EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32021R0797
Commission Delegated Regulation (EU) 2021/797 of 8 March 2021 correcting certain language versions of Annex II and Annex VI to Regulation (EC) No 1272/2008 of the European Parliament and of the Council on classification, labelling and packaging of substances and mixtures (Text with EEA relevance)
Delegierte Verordnung (EU) 2021/797 der Kommission vom 8. März 2021 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Anhänge II und VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (Text von Bedeutung für den EWR)
Delegierte Verordnung (EU) 2021/797 der Kommission vom 8. März 2021 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Anhänge II und VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2021/1451
OJ L 176, 19.5.2021, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
19.5.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 176/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/797 DER KOMMISSION
vom 8. März 2021
zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Anhänge II und VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die dänische, die deutsche, die französische, die italienische und die polnische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthalten im Anhang II Teil 2 Abschnitt 2.12 Absatz 2 einleitender Satz einen Fehler bezüglich des Geltungsbereichs der Kennzeichnungspflicht für feste Gemische, die Titandioxid enthalten. |
(2) |
Die tschechische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthält in Anhang II Teil 2 Abschnitt 2.12 zusätzliche Fehler bezüglich der Kennzeichnungspflicht für Gemische, die Titandioxid enthalten. |
(3) |
Die italienische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthält in Anhang VI Teil 1 Abschnitt 1.1.3.2 Anmerkung 10 einen Fehler bezüglich der Gefahreneinstufung von Gemischen, die Titandioxid enthalten. |
(4) |
Die dänische, die deutsche, die französische, die italienische, die polnische und die tschechische Sprachfassung des Anhangs II und die italienische Sprachfassung des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt berichtigt:
1. |
In Anhang II Teil 2 erhält Abschnitt 2.12 folgende Fassung: „2.12. Gemische, die Titandioxid enthalten Das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung von flüssigen Gemischen, die mindestens 1 % Titandioxidpartikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 10 μm enthalten, muss folgenden Hinweis tragen: EUH211: ‚Achtung! Beim Sprühen können gefährliche lungengängige Tröpfchen entstehen. Aerosol oder Nebel nicht einatmen.‘ Das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung von festen Gemischen, die mindestens 1 % Titandioxid enthalten, muss folgenden Hinweis tragen: EUH212: ‚Achtung! Bei der Verwendung kann gefährlicher lungengängiger Staub entstehen. Staub nicht einatmen.‘ Das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung von flüssigen und festen Gemischen, die nicht für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind und nicht als gefährlich eingestuft wurden sowie mit EUH211 oder EUH212 gekennzeichnet sind, muss zusätzlich den Hinweis EUH210 tragen.“ |
2. |
(betrifft nicht die deutsche Fassung) |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. März 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN