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Document 32021R0847

Verordnung (EU) 2021/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013

PE/35/2021/INIT

OJ L 188, 28.5.2021, p. 1–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/847/oj

28.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/1


VERORDNUNG (EU) 2021/847 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Mai 2021

zur Aufstellung des Programms „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 114 und 197,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Programm „Fiscalis 2020“, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingerichtet wurde und von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern durchgeführt wird, hat — genau wie seine Vorläuferprogramme — erheblich dazu beigetragen, die Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden in der Union zu erleichtern und zu verstärken. Der Mehrwert dieser Programme, unter anderem für den Schutz der finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Mitgliedstaaten und der Steuerpflichtigen, wurde von den Steuerbehörden der teilnehmenden Länder anerkannt. Die Herausforderungen des nächsten Jahrzehnts können nur bewältigt werden, wenn die Mitgliedstaaten über die Grenzen ihrer Zuständigkeitsgebiete hinausblicken und intensiv mit den anderen Akteuren zusammenarbeiten.

(2)

Das Programm „Fiscalis 2020“ bietet den Mitgliedstaaten einen Unionsrahmen, in dem die Zusammenarbeit entwickelt werden kann. Dieser Rahmen ist kostenwirksamer, als wenn jeder Mitgliedstaat einen eigenen Rahmen für die Zusammenarbeit auf bilateraler oder multilateraler Basis schaffen würde. Es ist daher angebracht, die Fortführung des Programms „Fiscalis 2020“ durch die Festlegung eines neuen Programms, des Programms „Fiscalis“ (im Folgenden das „Programm“) in diesem Bereich sicherzustellen.

(3)

Durch die Festlegung eines Rahmens für Maßnahmen zur Unterstützung des Binnenmarkts, zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Union und zum Schutz der finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten sollte das Programm dazu beitragen, die Steuerpolitik und die Umsetzung des Unionsrechts im Bereich der Besteuerung zu unterstützen, Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, aggressive Steuerplanung und doppelte Nichtbesteuerung zu verhindern und zu bekämpfen, unnötigen Verwaltungsaufwand für Bürger sowie Unternehmen bei grenzüberschreitenden Transaktionen zu vermeiden bzw. zu verringern, gerechtere und effizientere Steuersysteme zu fördern, das volle Potenzial des Binnenmarkts auszuschöpfen und den fairen Wettbewerb in der Union zu stärken, einen gemeinsamen Ansatz der Union in internationalen Gremien zu unterstützen, den Aufbau von Verwaltungskapazitäten bei den Steuerbehörden, unter anderem durch Modernisierung der Melde- und Prüfungsmethoden, zu fördern sowie die Fortbildung der Mitarbeiter der Steuerbehörden in diesem Bereich zu unterstützen.

(4)

Mit der vorliegenden Verordnung wird eine Finanzausstattung für das Programm festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (4) bilden soll.

(5)

Um den Beitrittsprozess und die Assoziierung von Drittländern zu unterstützen, sollte die Teilnahme am Programm beitretenden Ländern, Kandidatenländern sowie potenziellen Kandidaten und Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik offenstehen, sofern sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Das Programm könnte auch anderen Drittländern gemäß den Bedingungen offenstehen, die in besonderen Vereinbarungen zwischen der Union und diesen Ländern über ihre Teilnahme an Programmen der Union festgelegt sind.

(6)

Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Programm Anwendung. Die Haushaltsordnung regelt den Vollzug des Unionshaushalts, einschließlich Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger.

(7)

Die im Rahmen des Programms „Fiscalis 2020“ angewandten Maßnahmen haben sich als geeignet erwiesen und sollten daher beibehalten werden. Um im Interesse einer besseren Erreichung der Ziele des Programms für mehr Einfachheit und Flexibilität bei seiner Durchführung zu sorgen, sollten lediglich allgemeine Kategorien von Maßnahmen festgelegt und durch eine Liste mit Beispielen für konkrete Tätigkeiten ergänzt werden, beispielsweise Sitzungen und ähnliche Ad-hoc-Veranstaltungen, darunter gegebenenfalls Anwesenheit in Amtsräumen und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen, projektbezogene strukturierte Zusammenarbeit, darunter gegebenenfalls gemeinsame Prüfungen, sowie Maßnahmen zum Aufbau von IT-Kapazitäten, darunter gegebenenfalls der Zugang der Steuerbehörden zu vernetzten Registern. Falls angezeigt, sollten die Maßnahmen auch auf die Behandlung der vorrangigen Themen ausgerichtet sein, damit die Ziele des Programms verwirklicht werden können. Durch Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau sollte das Programm auch die Übernahme und wirksame Nutzung von Innovationen fördern und unterstützen, um die Fähigkeiten zur Umsetzung der Kernprioritäten im Steuerbereich weiter zu verbessern.

