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Document 12020W/TXT

Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

ABl. L 29 vom 31.1.2020, p. 7–187 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 17/05/2024

ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/withd_2020/sign

Related Council decision

31.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/7


ABKOMMEN

über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

DIE EUROPÄISCHE UNION UND DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT

UND

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROßBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

IN DER ERWÄGUNG, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland („Vereinigtes Königreich“) am 29. März 2017, im Anschluss an den Ausgang eines im Vereinigten Königreich abgehaltenen Referendums und seinen souveränen Beschluss, die Europäische Union („Union“) zu verlassen, nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union („EUV“), der aufgrund des Artikels 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft („Euratom-Vertrag“) auch für die Europäische Atomgemeinschaft („Euratom“) gilt, seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Europäischen Union und Euratom auszutreten,

IN DEM WUNSCH, die Einzelheiten des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union und Euratom festzulegen, wobei der Rahmen für ihre künftigen Beziehungen berücksichtigt wird,

IN ANBETRACHT der Leitlinien des Europäischen Rates vom 29. April und 15. Dezember 2017 und vom 23. März 2018, auf deren Grundlage die Union das Abkommen über die Einzelheiten des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union und Euratom zu schließen hat,

EINGEDENK dessen, dass nach Artikel 50 AEUV in Verbindung mit Artikel 106a des Euratom-Vertrags und vorbehaltlich der Regelungen in diesem Abkommen das Recht der Union und der Euratom in seiner Gesamtheit ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr findet,

UNTER BETONUNG, dass es Ziel dieses Abkommens ist, einen geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und Euratom zu gewährleisten,

IN DER ERKENNTNIS, dass es notwendig ist, einen beiderseitigen Schutz für Unionsbürger und britische Staatsangehörige sowie ihre jeweiligen Familienangehörigen vorzusehen, wenn sie vor einem in diesem Abkommen festgesetzten Tag ihre Freizügigkeitsrechte ausgeübt haben, und zu gewährleisten, dass ihre Rechte nach diesem Abkommen durchsetzbar sind und auf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung beruhen; ferner in der Erkenntnis, dass Rechte, die sich aus Sozialversicherungszeiten ergeben, geschützt werden sollten,

ENTSCHLOSSEN, einen geordneten Austritt durch verschiedene Trennungsbestimmungen zu gewährleisten, die darauf abzielen, Störungen vorzubeugen und Rechtssicherheit für Bürger und Wirtschaftsbeteiligte sowie für Justiz- und Verwaltungsbehörden in der Union und im Vereinigten Königreich zu schaffen, ohne jedoch die Möglichkeit auszuschließen, dass einschlägige Trennungsbestimmungen durch das oder die Abkommen über die künftigen Beziehungen ersetzt werden,

IN DER ERWÄGUNG, dass es sowohl im Interesse der Union als auch im Interesse des Vereinigten Königreichs liegt, einen Übergangs- oder Durchführungszeitraum festzulegen, in dem - ungeachtet aller Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union für die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, insbesondere des Endes der Amtszeit der im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Union benannten, ernannten oder gewählten Mitglieder der Organe, Einrichtungen und Agenturen der Union am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens - das Unionsrecht, einschließlich der internationalen Übereinkünfte, auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich und in der Regel mit gleicher Wirkung wie in Bezug auf die Mitgliedstaaten Anwendung finden sollte, um Störungen in dem Zeitraum zu vermeiden, in dem das oder die Abkommen über die künftigen Beziehungen ausgehandelt werden,

IN DER ERKENNTNIS, dass, auch wenn das Unionsrecht im Übergangszeitraum auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich Anwendung findet, die Besonderheiten des Vereinigten Königreichs als eines aus der Union ausgetretenen Staates bedeuten, dass es für das Vereinigte Königreich wichtig sein wird, Schritte unternehmen zu können, um selbst neue internationale Regelungen, auch in den in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallenden Bereichen, auszuarbeiten und festzulegen, sofern solche Übereinkünfte nicht während dieses Zeitraums in Kraft treten oder gelten, es sei denn, die Union stimmt dem zu,

EINGEDENK dessen, dass die Union und das Vereinigte Königreich vereinbart haben, den gegenseitigen Verpflichtungen, die sie während der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Union eingegangen sind, im Rahmen einer einheitlichen Finanzregelung nachzukommen,

IN DER ERWÄGUNG, dass es zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und der Einhaltung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen wesentlich ist, Bestimmungen festzulegen, die die allgemeine Governance sicherstellen, insbesondere verbindliche Streitbeilegungs- und Durchsetzungsvorschriften, die die Autonomie der jeweiligen Rechtsordnung der Union und des Vereinigten Königreichs sowie den Status des Vereinigten Königreichs als Drittstaat uneingeschränkt wahren,

IN ANERKENNUNG DESSEN, dass es für einen geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union erforderlich ist, in gesonderten Protokollen zu diesem Abkommen dauerhafte Regelungen für die sehr spezifischen Situationen im Zusammenhang mit Irland/Nordirland und mit den Hoheitszonen auf Zypern festzulegen,

DES WEITEREN IN ANERKENNUNG DESSEN, dass es für einen geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union außerdem erforderlich ist, in einem gesonderten Protokoll zu diesem Abkommen die spezifischen, insbesondere während des Übergangszeitraums anzuwendenden Regelungen im Hinblick auf Gibraltar festzulegen,

UNTER BETONUNG, dass dieses Abkommen auf einem insgesamt ausgewogenen Verhältnis zwischen Vorteilen, Rechten und Pflichten für die Union und das Vereinigte Königreich beruht,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass die Vertragsparteien parallel zu diesem Abkommen eine Politische Erklärung zur Darlegung des Rahmens der künftigen Beziehungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland abgegeben haben,

IN DER ERWÄGUNG, dass sowohl für das Vereinigte Königreich als auch für die Union die Notwendigkeit besteht, sämtliche erforderlichen Schritte einzuleiten, um so rasch wie möglich nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens die förmlichen Verhandlungen über ein oder mehrere Abkommen über ihre künftigen Beziehungen aufzunehmen, um sicherzustellen, dass diese Abkommen soweit möglich ab dem Ende des Übergangszeitraums gelten,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

TEIL EINS

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziel

Dieses Abkommen enthält die Regelungen für den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland („Vereinigtes Königreich“) aus der Europäischen Union („Union“) und der Europäischen Atomgemeinschaft („Euratom“).

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

a)

„Unionsrecht“

i)

den Vertrag über die Europäische Union („EUV“), den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft („Euratom-Vertrag“) in ihrer geänderten oder ergänzten Fassung sowie die Beitrittsverträge und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, zusammen „Verträge“ genannt;

ii)

die allgemeinen Grundsätze des Rechts der Union;

iii)

die von den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union erlassenen Rechtsakte;

iv)

die internationalen Übereinkünfte, deren Vertragspartei die Union ist, und die internationalen Übereinkünfte, die von den Mitgliedstaaten im Namen der Union geschlossen wurden;

v)

die Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten, die diese in ihrer Eigenschaft als Mitgliedstaaten der Union geschlossen haben;

vi)

Rechtsakte der im Europäischen Rat oder im Rat der Europäischen Union („Rat“) vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten;

vii)

die Erklärungen, die im Rahmen der Regierungskonferenzen abgegeben wurden, auf denen die Verträge angenommen wurden;

b)

„Mitgliedstaaten“ das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden;

c)

„Unionsbürger“ jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;

d)

„britischer Staatsangehöriger“ einen Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs im Sinne der Neuen Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland vom 31. Dezember 1982 über die Bestimmung des Begriffs „Staatsangehörige“ (1) in Verbindung mit der Erklärung Nr. 63 (2) im Anhang der Schlussakte der Regierungskonferenz, auf der der Vertrag von Lissabon angenommen wurde;

e)

