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Document 32021R0277
Commission Delegated Regulation (EU) 2021/277 of 16 December 2020 amending Annex I to Regulation (EU) 2019/1021 of the European Parliament and of the Council on persistent organic pollutants as regards pentachlorophenol and its salts and esters (Text with EEA relevance)
Delegierte Verordnung (EU) 2021/277 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe in Bezug auf Pentachlorphenol sowie seine Salze und Ester (Text von Bedeutung für den EWR)
Delegierte Verordnung (EU) 2021/277 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe in Bezug auf Pentachlorphenol sowie seine Salze und Ester (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2020/8844
OJ L 62, 23.2.2021, p. 1–3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
23.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/277 DER KOMMISSION
vom 16. Dezember 2020
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe in Bezug auf Pentachlorphenol sowie seine Salze und Ester
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2019/1021 werden die Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens von Stockholm über persistente organische Schadstoffe (2) und des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (3) umgesetzt. |
(2) |
Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1021 sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von in Anhang I der genannten Verordnung aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen vorbehaltlich Artikel 4 der genannten Verordnung verboten. |
(3) |
Pentachlorphenol sowie seine Salze und Ester werden in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 ohne einen Grenzwert für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen aufgeführt. |
(4) |
In Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1021 wird der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen, um die Einträge in Anhang I zu ändern und damit dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen. |
(5) |
Die Kommission hat festgestellt, dass einige Erzeugnisse wie z. B. eingeführte Textilien und zurückgewonnene Holzspäne, die für die Herstellung von Holzplatten verwendet werden, Pentachlorphenol, seine Salze und Ester als Verunreinigung enthalten. |
(6) |
Damit das Recycling von Holzspänen auch weiterhin möglich ist und die Durchsetzung erleichtert wird, sollte für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen mit Pentachlorphenol, seinen Salzen und Estern ein Grenzwert von 5 mg/kg (0,0005 Gew.-%) festgelegt werden. |
(7) |
Die Verordnung (EU) 2019/1021 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Dezember 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45.
ANHANG
In Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021 wird in der vierten Spalte („Ausnahme für die Verwendung als Zwischenprodukt oder andere Spezifikation“) des Eintrags für Pentachlorphenol und seine Salze und Ester folgender Wortlaut angefügt:
„Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Pentachlorphenol und seinen Salzen und Estern von höchstens 5 mg/kg (0,0005 Gew.-%), wenn sie in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind.“