(8)

Angesichts der zunehmenden Mobilität der Steuerpflichtigen, der Zahl grenzüberschreitender Transaktionen, der Internationalisierung von Finanzinstrumenten und des sich daraus ergebenden erhöhten Risikos von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung, alles weit über die Unionsgrenzen hinaus, könnten Anpassungen oder Erweiterungen der europäischen elektronischen Systeme für die Zusammenarbeit mit Drittländern, die nicht mit dem Programm assoziiert sind, und mit internationalen Organisationen für die Union oder die Mitgliedstaaten von Interesse sein. Insbesondere würden durch solche Anpassungen oder Erweiterungen der Verwaltungsaufwand und die Kosten für die Entwicklung und den Betrieb zweier ähnlicher elektronischer Systeme für den Austausch von Informationen auf Unions- und auf internationaler Ebene vermieden. Daher sollten die Kosten solcher Anpassungen oder Erweiterungen bei hinreichender Begründung des Interesses im Rahmen des Programms förderfähig sein.

(9)

Angesichts der Bedeutung der Globalisierung und des Stellenwerts, der der Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung zukommt, sollte das Programm weiterhin die Möglichkeit vorsehen, externe Sachverständige im Sinne des Artikels 238 der Haushaltsordnung einzubeziehen. Solche externen Sachverständigen sollten vor allem Vertreter von Regierungsbehörden, auch von Regierungsbehörden nicht assoziierter Drittländer, einschließlich der am wenigsten entwickelten Länder, sowie Vertreter von internationalen Organisationen, von Wirtschaftsteilnehmern, von Steuerzahlern und der Zivilgesellschaft sein. In diesem Zusammenhang sollte ein am wenigsten entwickeltes Land als ein Drittland oder ein nicht zur EU gehörendes Land gelten, das gemäß der einschlägigen, vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung veröffentlichten, Liste, die sich auf die Definition der Vereinten Nationen für am wenigsten entwickelte Länder stützt, für öffentliche Entwicklungshilfe in Betracht kommt. Die Auswahl von Sachverständigen für Sachverständigengruppen sollte auf dem Beschluss der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission beruhen. Bei Sachverständigen, die ad personam ernannt werden, um unabhängig im öffentlichen Interesse zu handeln, sollte die Kommission sicherstellen, dass diese Sachverständigen unparteiisch sind, dass kein möglicher Interessenkonflikt mit ihrer beruflichen Verantwortung besteht und dass Informationen über ihre Auswahl und Teilnahme öffentlich verfügbar sind.

(10)

Entsprechend der — in der Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2010 über die „Überprüfung des EU-Haushalts“ eingegangenen — Verpflichtung der Kommission, die Kohärenz und Vereinfachung von Finanzierungsprogrammen zu gewährleisten, sollten Mittel mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Union gemeinsam genutzt werden, sofern mit den geplanten Programmmaßnahmen Ziele verfolgt werden, die den verschiedenen Finanzierungsinstrumenten gemein sind, wobei eine Doppelfinanzierung auszuschließen ist. Bei den im Rahmen dieses Programms durchgeführten Maßnahmen sollte sichergestellt werden, dass die Unionsmittel zur Unterstützung der Steuerpolitik und der Steuerbehörden kohärent verwendet werden.

(11)

Mit Blick auf die Kostenwirksamkeit sollten im Rahmen des Programms mögliche Synergien mit anderen Maßnahmen der Union in verwandten Bereichen, etwa mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/444 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingerichteten Zollprogramm, dem durch die Verordnung (EU) 2021/785 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingerichteten Betrugsbekämpfungsprogramm der Union, dem durch die Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingerichteten Binnenmarktprogramm der durch die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität (9) und dem mit der Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) geschaffenen Instrument für technische Unterstützung, genutzt werden.

(12)

Der größte Teil der Programmmittelwird wahrscheinlich für Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten im Bereich Informationstechnologie (IT) verwendet werden. Daher sollten in besonderen Bestimmungen jeweils die gemeinsamen und die nationalen Komponenten der europäischen elektronischen Systeme beschrieben und unterschieden werden. Darüber hinaus sollten der Anwendungsbereich der Maßnahmen und die jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten klar definiert werden. Nach Möglichkeit sollte für die Interoperabilität der gemeinsamen und der nationalen Komponenten der europäischen elektronischen Systeme sowie für Synergien mit anderen elektronischen Systemen einschlägiger Unionsprogramme gesorgt werden.

