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Document 32020R1197
Commission Implementing Regulation (EU) 2020/1197 of 30 July 2020 laying down technical specifications and arrangements pursuant to Regulation (EU) 2019/2152 of the European Parliament and of the Council on European business statistics repealing 10 legal acts in the field of business statistics (Text with EEA relevance)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 271 vom 18.8.2020, p. 1–170
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2022
18.8.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1197 DER KOMMISSION
vom 30. Juli 2020
zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absätze 5 und 6, Artikel 17 Absatz 6 und Artikel 18 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2019/2152 wurde ein gemeinsamer Rechtsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Unternehmensstatistiken geschaffen. |
(2) |
Der Rahmen für europäische Unternehmensregister für statistische Zwecke stellt ein Grundelement eines solchen gemeinsamen Rahmens dar, da sich mit ihrer Hilfe statistische Erhebungen durchführen und koordinieren lassen, indem eine harmonisierte Auswahlgrundlage bereitgestellt wird. |
(3) |
Für die Erstellung von Unternehmensstatistiken müssen die Datenanforderungen festgelegt werden, damit Daten erstellt werden können, die zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sind, und in allen Bereichen der Unternehmensstatistik Harmonisierung erreicht wird. |
(4) |
Der Grundsatz des wirtschaftlichen Eigentums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sollte für die europäische Unternehmensstatistik gelten. Er sollte soweit wie möglich unter Berücksichtigung des berechtigten Nutzerbedarfs, der Datenverfügbarkeit sowie der Auswirkungen auf Kosten und Aufwand umgesetzt werden, sofern er nicht im Widerspruch zu den in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen und Zielen bestimmter Unternehmensstatistiken steht. |
(5) |
Zur Festlegung der Datenanforderungen müssen die industriellen Hauptgruppen (MIGS) und andere besondere Aggregate der NACE-Codes definiert werden. |
(6) |
Für Unternehmensstatistiken müssen die Hauptvariablen und Konzepte definiert werden, damit zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbare Daten erstellt werden können und in allen Bereichen der Unternehmensstatistik Harmonisierung erreicht wird. |
(7) |
Um die Belastung der Unternehmen zu verringern, müssen die Datenanforderungen auf der Grundlage des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vereinfacht werden, wobei der Größe und der Bedeutung der Wirtschaft der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist. |
(8) |
Für die Daten zum Thema „Internationaler Warenverkehr“ und den Handel nach Unternehmensmerkmalen sowie für den Bereich „Konjunkturelle Unternehmensstatistik“ müssen besondere Bestimmungen festgelegt werden. |
(9) |
Die zunehmende Globalisierung der Wirtschaft stellt die derzeitige Erstellung europäischer Unternehmensstatistiken vor Herausforderungen. Durch die Erfassung von Daten multinationaler Unternehmensgruppen bildet der Rahmen für europäische statistische Unternehmensregister die Grundlage für die Verbesserung vieler Statistiken im Zusammenhang mit der Globalisierung. Einige dieser Statistiken decken die gesamte Wirtschaft ab, weshalb ein Rahmen für europäische statistische Unternehmensregister alle Wirtschaftszweige abdecken muss. |
(10) |
Informationen über Kontrollbeziehungen zwischen rechtlichen Einheiten sind notwendig, um Unternehmensgruppen zu definieren, die Unternehmen richtig abzugrenzen, Profile großer und komplexer Einheiten zu erstellen und die Marktkonzentrationen zu untersuchen. Informationen über Unternehmensgruppen verbessern die Qualität nationaler statistischer Unternehmensregister. Diese Informationen können verwendet werden, um das Risiko der Offenlegung vertraulicher Daten zu verringern. Unternehmensgruppendaten können für Erhebungen über die Gruppe herangezogen werden und können den Beantwortungsaufwand verringern. |
(11) |
Das Format, die Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit sowie das Verfahren für die Übermittlung von Daten über einzelne Einheiten an die Kommission (Eurostat) und für die Übermittlung von Daten über multinationale Unternehmensgruppen zurück an die nationalen statistischen Stellen müssen festgelegt werden. |
(12) |
Ein Austausch vertraulicher Daten für statistische Zwecke zwischen der Kommission und den nationalen Zentralbanken sowie zwischen der Kommission und der Europäischen Zentralbank sollte dazu beitragen, die Qualität der Informationen über multinationale Unternehmensgruppen in der Union zu gewährleisten. Daher müssen das Format, die Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit sowie das Verfahren für die Übermittlung derartiger vertraulicher Daten an die nationalen Zentralbanken und an die Europäische Zentralbank festgelegt werden. |
(13) |
Mit der Verordnung (EU) 2019/2152 wird der Austausch vertraulicher Daten zwischen den Mitgliedstaaten über Warenausfuhren innerhalb der Union geregelt. Die auszutauschenden statistischen Datenelemente sowie die Liste der statistischen Datenelemente, die für bestimmte Waren oder Warenbewegungen auszutauschen sind, müssen genauer festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten können die bereitzustellenden Informationen vereinfachen, sofern sich die Vereinfachung nicht negativ auf die Qualität der Statistiken auswirkt. Die Bedingungen für eine solche Vereinfachung müssen festgelegt werden. |
(14) |
Damit eine einheitliche Durchführung des Datenaustauschs gewährleistet ist, müssen die Einzelheiten für die Erhebung und Aufbereitung sowie die Einzelheiten für die Anwendung des Mindestabdeckungsgrads von 95 % festgelegt werden. Damit die nationale statistische Stelle des Einfuhrlandes die ausgetauschten statistischen Informationen für die Erstellung von Statistiken über Wareneinfuhren innerhalb der Union verwenden kann, müssen auch Metadaten ausgetauscht werden. Damit eine einheitliche Umsetzung in allen Mitgliedstaaten gewährleistet ist, müssen die Metadaten, die für die Verwendung der ausgetauschten Daten über Warenausfuhren innerhalb der Union bei der Erstellung von Statistiken relevant sind, sowie ein Zeitplan für die Übermittlung der statistischen Informationen und der einschlägigen Metadaten festgelegt werden. Format, Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit sowie das Verfahren für den Austausch vertraulicher Daten müssen festgelegt werden. |
(15) |
Die Anwendung einheitlicher Standards für den Austausch und die Übermittlung von Daten und Metadaten für die unter die Verordnung (EU) 2019/2152 fallenden Statistiken trägt erheblich zur Integration von Geschäftsprozessen in europäische Unternehmensstatistiken bei. |
(16) |
Die internationale Initiative zum Austausch statistischer Daten und Metadaten (SDMX) zu statistischen und technischen Standards für den Austausch und die gemeinsame Nutzung von Daten und Metadaten bietet Standards für den Austausch und die Verbreitung amtlicher Statistiken. Daher sollten die im Einklang mit SDMX ausgearbeiteten erforderlichen Datenstrukturdefinitionen gegebenenfalls verwendet werden. |
(17) |
Die Kommission (Eurostat) sollte auf der Website der Kommission (Eurostat) Unterlagen zu den Datenstrukturen, auch zu den SDMX-Datenstrukturdefinitionen, sowie Leitlinien für deren Umsetzung, insbesondere in Bezug auf das zu verwendende technische Format, zur Verfügung stellen. |
(18) |
Die Mitgliedstaaten sollten Standardmetadaten und Qualitätsberichte für die nationalen statistischen Unternehmensregister und alle Unternehmensstatistiken gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/2152 bereitstellen. Daher müssen die Modalitäten und die Periodizität dieser Berichte festgelegt werden. |
(19) |
Die Maßnahmen dieser Verordnung sollten jene folgender Rechtsakte ersetzen: Verordnung (EG) Nr. 586/2001 der Kommission (3), Verordnung (EG) Nr. 912/2004 der Kommission (4), Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 der Kommission (5), Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 der Kommission (6), Verordnung (EG) Nr. 657/2007 der Kommission (7), Verordnung (EG) Nr. 364/2008 der Kommission (8), Verordnung (EG) Nr. 472/2008 der Kommission (9), Verordnung (EG) Nr. 192/2009 der Kommission (10), Verordnung (EG) Nr. 250/2009 der Kommission (11), Verordnung (EG) Nr. 251/2009 der Kommission (12), Verordnung (EG) Nr. 834/2009 der Kommission (13), Verordnung (EU) Nr. 92/2010 der Kommission (14), Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission (15), Verordnung (EU) Nr. 275/2010 der Kommission (16), Verordnung (EU) Nr. 1097/2010 der Kommission (17), Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/2012 der Kommission (18) und Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission (19). Die genannten Verordnungen sollten aufgehoben werden. |
(20) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Datenanforderungen
Die Datenelemente für die in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2152 aufgeführten Einzelthemen sind in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Industrielle Hauptgruppen und besondere Aggregate
Die industriellen Hauptgruppen (MIG) und andere besondere Aggregate der Systematik der Wirtschaftszweige (NACE) und der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA), die für die Aufgliederung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2152 verwendet werden, sind in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt.
Artikel 3
Vereinfachungen
Die Vereinfachungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2152 sind in Anhang III dieser Verordnung aufgeführt.
Artikel 4
Technische Definitionen
(1) Die technischen Definitionen der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2152 aufgeführten Variablen und anderen Elemente sind in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführt.
(2) Die technischen Definitionen in Zusammenhang mit den europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr sind in Anhang V dieser Verordnung aufgeführt.
(3) Die technischen Definitionen in Zusammenhang mit den europäischen Statistiken über den internationalen Dienstleistungsverkehr sind in Anhang VI dieser Verordnung aufgeführt.
Artikel 5
Technische Spezifikationen für europäische Statistiken über den internationalen Warenverkehr einschließlich des Warenverkehrs nach Unternehmensmerkmalen
Die technischen Spezifikationen für europäische Statistiken des internationalen Warenverkehrs, einschließlich des Warenverkehrs nach Unternehmensmerkmalen, auf die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2019/2152 Bezug genommen wird, und die entsprechenden Definitionen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der genannten Verordnung sind in Anhang V dieser Verordnung festgelegt. Die Datenanforderungen in Zusammenhang mit den europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr sind in Anhang I Teil B Tabellen 16 und 34 bis 37 dieser Verordnung aufgeführt.
Artikel 6
Definitionen und Aufschlüsselungen für europäische Statistiken über den internationalen Dienstleistungsverkehr nach Unternehmensmerkmalen und internationaler Erbringung von Dienstleistungen
Die Definitionen der Variablen und Aufschlüsselungen für europäische Statistiken über den internationalen Dienstleistungsverkehr nach Unternehmensmerkmalen und internationaler Erbringung von Dienstleistungen sind in Anhang VI dieser Verordnung aufgeführt. Die Datenanforderungen in Zusammenhang mit den europäischen Statistiken über den internationalen Dienstleistungsverkehr nach Unternehmensmerkmalen und internationaler Erbringung von Dienstleistungen sind in Anhang I Teil B Tabellen 17 und 38 dieser Verordnung aufgeführt.
Artikel 7
Gewichtung und Änderung des Basisjahrs für den Bereich „konjunkturelle Unternehmensstatistik“
Die Gewichtung und Änderung des Basisjahrs für den Bereich „konjunkturelle Unternehmensstatistik“, auf die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2152 Bezug genommen wird, sind in Anhang VII dieser Verordnung aufgeführt. In diesem Anhang sind auch Übergangsregelungen in Bezug auf die Datenanforderungen für den in Anhang I Teil B Tabellen 1 bis 9 dieser Verordnung genannten Bereich aufgeführt.