„Übergangszeitraum“ den in Artikel 126 vorgesehenen Zeitraum;

f)

„Tag“ einen Kalendertag, sofern in diesem Abkommen oder in den aufgrund dieses Abkommens anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 3

Räumlicher Geltungsbereich

(1)   Sofern in diesem Abkommen oder in dem aufgrund dieses Abkommens anwendbaren Unionsrecht nichts anderes bestimmt ist, gelten Bezugnahmen in diesem Abkommen auf das Vereinigte Königreich oder sein Hoheitsgebiet als Bezugnahmen auf

a)

das Vereinigte Königreich;

b)

Gibraltar, soweit vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens Unionsrecht auf Gibraltar anwendbar war;

c)

die Kanalinseln und die Insel Man, soweit vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens Unionsrecht auf sie anwendbar war;

d)

die Hoheitszonen Akrotiri und Dhekelia auf Zypern, soweit dies erforderlich ist, um die Durchführung der Regelungen des Protokolls über die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland in Zypern, das der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union beigefügt ist, sicherzustellen;

e)

die in Anhang II des AEUV aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete‚ die besondere Beziehungen zum Vereinigten Königreich unterhalten (3), wenn sich die Bestimmungen dieses Abkommens auf das besondere System für die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete mit der Union beziehen.

(2)   Sofern in diesem Abkommen oder in dem aufgrund dieses Abkommens anwendbaren Unionsrecht nichts anderes bestimmt ist, sind Bezugnahmen in diesem Abkommen auf die Mitgliedstaaten oder ihr Hoheitsgebiet dahin gehend zu verstehen, dass sie sich auf die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten beziehen, für die nach Artikel 355 AEUV die Verträge gelten.

Artikel 4

Methoden und Grundsätze in Bezug auf die Wirkung, die Durchführung und die Anwendung dieses Abkommens

(1)   Die Bestimmungen dieses Abkommens und die aufgrund dieses Abkommens anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts entfalten für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich die gleichen Rechtswirkungen wie innerhalb der Union und ihrer Mitgliedstaaten.

Dementsprechend können juristische oder natürliche Personen sich insbesondere unmittelbar auf die Bestimmungen berufen, die in diesem Abkommen enthalten sind oder auf die dort verwiesen wird, welche die Voraussetzungen für eine unmittelbare Wirkung nach dem Unionsrecht erfüllen.

(2)   Das Vereinigte Königreich gewährleistet durch innerstaatliche vorrangige Gesetzgebung die Einhaltung von Absatz 1, einschließlich in Bezug auf die Befugnisse, die erforderlich sind, damit seine Justiz- und Verwaltungsbehörden widersprüchliche oder unvereinbare innerstaatliche Vorschriften nicht anwenden.

(3)   Die Bestimmungen dieses Abkommens, die auf Unionsrecht oder Begriffe oder Bestimmungen des Unionsrechts verweisen, werden im Einklang mit den Methoden und allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts ausgelegt und angewandt.

(4)   Die Bestimmungen dieses Abkommens, die auf Unionsrecht oder darin enthaltene Begriffe oder Bestimmungen verweisen, werden in ihrer Umsetzung und Anwendung unter Einhaltung der vor dem Ende des Übergangszeitraums ergangenen einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgelegt.

(5)   In der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens tragen die Justiz- und Verwaltungsbehörden des Vereinigten Königreichs der nach dem Ende des Übergangszeitraums ergangenen einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gebührend Rechnung.

Artikel 5

Treu und Glauben

Die Union und das Vereinigte Königreich unterstützen sich gegenseitig in vollem gegenseitigem Respekt und nach Treu und Glauben bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus diesem Abkommen ergeben.

Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und unterlassen alle Maßnahmen, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.

Die Anwendung des Unionsrechts nach diesem Abkommen, insbesondere des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit, bleibt von diesem Artikel unberührt.

Artikel 6

Bezugnahmen auf das Unionsrecht

(1)   Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist und mit Ausnahme des Teils Vier und des Teils Fünf, gelten in diesem Abkommen alle Bezugnahmen auf das Unionsrecht, als Bezugnahmen auf das Unionsrecht, einschließlich in seiner geänderten oder neuen Fassung, wie es am letzten Tag des Übergangszeitraums anwendbar ist.

(2)   Wird in diesem Abkommen auf Unionsrechtsakte oder deren Bestimmungen Bezug genommen, so ist diese Bezugnahme gegebenenfalls dahin gehend zu verstehen, dass sie eine Bezugnahme auf das Unionsrecht oder Bestimmungen des Unionsrechts umfasst, das beziehungsweise die zwar durch den Rechtsakt, auf den Bezug genommen wird, ersetzt oder verdrängt wird beziehungsweise werden, aber gemäß dem genannten Rechtsakt weiter Anwendung findet beziehungsweise finden.

(3)   Für die Zwecke dieses Abkommens sind Bezugnahmen auf Bestimmungen des aufgrund dieses Abkommens anwendbaren Unionsrechts dahin gehend zu verstehen, dass sie Bezugnahmen auf die einschlägigen Unionsrechtsakte umfassen, mit denen diese Bestimmungen ergänzt oder umgesetzt werden.

Artikel 7

Bezugnahmen auf die Union und auf Mitgliedstaaten

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens sind alle Bezugnahmen in Bestimmungen des aufgrund dieses Abkommens anwendbaren Unionsrechts auf Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten auch als Bezugnahmen auf das Vereinigte Königreich und seine zuständigen Behörden zu verstehen, außer in Bezug auf

a)

die Benennung, Ernennung oder Wahl der Mitglieder der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie die Beteiligung an der Beschlussfassung und die Teilnahme an den Sitzungen der Organe;

b)

die Beteiligung an der Beschlussfassung und Leitung der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union;

c)

die Teilnahme an den Sitzungen der in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) genannten Ausschüsse, der Sachverständigengruppen der Kommission oder anderer ähnlicher Gremien oder an den Sitzungen der Sachverständigengruppen oder ähnlicher Gremien der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.

(2)   Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, sind Bezugnahmen auf die Union auch als Bezugnahmen auf Euratom zu verstehen.

Artikel 8

Zugang zu Netzwerken, Informationssystemen und Datenbanken

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, verliert das Vereinigte Königreich am Ende des Übergangszeitraums die Zugangsberechtigung für alle Netzwerke, Informationssysteme und Datenbanken, die auf der Grundlage des Unionsrechts eingerichtet wurden. Das Vereinigte Königreich trifft geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass es nicht auf Netzwerke, Informationssysteme oder Datenbanken zugreift, für die es keine Zugangsberechtigung mehr besitzt.