(13)

Derzeit gibt es keine Notwendigkeit, einen mehrjährigen Strategieplan für den Steuerbereich zur Schaffung eines kohärenten und interoperablen elektronischen Umfelds im Steuerbereich in der Union aufzustellen. Um die Kohärenz und Koordinierung der Maßnahmen zum IT-Kapazitätsaufbau zu gewährleisten, sollte das Programm die Aufstellung eines solchen Strategieplans vorschreiben, eines Planungsinstruments‚ das mit den Verpflichtungen aus den einschlägigen verbindlichen Rechtsakten der Union vereinbar sein, aber nicht über diese hinausgehen sollte.

(14)

Die Durchführung dieser Verordnung sollte mittels Arbeitsprogrammen erfolgen. In Anbetracht des mittel- bis langfristigen Charakters der angestrebten Ziele und um auf den im Laufe der Zeit gesammelten Erfahrungen aufzubauen, sollten sich die Arbeitsprogramme über mehrere Jahre erstrecken können. Durch einen Übergang von Jahresarbeitsprogrammen zu mehrjährigen Arbeitsprogrammen, die jeweils höchstens drei Jahre abdecken sollten, würde sich der Verwaltungsaufwand sowohl für die Kommission als auch für die Mitgliedstaaten verringern.

(15)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) ausgeübt werden.

(16)

Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (12) sollte dieses Programm auf der Grundlage von Daten bewertet werden, die im Einklang mit spezifischen Begleitungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Bewertung der Auswirkungen des Programms in der Praxis enthalten. Die Zwischen- und die Abschlussbewertung, die jeweils spätestens vier Jahre nach Beginn der Durchführung und nach dem Ende des Programms durchgeführt werden sollten, sollten zur Entscheidungsfindung für die nächsten mehrjährigen Finanzrahmen beitragen. Im Rahmen der Zwischen- und der Abschlussbewertung sollten auch die verbleibenden Hindernisse, die der Verwirklichung der Programmziele entgegenstehen, behandelt und Vorschläge für bewährte Verfahren unterbreitet werden. Zusätzlich zu der Zwischen- und der Abschlussbewertung sollten im Rahmen der Leistungsberichterstattung jährlich Fortschrittsberichte erstellt werden, um die erzielten Fortschritte zu erfassen. Diese Berichte sollten eine Zusammenfassung der gewonnenen Erkenntnisse enthalten und gegebenenfalls die Hindernisse aufführen, die im Zusammenhang mit den Aktivitäten des Programms in dem betreffenden Jahr festgestellt wurden.

(17)

Die Kommission sollte regelmäßig Seminare der Steuerbehörden mit Vertretern der begünstigten Mitgliedstaaten organisieren, in deren Rahmen ein Austausch über Probleme stattfindet, Vorschläge zu Verbesserungsmöglichkeiten bei den Programmzielen vorgelegt werden und ein Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden stattfindet.

(18)

Um auf Änderungen der steuerpolitischen Prioritäten angemessen reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zur Änderung der Liste der Indikatoren zu erlassen, anhand deren bewertet wird, inwieweit die spezifischen Ziele des Programms erreicht wurden, und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für Überwachung und Bewertung zu ergänzen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen — auch auf Sachverständigenebene — gemäß den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden, durchführt. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte sicherzustellen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(19)

Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (14), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (15) und (EU) 2017/1939 (16) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (EU, Euratom) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) zu untersuchen und zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und — im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten — der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.

(20)

Drittländer, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, können im Rahmen der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (18) eingerichteten Zusammenarbeit an Programmen der Union teilnehmen, gemäß dem EWR-Abkommen erfolgt die Durchführung der Programme auf der Grundlage eines Beschlusses, der gemäß dem Abkommen erlassen wurde. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. In die vorliegende Verordnung sollte eine gesonderte Bestimmung aufgenommen werden, durch die von Drittländern verlangt wird, dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang zu gewähren, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen.

(21)

Auf diese Verordnung finden die von Europäischem Parlament und Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder und indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.

(22)

Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der besonderen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, wobei den Kontrollkosten, dem Verwaltungsaufwand und dem erwarteten Risiko der Nichteinhaltung von Vorschriften besonderes Augenmerk zu widmen ist. Diese Auswahl sollte auch die Prüfung der Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen im Sinne des Artikels 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung einschließen. Die förderfähigen Kosten sollten unter Bezugnahme auf die Art der förderfähigen Maßnahmen festgelegt werden. Es ist äußerst wichtig, dass die Reise-, Unterbringungs- und Aufenthaltskosten für die Teilnahme an Sitzungen und ähnlichen Ad-hoc-Veranstaltungen sowie die Kosten im Zusammenhang mit der Organisation von Veranstaltungen gedeckt werden, damit die Teilnahme von nationalen Sachverständigen und von Steuerbehörden an gemeinsamen Maßnahmen sichergestellt ist.