Artikel 8
Mit den Einzelthemen verknüpfte Variablen für den europäischen Rahmen für statistische Unternehmensregister
Nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2152 sind die mit den Einzelthemen verknüpften Variablen für den europäischen Rahmen für statistische Unternehmensregister in Anhang VIII dieser Verordnung aufgeführt.
Artikel 9
Technische Spezifikationen für den Austausch vertraulicher Daten für die Zwecke des europäischen Rahmens für statistische Unternehmensregister
Nach Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2152 sind die technischen Einzelheiten der in Anhang IV jener Verordnung genannten Variablen in Anhang VIII dieser Verordnung aufgeführt. Darüber hinaus sind in Anhang IX dieser Verordnung nach Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/2152 Format sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit für den Austausch vertraulicher Daten für die Zwecke des europäischen Rahmens für statistische Unternehmensregister festgelegt.
Artikel 10
Verfahren und Spezifikationen für die Übermittlung von Daten und Metadaten
(1) Die Daten und Metadaten, die der Kommission (Eurostat) im Rahmen dieser Verordnung übermittelt werden, werden in elektronischem Format ausgetauscht und übermittelt oder über das zentrale Eurostat-Portal für Daten und gegebenenfalls Metadaten hochgeladen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) die nach dieser Verordnung verlangten Daten und Metadaten unter Verwendung der von der Kommission (Eurostat) festgelegten Standards für den Austausch von Daten und Metadaten zur Verfügung.
(3) Vertrauliche Daten und Metadaten werden über von der Kommission (Eurostat) genutzte sichere Netze oder über einen gesicherten Fernzugriff unter Verwendung der von der Kommission (Eurostat) festgelegten Austauschstandards übermittelt.
(4) Die Mitgliedstaaten wenden die Austauschstandards im Einklang mit den von der Kommission (Eurostat) zur Verfügung gestellten Durchführungsleitlinien an.
(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln vertrauliche Daten gemäß den geltenden Unionsvorschriften über die Übermittlung von Daten, die der statistischen Geheimhaltung unterliegen.
Vertrauliche Daten werden mit dem tatsächlichen Wert und mit einer Kennzeichnung übermittelt, aus der hervorgeht, dass der Wert der Geheimhaltung unterliegt.
Die Mitgliedstaaten stellen alle Aggregationsebenen der Aufschlüsselungen gemäß den Tabellen in Anhang I Teil B bereit, und die übermittelten Daten enthalten gegebenenfalls alle primären und sekundären Vertraulichkeitskennzeichen im Einklang mit den auf nationaler Ebene geltenden Geheimhaltungsvorschriften.
(6) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die monetären Daten in nationalen Währungseinheiten (Euro für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets) angegeben. Mitgliedstaaten, die dem Euro-Währungsgebiet beitreten, melden die jährlichen monetären Daten in Euro im Jahr ihres Beitritts. Für die Meldung unterjährlicher monetärer Daten verwenden die Länder, die dem Euro-Währungsgebiet beitreten, die für den Bezugszeitraum geltende nationale Währung.
(7) Werden Daten revidiert, die der Kommission (Eurostat) bereits übermittelt worden waren, übermitteln die Mitgliedstaaten die revidierten Daten spätestens zum Zeitpunkt ihrer Verbreitung auf nationaler Ebene oder, falls sie nicht auf nationaler Ebene verbreitet werden, spätestens einen Monat, nachdem sie einer nationalen statistischen Stelle zur Verfügung gestellt wurden.
Artikel 11
Berichte über Qualität und Metadaten
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) jährliche Qualitäts- und Metadatenberichte für statistische Unternehmensregister unter Verwendung der ESS-Standards für Metadaten- und Qualitätsberichterstattung.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) spätestens zwei Monate nach Ablauf der letzten Frist für die Datenübermittlung der mit dem Bericht abgedeckten Statistiken Metadatenberichte für Unternehmensstatistiken mit der in Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2152 festgelegten Periodizität.
(3) In hinreichend begründeten Fällen legen die Mitgliedstaaten innerhalb einer zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission (Eurostat) vereinbarten Frist zusätzliche Qualitätsberichte mit detaillierteren Angaben zur Qualität vor, die zur Bewertung der Qualität der gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 an die Kommission (Eurostat) übermittelten Unternehmensstatistiken erforderlich sind.
(4) Für das Thema „IKT-Nutzung und E-Commerce“ werden die Fristen für die Berichterstattung über Qualität und Metadaten in einem gesonderten Durchführungsrechtsakt festgelegt.
(5) Für Aufbau und Inhalt der Qualitäts- und Metadatenberichte werden die neuesten Standards des Europäischen Statistischen Systems (ESS) herangezogen.
(6) Zusätzlich zu der Standardqualitäts- und Metadatenberichterstattung stellen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) in hinreichend begründeten Fällen auf deren Verlangen ergänzende Metadaten und Angaben zur Qualität — auch gegebenenfalls Revisionen zuvor bereitgestellter Informationen — zur Verfügung, die für die Bewertung der Qualität der Unternehmensstatistiken erforderlich sind.
Artikel 12
Aufhebung
(1) Die Verordnungen (EG) Nr. 912/2004, (EG) Nr. 364/2008, (EG) Nr. 192/2009, (EG) Nr. 250/2009, (EG) Nr. 251/2009, (EG) Nr. 834/2009, (EU) Nr. 275/2010, (EU) Nr. 1097/2010 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/2012 der Kommission werden mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.
(2) Die Verordnungen (EG) Nr. 1982/2004, (EU) Nr. 92/2010, (EU) Nr. 113/2010 und (EU) Nr. 1106/2012 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aufgehoben.
(3) Die Verordnungen (EG) Nr. 586/2001, (EG) Nr. 1503/2006, (EG) Nr. 657/2007 und (EG) Nr. 472/2008 der Kommission werden mit Wirkung vom 1. Januar 2024 aufgehoben.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten unbeschadet der in den genannten Verordnungen dargelegten Verpflichtungen bezüglich der Übermittlung von Daten und Metadaten, einschließlich Qualitätsberichte, im Hinblick auf Bezugszeiträume, die ganz oder teilweise vor den in diesen Absätzen genannten Fristen liegen.
(5) Verweise auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
Die Tabellen 16 und 34 bis 37 in Anhang I sowie Anhang V gelten jedoch ab dem 1. Januar 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Juli 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 586/2001 der Kommission vom 26. März 2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken: Definition der industriellen Hauptgruppen (MIGS) (ABl. L 86 vom 27.3.2001, S. 11).
(4) Verordnung (EG) Nr. 912/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 71).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 der Kommission vom 18. November 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1901/2000 und (EWG) Nr. 3590/92 der Kommission (ABl. L 343 vom 19.11.2004, S. 3).
(6) Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 der Kommission vom 28. September 2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung (ABl. L 281 vom 12.10.2006, S. 15).
(7) Verordnung (EG) Nr. 657/2007 der Kommission vom 14. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Aufstellung von europäischen Stichprobenplänen (ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 7).
(8) Verordnung (EG) Nr. 364/2008 der Kommission vom 23. April 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des technischen Formats für die Übermittlung von Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten und der den Mitgliedstaaten zu gewährenden Ausnahmeregelungen (ABl. L 112 vom 24.4.2008, S. 14).
(9) Verordnung (EG) Nr. 472/2008 der Kommission vom 29. Mai 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf das erste Basisjahr, das für Zeitreihen gemäß der NACE Rev. 2 anzuwenden ist, und für Zeitreihen vor 2009, die gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, die Gliederungstiefe, die Form, den ersten Bezugszeitraum und den Bezugszeitraum (ABl. L 140 vom 30.5.2008, S. 5).
(10) Verordnung (EG) Nr. 192/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke im Hinblick auf den Austausch vertraulicher Daten zwischen der Kommission (Eurostat) und den Mitgliedstaaten (ABl. L 67 vom 12.3.2009, S. 14).
(11) Verordnung (EG) Nr. 250/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Definitionen der Merkmale, das technische Format für die Datenübermittlung, die erforderlichen Doppelmeldungen gemäß NACE Rev. 1.1 und NACE Rev. 2 und die zuzulassenden Abweichungen bei der strukturellen Unternehmensstatistik (ABl. L 86 vom 31.3.2009, S. 1).
(12) Verordnung (EG) Nr. 251/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die zu erstellenden Datenreihen für die strukturelle Unternehmensstatistik bzw. die nach der Überarbeitung der statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) erforderlichen Anpassungen (ABl. L 86 vom 31.3.2009, S. 170).
(13) Verordnung (EG) Nr. 834/2009 der Kommission vom 11. September 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten im Hinblick auf die Qualitätsberichte (ABl. L 241 vom 12.9.2009, S. 3).
(14) Verordnung (EU) Nr. 92/2010 der Kommission vom 2. Februar 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich des Datenaustauschs zwischen den Zollbehörden und den nationalen statistischen Stellen, der Erstellung von Statistiken und der Qualitätsbewertung (ABl. L 31 vom 3.2.2010, S. 4).
(15) Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Abdeckung des Handels, der Definition der Daten, der Erstellung von Statistiken des Handels nach Unternehmensmerkmalen und Rechnungswährung sowie besonderer Waren oder Warenbewegungen (ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 1).
(16) Verordnung (EU) Nr. 275/2010 der Kommission vom 30. März 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kriterien für die Bewertung der Qualität der strukturellen Unternehmensstatistik (ABl. L 86 vom 1.4.2010, S. 1).
(17) Verordnung (EU) Nr. 1097/2010 der Kommission vom 26. November 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke im Hinblick auf den Austausch vertraulicher Daten zwischen der Kommission (Eurostat) und den Zentralbanken (ABl. L 312 vom 27.11.2010, S. 1).
(18) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit Durchführungsvorschriften zur Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 18).
(19) Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete vereinbar sind (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7).
ANHANG I
Für die Einzelthemen zu übermittelnde Datenelemente
Teil A. Variablen
Bereich 1. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken
Mit Ausnahme der Statistiken zum Einzelthema „Einfuhrpreise“ (Tabelle 4) und zum Thema „Immobilien“ (Tabelle 9) beziehen sich alle konjunkturellen Unternehmensstatistiken auf die Tätigkeiten gebietsansässiger statistischer Einheiten.
