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Document 32021R0453
Commission Implementing Regulation (EU) 2021/453 of 15 March 2021 laying down implementing technical standards for the application of Regulation (EU) No 575/2013 of the European Parliament and of the Council with regard to the specific reporting requirements for market risk (Text with EEA relevance)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/453 der Kommission vom 15. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Meldepflichten für Marktrisiken (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/453 der Kommission vom 15. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Meldepflichten für Marktrisiken (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2021/1600
OJ L 89, 16.3.2021, p. 3–14
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 16/03/2021
16.3.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 89/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/453 DER KOMMISSION
vom 15. März 2021
zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Meldepflichten für Marktrisiken
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 430b Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Jahr 2019 veröffentlichte der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) eine überarbeitete Fassung der Mindestkapitalanforderungen für das Marktrisiko („Minimum capital requirements for market risk“), mit der die Schwachstellen bei der aufsichtlichen Behandlung der Handelsbuchtätigkeiten der Banken beseitigt werden sollten und unter anderem die Anforderung eines risikosensitiven Standardansatzes für das Marktrisiko eingeführt wurde, der so gestaltet und kalibriert ist, dass er einen glaubwürdigen Ersatz für den auf internen Modellen basierenden Ansatz darstellt. |
(2) |
Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geändert, um in den Aufsichtsrahmen der Union die Anforderung aufzunehmen, dass Institute Angaben über die Eigenmittelanforderungen im Rahmen dieses alternativen risikosensitiven Standardansatzes melden müssen. |
(3) |
Im Zusammenhang mit den Meldungen an die zuständigen Behörden gemäß Artikel 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und im Einklang mit dem in Artikel 461a jener Verordnung genannten delegierten Rechtsakt sollten in Bezug auf die Eigenmittel im Rahmen dieses alternativen Standardansatzes einheitliche Meldepflichten festgelegt werden. |
(4) |
Nach Artikel 430b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die in jenem Artikel festgelegten besonderen Meldepflichten für Marktrisiken ab dem Geltungsbeginn des delegierten Rechtsakts nach Artikel 461a der genannten Verordnung gelten. Daher sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung an den Geltungsbeginn jenes delegierten Rechtsakts angeglichen werden. |
(5) |
Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) übermittelt wurde. |
(6) |
Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Stichtage und Meldestichtage
(1) Die Institute melden den zuständigen Behörden die in Artikel 430b, Artikel 94 Absatz 1 und Artikel 325a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben vierteljährlich zum Stand vom 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember.
(2) Die Institute melden die in Absatz 1 genannten Angaben bis Geschäftsschluss an folgenden Tagen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.
(3) Ist der in Absatz 2 genannte Tag im Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, der die Angaben gemeldet werden müssen, kein Geschäftstag oder ein Samstag oder Sonntag, werden die Angaben bis Geschäftsschluss des darauffolgenden Geschäftstags übermittelt.
(4) Die Institute übermitteln den zuständigen Behörden etwaige Korrekturen der gemeldeten Angaben unverzüglich.
Artikel 2
Meldungen zu Schwellenwerten nach Artikel 94 Absatz 1 und Artikel 325a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Die Institute melden die Angaben zum Umfang ihrer bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte, die einem Marktrisiko unterliegen, und zum Umfang ihres Handelsbuchs auf Einzelbasis oder gegebenenfalls auf konsolidierter Basis unter Verwendung des in Anhang I enthaltenen Meldebogens 90 gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung.
Artikel 3
Meldungen zum alternativen Standardansatz
Die Institute melden die Ergebnisse der Berechnungen unter Zugrundelegung des alternativen Standardansatzes gemäß Artikel 430b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis oder gegebenenfalls auf konsolidierter Basis unter Verwendung des in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthaltenen Meldebogens 91 im Einklang mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung.
Artikel 4
Formate für den Datenaustausch und bei Meldungen anzugebende Daten
(1) Die Institute melden die in den Artikeln 2 und 3 dieser Verordnung genannten Angaben in den von ihrer zuständigen Behörde festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten und beachten die Datenpunktdefinition des Datenpunktmodells sowie die Validierungsregeln in Anhang III.
