Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32020R1197

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 271 vom 18.8.2020, p. 1–170 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2022

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1197/oj

    18.8.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 271/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1197 DER KOMMISSION

    vom 30. Juli 2020

    zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absätze 5 und 6, Artikel 17 Absatz 6 und Artikel 18 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EU) 2019/2152 wurde ein gemeinsamer Rechtsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Unternehmensstatistiken geschaffen.

    (2)

    Der Rahmen für europäische Unternehmensregister für statistische Zwecke stellt ein Grundelement eines solchen gemeinsamen Rahmens dar, da sich mit ihrer Hilfe statistische Erhebungen durchführen und koordinieren lassen, indem eine harmonisierte Auswahlgrundlage bereitgestellt wird.

    (3)

    Für die Erstellung von Unternehmensstatistiken müssen die Datenanforderungen festgelegt werden, damit Daten erstellt werden können, die zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sind, und in allen Bereichen der Unternehmensstatistik Harmonisierung erreicht wird.

    (4)

    Der Grundsatz des wirtschaftlichen Eigentums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sollte für die europäische Unternehmensstatistik gelten. Er sollte soweit wie möglich unter Berücksichtigung des berechtigten Nutzerbedarfs, der Datenverfügbarkeit sowie der Auswirkungen auf Kosten und Aufwand umgesetzt werden, sofern er nicht im Widerspruch zu den in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen und Zielen bestimmter Unternehmensstatistiken steht.

    (5)

    Zur Festlegung der Datenanforderungen müssen die industriellen Hauptgruppen (MIGS) und andere besondere Aggregate der NACE-Codes definiert werden.

    (6)

    Für Unternehmensstatistiken müssen die Hauptvariablen und Konzepte definiert werden, damit zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbare Daten erstellt werden können und in allen Bereichen der Unternehmensstatistik Harmonisierung erreicht wird.

    (7)

    Um die Belastung der Unternehmen zu verringern, müssen die Datenanforderungen auf der Grundlage des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vereinfacht werden, wobei der Größe und der Bedeutung der Wirtschaft der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist.

    (8)

    Für die Daten zum Thema „Internationaler Warenverkehr“ und den Handel nach Unternehmensmerkmalen sowie für den Bereich „Konjunkturelle Unternehmensstatistik“ müssen besondere Bestimmungen festgelegt werden.

    (9)

    Die zunehmende Globalisierung der Wirtschaft stellt die derzeitige Erstellung europäischer Unternehmensstatistiken vor Herausforderungen. Durch die Erfassung von Daten multinationaler Unternehmensgruppen bildet der Rahmen für europäische statistische Unternehmensregister die Grundlage für die Verbesserung vieler Statistiken im Zusammenhang mit der Globalisierung. Einige dieser Statistiken decken die gesamte Wirtschaft ab, weshalb ein Rahmen für europäische statistische Unternehmensregister alle Wirtschaftszweige abdecken muss.

    (10)

    Informationen über Kontrollbeziehungen zwischen rechtlichen Einheiten sind notwendig, um Unternehmensgruppen zu definieren, die Unternehmen richtig abzugrenzen, Profile großer und komplexer Einheiten zu erstellen und die Marktkonzentrationen zu untersuchen. Informationen über Unternehmensgruppen verbessern die Qualität nationaler statistischer Unternehmensregister. Diese Informationen können verwendet werden, um das Risiko der Offenlegung vertraulicher Daten zu verringern. Unternehmensgruppendaten können für Erhebungen über die Gruppe herangezogen werden und können den Beantwortungsaufwand verringern.

    (11)

    Das Format, die Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit sowie das Verfahren für die Übermittlung von Daten über einzelne Einheiten an die Kommission (Eurostat) und für die Übermittlung von Daten über multinationale Unternehmensgruppen zurück an die nationalen statistischen Stellen müssen festgelegt werden.

    (12)

    Ein Austausch vertraulicher Daten für statistische Zwecke zwischen der Kommission und den nationalen Zentralbanken sowie zwischen der Kommission und der Europäischen Zentralbank sollte dazu beitragen, die Qualität der Informationen über multinationale Unternehmensgruppen in der Union zu gewährleisten. Daher müssen das Format, die Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit sowie das Verfahren für die Übermittlung derartiger vertraulicher Daten an die nationalen Zentralbanken und an die Europäische Zentralbank festgelegt werden.

    (13)

    Mit der Verordnung (EU) 2019/2152 wird der Austausch vertraulicher Daten zwischen den Mitgliedstaaten über Warenausfuhren innerhalb der Union geregelt. Die auszutauschenden statistischen Datenelemente sowie die Liste der statistischen Datenelemente, die für bestimmte Waren oder Warenbewegungen auszutauschen sind, müssen genauer festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten können die bereitzustellenden Informationen vereinfachen, sofern sich die Vereinfachung nicht negativ auf die Qualität der Statistiken auswirkt. Die Bedingungen für eine solche Vereinfachung müssen festgelegt werden.

    (14)

    Damit eine einheitliche Durchführung des Datenaustauschs gewährleistet ist, müssen die Einzelheiten für die Erhebung und Aufbereitung sowie die Einzelheiten für die Anwendung des Mindestabdeckungsgrads von 95 % festgelegt werden. Damit die nationale statistische Stelle des Einfuhrlandes die ausgetauschten statistischen Informationen für die Erstellung von Statistiken über Wareneinfuhren innerhalb der Union verwenden kann, müssen auch Metadaten ausgetauscht werden. Damit eine einheitliche Umsetzung in allen Mitgliedstaaten gewährleistet ist, müssen die Metadaten, die für die Verwendung der ausgetauschten Daten über Warenausfuhren innerhalb der Union bei der Erstellung von Statistiken relevant sind, sowie ein Zeitplan für die Übermittlung der statistischen Informationen und der einschlägigen Metadaten festgelegt werden. Format, Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit sowie das Verfahren für den Austausch vertraulicher Daten müssen festgelegt werden.

    (15)

    Die Anwendung einheitlicher Standards für den Austausch und die Übermittlung von Daten und Metadaten für die unter die Verordnung (EU) 2019/2152 fallenden Statistiken trägt erheblich zur Integration von Geschäftsprozessen in europäische Unternehmensstatistiken bei.

    (16)

    Die internationale Initiative zum Austausch statistischer Daten und Metadaten (SDMX) zu statistischen und technischen Standards für den Austausch und die gemeinsame Nutzung von Daten und Metadaten bietet Standards für den Austausch und die Verbreitung amtlicher Statistiken. Daher sollten die im Einklang mit SDMX ausgearbeiteten erforderlichen Datenstrukturdefinitionen gegebenenfalls verwendet werden.

    (17)

    Die Kommission (Eurostat) sollte auf der Website der Kommission (Eurostat) Unterlagen zu den Datenstrukturen, auch zu den SDMX-Datenstrukturdefinitionen, sowie Leitlinien für deren Umsetzung, insbesondere in Bezug auf das zu verwendende technische Format, zur Verfügung stellen.

    (18)

    Die Mitgliedstaaten sollten Standardmetadaten und Qualitätsberichte für die nationalen statistischen Unternehmensregister und alle Unternehmensstatistiken gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/2152 bereitstellen. Daher müssen die Modalitäten und die Periodizität dieser Berichte festgelegt werden.

    (19)

    Die Maßnahmen dieser Verordnung sollten jene folgender Rechtsakte ersetzen: Verordnung (EG) Nr. 586/2001 der Kommission (3), Verordnung (EG) Nr. 912/2004 der Kommission (4), Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 der Kommission (5), Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 der Kommission (6), Verordnung (EG) Nr. 657/2007 der Kommission (7), Verordnung (EG) Nr. 364/2008 der Kommission (8), Verordnung (EG) Nr. 472/2008 der Kommission (9), Verordnung (EG) Nr. 192/2009 der Kommission (10), Verordnung (EG) Nr. 250/2009 der Kommission (11), Verordnung (EG) Nr. 251/2009 der Kommission (12), Verordnung (EG) Nr. 834/2009 der Kommission (13), Verordnung (EU) Nr. 92/2010 der Kommission (14), Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission (15), Verordnung (EU) Nr. 275/2010 der Kommission (16), Verordnung (EU) Nr. 1097/2010 der Kommission (17), Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/2012 der Kommission (18) und Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission (19). Die genannten Verordnungen sollten aufgehoben werden.

    (20)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Datenanforderungen

    Die Datenelemente für die in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2152 aufgeführten Einzelthemen sind in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt.

    Artikel 2

    Industrielle Hauptgruppen und besondere Aggregate

    Die industriellen Hauptgruppen (MIG) und andere besondere Aggregate der Systematik der Wirtschaftszweige (NACE) und der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA), die für die Aufgliederung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2152 verwendet werden, sind in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt.

    Artikel 3

    Vereinfachungen

    Die Vereinfachungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2152 sind in Anhang III dieser Verordnung aufgeführt.

    Artikel 4

    Technische Definitionen

    (1)   Die technischen Definitionen der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2152 aufgeführten Variablen und anderen Elemente sind in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführt.

    (2)   Die technischen Definitionen in Zusammenhang mit den europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr sind in Anhang V dieser Verordnung aufgeführt.

    (3)   Die technischen Definitionen in Zusammenhang mit den europäischen Statistiken über den internationalen Dienstleistungsverkehr sind in Anhang VI dieser Verordnung aufgeführt.

    Artikel 5

    Technische Spezifikationen für europäische Statistiken über den internationalen Warenverkehr einschließlich des Warenverkehrs nach Unternehmensmerkmalen

    Die technischen Spezifikationen für europäische Statistiken des internationalen Warenverkehrs, einschließlich des Warenverkehrs nach Unternehmensmerkmalen, auf die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2019/2152 Bezug genommen wird, und die entsprechenden Definitionen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der genannten Verordnung sind in Anhang V dieser Verordnung festgelegt. Die Datenanforderungen in Zusammenhang mit den europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr sind in Anhang I Teil B Tabellen 16 und 34 bis 37 dieser Verordnung aufgeführt.

    Artikel 6

    Definitionen und Aufschlüsselungen für europäische Statistiken über den internationalen Dienstleistungsverkehr nach Unternehmensmerkmalen und internationaler Erbringung von Dienstleistungen

    Die Definitionen der Variablen und Aufschlüsselungen für europäische Statistiken über den internationalen Dienstleistungsverkehr nach Unternehmensmerkmalen und internationaler Erbringung von Dienstleistungen sind in Anhang VI dieser Verordnung aufgeführt. Die Datenanforderungen in Zusammenhang mit den europäischen Statistiken über den internationalen Dienstleistungsverkehr nach Unternehmensmerkmalen und internationaler Erbringung von Dienstleistungen sind in Anhang I Teil B Tabellen 17 und 38 dieser Verordnung aufgeführt.

    Artikel 7

    Gewichtung und Änderung des Basisjahrs für den Bereich „konjunkturelle Unternehmensstatistik“

    Die Gewichtung und Änderung des Basisjahrs für den Bereich „konjunkturelle Unternehmensstatistik“, auf die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2152 Bezug genommen wird, sind in Anhang VII dieser Verordnung aufgeführt. In diesem Anhang sind auch Übergangsregelungen in Bezug auf die Datenanforderungen für den in Anhang I Teil B Tabellen 1 bis 9 dieser Verordnung genannten Bereich aufgeführt.

    Artikel 8

    Mit den Einzelthemen verknüpfte Variablen für den europäischen Rahmen für statistische Unternehmensregister

    Nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2152 sind die mit den Einzelthemen verknüpften Variablen für den europäischen Rahmen für statistische Unternehmensregister in Anhang VIII dieser Verordnung aufgeführt.

    Artikel 9

    Technische Spezifikationen für den Austausch vertraulicher Daten für die Zwecke des europäischen Rahmens für statistische Unternehmensregister

    Nach Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2152 sind die technischen Einzelheiten der in Anhang IV jener Verordnung genannten Variablen in Anhang VIII dieser Verordnung aufgeführt. Darüber hinaus sind in Anhang IX dieser Verordnung nach Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/2152 Format sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit für den Austausch vertraulicher Daten für die Zwecke des europäischen Rahmens für statistische Unternehmensregister festgelegt.

    Artikel 10

    Verfahren und Spezifikationen für die Übermittlung von Daten und Metadaten

    (1)   Die Daten und Metadaten, die der Kommission (Eurostat) im Rahmen dieser Verordnung übermittelt werden, werden in elektronischem Format ausgetauscht und übermittelt oder über das zentrale Eurostat-Portal für Daten und gegebenenfalls Metadaten hochgeladen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) die nach dieser Verordnung verlangten Daten und Metadaten unter Verwendung der von der Kommission (Eurostat) festgelegten Standards für den Austausch von Daten und Metadaten zur Verfügung.

    (3)   Vertrauliche Daten und Metadaten werden über von der Kommission (Eurostat) genutzte sichere Netze oder über einen gesicherten Fernzugriff unter Verwendung der von der Kommission (Eurostat) festgelegten Austauschstandards übermittelt.

    (4)   Die Mitgliedstaaten wenden die Austauschstandards im Einklang mit den von der Kommission (Eurostat) zur Verfügung gestellten Durchführungsleitlinien an.

    (5)   Die Mitgliedstaaten übermitteln vertrauliche Daten gemäß den geltenden Unionsvorschriften über die Übermittlung von Daten, die der statistischen Geheimhaltung unterliegen.

    Vertrauliche Daten werden mit dem tatsächlichen Wert und mit einer Kennzeichnung übermittelt, aus der hervorgeht, dass der Wert der Geheimhaltung unterliegt.

    Die Mitgliedstaaten stellen alle Aggregationsebenen der Aufschlüsselungen gemäß den Tabellen in Anhang I Teil B bereit, und die übermittelten Daten enthalten gegebenenfalls alle primären und sekundären Vertraulichkeitskennzeichen im Einklang mit den auf nationaler Ebene geltenden Geheimhaltungsvorschriften.

    (6)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die monetären Daten in nationalen Währungseinheiten (Euro für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets) angegeben. Mitgliedstaaten, die dem Euro-Währungsgebiet beitreten, melden die jährlichen monetären Daten in Euro im Jahr ihres Beitritts. Für die Meldung unterjährlicher monetärer Daten verwenden die Länder, die dem Euro-Währungsgebiet beitreten, die für den Bezugszeitraum geltende nationale Währung.

    (7)   Werden Daten revidiert, die der Kommission (Eurostat) bereits übermittelt worden waren, übermitteln die Mitgliedstaaten die revidierten Daten spätestens zum Zeitpunkt ihrer Verbreitung auf nationaler Ebene oder, falls sie nicht auf nationaler Ebene verbreitet werden, spätestens einen Monat, nachdem sie einer nationalen statistischen Stelle zur Verfügung gestellt wurden.

    Artikel 11

    Berichte über Qualität und Metadaten

    (1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) jährliche Qualitäts- und Metadatenberichte für statistische Unternehmensregister unter Verwendung der ESS-Standards für Metadaten- und Qualitätsberichterstattung.

    (2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) spätestens zwei Monate nach Ablauf der letzten Frist für die Datenübermittlung der mit dem Bericht abgedeckten Statistiken Metadatenberichte für Unternehmensstatistiken mit der in Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2152 festgelegten Periodizität.

    (3)   In hinreichend begründeten Fällen legen die Mitgliedstaaten innerhalb einer zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission (Eurostat) vereinbarten Frist zusätzliche Qualitätsberichte mit detaillierteren Angaben zur Qualität vor, die zur Bewertung der Qualität der gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 an die Kommission (Eurostat) übermittelten Unternehmensstatistiken erforderlich sind.

    (4)   Für das Thema „IKT-Nutzung und E-Commerce“ werden die Fristen für die Berichterstattung über Qualität und Metadaten in einem gesonderten Durchführungsrechtsakt festgelegt.

    (5)   Für Aufbau und Inhalt der Qualitäts- und Metadatenberichte werden die neuesten Standards des Europäischen Statistischen Systems (ESS) herangezogen.

    (6)   Zusätzlich zu der Standardqualitäts- und Metadatenberichterstattung stellen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) in hinreichend begründeten Fällen auf deren Verlangen ergänzende Metadaten und Angaben zur Qualität — auch gegebenenfalls Revisionen zuvor bereitgestellter Informationen — zur Verfügung, die für die Bewertung der Qualität der Unternehmensstatistiken erforderlich sind.

    Artikel 12

    Aufhebung

    (1)   Die Verordnungen (EG) Nr. 912/2004, (EG) Nr. 364/2008, (EG) Nr. 192/2009, (EG) Nr. 250/2009, (EG) Nr. 251/2009, (EG) Nr. 834/2009, (EU) Nr. 275/2010, (EU) Nr. 1097/2010 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/2012 der Kommission werden mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

    (2)   Die Verordnungen (EG) Nr. 1982/2004, (EU) Nr. 92/2010, (EU) Nr. 113/2010 und (EU) Nr. 1106/2012 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aufgehoben.

    (3)   Die Verordnungen (EG) Nr. 586/2001, (EG) Nr. 1503/2006, (EG) Nr. 657/2007 und (EG) Nr. 472/2008 der Kommission werden mit Wirkung vom 1. Januar 2024 aufgehoben.

    (4)   Die Absätze 1 bis 3 gelten unbeschadet der in den genannten Verordnungen dargelegten Verpflichtungen bezüglich der Übermittlung von Daten und Metadaten, einschließlich Qualitätsberichte, im Hinblick auf Bezugszeiträume, die ganz oder teilweise vor den in diesen Absätzen genannten Fristen liegen.

    (5)   Verweise auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

    Artikel 13

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

    Die Tabellen 16 und 34 bis 37 in Anhang I sowie Anhang V gelten jedoch ab dem 1. Januar 2022.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. Juli 2020

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 586/2001 der Kommission vom 26. März 2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken: Definition der industriellen Hauptgruppen (MIGS) (ABl. L 86 vom 27.3.2001, S. 11).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 912/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 71).

    (5)  Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 der Kommission vom 18. November 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1901/2000 und (EWG) Nr. 3590/92 der Kommission (ABl. L 343 vom 19.11.2004, S. 3).

    (6)  Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 der Kommission vom 28. September 2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung (ABl. L 281 vom 12.10.2006, S. 15).

    (7)  Verordnung (EG) Nr. 657/2007 der Kommission vom 14. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Aufstellung von europäischen Stichprobenplänen (ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 7).

    (8)  Verordnung (EG) Nr. 364/2008 der Kommission vom 23. April 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des technischen Formats für die Übermittlung von Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten und der den Mitgliedstaaten zu gewährenden Ausnahmeregelungen (ABl. L 112 vom 24.4.2008, S. 14).

    (9)  Verordnung (EG) Nr. 472/2008 der Kommission vom 29. Mai 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf das erste Basisjahr, das für Zeitreihen gemäß der NACE Rev. 2 anzuwenden ist, und für Zeitreihen vor 2009, die gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, die Gliederungstiefe, die Form, den ersten Bezugszeitraum und den Bezugszeitraum (ABl. L 140 vom 30.5.2008, S. 5).

    (10)  Verordnung (EG) Nr. 192/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke im Hinblick auf den Austausch vertraulicher Daten zwischen der Kommission (Eurostat) und den Mitgliedstaaten (ABl. L 67 vom 12.3.2009, S. 14).

    (11)  Verordnung (EG) Nr. 250/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Definitionen der Merkmale, das technische Format für die Datenübermittlung, die erforderlichen Doppelmeldungen gemäß NACE Rev. 1.1 und NACE Rev. 2 und die zuzulassenden Abweichungen bei der strukturellen Unternehmensstatistik (ABl. L 86 vom 31.3.2009, S. 1).

    (12)  Verordnung (EG) Nr. 251/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die zu erstellenden Datenreihen für die strukturelle Unternehmensstatistik bzw. die nach der Überarbeitung der statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) erforderlichen Anpassungen (ABl. L 86 vom 31.3.2009, S. 170).

    (13)  Verordnung (EG) Nr. 834/2009 der Kommission vom 11. September 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten im Hinblick auf die Qualitätsberichte (ABl. L 241 vom 12.9.2009, S. 3).

    (14)  Verordnung (EU) Nr. 92/2010 der Kommission vom 2. Februar 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich des Datenaustauschs zwischen den Zollbehörden und den nationalen statistischen Stellen, der Erstellung von Statistiken und der Qualitätsbewertung (ABl. L 31 vom 3.2.2010, S. 4).

    (15)  Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Abdeckung des Handels, der Definition der Daten, der Erstellung von Statistiken des Handels nach Unternehmensmerkmalen und Rechnungswährung sowie besonderer Waren oder Warenbewegungen (ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 1).

    (16)  Verordnung (EU) Nr. 275/2010 der Kommission vom 30. März 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kriterien für die Bewertung der Qualität der strukturellen Unternehmensstatistik (ABl. L 86 vom 1.4.2010, S. 1).

    (17)  Verordnung (EU) Nr. 1097/2010 der Kommission vom 26. November 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke im Hinblick auf den Austausch vertraulicher Daten zwischen der Kommission (Eurostat) und den Zentralbanken (ABl. L 312 vom 27.11.2010, S. 1).

    (18)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit Durchführungsvorschriften zur Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 18).

    (19)  Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete vereinbar sind (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7).


    ANHANG I

    Für die Einzelthemen zu übermittelnde Datenelemente

    Teil A. Variablen

    Bereich 1. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken

    Mit Ausnahme der Statistiken zum Einzelthema „Einfuhrpreise“ (Tabelle 4) und zum Thema „Immobilien“ (Tabelle 9) beziehen sich alle konjunkturellen Unternehmensstatistiken auf die Tätigkeiten gebietsansässiger statistischer Einheiten.

    Themen

    Einzelthemen

    Variablen

    Anforderungen an die Datenelemente nach den Tabellen in Teil B

    Thema 1.1

    Unternehmen Grundgesamtheit

    1

    Unternehmensdemografische Ereignisse (Insolvenzen, Eintragungen)

    1

    Eintragungen

    Tabelle 1

    2

    Insolvenzen

    Tabelle 1

    Thema 1.2

    Arbeitseinsatz

    1

    Beschäftigung

    1

    Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen

    Tabelle 2

    2

    Geleistete Arbeitsstunden

    1

    Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden

    Tabelle 3

    3

    Arbeitskosten

    1

    Löhne und Gehälter

    Tabelle 3

    Thema 1.3

    Preise

    1

    Einfuhrpreise

    1

    Einfuhrpreise

    Tabelle 4

    2

    Einfuhrpreise (Euro-Währungsgebiet)

    Tabelle 4

    3

    Einfuhrpreise (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

    Tabelle 4

    2

    Erzeugerpreise

    1

    Erzeugerpreise

    Tabelle 5

    2

    Erzeugerpreise Inland

    Tabelle 5

    3

    Erzeugerpreise Ausland

    Tabelle 5

    4

    Erzeugerpreise Ausland (Euro-Währungsgebiet)

    Tabelle 5

    5

    Erzeugerpreise Ausland (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

    Tabelle 5

    Thema 1.4

    Ergebnisse und Leistung

    1

    Erzeugung

    1

    Produktion (Volumen)

    Tabelle 6

    2

    Verkaufsmengen

    1

    Verkaufsmengen

    Tabelle 7

    3

    Nettoumsatzerlös

    1

    Nettoumsatzerlös (Wert)

    Tabelle 8

    2

    Nettoumsatzerlös Inland (Wert)

    Tabelle 8

    3

    Nettoumsatzerlös Ausland (Wert)

    Tabelle 8

    4

    Nettoumsatzerlös Ausland (Euro-Währungsgebiet) (Wert)

    Tabelle 8

    5

    Nettoumsatzerlös Ausland (außerhalb des Euro-Währungsgebiets) (Wert)

    Tabelle 8

    Thema 1.5

    Immobilien

    1

    Immobilien

    1

    Baugenehmigungen: Zahl der Wohnungen

    Tabelle 9

    2

    Baugenehmigungen: Quadratmeter

    Tabelle 9

    Bereich 2. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten

    Mit Ausnahme der Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Unternehmen, die Waren ein- bzw. ausführen (Tabelle 16), beziehen sich Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten auf die Tätigkeiten gebietsansässiger statistischer Einheiten. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Unternehmen, die Waren ein- bzw. ausführen (Tabelle 16) beziehen sich auf das statistische Erhebungsgebiet des Berichtslands nach Anhang V Abschnitt 4 dieser Verordnung.

    Themen

    Einzelthemen

    Variablen

    Anforderungen an die Datenelemente nach den Tabellen in Teil B

    Thema 2.1

    Grundgesamtheit der Unternehmen

    1

    Grundgesamtheit der aktiven Unternehmen

    1

    Zahl der aktiven Unternehmen

    Tabellen 10, 11 und 14

    2

    Zahl der Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger

    Tabelle 12

    3

    Zahl der schnell wachsenden Unternehmen

    Tabelle 13

    4

    Zahl der jungen schnell wachsenden Unternehmen

    Tabelle 13

    2

    Unternehmensdemografische Ereignisse (Gründungen, Schließungen, Fortbestand)

    1

    Unternehmensgründungen

    Tabelle 12

    2

    Unternehmensschließungen

    Tabelle 12

    3

    Fortbestand von Unternehmen

    Tabelle 12

    4

    Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben

    Tabelle 12

    5

    Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben

    Tabelle 12

    6

    Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger

    Tabelle 12

    3

    Grundgesamtheit der ausländisch kontrollierten Unternehmen

    1

    Zahl der ausländisch kontrollierten Unternehmen

    Tabelle 14

    4

    Grundgesamtheit der auslandskontrollierenden Unternehmen im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten

    1

    Zahl der auslandskontrollierenden Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten

    Tabelle 15

    5

    Grundgesamtheit der im internationalen Handel tätigen Unternehmen

    1

    Zahl der Unternehmen, die Waren einführen

    Tabelle 16

    2

    Zahl der Unternehmen, die Waren ausführen

    Tabelle 16

    Thema 2.2

    Arbeitseinsatz

    1

    Beschäftigung

    1

    Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen

    Tabellen 10, 11 und 14

    2

    Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger

    Tabellen 10 und 11

    3

    Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten

    Tabelle 10

    4

    Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger

    Tabelle 12

    5

    Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger

    Tabelle 12

    6

    Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in schnell wachsenden Unternehmen

    Tabelle 13

    7

    Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in jungen schnell wachsenden Unternehmen

    Tabelle 13

    2

    Geleistete Arbeitsstunden

    1

    Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden

    Tabellen 10 und 11

    3

    Arbeitskosten

    1

    Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger

    Tabellen 10, 11 und 14

    2

    Löhne und Gehälter

    Tabellen 10 und 11

    3

    Sozialversicherungskosten

    Tabellen 10 und 11

    4

    Beschäftigung in Verbindung mit unternehmensdemografischen Ereignissen (Gründungen, Schließungen, Fortbestand)

    1

    Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in neu gegründeten Unternehmen

    Tabelle 12

    2

    Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in neu gegründeten Unternehmen

    Tabelle 12

    3

    Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Unternehmensschließungen

    Tabelle 12

    4

    Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger bei Unternehmensschließungen

    Tabelle 12

    5

    Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen

    Tabelle 12

    6

    Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen, im Jahr der Gründung

    Tabelle 12

    7

    Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben

    Tabelle 12

    8

    Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben

    Tabelle 12

    9

    Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben

    Tabelle 12

    10

    Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben

    Tabelle 12

    11

    Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger

    Tabelle 12

    12

    Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger, im Jahr der Gründung

    Tabelle 12

    5

    Beschäftigung in ausländisch kontrollierten Unternehmen

    1

    Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in ausländisch kontrollierten Unternehmen

    Tabelle 14

    6

    Beschäftigung in auslandskontrollierenden Unternehmen im Inland und deren inländischen Unternehmenseinheiten

    1

    Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in auslandskontrollierenden Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischen Unternehmenseinheiten

    Tabelle 15

    7

    Arbeitskosten in ausländisch kontrollierten Unternehmen

    1

    Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger in ausländisch kontrollierten Unternehmen

    Tabelle 14

    Thema 2.3

    FuE-Input

    1

    FuE-Ausgaben

    1

    Interne FuE-Ausgaben

    Tabellen 14 und 18

    2

    FuE-Beschäftigung

    1

    FuE-Personal

    Tabellen 14 und 19

    2

    Forscher

    Tabelle 18

    3

    FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen

    1

    Interne FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen

    Tabelle 14

    4

    FuE-Beschäftigung in ausländisch kontrollierten Unternehmen

    1

    FuE-Personal in ausländisch kontrollierten Unternehmen

    Tabelle 14

    5

    Staatliche Mittelzuweisungen für FuE

    1

    Staatliche Mittelzuweisungen für Forschung und Entwicklung (GBARD)

    Tabelle 20

    2

    Nationale öffentliche Finanzmittel für länderübergreifend koordinierte FuE

    Tabelle 20

    Thema 2.4

    Käufe

    1

    Käufe von Waren und Dienstleistungen

    1

    Käufe von Waren und Dienstleistungen insgesamt

    Tabellen 10, 11 und 14

    2

    Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf

    Tabellen 14 und 21

    3

    Ausgaben für von Leiharbeitnehmern erbrachte Dienstleistungen

    Tabelle 21

    4

    Ausgaben für langfristige Mieten und operatives Leasing

    Tabelle 21

    5

    Käufe von Energieprodukten

    Tabelle 21

    6

    Zahlungen an Unterauftragnehmer

    Tabelle 21

    2

    Vorratsveränderungen bei Waren

    1

    Vorratsveränderungen bei Waren

    Tabelle 22

    2

    Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Waren

    Tabelle 22

    3

    Vorratsveränderungen bei Waren für den Wiederverkauf

    Tabelle 22

    3

    Käufe von Waren und Dienstleistungen durch ausländisch kontrollierte Unternehmen

    1

    Käufe von Waren und Dienstleistungen durch ausländisch kontrollierte Unternehmen insgesamt

    Tabelle 14

    2

    Käufe von Waren und Dienstleistungen durch ausländisch kontrollierte Unternehmen für den Wiederverkauf

    Tabelle 14

    4

    Einfuhren nach Unternehmen

    1

    Statistischer Wert der Einfuhren nach Unternehmen

    Tabellen 16 und 17

    Thema 2.5

    Ergebnisse und Leistung

    1

    Nettoumsatzerlös

    1

    Nettoumsatzerlös

    Tabellen 10, 11 und 14

    2

    Nettoumsatzerlös aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten

    Tabelle 24

    3

    Nettoumsatzerlös aus industriellen Tätigkeiten

    Tabelle 24

    4

    Nettoumsatzerlös aus industriellen Tätigkeiten mit Ausnahme der Bautätigkeit

    Tabelle 24

    5

    Nettoumsatzerlös aus der Bautätigkeit

    Tabelle 24

    6

    Nettoumsatz aus Dienstleistungsaktivitäten

    Tabelle 24

    7

    Nettoumsatzerlös aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und Vermittlungstätigkeiten

    Tabelle 24

    8

    Nettoumsatzerlös aus dem Hochbau

    Tabelle 24

    9

    Nettoumsatzerlös aus dem Tiefbau

    Tabelle 24

    10

    Nettoumsatzerlös aus der Haupttätigkeit nach der dreistelligen Ebene der NACE

    Tabelle 25

    11

    Nettoumsatzerlös aus Unteraufträgen

    Tabelle 25

    12

    Nettoumsatzerlös nach Gebietsansässigkeit des Kunden

    Tabelle 23

    13

    Nettoumsatzerlös nach Produkt

    Tabelle 23

    2

    Bruttogewinnspanne bei Handelswaren

    1

    Bruttogewinnspanne bei Handelswaren

    Tabelle 10

    3

    Produktionswert

    1

    Produktionswert

    Tabellen 10, 11 und 14

    4

    Wertschöpfung

    1

    Wertschöpfung

    Tabellen 10, 11 und 14

    5

    Bruttobetriebsüberschuss

    1

    Bruttobetriebsüberschuss

    Tabellen 10 und 11

    6

    Nettoumsatzerlös ausländisch kontrollierter Unternehmen

    1

    Nettoumsatzerlös ausländisch kontrollierter Unternehmen

    Tabelle 14

    7

    Produktionswert ausländisch kontrollierter Unternehmen

    1

    Produktionswert ausländisch kontrollierter Unternehmen

    Tabelle 14

    8

    Wertschöpfung ausländisch kontrollierter Unternehmen

    1

    Wertschöpfung ausländisch kontrollierter Unternehmen

    Tabelle 14

    9

    Nettoumsatzerlös auslandskontrollierender Unternehmen im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten

    1

    Nettoumsatzerlös auslandskontrollierender Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten

    Tabelle 15

    10

    Industrieproduktion

    1

    Verkaufte Produktion

    Tabelle 26

    2

    Produktion im Rahmen von an Subauftragnehmer vergebenen Arbeiten

    Tabelle 26

    3

    Tatsächliche Produktion

    Tabelle 26

    11

    Ausfuhren nach Unternehmen

    1

    Statistischer Wert der Ausfuhren nach Unternehmen

    Tabellen 16 und 17

    Thema 2.6

    Investitionen

    1

    Bruttoinvestitionen aktiver Unternehmen

    1

    Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte

    Tabellen 10 und 14

    2

    Bruttoinvestitionen in Grundstücke

    Tabelle 27

    3

    Bruttoinvestitionen in den Erwerb bestehender Gebäude

    Tabelle 27

    4

    Bruttoinvestitionen in Errichtung und Verbesserung von Gebäuden

    Tabelle 27

    5

    Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen

    Tabelle 27

    6

    Bruttoinvestitionen in langfristige immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert

    Tabelle 10

    7

    Investitionen in beschaffte Software

    Tabelle 28

    8

    Verkaufserlös aus materiellen Vermögenswerten

    Tabelle 10

    2

    Bruttoinvestitionen ausländisch kontrollierter Unternehmen

    1

    Bruttoinvestitionen ausländisch kontrollierter Unternehmen in langfristige materielle Vermögenswerte

    Tabelle 14

    Bereich 3. Regionale Unternehmensstatistiken

    Alle regionalen Unternehmensstatistiken beziehen sich auf gebietsansässige statistische Einheiten.

