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Document 32021D1103

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1103 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Brasiliens für der Aufsicht der Zentralbank von Brasilien unterliegende, von brasilianischen Instituten geschlossene Derivategeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2021/4840

ABl. L 238 vom 6.7.2021, p. 84–88 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/1103/oj

6.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 238/84


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1103 DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2021

zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Brasiliens für der Aufsicht der Zentralbank von Brasilien unterliegende, von brasilianischen Instituten geschlossene Derivategeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ist ein Mechanismus vorgesehen, wonach die Kommission zum Erlass von Gleichwertigkeitsbeschlüssen befugt ist, in denen sie erklärt, dass die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaats den Anforderungen in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig sind, sodass diese Anforderungen im Falle von Gegenparteien, die ein Geschäft im Anwendungsbereich dieser Verordnung abschließen, als erfüllt gelten, wenn mindestens eine der Gegenparteien in dem betreffenden Drittstaat niedergelassen ist und die im Rechtsrahmen dieses Drittstaats festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Die Gleichwertigkeitserklärung trägt zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bei, das Systemrisiko der Derivatemärkte zu mindern und ihre Transparenz zu erhöhen, indem sie gewährleistet, dass die mit Drittstaaten vereinbarten und in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze auf internationaler Ebene einheitlich Anwendung finden.

(2)

Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ergänzt durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 (2) der Kommission und die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 (3) der Kommission, enthält die rechtlichen Anforderungen der Union hinsichtlich der rechtzeitigen Bestätigung der Bedingungen eines OTC-Derivatekontrakts, der Durchführung einer Portfoliokomprimierung und der Regelungen für den Portfolioabgleich bei nicht durch eine zentrale Gegenpartei (Central Counterparty — „CCP“) geclearten OTC-Derivatekontrakten. Darüber hinaus enthalten diese Bestimmungen die für diese Kontrakte geltenden Bewertungs- und Streitbeilegungspflichten („Verfahren zur Minderung der operationellen Risiken“) sowie die Pflichten für den Austausch von Sicherheiten („Einschüsse“) zwischen Gegenparteien.

(3)

Damit die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaats als den Regelungen der Union in Bezug auf die Verfahren zur Minderung der operationellen Risiken und die Einschussanforderungen gleichwertig gelten, sollten die wesentlichen Ergebnisse der anwendbaren Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen denen der Anforderungen der Union in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig sein und die Wahrung des Berufsgeheimnisses in einem Maße gewährleisten, das dem in Artikel 83 dieser Verordnung vorgesehenen Schutz gleichwertig ist. Darüber hinaus müssen in dem betreffenden Drittstaat Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen in fairer und den Wettbewerb nicht verzerrender Weise wirksam angewandt werden. Die Gleichwertigkeitsbewertung umfasst daher eine Überprüfung, ob die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaates gewährleisten, dass von nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten, bei denen mindestens eine Gegenpartei in dem betreffenden Drittstaat niedergelassen ist, für die Finanzmärkte in der Union kein höheres Risiko ausgeht und somit keine unvertretbar hohen Systemrisiken für die Union entstehen.

(4)

Der vorliegende Beschluss stützt sich nicht nur auf eine vergleichende Analyse der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Brasiliens, sondern auch auf eine Bewertung im Hinblick darauf, ob die Ergebnisse dieser Mechanismen denen der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig sind und ob sie angemessen sind, die Risiken aus nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten entsprechend zu mindern.

(5)