(2) Nicht erforderliche oder nicht anwendbare Angaben werden nicht in die Datenmeldung aufgenommen.
(3) Numerische Werte werden folgendermaßen übermittelt:
a) |
Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ werden mit einer Mindestpräzision, die tausend Einheiten entspricht, gemeldet; |
b) |
Datenpunkte vom Datentyp „prozentual“ werden pro Einheit mit einer Mindestpräzision, die vier Dezimalstellen entspricht, gemeldet; |
c) |
Datenpunkte vom Datentyp „integer“ werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision, die Einheiten entspricht, gemeldet. |
(4) Institute werden ausschließlich durch ihre Rechtsträgerkennung (LEI) gekennzeichnet. Juristische Personen und Gegenparteien, die keine Institute sind, werden — soweit vorhanden — durch ihre LEI gekennzeichnet.
(5) Die von den Instituten gemeldeten Angaben werden mit Folgendem versehen:
a) |
Meldestichtag und Bezugsperiode; |
b) |
Meldewährung; |
c) |
Rechnungslegungsstandard; |
d) |
Rechtsträgerkennung (LEI) des meldenden Instituts; |
e) |
Konsolidierungskreis. |
Artikel 5
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 5. Oktober 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. März 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
ANHANG I
BESONDERE MELDEPFLICHTEN FÜR MARKTRISIKEN
COREP-MELDEBÖGEN |
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Melde-bogennummer |
Melde-bogencode |
Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogen-Gruppe |
Kurz-bezeichnung |
|
|
Schwellenwerte |
|
90 |
C 90.00 |
SCHWELLENWERTE FÜR HANDELSBUCH UND MARKTRISIKO |
TBT |
|
|
Alternativer Standardansatz für das Marktrisiko |
|
91 |
C 91.00 |
EIGENMITTELANFORDERUNGEN |
MKR ASA SUM |
C 90.00 Schwellenwerte für Handelsbuch und Marktrisiko (TBT) |
|
|||||||||
|
|
|
Bilanzielle und außerbilanzielle Geschäfte, die einem Marktrisiko unterliegen |
Gesamte Ver-mögens-werte |
|||||
|
Aufschlüsselung nach Handelsbuch- und Anlagebuch |
in % der gesamten Ver-mögens-werte |
|||||||
|
|
Handelsbuch |
Anlagebuch |
||||||
|
|
davon: Handelsbuchtätig-keiten für die Zwecke von Artikel 94 CRR |
Fremd-währungs-risiken unter-liegende Positionen |
Waren-positions-risiken unter-liegende Positionen |
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|
Ins-gesamt |
in % der gesamten Vermögenswerte |
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0010 |
0020 |
0030 |
0040 |
0050 |
0060 |
0070 |
0080 |
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0010 |
Monat 3 |
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0020 |
Monat 2 |
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0030 |
Monat 1 |
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C 91.00 Alternativer Standardansatz: Zusammenfassung (MKR ASA SUM) |
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Der sensitivitätsgestützten Methode unterliegende Positionen |
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Ungewichtete Delta-Sensitivitäten |
Eigenmittelanforderungen für die verschiedenen Szenarien |
||||||||||||||||
Szenario „niedrige Korrelation“ |
Szenario „mittlere Korrelation“ |
Szenario „hohe Korrelation“ |
|||||||||||||||
positiv |
negativ |
Netto-Sensitivitäten für jede Risikoklasse |
Delta-Faktor-Risiko |
Vega-Risiko |
Krüm-mungs-risiko |
Ins-gesamt |
Delta-Faktor-Risiko |
Vega-Risiko |
Krüm-mungs-risiko |
Ins-gesamt |
Delta-Faktor-Risiko |
Vega-Risiko |
Krüm-mungs-risiko |
Ins-gesamt |
|||
0010 |
0020 |
0030 |
0040 |
0050 |
0060 |
0070 |
0080 |
0090 |
0100 |
0110 |
0120 |
0130 |
0140 |
0150 |
|||
0010 |
Insgesamt (alternativer Standardansatz) |
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|
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0020 |
Sensitivitätsgestützte Methode |
Allgemeines Zinsrisiko (GIRR) |
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|
0030 |
Kreditspreadrisiko (CSR) bei Nicht-Verbriefungspositionen |
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0040 |
Kreditspreadrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR außerhalb des alternativen Korrelationshandelsportfolios) |