    Themen

    Einzelthemen

    Variablen

    Anforderungen an die Datenelemente nach den Tabellen in Teil B

    Thema 3.1

    Grundgesamtheit der Unternehmen

    1

    Grundgesamtheit nach Regionen

    1

    Zahl der örtlichen Einheiten

    Tabelle 29

    2

    Zahl der aktiven Unternehmen

    Tabelle 30

    3

    Zahl der Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger

    Tabelle 30

    4

    Zahl der schnell wachsenden Unternehmen

    Tabelle 30

    2

    Unternehmensdemografische Ereignisse nach Regionen (Gründungen, Schließungen, Fortbestand)

    1

    Unternehmensgründungen

    Tabelle 30

    2

    Unternehmensschließungen

    Tabelle 30

    3

    Fortbestand von Unternehmen (nur Fortbestand über drei Kalenderjahre)

    Tabelle 30

    4

    Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben

    Tabelle 30

    5

    Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben

    Tabelle 30

    6

    Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben)

    Tabelle 30

    Thema 3.2

    Arbeitseinsatz

    1

    Beschäftigung in aktiven Unternehmen nach Regionen

    1

    Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in örtlichen Einheiten

    Tabelle 29

    2

    Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen

    Tabelle 30

    3

    Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger

    Tabelle 30

    4

    Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger

    Tabelle 30

    5

    Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger

    Tabelle 30

    2

    Beschäftigung im Zusammenhang mit unternehmensdemografischen Ereignissen (Gründungen, Schließungen, Fortbestand) nach Regionen

    1

    Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in neu gegründeten Unternehmen

    Tabelle 30

    2

    Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in neu gegründeten Unternehmen

    Tabelle 30

    3

    Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Unternehmensschließungen

    Tabelle 30

    4

    Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger bei Unternehmensschließungen

    Tabelle 30

    5

    Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben)

    Tabelle 30

    6

    Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen, im Jahr der Gründung (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben)

    Tabelle 30

    7

    Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben

    Tabelle 30

    8

    Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben

    Tabelle 30

    9

    Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben

    Tabelle 30

    10

    Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben

    Tabelle 30

    11

    Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben)

    Tabelle 30

    12

    Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger, im Jahr der Gründung (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben)

    Tabelle 30

    3

    Arbeitskosten nach Regionen

    1

    Löhne und Gehälter in örtlichen Einheiten

    Tabelle 29

    Thema 3.3

    FuE-Input

    1

    FuE-Ausgaben nach Regionen

    1

    Interne FuE-Ausgaben

    Tabelle 31

    2

    FuE-Beschäftigung nach Regionen

    1

    FuE-Personal

    Tabelle 32

    2

    Forscher

    Tabelle 32

    Bereich 4. Statistiken über internationale Tätigkeiten

    In diesem Bereich beziehen sich die Statistiken zu den Themen „Grundgesamtheit der Unternehmen“, „Arbeitseinsatz“, „Investitionen“ und „Ergebnisse und Leistung“ (Tabelle 33) auf Tätigkeiten nicht gebietsansässiger statistischer Einheiten.

    Die Statistiken zum Thema „Internationaler Warenverkehr“ (Tabellen 34 bis 37) beziehen sich ausschließlich auf das statistische Erhebungsgebiet des Berichtslands nach Anhang V Abschnitt 4 dieser Verordnung.

    Die Statistiken zum Thema „Internationaler Dienstleistungsverkehr“ (Tabelle 38) beziehen sich auf den Dienstleistungshandel durch gebietsansässige Einheiten.

    Themen

    Einzelthemen

    Variablen

    Anforderungen an die Datenelemente nach den Tabellen in Teil B

    Thema 4.1

    Grundgesamtheit der Unternehmen

    1

    Grundgesamtheit der Unternehmen im Ausland, über welche gebietsansässige institutionelle Einheiten des Berichtslands die Kontrolle ausüben

    1

    Zahl der Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben

    Tabelle 33

    Thema 4.2

    Arbeitseinsatz

    1

    Beschäftigung in Unternehmen im Ausland, über welche gebietsansässige institutionelle Einheiten des Berichtslands die Kontrolle ausüben

    1

    Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben

    Tabelle 33

    2

    Arbeitskosten der Unternehmen im Ausland, über welche gebietsansässige institutionelle Einheiten des Berichtslands die Kontrolle ausüben

    1

    Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben

    Tabelle 33

    Thema 4.3

    Investitionen

    1

    Bruttoinvestitionen der Unternehmen im Ausland, über welche gebietsansässige institutionelle Einheiten des Berichtslands die Kontrolle ausüben

    1

    Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte der Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben

    Tabelle 33

    Thema 4.4

    Ergebnisse und Leistung

    1

    Nettoumsatzerlös der Unternehmen im Ausland, über welche gebietsansässige institutionelle Einheiten des Berichtslands die Kontrolle ausüben

    1

    Nettoumsatzerlös der Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben

    Tabelle 33

    Thema 4.5

    Internationaler Warenverkehr

    1

    Warenverkehr innerhalb der Union

    1a

    Statistischer Wert der Ausfuhren von Waren innerhalb der Union — tiefgegliederte Daten

    Tabelle 34

    1b

    Menge der Ausfuhren von Waren innerhalb der Union — tiefgegliederte Daten

    Tabelle 34

    2a

    Statistischer Wert der Einfuhren von Waren innerhalb der Union — tiefgegliederte Daten

    Tabelle 34

    2b

    Menge der Einfuhren von Waren innerhalb der Union — tiefgegliederte Daten

    Tabelle 34

    3

    Statistischer Wert der Ausfuhren von Waren — aggregierte Daten

    Tabelle 36

    4

    Statistischer Wert der Einfuhren von Waren — aggregierte Daten

    Tabelle 36

    2

    Warenverkehr außerhalb der Union

    1a

    Statistischer Wert der Ausfuhren von Waren außerhalb der Union — tiefgegliederte Daten

    Tabelle 35

    1b

    Menge der Ausfuhren von Waren außerhalb der Union — tiefgegliederte Daten

    Tabelle 35

    2a

    Statistischer Wert der Einfuhren von Waren außerhalb der Union — tiefgegliederte Daten

    Tabelle 35

    2b

    Menge der Einfuhren von Waren außerhalb der Union — tiefgegliederte Daten

    Tabelle 35

    3

    Statistischer Wert der Ausfuhren von Waren außerhalb der Union — nach Rechnungswährung

    Tabelle 37

    4

    Statistischer Wert der Einfuhren von Waren außerhalb der Union — nach Rechnungswährung

    Tabelle 37

    Thema 4.6

    Internationaler Dienstleistungsverkehr

    1

    Einfuhren von Dienstleistungen

    1

    Einfuhren und Erwerb von Dienstleistungen

    Tabelle 38

    2

    Ausfuhren von Dienstleistungen

    1

    Ausfuhren und Erbringung von Dienstleistungen

    Tabelle 38

    Teil B. Anforderungen an die Datenelemente

    Tabelle 1. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zur Grundgesamtheit der Unternehmen

    Variablen

    110101. Eintragungen

    110102. Insolvenzen

    Maßeinheit

    Absoluter Wert: unbereinigt

    Statistische Grundgesamtheit

    Marktbestimmte Tätigkeiten der NACE-Abschnitte B bis N und P bis R sowie der Abteilungen S95 und S96

    Aufschlüsselungen

    Aufschlüsselung nach Tätigkeit

    Aggregate von NACE-Abschnitten:

    B+C+D+E, K+L+M+N, P+Q+R+S95+S96

    NACE-Abschnitte:

    F, G, H, I und J

    Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser Verordnung:

    Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften)

    Datenübermittlungsfrist

    T+40D

    Erster Bezugszeitraum

    1. Quartal 2021


    Tabelle 2. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zur Beschäftigung

    Variablen

    120101. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen

    Maßeinheit

    Indizes: unbereinigt

    Statistische Grundgesamtheit

    Marktbestimmte Tätigkeiten der NACE-Abschnitte B, C, D, Abteilung E36, F, G, H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N

    Aufschlüsselungen

    Aufschlüsselung nach Tätigkeit

    Für alle Länder:

    Industrielle Hauptgruppen der NACE-Abschnitte B, C, D und der Abteilung E36 nach Anhang II.A dieser Verordnung;

    Aggregate von NACE-Abschnitten

    B+C+D+E36, H+I+J+L+M(ausgenommen M70.1, M72, M75)+N;

    NACE-Abschnitte:

    B, C, D, F, G, H, I, J, L, M(ausgenommen M70.1, M72, M75) und N;

    NACE-Abteilungen:

    E36, G45, G46, G47 und G47 (ausgenommen G47.3).

    Für mittelgroße und große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:

    Zusätzlich Abteilungen der NACE-Abschnitte B, C und D.

    Für große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:

    Zusätzlich Abteilungen der NACE-Abschnitte H, I und J.

    Die für mittelgroße und große Länder vorgeschriebenen zusätzlichen Aufschlüsselungen sind für kleine Länder (nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung) fakultativ.

    Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen

    Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen kann als Näherungswert der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger angegeben werden. Für Tätigkeiten der NACE-Abschnitte G, H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N kann für Bezugszeiträume vor 2021 und von Januar 2021 bis Dezember 2023 im Basisjahr 2015 anstelle der fachlichen Einheiten (KAU) die Einheit „Unternehmen“ (ENT) verwendet werden.

    Datenübermittlungsfrist

    T+2M für vierteljährliche oder monatliche (fakultative) Daten, ausgenommen für:

    Anforderungen für kleine und mittelgroße Länder: T+2M+15 Tage.

    Übergangsregelungen für den NACE-Abschnitt L, die NACE-Abteilung N77 und die NACE-Gruppen N81.1 und N81.3, die nach Anhang VII.3.a ab dem ersten Quartal oder Monat (fakultativ) 2021 in die Aggregate einzubeziehen sind.

    Erster Bezugszeitraum

    Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2000, ausgenommen für:

    NACE-Abschnitt L, NACE-Abteilung N77 und NACE-Gruppen N81.1 und N81.3, die 2021 vom ersten Quartal oder Monat (fakultativ) an in die Aggregate einzubeziehen sind.

    Spanien: Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2002 für die vorgeschriebenen NACE-Abschnitte G bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N, ausgenommen Abteilung G47 und Abteilung G47 (ausgenommen G47.3) und erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2005 für J58, J59, J60, I55 und I56.

    Finnland: Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2005 für die NACE-Abteilungen C32 und C33.

    Österreich: Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2003 für die vorgeschriebenen NACE-Abschnitte H bis N (ausgenommen K, L, M70.1, M72, M75, N77, N81.1, N81.3) und erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2005 für die NACE-Abteilung B09.


    Tabelle 3. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zu geleisteten Arbeitsstunden und Löhnen und Gehältern

    Variablen

    120201. Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden

    120301. Löhne und Gehälter

    Maßeinheit

    Indizes: unbereinigt und kalenderbereinigt

    Statistische Grundgesamtheit

    Marktbestimmte Tätigkeiten der NACE-Abschnitte B, C, D, E36, F, G, H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N

    Aufschlüsselungen

    Aufschlüsselung nach Tätigkeit

    Für alle Länder :

    Industrielle Hauptgruppen der NACE-Abschnitte B, C, D und der Abteilung E36 nach Anhang II.A dieser Verordnung;

    Aggregate von NACE-Abschnitten

    B+C+D+E36, H+I+J+L+M(ausgenommen M70.1, M72 und M75)+N;

    NACE-Abschnitte:

    B, C, D, F, G, H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N;

    NACE-Abteilungen:

    E36, G45, G46, G47 und G47 (ausgenommen G47.3).

    Für mittelgroße und große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:

    Zusätzlich Abteilungen der NACE-Abschnitte B, C und D.

    Für große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:

    Zusätzlich Abteilungen der NACE-Abschnitte H, I und J.

    Die für mittelgroße und große Länder vorgeschriebenen zusätzlichen Aufschlüsselungen sind für kleine Länder (nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung) fakultativ.

    Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen

    Für Tätigkeiten der NACE-Abschnitte G, H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N kann für Bezugszeiträume vor 2021 und von Januar 2021 bis Dezember 2023 im Basisjahr 2015 anstelle der fachlichen Einheiten (KAU) die Einheit „Unternehmen“ (ENT) verwendet werden.

    Datenübermittlungsfrist

    T+3M für vierteljährliche oder monatliche (fakultative) Daten, ausgenommen für:

    Anforderungen für kleine und mittelgroße Länder: T+3M+15 Tage.

    Übergangsregelungen für das NACE-Aggregat G47_X_G473, den NACE-Abschnitt L, die NACE-Abteilung N77 und die NACE-Gruppen N81.1 und N81.3, die nach Anhang VII.3.a ab dem ersten Quartal oder Monat (fakultativ) 2021 in die Aggregate einzubeziehen sind.

    Erster Bezugszeitraum

    Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2000 für die vorgeschriebenen NACE-Abschnitte B bis F, ausgenommen für:

    Finnland: Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2005 für die vorgeschriebenen Abteilungen C32 und C33;

    Österreich: Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2005 für die NACE-Abteilung B09.

    Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2010 für die vorgeschriebenen NACE-Abschnitte G bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N, ausgenommen für:

    NACE-Aggregat G47_X_G473, Abschnitt L, NACE-Abteilung N77 und NACE-Gruppen N81.1 und N81.3, die 2021 vom ersten Quartal oder Monat (fakultativ) an in die Aggregate einzubeziehen sind.


    Tabelle 4. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zu Einfuhrpreisen

    Variablen

    130101. Einfuhrpreise (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets und Länder, die die europäischen Stichprobenpläne anwenden)

    130102. Einfuhrpreise (Euro-Währungsgebiet) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets und Länder, die die europäischen Stichprobenpläne anwenden)

    130103. Einfuhrpreise (außerhalb des Euro-Währungsgebiets) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

    Maßeinheit

    Indizes: unbereinigt

    Statistische Grundgesamtheit

    Produkte aus CPA B (ausgenommen B07.21 und B09), C (ausgenommen C18, C24.46, C25.4, C30.1, C30.3, C30.4 und C33) und D

    Aufschlüsselungen

    Aufschlüsselung nach Produkten

    Für alle Länder:

    Industrielle Hauptgruppen (MIG) der CPA-Abschnitte B (ausgenommen B07.21 und B09), C (ausgenommen C18, C24.46, C25.4, C30.1, C30.3, C30.4 und C33) und D nach Anhang II.A dieser Verordnung;

    CPA-Aggregate der Abschnitte B (ausgenommen B07.21 und B09) + C (ausgenommen C18, C24.46, C25.4, C30.1, C30.3, C30.4 und C33)+D;

    CPA-Abschnitte B (ausgenommen B07.21 und B09), C (ausgenommen C18, C24.46, C25.4, C30.1, C30.3, C30.4 und C33), D.