(23)

Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste. Die Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Finanzhilfeantrags entstanden, sind jedoch nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen förderfähig. Um jede Störung bei der Unionsunterstützung, die den Unionsinteressen abträglich sein könnte, zu vermeiden, sollte es möglich sein, im Finanzierungsbeschluss für einen begrenzten Zeitraum zu Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 — und nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen — vorzusehen, dass Tätigkeiten und Kosten ab dem Beginn des Haushaltsjahrs 2021 förderfähig sind, auch wenn sie vor der Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. entstanden sind.

(24)

Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(25)

Die Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 sollte daher aufgehoben werden.

(26)

Um die Kontinuität bei der Bereitstellung von Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Durchführung ab Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird das Programm „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich (im Folgenden das „Programm“) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 aufgestellt.

Diese Verordnung regelt die Ziele des Programms, dessen Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung, und sie enthält die Finanzierungsbestimmungen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Steuern“ Angelegenheiten, einschließlich der Gestaltung, Verwaltung, Durchsetzung und Befolgung von Vorschriften, im Zusammenhang mit den folgenden Steuern und Abgaben:

a)

der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (19);

b)

Verbrauchsteuern auf Alkohol gemäß der Richtlinie 92/83/EWG des Rates (20);

c)

Verbrauchsteuern auf Tabakwaren gemäß der Richtlinie 2011/64/EU des Rates (21);

d)

Steuern auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom gemäß der Richtlinie 2003/96/EG des Rates (22);

e)

andere Steuern und Abgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/24/EU des Rates (23), soweit sie für den Binnenmarkt und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten von Bedeutung sind;

2.

„Steuerbehörden“ Behörden und andere Stellen, die für die Besteuerung oder steuerbezogene Tätigkeiten zuständig sind;

3.

„europäische elektronische Systeme“ ein für die Besteuerung und die Erfüllung des Auftrags der Steuerbehörden erforderliches elektronisches System;

Artikel 3

Ziele des Programms

(1)   Das Programm hat die allgemeinen Ziele, die Steuerbehörden und die Besteuerung zu unterstützen, um das Funktionieren des Binnenmarktes zu stärken, die Wettbewerbsfähigkeit der Union und den fairen Wettbewerb in der Union zu fördern, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, auch durch Schutz dieser Interessen vor Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung, und um die Steuererhebung zu verbessern.

(2)   Das Programm hat das besondere Ziel, die Steuerpolitik und die Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union im Steuerbereich zu unterstützen, die Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden, darunter den Austausch von steuerlichen Informationen, zu stärken und den Aufbau von Verwaltungskapazitäten, einschließlich Humankompetenzen, sowie die Entwicklung und den Betrieb europäischer elektronischer Systeme zu fördern.

Artikel 4

Mittelausstattung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021-2027 beträgt 269 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Betrag kann auch zur Deckung von Ausgaben für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung, Bewertung und sonstige Tätigkeiten zur Verwaltung des Programms und zur Bewertung der Erreichung der Programmziele eingesetzt werden. Darüber hinaus können damit Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, soweit sie mit den Zielen des Programms in Zusammenhang stehen, sowie Ausgaben in Verbindung mit Informationstechnologienetzen — in erster Linie für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen —, einschließlich für betriebliche IT-Mittel sowie für sonstige technische und administrative Hilfe für die Programmverwaltung, gedeckt werden.

Artikel 5

Mit dem Programm assoziierte Drittländer

Folgende Drittländer können sich an dem Programm beteiligen:

a)

beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidaten, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrates oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der besonderen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

b)

Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrates oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der besonderen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern, sofern diese Länder ein ausreichendes Niveau hinsichtlich der Anpassung der betreffenden Rechtsvorschriften und Verwaltungsmethoden an die der Union erreicht haben;

c)

andere Drittländer nach Maßgabe der in einer besonderen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des Drittlandes an Unionsprogrammen, sofern diese Vereinbarung

i)

sicherstellt, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;

ii)

die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen regelt, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen und zu den administrativen Koste.;

iii)

dem Drittland keine Befugnis zur Entscheidung im Zusammenhang mit dem Programm einräumt;

iv)

die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert.

Diese Beiträge gelten als zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.

Artikel 6

Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

(1)   Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung durchgeführt.

(2)   Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe sowie als Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten externer Sachverständiger.

KAPITEL II

Förderfähigkeit

Artikel 7

Förderfähige Maßnahmen

(1)   Für eine Förderung infrage kommen nur Maßnahmen, die der Erreichung der in Artikel 3 genannten Ziele dienen.