Themen |
Einzelthemen |
Variablen |
Anforderungen an die Datenelemente nach den Tabellen in Teil B |
||||
|
1 |
Unternehmensdemografische Ereignisse (Insolvenzen, Eintragungen) |
1 |
Eintragungen |
Tabelle 1 |
||
2 |
Insolvenzen |
Tabelle 1 |
|||||
|
1 |
Beschäftigung |
1 |
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen |
Tabelle 2 |
||
2 |
Geleistete Arbeitsstunden |
1 |
Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden |
Tabelle 3 |
|||
3 |
Arbeitskosten |
1 |
Löhne und Gehälter |
Tabelle 3 |
|||
|
1 |
Einfuhrpreise |
1 |
Einfuhrpreise |
Tabelle 4 |
||
2 |
Einfuhrpreise (Euro-Währungsgebiet) |
Tabelle 4 |
|||||
3 |
Einfuhrpreise (außerhalb des Euro-Währungsgebiets) |
Tabelle 4 |
|||||
2 |
Erzeugerpreise |
1 |
Erzeugerpreise |
Tabelle 5 |
|||
2 |
Erzeugerpreise Inland |
Tabelle 5 |
|||||
3 |
Erzeugerpreise Ausland |
Tabelle 5 |
|||||
4 |
Erzeugerpreise Ausland (Euro-Währungsgebiet) |
Tabelle 5 |
|||||
5 |
Erzeugerpreise Ausland (außerhalb des Euro-Währungsgebiets) |
Tabelle 5 |
|||||
|
1 |
Erzeugung |
1 |
Produktion (Volumen) |
Tabelle 6 |
||
2 |
Verkaufsmengen |
1 |
Verkaufsmengen |
Tabelle 7 |
|||
3 |
Nettoumsatzerlös |
1 |
Nettoumsatzerlös (Wert) |
Tabelle 8 |
|||
2 |
Nettoumsatzerlös Inland (Wert) |
Tabelle 8 |
|||||
3 |
Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) |
Tabelle 8 |
|||||
4 |
Nettoumsatzerlös Ausland (Euro-Währungsgebiet) (Wert) |
Tabelle 8 |
|||||
5 |
Nettoumsatzerlös Ausland (außerhalb des Euro-Währungsgebiets) (Wert) |
Tabelle 8 |
|||||
|
1 |
Immobilien |
1 |
Baugenehmigungen: Zahl der Wohnungen |
Tabelle 9 |
||
2 |
Baugenehmigungen: Quadratmeter |
Tabelle 9 |
Bereich 2. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten
Mit Ausnahme der Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Unternehmen, die Waren ein- bzw. ausführen (Tabelle 16), beziehen sich Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten auf die Tätigkeiten gebietsansässiger statistischer Einheiten. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Unternehmen, die Waren ein- bzw. ausführen (Tabelle 16) beziehen sich auf das statistische Erhebungsgebiet des Berichtslands nach Anhang V Abschnitt 4 dieser Verordnung.
Themen |
Einzelthemen |
Variablen |
Anforderungen an die Datenelemente nach den Tabellen in Teil B |
||||
|
1 |
Grundgesamtheit der aktiven Unternehmen |
1 |
Zahl der aktiven Unternehmen |
Tabellen 10, 11 und 14 |
||
2 |
Zahl der Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger |
Tabelle 12 |
|||||
3 |
Zahl der schnell wachsenden Unternehmen |
Tabelle 13 |
|||||
4 |
Zahl der jungen schnell wachsenden Unternehmen |
Tabelle 13 |
|||||
2 |
Unternehmensdemografische Ereignisse (Gründungen, Schließungen, Fortbestand) |
1 |
Unternehmensgründungen |
Tabelle 12 |
|||
2 |
Unternehmensschließungen |
Tabelle 12 |
|||||
3 |
Fortbestand von Unternehmen |
Tabelle 12 |
|||||
4 |
Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben |
Tabelle 12 |
|||||
5 |
Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben |
Tabelle 12 |
|||||
6 |
Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger |
Tabelle 12 |
|||||
3 |
Grundgesamtheit der ausländisch kontrollierten Unternehmen |
1 |
Zahl der ausländisch kontrollierten Unternehmen |
Tabelle 14 |
|||
4 |
Grundgesamtheit der auslandskontrollierenden Unternehmen im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten |
1 |
Zahl der auslandskontrollierenden Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten |
Tabelle 15 |
|||
5 |
Grundgesamtheit der im internationalen Handel tätigen Unternehmen |
1 |
Zahl der Unternehmen, die Waren einführen |
Tabelle 16 |
|||
2 |
Zahl der Unternehmen, die Waren ausführen |
Tabelle 16 |
|||||
|
1 |
Beschäftigung |
1 |
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen |
Tabellen 10, 11 und 14 |
||
2 |
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger |
Tabellen 10 und 11 |
|||||
3 |
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten |
Tabelle 10 |
|||||
4 |
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger |
Tabelle 12 |
|||||
5 |
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger |
Tabelle 12 |
|||||
6 |
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in schnell wachsenden Unternehmen |
Tabelle 13 |
|||||
7 |
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in jungen schnell wachsenden Unternehmen |
Tabelle 13 |
|||||
2 |
Geleistete Arbeitsstunden |
1 |
Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden |
Tabellen 10 und 11 |
|||
3 |
Arbeitskosten |
1 |
Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger |
Tabellen 10, 11 und 14 |
|||
2 |
Löhne und Gehälter |
Tabellen 10 und 11 |
|||||
3 |
Sozialversicherungskosten |
Tabellen 10 und 11 |
|||||
4 |
Beschäftigung in Verbindung mit unternehmensdemografischen Ereignissen (Gründungen, Schließungen, Fortbestand) |
1 |
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in neu gegründeten Unternehmen |
Tabelle 12 |
|||
2 |
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in neu gegründeten Unternehmen |
Tabelle 12 |
|||||
3 |
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Unternehmensschließungen |
Tabelle 12 |
|||||
4 |
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger bei Unternehmensschließungen |
Tabelle 12 |
|||||
5 |
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen |
Tabelle 12 |
|||||
6 |
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen, im Jahr der Gründung |
Tabelle 12 |
|||||
7 |
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben |
Tabelle 12 |
|||||
8 |
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben |
Tabelle 12 |
|||||
9 |
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben |
Tabelle 12 |
|||||
10 |
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben |
Tabelle 12 |
|||||
11 |
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger |
Tabelle 12 |
|||||
12 |
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger, im Jahr der Gründung |
Tabelle 12 |
|||||
5 |
Beschäftigung in ausländisch kontrollierten Unternehmen |
1 |
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in ausländisch kontrollierten Unternehmen |
Tabelle 14 |
|||
6 |
Beschäftigung in auslandskontrollierenden Unternehmen im Inland und deren inländischen Unternehmenseinheiten |
1 |
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in auslandskontrollierenden Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischen Unternehmenseinheiten |
Tabelle 15 |
|||
7 |
Arbeitskosten in ausländisch kontrollierten Unternehmen |
1 |
Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger in ausländisch kontrollierten Unternehmen |
Tabelle 14 |
|||
|
1 |
FuE-Ausgaben |
1 |
Interne FuE-Ausgaben |
Tabellen 14 und 18 |
||
2 |
FuE-Beschäftigung |
1 |
FuE-Personal |
Tabellen 14 und 19 |
|||
2 |
Forscher |
Tabelle 18 |
|||||
3 |
FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen |
1 |
Interne FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen |
Tabelle 14 |
|||
4 |
FuE-Beschäftigung in ausländisch kontrollierten Unternehmen |
1 |
FuE-Personal in ausländisch kontrollierten Unternehmen |
Tabelle 14 |
|||
5 |
Staatliche Mittelzuweisungen für FuE |
1 |
Staatliche Mittelzuweisungen für Forschung und Entwicklung (GBARD) |
Tabelle 20 |
|||
2 |
Nationale öffentliche Finanzmittel für länderübergreifend koordinierte FuE |
Tabelle 20 |
|||||
|
1 |
Käufe von Waren und Dienstleistungen |
1 |
Käufe von Waren und Dienstleistungen insgesamt |
Tabellen 10, 11 und 14 |
||
2 |
Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf |
Tabellen 14 und 21 |
|||||
3 |
Ausgaben für von Leiharbeitnehmern erbrachte Dienstleistungen |
Tabelle 21 |
|||||
4 |
Ausgaben für langfristige Mieten und operatives Leasing |
Tabelle 21 |
|||||
5 |
Käufe von Energieprodukten |
Tabelle 21 |
|||||
6 |
Zahlungen an Unterauftragnehmer |
Tabelle 21 |
|||||
2 |
Vorratsveränderungen bei Waren |
1 |
Vorratsveränderungen bei Waren |
Tabelle 22 |
|||
2 |
Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Waren |
Tabelle 22 |
|||||
3 |
Vorratsveränderungen bei Waren für den Wiederverkauf |
Tabelle 22 |
|||||
3 |
Käufe von Waren und Dienstleistungen durch ausländisch kontrollierte Unternehmen |
1 |
Käufe von Waren und Dienstleistungen durch ausländisch kontrollierte Unternehmen insgesamt |
Tabelle 14 |
|||
2 |
Käufe von Waren und Dienstleistungen durch ausländisch kontrollierte Unternehmen für den Wiederverkauf |
Tabelle 14 |
|||||
4 |
Einfuhren nach Unternehmen |
1 |
Statistischer Wert der Einfuhren nach Unternehmen |
Tabellen 16 und 17 |
|||
|
1 |
Nettoumsatzerlös |
1 |
Nettoumsatzerlös |
Tabellen 10, 11 und 14 |
||
2 |
Nettoumsatzerlös aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten |
Tabelle 24 |
|||||
3 |
Nettoumsatzerlös aus industriellen Tätigkeiten |
Tabelle 24 |
|||||
4 |
Nettoumsatzerlös aus industriellen Tätigkeiten mit Ausnahme der Bautätigkeit |
Tabelle 24 |
|||||
5 |
Nettoumsatzerlös aus der Bautätigkeit |
Tabelle 24 |
|||||
6 |
Nettoumsatz aus Dienstleistungsaktivitäten |
Tabelle 24 |
|||||
7 |
Nettoumsatzerlös aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und Vermittlungstätigkeiten |
Tabelle 24 |
|||||
8 |
Nettoumsatzerlös aus dem Hochbau |
Tabelle 24 |
|||||
9 |
Nettoumsatzerlös aus dem Tiefbau |
Tabelle 24 |
|||||
10 |
Nettoumsatzerlös aus der Haupttätigkeit nach der dreistelligen Ebene der NACE |
Tabelle 25 |
|||||
11 |
Nettoumsatzerlös aus Unteraufträgen |
Tabelle 25 |
|||||
12 |
Nettoumsatzerlös nach Gebietsansässigkeit des Kunden |
Tabelle 23 |
|||||
13 |
Nettoumsatzerlös nach Produkt |
Tabelle 23 |
|||||
2 |
Bruttogewinnspanne bei Handelswaren |
1 |
Bruttogewinnspanne bei Handelswaren |
Tabelle 10 |
|||
3 |
Produktionswert |
1 |
Produktionswert |
Tabellen 10, 11 und 14 |
|||
4 |
Wertschöpfung |
1 |
Wertschöpfung |
Tabellen 10, 11 und 14 |
|||
5 |
Bruttobetriebsüberschuss |
1 |
Bruttobetriebsüberschuss |
Tabellen 10 und 11 |
|||
6 |
Nettoumsatzerlös ausländisch kontrollierter Unternehmen |
1 |
Nettoumsatzerlös ausländisch kontrollierter Unternehmen |
Tabelle 14 |
|||
7 |
Produktionswert ausländisch kontrollierter Unternehmen |
1 |
Produktionswert ausländisch kontrollierter Unternehmen |
Tabelle 14 |
|||
8 |
Wertschöpfung ausländisch kontrollierter Unternehmen |
1 |
Wertschöpfung ausländisch kontrollierter Unternehmen |
Tabelle 14 |
|||
9 |
Nettoumsatzerlös auslandskontrollierender Unternehmen im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten |
1 |
Nettoumsatzerlös auslandskontrollierender Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten |
Tabelle 15 |
|||
10 |
Industrieproduktion |
1 |
Verkaufte Produktion |
Tabelle 26 |
|||
2 |
Produktion im Rahmen von an Subauftragnehmer vergebenen Arbeiten |
Tabelle 26 |
|||||
3 |
Tatsächliche Produktion |
Tabelle 26 |
|||||
11 |
Ausfuhren nach Unternehmen |
1 |
Statistischer Wert der Ausfuhren nach Unternehmen |
Tabellen 16 und 17 |
|||
|
1 |
Bruttoinvestitionen aktiver Unternehmen |
1 |
Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte |
Tabellen 10 und 14 |
||
2 |
Bruttoinvestitionen in Grundstücke |
Tabelle 27 |
|||||
3 |
Bruttoinvestitionen in den Erwerb bestehender Gebäude |
Tabelle 27 |
|||||
4 |
Bruttoinvestitionen in Errichtung und Verbesserung von Gebäuden |
Tabelle 27 |
|||||
5 |
Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen |
Tabelle 27 |
|||||
6 |
Bruttoinvestitionen in langfristige immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert |
Tabelle 10 |
|||||
7 |
Investitionen in beschaffte Software |
Tabelle 28 |
|||||
8 |
Verkaufserlös aus materiellen Vermögenswerten |
Tabelle 10 |
|||||
2 |
Bruttoinvestitionen ausländisch kontrollierter Unternehmen |
1 |
Bruttoinvestitionen ausländisch kontrollierter Unternehmen in langfristige materielle Vermögenswerte |
Tabelle 14 |
Bereich 3. Regionale Unternehmensstatistiken
Alle regionalen Unternehmensstatistiken beziehen sich auf gebietsansässige statistische Einheiten.