Die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Brasiliens für OTC-Derivatekontrakte sind in Gesetzen sowie Rundschreiben und Anweisungen niedergelegt, die von der Banco Central do Brasil (im Folgenden „BCB“), Comissão de Valores Mobiliários (im Folgenden „CVM“) und dem Conselho Monetário Nacional (im Folgenden „CMN“) erlassen wurden. Der brasilianische Wertpapiermarkt unterliegt insbesondere dem Gesetz 6.385/76; die Anweisung CVM 461/07 gilt für geregelte Wertpapiermärkte, zu denen organisierte Aktienbörsen, organisierte OTC-Märkte und nicht organisierte OTC-Märkte zählen; im Rundschreiben BCB 3.082/02 werden die Kriterien für die Bilanzierung von im Besitz von Finanzinstituten und anderen, der Aufsicht der BCB unterliegenden Instituten befindlichen Derivaten dargelegt; Resolução CMN 3.505/07 regelt OTC-Derivatekontrakte, die in Brasilien von brasilianischen Finanzinstituten und anderen, der Aufsicht der BCB unterliegenden Instituten geschlossen werden; in Resolução CMN 4.277/13 werden die Anforderungen an die Bewertung zu Marktpreisen und die Bewertung zu Modellpreisen für Derivatekontrakte festgelegt, die von brasilianischen Finanzinstituten und anderen, der Aufsicht der BCB unterliegenden Instituten geschlossen werden; in Instrução CVM 438/06 werden die Anforderungen an die Bewertung zu Marktpreisen für bestimmte Arten offener Investmentfonds festgelegt; in Resoluçao 4.662/18 werden die Anforderungen an bilaterale Einschussverfahren formuliert; die Portfoliokomprimierung wird durch Resolução BCB 3.263/05 geregelt; die Anforderungen für gebietsfremde Anleger, die in Brasilien OTC-Derivategeschäfte abschließen, werden in Resolução CMN 4.373/14 festgelegt und die Gesetze 4.595/64, 6.385/76, 10.214/01 und 12.810/13 enthalten die Bestimmungen für Berufsgeheimnis, Aufsicht und Rechtsdurchsetzung.

(6)

Verpflichtungen zur Durchführung von Portfoliokomprimierungen werden in der Resolução BCB 3.263/05 nicht festgelegt und auch eine Empfehlung dazu wird nicht ausgesprochen. Den Finanzinstituten und anderen, der Aufsicht der BCB unterliegenden Instituten wird aber die Möglichkeit eingeräumt, Vereinbarungen zu schließen, in denen sie erlaubt werden. Spezifische Rechtsvorschriften für Streitbeilegungsverfahren bestehen nicht. Die Regeln für die Streitbeilegung werden durch die Transaktionsregister aufgestellt. Aus diesem Grund sind die brasilianischen Regelungen in Bezug auf Portfoliokomprimierung und Streitbeilegung nicht als gleichwertig mit den Anforderungen der Union zu erachten.

(7)

OTC-Derivategeschäfte müssen von brasilianischen Unternehmen, die ein solches Geschäft schließen, einem in Brasilien ansässigen und unter dortiger Aufsicht stehenden Transaktionsregister gemeldet werden. Laut Gesetz 6.385/76 ist die Gültigkeit einer Transaktion an die Bedingung geknüpft, dass sie einem Transaktionsregister gemeldet wird. Laut Resolução CMN 4.373/14 müssen gebietsfremde Anleger, die in Brasilien OTC-Derivategeschäfte abschließen, bei der CVM registriert sein und ihre Transaktionen rechtsverbindlich bestätigen. Da das Geschäft von beiden Parteien gemeldet werden muss, bestehen für die Bestätigung der Geschäfte, den Abgleich bilateraler Portfolios bzw. die Streitbeilegung keine gesetzlichen Anforderungen außer den Regeln des Transaktionsregisters. Die Bestätigung erfolgt gleichzeitig und ist von der Meldung abhängig. Die Meldung muss so bald wie möglich erfolgen und findet gewöhnlich am gleichen Tag statt, an dem auch das Geschäft abgeschlossen wird. Da die Geschäfte außerdem von beiden Parteien gemeldet werden und von den Transaktionsregistern Zug um Zug bestätigt werden, ist die Durchführung eines Portfolioabgleichs nicht erforderlich, weil vom Aufbau her keine Diskrepanz zwischen den Portfolios der Gegenparteien bestehen kann. Die brasilianischen Regelungen für die rechtzeitige Bestätigung und den Portfolioabgleich sind daher als gleichwertig mit den entsprechenden Anforderungen der Union anzusehen.

(8)

Nach Resolução CMN 3.505/07 und Resolução CMN 4.277/13 ist für Händlerbanken, lokale Niederlassungen ausländischer Banken, lokale Tochtergesellschaften ausländischer Banken sowie Fonds- und Vermögensverwalter, die alle der Aufsicht der BCB unterliegen, eine tägliche Bewertung, entweder zu Marktpreisen oder zu Modellpreisen, vorgeschrieben. Diese Verpflichtung gilt nicht für Gegenparteien wie Genossenschaften, Versicherer, Rückversicherer, Versorgungsfonds und andere nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften; sie unterliegen nur dann der Pflicht zur Durchführung einer täglichen Bewertung, wenn sie Teil eines Finanzkonglomerats sind, das auch Banken für Mehrfach-, Handels-, Investment-, Wechsel- und Spargeschäfte umfasst. Dementsprechend können die brasilianischen Regelungen als gleichwertig mit den entsprechenden Anforderungen der Union angesehen werden, soweit sich der vorliegende Beschluss auf Geschäfte beschränkt, die von der Aufsicht der BCB unterliegenden Gegenparteien geschlossen werden.