    Für mittelgroße und große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:

    Zusätzlich Abteilungen der CPA-Abschnitte B (ausgenommen B07.21 und B09), C (ausgenommen C18, C24.46, C25.4, C30.1, C30.3, C30.4 und C33) und D.

    Die zusätzlichen Aufschlüsselungen für mittelgroße und große Länder sind für kleine Länder (nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung) fakultativ.

    Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen

    Begrenzter Umfang der Datenlieferung durch die europäischen Stichprobenpläne für bestimmte Länder nach Anhang III.C dieser Verordnung

    Datenübermittlungsfrist

    T+1M+15 Tage

    Erster Bezugszeitraum

    Januar 2006, ausgenommen für:

    Österreich: Januar 2009 für NACE C16.1, C28.11, C28.92.

    Für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die nach Januar 2006 beigetreten sind, sind die Variablen 130101 (Einfuhrpreise), 130102 (Einfuhrpreise (Euro-Währungsgebiet)) und 130103 (Einfuhrpreise (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)) ab Beginn des Jahres des Beitritts zum Euro-Währungsgebiet vorgeschrieben.


    Tabelle 5. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zu Erzeugerpreisen

    Variablen

    130201. Erzeugerpreise

    130202. Erzeugerpreise Inland

    130203. Erzeugerpreise Ausland

    130204. Erzeugerpreise Ausland (Euro-Währungsgebiet) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

    130205. Erzeugerpreise Ausland (außerhalb des Euro-Währungsgebiets) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

    Maßeinheit

    Indizes: unbereinigt

    Statistische Grundgesamtheit

    Für die Variable 130201 (Erzeugerpreise):

    Marktbestimmte Tätigkeiten der NACE-Abschnitte B (ausgenommen B07.21), C (ausgenommen C24.46, C25.4, C30.1, C30.3 und C30.4), D und Abteilung E36, CPA 41.00.1 ohne 41.00.14 (nur Neubauten), NACE-Abschnitte H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N.

    Für die Variablen 130202 (Erzeugerpreise Inland), 130203 (Erzeugerpreise Ausland), 130204 (Erzeugerpreise Ausland (Euro-Währungsgebiet)) und 130205 (Erzeugerpreise Ausland (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)):

    Marktbestimmte Tätigkeiten der NACE-Abschnitte B (ausgenommen B07.21), C (ausgenommen C24.46, C25.4, C30.1, C30.3 und C30.4), D und Abteilung E36.

    Aufschlüsselungen

    Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Produkten

    Für alle Länder:

    Industrielle Hauptgruppen (MIG) der NACE-Abschnitte B (ausgenommen B07.21), C (ausgenommen C24.46, C25.4, C30.1, C30.3 und C30.4) und D sowie Abteilung E36 nach Anhang II.A dieser Verordnung;

    Aggregate von NACE-Abschnitten

    B (ausgenommen B07.21)+C(ausgenommen C24.46, C25.4, C30.1, C30.3 und C3.04)+D+E36, H+I+J+L+M (ausgenommen M70.1, M72 und M75)+N;

    NACE-Abschnitte:

    B (ausgenommen B07.21), C (ausgenommen C24.46, C25.4, C30.1, C30.3 und C3.04), D, H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75)+N;

    Abteilung E36 und Abteilungen der NACE-Abschnitte H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N;

    CPA 41.00.1 ohne 41.00.14 (nur Neubauten).

    Für mittelgroße Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:

    Zusätzlich Abteilungen der NACE-Abschnitte B (ausgenommen B07.21), C (ausgenommen C24.46, C25.4, C30.1, C30.3 und C30.4) und D.

    Für große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:

    Wie für mittelgroße Länder und zusätzlich Gruppen und Klassen des NACE-Abschnitts C für die Variablen 130201 (Erzeugerpreise), 130202 (Erzeugerpreise Inland) und 130203 (Erzeugerpreise Ausland) (die mindestens 90 % der Wertschöpfung unter Abschnitt C repräsentieren).

    Die für mittelgroße und große Länder vorgeschriebenen zusätzlichen Aufschlüsselungen sind für kleine Länder fakultativ. die zusätzlichen Aufschlüsselungen für große Länder sind für mittelgroße Länder (nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung) fakultativ.

    Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen

    Begrenzter Umfang der Datenlieferung für die Aufschlüsselung Euro-Währungsgebiet/außerhalb des Euro-Währungsgebiets durch die europäischen Stichprobenpläne für bestimmte Länder nach Anhang III.C dieser Verordnung.

    Die Baukosten insgesamt (Materialkosten und Arbeitskosten) können als Näherungswert für Erzeugerpreise im Baugewerbe/Bau (CPA 41.00.1 ohne 41.00.14) herangezogen werden. Zu den Baukosten zählen auch Kosten für Ausrüstungen, Transport, Energie und andere Kosten (ausgenommen Honorare für Architekten).

    Indizes auf der Grundlage der tatsächlichen Erzeugerpreise sind vorrangig zu verwenden. Sind diese nicht verfügbar, können für H49, H50, H52, I55, I56, J58, J59, J60, L68, M74, N77, N79, N81 und N82 Näherungswerte verwendet werden. Produkte (CPA) können als Näherungswerte für Tätigkeiten (NACE) verwendet werden.

    Für Tätigkeiten der NACE-Abschnitte G, H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N kann für Bezugszeiträume vor 2021 und von Januar 2021 bis Dezember 2023 im Basisjahr 2015 anstelle der fachlichen Einheiten (KAU) die Einheit „Unternehmen“ (ENT) verwendet werden.

    Für Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und Partnern aller Art (B2All) gelten die Indizes für Erzeugerpreise für Dienstleistungen. Wenn der Anteil der Geschäfte mit privaten Verbrauchern (B2C) gering ist, können für die Indizes für Erzeugerpreise für Dienstleistungen als Näherungswerte die Indikatoren für Business-to-business (B2B) herangezogen werden. Für Bezugszeiträume vor 2021 können für die Indizes für Erzeugerpreise für Dienstleistungen als Näherungswerte B2B-Indikatoren anstelle von B2All-Indikatoren herangezogen werden.

    Datenübermittlungsfrist

    T+1M für monatliche Daten für die vorgeschriebenen NACE-Abschnitte B bis E36;

    T+3M für alle anderen vorgeschriebenen NACE-Abschnitte und CPA 41.00.1 (ohne 41.00.14), ausgenommen für: kleine und mittelgroße Länder für den vorgeschriebenen CPA-Abschnitt 41.00.1 (ausgenommen 41.00.14), die vierteljährlichen und die monatlichen (fakultativen) Daten: T+3M+15 Tage.

    Übergangsregelungen für die Berücksichtigung des NACE-Aggregats H+I+J+L+M (ausgenommen M70.1, M72 und M75)+N; Abschnitte H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75), N; Abteilungen von NACE H49, H50 und H52; I55, I56; J58, J59, J60; L68; M74; N77, N79, N81, N82 nach Anhang VII.3.a.

    Erster Bezugszeitraum

    Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2000 für vorgeschriebene CPA 41.00.1 (ohne 41.00.14) ausgenommen für:

    Bulgarien: erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2003;

    Januar 2005 für die vorgeschriebenen NACE-Abschnitte B bis E36, ausgenommen für:

    Österreich: Januar 2008 (130201 (Erzeugerpreise), 130202 (Erzeugerpreise Inland) und Januar 2009 130203 (Erzeugerpreise Ausland), 130204 (Erzeugerpreise Ausland (Euro-Währungsgebiet)) und 130205 (Erzeugerpreise Ausland (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)) für die NACE-Abteilung B09.

    Januar 2005 für die Anforderungen von 130204 (Erzeugerpreise Ausland (Euro-Währungsgebiet)) und 130205 (Erzeugerpreise Ausland (außerhalb des Euro-Währungsgebiets));

    Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2010 für die Anforderungen der NACE-Abschnitte H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N, ausgenommen für:

    das Aggregat der NACE-Abschnitte H+I+J+L+M (ausgenommen M70.1, M72 und M75)+N; für die NACE-Abschnitte H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N sowie für die Abteilungen H49, H50, H52, I55, I56, J58, J59, J60, L68, M74, N77, N79, N81und N82, die 2021 ab dem ersten Quartal oder Monat (fakultativ) zur berücksichtigen sind.

    Für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die nach Januar 2005 beigetreten sind, sind die Variablen 130204 (Erzeugerpreise Ausland (Euro-Währungsgebiet)) und 130205 (Erzeugerpreise Ausland (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)) ab Beginn des Jahres des Beitritts zum Euro-Währungsgebiet vorgeschrieben.


    Tabelle 6. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zur Produktion (Volumen)

    Variablen

    140101. Produktion (Volumen)

    Maßeinheit

    Indizes: unbereinigt, kalenderbereinigt und saisonbereinigt

    Statistische Grundgesamtheit

    Marktbestimmte Tätigkeiten der NACE-Abschnitte B, C, D (ausgenommen D35.3), F, H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N

    Aufschlüsselungen

    Aufschlüsselung nach Tätigkeit

    Für alle Länder:

    Industrielle Hauptgruppen der NACE-Abschnitte B, C und D (ausgenommen Gruppe D35.3) nach Anhang II.A dieser Verordnung (Industrielle Hauptgruppe Energie ausgenommen Gruppe D35.3 und Abschnitt E);

    Aggregate von NACE-Abschnitten:

    B+C+D (ausgenommen D35.3), H+I+J+L+M (ausgenommen M70.1, M72 und M75)+N;

    NACE-Abschnitte:

    B, C, D (ausgenommen D35.3), F, H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N;

    Abteilungen der NACE-Abschnitte:

    H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N.

    Für mittelgroße und große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:

    Zusätzlich Abteilungen der NACE-Abschnitte B, C, D und F

    Für große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:

    Zusätzlich Gruppen und Klassen des NACE-Abschnitts C (die mindestens 90 % der Wertschöpfung unter Abschnitt C repräsentieren).

    Die für mittelgroße und große Länder vorgeschriebenen zusätzlichen Aufschlüsselungen sind für kleine Länder fakultativ. die zusätzlichen Aufschlüsselungen für große Länder sind für mittelgroße Länder (nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung) fakultativ.

    Übergangsbestimmungen für den NACE-Abschnitt F für die Bezugszeiträume vor Januar 2024 nach Anhang VII.3.b.

    Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen

    Für Tätigkeiten der NACE-Abschnitte G, H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N kann für Bezugszeiträume vor 2021 und von Januar 2021 bis Dezember 2023 im Basisjahr 2015 anstelle der fachlichen Einheiten (KAU) die Einheit „Unternehmen“ (ENT) verwendet werden.

    Datenübermittlungsfrist

    T+1M+10 Tage für die NACE-Abschnitte B, C und D (ausgenommen D35.3)

    Für den NACE-Abschnitt F:

    für mittelgroße und große Länder: T+1M+15 Tage;

    für kleine Länder: T+2M;

    T+2M für die NACE-Abschnitte H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N.

    Übergangsregelungen für die Berücksichtigung des Aggregats der NACE-Abschnitte H+I+J+L+M (ausgenommen M70.1, M72 und M75)+N; NACE-Abschnitte und Abteilungen der NACE-Abschnitte H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N; Abteilungen des NACE-Abschnitts F nach Anhang VII.3.a.

    Erster Bezugszeitraum

    Januar 2000 für die vorgeschriebenen NACE-Abschnitte B bis D (ohne D35.3), ausgenommen für:

    Spanien (NACE-Gruppen und -Klassen): Januar 2002

    Österreich (NACE-Abteilung B09): Januar 2005

    Januar 2005 für die NACE-Abteilung C33;

    Erstes Quartal 2000 (oder erster Monat 2005) für kleine Länder hinsichtlich des vorgeschriebenen NACE-Abschnitts F und Januar 2005 für große und mittelgroße Länder hinsichtlich der Anforderungen bezüglich des NACE-Abschnitts F;

    Januar 2021

    für das Aggregat der NACE-Abschnitte H+I+J+L+M (ausgenommen M70.1, M72 und M75)+N; für die NACE-Abschnitte und Abteilungen der Abschnitte H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N; für Abteilungen des Abschnitts F


    Tabelle 7. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zu Verkaufsmengen

    Variablen

    140201. Verkaufsmengen

    Maßeinheit

    Indizes: unbereinigt, kalenderbereinigt und saisonbereinigt

    Statistische Grundgesamtheit

    Marktbestimmte Tätigkeiten der NACE-Abteilung G

    Aufschlüsselungen

    Aufschlüsselung nach Tätigkeit

    Für alle Länder:

    NACE-Abschnitt G;

    Abteilungen des NACE-Abschnitts G;

    Aggregat aus Gruppen der NACE-Abteilung G47 ohne die Gruppe G47.3;

    Aggregat aus NACE-Klasse G47.11+NACE-Gruppe G47.2;

    Aggregat aus NACE-Klasse G47.19+NACE-Gruppen G47.4+G47.5+G47.6+G47.7+G47.8+G47.9;

    NACE-Gruppe G47.3.

    Für mittelgroße und große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:

    Zusätzlich Gruppen des NACE-Abschnitts G, NACE-Klassen G47.11, G47.19 und G47.91.

    Die für mittelgroße und große Länder vorgeschriebenen zusätzlichen Aufschlüsselungen sind für kleine Länder (nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung) fakultativ.

    Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen

    Für Tätigkeiten des NACE-Abschnitts G kann für Bezugszeiträume vor 2021 und von Januar 2021 bis Dezember 2023 im Basisjahr 2015 anstelle der fachlichen Einheiten (KAU) die Einheit „Unternehmen“ (ENT) verwendet werden.

    Datenübermittlungsfrist

    T+2M für monatliche Daten für:

    NACE

    Abschnitt G;

    Abteilungen G45 und G46;

    Gruppen G45.1, G45.2, G45.3, G45.4, G46.1, G46.2, G46.3, G46.4, G46.5, G46.6, G46.7, G46.9, G47.1, G47.2, G47.4, G47.5, G47.6, G47.7, G47.8 und G47.9;

    Klassen G47.11, G47.19 und G47.91.

    T+1M für monatliche Daten für: NACE

    Abteilung G47;

    Aggregat aus Abteilung G47 ohne die Gruppe G47.3;

    Aggregat aus NACE-Klasse G47.11+Gruppe G47.2;

    Aggregat aus NACE-Klasse G47.19+Gruppen G47.4+G47.5+G47.6+G47.7+G47.8+G47.9;

    Gruppe G47.3.

    Erster Bezugszeitraum

    Januar 2000, ausgenommen für:

    NACE-Abschnitt G, Abteilungen und Gruppen der NACE-Abteilungen G45 und G46, Gruppen der NACE-Abteilung G47 (ausgenommen G47.2 und G47.3), die ab Januar 2021 bereitzustellen sind


    Tabelle 8. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zum Nettoumsatzerlös (Wert)

    Variablen

    140301. Nettoumsatzerlös (Wert)

    140302. Nettoumsatzerlös Inland (Wert)

    140303. Nettoumsatzerlös Ausland (Wert)

    140304. Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (Euro-Währungsgebiet) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

    140305. Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (außerhalb des Euro-Währungsgebiets) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

    Maßeinheit

    Indizes: unbereinigt und kalenderbereinigt für alle Tätigkeiten sowie saisonbereinigt für die NACE-Abschnitte G, H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N

    Statistische Grundgesamtheit

    Für die Variable 140301 (Nettoumsatzerlös (Wert)): NACE-Abschnitte B, C, G, H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N;

    Für die Variablen 140302 (Nettoumsatzerlös Inland (Wert)), 140303 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert)), 140304 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (Euro-Währungsgebiet) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets)) und 140305 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (außerhalb des Euro-Währungsgebiets) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets)): NACE-Abschnitte B und C.