Themen |
Einzelthemen |
Variablen |
Anforderungen an die Datenelemente nach den Tabellen in Teil B |
||||
|
1 |
Grundgesamtheit nach Regionen |
1 |
Zahl der örtlichen Einheiten |
Tabelle 29 |
||
2 |
Zahl der aktiven Unternehmen |
Tabelle 30 |
|||||
3 |
Zahl der Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger |
Tabelle 30 |
|||||
4 |
Zahl der schnell wachsenden Unternehmen |
Tabelle 30 |
|||||
2 |
Unternehmensdemografische Ereignisse nach Regionen (Gründungen, Schließungen, Fortbestand) |
1 |
Unternehmensgründungen |
Tabelle 30 |
|||
2 |
Unternehmensschließungen |
Tabelle 30 |
|||||
3 |
Fortbestand von Unternehmen (nur Fortbestand über drei Kalenderjahre) |
Tabelle 30 |
|||||
4 |
Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben |
Tabelle 30 |
|||||
5 |
Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben |
Tabelle 30 |
|||||
6 |
Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben) |
Tabelle 30 |
|||||
|
1 |
Beschäftigung in aktiven Unternehmen nach Regionen |
1 |
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in örtlichen Einheiten |
Tabelle 29 |
||
2 |
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen |
Tabelle 30 |
|||||
3 |
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger |
Tabelle 30 |
|||||
4 |
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger |
Tabelle 30 |
|||||
5 |
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger |
Tabelle 30 |
|||||
2 |
Beschäftigung im Zusammenhang mit unternehmensdemografischen Ereignissen (Gründungen, Schließungen, Fortbestand) nach Regionen |
1 |
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in neu gegründeten Unternehmen |
Tabelle 30 |
|||
2 |
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in neu gegründeten Unternehmen |
Tabelle 30 |
|||||
3 |
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Unternehmensschließungen |
Tabelle 30 |
|||||
4 |
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger bei Unternehmensschließungen |
Tabelle 30 |
|||||
5 |
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben) |
Tabelle 30 |
|||||
6 |
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen, im Jahr der Gründung (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben) |
Tabelle 30 |
|||||
7 |
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben |
Tabelle 30 |
|||||
8 |
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben |
Tabelle 30 |
|||||
9 |
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben |
Tabelle 30 |
|||||
10 |
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben |
Tabelle 30 |
|||||
11 |
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben) |
Tabelle 30 |
|||||
12 |
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger, im Jahr der Gründung (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben) |
Tabelle 30 |
|||||
3 |
Arbeitskosten nach Regionen |
1 |
Löhne und Gehälter in örtlichen Einheiten |
Tabelle 29 |
|||
|
1 |
FuE-Ausgaben nach Regionen |
1 |
Interne FuE-Ausgaben |
Tabelle 31 |
||
2 |
FuE-Beschäftigung nach Regionen |
1 |
FuE-Personal |
Tabelle 32 |
|||
2 |
Forscher |
Tabelle 32 |
Bereich 4. Statistiken über internationale Tätigkeiten
In diesem Bereich beziehen sich die Statistiken zu den Themen „Grundgesamtheit der Unternehmen“, „Arbeitseinsatz“, „Investitionen“ und „Ergebnisse und Leistung“ (Tabelle 33) auf Tätigkeiten nicht gebietsansässiger statistischer Einheiten.
Die Statistiken zum Thema „Internationaler Warenverkehr“ (Tabellen 34 bis 37) beziehen sich ausschließlich auf das statistische Erhebungsgebiet des Berichtslands nach Anhang V Abschnitt 4 dieser Verordnung.
Die Statistiken zum Thema „Internationaler Dienstleistungsverkehr“ (Tabelle 38) beziehen sich auf den Dienstleistungshandel durch gebietsansässige Einheiten.
Themen |
Einzelthemen |
Variablen |
Anforderungen an die Datenelemente nach den Tabellen in Teil B |
||||
|
1 |
Grundgesamtheit der Unternehmen im Ausland, über welche gebietsansässige institutionelle Einheiten des Berichtslands die Kontrolle ausüben |
1 |
Zahl der Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben |
Tabelle 33 |
||
|
1 |
Beschäftigung in Unternehmen im Ausland, über welche gebietsansässige institutionelle Einheiten des Berichtslands die Kontrolle ausüben |
1 |
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben |
Tabelle 33 |
||
2 |
Arbeitskosten der Unternehmen im Ausland, über welche gebietsansässige institutionelle Einheiten des Berichtslands die Kontrolle ausüben |
1 |
Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben |
Tabelle 33 |
|||
|
1 |
Bruttoinvestitionen der Unternehmen im Ausland, über welche gebietsansässige institutionelle Einheiten des Berichtslands die Kontrolle ausüben |
1 |
Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte der Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben |
Tabelle 33 |
||
|
1 |
Nettoumsatzerlös der Unternehmen im Ausland, über welche gebietsansässige institutionelle Einheiten des Berichtslands die Kontrolle ausüben |
1 |
Nettoumsatzerlös der Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben |
Tabelle 33 |
||
|
1 |
Warenverkehr innerhalb der Union |
1a |
Statistischer Wert der Ausfuhren von Waren innerhalb der Union — tiefgegliederte Daten |
Tabelle 34 |
||
1b |
Menge der Ausfuhren von Waren innerhalb der Union — tiefgegliederte Daten |
Tabelle 34 |
|||||
2a |
Statistischer Wert der Einfuhren von Waren innerhalb der Union — tiefgegliederte Daten |
Tabelle 34 |
|||||
2b |
Menge der Einfuhren von Waren innerhalb der Union — tiefgegliederte Daten |
Tabelle 34 |
|||||
3 |
Statistischer Wert der Ausfuhren von Waren — aggregierte Daten |
Tabelle 36 |
|||||
4 |
Statistischer Wert der Einfuhren von Waren — aggregierte Daten |
Tabelle 36 |
|||||
2 |
Warenverkehr außerhalb der Union |
1a |
Statistischer Wert der Ausfuhren von Waren außerhalb der Union — tiefgegliederte Daten |
Tabelle 35 |
|||
1b |
Menge der Ausfuhren von Waren außerhalb der Union — tiefgegliederte Daten |
Tabelle 35 |
|||||
2a |
Statistischer Wert der Einfuhren von Waren außerhalb der Union — tiefgegliederte Daten |
Tabelle 35 |
|||||
2b |
Menge der Einfuhren von Waren außerhalb der Union — tiefgegliederte Daten |
Tabelle 35 |
|||||
3 |
Statistischer Wert der Ausfuhren von Waren außerhalb der Union — nach Rechnungswährung |
Tabelle 37 |
|||||
4 |
Statistischer Wert der Einfuhren von Waren außerhalb der Union — nach Rechnungswährung |
Tabelle 37 |
|||||
|
1 |
Einfuhren von Dienstleistungen |
1 |
Einfuhren und Erwerb von Dienstleistungen |
Tabelle 38 |
||
2 |
Ausfuhren von Dienstleistungen |
1 |
Ausfuhren und Erbringung von Dienstleistungen |
Tabelle 38 |
Teil B. Anforderungen an die Datenelemente
Tabelle 1. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zur Grundgesamtheit der Unternehmen
Variablen |
110101. Eintragungen 110102. Insolvenzen |
||||||||||||
Maßeinheit |
Absoluter Wert: unbereinigt |
||||||||||||
Statistische Grundgesamtheit |
Marktbestimmte Tätigkeiten der NACE-Abschnitte B bis N und P bis R sowie der Abteilungen S95 und S96 |
||||||||||||
Aufschlüsselungen |
Aufschlüsselung nach Tätigkeit
|
||||||||||||
Datenübermittlungsfrist |
T+40D |
||||||||||||
Erster Bezugszeitraum |
1. Quartal 2021 |
Tabelle 2. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zur Beschäftigung
Variablen |
120101. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen |
||||||||||||||||||
Maßeinheit |
Indizes: unbereinigt |
||||||||||||||||||
Statistische Grundgesamtheit |
Marktbestimmte Tätigkeiten der NACE-Abschnitte B, C, D, Abteilung E36, F, G, H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N |
||||||||||||||||||
Aufschlüsselungen |
Aufschlüsselung nach Tätigkeit Für alle Länder:
Für mittelgroße und große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:
Für große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:
Die für mittelgroße und große Länder vorgeschriebenen zusätzlichen Aufschlüsselungen sind für kleine Länder (nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung) fakultativ. |
||||||||||||||||||
Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen |
Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen kann als Näherungswert der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger angegeben werden. Für Tätigkeiten der NACE-Abschnitte G, H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N kann für Bezugszeiträume vor 2021 und von Januar 2021 bis Dezember 2023 im Basisjahr 2015 anstelle der fachlichen Einheiten (KAU) die Einheit „Unternehmen“ (ENT) verwendet werden. |
||||||||||||||||||
Datenübermittlungsfrist |
T+2M für vierteljährliche oder monatliche (fakultative) Daten, ausgenommen für:
Übergangsregelungen für den NACE-Abschnitt L, die NACE-Abteilung N77 und die NACE-Gruppen N81.1 und N81.3, die nach Anhang VII.3.a ab dem ersten Quartal oder Monat (fakultativ) 2021 in die Aggregate einzubeziehen sind. |
||||||||||||||||||
Erster Bezugszeitraum |
Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2000, ausgenommen für:
|
Tabelle 3. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zu geleisteten Arbeitsstunden und Löhnen und Gehältern
Variablen |
120201. Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden 120301. Löhne und Gehälter |
||||||||||||||||||
Maßeinheit |
Indizes: unbereinigt und kalenderbereinigt |
||||||||||||||||||
Statistische Grundgesamtheit |
Marktbestimmte Tätigkeiten der NACE-Abschnitte B, C, D, E36, F, G, H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N |
||||||||||||||||||
Aufschlüsselungen |
Aufschlüsselung nach Tätigkeit Für alle Länder :
Für mittelgroße und große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:
Für große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:
Die für mittelgroße und große Länder vorgeschriebenen zusätzlichen Aufschlüsselungen sind für kleine Länder (nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung) fakultativ. |
||||||||||||||||||
Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen |
Für Tätigkeiten der NACE-Abschnitte G, H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N kann für Bezugszeiträume vor 2021 und von Januar 2021 bis Dezember 2023 im Basisjahr 2015 anstelle der fachlichen Einheiten (KAU) die Einheit „Unternehmen“ (ENT) verwendet werden. |
||||||||||||||||||
Datenübermittlungsfrist |
T+3M für vierteljährliche oder monatliche (fakultative) Daten, ausgenommen für:
Übergangsregelungen für das NACE-Aggregat G47_X_G473, den NACE-Abschnitt L, die NACE-Abteilung N77 und die NACE-Gruppen N81.1 und N81.3, die nach Anhang VII.3.a ab dem ersten Quartal oder Monat (fakultativ) 2021 in die Aggregate einzubeziehen sind. |
||||||||||||||||||
Erster Bezugszeitraum |
Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2000 für die vorgeschriebenen NACE-Abschnitte B bis F, ausgenommen für:
Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2010 für die vorgeschriebenen NACE-Abschnitte G bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N, ausgenommen für:
|
Tabelle 4. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zu Einfuhrpreisen
Variablen |
130101. Einfuhrpreise (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets und Länder, die die europäischen Stichprobenpläne anwenden) 130102. Einfuhrpreise (Euro-Währungsgebiet) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets und Länder, die die europäischen Stichprobenpläne anwenden) 130103. Einfuhrpreise (außerhalb des Euro-Währungsgebiets) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets) |
||||||||
Maßeinheit |
Indizes: unbereinigt |
||||||||
Statistische Grundgesamtheit |
Produkte aus CPA B (ausgenommen B07.21 und B09), C (ausgenommen C18, C24.46, C25.4, C30.1, C30.3, C30.4 und C33) und D |
||||||||
Aufschlüsselungen |
Aufschlüsselung nach Produkten Für alle Länder:
Für mittelgroße und große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:
Die zusätzlichen Aufschlüsselungen für mittelgroße und große Länder sind für kleine Länder (nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung) fakultativ. |
||||||||
Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen |
Begrenzter Umfang der Datenlieferung durch die europäischen Stichprobenpläne für bestimmte Länder nach Anhang III.C dieser Verordnung |
||||||||
Datenübermittlungsfrist |
T+1M+15 Tage |
||||||||
Erster Bezugszeitraum |
Januar 2006, ausgenommen für:
Für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die nach Januar 2006 beigetreten sind, sind die Variablen 130101 (Einfuhrpreise), 130102 (Einfuhrpreise (Euro-Währungsgebiet)) und 130103 (Einfuhrpreise (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)) ab Beginn des Jahres des Beitritts zum Euro-Währungsgebiet vorgeschrieben. |
Tabelle 5. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zu Erzeugerpreisen
Variablen |
130201. Erzeugerpreise 130202. Erzeugerpreise Inland 130203. Erzeugerpreise Ausland 130204. Erzeugerpreise Ausland (Euro-Währungsgebiet) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets) 130205. Erzeugerpreise Ausland (außerhalb des Euro-Währungsgebiets) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets) |