(2)   Die Maßnahmen nach Absatz 1 umfassen:

a)

Sitzungen und ähnliche Ad-hoc-Veranstaltungen,

b)

projektbezogene strukturierte Zusammenarbeit,

c)

Maßnahmen zum Aufbau von IT-Kapazitäten, insbesondere die Entwicklung und den Betrieb europäischer elektronischer Systeme,

d)

Maßnahmen zum Aufbau von Humankompetenzen und anderen Kapazitäten,

e)

unterstützende Maßnahmen und sonstige Maßnahmen, darunter

i)

die Vorbereitung von Studien und sonstigem einschlägigen schriftlichen Material,

ii)

Innovationstätigkeiten, insbesondere Konzeptnachweise, Pilotprojekte und Prototypentwicklung,

iii)

gemeinsam erarbeitete Kommunikationsmaßnahmen,

iv)

jede andere in den Arbeitsprogrammen nach Artikel 13 vorgesehene einschlägige Maßnahme, die zur Verwirklichung der in Artikel 3 festgelegten Ziele erforderlich ist oder deren Unterstützung dienen.

Anhang I enthält eine nicht erschöpfende Liste möglicher Formen der einschlägigen unter den Buchstaben a, b und d genannten Maßnahmen.

Anhang III enthält eine nicht erschöpfende Liste vorrangiger Themen für Maßnahmen.

(3)   Maßnahmen zur Entwicklung und zum Betrieb von Anpassungen oder Erweiterungen der gemeinsamen Komponenten der europäischen elektronischen Systeme für die Zusammenarbeit mit Drittländern, die nicht mit dem Programm assoziiert sind, oder mit internationalen Organisationen kommen für eine Förderung infrage, sofern sie für die Union oder die Mitgliedstaaten von Interesse sind. Die Kommission trifft die erforderlichen Verwaltungsregelungen, die einen finanziellen Beitrag der betroffenen Dritten vorsehen können.

(4)   Betrifft eine Maßnahme zum Aufbau von IT-Kapazitäten nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Artikels die Entwicklung und den Betrieb eines europäischen elektronischen Systems, so sind nur die Kosten im Zusammenhang mit den der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 2 übertragenen Zuständigkeiten im Rahmen des Programms förderfähig. Die Mitgliedstaaten tragen die Kosten im Zusammenhang mit den ihnen gemäß Artikel 11 Absatz 3 übertragenen Zuständigkeiten.

Artikel 8

Mitwirkung von externen Sachverständigen

(1)   Sofern es zum Erfolg einer Maßnahme zur Umsetzung der in Artikel 3 genannten Ziele des Programms beiträgt, können Vertreter von Regierungsbehörden, auch aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern, darunter die am wenigsten entwickelten Länder, und gegebenenfalls Vertreter internationaler und anderer einschlägiger Organisationen, Vertreter von Wirtschaftsteilnehmern und Vertreter von Organisationen, die Wirtschaftsteilnehmer vertreten, sowie Vertreter der Zivilgesellschaft als externe Sachverständige an den Maßnahmen teilnehmen.

(2)   Kosten, die den in Absatz 1 dieses Artikels genannten externen Sachverständigen entstanden sind, können im Rahmen des Programms gemäß Artikel 238 der Haushaltsordnung erstattet werden.

(3)   Die Kommission wählt auf Ad-hoc-Basis und entsprechend der Bedarfslage die in Absatz 1 genannten externen Sachverständigen — auch unter den von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Sachverständigen — auf der Grundlage ihrer für die jeweilige Maßnahme relevanten Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse aus.

Die Kommission prüft unter anderem, ob diese externen Sachverständigen unabhängig sind, und ob kein Interessenkonflikt mit ihren beruflichen Pflichten besteht.

KAPITEL III

Finanzhilfen

Artikel 9

Gewährung, Komplementarität und kombinierte Finanzierung

(1)   Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

(2)   Eine Maßnahme, die einen Finanzierungsbeitrag aus einem anderen Programm der Union erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus dem Programm erhalten, sofern die verschiedenen Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Jeder Beitrag eines Unionsprogramms zu der Maßnahme unterliegt den Bestimmungen des entsprechenden Programms. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus verschiedenen Programmen der Union kann anteilig anhand der Dokumente, die die Bedingungen für die Unterstützung enthalten, berechnet werden.

(3)   Gemäß Artikel 195 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung werden Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt, wenn es sich bei den förderfähigen Rechtsträgern um Steuerbehörden der Mitgliedstaaten und der mit dem Programm assoziierten Drittländer gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung handelt, sofern die Voraussetzungen des Artikels 5 dieser Verordnung erfüllt sind.

(4)   Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können im Rahmen dieser Verordnung unterstützte Tätigkeiten und die zugrunde liegenden Kosten in hinreichend begründeten, im Finanzierungsbeschluss genannten Fällen und für einen begrenzten Zeitraum als ab dem 1. Januar 2021 förderfähig betrachtet werden, selbst wenn sie vor Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. entstanden sind.

Artikel 10

Kofinanzierungssatz

(1)   Abweichend von Artikel 190 der Haushaltsordnung können aus dem Programm bis zu 100 % der förderfähigen Kosten einer Maßnahme finanziert werden.