TEIL ZWEI

RECHTE DER BÜRGER

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 9

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Teils und unbeschadet des Titels III bezeichnet der Ausdruck

a)

„Familienangehörige“ die folgenden Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die in den persönlichen Anwendungsbereich nach Artikel 10 dieses Abkommens fallen:

i)

Familienangehörige von Unionsbürgern oder Familienangehörige britischer Staatsangehöriger im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5);

ii)

andere als die in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG genannten Personen, deren Anwesenheit für Unionsbürger oder britische Staatsangehörige notwendig ist, damit diesen Unionsbürgern oder britischen Staatsangehörigen ein in diesem Teil gewährtes Aufenthaltsrecht nicht vorenthalten wird;

b)

„Grenzgänger“ Unionsbürger oder britische Staatsangehörige, die in einem oder mehreren Staaten, in denen sie nicht wohnen, eine wirtschaftliche Tätigkeit nach Artikel 45 oder 49 AEUV ausüben;

c)

„Aufnahmestaat“

i)

im Falle von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen das Vereinigte Königreich, wenn sie dort vor Ende des Übergangszeitraums ihr Aufenthaltsrecht im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt haben und danach weiter dort wohnen;

ii)

im Falle von britischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen den Mitgliedstaat, in dem sie vor Ende des Übergangszeitraums ihr Aufenthaltsrecht im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt haben und in dem sie danach weiter wohnen;

d)

„Arbeitsstaat“

i)

im Falle von Unionsbürgern das Vereinigte Königreich, wenn sie dort vor Ende des Übergangszeitraums eine wirtschaftliche Tätigkeit als Grenzgänger ausgeübt haben und danach weiter ausüben;

ii)

im Falle von britischen Staatsangehörigen einen Mitgliedstaat, in dem sie vor Ende des Übergangszeitraums eine wirtschaftliche Tätigkeit als Grenzgänger ausgeübt haben und danach weiter ausüben;

e)

„Sorgerecht“ das Sorgerecht im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates (6), einschließlich des Sorgerechts, das durch Entscheidung oder kraft Gesetzes oder durch eine rechtlich verbindliche Vereinbarung begründet wurde.

Artikel 10

Persönlicher Anwendungsbereich

(1)   Dieser Teil gilt unbeschadet des Titels III für die folgenden Personen:

a)

Unionsbürger, die ihr Recht auf Aufenthalt im Vereinigten Königreich vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt haben und danach weiter dort wohnen;

b)

britische Staatsangehörige, die ihr Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt haben und danach weiter dort wohnen;

c)

Unionsbürger, die ihr Recht als Grenzgänger im Vereinigten Königreich vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt haben und danach weiter ausüben;

d)

britische Staatsangehörige, die ihr Recht als Grenzgänger in einem oder mehreren Mitgliedstaaten vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt haben und danach weiter ausüben;

e)

Familienangehörige der unter den Buchstaben a bis d genannten Personen, sofern sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

i)

vor Ende des Übergangszeitraums haben sie im Einklang mit dem Unionsrecht im Aufnahmestaat gewohnt und wohnen danach weiter dort;

ii)

vor Ende des Übergangszeitraums waren sie direkt mit einer unter den Buchstaben a bis d genannten Person verwandt und haben außerhalb des Aufnahmestaats gewohnt, vorausgesetzt, sie erfüllen zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach diesem Teil um Aufenthalt ersuchen, um der unter den Buchstaben a bis d des vorliegenden Absatzes genannten Person nachzuziehen, die Voraussetzungen des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2004/38/EG;

iii)

sie wurden nach Ende des Übergangszeitraums innerhalb oder außerhalb des Aufnahmestaats als Kinder von unter den Buchstaben a bis d genannten Personen geboren oder von diesen Personen rechtmäßig adoptiert und erfüllen zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach diesem Teil um Aufenthalt ersuchen, um der unter den Buchstaben a bis d des vorliegenden Absatzes genannten Person nachzuziehen, die Voraussetzungen des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/38/EG sowie eine der folgenden Voraussetzungen:

beide Eltern sind unter den Buchstaben a bis d genannte Personen,

der eine Elternteil ist eine unter den Buchstaben a bis d genannte Person, der andere besitzt die Staatsangehörigkeit des Aufnahmestaats, oder

der eine Elternteil ist eine unter den Buchstaben a bis d genannte Person und hat im Einklang mit den anwendbaren Vorschriften des Familienrechts eines Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs, einschließlich der anwendbaren Vorschriften des Internationalen Privatrechts, nach denen das nach dem Recht eines Drittstaats begründete Sorgerecht in dem Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl anerkannt wird, und unbeschadet der normalen Wirkung dieser anwendbaren Vorschriften des Internationalen Privatrechts (7) das alleinige oder gemeinsame Sorgerecht für das Kind;

f)

Familienangehörige, die vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit den Artikeln 12 und 13, Artikel 16 Absatz 2 und den Artikeln 17 und 18 der Richtlinie 2004/38/EG im Aufnahmestaat gewohnt haben und danach weiter dort wohnen.

(2)   Unter Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2004/38/EG fallende Personen, deren Aufenthalt vor Ende des Übergangszeitraums vom Aufnahmestaat nach seinen nationalen Rechtsvorschriften im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der genannten Richtlinie erleichtert wurde, behalten ihr Recht auf Aufenthalt im Aufnahmestaat im Einklang mit diesem Teil, sofern sie danach weiter im Aufnahmestaat wohnen.

(3)   Absatz 2 gilt auch für unter Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2004/38/EG fallende Personen, die vor Ende des Übergangszeitraums die Erleichterung der Einreise und des Aufenthalts beantragt haben und deren Aufenthalt danach vom Aufnahmestaat nach seinen nationalen Rechtsvorschriften erleichtert wird.

(4)   Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Aufenthaltsrechts der betroffenen Personen erleichtert der Aufnahmestaat nach seinen nationalen Rechtsvorschriften im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/38/EG die Einreise und den Aufenthalt des Lebenspartners, mit dem die unter Absatz 1 Buchstaben a bis d des vorliegenden Artikels genannte Person eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist, wenn der Lebenspartner vor Ende des Übergangszeitraums außerhalb des Aufnahmestaats gewohnt hat, vorausgesetzt, dass die Beziehung vor Ende des Übergangszeitraums dauerhaft war und zu dem Zeitpunkt, zu dem der Lebenspartner nach diesem Teil um Aufenthalt ersucht, weiter besteht.

(5)   In den Fällen der Absätze 3 und 4 führt der Aufnahmemitgliedstaat eine eingehende Untersuchung der persönlichen Umstände der betroffenen Personen durch und begründet eine etwaige Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieser Personen.

Artikel 11

Kontinuität des Aufenthalts

Die Kontinuität des Aufenthalts für die Zwecke der Artikel 9 und 10 wird durch die in Artikel 15 Absatz 2 genannten Abwesenheiten nicht berührt.

Ein Recht auf Daueraufenthalt, das vor Ende des Übergangszeitraums nach der Richtlinie 2004/38/EG erworben wurde, wird nicht als durch Abwesenheit vom Aufnahmestaat während eines in Artikel 15 Absatz 3 genannten Zeitraums verloren behandelt.

Artikel 12

Diskriminierungsverbot

Im Anwendungsbereich dieses Teils ist unbeschadet darin enthaltender besonderer Bestimmungen jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 AEUV in Bezug auf die in Artikel 10 dieses Abkommens genannten Personen im Aufnahmestaat und im Arbeitsstaat verboten.

TITEL II

RECHTE UND PFLICHTEN

Kapitel 1

RECHTE IM ZUSAMMENHANG MIT AUFENTHALT UND AUFENTHALTSDOKUMENTEN

Artikel 13

Aufenthaltsrechte

(1)   Unionsbürger und britische Staatsangehörige haben das Recht, sich mit den Beschränkungen und unter den Bedingungen, die in Artikel 21, 45 oder 49 AEUV sowie in Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 14, Artikel 16 Absatz 1 oder Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehen sind, im Aufnahmestaat aufzuhalten.

(2)   Familienangehörige, die entweder Unionsbürger oder britische Staatsangehörige sind, haben das Recht, sich nach Artikel 21 AEUV sowie Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 12 Absatz 1 oder 3, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 14, Artikel 16 Absatz 1 oder Artikel 17 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2004/38/EG vorbehaltlich der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen im Aufnahmestaat aufzuhalten.

(3)   Familienangehörige, die weder Unionsbürger noch britische Staatsangehörige sind, haben das Recht, sich nach Artikel 21 AEUV sowie Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 oder 3, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 3 oder 4 oder Artikel 18 der Richtlinie 2004/38/EG vorbehaltlich der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen im Aufnahmestaat aufzuhalten.

