EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32021D0730
Decision (EU) 2021/730 of the European Central Bank of 29 April 2021 amending Decision (EU) 2019/1349 on the procedure and conditions for exercise by a competent authority of certain powers in relation to oversight of systemically important payment systems (ECB/2021/19)
Beschluss (EU) 2021/730 der Europäischen Zentralbank vom 29. April 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1349 zum Verfahren und zu den Bedingungen für die Ausübung bestimmter Befugnisse im Zusammenhang mit der Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme durch eine zuständige Behörde (EZB/2021/19)
Beschluss (EU) 2021/730 der Europäischen Zentralbank vom 29. April 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1349 zum Verfahren und zu den Bedingungen für die Ausübung bestimmter Befugnisse im Zusammenhang mit der Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme durch eine zuständige Behörde (EZB/2021/19)
OJ L 157, 5.5.2021, p. 7–8
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
5.5.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 157/7 |
BESCHLUSS (EU) 2021/730 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 29. April 2021
zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1349 zum Verfahren und zu den Bedingungen für die Ausübung bestimmter Befugnisse im Zusammenhang mit der Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme durch eine zuständige Behörde (EZB/2021/19)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1, Artikel 22 und Artikel 34.1 erster Gedankenstrich,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 795/2014 der Europäischen Zentralbank vom 3. Juli 2014 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2014/28) (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) werden Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungssysteme (auch „Zahlungsverkehrssysteme“ genannt) (systemically important payment systems – SIPS) festgelegt. SIPS-Betreiber, die in Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässig sind, müssen sicherstellen, dass die von ihnen betriebenen SIPS diese Anforderungen einhalten. Die für die Überwachung der SIPS benannten zuständigen Behörden müssen über ausreichende Ressourcen und Überwachungsbefugnisse verfügen. Einige dieser Befugnisse sind in Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) aufgeführt, auf deren Grundlage die Europäische Zentralbank (EZB) den Beschluss (EU) 2019/1349 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/25) (2) erlassen hat, in dem das Verfahren und die Bedingungen für die Ausübung dieser Überwachungsbefugnisse durch die zuständigen Behörden im Einzelnen festgelegt sind. |
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) wurde kürzlich geändert, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es unter besonderen und außergewöhnlichen Umständen vorteilhaft sein kann, wenn die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung durch SIPS, welche die in Artikel 1 Absatz 3 Ziffer iii der Verordnung genannten Kriterien erfüllen, von zwei Zentralbanken des Eurosystems – d. h. einer nationalen Zentralbank und der EZB – als benannte zuständige Behörden überwacht wird. Auf diese Weise werden die Kenntnisse der betreffenden nationalen Zentralbank in Bezug auf das beaufsichtigte System sowie die bereits bestehende Beziehung genutzt und darüber hinaus wird die Rolle der EZB bei der Überwachung solcher SIPS anerkannt. |
(3) |
Der Beschluss (EU) 2019/1349 (EZB/2019/25) sollte daher geändert werden, um klarzustellen, wie die betreffenden Überwachungsbefugnisse auszuüben sind und welche Aspekte des Verfahrens einzuhalten sind, wenn zwei Zentralbanken des Eurosystems als zuständige Behörden für ein SIPS benannt werden, das die in Artikel 1 Absatz 3 Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) genannten Kriterien erfüllt. |
(4) |
Der Beschluss (EU) 2019/1349 (EZB/2019/25) sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Der Beschluss (EU) 2019/1349 (EZB/2019/25) wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
Artikel 2
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 29. April 2021.
Für den EZB-Rat
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 16.
(2) Beschluss (EU) 2019/1349 der Europäischen Zentralbank vom 26. Juli 2019 zum Verfahren und zu den Bedingungen für die Ausübung bestimmter Befugnisse im Zusammenhang mit der Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme durch eine zuständige Behörde (EZB/2019/25) (ABl. L 214 vom 16.8.2019, S. 16).