(9)

Unter Berücksichtigung der Verpflichtung, OTC-Derivategeschäfte bei unter brasilianischer Aufsicht stehenden Transaktionsregistern zu melden, und in Anbetracht der rechtlichen Folgen einer solchen Verpflichtung kann im Fall Brasiliens ein zweistufiger Ansatz in Betracht gezogen werden; dies erlaubt den Schluss, dass die in Brasilien für die rechtzeitige Bestätigung und den Portfolioabgleich geltenden Anforderungen als im Ergebnis mit den in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 aufgeführten Anforderungen gleichwertig angesehen werden können. Darüber hinaus sind die in Brasilien für die tägliche Bewertung geltenden Regeln in dem Umfang mit den in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 niedergelegten Regeln gleichwertig, in dem die betreffenden Geschäfte mit Händlerbanken, lokalen Niederlassungen ausländischer Banken, lokalen Tochtergesellschaften ausländischer Banken, Fonds- und Vermögensverwaltern sowie Genossenschaften, Versicherern, Rückversicherern, Versorgungsfonds und anderen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, die Teil eines Finanzkonglomerats sind, das auch Banken für Mehrfach-, Handels-, Investment-, Wechsel- und Spargeschäfte umfasst, als Gegenparteien geschlossen werden. Berücksichtigt man die Tatsache, dass die Mehrheit grenzüberschreitender OTC-Derivategeschäfte von der Aufsicht der BCB unterliegenden Gegenparteien geschlossen wird, sollte sich der vorliegende Beschluss auf Geschäfte beschränken, die zwischen der Aufsicht der BCB unterliegenden Gegenparteien und Gegenparteien mit Sitz in der Union, für die die entsprechenden Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 gelten, geschlossen werden.

(10)

Die rechtsverbindlichen Anforderungen Brasiliens bezüglich der Einschusszahlungen für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte bestehen in der Resoluçao CMN 4.662/18 und dem Rundschreiben BCB 3.902/18 (im Folgenden „Einschussregelungen Brasiliens“).

(11)

Gemäß Festlegung in den Einschussregelungen Brasilien sind alle der Aufsicht der BCB unterliegenden Finanzinstitute oder anderen Institute, deren gruppenweiter, operativer, aggregierter durchschnittlicher Nominalwert der in den Geltungsbereich fallenden Transaktionen über 25 Mrd. BRL liegt, Gegenparteien, für die diese Einschussregelungen gelten. Unter die im Geltungsbereich erfassten Geschäfte fällt eine Reihe von OTC-Derivategeschäften, die denen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig sind, wobei physisch abgewickelte Warenderivate ausgenommen aber Goldderivate eingeschlossen sind; diese werden durch die Einschussregelungen der Union, nicht aber die Einschussregelungen Brasiliens abgedeckt. Ebenfalls ausgenommen sind Aktienoptionen, die unter die Einschussregelungen Brasiliens fallen, aber nach der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 in den Genuss einer vorübergehenden Freistellung kommen. Darüber hinaus werden, ähnlich wie im anwendbaren Rechtsrahmen der Union, gruppeninterne Geschäfte, physisch abgewickelte Devisentermingeschäfte und Swaps sowie Geschäfte mit Finanzinstrumenten, deren Definition der Definition für gedeckte Schuldverschreibungen in der Union ähnlich ist, aus der Reihe der in den Geltungsbereich fallenden Geschäfte ausgeschlossen. Bei der Berechnung des gruppenweiten, operativen, aggregierten durchschnittlichen Nominalwerts sind sie jedoch zu berücksichtigen. Der vorliegende Beschluss sollte daher nicht für physisch abgewickelte Warenderivate gelten, wobei Goldderivate ausgenommen sind.

(12)

In den Geltungsbereich fallende Gegenparteien müssen ab dem 1. September 2019 Nachschusszahlungen hinterlegen und entgegennehmen. In den Geltungsbereich fallende Gegenparteien, deren gruppenweiter, operativer, aggregierter durchschnittlicher Nominalwert der im Geltungsbereich erfassten Geschäfte 2,250 Mrd. BRL übersteigt, müssen ab dem 1. September 2019 Ersteinschusszahlungen hinterlegen und entgegennehmen, während in den Geltungsbereich fallende Gegenparteien unterhalb dieses Schwellenwerts ab dem 1. September 2020 Ersteinschusszahlungen hinterlegen und entgegennehmen müssen. Der vorliegende Beschluss wird daher beschränkt auf Geschäfte zwischen Gegenparteien, die Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen, und Gegenparteien, die in den Geltungsbereich fallen und für die laut der Einschussregelungen Brasiliens die Anforderung gilt, Nachschuss- und Ersteinschusszahlungen zu hinterlegen und entgegenzunehmen.