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0050 |
Kreditspreadrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR des alternativen Korrelationshandelsportfolios) |
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0060 |
Aktienkursrisiko (EQU) |
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0070 |
Warenpositionsrisiko (COM) |
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0080 |
Fremdwährungsrisiko (FX) |
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0090 |
Ausfallrisiko |
Nicht-Verbriefungspositionen |
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0100 |
Nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen (außerhalb des alternativen Korrelationshandelsportfolios) |
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0110 |
In das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen |
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0120 |
Restrisiko |
Exotische Basiswerte |
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0130 |
Andere Restrisiken |
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Ausfallrisiken unterliegende Positionen |
Restrisiken unterliegende Positionen |
Eigenmittel-anforderungen |
Gesamt-risikobetrag |
|||
Jump-to-Default-Bruttobeträge (JTD-Bruttobeträge) |
Brutto-Nominalwert |
||||||
Long |
Short |
||||||
0160 |
0170 |
0180 |
0190 |
0200 |
|||
0010 |
Insgesamt (alternativer Standardansatz) |
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0020 |
Sensitivitätsgestützte Methode |
Allgemeines Zinsrisiko (GIRR) |
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0030 |
Kreditspreadrisiko (CSR) bei Nicht-Verbriefungspositionen |
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0040 |
Kreditspreadrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR außerhalb des alternativen Korrelationshandelsportfolios) |
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0050 |
Kreditspreadrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR des alternativen Korrelationshandelsportfolios) |
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0060 |
Aktienkursrisiko (EQU) |
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0070 |
Warenpositionsrisiko (COM) |
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0080 |
Fremdwährungsrisiko (FX) |
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0090 |
Ausfallrisiko |
Nicht-Verbriefungspositionen |
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0100 |
Nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen (außerhalb des alternativen Korrelationshandelsportfolios) |
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0110 |
In das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen |
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0120 |
Restrisiko |
Exotische Basiswerte |
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0130 |
Andere Restrisiken |
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ANHANG II
ERLÄUTERUNGEN ZUM AUSFÜLLEN DER MELDEBÖGEN IN ANHANG I — BESONDERE MELDEPFLICHTEN FÜR MARKTRISIKEN
TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN
1. Aufbau und Konventionen
1.1 Aufbau
1. |
Für die Zwecke der Meldung von Angaben gemäß dieser Durchführungsverordnung müssen die Institute zwei getrennte Meldebögen ausfüllen:
|
1.2 Nummerierungskonvention
2. |
In diesen Erläuterungen und den Validierungsregeln zur Validierung der gemeldeten Angaben werden für den Verweis auf die Spalten, Zeilen und Zellen eines Meldebogens folgende Konventionen verwendet:
|
1.3 Vorzeichenkonvention
3. |
Jeder Betrag, um den die Eigenmittel oder Eigenmittelanforderungen erhöht werden, ist als positive Zahl anzugeben. Beträge, um die die Eigenmittel oder Eigenmittelanforderungen insgesamt vermindert werden, sind als negativer Wert zu melden. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird. |
1.4 Abkürzungen
Für die Zwecke dieses Anhangs wird die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als „CRR“ bezeichnet.
TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN
1. C 90.00 — Schwellenwerte für Handelsbuch und Marktrisiko
1.1 Allgemeine Bemerkungen
4. |
Die in diesem Meldebogen enthaltenen Angaben spiegeln das Ergebnis der Berechnung gemäß Artikel 94 CRR (Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang) und den nach Artikel 325a CRR berechneten Umfang der einem Marktrisiko unterliegenden bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte eines Instituts wider. Anhand dieser Informationen wird bestimmt, ob die Meldepflicht nach Artikel 430 unter Zugrundelegung des „alternativen Standardansatzes“ oder des „alternativen auf internen Modellen basierenden Ansatzes“ zu erfüllen ist. |
1.2 Erläuterungen zu bestimmten Positionen
5. |
Das Ergebnis der Berechnung nach Artikel 94 CRR und die Angaben zum Umfang der einem Marktrisiko unterliegenden bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte eines Instituts, der gemäß Artikel 325a CRR berechnet wird, sind für jedes Monatsende in dem Quartal, auf das sich die Meldung bezieht, in den Zeilen 0010 bis 0030 getrennt auszuweisen.
|
2. C 91.00 — Marktrisiko: Zusammenfassung Alternativer Standardansatz (MKR ASA SUM)
2.1 Allgemeine Bemerkungen
6. |
Dieser Meldebogen enthält zusammenfassende Informationen über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nach dem alternativen Standardansatz (ASA) gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a CRR. |
7. |
Gemäß dem alternativen Standardansatz (ASA) berechnen die Institute die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für ein Portfolio von Handelsbuchpositionen oder Anlagebuchpositionen, die Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiken unterliegen, als Summe der folgenden drei Komponenten:
|
2.2 Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalte |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
||||||
0010-0150 |
Der sensitivitätsgestützten Methode unterliegende Positionen Die nach der sensitivitätsgestützten Methode berechneten Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor-, Vega- und Krümmungsrisiken für Instrumente mit bzw. ohne Optionalität je nach Anwendbarkeit sind im Meldebogen getrennt und als Summe auszuweisen. Das Verfahren zur Berechnung der risikoklassespezifischen Eigenmittelanforderungen wird für jede Risikoklasse für drei verschiedene Szenarien vorgenommen, die in getrennten Abschnitten des Meldebogens dargestellt werden:
|
||||||
0010-0030 |
Ungewichtete Delta-Sensitivitäten |
||||||
0010 |
Ungewichtete Delta-Sensitivitäten — positiv Artikel 325f Absatz 3 und Artikel 325r CRR Die Institute berechnen die Sensitivität ihres Portfolios für jeden Risikofaktor innerhalb der Risikoklasse gemäß Artikel 325f Absatz 3 CRR. Sie melden die Summe aller positiven Sensitivitäten gegenüber Delta-Risikofaktoren innerhalb der Risikoklasse. |
||||||
0020 |
Ungewichtete Delta-Sensitivitäten — negativ Artikel 325f Absatz 3 und Artikel 325r CRR Die Institute berechnen die Sensitivität ihres Portfolios für jeden Risikofaktor innerhalb der Risikoklasse gemäß Artikel 325f Absatz 3 CRR. Sie melden die Summe aller negativen Sensitivitäten gegenüber Delta-Risikofaktoren innerhalb der Risikoklasse. |
||||||
0030 |
Ungewichtete Delta-Sensitivitäten — Nettosensitivitäten für jede Risikoklasse Die Institute melden die Nettosumme aus allen positiven und allen negativen Sensitivitäten gegenüber den verschiedenen Delta-Risikofaktoren innerhalb einer Risikoklasse. |
||||||
0040, 0080 und 0120 |
Delta-Faktor-Risiko Artikel 325e Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 325f CRR Die Institute melden die risikoklassespezifische Eigenmittelanforderung für das Delta-Faktor-Risiko nach Artikel 325f Absatz 8 CRR unter dem anwendbaren Szenario. |
