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Document 32020R1812

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1812 der Kommission vom 1. Dezember 2020 zur Festlegung der Vorschriften für den Online-Datenaustausch und die Meldung von EU-Typgenehmigungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates

C/2020/8319

OJ L 404, 2.12.2020, p. 5–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1812/oj

2.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 404/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1812 DER KOMMISSION

vom 1. Dezember 2020

zur Festlegung der Vorschriften für den Online-Datenaustausch und die Meldung von EU-Typgenehmigungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 27 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/858 müssen die Mitgliedstaaten ein gemeinsames sicheres elektronisches Austauschsystem verwenden, um eine Aufstellung der EU-Typgenehmigungen für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die sie erteilt, geändert, versagt oder widerrufen haben, sowie eine Aufstellung der technischen Dienste, die die Prüfungen für die betreffenden EU-Typgenehmigungen durchgeführt haben, ab dem 1. September 2022 öffentlich zugänglich zu machen.

(2)

Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2018/858 müssen die Genehmigungsbehörden dasselbe System verwenden, um den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, den Marktüberwachungsbehörden und der Kommission bestimmte Unterlagen zu EU-Typgenehmigungen zur Verfügung zu stellen und die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die Versagung oder den Widerruf einer EU-Typgenehmigung sowie über die Gründe hierfür zu unterrichten.

(3)

Beim Europäischen Typgenehmigungssystem (European Type Approval Exchange System, im Folgenden „ETAES“) handelt es sich um eine Softwareanwendung, die über das Internet zugänglich ist und von den Mitgliedstaaten entwickelt wurde, um die EU-Typgenehmigungsbehörden bei der praktischen Umsetzung der in Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen an den Informationsaustausch durch die Bereitstellung eines zentralisierten Kommunikationsmechanismus zu unterstützen, der den grenzüberschreitenden Austausch einer Kopie des EU-Typgenehmigungsbogens zusammen mit den Anlagen vereinfacht. Ein ähnliches System, die Datenbank für den Austausch von Typgenehmigungsunterlagen und ein Informationssystem, wurde unter Federführung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa eingerichtet. Daher sollte das ETAES als gemeinsames sicheres elektronisches Austauschsystem gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/858 benannt werden.

(4)

Zum Schutz vertraulicher Daten sollten Anforderungen an den Zugang zum ETAES und die Verwendung sicherer Datenaustauschprotokolle festgelegt werden.

(5)

Um das ETAES zu einer abfragbaren Online-Datenbank zu machen, sollten Anforderungen an das Hochladen der EU-Typgenehmigungsunterlagen gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 festgelegt werden.

(6)

Um die verschiedenen Rechte für den Zugriff auf das ETAES besser festlegen zu können, sollten die Genehmigungsbehörden die in Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 genannten Unterlagen nach ihrer Art und gegebenenfalls ihrem Status getrennt in das ETAES hochladen.

(7)

Da das ETAES in der derzeitigen Version ein nicht öffentlich zugängliches Kommunikationsinstrument für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten ist, müssen Format und Inhalt der in Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/858 genannten Aufstellung harmonisiert werden, um sicherzustellen, dass die relevanten Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(8)

In den Befugnisübertragungen nach Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 2 und Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/858 sind die Anforderungen an den Einsatz des gemeinsamen sicheren elektronischen Austauschsystems für Informationen über die EU-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge festgelegt. Da diese Befugnisübertragungen eng mit ihrem jeweiligen Gegenstand verknüpft sind, sollten sie für die Zwecke dieser Verordnung gebündelt werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ (TCMV) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemeinsames sicheres elektronisches Austauschsystem

Das Europäische Typgenehmigungssystem (European Type Approval Exchange System, im Folgenden „ETAES“) wird als das in Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/858 genannte gemeinsame sichere elektronische Austauschsystem verwendet.

Artikel 2

Sicherheitsmaßnahmen

Die folgenden Sicherheitsmaßnahmen werden für das ETAES beachtet, um unbefugten Zugriff zu verhindern:

a)

Verschlüsselung der Kommunikation zwischen dem ETAES-Client und dem ETAES-Server unter Verwendung eines https-Protokolls mit einem Secure-Sockets-Layer-Zertifikat;

b)

Websicherheit, die verhindert, dass Angreifer clientseitige Scripts in die Webseite(n) einspeisen und mehrere Schichten verwenden, um einen Nutzer zum Klicken auf eine Schaltfläche oder einen Link zu einer anderen Webseite zu verleiten;

c)

ein engmaschiges Zugangskontrollsystem, das die Erteilung von Lese- oder Schreibzugangsberechtigungen für befugte Parteien ermöglicht.