||||||||||||||||||
Maßeinheit |
Indizes: unbereinigt |
||||||||||||||||||
Statistische Grundgesamtheit |
Für die Variable 130201 (Erzeugerpreise):
Für die Variablen 130202 (Erzeugerpreise Inland), 130203 (Erzeugerpreise Ausland), 130204 (Erzeugerpreise Ausland (Euro-Währungsgebiet)) und 130205 (Erzeugerpreise Ausland (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)):
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Aufschlüsselungen |
Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Produkten Für alle Länder:
Für mittelgroße Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:
Für große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:
Die für mittelgroße und große Länder vorgeschriebenen zusätzlichen Aufschlüsselungen sind für kleine Länder fakultativ. die zusätzlichen Aufschlüsselungen für große Länder sind für mittelgroße Länder (nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung) fakultativ. |
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Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen |
Begrenzter Umfang der Datenlieferung für die Aufschlüsselung Euro-Währungsgebiet/außerhalb des Euro-Währungsgebiets durch die europäischen Stichprobenpläne für bestimmte Länder nach Anhang III.C dieser Verordnung. Die Baukosten insgesamt (Materialkosten und Arbeitskosten) können als Näherungswert für Erzeugerpreise im Baugewerbe/Bau (CPA 41.00.1 ohne 41.00.14) herangezogen werden. Zu den Baukosten zählen auch Kosten für Ausrüstungen, Transport, Energie und andere Kosten (ausgenommen Honorare für Architekten). Indizes auf der Grundlage der tatsächlichen Erzeugerpreise sind vorrangig zu verwenden. Sind diese nicht verfügbar, können für H49, H50, H52, I55, I56, J58, J59, J60, L68, M74, N77, N79, N81 und N82 Näherungswerte verwendet werden. Produkte (CPA) können als Näherungswerte für Tätigkeiten (NACE) verwendet werden. Für Tätigkeiten der NACE-Abschnitte G, H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N kann für Bezugszeiträume vor 2021 und von Januar 2021 bis Dezember 2023 im Basisjahr 2015 anstelle der fachlichen Einheiten (KAU) die Einheit „Unternehmen“ (ENT) verwendet werden. Für Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und Partnern aller Art (B2All) gelten die Indizes für Erzeugerpreise für Dienstleistungen. Wenn der Anteil der Geschäfte mit privaten Verbrauchern (B2C) gering ist, können für die Indizes für Erzeugerpreise für Dienstleistungen als Näherungswerte die Indikatoren für Business-to-business (B2B) herangezogen werden. Für Bezugszeiträume vor 2021 können für die Indizes für Erzeugerpreise für Dienstleistungen als Näherungswerte B2B-Indikatoren anstelle von B2All-Indikatoren herangezogen werden. |
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Datenübermittlungsfrist |
T+1M für monatliche Daten für die vorgeschriebenen NACE-Abschnitte B bis E36;
Übergangsregelungen für die Berücksichtigung des NACE-Aggregats H+I+J+L+M (ausgenommen M70.1, M72 und M75)+N; Abschnitte H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75), N; Abteilungen von NACE H49, H50 und H52; I55, I56; J58, J59, J60; L68; M74; N77, N79, N81, N82 nach Anhang VII.3.a. |
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Erster Bezugszeitraum |
Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2000 für vorgeschriebene CPA 41.00.1 (ohne 41.00.14) ausgenommen für:
Januar 2005 für die vorgeschriebenen NACE-Abschnitte B bis E36, ausgenommen für:
Januar 2005 für die Anforderungen von 130204 (Erzeugerpreise Ausland (Euro-Währungsgebiet)) und 130205 (Erzeugerpreise Ausland (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)); Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2010 für die Anforderungen der NACE-Abschnitte H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N, ausgenommen für:
Für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die nach Januar 2005 beigetreten sind, sind die Variablen 130204 (Erzeugerpreise Ausland (Euro-Währungsgebiet)) und 130205 (Erzeugerpreise Ausland (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)) ab Beginn des Jahres des Beitritts zum Euro-Währungsgebiet vorgeschrieben. |
Tabelle 6. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zur Produktion (Volumen)
Variablen |
140101. Produktion (Volumen) |
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Maßeinheit |
Indizes: unbereinigt, kalenderbereinigt und saisonbereinigt |
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Statistische Grundgesamtheit |
Marktbestimmte Tätigkeiten der NACE-Abschnitte B, C, D (ausgenommen D35.3), F, H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N |
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Aufschlüsselungen |
Aufschlüsselung nach Tätigkeit Für alle Länder:
Für mittelgroße und große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:
Für große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:
Die für mittelgroße und große Länder vorgeschriebenen zusätzlichen Aufschlüsselungen sind für kleine Länder fakultativ. die zusätzlichen Aufschlüsselungen für große Länder sind für mittelgroße Länder (nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung) fakultativ. Übergangsbestimmungen für den NACE-Abschnitt F für die Bezugszeiträume vor Januar 2024 nach Anhang VII.3.b. |
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Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen |
Für Tätigkeiten der NACE-Abschnitte G, H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N kann für Bezugszeiträume vor 2021 und von Januar 2021 bis Dezember 2023 im Basisjahr 2015 anstelle der fachlichen Einheiten (KAU) die Einheit „Unternehmen“ (ENT) verwendet werden. |
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Datenübermittlungsfrist |
T+1M+10 Tage für die NACE-Abschnitte B, C und D (ausgenommen D35.3) Für den NACE-Abschnitt F:
T+2M für die NACE-Abschnitte H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N. Übergangsregelungen für die Berücksichtigung des Aggregats der NACE-Abschnitte H+I+J+L+M (ausgenommen M70.1, M72 und M75)+N; NACE-Abschnitte und Abteilungen der NACE-Abschnitte H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N; Abteilungen des NACE-Abschnitts F nach Anhang VII.3.a. |
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Erster Bezugszeitraum |
Januar 2000 für die vorgeschriebenen NACE-Abschnitte B bis D (ohne D35.3), ausgenommen für:
Januar 2005 für die NACE-Abteilung C33; Erstes Quartal 2000 (oder erster Monat 2005) für kleine Länder hinsichtlich des vorgeschriebenen NACE-Abschnitts F und Januar 2005 für große und mittelgroße Länder hinsichtlich der Anforderungen bezüglich des NACE-Abschnitts F; Januar 2021
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Tabelle 7. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zu Verkaufsmengen
Variablen |
140201. Verkaufsmengen |
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Maßeinheit |
Indizes: unbereinigt, kalenderbereinigt und saisonbereinigt |
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Statistische Grundgesamtheit |
Marktbestimmte Tätigkeiten der NACE-Abteilung G |
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Aufschlüsselungen |
Aufschlüsselung nach Tätigkeit Für alle Länder:
Für mittelgroße und große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:
Die für mittelgroße und große Länder vorgeschriebenen zusätzlichen Aufschlüsselungen sind für kleine Länder (nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung) fakultativ. |
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Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen |
Für Tätigkeiten des NACE-Abschnitts G kann für Bezugszeiträume vor 2021 und von Januar 2021 bis Dezember 2023 im Basisjahr 2015 anstelle der fachlichen Einheiten (KAU) die Einheit „Unternehmen“ (ENT) verwendet werden. |
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Datenübermittlungsfrist |
T+2M für monatliche Daten für: NACE
T+1M für monatliche Daten für: NACE
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Erster Bezugszeitraum |
Januar 2000, ausgenommen für:
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Tabelle 8. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zum Nettoumsatzerlös (Wert)
Variablen |
140301. Nettoumsatzerlös (Wert) 140302. Nettoumsatzerlös Inland (Wert) 140303. Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) 140304. Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (Euro-Währungsgebiet) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets) 140305. Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (außerhalb des Euro-Währungsgebiets) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets) |
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Maßeinheit |
Indizes: unbereinigt und kalenderbereinigt für alle Tätigkeiten sowie saisonbereinigt für die NACE-Abschnitte G, H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N |
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Statistische Grundgesamtheit |
Für die Variable 140301 (Nettoumsatzerlös (Wert)): NACE-Abschnitte B, C, G, H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N; Für die Variablen 140302 (Nettoumsatzerlös Inland (Wert)), 140303 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert)), 140304 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (Euro-Währungsgebiet) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets)) und 140305 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (außerhalb des Euro-Währungsgebiets) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets)): NACE-Abschnitte B und C. |
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Aufschlüsselungen |
Aufschlüsselung nach Tätigkeit Für die Variable 140301 (Nettoumsatzerlös (Wert)): Für alle Länder:
Für mittelgroße und große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:
Die für mittelgroße und große Länder vorgeschriebenen zusätzlichen Aufschlüsselungen sind für kleine Länder (nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung) fakultativ. |
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Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen |
Für Tätigkeiten der NACE-Abschnitte G, H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N kann für Bezugszeiträume vor 2021 und von Januar 2021 bis Dezember 2023 im Basisjahr 2015 anstelle der fachlichen Einheiten (KAU) die Einheit „Unternehmen“ (ENT) verwendet werden. |
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Datenübermittlungsfrist |
T+2M für:
Übergangsregelungen für die Berücksichtigung des Aggregats der NACE-Abschnitte H+I+J+L+M (ausgenommen M70.1, M72 und M75)+N; NACE-Abschnitte und Abteilungen der NACE-Abschnitte H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N nach Anhang VII.3.a. T+1M für:
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Erster Bezugszeitraum |
Januar 2000 für die vorgeschriebenen NACE-Aggregate, Abschnitte und Abteilungen der NACE-Abschnitte B und C, ausgenommen für:
Januar 2000 für die NACE-Abteilung G47, das NACE-Aggregat der Abteilung G47 ohne die Gruppe G47.3; Aggregat aus NACE-Klasse G47.11+Gruppe G47.2; Aggregat aus NACE-Klasse G47.19+Gruppen G47.4+G47.5+G47.6+G47.7+G47.8+G47.9; für die NACE-Gruppen G47.2 und G47.3 und für die NACE-Klassen G47.11, G47.19 und G47.91 Januar 2005 für die Anforderungen der Variablen 140304 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (Euro-Währungsgebiet)) und 140305 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)): Januar 2021 für das Aggregat der NACE-Abschnitte H+I+J+L+M (ausgenommen M70.1, M72 und M75)+N; für die NACE-Abschnitte G, H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N; für die NACE-Abteilungen G45, G46 und Abteilungen der Abschnitte H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N; für Gruppen der NACE-Abteilungen G45, G46 und G47 (ausgenommen G47.2 und G47.3). Für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sind die Variablen 140304 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (Euro-Währungsgebiet)) und 140305 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)) ab Beginn des Jahres des Beitritts zum Euro-Währungsgebiet vorgeschrieben. |
Tabelle 9. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zu Immobilien
Variablen |
150101. Baugenehmigungen — Zahl der Wohnungen 150102. Baugenehmigungen — Quadratmeter |
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Maßeinheit |
Absolute Werte: unbereinigt, kalenderbereinigt und saisonbereinigt |
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Statistische Grundgesamtheit |
Für die Variable 150101 (Baugenehmigungen — Zahl der Wohnungen): CPA 41.00.1 (ausgenommen 41.00.14) — nur neue Wohngebäude. Für die Variable 150102 (Baugenehmigungen — Quadratmeter): CPA 41.00.1 und 41.00.2 — nur Wohngebäude- und Nichtwohngebäudeneubauten. |
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Aufschlüsselungen |
Aufschlüsselung nach Produkt Für die Variable 150101 (Baugenehmigungen — Zahl der Wohnungen): Nur Wohngebäudeneubauten.