(4)   Der Aufnahmestaat darf den in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Personen nur die in diesem Titel vorgesehenen Beschränkungen oder Bedingungen für die Erlangung, die Aufrechterhaltung oder den Verlust von Aufenthaltsrechten auferlegen. Bei der Anwendung der in diesem Titel vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen darf Ermessen nur zugunsten der betroffenen Person ausgeübt werden.

Artikel 14

Recht auf Ausreise und Einreise

(1)   Unionsbürger und britische Staatsangehörige, ihre jeweiligen Familienangehörigen sowie sonstige im Einklang mit den in diesem Titel vorgesehenen Bedingungen im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats wohnende Personen, die – im Falle der Unionsbürger und britischen Staatsangehörigen – einen gültigen nationalen Personalausweis oder Reisepass beziehungsweise – im Falle ihrer jeweiligen Familienangehörigen und sonstiger Personen, die keine Unionsbürger oder britischen Staatsangehörigen sind – einen gültigen Reisepass mit sich führen, haben nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2004/38/EG das Recht, den Aufnahmestaat zu verlassen, und das Recht, wieder in den Aufnahmestaat einzureisen.

Fünf Jahre nach Ende des Übergangszeitraums kann der Aufnahmestaat beschließen, für die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Ausreise aus seinem Hoheitsgebiet nationale Personalausweise nicht mehr anzuerkennen, wenn diese Personalausweise keinen den geltenden Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation für die biometrische Identifizierung entsprechenden Chip enthalten.

(2)   Von Inhabern eines nach Artikel 18 oder 26 ausgestellten gültigen Dokuments wird weder ein Ausreisevisum noch ein Einreisevisum noch eine gleichwertige Formalität verlangt.

(3)   Verlangt der Aufnahmestaat von Familienangehörigen, die dem Unionsbürger oder dem britischen Staatsangehörigen nach Ende des Übergangszeitraums nachziehen, ein Einreisevisum, so trifft der Aufnahmestaat alle notwendigen Maßnahmen, um diesen Personen die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern. Diese Visa werden so bald wie möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt.

Artikel 15

Recht auf Daueraufenthalt

(1)   Unionsbürger und britische Staatsangehörige sowie ihre jeweiligen Familienangehörigen, die sich im Einklang mit dem Unionsrecht fünf Jahre lang oder während des in Artikel 17 der Richtlinie 2004/38/EG genannten Zeitraums ununterbrochen rechtmäßig im Aufnahmestaat aufgehalten haben, haben das Recht, sich unter den Voraussetzungen der Artikel 16, 17 und 18 der Richtlinie 2004/38/EG auf Dauer im Aufnahmestaat aufzuhalten. Bei der Berechnung des für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt erforderlichen Zeitraums werden die Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts oder der Erwerbstätigkeit im Einklang mit dem Unionsrecht vor und nach Ende des Übergangszeitraums berücksichtigt.

(2)   Die Kontinuität des Aufenthalts für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt wird nach Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 21 der Richtlinie 2004/38/EG bestimmt.

(3)   Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmestaat, die fünf aufeinanderfolgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.

Artikel 16

Kumulierung von Zeiten

Unionsbürger und britische Staatsangehörige sowie ihre jeweiligen Familienangehörigen, die sich vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit den Voraussetzungen des Artikels 7 der Richtlinie 2004/38/EG weniger als fünf Jahre lang rechtmäßig im Aufnahmestaat aufgehalten haben, haben das Recht, das Recht auf Daueraufenthalt unter den Voraussetzungen des Artikels 15 dieses Abkommens zu erwerben, sobald sie die erforderlichen Aufenthaltszeiten vollendet haben. Bei der Berechnung des für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt erforderlichen Zeitraums werden die Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts oder der Erwerbstätigkeit im Einklang mit dem Unionsrecht vor und nach Ende des Übergangszeitraums berücksichtigt.

Artikel 17

Status und Änderungen

(1)   Das Recht von Unionsbürgern und britischen Staatsangehörigen sowie ihrer jeweiligen Familienangehörigen, sich unmittelbar auf diesen Teil zu berufen, wird nicht berührt, wenn sich ihr Status, zum Beispiel als Student, Arbeitnehmer, Selbstständiger oder Nichterwerbsperson, ändert. Personen, die am Ende des Übergangszeitraums ein Aufenthaltsrecht als Familienangehörige von Unionsbürgern oder britischen Staatsangehörigen genießen, können nicht Personen im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Buchstaben a bis d werden.

(2)   Die in diesem Titel vorgesehenen Rechte für die Familienangehörigen, die vor Ende des Übergangszeitraums Unionsbürgern oder britischen Staatsangehörigen gegenüber unterhaltsberechtigt sind, werden auch nach Ende des Unterhaltsanspruchs aufrechterhalten.

Artikel 18

Ausstellung von Aufenthaltsdokumenten

(1)   Der Aufnahmestaat kann von Unionsbürgern oder britischen Staatsangehörigen, ihren jeweiligen Familienangehörigen sowie sonstigen Personen, die sich im Einklang mit den in diesem Titel vorgesehenen Bedingungen in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, verlangen, dass sie einen neuen Aufenthaltsstatus, der die Rechte nach diesem Titel verleiht, und ein Dokument zum Nachweis dieses Status, das in digitaler Form ausgegeben werden kann, beantragen.

Die Beantragung dieses Aufenthaltsstatus unterliegt den folgenden Bedingungen:

a)

Zweck des Antragsverfahrens ist es, zu prüfen, ob dem Antragsteller die in diesem Titel vorgesehenen Aufenthaltsrechte zustehen. Ist dies der Fall, so hat der Antragsteller Anspruch darauf, dass ihm der Aufenthaltsstatus und das Dokument zum Nachweis dieses Status gewährt werden.

b)

Für Personen, die sich vor Ende des Übergangszeitraums im Aufnahmestaat aufhalten, beträgt die Frist für die Stellung des Antrags mindestens 6 Monate nach Ende des Übergangszeitraums.

Für Personen, die nach diesem Titel das Recht haben, nach Ende des Übergangszeitraums einen Aufenthalt im Aufnahmestaat zu beginnen, endet die Frist für die Stellung des Antrags 3 Monate nach ihrer Ankunft oder mit Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist, wobei der spätere Zeitpunkt maßgebend ist.

Eine Bescheinigung über die Beantragung des Aufenthaltsstatus wird unverzüglich ausgestellt.

c)

Die unter Buchstabe b genannte Frist für die Stellung des Antrags verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn die Union dem Vereinigten Königreich oder das Vereinigte Königreich der Union mitgeteilt hat, dass technische Probleme den Aufnahmestaat daran hindern, den Antrag zu registrieren oder die unter Buchstabe b genannte Bescheinigung über die Beantragung auszustellen. Der Aufnahmestaat veröffentlicht diese Mitteilung und stellt zeitnah geeignete öffentliche Informationen für die betroffenen Personen bereit.

d)

Wird die unter Buchstabe b genannte Frist für die Stellung des Antrags von den betroffenen Personen nicht eingehalten, so prüfen die zuständigen Behörden alle Umstände und Gründe, wegen denen die Frist nicht eingehalten wurde, und gestatten diesen Personen, den Antrag innerhalb einer angemessenen zusätzlichen Frist zu stellen, sofern vernünftige Gründe für die Fristüberschreitung vorliegen.

e)

Der Aufnahmestaat stellt sicher, dass Verwaltungsverfahren für die Anträge reibungslos funktionieren, transparent und einfach sind und dass unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden wird.

f)