    Aufschlüsselungen

    Aufschlüsselung nach Tätigkeit

    Für die Variable 140301 (Nettoumsatzerlös (Wert)):

    Für alle Länder:

    Industrielle Hauptgruppen der NACE-Abschnitte B und C nach Anhang II.A dieser Verordnung (Industrielle Hauptgruppe Energie ausgenommen Abschnitte D und E);

    Aggregate von NACE-Abschnitten:

    B+C, H+I+J+L+M (ausgenommen M70.1, M72 und M75)+N;

    NACE-Abschnitte:

    B, C, G, H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N;

    Abteilungen der NACE-Abschnitte:

    G, H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N;

    NACE-Abteilung G47 ohne die Gruppe G47.3;

    NACE-Gruppe G47.3;

    Aggregat aus NACE-Klasse G47.11+Gruppe G47.2; Aggregat aus NACE-Klasse G47.19+Gruppen G47.4+G47.5+G47.6+G47.7+G47.8+G47.9.

    Für mittelgroße und große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:

    Zusätzlich Abteilungen der NACE-Abschnitte B und C, Gruppen des NACE-Abschnitts G, NACE-Klassen G47.11, G47.19, G47.91

    Für die Variablen 140302 (Nettoumsatzerlös Inland (Wert)), 140303 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert)), 140304 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (Euro-Währungsgebiet)) und 140305 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)):

    Für alle Länder:

    Industrielle Hauptgruppen der NACE-Abschnitte B und C nach Anhang II.A dieser Verordnung (Industrielle Hauptgruppe Energie ausgenommen Abschnitte D und E);

    Aggregate der NACE-Abschnitte B+C;

    NACE-Abschnitte B und C.

    Für mittelgroße und große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:

    Zusätzlich Abteilungen der NACE-Abschnitte B und C.

    Die für mittelgroße und große Länder vorgeschriebenen zusätzlichen Aufschlüsselungen sind für kleine Länder (nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung) fakultativ.

    Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen

    Für Tätigkeiten der NACE-Abschnitte G, H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N kann für Bezugszeiträume vor 2021 und von Januar 2021 bis Dezember 2023 im Basisjahr 2015 anstelle der fachlichen Einheiten (KAU) die Einheit „Unternehmen“ (ENT) verwendet werden.

    Datenübermittlungsfrist

    T+2M für:

    Industrielle Hauptgruppen der NACE-Abschnitte B und C nach Anhang II.A dieser Verordnung (Industrielle Hauptgruppe Energie ausgenommen Abschnitte D und E);

    Aggregate von NACE-Abschnitten:

    B+C, H+I+J+L+M (ausgenommen M70.1, M72 und M75)+N;

    NACE-Abschnitte:

    B, C, G, H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N;

    Abteilungen der NACE-Abschnitte:

    B, C, H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N;

    NACE-Abteilungen G45 und G46;

    NACE-Gruppen G45.1, G45.2, G45.3, G45.4, G46.1, G46.2, G46.3, G46.4, G46.5, G46.6, G46.7, G46.9, G47.1, G47.2, G47.4, G47.5, G47.6, G47.7, G47.8 und G47.9;

    NACE-Klassen G47.11, G47.19 und G47.91.

    Übergangsregelungen für die Berücksichtigung des Aggregats der NACE-Abschnitte H+I+J+L+M (ausgenommen M70.1, M72 und M75)+N; NACE-Abschnitte und Abteilungen der NACE-Abschnitte H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N nach Anhang VII.3.a.

    T+1M für:

    NACE-Abteilung G47:

    Aggregat der NACE-Abteilung G47 ohne die Gruppe G47.3;

    Aggregat aus NACE-Klasse G47.11+Gruppe G47.2;

    Aggregat aus NACE-Klasse G47.19+Gruppen G47.4+G47.5+G47.6+G47.7+G47.8+G47.9;

    NACE-Gruppe G47.3.

    Erster Bezugszeitraum

    Januar 2000 für die vorgeschriebenen NACE-Aggregate, Abschnitte und Abteilungen der NACE-Abschnitte B und C, ausgenommen für:

    Spanien: Januar 2002;

    Österreich: Januar 2005 für NACE B09.

    Januar 2000 für die NACE-Abteilung G47, das NACE-Aggregat der Abteilung G47 ohne die Gruppe G47.3; Aggregat aus NACE-Klasse G47.11+Gruppe G47.2; Aggregat aus NACE-Klasse G47.19+Gruppen G47.4+G47.5+G47.6+G47.7+G47.8+G47.9; für die NACE-Gruppen G47.2 und G47.3 und für die NACE-Klassen G47.11, G47.19 und G47.91

    Januar 2005 für die Anforderungen der Variablen 140304 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (Euro-Währungsgebiet)) und 140305 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)):

    Januar 2021 für das Aggregat der NACE-Abschnitte H+I+J+L+M (ausgenommen M70.1, M72 und M75)+N; für die NACE-Abschnitte G, H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N; für die NACE-Abteilungen G45, G46 und Abteilungen der Abschnitte H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N; für Gruppen der NACE-Abteilungen G45, G46 und G47 (ausgenommen G47.2 und G47.3).

    Für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sind die Variablen 140304 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (Euro-Währungsgebiet)) und 140305 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)) ab Beginn des Jahres des Beitritts zum Euro-Währungsgebiet vorgeschrieben.


    Tabelle 9. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zu Immobilien

    Variablen

    150101. Baugenehmigungen — Zahl der Wohnungen

    150102. Baugenehmigungen — Quadratmeter

    Maßeinheit

    Absolute Werte: unbereinigt, kalenderbereinigt und saisonbereinigt

    Statistische Grundgesamtheit

    Für die Variable 150101 (Baugenehmigungen — Zahl der Wohnungen): CPA 41.00.1 (ausgenommen 41.00.14) — nur neue Wohngebäude.

    Für die Variable 150102 (Baugenehmigungen — Quadratmeter): CPA 41.00.1 und 41.00.2 — nur Wohngebäude- und Nichtwohngebäudeneubauten.

    Aufschlüsselungen

    Aufschlüsselung nach Produkt

    Für die Variable 150101 (Baugenehmigungen — Zahl der Wohnungen): Nur Wohngebäudeneubauten.

    CPA 41.00.1 ohne CPA 41.00.14

    CPA 41.00.11

    CPA 41.00.12+CPA 41.00.13

    Für die Variable 150102 (Baugenehmigungen — Quadratmeter): Nur Wohngebäude- und Nichtwohngebäudeneubauten.

    CPA 41.00.1

    CPA 41.00.1 ohne CPA 41.00.14

    CPA 41.00.11

    CPA 41.00.12+CPA 41.00.13

    CPA 41.00.14

    CPA 41.00.2

    CPA 41.00.2 ohne 41.00.23

    CPA 41.00.23

    Datenübermittlungsfrist

    T+3M

    Erster Bezugszeitraum

    Erstes Quartal 2000, ausgenommen für:

    Griechenland: Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2001 für 150102 (Baugenehmigungen — Quadratmeter)

    Slowakei: Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2003 für 150101 (Baugenehmigungen — Zahl der Wohnungen) und 150102 (Baugenehmigungen — Quadratmeter)

    Österreich: Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2005 für 150102 (Baugenehmigungen — Quadratmeter)


    Tabelle 10. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Tätigkeiten von Unternehmen

    Variablen

    210101. Zahl der aktiven Unternehmen

    220101. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen

    220102. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger

    220103. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten

    220201. Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden

    220301. Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger

    220302. Löhne und Gehälter

    220303. Sozialversicherungskosten

    240101. Käufe von Waren und Dienstleistungen insgesamt

    250101. Nettoumsatzerlös

    250201. Bruttogewinnspanne bei Handelswaren (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden)

    250301. Produktionswert

    250401. Wertschöpfung

    250501. Bruttobetriebsüberschuss

    260101. Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte

    260106. Bruttoinvestitionen in langfristige immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden)

    260108. Verkaufserlös aus materiellen Vermögenswerten (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden)

    Maßeinheit

    Landeswährung (in Tausend) ausgenommen für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger), 220103 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten) und 220201 (Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden): absoluter Wert

    Statistische Grundgesamtheit

    Für alle Variablen außer 250201 (Bruttogewinnspanne bei Handelswaren), 260106 (Bruttoinvestitionen in langfristige immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert) und 260108 (Verkaufserlös aus materiellen Vermögenswerten): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis N und P bis R sowie der Abteilungen S95 und S96;

    Für die Variablen 250201 (Bruttogewinnspanne bei Handelswaren) und 260108 (Verkaufserlös aus materiellen Vermögenswerten): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis G;

    Für die Variable 260106 (Bruttoinvestitionen in langfristige immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis E.

    Aufschlüsselungen

    1.

    Aufschlüsselung nach Tätigkeit (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich)

    Für alle Variablen ausgenommen 260106 (Bruttoinvestitionen in langfristige immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert) und 260108 (Verkaufserlös aus materiellen Vermögenswerten); für Variable 250201 (Bruttogewinnspanne bei Handelswaren) nur die NACE-Abschnitte B bis G:

    Für die NACE-Abschnitte B bis J, L bis N und P bis R: Abschnitte, Abteilungen, Gruppen und Klassen;

    Für den NACE-Abschnitt K: Abschnitt, Abteilungen, Gruppen 64.1, 64.2, 64.3, 64.9, 65.1, 65.2 und 65.3, Klassen 64.11, 64.19, 64.20, 64.30, 65.11, 65.12, 65.20 und 65.30;

    Für die Abteilungen 95 und 96: Abteilungen, Gruppen und Klassen;

    Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser Verordnung für:

    Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften),

    IKT insgesamt,

    IKT-Herstellung,

    IKT-Dienstleistungen,

    Hightech und Medium-high-tech-Branchen der Herstellung von Waren (fakultativ),

    Hightech-Branchen der Herstellung von Waren,

    Medium-high-tech-Branchen der Herstellung von Waren,

    Lowtech und Medium-high-tech-Branchen der Herstellung von Waren (fakultativ),

    Medium-low-tech-Branchen der Herstellung von Waren,

    Lowtech-Branchen der Herstellung von Waren,

    Informationssektor,

    EDV-Dienstleistungen,

    Wissensintensive Dienstleistungen insgesamt (fakultativ),

    Wissensintensive Hightech-Dienstleistungen,

    Marktbestimmte wissensintensive Dienstleistungen,

    Wissensintensive Finanzdienstleistungen,

    Sonstige wissensintensive Dienstleistungen (fakultativ),

    Wissensintensive Wirtschaftszweige einzeln betrachtet,

    Wissensintensive Wirtschaftszeige (fakultativ),

    Tourismusbranche (insgesamt) (fakultativ),

    Tourismusbranche (hauptsächlich Tourismus) (fakultativ),

    Tourismusbranche (teilweise Tourismus) (fakultativ),

    Tourismusbranche — Verkehr (insgesamt) (fakultativ),

    Tourismusbranche — Straßenverkehr (fakultativ),

    Tourismusbranche — Schifffahrt (fakultativ),

    Tourismusbranche — Gastgewerbe/Beherbergung (fakultativ),

    Tourismusbranche — Gastronomie (insgesamt) (fakultativ),

    Tourismusbranche — Auto- und sonstige Vermietung (insgesamt) (fakultativ),

    Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften).

    Für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger), 220302 (Löhne und Gehälter), 250101 (Nettoumsatzerlös) und 250401 (Wertschöpfung): zusätzlich:

    (1)

    Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser Verordnung für:

    Kultur- und Kreativwirtschaft — insgesamt,

    Kultur- und Kreativwirtschaft — Dienstleistungen.

    Für die Variablen 260106 (Bruttoinvestitionen in langfristige immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert) und 260108 (Verkaufserlös aus materiellen Vermögenswerten):

    Abschnitte und Abteilungen der NACE

    Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen

    Für die Tätigkeiten von NACE 64.2, 64.3 und 65.3, die wirtschaftlich in Bezug auf Wertschöpfung und Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen nicht signifikant sind, sind 0-Werte zulässig, ausgenommen für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen) und 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen). Wenn 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger) nicht 0 ist, ist auch dieser Wert anzugeben.

    Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden.

    Datenübermittlungsfrist

    Vorläufige Daten: T+10M für die Abschnitte, Abteilungen und Gruppen der NACE für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen) und 250101 (Nettoumsatzerlös)

    Endgültige und validierte Daten: T+18M für alle Variablen

    Erster Bezugszeitraum

    2021


    Tabelle 11. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Tätigkeiten von Unternehmen, aufgeschlüsselt nach Größenklassen oder Rechtsform

    Variablen

    210101. Zahl der aktiven Unternehmen

    220101. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen

    220102. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger

    220201. Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden

    220301. Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger

    220302. Löhne und Gehälter

    220303. Sozialversicherungskosten

    240101. Käufe von Waren und Dienstleistungen insgesamt

    250101. Nettoumsatzerlös

    250301. Produktionswert

    250401. Wertschöpfung

    250501. Bruttobetriebsüberschuss

    Maßeinheit

    Landeswährung (in Tausend) ausgenommen für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger) und 220201 (von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden): absoluter Wert

    Statistische Grundgesamtheit

    Für die Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 250101 (Nettoumsatzerlös) und 250401 (Wertschöpfung), für die Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Rechtsform sowie für die Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen) und 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis N und P bis R sowie der Abteilungen S95 und S96;

    Für die Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Umsatzgrößenklasse für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 250101 (Nettoumsatzerlös) und 250401 (Wertschöpfung): Marktproduzenten des NACE-Abschnitts G;

    Für die Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen für andere Variablen außer 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 250101 (Nettoumsatzerlös) und 250401 (Wertschöpfung): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis F

    Aufschlüsselungen

    1.

    Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich)

    Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

    Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

    Für die NACE-Abschnitte B bis J, L bis N und P bis R: Abschnitte, Abteilungen und Gruppen;

    Für den NACE-Abschnitt K: Abschnitt, Abteilung und die Gruppen 64.1, 64.2, 64.3, 64.9, 65.1, 65.2 und 65.3;

    Für die Abteilungen 95 und 96: Abteilungen und Gruppen;

    Besonderes Aggregat nach Anhang II dieser Verordnung:

    Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften)

    Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen:

    Für die NACE-Abschnitte F bis J, L bis N und P bis R und die Abteilungen S95 und S96 nur für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen) und 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen): Insgesamt, 0-1 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige, 2-9 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige, 10-19 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige, 20-49 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige, 50-249 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige, 250 und mehr Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige;

    Für die NACE-Abschnitte F bis J, L bis N und P bis R und die Abteilungen S95 und S96 für andere Variablen als 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen) und 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen): Insgesamt, 0-9 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige, 10-19 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige, 20-49 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige, 50-249 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige, 250 und mehr Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige;

    Für die NACE-Abschnitte B bis E und K: Insgesamt, 0-9 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige, 10-19 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige, 20-49 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige, 50-249 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige, 250 und mehr Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige.

    2.

    Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich)

    Nur für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen) und 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger)

    Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

    Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

    NACE-Abschnitte;

    Aggregate von NACE-Abteilungen:

    C10+C11+C12, C13+C14, C17+C18, C24+C25, C29+C30, C31+C32;

    NACE-Abteilungen:

    C15, C16, C19, C20, C21, C22, C23, C26, C27, C28, C33, S95, S96 und alle Abteilungen der NACE-Abschnitte G, H, I, J, K, L, M, N, P, Q und R;

    Die Gruppen der NACE-Abteilungen G47 und J62 und der NACE-Abschnitte L, M und N;

    Klassen der NACE-Abteilung J62;

    Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser Verordnung:

    Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften),

    Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften),

    IKT insgesamt,

    IKT-Herstellung,

    IKT-Dienstleistungen.

    Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger:

    Insgesamt, 0 Lohn- und Gehaltsempfänger, 1-4 Lohn- und Gehaltsempfänger, 5-9 Lohn- und Gehaltsempfänger, 10 und mehr Lohn- und Gehaltsempfänger

    3.

    Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Rechtsform (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich)

    Nur für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen) und 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger)

    Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

    Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

    Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 2

    Aufschlüsselung nach Rechtsform:

    Insgesamt,

    Einzelunternehmen mit unbeschränkter Haftung,

    Kapitalgesellschaften mit beschränkter Haftung,

    Personengesellschaften mit beschränkter und unbeschränkter Haftung (ebenfalls eingeschlossen sind andere Rechtsformen wie Genossenschaften, Verbände usw.).

    4.

    Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Umsatzgrößenklasse

    Nur für NACE-Abschnitt G

    (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich; die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden)

    Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

    Aufschlüsselung nach Tätigkeiten: Abschnitte, Abteilungen und Gruppen der NACE

    Aufschlüsselung nach Umsatzgrößenklasse: Jahresumsatz in Mio. EUR: Insgesamt, 0 bis weniger als 1, 1 bis weniger als 2, 2 bis weniger als 5, 5 bis weniger als 10, 10 bis weniger als 20, 20 bis weniger als 50, 50 bis weniger als 200, 200 und mehr

    Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen

    Für die Tätigkeiten von NACE 64.2, 64.3 und 65.3, die wirtschaftlich in Bezug auf Wertschöpfung und Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen nicht signifikant sind, sind 0-Werte zulässig, ausgenommen für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen) und 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen). Wenn 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger) nicht 0 ist, ist auch dieser Wert anzugeben.

    Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden.

    Datenübermittlungsfrist

    Vorläufige Daten: T+10 M für die Tätigkeiten und die Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 250101 (Nettoumsatzerlös);

    Endgültige und validierte Daten: T+18M für alle Variablen

    Erster Bezugszeitraum

    2021


    Tabelle 12. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu unternehmensdemografischen Ereignissen

    Variablen

    210201. Unternehmensgründungen

    210202. Unternehmensschließungen

    210203. Fortbestand von Unternehmen

    210102. Zahl der Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger

    210204. Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben

    210205. Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben

    210206. Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger

    220401. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in neu gegründeten Unternehmen

    220402. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in neu gegründeten Unternehmen

    220403. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Unternehmensschließungen

    220404. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger bei Unternehmensschließungen

    220405. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen

    220406. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen, im Jahr der Gründung

    220104. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger

    220105. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger

    220407. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben

    220408. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben

    220409. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben

    220410. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben

    220411. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger

    220412. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger, im Jahr der Gründung

    Maßeinheit

    Absoluter Wert

    Statistische Grundgesamtheit

    Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis N und P bis R sowie der Abteilungen S95 und S96

    Aufschlüsselungen

    1.

    Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich)

    Für alle Variablen ausgenommen die Variablen

    210203 (Fortbestand von Unternehmen),

    210206 (Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger),

    220405 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen),

    220406 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen, im Jahr der Gründung),

    220411 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger),

    220412 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger, im Jahr der Gründung)

    Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

    Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

    NACE-Abschnitte;

    Aggregate von NACE-Abteilungen:

    C10+C11+C12, C13+C14, C17+C18, C24+C25, C29+C30, C31+C32;

    NACE-Abteilungen:

    C15, C16, C19, C20, C21, C22, C23, C26, C27, C28, C33, S95, S96 und alle Abteilungen der NACE-Abschnitte G, H, I, J, K, L, M, N, P, Q und R;

    Die Gruppen der NACE-Abteilungen G47 und J62 und der NACE-Abschnitte L, M und N;

    Klassen der NACE-Abteilung J62;

    Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser Verordnung:

    Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften),

    Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften),

    IKT insgesamt,

    IKT-Herstellung,

    IKT-Dienstleistungen.

    Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger:

    Insgesamt, 0 Lohn- und Gehaltsempfänger, 1-4 Lohn- und Gehaltsempfänger, 5-9 Lohn- und Gehaltsempfänger, 10 und mehr Lohn- und Gehaltsempfänger

    Die Größenklasse „0 Lohn- und Gehaltsempfänger“ ist für folgende Variablen nicht anzugeben:

    210102 (Zahl der Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger),

    210204 (Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben),

    210205 (Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben),

    220104 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger),

    220105 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger),

    220407 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben),

    220408 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben),

    220409 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben),

    220410 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben).

    2.

    Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Rechtsform (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich)

    Für alle Variablen ausgenommen die Variablen:

    210203 (Fortbestand von Unternehmen),

    210206 (Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger),

    220405 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen),

    220406 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen, im Jahr der Gründung),

    220411 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger),

    220412 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger, im Jahr der Gründung).

    Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

    Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

    Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 1

    Aufschlüsselung nach Rechtsform:

    Insgesamt,

    Einzelunternehmen mit unbeschränkter Haftung,

    Kapitalgesellschaften mit beschränkter Haftung,

    Personengesellschaften mit beschränkter und unbeschränkter Haftung (ebenfalls eingeschlossen sind andere Rechtsformen wie Genossenschaften, Verbände usw.).

    3.

    Aufschlüsselung nach Tätigkeit, Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Zahl der Kalenderjahre des Fortbestands (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich)

    Für die Variablen

    210203 (Fortbestand von Unternehmen),

    210206 (Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger),

    220405 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen),

    220406 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen, im Jahr der Gründung)

    224011 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger) und

    224012 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger, im Jahr der Gründung).

    Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

    Aufschlüsselung nach Tätigkeiten: Aufschlüsselung der Tätigkeiten wie Aufschlüsselung 1.

    Aufschlüsselung der Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger:

    Insgesamt, 0, 1-4, 5-9, 10+

    Die Größenklasse 0 ist für folgende Variablen nicht anzugeben:

    210206 (Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger),

    220411 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger),

    220412 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger, im Jahr der Gründung).

    Aufschlüsselung nach Zahl der Kalenderjahre des Fortbestands

    1, 2, 3, 4, 5

    Datenübermittlungsfrist

    Vorläufige Daten:

    T+18M für die Variablen 210202 (Unternehmensschließungen), 220403 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Unternehmensschließungen) und 220404 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger bei Unternehmensschließungen),

    T+20M für die Variablen 210205 (Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben), 220409 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben) und 220410 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben).

    Endgültige und validierte Daten:

    T+18M für die Variablen 210201 (Unternehmensgründungen), 210203 (Fortbestand von Unternehmen), 220401 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in neu gegründeten Unternehmen), 220402 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in neu gegründeten Unternehmen), 220405 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen) und 220406 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen, im Jahr der Gründung),

    T+20M für die Variablen 210102 (Zahl der Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger), 210204 (Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben), 210206 (Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger), 220104 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger), 220105 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger), 220407 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben), 220408 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben), 220411 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger) und 220412 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger, im Jahr der Gründung),

    T+30M für die Variablen 210202 (Unternehmensschließungen), 220403 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Unternehmensschließungen) und 220404 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger bei Unternehmensschließungen),

    T+32M für die Variablen 210205 (Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben), 220409 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben) und 220410 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben).

    Erster Bezugszeitraum

    2021


    Tabelle 13. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu schnell wachsenden Unternehmen

    Variablen

    210103. Zahl der schnell wachsenden Unternehmen

    210104. Zahl der jungen schnell wachsenden Unternehmen

    220106. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in schnell wachsenden Unternehmen

    220107. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in jungen schnell wachsenden Unternehmen

    Maßeinheit

    Absoluter Wert

    Statistische Grundgesamtheit

    Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis N und P bis R sowie der Abteilungen S95 und S96

    Aufschlüsselungen

    Aufschlüsselung nach Tätigkeit (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich)

    NACE-Abschnitte (nur für die NACE-Abschnitte B bis N und P bis R),

    Abteilungen und

    Gruppen (ausgenommen für die NACE-Abschnitte P bis R)

    Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser Verordnung:

    Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften),

    Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften).

    Datenübermittlungsfrist

    Vorläufige Daten: T+12 M für die Variablen 210103 (Zahl der schnell wachsenden Unternehmen) und 220106 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in schnell wachsenden Unternehmen);

    Endgültige und validierte Daten: T+18M für alle Variablen

    Erster Bezugszeitraum

    2021


    Tabelle 14. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Unternehmen nach Land, aus dem letztendlich die Kontrolle ausgeübt wird

    Variablen

    210101. Zahl der aktiven Unternehmen

    210301. Zahl der ausländisch kontrollierten Unternehmen

    220101. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen

    220301. Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger

    220501. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in ausländisch kontrollierten Unternehmen

    220701. Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger in ausländisch kontrollierten Unternehmen

    230101. Interne FuE-Ausgaben (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ oder „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf die einschlägigen Aggregate auf Ebene NACE A*38 für die NACE-Abschnitte B bis F angewandt werden)

    230201. FuE-Personal (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ oder „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf die einschlägigen Aggregate auf Ebene NACE A*38 für die NACE-Abschnitte B bis F angewandt werden)

    230301. Interne FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ oder „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf die einschlägigen Aggregate auf Ebene NACE A*38 für die NACE-Abschnitte B bis F angewandt werden)

    230401. FuE-Personal in ausländisch kontrollierten Unternehmen (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ oder „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf die einschlägigen Aggregate auf Ebene NACE A*38 für die NACE-Abschnitte B bis F angewandt werden)

    240101. Käufe von Waren und Dienstleistungen insgesamt

    240102. Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf

    240301. Käufe von Waren und Dienstleistungen durch ausländisch kontrollierte Unternehmen insgesamt

    240302. Käufe von Waren und Dienstleistungen durch ausländisch kontrollierte Unternehmen für den Wiederverkauf

    250101. Nettoumsatzerlös

    250301. Produktionswert

    250401. Wertschöpfung

    250601. Nettoumsatzerlös ausländisch kontrollierter Unternehmen

    250701. Produktionswert ausländisch kontrollierter Unternehmen

    250801. Wertschöpfung ausländisch kontrollierter Unternehmen

    260101. Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte

    260201. Bruttoinvestitionen ausländisch kontrollierter Unternehmen in langfristige materielle Vermögenswerte

    Maßeinheit

    Absoluter Wert für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 210301 (Zahl der ausländisch kontrollierten Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 220501 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 230201 (FuE-Personal) und 230401 (FuE-Personal in ausländisch kontrollierten Unternehmen);

    Landeswährung (in Tausend) für andere Variablen.

    Statistische Grundgesamtheit

    Für alle Variablen ausgenommen die Variablen 230101 (Interne FuE-Ausgaben), 230301 (Interne FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 230201 (FuE-Personal) und 230401 (FuE-Personal in ausländisch kontrollierten Unternehmen): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis N und P bis R sowie der Abteilungen S95 und S96;

    Für die Variablen 230101 (Interne FuE-Ausgaben), 230301 (Interne FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 230201 (FuE-Personal) und 230401 (FuE-Personal in ausländisch kontrollierten Unternehmen): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis F.

    Aufschlüsselungen

    Die Daten werden gemäß dem Konzept der „institutionellen Einheit, die letztendlich die Kontrolle ausübt“ nach Land, aus dem letztendlich die Kontrolle ausgeübt wird, und nach Tätigkeit des Unternehmens gegliedert bereitgestellt.

    1.

    Aufschlüsselung nach Tätigkeit und geografische Aufschlüsselung

    Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

    Für alle Variablen ausgenommen die Variablen 230101 (Interne FuE-Ausgaben), 230301 (Interne FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 230201 (FuE-Personal) und 230401 (FuE-Personal in ausländisch kontrollierten Unternehmen):

    Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

    NACE-Abschnitte;

    Aggregate von NACE-Abteilungen:

    C10+C11+C12, C13+C14+C15, C16+C17+C18, C22+C23, C24+C25, C29+C30, C31+C32, H52+H53, J59+J60, J62+J63, M69+M70+M71, M73+M74+M75, N78+N79+N80+N81+N82, Q87+Q88, S95+S96

    NACE-Abteilungen:

    C19, C20, C21, C26, C27, C28, C33, H49, H50, H51, J58, J61, N77, M72, Q86

    Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser Verordnung:

    Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften),

    Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften).

    Für die Variablen 230101 (Interne FuE-Ausgaben), 230301 (Interne FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 230201 (FuE-Personal) und 230401 (FuE-Personal in ausländisch kontrollierten Unternehmen):

    Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

    NACE-Abschnitte;

    Aggregate von NACE-Abteilungen:

    C10+C11+C12, C13+C14+C15, C16+C17+C18, C22+C23, C24+C25, C29+C30, C31+C32,

    NACE-Abteilungen:

    C19, C20, C21, C26, C27, C28, C33

    Besonderes Aggregat nach Anhang II dieser Verordnung

    Industrie und Baugewerbe/Bau

    Geografische Aufschlüsselung:

    Für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 220301 (Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger), 230101 (Interne FuE-Ausgaben) und 230201 (FuE-Personal), 240101 (Käufe von Waren und Dienstleistungen insgesamt), 240102 (Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf), 250101 (Nettoumsatzerlös), 250301 (Produktionswert), 250401 (Wertschöpfung) und 260101 (Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte) geografische Aggregate „Welt insgesamt“ und „inländisch kontrolliert“.

    Für andere Variablen Geo-Ebene 1 wie in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2152 definiert.

    2.

    Geografische Aufschlüsselung

    Für die Variablen 210301 (Zahl der ausländisch kontrollierten Unternehmen), 220501 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 220701 (Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 230301 (Interne FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 230401 (FuE-Personal in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 240301 (Käufe von Waren und Dienstleistungen in ausländisch kontrollierten Unternehmen insgesamt), 240302 (Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 250601 (Nettoumsatzerlös ausländisch kontrollierter Unternehmen), 250701 (Produktionswert ausländisch kontrollierter Unternehmen), 250801 (Wertschöpfung ausländisch kontrollierter Unternehmen) und 260201 (Bruttoinvestitionen ausländisch kontrollierter Unternehmen in langfristige materielle Vermögenswerte) Geo-Ebene 3 wie in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2152 definiert.

    Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen

    Für Abteilung K64 kann für die Variablen 250101 und 250601 (Nettoumsatzerlös) mithilfe des Produktionswerts nach Anhang IV dieser Verordnung ein Näherungswert bestimmt werden.

    Für die Tätigkeiten von NACE 64.2, 64.3 und 65.3, die in die Daten aufgenommen und wirtschaftlich in Bezug auf Wertschöpfung und Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen nicht signifikant sind, ist die Annahme von 0-Werten zulässig, ausgenommen für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen) 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 210301 (Zahl der ausländisch kontrollierten Unternehmen) und 220501 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in ausländisch kontrollierten Unternehmen).

    Für Tätigkeiten des NACE-Abschnitts K kann angenommen werden, dass der Wert der Variablen 240102 und 240302 (Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf) wirtschaftlich nicht signifikant ist, weshalb 0-Werte für die Variablen 240102 und 240302 zulässig sind.

    Die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der landesspezifischen Bedingungen zusätzliche Näherungswerte für Tätigkeiten des NACE-Abschnitts K vereinbaren.

    Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden.

    Datenübermittlungsfrist

    T+20M

    Erster Bezugszeitraum

    2021


    Tabelle 15. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu im Meldeland tätigen auslandskontrollierenden Unternehmen im Inland und deren inländischen Unternehmenseinheiten

    Variablen

    210401. Zahl der auslandskontrollierenden Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten

    220601. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in auslandskontrollierenden Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischen Unternehmenseinheiten

    250901. Nettoumsatzerlös auslandskontrollierender Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten

    Maßeinheit

    Absoluter Wert für die Variablen 210401 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in auslandskontrollierenden Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischen Unternehmenseinheiten) und 220601 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in auslandskontrollierenden Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischen Unternehmenseinheiten),

    Landeswährung (in Tausend) für die Variable 250901 (Nettoumsatzerlös auslandskontrollierender Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten)

    Statistische Grundgesamtheit

    Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis N und P bis S

    Aufschlüsselungen

    Aufschlüsselung nach Tätigkeit des Unternehmens

    NACE-Abschnitte;

    Aggregate von NACE-Abteilungen:

    C10+C11+C12, C13+C14+C15, C16+C17+C18, C22+C23, C24+C25, C29+C30, C31+C32, H52+H53, J59+J60, J62+J63, M69+M70+M71, M73+M74+M75, N78+N79+N80+N81+N82, Q87+Q88

    NACE-Abteilungen:

    C19, C20, C21, C26, C27, C28, C33, H49, H50, H51, J58, J61, N77, M72, Q86

    Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser Verordnung

    Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften),

    Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften).

    Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen

    Für die Abteilung K64 kann für die Variable 250901 (Nettoumsatzerlös) mithilfe des Produktionswerts nach Anhang IV dieser Verordnung ein Näherungswert bestimmt werden.

    Für die Tätigkeiten von NACE 64.2, 64.3 und 65.3, die in die Daten aufgenommen und wirtschaftlich in Bezug auf Wertschöpfung und Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen nicht signifikant sind, ist die Annahme von 0-Werten für die Variable 250901 (Nettoumsatzerlös auslandskontrollierender Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten) zulässig.

    Die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der landesspezifischen Bedingungen zusätzliche Näherungswerte für Tätigkeiten des NACE-Abschnitts K vereinbaren.

    Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden.

    Datenübermittlungsfrist

    T+20M

    Erster Bezugszeitraum

    2021


    Tabelle 16. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zum Warenverkehr nach Unternehmensmerkmalen

    Variablen

    210501. Zahl der Unternehmen, die Waren einführen

    210502. Zahl der Unternehmen, die Waren ausführen

    240401. Statistischer Wert der Einfuhren nach Unternehmen

    251101. Statistischer Wert der Ausfuhren nach Unternehmen

    Maßeinheit

    Absoluter Wert für die Variablen 210501 (Zahl der Unternehmen, die Waren ausführen) und 210502 (Zahl der Unternehmen, die Waren einführen);

    Landeswährung (in Einheiten) für die Variablen 240401 (Statistischer Wert der Einfuhren nach Unternehmen) und 251101 (Statistischer Wert der Ausfuhren nach Unternehmen)

    Statistische Grundgesamtheit

    Aus- oder Einfuhren von Waren insgesamt;

    NACE-Abschnitte A bis U

    Aufschlüsselungen

    Aufschlüsselungen 1 bis 11 sind jeweils mit der folgenden geografischen Aufschlüsselung zu kombinieren

    Geografische Aufschlüsselung

    Welt

    Innerhalb der Union

    Außerhalb der Union

    1.

    Aufschlüsselung nach Tätigkeit

    Insgesamt

    NACE-Abschnitte

    NACE-Abteilungen

    NACE-Gruppen der Abschnitte C, D, E und G

    Unbekannt

    2.

    Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen

    Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

    Insgesamt

    NACE-Abschnitte

    NACE-Abteilungen der Abschnitte C und G

    Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser Verordnung:

    Industrie

    Weder Industrie noch Handel

    Unbekannt

    Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen:

    Insgesamt

    0-9 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

    10-49 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

    50-249 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

    250 und mehr Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

    Unbekannt

    3.

    Aufschlüsselung nach Tätigkeit und zusätzliche geografische Aufschlüsselung

    Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

    Insgesamt

    NACE-Abschnitt G

    Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser Verordnung

    Industrie

    Weder Industrie noch Handel

    Unbekannt

    Zusätzliche geografische Aufschlüsselung:

    Einzelne Mitgliedstaaten

    Wichtigste Partnerländer und -gebiete außerhalb der Union

    4.

    Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen und zusätzliche geografische Aufschlüsselung

    Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen:

    Insgesamt

    0-9 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

    10-49 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

    50-249 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

    250 und mehr Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

    Unbekannt

    Zusätzliche geografische Aufschlüsselung:

    Einzelne Mitgliedstaaten

    Wichtigste Partnerländer und -gebiete außerhalb der Union

    5.

    Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Zahl der Partnerländer

    Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

    Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 3

    Aufschlüsselung nach Zahl der Partnerländer:

    Insgesamt

    1

    2

    3-5

    6-9

    10-14

    15-19

    20+

    Unbekannt

    6.

    Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Handelskonzentration (nur für die Variablen 251101 (Statistischer Wert der Ausfuhren nach Unternehmen) und 240401 (Statistischer Wert der Einfuhren nach Unternehmen)

    Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

    Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 3

    Aufschlüsselung nach Handelskonzentration:

    Insgesamt

    Top 5 (die fünf bedeutendsten Unternehmen)

    10

    20

    50

    100

    500

    1 000 Unternehmen

    7.

    Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Art des Wirtschaftsbeteiligten

    Für Einfuhren, Ausfuhren und Handel insgesamt bereitzustellende Daten

    Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

    Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 2

    Aufschlüsselung nach Art des Wirtschaftsbeteiligten:

    Insgesamt

    Unternehmen mit Handel in eine Richtung

    Unternehmen mit Handel in zwei Richtungen

    Alle Arten von Unternehmen

    8.

    Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Ausfuhrintensität (Anteil der Ausfuhren am Umsatz)

    Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

    Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 2

    Aufschlüsselung nach Ausfuhrintensität:

    Insgesamt

    Keine Ausfuhren (0)

    Zwischen 0 und weniger als 25

    Zwischen 25 und weniger als 50

    Zwischen 50 und weniger als 75

    75 oder mehr

    Unbekannt

    9.

    Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Art der Kontrolle

    Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

    Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 2

    Aufschlüsselung nach Art der Kontrolle:

    Insgesamt

    Inländisch kontrollierte Unternehmen, Zusätzliche Aufschlüsselung, falls verfügbar:

    Inländisch kontrollierte Unternehmen ohne eigene ausländische Unternehmenseinheiten,

    Inländisch kontrollierte Unternehmen mit eigenen ausländischen Unternehmenseinheiten,

    Ausländisch kontrollierte Unternehmen

    Unbekannt

    10.

    Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Ware (nur für die Variablen 251101 (Statistischer Wert der Ausfuhren nach Unternehmen) und 240401 (Statistischer Wert der Einfuhren nach Unternehmen)

    Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

    Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 2

    Aufschlüsselung nach Waren:

    Insgesamt

    Ebene der CPA-Abteilungen für Produkte von Abschnitt C Abteilungen 10 bis 32

    Ebene der CPA-Abschnitte für Produkte der Abschnitte A, B, C, D und E

    Besonderes Aggregat nach Anhang II dieser Verordnung

    Sonstige Produkte nach CPA

    Unbekannt

    11.

    Handelsgrundgesamtheit

    Für Einfuhren, Ausfuhren und Handel insgesamt bereitzustellende Daten

    Aufschlüsselung der Verknüpfung von Handelsdaten mit dem Unternehmensregister in Bezug auf die Zahl der Unternehmen und die Zahl der Wirtschaftsbeteiligten zu bestimmten Grundgesamtheiten von Wirtschaftsbeteiligten.

    Aufschlüsselung der Verknüpfung von Handelsdaten mit dem Unternehmensregister in Bezug auf statistische Werte zu bestimmten Grundgesamtheiten von Wirtschaftsbeteiligten.

    Datenübermittlungsfrist

    T+12 M

    Erster Bezugszeitraum

    2022


    Tabelle 17. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zum Dienstleitungsverkehr nach Unternehmensmerkmalen (STEC) — jährliche Daten

    Variablen

    240401. Statistischer Wert der Einfuhren nach Unternehmen

    251101. Statistischer Wert der Ausfuhren nach Unternehmen

    Maßeinheit

    Landeswährung (in Tausend)

    Statistische Grundgesamtheit

    Aus- oder Einfuhren von Dienstleistungen insgesamt, Handel zwischen Gebietsansässigen und nicht Gebietsansässigen

    NACE-Abschnitte A bis U

    Aufschlüsselungen

    Alle Aufschlüsselungen (1 bis 3) sind jeweils mit der folgenden geografischen Aufschlüsselung zu kombinieren.

    Geografische Aufschlüsselung

    Welt

    Innerhalb der Union

    Außerhalb der Union

    1.

    Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen

    Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

    Insgesamt

    Für die nachstehenden Aufschlüsselungen ist eine CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich:

    Aggregate von NACE-Abschnitten:

    A+B, D+E, I+L+O+P+Q+R+S+T+U

    NACE-Abschnitte:

    C, F, G, H, J, K, M, N

    Unbekannt

    Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen:

    Insgesamt

    Für die nachstehenden Aufschlüsselungen ist eine CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich:

    0-49 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

    Fakultativ: 0-9 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

    Fakultativ: 10-49 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

    50-249 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

    250 und mehr Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

    Unbekannt

    2.

    Aufschlüsselung nach Tätigkeit, Produktart und zusätzliche geografische Aufschlüsselung

    Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

    Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 1

    Aufschlüsselung nach Produkt:

    Dienstleistungen insgesamt

    Für die nachstehenden Aufschlüsselungen ist eine CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich:

    Hauptkategorien der EBOPS 2010 nach Anhang VI Abschnitt 2 Tabelle 1

    Unbekannt

    Fakultativ: Unterkategorien 10.1, 10.2 und 10.3 der EBOPS 2010 nach Anhang VI Abschnitt 2 Tabelle 1

    Fakultativ: Zusätzliche geografische Aufschlüsselung

    Nur für „Dienstleistungen insgesamt“ bereitzustellen:

    Einzelne EU-Mitgliedstaaten

    Vereinigte Staaten von Amerika

    3.

    Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Art der Kontrolle

    Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

    Aufschlüsselung der Tätigkeiten wie Aufschlüsselung 1.

    Aufschlüsselung nach Art der Kontrolle:

    Insgesamt

    Für die nachstehenden Aufschlüsselungen ist eine CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich:

    Inländisch kontrollierte Unternehmen

    Fakultativ: Zusätzliche Aufschlüsselung, falls verfügbar:

    Inländisch kontrollierte Unternehmen ohne eigene ausländische Unternehmenseinheiten

    Inländisch kontrollierte Unternehmen mit eigenen ausländische Unternehmenseinheiten

    Ausländisch kontrollierte Unternehmen

    Unbekannt

    Datenübermittlungsfrist

    T+18 M

    Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen

    Es sollten die im Kompilierungsleitfaden von Eurostat und der OECD für die Statistik über den Dienstleistungsverkehr nach Unternehmensmerkmalen empfohlenen Verfahren und Schätzungen angewandt werden. Die Länder können auch jede andere gleichwertige Methode oder Schätzung im Einklang mit den Grundsätzen des MSITS 2010 und Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates verwenden.

    In allen Fällen sollten die verwendeten Methoden in den Metadaten eindeutig beschrieben werden.

    Erster Bezugszeitraum

    2022


    Tabelle 18. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu internen FuE-Ausgaben

    Variablen

    230101. Interne FuE-Ausgaben

    Maßeinheit

    Landeswährung (in Tausend)

    Statistische Grundgesamtheit

    Alle in den NACE-Abschnitten A bis U eingereihten FuE durchführenden Einheiten

    Aufschlüsselungen

    1.

    Aufschlüsselung nach Durchführungssektor

    Alle nachstehend aufgeführten Sektoren insgesamt

    Unternehmenssektor,

    Hochschulsektor,

    staatlicher Sektor,

    Sektor der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck.

    2.

    Aufschlüsselung nach Durchführungssektor und Finanzierungsquelle

    Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden

    Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:

    Wie Aufschlüsselung 1

    Aufschlüsselung nach Finanzierungsquelle

    Alle nachstehend aufgeführten Finanzierungsquellen insgesamt

    Unternehmenssektor

    Staatlicher Sektor

    Sektor der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck

    Hochschulsektor

    Übrige Welt

    Ausländische Unternehmen

    Ausländische Unternehmen innerhalb derselben Gruppe (nur für den Unternehmenssektor)

    Sonstige ausländische Unternehmen (nur für den Unternehmenssektor)

    Europäische Kommission

    Internationale Organisationen

    Sonstige Quellen

    3.

    Aufschlüsselung nach Durchführungssektor und Art der FuE (fakultativ für den Hochschulsektor und insgesamt)

    Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

    Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:

    Wie Aufschlüsselung 1

    Aufschlüsselung nach Art der FuE

    Grundlagenforschung

    Angewandte Forschung

    Experimentelle Entwicklung

    4.

    Aufschlüsselung nach Durchführungssektor und Art der Kosten

    Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

    Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:

    Wie Aufschlüsselung 1

    Aufschlüsselung nach Art der Kosten:

    Laufende Kosten (Arbeitskosten und sonstige Kosten),

    Investitionsausgaben

    5.

    Aufschlüsselung nach Tätigkeit (nur für den Unternehmenssektor)

    Alle NACE-Abschnitte A bis U insgesamt

    Aggregate der Abschnitte D+E, G+H+I+J+K+L+M+N, O+P, S+T+U

    Abschnitte A, B, C, E, F, G, H, I, J, K, M, N, Q, R, S, T

    Aggregate der Abteilungen C10+C11+C12, C10+C11, C13+C14+C15, C16+C17+C18, C25+C26+C27+C28+C29+C30, D35+E36, E37+E38+E39, J58+J59+J60, M69+M70+M71, M73+M74+M75, Q87+Q88

    Abteilungen C12, C13, C14, C15, C16, C17, C18, C19, C20, C21, C22, C23, C24, C25, C26, C27, C28, C29, C30, C31, C32, C33, D35, J61, J62, J63, L68, M71, M72, O84, P85, Q86, U99

    NACE-Gruppen C25.4, C26.1, C26.2, C26.3, C26.4, C26.5, C26.6, C26.7, C26.8, C30.1, C30.2, C30.3, C30.4, C30.9, C32.5, G46.5, J58.2, J63.1, M72.1, M72.2, S95.1

    Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser Verordnung

    IKT insgesamt

    IKT-Herstellung

    IKT-Dienstleistungen

    6.

    Aufschlüsselung nach Wirtschaftsausrichtung (nur für den Unternehmenssektor) (fakultativ)

    Aufschlüsselung nach Wirtschaftsausrichtung:

    Wie Aufschlüsselung 5

    7.

    Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen (nur Unternehmenssektor)

    Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen:

    Alle nachstehend aufgeführten Größenklassen insgesamt, einschließlich der fakultativen Größenklasse 0-9

    0-9 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige (fakultativ)

    10-49 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

    50-249 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

    250 und mehr Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

    8.

    Aufschlüsselung nach Finanzierungsquelle und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen (nur Unternehmenssektor)

    Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

    Aufschlüsselung nach Finanzierungsquelle:

    Alle nachstehend aufgeführten Finanzierungsquellen insgesamt

    Unternehmenssektor

    Staatlicher Sektor

    Sektor der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck

    Hochschulsektor

    Übrige Welt

    Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen:

    Alle nachstehend aufgeführten Größenklassen insgesamt, einschließlich der fakultativen Größenklasse 0-9

    0-9 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige (fakultativ)

    10-49 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

    50-249 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

    250 und mehr Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

    9.

    Aufschlüsselung nach Hauptgebiet der Forschung und Entwicklung (nur für die Sektoren Staatliche Einrichtungen und Hochschulen)

    Naturwissenschaften,

    Ingenieur- und technische Wissenschaften,

    Medizin und Gesundheitswissenschaften,

    Agrar- und Veterinärwissenschaften,

    Sozialwissenschaft,

    Geisteswissenschaften und Kunst.

    10.

    Aufschlüsselung nach sozioökonomischem Ziel (nur für den staatlichen Sektor) (fakultativ)

    Kapitelebene der Systematik für die Analyse und den Vergleich wissenschaftlicher Programme und Haushalte (NABS)

    Datenübermittlungsfrist

    Alle Aufschlüsselungen (ausgenommen Aufschlüsselung nach Durchführungssektor):

    endgültige und validierte Daten zu jedem ungeraden Jahr: T+18M

    Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:

    jährlich

    vorläufige Daten T+10M

    endgültige und validierte Daten T+18M

    Erster Bezugszeitraum

    2021


    Tabelle 19. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Beschäftigung in FuE

    Variablen

    230201. FuE-Personal

    230202. Forscher

    Maßeinheit

    Absoluter Wert

    Statistische Grundgesamtheit

    Alle in den NACE-Abschnitten A bis U eingereihten FuE durchführenden Einheiten

    Aufschlüsselungen

    1.

    Aufschlüsselung nach Durchführungssektor

    Bereitstellung der Daten in Kopfzahlen und Vollzeitäquivalenten

    Alle nachstehend aufgeführten Sektoren insgesamt

    Unternehmenssektor

    Hochschulsektor

    Staatlicher Sektor

    Sektor der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck

    2.