Für die Variable 150102 (Baugenehmigungen — Quadratmeter): Nur Wohngebäude- und Nichtwohngebäudeneubauten.
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Datenübermittlungsfrist |
T+3M |
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Erster Bezugszeitraum |
Erstes Quartal 2000, ausgenommen für:
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Tabelle 10. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Tätigkeiten von Unternehmen
Variablen |
210101. Zahl der aktiven Unternehmen 220101. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen 220102. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger 220103. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten 220201. Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden 220301. Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger 220302. Löhne und Gehälter 220303. Sozialversicherungskosten 240101. Käufe von Waren und Dienstleistungen insgesamt 250101. Nettoumsatzerlös 250201. Bruttogewinnspanne bei Handelswaren (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden) 250301. Produktionswert 250401. Wertschöpfung 250501. Bruttobetriebsüberschuss 260101. Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte 260106. Bruttoinvestitionen in langfristige immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden) 260108. Verkaufserlös aus materiellen Vermögenswerten (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden) |
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Maßeinheit |
Landeswährung (in Tausend) ausgenommen für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger), 220103 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten) und 220201 (Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden): absoluter Wert |
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Statistische Grundgesamtheit |
Für alle Variablen außer 250201 (Bruttogewinnspanne bei Handelswaren), 260106 (Bruttoinvestitionen in langfristige immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert) und 260108 (Verkaufserlös aus materiellen Vermögenswerten): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis N und P bis R sowie der Abteilungen S95 und S96; Für die Variablen 250201 (Bruttogewinnspanne bei Handelswaren) und 260108 (Verkaufserlös aus materiellen Vermögenswerten): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis G; Für die Variable 260106 (Bruttoinvestitionen in langfristige immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis E. |
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Aufschlüsselungen |
Für alle Variablen ausgenommen 260106 (Bruttoinvestitionen in langfristige immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert) und 260108 (Verkaufserlös aus materiellen Vermögenswerten); für Variable 250201 (Bruttogewinnspanne bei Handelswaren) nur die NACE-Abschnitte B bis G:
Für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger), 220302 (Löhne und Gehälter), 250101 (Nettoumsatzerlös) und 250401 (Wertschöpfung): zusätzlich:
Für die Variablen 260106 (Bruttoinvestitionen in langfristige immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert) und 260108 (Verkaufserlös aus materiellen Vermögenswerten): Abschnitte und Abteilungen der NACE |
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Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen |
Für die Tätigkeiten von NACE 64.2, 64.3 und 65.3, die wirtschaftlich in Bezug auf Wertschöpfung und Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen nicht signifikant sind, sind 0-Werte zulässig, ausgenommen für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen) und 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen). Wenn 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger) nicht 0 ist, ist auch dieser Wert anzugeben. Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden. |
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Datenübermittlungsfrist |
Vorläufige Daten: T+10M für die Abschnitte, Abteilungen und Gruppen der NACE für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen) und 250101 (Nettoumsatzerlös) Endgültige und validierte Daten: T+18M für alle Variablen |
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Erster Bezugszeitraum |
2021 |
Tabelle 11. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Tätigkeiten von Unternehmen, aufgeschlüsselt nach Größenklassen oder Rechtsform
Variablen |
210101. Zahl der aktiven Unternehmen 220101. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen 220102. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger 220201. Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden 220301. Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger 220302. Löhne und Gehälter 220303. Sozialversicherungskosten 240101. Käufe von Waren und Dienstleistungen insgesamt 250101. Nettoumsatzerlös 250301. Produktionswert 250401. Wertschöpfung 250501. Bruttobetriebsüberschuss |
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Maßeinheit |
Landeswährung (in Tausend) ausgenommen für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger) und 220201 (von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden): absoluter Wert |
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Statistische Grundgesamtheit |
Für die Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 250101 (Nettoumsatzerlös) und 250401 (Wertschöpfung), für die Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Rechtsform sowie für die Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen) und 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis N und P bis R sowie der Abteilungen S95 und S96; Für die Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Umsatzgrößenklasse für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 250101 (Nettoumsatzerlös) und 250401 (Wertschöpfung): Marktproduzenten des NACE-Abschnitts G; Für die Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen für andere Variablen außer 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 250101 (Nettoumsatzerlös) und 250401 (Wertschöpfung): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis F |
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Aufschlüsselungen |
Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden: Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:
Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen:
Nur für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen) und 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger) Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden: Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:
Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger: Insgesamt, 0 Lohn- und Gehaltsempfänger, 1-4 Lohn- und Gehaltsempfänger, 5-9 Lohn- und Gehaltsempfänger, 10 und mehr Lohn- und Gehaltsempfänger
Nur für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen) und 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger) Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden: Aufschlüsselung nach Tätigkeiten: Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 2 Aufschlüsselung nach Rechtsform:
Nur für NACE-Abschnitt G (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich; die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden) Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden: Aufschlüsselung nach Tätigkeiten: Abschnitte, Abteilungen und Gruppen der NACE Aufschlüsselung nach Umsatzgrößenklasse: Jahresumsatz in Mio. EUR: Insgesamt, 0 bis weniger als 1, 1 bis weniger als 2, 2 bis weniger als 5, 5 bis weniger als 10, 10 bis weniger als 20, 20 bis weniger als 50, 50 bis weniger als 200, 200 und mehr |
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Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen |
Für die Tätigkeiten von NACE 64.2, 64.3 und 65.3, die wirtschaftlich in Bezug auf Wertschöpfung und Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen nicht signifikant sind, sind 0-Werte zulässig, ausgenommen für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen) und 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen). Wenn 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger) nicht 0 ist, ist auch dieser Wert anzugeben. Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden. |
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Datenübermittlungsfrist |
Vorläufige Daten: T+10 M für die Tätigkeiten und die Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 250101 (Nettoumsatzerlös); Endgültige und validierte Daten: T+18M für alle Variablen |
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Erster Bezugszeitraum |
2021 |
Tabelle 12. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu unternehmensdemografischen Ereignissen
Variablen |
210201. Unternehmensgründungen 210202. Unternehmensschließungen 210203. Fortbestand von Unternehmen 210102. Zahl der Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger 210204. Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben 210205. Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben 210206. Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger 220401. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in neu gegründeten Unternehmen 220402. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in neu gegründeten Unternehmen 220403. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Unternehmensschließungen 220404. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger bei Unternehmensschließungen 220405. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen 220406. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen, im Jahr der Gründung 220104. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger 220105. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger 220407. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben 220408. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben 220409. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben 220410. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben 220411. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger 220412. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger, im Jahr der Gründung |
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Maßeinheit |
Absoluter Wert |
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Statistische Grundgesamtheit |
Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis N und P bis R sowie der Abteilungen S95 und S96 |
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Aufschlüsselungen |
Für alle Variablen ausgenommen die Variablen
Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden: Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:
Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger: Insgesamt, 0 Lohn- und Gehaltsempfänger, 1-4 Lohn- und Gehaltsempfänger, 5-9 Lohn- und Gehaltsempfänger, 10 und mehr Lohn- und Gehaltsempfänger Die Größenklasse „0 Lohn- und Gehaltsempfänger“ ist für folgende Variablen nicht anzugeben:
Für alle Variablen ausgenommen die Variablen:
Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden: Aufschlüsselung nach Tätigkeiten: Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 1 Aufschlüsselung nach Rechtsform:
Für die Variablen
Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden: Aufschlüsselung nach Tätigkeiten: Aufschlüsselung der Tätigkeiten wie Aufschlüsselung 1. Aufschlüsselung der Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger: Insgesamt, 0, 1-4, 5-9, 10+ Die Größenklasse 0 ist für folgende Variablen nicht anzugeben:
Aufschlüsselung nach Zahl der Kalenderjahre des Fortbestands 1, 2, 3, 4, 5 |
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Datenübermittlungsfrist |
Vorläufige Daten:
Endgültige und validierte Daten:
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Erster Bezugszeitraum |
2021 |
Tabelle 13. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu schnell wachsenden Unternehmen
Variablen |
210103. Zahl der schnell wachsenden Unternehmen 210104. Zahl der jungen schnell wachsenden Unternehmen 220106. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in schnell wachsenden Unternehmen 220107. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in jungen schnell wachsenden Unternehmen |
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Maßeinheit |
Absoluter Wert |
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Statistische Grundgesamtheit |
Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis N und P bis R sowie der Abteilungen S95 und S96 |
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Aufschlüsselungen |
Aufschlüsselung nach Tätigkeit (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich)
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Datenübermittlungsfrist |
Vorläufige Daten: T+12 M für die Variablen 210103 (Zahl der schnell wachsenden Unternehmen) und 220106 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in schnell wachsenden Unternehmen); Endgültige und validierte Daten: T+18M für alle Variablen |
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Erster Bezugszeitraum |
2021 |
Tabelle 14. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Unternehmen nach Land, aus dem letztendlich die Kontrolle ausgeübt wird
Variablen |
210101. Zahl der aktiven Unternehmen 210301. Zahl der ausländisch kontrollierten Unternehmen 220101. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen 220301. Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger 220501. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in ausländisch kontrollierten Unternehmen 220701. Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger in ausländisch kontrollierten Unternehmen 230101. Interne FuE-Ausgaben (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ oder „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf die einschlägigen Aggregate auf Ebene NACE A*38 für die NACE-Abschnitte B bis F angewandt werden) 230201. FuE-Personal (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ oder „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf die einschlägigen Aggregate auf Ebene NACE A*38 für die NACE-Abschnitte B bis F angewandt werden) 230301. Interne FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ oder „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf die einschlägigen Aggregate auf Ebene NACE A*38 für die NACE-Abschnitte B bis F angewandt werden) 230401. FuE-Personal in ausländisch kontrollierten Unternehmen (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ oder „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf die einschlägigen Aggregate auf Ebene NACE A*38 für die NACE-Abschnitte B bis F angewandt werden) 240101. Käufe von Waren und Dienstleistungen insgesamt 240102. Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf 240301. Käufe von Waren und Dienstleistungen durch ausländisch kontrollierte Unternehmen insgesamt 240302. Käufe von Waren und Dienstleistungen durch ausländisch kontrollierte Unternehmen für den Wiederverkauf 250101. Nettoumsatzerlös 250301. Produktionswert 250401. Wertschöpfung 250601. Nettoumsatzerlös ausländisch kontrollierter Unternehmen 250701. Produktionswert ausländisch kontrollierter Unternehmen 250801. Wertschöpfung ausländisch kontrollierter Unternehmen 260101. Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte 260201. Bruttoinvestitionen ausländisch kontrollierter Unternehmen in langfristige materielle Vermögenswerte |
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Maßeinheit |
Absoluter Wert für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 210301 (Zahl der ausländisch kontrollierten Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 220501 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 230201 (FuE-Personal) und 230401 (FuE-Personal in ausländisch kontrollierten Unternehmen); Landeswährung (in Tausend) für andere Variablen. |
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Statistische Grundgesamtheit |
Für alle Variablen ausgenommen die Variablen 230101 (Interne FuE-Ausgaben), 230301 (Interne FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 230201 (FuE-Personal) und 230401 (FuE-Personal in ausländisch kontrollierten Unternehmen): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis N und P bis R sowie der Abteilungen S95 und S96; Für die Variablen 230101 (Interne FuE-Ausgaben), 230301 (Interne FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 230201 (FuE-Personal) und 230401 (FuE-Personal in ausländisch kontrollierten Unternehmen): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis F. |
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Aufschlüsselungen |
Die Daten werden gemäß dem Konzept der „institutionellen Einheit, die letztendlich die Kontrolle ausübt“ nach Land, aus dem letztendlich die Kontrolle ausgeübt wird, und nach Tätigkeit des Unternehmens gegliedert bereitgestellt.
Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden: Für alle Variablen ausgenommen die Variablen 230101 (Interne FuE-Ausgaben), 230301 (Interne FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 230201 (FuE-Personal) und 230401 (FuE-Personal in ausländisch kontrollierten Unternehmen): Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:
Für die Variablen 230101 (Interne FuE-Ausgaben), 230301 (Interne FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 230201 (FuE-Personal) und 230401 (FuE-Personal in ausländisch kontrollierten Unternehmen): Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:
Geografische Aufschlüsselung: Für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 220301 (Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger), 230101 (Interne FuE-Ausgaben) und 230201 (FuE-Personal), 240101 (Käufe von Waren und Dienstleistungen insgesamt), 240102 (Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf), 250101 (Nettoumsatzerlös), 250301 (Produktionswert), 250401 (Wertschöpfung) und 260101 (Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte) geografische Aggregate „Welt insgesamt“ und „inländisch kontrolliert“. Für andere Variablen Geo-Ebene 1 wie in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2152 definiert.
Für die Variablen 210301 (Zahl der ausländisch kontrollierten Unternehmen), 220501 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 220701 (Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 230301 (Interne FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 230401 (FuE-Personal in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 240301 (Käufe von Waren und Dienstleistungen in ausländisch kontrollierten Unternehmen insgesamt), 240302 (Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 250601 (Nettoumsatzerlös ausländisch kontrollierter Unternehmen), 250701 (Produktionswert ausländisch kontrollierter Unternehmen), 250801 (Wertschöpfung ausländisch kontrollierter Unternehmen) und 260201 (Bruttoinvestitionen ausländisch kontrollierter Unternehmen in langfristige materielle Vermögenswerte) Geo-Ebene 3 wie in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2152 definiert. |
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Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen |
Für Abteilung K64 kann für die Variablen 250101 und 250601 (Nettoumsatzerlös) mithilfe des Produktionswerts nach Anhang IV dieser Verordnung ein Näherungswert bestimmt werden. Für die Tätigkeiten von NACE 64.2, 64.3 und 65.3, die in die Daten aufgenommen und wirtschaftlich in Bezug auf Wertschöpfung und Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen nicht signifikant sind, ist die Annahme von 0-Werten zulässig, ausgenommen für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen) 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 210301 (Zahl der ausländisch kontrollierten Unternehmen) und 220501 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in ausländisch kontrollierten Unternehmen). Für Tätigkeiten des NACE-Abschnitts K kann angenommen werden, dass der Wert der Variablen 240102 und 240302 (Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf) wirtschaftlich nicht signifikant ist, weshalb 0-Werte für die Variablen 240102 und 240302 zulässig sind. Die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der landesspezifischen Bedingungen zusätzliche Näherungswerte für Tätigkeiten des NACE-Abschnitts K vereinbaren. Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden. |
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Datenübermittlungsfrist |
T+20M |
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Erster Bezugszeitraum |
2021 |
Tabelle 15. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu im Meldeland tätigen auslandskontrollierenden Unternehmen im Inland und deren inländischen Unternehmenseinheiten
Variablen |
210401. Zahl der auslandskontrollierenden Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten 220601. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in auslandskontrollierenden Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischen Unternehmenseinheiten 250901. Nettoumsatzerlös auslandskontrollierender Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten |
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Maßeinheit |
Absoluter Wert für die Variablen 210401 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in auslandskontrollierenden Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischen Unternehmenseinheiten) und 220601 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in auslandskontrollierenden Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischen Unternehmenseinheiten), Landeswährung (in Tausend) für die Variable 250901 (Nettoumsatzerlös auslandskontrollierender Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten) |
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Statistische Grundgesamtheit |
Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis N und P bis S |
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Aufschlüsselungen |
Aufschlüsselung nach Tätigkeit des Unternehmens
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Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen |
Für die Abteilung K64 kann für die Variable 250901 (Nettoumsatzerlös) mithilfe des Produktionswerts nach Anhang IV dieser Verordnung ein Näherungswert bestimmt werden. Für die Tätigkeiten von NACE 64.2, 64.3 und 65.3, die in die Daten aufgenommen und wirtschaftlich in Bezug auf Wertschöpfung und Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen nicht signifikant sind, ist die Annahme von 0-Werten für die Variable 250901 (Nettoumsatzerlös auslandskontrollierender Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten) zulässig. Die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der landesspezifischen Bedingungen zusätzliche Näherungswerte für Tätigkeiten des NACE-Abschnitts K vereinbaren. Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden. |
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Datenübermittlungsfrist |
T+20M |
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Erster Bezugszeitraum |
2021 |
Tabelle 16. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zum Warenverkehr nach Unternehmensmerkmalen
Variablen |
210501. Zahl der Unternehmen, die Waren einführen 210502. Zahl der Unternehmen, die Waren ausführen 240401. Statistischer Wert der Einfuhren nach Unternehmen 251101. Statistischer Wert der Ausfuhren nach Unternehmen |
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Maßeinheit |
Absoluter Wert für die Variablen 210501 (Zahl der Unternehmen, die Waren ausführen) und 210502 (Zahl der Unternehmen, die Waren einführen); Landeswährung (in Einheiten) für die Variablen 240401 (Statistischer Wert der Einfuhren nach Unternehmen) und 251101 (Statistischer Wert der Ausfuhren nach Unternehmen) |
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Statistische Grundgesamtheit |
Aus- oder Einfuhren von Waren insgesamt; NACE-Abschnitte A bis U |
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Aufschlüsselungen |
Aufschlüsselungen 1 bis 11 sind jeweils mit der folgenden geografischen Aufschlüsselung zu kombinieren Geografische Aufschlüsselung
Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:
Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen:
Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:
Zusätzliche geografische Aufschlüsselung:
Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen:
Zusätzliche geografische Aufschlüsselung:
Aufschlüsselung nach Tätigkeiten: Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 3 Aufschlüsselung nach Zahl der Partnerländer:
Aufschlüsselung nach Tätigkeiten: Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 3 Aufschlüsselung nach Handelskonzentration:
Für Einfuhren, Ausfuhren und Handel insgesamt bereitzustellende Daten Aufschlüsselung nach Tätigkeiten: Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 2 Aufschlüsselung nach Art des Wirtschaftsbeteiligten:
Aufschlüsselung nach Tätigkeiten: Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 2 Aufschlüsselung nach Ausfuhrintensität:
Aufschlüsselung nach Tätigkeiten: Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 2 Aufschlüsselung nach Art der Kontrolle:
Aufschlüsselung nach Tätigkeiten: Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 2 Aufschlüsselung nach Waren:
Für Einfuhren, Ausfuhren und Handel insgesamt bereitzustellende Daten Aufschlüsselung der Verknüpfung von Handelsdaten mit dem Unternehmensregister in Bezug auf die Zahl der Unternehmen und die Zahl der Wirtschaftsbeteiligten zu bestimmten Grundgesamtheiten von Wirtschaftsbeteiligten. Aufschlüsselung der Verknüpfung von Handelsdaten mit dem Unternehmensregister in Bezug auf statistische Werte zu bestimmten Grundgesamtheiten von Wirtschaftsbeteiligten. |
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Datenübermittlungsfrist |
T+12 M |
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Erster Bezugszeitraum |
2022 |
Tabelle 17. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zum Dienstleitungsverkehr nach Unternehmensmerkmalen (STEC) — jährliche Daten
Variablen |
240401. Statistischer Wert der Einfuhren nach Unternehmen 251101. Statistischer Wert der Ausfuhren nach Unternehmen |
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Maßeinheit |
Landeswährung (in Tausend) |
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Statistische Grundgesamtheit |
Aus- oder Einfuhren von Dienstleistungen insgesamt, Handel zwischen Gebietsansässigen und nicht Gebietsansässigen NACE-Abschnitte A bis U |
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Aufschlüsselungen |
Alle Aufschlüsselungen (1 bis 3) sind jeweils mit der folgenden geografischen Aufschlüsselung zu kombinieren. Geografische Aufschlüsselung
Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:
Für die nachstehenden Aufschlüsselungen ist eine CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich:
Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen:
Für die nachstehenden Aufschlüsselungen ist eine CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich:
Aufschlüsselung nach Tätigkeiten: Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 1 Aufschlüsselung nach Produkt:
Für die nachstehenden Aufschlüsselungen ist eine CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich:
Fakultativ: Zusätzliche geografische Aufschlüsselung Nur für „Dienstleistungen insgesamt“ bereitzustellen:
Aufschlüsselung nach Tätigkeiten: Aufschlüsselung der Tätigkeiten wie Aufschlüsselung 1. Aufschlüsselung nach Art der Kontrolle:
Für die nachstehenden Aufschlüsselungen ist eine CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich:
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Datenübermittlungsfrist |
T+18 M |
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Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen |
Es sollten die im Kompilierungsleitfaden von Eurostat und der OECD für die Statistik über den Dienstleistungsverkehr nach Unternehmensmerkmalen empfohlenen Verfahren und Schätzungen angewandt werden. Die Länder können auch jede andere gleichwertige Methode oder Schätzung im Einklang mit den Grundsätzen des MSITS 2010 und Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates verwenden. In allen Fällen sollten die verwendeten Methoden in den Metadaten eindeutig beschrieben werden. |
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Erster Bezugszeitraum |
2022 |
Tabelle 18. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu internen FuE-Ausgaben
Variablen |
230101. Interne FuE-Ausgaben |
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Maßeinheit |
Landeswährung (in Tausend) |
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Statistische Grundgesamtheit |