Die Antragsformulare müssen kurz, einfach, benutzerfreundlich und an den Kontext dieses Abkommens angepasst sein; Anträge, die von Familien gleichzeitig gestellt werden, sind zusammen zu prüfen.

g)

Das Dokument zum Nachweis des Status wird unentgeltlich oder gegen Entrichtung eines Betrags ausgestellt, der die Gebühr für die Ausstellung entsprechender Dokumente für Bürger oder Staatsangehörige des Aufnahmestaats nicht übersteigt.

h)

Personen, die vor Ende des Übergangszeitraums ein nach Artikel 19 oder 20 der Richtlinie 2004/38/EG ausgestelltes gültiges Daueraufenthaltsdokument besitzen oder ein gültiges inländisches Einwanderungsdokument besitzen, das ein dauerhaftes Recht auf Aufenthalt im Aufnahmestaat verleiht, haben das Recht, dieses Dokument innerhalb des unter Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Zeitraums auf Antrag nach einer Überprüfung ihrer Identität, einer Strafregister- und Sicherheitsüberprüfung nach Buchstabe p des vorliegenden Absatzes und der Bestätigung ihres andauernden Aufenthalts gegen ein neues Aufenthaltsdokument umzutauschen; dieses neue Aufenthaltsdokument wird unentgeltlich ausgestellt.

i)

Die Identität der Antragsteller wird im Falle von Unionsbürgern und britischen Staatsangehörigen durch Vorlage eines gültigen Reisepasses oder nationalen Personalausweises und im Falle ihrer jeweiligen Familienangehörigen und sonstiger Personen, die keine Unionsbürger oder britischen Staatsangehörigen sind, durch Vorlage eines gültigen Reisepasses überprüft; die Anerkennung dieser Ausweispapiere darf von keinem anderen Kriterium als der Gültigkeit des Ausweispapiers abhängig gemacht werden. Wird das Ausweispapier von den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats während der Prüfung des Antrags einbehalten, so gibt der Aufnahmestaat das Ausweispapier auf Antrag unverzüglich zurück, bevor über den Antrag entschieden worden ist.

j)

Andere Belege als Ausweispapiere, zum Beispiel Personenstandsurkunden, können in Kopie übermittelt werden. Originalbelege dürfen nur in besonderen Fällen verlangt werden, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der übermittelten Belege bestehen.

k)

Von Unionsbürgern und britischen Staatsangehörigen darf der Aufnahmestaat zusätzlich zu den unter Buchstabe i des vorliegenden Absatzes genannten Ausweispapieren nur die Vorlage der in Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2004/38/EG genannten folgenden Belege verlangen:

i)

wenn sie sich als Arbeitnehmer oder Selbstständige nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2004/38/EG im Aufnahmestaat aufhalten: Einstellungsbestätigung des Arbeitgebers oder Beschäftigungsbescheinigung beziehungsweise Nachweis der Selbstständigkeit,

ii)

wenn sie sich als Nichterwerbspersonen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/38/EG im Aufnahmestaat aufhalten: Nachweis, dass sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmestaats in Anspruch nehmen müssen, und dass sie und ihre Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmestaat verfügen, oder

iii)

wenn sie sich als Studenten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2004/38/EG im Aufnahmestaat aufhalten: Bescheinigung über die Einschreibung bei einer Einrichtung, die vom Aufnahmestaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, Bescheinigung über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz und Erklärung oder gleichwertiger Nachweis, dass sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmestaats in Anspruch nehmen müssen. Der Aufnahmestaat darf nicht verlangen, dass sich diese Erklärung auf einen bestimmten Existenzmittelbetrag bezieht.

Auf die Voraussetzung ausreichender Existenzmittel findet Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2004/38/EG Anwendung.

l)

Von Familienangehörigen, die unter Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i oder Artikel 10 Absatz 2 oder 3 dieses Abkommens fallen und die nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d oder Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG im Aufnahmestaat wohnen, darf der Aufnahmestaat zusätzlich zu den unter Buchstabe i des vorliegenden Absatzes genannten Ausweispapieren nur die Vorlage der in Artikel 8 Absatz 5 oder Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG genannten folgenden Belege verlangen:

i)

Bescheinigung über das Bestehen einer familiären Beziehung oder eingetragenen Partnerschaft;

ii)

Anmeldebescheinigung des Unionsbürgers oder des britischen Staatsangehörigen, bei dem sie wohnen, oder, wenn kein Anmeldesystem besteht, anderer Nachweis, dass der betreffende Unionsbürger oder britische Staatsangehörige sich tatsächlich im Aufnahmestaat aufhält;

iii)

im Falle von Verwandten in gerader absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen Unterhalt gewährt wird, und von Verwandten in gerader aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird, sowie im Falle solcher Verwandten des Ehegatten oder eingetragenen Partners: urkundlicher Nachweis, dass die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe c oder d der Richtlinie 2004/38/EG erfüllt sind;

iv)

im Falle der in Artikel 10 Absatz 2 oder 3 dieses Abkommens genannten Personen: von der zuständigen Behörde im Aufnahmestaat nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG ausgestelltes Dokument.

Auf die Voraussetzung ausreichender Existenzmittel für Familienangehörige, die selbst Unionsbürger oder britische Staatsangehörige sind, findet Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2004/38/EG Anwendung.

m)

Von Familienangehörigen, die unter Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii oder Artikel 10 Absatz 4 dieses Abkommens fallen, darf der Aufnahmestaat zusätzlich zu den unter Buchstabe i des vorliegenden Absatzes genannten Ausweispapieren nur die Vorlage der in Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG genannten folgenden Belege verlangen:

i)

Bescheinigung über das Bestehen einer familiären Beziehung oder einer eingetragenen Partnerschaft;

ii)

Anmeldebescheinigung des Unionsbürgers oder des britischen Staatsangehörigen, dem sie in den Aufnahmestaat nachziehen, oder, wenn kein Anmeldesystem besteht, anderer Nachweis über den Aufenthalt des betreffenden Unionsbürgers oder britischen Staatsangehörigen im Aufnahmestaat;

iii)

im Falle von Ehegatten oder eingetragenen Partnern: Bescheinigung über das Bestehen einer familiären Beziehung oder einer eingetragenen Partnerschaft vor Ende des Übergangszeitraums;

iv)

im Falle von Verwandten in gerader absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen Unterhalt gewährt wird, und von Verwandten in gerader aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird, sowie im Falle solcher Verwandten des Ehegatten oder eingetragenen Partners: urkundlicher Nachweis, dass sie vor Ende des Übergangszeitraums mit Unionsbürgern oder britischen Staatsangehörigen verwandt waren und die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe c oder d der Richtlinie 2004/38/EG in Bezug auf das Alter oder den Unterhaltsanspruch erfüllen;

v)

im Falle der in Artikel 10 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Personen: Nachweis, dass eine dauerhafte Beziehung mit Unionsbürgern oder britischen Staatsangehörigen vor Ende des Übergangszeitraums bestanden hat und danach weiter besteht.

n)

In anderen als den unter den Buchstaben k, l und m vorgesehenen Fällen darf der Aufnahmestaat von den Antragstellern nicht die Vorlage von Belegen verlangen, die über das hinausgehen, was unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht nach diesem Titel erfüllt sind.

o)

Die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats helfen den Antragstellern, ihre Berechtigung nachzuweisen und Fehler oder Auslassungen in ihren Anträgen zu vermeiden; sie geben den Antragstellern Gelegenheit, ergänzende Nachweise vorzulegen und Mängel, Fehler oder Auslassungen zu beheben.

p)