    Aufschlüsselung nach Durchführungssektor und Beschäftigung

    Nur für die Variable 230201 (FuE-Personal); Bereitstellung der Daten in Vollzeitäquivalenten

    Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

    Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:

    Wie Aufschlüsselung 1

    Aufschlüsselung nach Beschäftigungsart:

    Alle nachstehend aufgeführten Beschäftigungsarten insgesamt

    Forscher

    sonstiges FuE-Personal

    Techniker und gleichgestelltes Personal (fakultativ)

    sonstiges Hilfspersonal (fakultativ)

    3.

    Aufschlüsselung nach Durchführungssektor und Qualifikation (fakultativ)

    Bereitstellung der Daten in Vollzeitäquivalenten

    Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

    Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:

    Wie Aufschlüsselung 1

    Aufschlüsselung nach Qualifikation:

    Alle nachstehend aufgeführten Qualifikationsstufen insgesamt

    Promotion oder gleichwertiger Abschluss (ISCED 2011 Stufe 8),

    Andere Hochschulabschlüsse und Bildungsabschlüsse der tertiären Bildung (ISCED 2011, Stufen 5, 6 und 7),

    Sonstige Qualifikationen

    4.

    Aufschlüsselung nach Durchführungssektor, Beschäftigung und Geschlecht

    Nur für die Variable 230201 (FuE-Personal); Bereitstellung der Daten in Kopfzahlen

    Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

    Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:

    Wie Aufschlüsselung 1

    Aufschlüsselung nach Beschäftigungsart:

    Wie Aufschlüsselung 2

    Aufschlüsselung nach Geschlecht:

    Insgesamt

    Weiblich

    5.

    Aufschlüsselung nach Durchführungssektor, Qualifikation und Geschlecht (fakultativ)

    Bereitstellung der Daten in Kopfzahlen

    Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

    Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:

    Wie Aufschlüsselung 1

    Aufschlüsselung nach Qualifikation:

    Wie Aufschlüsselung 3

    Aufschlüsselung nach Geschlecht:

    Wie in Aufschlüsselung 4

    6.

    Aufschlüsselung nach Tätigkeit

    Nur für den Unternehmenssektor bereitzustellende Daten; Bereitstellung der Daten als Kopfzahlen und Vollzeitäquivalente

    Alle NACE-Abschnitte A bis U insgesamt

    Aggregate der Abschnitte D+E, G+H+I+J+K+L+M+N, O+P, S+T+U

    Abschnitte A, B, C, E, F, G, H, I, J, K, M, N, Q, R, S, T

    Aggregate der Abteilungen C10+C11+C12, C10+C11, C13+C14+C15, C16+C17+C18, C25+C26+C27+C28+C29+C30, D35+E36, E37+E38+E39, J58+J59+J60, M69+M70+M71, M73+M74+M75, Q87+Q88

    Abteilungen C12, C13, C14, C15, C16, C17, C18, C19, C20, C21, C22, C23, C24, C25, C26, C27, C28, C29, C30, C31, C32, C33, D35, J61, J62, J63, L68, M71, M72, O84, P85, Q86, U99

    NACE-Gruppen C25.4, C26.1, C26.2, C26.3, C26.4, C26.5, C26.6, C26.7, C26.8, C30.1, C30.2, C30.3, C30.4, C30.9, C32.5, G46.5, J58.2, J63.1, M72.1, M72.2, S95.1

    Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser Verordnung

    IKT insgesamt,

    IKT-Herstellung,

    IKT-Dienstleistungen.

    7.

    Aufschlüsselung nach Hauptgebiet der Forschung und Entwicklung und nach Geschlecht

    Nur für den staatlichen Sektor und den Hochschulsektor bereitzustellende Daten

    Kopfzahl

    Vollzeitäquivalente (fakultativ)

    Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

    Aufschlüsselung nach Hauptgebiet der Forschung und Entwicklung:

    Naturwissenschaften,

    Ingenieur- und technische Wissenschaften,

    Medizin und Gesundheitswissenschaften,

    Agrar- und Veterinärwissenschaften,

    Sozialwissenschaft,

    Geisteswissenschaften und Kunst.

    Aufschlüsselung nach Geschlecht:

    Wie in Aufschlüsselung 4

    8.

    Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Geschlecht

    Bereitstellung der Daten in Kopfzahlen und nur für den Unternehmenssektor

    Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

    Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

    Wie Aufschlüsselung 6

    Aufschlüsselung nach Geschlecht:

    Wie in Aufschlüsselung 4

    9.

    Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen

    Bereitstellung der Daten in Vollzeitäquivalenten und nur für den Unternehmenssektor

    Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen:

    0-9 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige (fakultativ),

    10-49 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige,

    50-249 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige,

    250 und mehr Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

    Die Summe für den Unternehmenssektor umfasst alle vorstehend aufgeführten Größenklassen einschließlich der fakultativen Größenklasse 0-9.

    10.

    Aufschlüsselung nach Durchführungssektor und Geschlecht

    Nur für die Variable 230202 (Forscher); Bereitstellung der Daten in

    Kopfzahlen

    Vollzeitäquivalenten (fakultativ)

    Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

    Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:

    Wie Aufschlüsselung 1

    Aufschlüsselung nach Geschlecht:

    Wie in Aufschlüsselung 4

    11.

    Aufschlüsselung nach Durchführungssektor, Altersgruppe und Geschlecht (fakultativ)

    Nur für die Variable 230202 (Forscher); Bereitstellung der Daten in Kopfzahlen

    Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

    Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:

    Wie Aufschlüsselung 1

    Für die Sektoren Unternehmen und Private Organisationen ohne Erwerbszweck: Fakultativ

    Aufschlüsselung nach Altersgruppe:

    Alle nachstehend aufgeführten Altersgruppen insgesamt

    < 25

    25-34

    35-44

    45-54

    55-64

    >=65

    Aufschlüsselung nach Geschlecht:

    Wie in Aufschlüsselung 4

    12.

    Aufschlüsselung nach Durchführungssektor, Staatsangehörigkeit und Geschlecht (fakultativ)

    Nur für die Variable 230202 (Forscher); Bereitstellung der Daten in Kopfzahlen

    Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

    Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:

    Wie Aufschlüsselung 1

    Aufschlüsselung nach Staatsangehörigkeit:

    Alle nachstehend aufgeführten Staatsangehörigkeiten und Staatsangehörigkeitsgruppen insgesamt

    Nationale Staatsangehörigkeit

    Staatsangehörigkeit anderer EU-Mitgliedstaaten

    Staatsangehörigkeit anderer europäischer Länder

    Staatsangehörigkeit nordamerikanischer Länder

    Staatsangehörigkeit mittel- und südamerikanischer Länder

    Staatsangehörigkeit asiatischer Länder

    Staatsangehörigkeit afrikanischer Länder

    Staatsangehörigkeit sonstiger Länder

    Aufschlüsselung nach Geschlecht:

    Wie in Aufschlüsselung 4

    Datenübermittlungsfrist

    Alle Aufschlüsselungen (ausgenommen Aufschlüsselung nach Durchführungssektor):

    endgültige und validierte Daten zu jedem ungeraden Jahr: T+18M

    Aufschlüsselung nach Durchführungssektor für „Forscher“ und „Personal insgesamt“ in Vollzeitäquivalenten:

    jährlich

    vorläufige Daten T+10M

    endgültige und validierte Daten T+18M

    Erster Bezugszeitraum

    2021


    Tabelle 20. Statistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu staatlichen Mittelzuweisungen für FuE

    Variablen

    230501. Staatliche Mittelzuweisungen für Forschung und Entwicklung (GBARD)

    230502. Nationale öffentliche Finanzmittel für länderübergreifend koordinierte FuE

    Maßeinheit

    Landeswährung (in Tausend)

    Statistische Grundgesamtheit

    Alle in den NACE-Abschnitten A bis U eingereihten FuE durchführenden Einheiten

    Aufschlüsselungen

    1.

    Aufschlüsselung nach sozioökonomischem Ziel für GBARD

    Für die Variable 230501 (Staatliche Mittelzuweisungen für Forschung und Entwicklung (GBARD))

    Kategorien der Systematik für die Analyse und den Vergleich wissenschaftlicher Programme und Haushalte (NABS)

    Unterkategorien der NABS (fakultativ)

    2.

    Aufschlüsselung nach Art der Finanzierung für GBARD im endgültigen Haushaltsplan (fakultativ)

    Für die Variable 230501 (Staatliche Mittelzuweisungen für Forschung und Entwicklung (GBARD))

    Projektfinanzierung

    institutionelle Finanzierung

    3.

    Aufschlüsselung nach Art des Programms/Akteur

    Für die Variable 230502 (Nationale öffentliche Finanzmittel für länderübergreifend koordinierte FuE)

    Nationale Beiträge für länderübergreifende öffentliche FuE-Akteure,

    Nationale Beiträge für europaweite länderübergreifende öffentliche FuE-Programme,

    Nationale Beiträge für von Regierungen der Mitgliedstaaten (und mit Kandidaten- und EFTA-Ländern) gemeinsam eingerichtete bilaterale oder multilaterale öffentliche FuE-Programme.

    Datenübermittlungsfrist

    Alle Aufschlüsselungen (für Aufschlüsselung 1: im endgültigen Haushaltsplan):

    endgültige und validierte jährliche Daten T+12M

    Aufschlüsselung 1 (im vorläufigen Haushaltsplan):

    jährliche Daten T+6M

    Erster Bezugszeitraum

    2021


    Tabelle 21. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Käufen durch Unternehmen

    Variablen

    240102. Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf

    240103. Ausgaben für von Leiharbeitnehmern erbrachte Dienstleistungen

    240104. Ausgaben für langfristige Mieten und operatives Leasing (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden)

    240105. Käufe von Energieprodukten (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf Ebene der NACE-Abteilungen für die Abschnitte D, E und F angewandt werden)

    240106. Zahlungen an Unterauftragnehmer (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden)

    Maßeinheit

    Landeswährung (in Tausend)

    Statistische Grundgesamtheit

    Für die Variable 240102 (Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis J, L bis N und P bis R sowie der Abteilungen S95 und S96;

    Für die Variable 240103 (Ausgaben für von Leiharbeitnehmern erbrachte Dienstleistungen): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis N und P bis R sowie der Abteilungen S95 und S96

    Für die Variablen 240104 (Ausgaben für langfristige Mieten und operatives Leasing) und 240106 (Zahlungen an Unterauftragnehmer): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis F

    Für die Variable 240105 (Käufe von Energieprodukten): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis F

    Aufschlüsselungen

    Aufschlüsselung nach Tätigkeit (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich)

    Für die Variablen 240102 (Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf) und 240103 (Ausgaben für von Leiharbeitnehmern erbrachte Dienstleistungen):

    Für die NACE-Abschnitte B bis J, L bis N und P bis R: Abschnitte, Abteilungen, Gruppen und Klassen;

    Nur für die Variable 240103 für den NACE-Abschnitt K: Abschnitt, Abteilungen, Gruppen 64.1, 64.2, 64.3, 64.9, 65.1, 65.2 und 65.3 sowie Klassen 64.11, 64.19, 65.11, 65.12, 65.20 und 65.30;

    Für die Abteilungen 95 und 96: Abteilungen, Gruppen und Klassen;

    Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser Verordnung

    Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften) (für die Variable 240102 ist Abschnitt K nicht in diesem besonderen Aggregat enthalten),

    IKT insgesamt,

    IKT-Herstellung,

    IKT-Dienstleistungen,

    Hightech und Medium-high-tech-Branchen der Herstellung von Waren (fakultativ),

    Hightech-Branchen der Herstellung von Waren,

    Medium-high-tech-Branchen der Herstellung von Waren,

    Lowtech und Medium-high-tech-Branchen der Herstellung von Waren (fakultativ),

    Medium-low-tech-Branchen der Herstellung von Waren,

    Lowtech-Branchen der Herstellung von Waren,

    Informationssektor,

    EDV-Dienstleistungen,

    Wissensintensive Dienstleistungen insgesamt (fakultativ),

    Wissensintensive Hightech-Dienstleistungen,

    Marktbestimmte wissensintensive Dienstleistungen,

    Wissensintensive Finanzdienstleistungen,

    Sonstige wissensintensive Dienstleistungen (fakultativ),

    Wissensintensive Wirtschaftszweige einzeln betrachtet,

    Wissensintensive Wirtschaftszeige (fakultativ),

    Tourismusbranche (insgesamt) (fakultativ),

    Tourismusbranche (hauptsächlich Tourismus) (fakultativ),

    Tourismusbranche (teilweise Tourismus) (fakultativ),

    Tourismusbranche — Verkehr (insgesamt) (fakultativ),

    Tourismusbranche — Straßenverkehr (fakultativ),

    Tourismusbranche — Schifffahrt (fakultativ),

    Tourismusbranche — Gastgewerbe/Beherbergung (fakultativ),

    Tourismusbranche — Gastronomie (insgesamt) (fakultativ),

    Tourismusbranche — Auto- und sonstige Vermietung (insgesamt) (fakultativ),

    Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften).

    Für die Variablen 240104 (Ausgaben für langfristige Mieten und operatives Leasing) und 240106 (Zahlungen an Unterauftragnehmer) (NACE-Abschnitte B bis F):

    Abschnitte und Abteilungen der NACE

    Für die Variable 240105 (Käufe von Energieprodukten):

    Für die NACE-Abschnitte B, C und F: Abschnitte, Abteilung, Gruppen und Klassen;

    Für die NACE-Abschnitte D und E: Abschnitte und Abteilungen

    Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen

    Für die Tätigkeiten von NACE 64.2, 64.3 und 65.3, die wirtschaftlich in Bezug auf Wertschöpfung und Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen nicht signifikant sind, sind 0-Werte zulässig.

    Für Tätigkeiten des NACE-Abschnitts K kann angenommen werden, dass der Wert der Variable 240102 (Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf) wirtschaftlich nicht signifikant ist, weshalb 0-Werte für die Variable 240102 zulässig sind.

    Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden.

    Datenübermittlungsfrist

    T+18M

    Erster Bezugszeitraum

    2023 für die Variable 240106 (Zahlungen an Unterauftragnehmer)

    2021 für alle anderen Variablen


    Tabelle 22. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Vorratsveränderungen bei Unternehmen

    Variablen

    240201. Vorratsveränderungen bei Waren (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden)

    240202. Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Waren

    240203. Vorratsveränderungen bei Waren für den Wiederverkauf (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden)

    Maßeinheit

    Landeswährung (in Tausend)

    Statistische Grundgesamtheit

    Für die Variable 240202 (Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Waren): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis F

    Für die Variablen 240201 (Vorratsveränderungen bei Waren) und 240203 (Vorratsveränderungen bei Waren für den Wiederverkauf): Marktproduzenten des NACE-Abschnitts G

    Aufschlüsselungen

    Aufschlüsselung nach Tätigkeit

    (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich):

    Für die Variable 240202 (Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Waren) (NACE-Abschnitte B bis F):

    Abschnitte, Abteilungen, Gruppen und Klassen der NACE:

    Für die Variablen 240201 (Vorratsveränderungen bei Waren) und 240203 (Vorratsveränderungen bei Waren für den Wiederverkauf) (NACE-Abschnitt G):

    Abschnitt und Abteilungen der NACE

    Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen

    Wenn die zur Erstellung der Daten für das Einzelthema verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden.

    Datenübermittlungsfrist

    T+18M

    Erster Bezugszeitraum

    2021


    Tabelle 23. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten mit Aufschlüsselung des Nettoumsatzerlöses von Unternehmen nach Produkt und Gebietsansässigkeit des Kunden

    Variablen

    250112. Nettoumsatzerlös nach Gebietsansässigkeit des Kunden (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden: für Gruppen und Klassen ist die 1 %-Regel auf der entsprechenden Abteilungsebene anzuwenden)

    250113. Nettoumsatzerlös nach Produkt (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden): für Gruppen und Klassen ist die 1 %-Regel auf der entsprechenden Abteilungsebene anzuwenden)

    Maßeinheit

    Landeswährung (in Tausend)

    Statistische Grundgesamtheit

    Erfasste Tätigkeiten: Marktproduzenten der NACE-Abteilungen 62 und 78 sowie der Gruppen 58.2, 63.1, 69.1, 69.2, 70.2, 71.1, 71.2, 73.1, 73.2

    Erfasste Größenklassen: Nur Unternehmen mit mehr als 20 Lohn- und Gehaltsempfängern und Selbstständigen