(2)   Der anwendbare Kofinanzierungssatz für etwaige erforderliche Finanzhilfen für Maßnahmen wird in den in Artikel 13 genannten mehrjährigen Arbeitsprogrammen festgelegt.

KAPITEL IV

Besondere Bestimmungen für Maßnahmen zum Aufbau von IT-Kapazitäten

Artikel 11

Zuständigkeiten

(1)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen gemeinsam für die Entwicklung und den Betrieb, der im mehrjährigen Strategieplan für den Steuerbereich nach Artikel 12 (im Folgenden „Strategieplan“) aufgeführten europäischen elektronischen Systeme, einschließlich Gestaltung, Spezifikation, Konformitätsprüfung, Installation, Wartung, Weiterentwicklung, Sicherheit, Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle.

(2)   Die Kommission gewährleistet insbesondere

a)

die Entwicklung und den Betrieb der im Rahmen des Strategieplans festgelegten gemeinsamen Komponenten;

b)

die Gesamtkoordinierung der Entwicklung und des Betriebs der europäischen elektronischen Systeme im Hinblick auf ihre Funktionsfähigkeit, Vernetzung und ständige Verbesserung sowie ihre synchrone Umsetzung;

c)

die Koordinierung der europäischen elektronischen Systeme auf Unionsebene mit dem Ziel ihrer Förderung und Umsetzung auf nationaler Ebene;

d)

die Koordinierung der Entwicklung und des Betriebs der europäischen elektronischen Systeme in Bezug auf ihre Interaktion mit Dritten, ausgenommen Maßnahmen zur Erfüllung nationaler Anforderungen;

e)

die Koordinierung der europäischen elektronischen Systeme mit anderen einschlägigen Maßnahmen auf Unionsebene zur elektronischen Verwaltung (e-Government).

(3)   Jeder Mitgliedstaat gewährleistet insbesondere

a)

die Entwicklung und den Betrieb der im Rahmen des Strategieplans festgelegten nationalen Komponenten;

b)

die Koordinierung der Entwicklung und des Betriebs der nationalen Komponenten der europäischen elektronischen Systeme auf nationaler Ebene;

c)

die Koordinierung der europäischen elektronischen Systeme mit anderen einschlägigen Maßnahmen auf nationaler Ebene zur elektronischen Verwaltung (e-Government);

d)

die regelmäßige Unterrichtung der Kommission über die Maßnahmen, die er getroffen hat, um seinen Behörden und Wirtschaftsteilnehmern die umfassende Nutzung der europäischen elektronischen Systeme zu ermöglichen;

e)

die Umsetzung der europäischen elektronischen Systeme auf nationaler Ebene.

Artikel 12

Mehrjähriger Strategieplan für den Steuerbereich

(1)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten erstellen und aktualisieren einen mehrjährigen Strategieplan für den Steuerbereich (im Folgenden: Strategieplan). Der Strategieplan ist mit den einschlägigen Rechtsakten der Union vereinbar. In ihm sind alle Aufgaben aufgeführt, die für die Entwicklung und den Betrieb der europäischen elektronischen Systeme relevant sind, und er enthält eine Einstufung jedes europäischen elektronischen Systems oder Teilsystems als eine der folgenden Komponenten:

a)

als gemeinsame Komponente, eine auf Unionsebene entwickelte Komponente der europäischen elektronischen Systeme, die allen Mitgliedstaaten zur Verfügung steht oder aus Gründen der Effizienz, der Sicherheit und der Rationalisierung von der Kommission als gemeinsame Komponente festgelegt wurde;

b)

als nationale Komponente, eine auf nationaler Ebene entwickelte Komponente der europäischen elektronischen Systeme, die in dem Mitgliedstaat zur Verfügung steht, der sie entwickelt oder zu ihrer gemeinsamen Entwicklung beigetragen hat; oder

c)

als Kombination aus den in den Buchstaben a oder b genannten Komponenten.

(2)   Der Strategieplan umfasst auch Innovationsmaßnahmen und Pilotprojekte sowie die unterstützenden Methoden und Instrumente, die mit den europäischen elektronischen Systemen im Zusammenhang stehen.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von der Erfüllung jeder der ihnen im Rahmen des Strategieplans übertragenen Aufgaben. Sie erstatten der Kommission außerdem regelmäßig Bericht über die Fortschritte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

(4)   Spätestens am 31. März jedes Jahres legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen jährlichen Fortschrittsbericht über die Umsetzung des Strategieplans für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres vor. Diese Jahresberichte haben ein im Voraus festgelegtes Format.

(5)   Die Kommission erstellt spätestens am 31. Oktober jedes Jahres einen konsolidierten Bericht auf der Grundlage der in Absatz 4 genannten Jahresberichte, in dem sie die von der Kommission und den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Strategieplans erzielten Fortschritte bewertet, und veröffentlicht diesen Bericht.