Eine systematische Strafregister- und Sicherheitsüberprüfung der Antragsteller darf nur vorgenommen werden, um festzustellen, ob die in Artikel 20 dieses Abkommens vorgesehenen Beschränkungen anwendbar sein könnten. Zu diesem Zweck kann von den Antragstellern verlangt werden, strafrechtliche Verurteilungen anzugeben, die nach dem Recht des Urteilsstaats zum Zeitpunkt der Antragstellung in ihrem Strafregisterauszug erscheinen. Der Aufnahmestaat kann, wenn er dies für unerlässlich hält, auf Anfragen an andere Staaten wegen Vorstrafen das in Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehene Verfahren anwenden.

q)

Das neue Aufenthaltsdokument muss eine Erklärung enthalten, dass es im Einklang mit diesem Abkommen ausgestellt wurde.

r)

Gegen Entscheidungen, mit denen die Gewährung des Aufenthaltsstatus abgelehnt wird, muss der Antragsteller einen Rechtsbehelf bei einem Gericht oder gegebenenfalls bei einer Behörde im Aufnahmestaat einlegen können. Im Rechtsbehelfsverfahren sind die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sowie die Tatsachen und die Umstände, auf denen die Entscheidung beruht, zu überprüfen. Solche Rechtsbehelfsverfahren gewährleisten, dass die Entscheidung nicht unverhältnismäßig ist.

(2)   Während des in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Zeitraums und seiner möglichen Verlängerung um ein Jahr nach Buchstabe c des genannten Absatzes wird davon ausgegangen, dass alle in diesem Teil vorgesehenen Rechte für Unionsbürger oder britische Staatsangehörige, ihre jeweiligen Familienangehörigen und sonstige Personen, die sich im Aufnahmestaat aufhalten, unter den Bedingungen und mit den Beschränkungen gelten, die in Artikel 20 vorgesehen sind.

(3)   Bis zu einer abschließenden Entscheidung der zuständigen Behörden über einen Antrag nach Absatz 1 und bis zum Erlass eines rechtskräftigen Urteils im Falle eines gerichtlichen Rechtsbehelfs, der gegen die Ablehnung eines solchen Antrags durch die zuständigen Verwaltungsbehörden eingelegt wurde, wird davon ausgegangen, dass alle in diesem Teil vorgesehenen Rechte, auch Artikel 21 über Garantien und Rechtsschutz, für den Antragsteller unter den in Artikel 20 Absatz 4 vorgesehenen Bedingungen gelten.

(4)   Hat sich ein Aufnahmestaat dafür entschieden, von Unionsbürgern oder britischen Staatsangehörigen, ihren Familienangehörigen und sonstigen Personen, die sich im Einklang mit den in diesem Titel vorgesehenen Bedingungen in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, nicht zu verlangen, den als Voraussetzung für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Absatz 1 genannten neuen Aufenthaltsstatus zu beantragen, so haben die für Aufenthaltsrechte nach diesem Titel infrage kommenden Personen das Recht, unter den Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38/EG ein Aufenthaltsdokument zu erhalten, das in digitaler Form ausgegeben werden kann und das eine Erklärung enthalten muss, dass es im Einklang mit diesem Abkommen ausgestellt wurde.

Artikel 19

Ausstellung von Aufenthaltsdokumenten während des Übergangszeitraums

(1)   Während des Übergangszeitraums kann ein Aufnahmestaat gestatten, dass ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens auf freiwilliger Basis ein Antrag auf einen Aufenthaltsstatus oder ein Aufenthaltsdokument nach Artikel 18 Absätze 1 und 4 gestellt wird.

(2)   Die Entscheidung, einem solchen Antrag stattzugeben oder ihn abzulehnen, ergeht nach Artikel 18 Absätze 1 und 4. Entscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 werden erst nach Ende des Übergangszeitraums wirksam.

(3)   Wird einem Antrag nach Artikel 18 Absatz 1 vor Ende des Übergangszeitraums stattgegeben, so darf der Aufnahmestaat die Entscheidung zur Zuerkennung des Aufenthaltsstatus vor Ende des Übergangszeitraums nur aus den in Kapitel VI und Artikel 35 der Richtlinie 2004/38/EG genannten Gründen widerrufen.

(4)   Wird ein Antrag vor Ende des Übergangszeitraums abgelehnt, so kann der Antragsteller vor Ablauf der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b genannten Frist jederzeit einen neuen Antrag stellen.

(5)   Unbeschadet des Absatzes 4 stehen die Rechtsbehelfsverfahren nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe r ab dem Tag der Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels zur Verfügung.

Artikel 20

Beschränkungen des Aufenthalts- und des Einreiserechts

(1)   Das Verhalten von Unionsbürgern oder britischen Staatsangehörigen, ihren Familienangehörigen und sonstigen Personen, die Rechte nach diesem Titel ausüben, wird nach Kapitel VI der Richtlinie 2004/38/EG geprüft, wenn dieses Verhalten vor Ende des Übergangszeitraums stattgefunden hat.

(2)   Das Verhalten von Unionsbürgern oder britischen Staatsangehörigen, ihren Familienangehörigen und sonstigen Personen, die Rechte nach diesem Titel ausüben, darf einen Grund für die Beschränkung des Aufenthaltsrechts durch den Aufnahmestaat oder des Einreiserechts durch den Arbeitsstaat nach den nationalen Rechtsvorschriften darstellen, wenn dieses Verhalten nach Ende des Übergangszeitraums stattgefunden hat.

(3)   Der Aufnahmestaat oder der Arbeitsstaat kann die Maßnahmen erlassen, die notwendig sind, um die durch diesen Titel verliehenen Rechte im Falle eines Missbrauchs dieser Rechte oder von Betrug wie in Artikel 35 der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehen zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen. Für diese Maßnahmen gelten die Verfahrensgarantien nach Artikel 21 dieses Abkommens.

(4)   Der Aufnahmestaat oder der Arbeitsstaat kann Antragsteller, die von seinem Hoheitsgebiet aus betrügerische oder missbräuchliche Anträge gestellt haben, unter den in der Richtlinie 2004/38/EG und insbesondere ihren Artikeln 31 und 35 vorgesehenen Bedingungen abschieben, auch wenn im Falle eines gerichtlichen Rechtsbehelfs, der gegen die Ablehnung eines solchen Antrags eingelegt wurde, noch kein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.

Artikel 21

Garantien und Rechtsschutz

Für Entscheidungen des Aufnahmestaats, durch die die Aufenthaltsrechte der in Artikel 10 dieses Abkommens genannten Personen beschränkt werden, gelten die in Artikel 15 und Kapitel VI der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehenen Garantien.

Artikel 22

Verbundene Rechte

Die Familienangehörigen eines Unionsbürgers oder britischen Staatsangehörigen, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt im Aufnahmestaat oder im Arbeitsstaat genießen, sind nach Artikel 23 der Richtlinie 2004/38/EG ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit berechtigt, dort eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger aufzunehmen.

Artikel 23

Gleichbehandlung

(1)   Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen, die in diesem Titel und den Titeln I und IV dieses Teils vorgesehen sind, genießt jeder Unionsbürger oder britische Staatsangehörige, der sich aufgrund dieses Abkommens im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats aufhält, nach Artikel 24 der Richtlinie 2004/38/EG im Anwendungsbereich dieses Teils die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Das Recht auf Gleichbehandlung erstreckt sich auch auf die Familienangehörigen von Unionsbürgern oder britischen Staatsangehörigen, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt genießen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 ist der Aufnahmestaat nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, oder ihren Familienangehörigen während Aufenthaltszeiten auf der Grundlage des Artikels 6 oder des Artikels 14 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2004/38/EG einen Anspruch auf Sozialhilfe oder vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt nach Artikel 15 dieses Abkommens Studienbeihilfen, einschließlich Beihilfen zur Berufsausbildung, in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens, zu gewähren.