||||||
0050, 0090 und 0130 |
Vega-Risiko Artikel 325e Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 325f CRR Die Institute melden die risikoklassespezifische Eigenmittelanforderung für das Vega-Risiko nach Artikel 325f Absatz 8 CRR unter den anwendbaren Szenarien. |
||||||
0060, 0100 und 0140 |
Krümmungsrisiko Artikel 325e Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 325g CRR |
||||||
0070, 0110 und 0150 |
Insgesamt Artikel 325h Absatz 3 CRR Die Institute melden die Summe der risikoklassespezifischen Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor-, Vega- und Krümmungsrisiken für jedes Szenario. |
||||||
0160-0170 |
Ausfallrisiken unterliegende Positionen — Jump-to-Default-Bruttobeträge (JTD-Bruttobeträge) Die Institute melden die Jump-to-Default-Bruttobeträge für ihre Risikopositionen in Nicht-Verbriefungsinstrumenten, die gemäß Artikel 325w CRR berechnet werden, für nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungen, die gemäß Artikel 325z CRR bestimmt werden, und für in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungsrisikopositionen und Nicht-Verbriefungspositionen, die gemäß Artikel 325ac CRR bestimmt werden, wobei eine Aufschlüsselung nach Long- und Short-Risikopositionen vorgenommen wird. |
||||||
0160 |
Long |
||||||
0170 |
Short |
||||||
0180 |
Restrisiken unterliegende Positionen — Brutto-Nominalwert Artikel 325u CRR Die Institute melden die Brutto-Nominalwerte gemäß Artikel 325u Absatz 3 CRR für die Instrumente nach Artikel 325u Absatz 2 CRR, die Eigenmittelanforderungen für Restrisiken nach Artikel 325u Absätze 1 und 4 CRR unterliegen. |
||||||
0190 |
Eigenmittelanforderungen Artikel 325h Absatz 4, Artikel 325w bis 325ad und Artikel 325u CRR Die gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a CRR ermittelte Eigenmittelanforderung für Positionen, die in den Anwendungsbereich des alternativen Standardansatzes fallen. |
||||||
0200 |
Gesamtrisikobetrag Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 92 Absatz 4 CRR |
Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
Insgesamt (alternativer Standardansatz) |
0020-0080 |
Sensitivitätsgestützte Methode Teil 3 Titel IV Kapitel 1a Abschnitt 2 CRR |
0020 |
Allgemeines Zinsrisiko (GIRR) Artikel 325d Absatz 1 Ziffer i CRR |
0030 |
Kreditspreadrisiko (CSR) bei Nicht-Verbriefungspositionen Artikel 325d Absatz 1 Ziffer ii CRR |
0040 |
Kreditspreadrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR außerhalb des alternativen Korrelationshandelsportfolios) Artikel 325d Absatz 1 Ziffer iii CRR |
0050 |
Kreditspreadrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR des alternativen Korrelationshandelsportfolios) Artikel 325d Absatz 1 Ziffer iv CRR |
0060 |
Aktienkursrisiko (EQU) Artikel 325d Absatz 1 Ziffer v CRR |
0070 |
Warenpositionsrisiko (COM) Artikel 325d Absatz 1 Ziffer vi CRR |
0080 |
Fremdwährungsrisiko (FX) Artikel 325d Absatz 1 Ziffer vii CRR |
0090-0110 |
Ausfallrisiko Teil 3 Titel IV Kapitel 1a Abschnitt 5 CRR |
0090 |
Nicht-Verbriefungspositionen Teil 3 Titel IV Kapitel 1a Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 CRR |
0100 |
Nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen (außerhalb des alternativen Korrelationshandelsportfolios) Teil 3 Titel IV Kapitel 1a Abschnitt 5 Unterabschnitt 2 CRR |
0110 |
In das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen Teil 3 Titel IV Kapitel 1a Abschnitt 5 Unterabschnitt 3 CRR |
0120-0130 |
Restrisiko Teil 3 Titel IV Kapitel 1a Abschnitt 4 CRR |
0120 |
Exotische Basiswerte Artikel 325u Absatz 2 Buchstabe a CRR |
0130 |
Andere Restrisiken Artikel 325u Absatz 2 Buchstabe b CRR |