KAPITEL V

Programmplanung, Überwachung, Bewertung und Kontrolle

Artikel 13

Arbeitsprogramm

(1)   Das Programm wird durch mehrjährige Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 110 Absatz 2 der Haushaltsordnung verwiesen wird.

(2)   Die mehrjährigen Arbeitsprogramme werden von der Kommission durch Durchführungsrechtsakte festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 erlassen.

Artikel 14

Überwachung und Berichterstattung

(1)   Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Programms zur Erreichung seiner in Artikel 3 Absatz 2 genannten spezifischen Ziele Bericht zu erstatten ist, sind im Anhang II festgelegt.

(2)   Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Programms zur Erreichung von dessen Zielen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II zu erlassen, um die Indikatoren zu überarbeiten oder zu ergänzen, wenn es als notwendig erachtet wird, und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Begleitungs- und Bewertungsrahmens zu ergänzen.

(3)   Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Begleitung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden. Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.

Artikel 15

Bewertung

(1)   Die Bewertungen des Programms werden durchgeführt, damit die Ergebnisse rechtzeitig in den Entscheidungsprozess einfließen können. Die Kommission stellt die Bewertungen der Öffentlichkeit zur Verfügung.

(2)   Sobald ausreichende Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Durchführung des Programms, nimmt die Kommission die Zwischenbewertung des Programms vor.

(3)   Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Bewertung des Programms vor.

(4)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Zwischen- und die Abschlussbewertungen zusammen mit ihren Anmerkungen.

Artikel 16

Schutz der finanziellen Interessen der Union

Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses am Programm teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.

KAPITEL VI

Ausübung der übertragenen Befugnis und Ausschussverfahren

Artikel 17

Ausübung der übertragenen Befugnis

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 14 Absatz 2 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 14 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen gemäß den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 18

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss, dem „Fiscalis-Programmausschuss“, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

KAPITEL VII

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

Artikel 19

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1)   Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.

(2)   Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die gemäß dem Programm ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen

KAPITEL VIII

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 20

Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

Artikel 21

Übergangsbestimmungen

(1)   Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 eingeleitet wurden, unberührt; die genannte Verordnung gilt für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss.

(2)   Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 eingeführt wurden.

(3)   Falls erforderlich können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Ausgaben in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.

Artikel 22

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 118.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 10. Mai 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Fiscalis 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1482/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 25).

(4)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(5)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2021/444 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2021 zur Einrichtung des Programms „Zoll“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 (ABl. L 87 vom 15.3.2021, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2021/785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Betrugsbekämpfungsprogramms der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 250/2014 (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 110).

(8)  Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung des Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebens- und Futtermittel und die europäischen Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57, 18.2.2021, S. 17).

(10)  Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(12)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(13)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(14)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(15)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(16)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(17)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(18)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(19)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(20)  Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21).

(21)  Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 24).

(22)  Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).

(23)  Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1).


ANHANG I

NICHT ERSCHÖPFENDE LISTE MÖGLICHER FORMEN VON IN ARTIKEL 7 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABEN a, b UND d GENANNTEN MASSNAHMEN

Die in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und d genannten Maßnahmen können unter anderem in folgenden Formen erfolgen:

1.

Sitzungen und ähnliche Ad-hoc-Veranstaltungen:

Seminare und Workshops, an denen in der Regel Teilnehmer aus allen teilnehmenden Ländern teilnehmen, mit Vorträgen, intensiven Diskussionen der Teilnehmer über und Aktivitäten der Teilnehmer im Zusammenhang mit einem bestimmten Thema;

Arbeitsbesuche, die es den Beamten ermöglichen sollen, sich Sachkenntnisse und Fachwissen in steuerpolitischen Fragen anzueignen oder vorhandenes Wissen auszubauen;

Anwesenheit in Amtsräumen und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen;

2.

projektbezogene strukturierte Zusammenarbeit:

Projektgruppen, die sich im Allgemeinen aus einer begrenzten Zahl von Vertretern der teilnehmenden Länder zusammensetzen und die befristet tätig sind, um ein im Voraus festgelegtes Ziel mit einem präzise festgelegten Ergebnis zu verwirklichen, einschließlich Koordinierung oder Benchmarking;