Artikel 3

Verfahren für den Austausch von Typgenehmigungsinformationen

(1)   Wenn die Genehmigungsbehörde die Behörden gemäß Artikel 27 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/858 über die Erteilung von EU-Typgenehmigungen sowie über deren Änderungen, Versagungen und Widerrufe informiert, legt sie im ETAES einen Eintrag mit zumindest den folgenden Angaben an:

a)

Kennziffer des Mitgliedstaats, der den EU-Typgenehmigungsbogen ausgestellt hat, gemäß Anhang IV Nummer 2.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission (2);

b)

Nummer des EU-Typgenehmigungsbogens (3);

c)

Datum der Genehmigung des EU-Typgenehmigungsbogens;

d)

gegebenenfalls Name des für die Durchführung der Prüfungen verantwortlichen technischen Dienstes (4);

e)

Name des Herstellers;

f)

Typ des Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß den Angaben des Herstellers im EU-Typgenehmigungsbogen;

g)

gegebenenfalls Fahrzeugklasse gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/858;

h)

für Gesamtfahrzeug, System, selbstständige technische Einheit oder Bauteil mit EU-Typgenehmigung geltende Verordnung;

i)

Status der EU-Typgenehmigung „erteilt“, „geändert“, „versagt“ oder „widerrufen“;

j)

die EU-Typgenehmigungsreferenz eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit.

(2)   In den in Absatz 1 genannten Fällen lädt die Genehmigungsbehörde außerdem die folgenden Dokumente getrennt in das ETAES in einem elektronisch durchsuchbaren Format hoch:

a)

Kopie des EU-Typgenehmigungsbogens mit der Angabe „CERT“, gefolgt von der Nummer des EU-Typgenehmigungsbogens (5) (6);

b)

Angaben, die dem EU-Typgenehmigungsbogen gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a, c und d der Verordnung (EU) 2018/858 beizufügen sind, mit der Angabe „IF“, gefolgt von der Nummer des EU-Typgenehmigungsbogens (7);

c)

Prüfbericht und/oder Anlage mit den Prüfergebnissen gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/858 mit der Angabe „TR“, gefolgt von der Nummer des EU-Typgenehmigungsbogens (8);

d)

alle nicht unter den Buchstaben a, b und c genannten Dokumente mit der Angabe „OTHER“, gefolgt von der Nummer des EU-Typgenehmigungsbogens (9).

(3)   Wenn es erforderlich ist, mehrere Dokumente bei den Hochladevorgängen gemäß Absatz 2 dieses Artikels beizufügen, so steht eine zusätzliche, mit 1 beginnende laufende Nummer nach den Angaben gemäß Absatz 2 Buchstaben b, c und d dieses Artikels (10).

(4)   Werden die Unterlagen durch eine Überarbeitung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/858 geändert, stehen nach den Angaben gemäß Absatz 2 Buchstaben a, b, c und d dieses Artikels die Angabe Rev. und eine zweistellige, mit 01 beginnende laufende Nummer (11).

Artikel 4

Aufstellung der EU-Typgenehmigungen

(1)   Bei der Ausarbeitung der in Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/858 genannten, für die Öffentlichkeit mithilfe des ETAES zugänglichen Aufstellungen mit den EU-Typgenehmigungen und den technischen Diensten verwenden die Mitgliedstaaten ein standardisiertes durchsuchbares Format. Die Mitgliedstaaten halten diese Aufstellungen auf dem neuesten Stand.

(2)   In die in Absatz 1 aufgeführte(n) Aufstellung(en) werden folgende Angaben aufgenommen:

a)

Kennziffer des Mitgliedstaats, der den EU-Typgenehmigungsbogen ausgestellt hat, gemäß Anhang IV Nummer 2.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission;

b)

Nummer des EU-Typgenehmigungsbogens;

c)

Status der EU-Typgenehmigung „erteilt“, „geändert“, „versagt“ oder „widerrufen“;

d)

gegebenenfalls Name des für die Durchführung der Prüfungen verantwortlichen technischen Dienstes;

e)

Datum der Genehmigung des EU-Typgenehmigungsbogens.

(3)   Eine Aufstellung der in Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/858 genannten EU-Typgenehmigungen und technischen Dienste kann auf der Website der Kommission veröffentlicht werden.

Artikel 5

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission vom 15. April 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 163 vom 26.5.2020, S. 1).

(3)  Wurde die EU-Typgenehmigung versagt und hat die Genehmigungsbehörde keine Nummer für den EU-Typgenehmigungsbogen reserviert, so teilt die Genehmigungsbehörde den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten ihre Versagung anhand der Schaltfläche NEWS des ETAES mit.

(4)  Bei Mehrphasen-Typgenehmigungen, für die die Genehmigungsbehörde den vollständigen Satz an EU-Typgenehmigungsbogen oder UN-Typgenehmigungsbogen gesammelt und den endgültigen Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungsbogen ausgestellt hat, gibt die Genehmigungsbehörde „nicht zutreffend“ an.

(5)  Beispiel: „CERT e1*2018/858*00001*00“.

(6)  Wurde die EU-Typgenehmigung versagt und hat die Genehmigungsbehörde keine Nummer für den EU-Typgenehmigungsbogen reserviert, so teilt die Genehmigungsbehörde den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten ihre Versagung anhand der Schaltfläche NEWS des ETAES mit.

(7)  Beispiel: „IF e4*2018/858*00004*02“.

(8)  Beispiel: „TR e24*2018/858*00001*00“.

(9)  Beispiel: „OTHER e1*2018/858*00001*00“.

(10)  Beispiel: „IF1 e9*2018/858*00001*00“, „IF2 e9*2018/858*00001*00“ usw.

(11)  Beispiel: „CERT e5*2018/858*00001*00 Rev.01“.


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