(13)

Die Einschussregelungen Brasiliens lassen einen Mindesttransferbetrag für Ersteinschüsse und Nachschüsse von zusammen 1,5 Mio. BRL zu, während der Schwellenwert in Artikel 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 bei 500 000 EUR liegt. Die Einschussregelungen Brasiliens lassen auch eine Reduzierung der Ersteinschusszahlung um einen Betrag bis in Höhe von 150 Mio. BRL zu. In den Geltungsbereich fallende Gegenparteien mit einem Gesamtbetrag an Ersteinschusszahlungen unterhalb dieses Schwellenwerts müssen keine Ersteinschusszahlungen austauschen. Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 sieht eine ähnliche Entlastung vor, wobei der Schwellenwert auf 50 Mio. EUR festgesetzt wird. Da der Wertunterschied dieser in den jeweiligen Währungen ausgedrückten Beträge gering ist, sollten sie als gleichwertig betrachtet werden.

(14)

Ähnlich wie die standardisierte Methode für die Berechnung des Ersteinschusses in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 erlauben die Einschussregelungen Brasiliens die Verwendung eines standardisierten Modells, das dem in dem vorgenannten Anhang gleichwertig ist. Allerdings lassen die Einschussregelungen Brasiliens die Verwendung interner Modelle oder Modelle Dritter zur Berechnung der Ersteinschusszahlung nicht zu. Auch wenn die Anforderungen der Einschussregelungen Brasiliens an die Berechnung der Ersteinschusszahlung restriktiver sind als die in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 aufgeführten Anforderungen, sollten sie für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses als gleichwertig betrachtet werden.

(15)

In Bezug auf anerkennungsfähige Sicherheiten und deren Behandlung und Abgrenzung sind die Anforderungen der Einschussregelungen Brasiliens denen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 gleichwertig. Die Einschussregelungen Brasiliens enthalten ein gleichwertiges Verzeichnis anerkennungsfähiger Sicherheiten, sehen jedoch nicht vor, dass die Gegenparteien die von ihnen entgegengenommenen Sicherheiten in angemessener Weise diversifizieren, auch indem sie Wertpapiere mit geringer Liquidität begrenzen, um in einer Weise, die mit Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 vergleichbar ist, eine Konzentration von Sicherheiten zu vermeiden. Da diese Anforderungen an die Konzentration nach Artikel 8 für Gegenparteien in der Union gelten, lässt sich der Schluss ziehen, dass die Anforderungen an die Sicherheiten bei Anwendung der Einschussregelungen Brasiliens zu einem mit dem Ergebnis der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 gleichwertigen Ergebnis führen. Die Einschussregelungen Brasiliens für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte sollten daher als den Anforderungen von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig angesehen werden.

(16)

In Bezug auf die Vergleichbarkeit des Schutzes des Berufsgeheimnisses in Brasilien ist festzuhalten, dass die Gesetze 4.595 von 1964, 6.385 von 1976, 10.214 von 2001 und 12.810 von 2013 die BCB und die CVM ermächtigen, bei Transaktionsregistern Daten in Bezug auf Derivategeschäfte anzufordern. Im Ergänzungsgesetz 105 von 2001 (im Folgenden „LC 105“) heißt es zudem, dass sämtliche Daten vertraulich behandelt werden müssen. Wenn in diesem Zusammenhang eine andere in- oder ausländische Behörde Daten aus brasilianischen Transaktionsregistern benötigt, muss sie ihr Ersuchen förmlich an die BCB und/oder CVM richten, die dann eine Prüfung durchführen und dabei unter anderem die durch das LC 105 auferlegten Beschränkungen berücksichtigen und von Fall zu Fall prüfen, ob eine förmliche Vereinbarung erforderlich ist. Zusammengenommen sollten diese Gesetze daher als geeignet angesehen werden, die Wahrung des Berufsgeheimnisses in einem Maße zu gewährleisten, das dem der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig ist.