Kapitel 2

RECHTE VON ARBEITNEHMERN UND SELBSTSTÄNDIGEN

Artikel 24

Rechte von Arbeitnehmern

(1)   Vorbehaltlich der in Artikel 45 Absätze 3 und 4 AEUV vorgesehenen Beschränkungen genießen Arbeitnehmer im Aufnahmestaat und abhängig beschäftigte Grenzgänger im Arbeitsstaat oder in den Arbeitsstaaten die durch Artikel 45 AEUV garantierten Rechte sowie die Rechte, die durch die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) gewährt werden. Zu diesen Rechten gehören:

a)

das Recht, nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen diskriminiert zu werden;

b)

das Recht, nach den für die Staatsangehörigen des Aufnahmestaats oder des Arbeitsstaats geltenden Vorschriften eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und auszuüben;

c)

das Recht auf Hilfe durch die Arbeitsämter des Aufnahmestaats oder des Arbeitsstaats, wie sie dessen eigenen Staatsangehörigen angeboten wird;

d)

das Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, im Falle von Arbeitslosigkeit, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung;

e)

das Recht auf soziale und steuerliche Vergünstigungen;

f)

kollektive Rechte;

g)

die Rechte und Vergünstigungen, die inländischen Arbeitnehmern hinsichtlich einer Wohnung gewährt werden;

h)

das Recht ihrer Kinder, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaats oder des Arbeitsstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilzunehmen, wenn diese Kinder in dem Hoheitsgebiet wohnen, in dem der Arbeitnehmer arbeitet.

(2)   Besucht ein Verwandter in gerader absteigender Linie eines Arbeitnehmers, der den Aufnahmestaat verlassen hat, in diesem Staat eine Bildungseinrichtung, so hat der Personensorgeberechtigte dieses Verwandten das Recht, in diesem Staat zu wohnen, bis der Verwandte volljährig wird und auch nachdem er volljährig geworden ist, sofern dieser Verwandte weiterhin der Anwesenheit und der Fürsorge des Personensorgeberechtigten bedarf, um seine Ausbildung fortsetzen und abschließen zu können.

(3)   Abhängig beschäftigte Grenzgänger haben das Recht, nach Artikel 14 dieses Abkommens in den Arbeitsstaat einzureisen und aus dem Arbeitsstaat auszureisen, und behalten die Rechte, die sie dort als Arbeitnehmer genossen haben, sofern auf sie eine der in Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a, b, c, und d der Richtlinie 2004/38/EG aufgeführten Bedingungen zutrifft, selbst wenn sie ihren Wohnsitz nicht in den Arbeitsstaat verlegen.

Artikel 25

Rechte von Selbstständigen

(1)   Vorbehaltlich der in den Artikeln 51 und 52 AEUV vorgesehenen Beschränkungen genießen Selbstständige im Aufnahmestaat und selbstständige Grenzgänger im Arbeitsstaat oder in den Arbeitsstaaten die durch die Artikel 49 und 55 AEUV garantierten Rechte. Zu diesen Rechten gehören:

a)

das Recht auf Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie auf Gründung und Leitung von Unternehmen unter den Bedingungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Staatsangehörigen nach Artikel 49 AEUV;

b)

die in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben c bis h dieses Abkommens aufgeführten Rechte.

(2)   Für Verwandte in gerader absteigender Linie von Selbstständigen gilt Artikel 24 Absatz 2.

(3)   Für selbstständige Grenzgänger gilt Artikel 24 Absatz 3.

Artikel 26

Ausstellung eines Dokuments zur Feststellung der Rechte von Grenzgängern

Der Arbeitsstaat kann von Unionsbürgern und britischen Staatsangehörigen, die nach diesem Titel Rechte als Grenzgänger haben, verlangen, dass sie ein Dokument beantragen, mit dem bescheinigt wird, dass sie nach diesem Titel solche Rechte haben. Diese Unionsbürger und britischen Staatsangehörigen haben Anspruch darauf, dass ihnen ein solches Dokument ausgestellt wird.

Kapitel 3

BERUFSQUALIFIKATIONEN

Artikel 27

Anerkannte Berufsqualifikationen

(1)   Eine vor Ende des Übergangszeitraums erfolgte Anerkennung der von Unionsbürgern oder britischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen erworbenen Berufsqualifikationen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) durch den Aufnahmestaat oder den Arbeitsstaat behält in dem betreffenden Staat ihre Wirkungen, einschließlich des Rechts, den Beruf unter denselben Voraussetzungen auszuüben wie Inländer, wenn diese Anerkennung nach einer der folgenden Bestimmungen gewährt wurde:

a)

Titel III der Richtlinie 2005/36/EG in Bezug auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der Ausübung der Niederlassungsfreiheit, unabhängig davon, ob die betreffende Anerkennung unter die allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, die Regelung für die Anerkennung der Berufserfahrung oder die Regelung für die Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung fiel;

b)

Artikel 10 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) in Bezug auf den Zugang zum Rechtsanwaltsberuf im Aufnahmestaat oder Arbeitsstaat;

c)

Artikel 14 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) in Bezug auf die Zulassung von Abschlussprüfern aus anderen Mitgliedstaaten;

d)

Richtlinie 74/556/EWG des Rates (12) in Bezug auf die Anerkennung von Nachweisen für die Kenntnisse und Fertigkeiten, die erforderlich sind, um selbstständige Tätigkeiten und Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen oder Tätigkeiten, die die gewerbliche Verwendung von Giftstoffen umfassen, aufnehmen oder ausüben zu können.

(2)   Zu den Anerkennungen von Berufsqualifikationen für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels gehören:

a)

Anerkennungen von Berufsqualifikationen, für die Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG in Anspruch genommen wurde;

b)

Entscheidungen, mit denen nach Artikel 4f der Richtlinie 2005/36/EG partieller Zugang zu einer Berufstätigkeit gewährt wird;

c)

Anerkennungen von Berufsqualifikationen für Niederlassungszwecke nach Artikel 4d der Richtlinie 2005/36/EG.

Artikel 28

Laufende Verfahren für die Anerkennung von Berufsqualifikationen

Auf die Prüfung von vor Ende des Übergangszeitraums von Unionsbürgern oder britischen Staatsangehörigen gestellten Anträgen auf Anerkennung von Berufsqualifikationen durch eine zuständige Behörde des Aufnahmestaats oder des Arbeitsstaats und auf die Entscheidung über solche Anträge finden Artikel 4, Artikel 4d in Bezug auf Anerkennungen von Berufsqualifikationen für Niederlassungszwecke, Artikel 4f und Titel III der Richtlinie 2005/36/EG, Artikel 10 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 98/5/EG, Artikel 14 der Richtlinie 2006/43/EG und die Richtlinie 74/556/EWG Anwendung.

Soweit dies für den Abschluss der Verfahren für die Anerkennung von Berufsqualifikationen für Niederlassungszwecke nach Artikel 4d der Richtlinie 2005/36/EG von Belang ist, finden auch die Artikel 4a, 4b und 4e der genannten Richtlinie Anwendung.

Artikel 29

Verwaltungszusammenarbeit bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen

(1)   Bei den in Artikel 28 genannten anhängigen Anträgen arbeiten das Vereinigte Königreich und die Mitgliedstaaten zusammen, um die Anwendung des Artikels 28 zu erleichtern. Die Zusammenarbeit kann den Austausch von Informationen umfassen, darunter Informationen über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der Tätigkeiten auswirken könnten, die in den in Artikel 28 genannten Richtlinien erfasst sind.