Task Forces, insbesondere strukturierte Formen vorübergehender oder dauerhafter Zusammenarbeit zur Bündelung von Sachverstand, um Aufgaben in bestimmten Bereichen zu erfüllen oder operative Tätigkeiten durchzuführen, wenn möglich mit Unterstützung von Diensten zur Online-Zusammenarbeit, Verwaltungszusammenarbeit sowie Infrastruktureinrichtungen und Ausrüstung;

multilaterale oder gleichzeitige Prüfung, d. h. die koordinierte Prüfung der steuerlichen Situation eines Steuerpflichtigen oder mehrerer verbundener Steuerpflichtiger, die von zwei oder mehr teilnehmenden Ländern, die gemeinsame oder sich ergänzende Interessen haben, durchgeführt wird und mindestens zwei Mitgliedstaaten einschließt;

gemeinsame Prüfung, die behördlichen Ermittlungen der steuerlichen Situation eines Steuerpflichtigen oder mehrerer verbundener Steuerpflichtiger, die von einem gemeinsamen Prüfteam aus Vertretern von zwei oder mehr teilnehmenden Ländern, die gemeinsame oder sich ergänzende Interessen haben, durchgeführt wird und mindestens zwei Mitgliedstaaten einschließt;

jede andere Form der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 904/2010 (1) oder (EU) Nr. 389/2012 (2) des Rates oder der Richtlinien 2010/24/EU oder 2011/16/EU (3) des Rates;

3.

Personalentwicklung und Entwicklung anderer Fähigkeiten:

gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen oder Entwicklung von e-Learning-Kursen zur Förderung des Aufbaus der notwendigen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse im Steuerbereich; Steuerverwaltungen

technische Unterstützung zur Verbesserung der Verwaltungsverfahren, Stärkung der Leistungsfähigkeit der Verwaltung und Verbesserung der Arbeitsweise und Abläufe der Steuerverwaltungen durch Einführung und Austausch bewährter Verfahren.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1).

(3)  Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).


ANHANG II

IN ARTIKEL 14 ABSATZ 1 GENANNTE INDIKATOREN

Für die Berichterstattung über die Fortschritte des Programms im Hinblick auf die in Artikel 3 Absatz 2 genannten besonderen Ziele werden folgende Indikatoren angewandt:

A.   Aufbau von Fähigkeiten (Verwaltungs-, Personal- und IT-Fähigkeiten)

1.

Index für die Anwendung und Umsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik (Anzahl der Maßnahmen, die im Rahmen des Programms im Bereich der Anwendung und Umsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik durchgeführt werden, sowie die Anzahl der aufgrund dieser Maßnahmen abgegebenen Empfehlungen);

2.

Index für das Lernen (Anzahl der verwendeten e-Learning Module, Anzahl der geschulten Beamten sowie die Bewertung der Qualität durch die Teilnehmer);

3.

Verfügbarkeit der europäischen elektronischen Systeme (ausgedrückt als prozentualer Zeitanteil);

4.

Verfügbarkeit des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes (ausgedrückt als prozentualer Zeitanteil);

5.

Indes für vereinfachte IT-Verfahren für die Steuerbehörden und Wirtschaftsteilnehmer (Anzahl der registrierten Wirtschaftsteilnehmer, Anzahl der Anträge und Anzahl der Konsultationen in den verschiedenen aus dem Programm finanzierten elektronischen Systemen);

B.   Wissensaustausch und Vernetzung

6.

Index für die Belastbarkeit der Zusammenarbeit (Grad der erzielten Vernetzung, Anzahl persönlicher Treffen und Anzahl der Online-Arbeitsgruppen für die Zusammenarbeit);

7.

Index für bewährte Verfahren und Leitlinien (Anzahl der im Rahmen des Programms in diesem Bereich durchgeführten Maßnahmen und prozentualer Anteil der Steuerbehörden, die mit Unterstützung des Programms entwickelte Arbeitsverfahren/Leitlinien verwenden);

ANHANG III

NICHT ERSCHÖPFENDE LISTE VORRANGIGER THEMEN FÜR IN ARTIKEL 7 GENANNTE MASSNAHMEN

Entsprechend den besonderen und allgemeinen Zielen des Programms können sich die in Artikel 7 genannten Maßnahmen unter anderem auf die folgenden vorrangigen Themen konzentrieren:

1.

Unterstützung der Umsetzung des Unionsrechts im Bereich der Besteuerung, einschließlich der Schulung des Personals hierfür, und Mitwirkung bei der Ermittlung von Möglichkeiten zur Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden, wozu auch die Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuerforderungen gehört;

2.

Unterstützung des wirksamen Informationsaustauschs, darunter bei Gruppenanfragen, der Entwicklung von IT-Standardformaten, des Zugangs der Steuerbehörden zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer und der verbesserten Nutzung der erhaltenen Informationen;

3.

Unterstützung des wirksamen Funktionierens der Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit und des Austauschs bewährter Verfahren zwischen den Steuerbehörden, wozu auch bewährte Verfahren für die Beitreibung von Steuerforderungen gehören;

4.

Unterstützung der Digitalisierung und der Aktualisierung der Methoden in den Steuerbehörden;

5.

Unterstützung des Austauschs über bewährte Verfahren zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs.


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