(17)

Die CMN ist die höchste Behörde im nationalen Finanzsystem Brasiliens und für die Formulierung der allgemeinen Geld- und Kreditpolitik zuständig. Die BCB ist der CMN untergeordnet und für die Geld- und Währungspolitik, die Verwaltung internationaler Reserven, die Bankenaufsicht und die Überwachung ausländischen Kapitals und ausländischer Kredite zuständig. Die BCB setzt aufsichtsrechtliche Vorschriften durch und handelt darüber hinaus als Währungsbehörde; in dieser Eigenschaft ist sie für die Gewährleistung der Systemstabilität verantwortlich. Um vorschriftswidrige Praktiken einzudämmen, erzieherische Maßnahmen umzusetzen und Situationen zu bewältigen, die das nationale Finanzsystem gefährden könnten, kann die BCB Ordnungsstrafen verhängen, vorbeugende oder vorläufige Maßnahmen einführen, Verpflichtungsschreiben ausstellen und Aussetzungen oder Beschränkungen auferlegen. Die CVM ist der CMN untergeordnet und für die Regulierung und Überwachung der Kapitalmärkte einschließlich Wertpapieremittenten, Börsen und OTC-Märkten sowie der Institute, die Bestandteil des Systems für den Vertrieb von Wertpapieren sind, zuständig. Das Ziel der CVM besteht darin, die Effizienz des Marktes zu erhalten und die Entwicklung zu fördern; ferner strebt sie an, Anleger zu schützen und faire Praktiken in den Wertpapiermärkten aufrechtzuerhalten, indem sie die Vorschriften zur Offenlegung von Informationen und Transparenz durchsetzt. Die der BCB und der CVM zur Verfügung stehenden Maßnahmen sollten daher als geeignet angesehen werden, sicherzustellen, dass die in Brasiliens Regelungen für OTC-Derivate vorgesehenen Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen wirksam angewandt und in fairer und den Wettbewerb nicht verzerrender Weise durchgesetzt werden, sodass eine funktionierende Aufsicht und Rechtsdurchsetzung gewährleistet ist.

(18)

Mit dem vorliegenden Beschluss wird die Gleichwertigkeit rechtsverbindlicher, im brasilianischen Recht festgelegter, zum Zeitpunkt seiner Annahme geltender Anforderungen an OTC-Derivatekontrakte anerkannt. Die Kommission wird in Zusammenarbeit mit der ESMA die Entwicklung der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen für diese OTC-Derivatekontrakte sowie deren kohärente und wirksame Anwendung hinsichtlich der rechtzeitigen Bestätigung, der Portfoliokomprimierung und des Portfolioabgleichs, der Bewertung, der Streitbeilegung und der Einschussanforderungen bei nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten, in deren Hinblick der vorliegende Beschluss gefasst wurde, verfolgen. Im Rahmen ihrer Überwachungsmaßnahmen kann die Kommission die BCB und die CVM um die Bereitstellung von Informationen über regulatorische und aufsichtsrechtliche Entwicklungen ersuchen. Die Kommission ist befugt, jederzeit eine spezifische Überprüfung durchzuführen, wenn maßgebliche Entwicklungen eine Neubewertung der mit diesem Beschluss erteilten Gleichwertigkeitserklärung seitens der Kommission erfordern. Eine solche Neubewertung kann zur Aufhebung dieses Beschlusses führen, womit die Gegenparteien automatisch wieder allen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterlägen.

(19)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Brasiliens für die rechtzeitige Bestätigung, die tägliche Bewertung und den Portfolioabgleich bei Geschäften, die als OTC-Derivate der Aufsicht der Banco Central do Brasil (im Folgenden „BCB“) und der Comissão de Valores Mobiliários (im Folgenden „CVM“) unterliegen und nicht durch eine CCP zentral gecleart werden, als den Anforderungen von Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig angesehen, wenn mindestens eine der Gegenparteien dieser Geschäfte im Sinne der Einschussregelungen Brasiliens eine in den Geltungsbereich fallende Gegenpartei ist.

Artikel 2

Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Brasiliens für den Austausch von Sicherheiten, die als OTC-Derivate der Aufsicht der BCB und der CVM unterliegen und nicht durch eine CCP gecleart werden, wobei physisch abgewickelte Warenderivate, nicht aber Goldderivate, ausgenommen sind, als den Anforderungen von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig angesehen, wenn mindestens eine der Gegenparteien dieser Geschäfte im Sinne der Einschussregelungen Brasiliens eine in den Geltungsbereich fallende Gegenpartei ist.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 5. Juli 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 340 vom 15.12.2016, S. 9).


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