Alle in den NACE-Abschnitten A bis U eingereihten FuE durchführenden Einheiten |
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Aufschlüsselungen |
Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden Aufschlüsselung nach Durchführungssektor: Wie Aufschlüsselung 1 Aufschlüsselung nach Finanzierungsquelle
Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden: Aufschlüsselung nach Durchführungssektor: Wie Aufschlüsselung 1 Aufschlüsselung nach Art der FuE
Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden: Aufschlüsselung nach Durchführungssektor: Wie Aufschlüsselung 1 Aufschlüsselung nach Art der Kosten:
Aufschlüsselung nach Wirtschaftsausrichtung: Wie Aufschlüsselung 5
Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen:
Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden: Aufschlüsselung nach Finanzierungsquelle:
Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen:
Kapitelebene der Systematik für die Analyse und den Vergleich wissenschaftlicher Programme und Haushalte (NABS) |
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Datenübermittlungsfrist |
Alle Aufschlüsselungen (ausgenommen Aufschlüsselung nach Durchführungssektor): endgültige und validierte Daten zu jedem ungeraden Jahr: T+18M Aufschlüsselung nach Durchführungssektor: jährlich
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Erster Bezugszeitraum |
2021 |
Tabelle 19. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Beschäftigung in FuE
Variablen |
230201. FuE-Personal 230202. Forscher |
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Maßeinheit |
Absoluter Wert |
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Statistische Grundgesamtheit |
Alle in den NACE-Abschnitten A bis U eingereihten FuE durchführenden Einheiten |
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Aufschlüsselungen |
Bereitstellung der Daten in Kopfzahlen und Vollzeitäquivalenten
Nur für die Variable 230201 (FuE-Personal); Bereitstellung der Daten in Vollzeitäquivalenten Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden: Aufschlüsselung nach Durchführungssektor: Wie Aufschlüsselung 1 Aufschlüsselung nach Beschäftigungsart:
Bereitstellung der Daten in Vollzeitäquivalenten Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden: Aufschlüsselung nach Durchführungssektor: Wie Aufschlüsselung 1 Aufschlüsselung nach Qualifikation:
Nur für die Variable 230201 (FuE-Personal); Bereitstellung der Daten in Kopfzahlen Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden: Aufschlüsselung nach Durchführungssektor: Wie Aufschlüsselung 1 Aufschlüsselung nach Beschäftigungsart: Wie Aufschlüsselung 2 Aufschlüsselung nach Geschlecht:
Bereitstellung der Daten in Kopfzahlen Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden: Aufschlüsselung nach Durchführungssektor: Wie Aufschlüsselung 1 Aufschlüsselung nach Qualifikation: Wie Aufschlüsselung 3 Aufschlüsselung nach Geschlecht: Wie in Aufschlüsselung 4
Nur für den Unternehmenssektor bereitzustellende Daten; Bereitstellung der Daten als Kopfzahlen und Vollzeitäquivalente
Nur für den staatlichen Sektor und den Hochschulsektor bereitzustellende Daten
Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden: Aufschlüsselung nach Hauptgebiet der Forschung und Entwicklung:
Aufschlüsselung nach Geschlecht: Wie in Aufschlüsselung 4
Bereitstellung der Daten in Kopfzahlen und nur für den Unternehmenssektor Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden: Aufschlüsselung nach Tätigkeiten: Wie Aufschlüsselung 6 Aufschlüsselung nach Geschlecht: Wie in Aufschlüsselung 4
Bereitstellung der Daten in Vollzeitäquivalenten und nur für den Unternehmenssektor Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen:
Die Summe für den Unternehmenssektor umfasst alle vorstehend aufgeführten Größenklassen einschließlich der fakultativen Größenklasse 0-9.
Nur für die Variable 230202 (Forscher); Bereitstellung der Daten in
Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden: Aufschlüsselung nach Durchführungssektor: Wie Aufschlüsselung 1 Aufschlüsselung nach Geschlecht: Wie in Aufschlüsselung 4
Nur für die Variable 230202 (Forscher); Bereitstellung der Daten in Kopfzahlen Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden: Aufschlüsselung nach Durchführungssektor: Wie Aufschlüsselung 1 Für die Sektoren Unternehmen und Private Organisationen ohne Erwerbszweck: Fakultativ Aufschlüsselung nach Altersgruppe:
Aufschlüsselung nach Geschlecht: Wie in Aufschlüsselung 4
Nur für die Variable 230202 (Forscher); Bereitstellung der Daten in Kopfzahlen Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden: Aufschlüsselung nach Durchführungssektor: Wie Aufschlüsselung 1 Aufschlüsselung nach Staatsangehörigkeit:
Aufschlüsselung nach Geschlecht: Wie in Aufschlüsselung 4 |
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Datenübermittlungsfrist |
Alle Aufschlüsselungen (ausgenommen Aufschlüsselung nach Durchführungssektor): endgültige und validierte Daten zu jedem ungeraden Jahr: T+18M Aufschlüsselung nach Durchführungssektor für „Forscher“ und „Personal insgesamt“ in Vollzeitäquivalenten: jährlich
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Erster Bezugszeitraum |
2021 |
Tabelle 20. Statistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu staatlichen Mittelzuweisungen für FuE
Variablen |
230501. Staatliche Mittelzuweisungen für Forschung und Entwicklung (GBARD) 230502. Nationale öffentliche Finanzmittel für länderübergreifend koordinierte FuE |
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Maßeinheit |
Landeswährung (in Tausend) |
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Statistische Grundgesamtheit |
Alle in den NACE-Abschnitten A bis U eingereihten FuE durchführenden Einheiten |
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Aufschlüsselungen |
Für die Variable 230501 (Staatliche Mittelzuweisungen für Forschung und Entwicklung (GBARD))
Für die Variable 230501 (Staatliche Mittelzuweisungen für Forschung und Entwicklung (GBARD))
Für die Variable 230502 (Nationale öffentliche Finanzmittel für länderübergreifend koordinierte FuE)
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Datenübermittlungsfrist |
Alle Aufschlüsselungen (für Aufschlüsselung 1: im endgültigen Haushaltsplan): endgültige und validierte jährliche Daten T+12M Aufschlüsselung 1 (im vorläufigen Haushaltsplan): jährliche Daten T+6M |
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Erster Bezugszeitraum |
2021 |
Tabelle 21. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Käufen durch Unternehmen
Variablen |
240102. Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf 240103. Ausgaben für von Leiharbeitnehmern erbrachte Dienstleistungen 240104. Ausgaben für langfristige Mieten und operatives Leasing (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden) 240105. Käufe von Energieprodukten (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf Ebene der NACE-Abteilungen für die Abschnitte D, E und F angewandt werden) 240106. Zahlungen an Unterauftragnehmer (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden) |
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Maßeinheit |
Landeswährung (in Tausend) |
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Statistische Grundgesamtheit |
Für die Variable 240102 (Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis J, L bis N und P bis R sowie der Abteilungen S95 und S96; Für die Variable 240103 (Ausgaben für von Leiharbeitnehmern erbrachte Dienstleistungen): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis N und P bis R sowie der Abteilungen S95 und S96 Für die Variablen 240104 (Ausgaben für langfristige Mieten und operatives Leasing) und 240106 (Zahlungen an Unterauftragnehmer): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis F Für die Variable 240105 (Käufe von Energieprodukten): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis F |
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Aufschlüsselungen |
Aufschlüsselung nach Tätigkeit (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich) Für die Variablen 240102 (Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf) und 240103 (Ausgaben für von Leiharbeitnehmern erbrachte Dienstleistungen):
Für die Variablen 240104 (Ausgaben für langfristige Mieten und operatives Leasing) und 240106 (Zahlungen an Unterauftragnehmer) (NACE-Abschnitte B bis F): Abschnitte und Abteilungen der NACE Für die Variable 240105 (Käufe von Energieprodukten):
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Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen |
Für die Tätigkeiten von NACE 64.2, 64.3 und 65.3, die wirtschaftlich in Bezug auf Wertschöpfung und Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen nicht signifikant sind, sind 0-Werte zulässig. Für Tätigkeiten des NACE-Abschnitts K kann angenommen werden, dass der Wert der Variable 240102 (Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf) wirtschaftlich nicht signifikant ist, weshalb 0-Werte für die Variable 240102 zulässig sind. Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden. |
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Datenübermittlungsfrist |
T+18M |
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Erster Bezugszeitraum |
2023 für die Variable 240106 (Zahlungen an Unterauftragnehmer) 2021 für alle anderen Variablen |
Tabelle 22. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Vorratsveränderungen bei Unternehmen
Variablen |
240201. Vorratsveränderungen bei Waren (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden) 240202. Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Waren 240203. Vorratsveränderungen bei Waren für den Wiederverkauf (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden) |
Maßeinheit |
Landeswährung (in Tausend) |
Statistische Grundgesamtheit |
Für die Variable 240202 (Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Waren): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis F Für die Variablen 240201 (Vorratsveränderungen bei Waren) und 240203 (Vorratsveränderungen bei Waren für den Wiederverkauf): Marktproduzenten des NACE-Abschnitts G |
Aufschlüsselungen |
Aufschlüsselung nach Tätigkeit (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich): Für die Variable 240202 (Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Waren) (NACE-Abschnitte B bis F): Abschnitte, Abteilungen, Gruppen und Klassen der NACE: Für die Variablen 240201 (Vorratsveränderungen bei Waren) und 240203 (Vorratsveränderungen bei Waren für den Wiederverkauf) (NACE-Abschnitt G): Abschnitt und Abteilungen der NACE |
Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen |
Wenn die zur Erstellung der Daten für das Einzelthema verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden. |
Datenübermittlungsfrist |
T+18M |
Erster Bezugszeitraum |
2021 |
Tabelle 23. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten mit Aufschlüsselung des Nettoumsatzerlöses von Unternehmen nach Produkt und Gebietsansässigkeit des Kunden
Variablen |
250112. Nettoumsatzerlös nach Gebietsansässigkeit des Kunden (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden: für Gruppen und Klassen ist die 1 %-Regel auf der entsprechenden Abteilungsebene anzuwenden) 250113. Nettoumsatzerlös nach Produkt (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden): für Gruppen und Klassen ist die 1 %-Regel auf der entsprechenden Abteilungsebene anzuwenden) |
Maßeinheit |
Landeswährung (in Tausend) |
Statistische Grundgesamtheit |
Erfasste Tätigkeiten: Marktproduzenten der NACE-Abteilungen 62 und 78 sowie der Gruppen 58.2, 63.1, 69.1, 69.2, 70.2, 71.1, 71.2, 73.1, 73.2 Erfasste Größenklassen: Nur Unternehmen mit mehr als 20 Lohn- und Gehaltsempfängern und Selbstständigen |