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Document 32021L1159

Richtlinie (EU) 2021/1159 des Rates vom 13. Juli 2021 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf befristete Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie

ST/10114/2021/INIT

OJ L 250, 15.7.2021, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2021/1159/oj

15.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/1


RICHTLINIE (EU) 2021/1159 DES RATES

vom 13. Juli 2021

zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf befristete Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (3) müssen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Gegenständen durch sowie die Lieferung von Gegenständen an und die Erbringung von Dienstleistungen für die Union, die Europäische Atomgemeinschaft, die Europäische Zentralbank oder die Europäische Investitionsbank oder die von der Union geschaffenen Einrichtungen, auf die das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“) Anwendung findet, in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in diesem Protokoll und den Übereinkünften zu seiner Umsetzung oder in den Abkommen über ihren Sitz festgelegt sind, von der Mehrwertsteuer befreien, sofern dies nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt. Diese Steuerbefreiung ist allerdings strikt auf Beschaffungen für den Dienstgebrauch beschränkt und erstreckt sich nicht auf Fälle, in denen Gegenstände und Dienstleistungen von Einrichtungen der Union als Reaktion auf die durch die COVID-19-Pandemie entstandene Notlage erworben werden, insbesondere wenn diese Gegenstände oder Dienstleistungen den Mitgliedstaaten oder Dritten, wie nationalen Behörden oder Einrichtungen, kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

(2)

Da nach wie vor dringend Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Handlungsbereitschaft für den Umgang mit der anhaltenden Gesundheitskrise zu schaffen, ist es daher notwendig, eine Mehrwertsteuerbefreiung für den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen durch die Kommission oder eine nach dem Unionsrecht geschaffene Agentur oder Einrichtung im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Reaktion auf die COVID-19-Pandemie sicherzustellen. Dadurch würde gewährleistet, dass Maßnahmen, die im Rahmen der verschiedenen Initiativen der Union in dieser Situation ergriffen werden, nicht durch Mehrwertsteuerbeträge, die von den Organen der Union nicht eingezogen werden können, oder durch den Befolgungsaufwand, der sich aus der Verpflichtung zur mehrwertsteuerlichen Registrierung ergibt, behindert werden.

(3)

Die Richtlinie (EU) 2020/2020 des Rates (4) reicht nicht aus, um das Ziel einer besseren Bekämpfung der COVID-19-Pandemie zu erreichen, da sie es den Mitgliedstaaten nur für einen begrenzten Zeitraum gestattet, ermäßigte Sätze auf die Lieferung von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und auf die Erbringung von eng mit diesen Diagnostika zusammenhängenden Dienstleistungen anzuwenden oder eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug auf die Lieferung von COVID-19-Impfstoffen und -In-vitro-Diagnostika oder auf die Erbringung von eng mit diesen Impfstoffen und Diagnostika zusammenhängenden Dienstleistungen zu gewähren.

(4)

Die Richtlinie 2006/112/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie sind die Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, die unter die neue Steuerbefreiung fallen könnten, bereits angelaufen, beispielsweise im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2020/521 des Rates eingerichteten Soforthilfeinstruments (5). Wäre für Umsätze im Zusammenhang mit solchen Maßnahmen Mehrwertsteuer zu entrichten, so gingen wertvolle Ressourcen verloren, was dazu führen würde, dass den Mitgliedstaaten proportional zum zu entrichtenden Steuerbetrag weniger Gegenstände und Dienstleistungen zur Verfügung gestellt würden. Um den Haushalt der Union bestmöglich für die Bewältigung der schwerwiegenden Folgen der COVID-19-Pandemie zu nutzen, sollten die durch diese Richtlinie eingeführten Steuerbefreiungen daher rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten. Eine solche rückwirkende Geltung ist unerlässlich, um zu verhindern, dass die Maßnahmen, die derzeit zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ergriffen werden, ihrer Wirkung beraubt werden. Eine Berichtigung, die in Bezug auf ursprünglich besteuerte Umsätze erforderlich ist, könnte durch bereits bestehende Korrekturmechanismen, wie etwa eine später folgende Mehrwertsteuererklärung, erfolgen.

(6)

Angesichts der Dringlichkeit der Lage im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sollte diese Richtlinie am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 143 wird wie folgt geändert:

a)

in Absatz 1 wird der folgende Buchstabe eingefügt:

„fb)

die Einfuhr von Gegenständen durch die Kommission oder durch eine nach dem Unionsrecht geschaffene Agentur oder Einrichtung, sofern die Kommission oder eine solche Agentur oder Einrichtung diese Gegenstände in Wahrnehmung der ihr durch das Unionsrecht übertragenen Aufgaben einführt, um auf die COVID-19-Pandemie zu reagieren, es sei denn, die eingeführten Gegenstände werden entweder unmittelbar oder zu einem späteren Zeitpunkt von der Kommission oder einer solchen Agentur oder Einrichtung für die Zwecke der entgeltlichen Weiterlieferungen verwendet;“

b)

folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gemäß Absatz 1 Buchstabe fb nicht mehr erfüllt, so unterrichtet die Kommission oder die betreffende Agentur oder Einrichtung den Mitgliedstaat, in dem die Steuerbefreiung angewandt wurde, entsprechend und die Einfuhr dieser Gegenstände unterliegt der Mehrwertsteuer nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bedingungen.“

2.

Artikel 151 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

in Unterabsatz 1 wird der folgende Buchstabe eingefügt:

„ab)

Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen an die Kommission oder an eine nach dem Unionsrecht geschaffene Agentur oder Einrichtung, sofern die Kommission oder eine solche Agentur oder Einrichtung diese Gegenstände oder Dienstleistungen in Wahrnehmung der ihr durch das Unionsrecht übertragenen Aufgaben erwirbt, um auf die COVID-19-Pandemie zu reagieren, es sei denn, die erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen werden entweder unmittelbar oder zu einem späteren Zeitpunkt von der Kommission oder einer solchen Agentur oder Einrichtung für die Zwecke der entgeltlichen Weiterlieferungen verwendet;“

ii)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Bis eine einheitliche Steuerregelung erlassen ist, gelten die in Unterabsatz 1 geregelten Befreiungen mit Ausnahme der unter Buchstabe ab genannten Befreiungen unter den vom Aufnahmemitgliedstaat festgelegten Beschränkungen.“

b)

der folgende Absatz wird angefügt:

„(3)   Sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe ab nicht mehr erfüllt, so unterrichtet die Kommission oder die betreffende Agentur oder Einrichtung, die die steuerbefreite Lieferung oder Dienstleistung erhalten hat, den Mitgliedstaat, in dem die Steuerbefreiung angewandt wurde, entsprechend und die Lieferung dieser Gegenstände oder Dienstleistungen unterliegt der Mehrwertsteuer nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bedingungen.“

Artikel 2

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden die in Artikel 1 bestimmten Vorschriften ab dem 1. Januar 2021 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt ab dem 1. Januar 2021.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. ŠIRCELJ


(1)  Stellungnahme vom 18. Mai 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 27. April 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(4)  Richtlinie (EU) 2020/2020 des Rates vom 7. Dezember 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf zeitlich befristete Maßnahmen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer für COVID-19-Impfstoffe und -In-vitro-Diagnostika als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie (ABl. L 419 vom 11.12.2020, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2020/521 des Rates vom 14. April 2020 zur Aktivierung der Soforthilfe gemäß der Verordnung (EU) 2016/369 und zur Änderung von deren Bestimmungen unter Berücksichtigung des COVID-19-Ausbruchs (ABl. L 117 vom 15.4.2020, S. 3).


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