(2)   Abweichend von Artikel 8 ist das Vereinigte Königreich berechtigt, für einen Zeitraum von höchstens neun Monaten nach Ende des Übergangszeitraums das Binnenmarktinformationssystem für die in Artikel 28 genannten Anträge zu nutzen, soweit sie Verfahren für die Anerkennung von Berufsqualifikationen für Niederlassungszwecke nach Artikel 4d der Richtlinie 2005/36/EG betreffen.

TITEL III

KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT

Artikel 30

Erfasste Personen

(1)   Dieser Titel gilt für die folgenden Personen:

a)

Unionsbürger, die am Ende des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;

b)

britische Staatsangehörige, die am Ende des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;

c)

Unionsbürger, die am Ende des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich wohnen und den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;

d)

britische Staatsangehörige, die am Ende des Übergangszeitraums in einem Mitgliedstaat wohnen und den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;

e)

Personen, die nicht unter die Buchstaben a bis d fallen, bei denen es sich aber handelt um:

i)

Unionsbürger, die am Ende des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und die auf der Grundlage des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen oder

ii)

britische Staatsangehörige, die am Ende des Übergangszeitraums in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und die auf der Grundlage des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;

f)

Staatenlose und Flüchtlinge, die in einem Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich wohnen und die sich in einer der unter den Buchstaben a bis e beschriebenen Situationen befinden, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;

g)

Drittstaatsangehörige sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen, die sich in einer der unter den Buchstaben a bis e beschriebenen Situationen befinden, sofern sie die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates (14) erfüllen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Personen sind erfasst, solange sie sich ohne Unterbrechung in einer der in dem genannten Absatz aufgeführten Situationen befinden, die gleichzeitig einen Mitgliedstaat und das Vereinigte Königreich betreffen.

(3)   Dieser Titel gilt auch für Personen, die nicht oder nicht mehr unter Absatz 1 Buchstaben a bis e, sondern unter Artikel 10 dieses Abkommens fallen, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

(4)   Die in Absatz 3 genannten Personen sind erfasst, solange sie weiterhin nach Artikel 13 dieses Abkommens ein Recht haben, sich im Aufnahmestaat aufzuhalten, oder das Recht nach Artikel 24 oder Artikel 25 dieses Abkommens haben, in ihrem Arbeitsstaat zu arbeiten.

(5)   Wird in diesem Artikel auf Familienangehörige und Hinterbliebene Bezug genommen, so fallen diese Personen nur soweit unter diesen Titel, als sie aus dieser Eigenschaft Rechte und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ableiten.

Artikel 31

Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

(1)   Auf die unter diesen Titel fallenden Personen finden die Vorschriften und Ziele des Artikels 48 AEUV, der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) Anwendung.

Die Union und das Vereinigte Königreich berücksichtigen in gebührender Weise die Beschlüsse und Empfehlungen der nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bei der Europäischen Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit („Verwaltungskommission“), die in Teil I des Anhangs I dieses Abkommens aufgeführt sind.

(2)   Abweichend von Artikel 9 dieses Abkommens finden für die Zwecke dieses Titels die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Anwendung.

(3)   In Bezug auf Drittstaatsangehörige, die die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 erfüllen, sowie ihre Familienangehörigen oder Hinterbliebenen im Anwendungsbereich dieses Titels gelten die Bezugnahmen in diesem Titel auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 als Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (16) beziehungsweise die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (17). Die Bezugnahmen auf besondere Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gelten als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 beziehungsweise der Verordnung (EWG) Nr. 574/72.

Artikel 32

Erfasste Sonderfälle

(1)   Die folgenden Vorschriften gelten für die folgenden Fälle in dem in diesem Artikel festgelegten Umfang, soweit sie Personen betreffen, die nicht oder nicht mehr unter Artikel 30 fallen:

a)

Für die Zwecke der Geltendmachung und Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, einschließlich der sich nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aus diesen Zeiten ergebenden Rechte und Pflichten, fallen die folgenden Personen unter diesen Titel:

i)

Unionsbürger sowie Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat und Drittstaatsangehörige, die die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 erfüllen und die vor Ende des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterlagen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;

ii)

britische Staatsangehörige sowie Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort im Vereinigten Königreich und Drittstaatsangehörige, die die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 erfüllen und die vor Ende des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterlagen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

Für die Zwecke der Zusammenrechnung von Zeiten werden die Zeiten, die vor und nach Ende des Übergangszeitraums zurückgelegt wurden, nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt.

b)

Die Vorschriften der Artikel 20 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 finden auf Personen, die vor Ende des Übergangszeitraums nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Genehmigung beantragt hatten, eine geplante medizinische Behandlung zu erhalten, bis zum Ende der Behandlung weiter Anwendung. Die entsprechenden Erstattungsverfahren finden auch nach Ende der Behandlung Anwendung. Diese Personen und die Begleitpersonen haben das Recht, nach dem sinngemäß anzuwendenden Artikel 14 in den Behandlungsstaat einzureisen und aus dem Behandlungsstaat auszureisen.

c)

Die Vorschriften der Artikel 19 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 finden auf Personen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fallen und die sich am Ende des Übergangszeitraums in einem Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich aufhalten, bis zum Ende ihres Aufenthalts weiter Anwendung. Die entsprechenden Erstattungsverfahren finden auch nach Ende des Aufenthalts oder der Behandlung Anwendung.

d)

Die Vorschriften der Artikel 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 finden, solange die Voraussetzungen erfüllt sind, auf die Gewährung von Familienleistungen, auf die am Ende des Übergangszeitraums Anspruch besteht, für die folgenden Personen weiter Anwendung:

i)

Unionsbürger, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat sowie Drittstaatsangehörige, die am Ende des Übergangszeitraums die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 erfüllen und in einem Mitgliedstaat wohnen, den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen und Familienangehörige mit Wohnort im Vereinigten Königreich haben;

ii)

britische Staatsangehörige sowie Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort im Vereinigten Königreich und Drittstaatsangehörige, die am Ende des Übergangszeitraums die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 erfüllen und im Vereinigten Königreich wohnen, den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen und Familienangehörige mit Wohnort in einem Mitgliedstaat haben;

e)

In den unter Buchstabe d Ziffern i und ii des vorliegenden Absatzes aufgeführten Situationen finden auf Personen, die am Ende des Übergangszeitraums Rechte als Familienangehörige nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – wie etwa abgeleitete Ansprüche auf Sachleistungen bei Krankheit – haben, die genannte Verordnung und die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 weiter Anwendung, solange die darin festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Auf Personen, die Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels erhalten, finden die Bestimmungen des Titels III Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Bezug auf Leistungen bei Krankheit Anwendung.

Auf Familienleistungen auf der Grundlage der Artikel 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet dieser Absatz sinngemäß Anwendung.

Artikel 33

Staatsangehörige Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz

(1)   Die auf Unionsbürger anwendbaren Bestimmungen dieses Titels finden auf Staatsangehörige Islands, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Anwendung, sofern

a)

Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen beziehungsweise die Schweizerische Eidgenossenschaft entsprechende Übereinkünfte, die auf Unionsbürger anwendbar sind, mit dem Vereinigten Königreich geschlossen haben und anwenden und

b)

Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen beziehungsweise die Schweizerische Eidgenossenschaft entsprechende Übereinkünfte, die auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs anwendbar sind, mit der Union geschlossen haben und anwenden.

(2)   Nach Notifikation des Tags des Inkrafttretens der Übereinkünfte nach Absatz 1 durch das Vereinigte Königreich und die Union legt der mit Artikel 164 eingesetzte Gemeinsame Ausschuss („Gemeinsamer Ausschuss“) den Tag fest, ab dem die Bestimmungen dieses Titels auf Staatsangehörige Islands, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen beziehungsweise der Schweizerischen Eidgenossenschaft anwendbar sind.

Artikel 34

Verwaltungszusammenarbeit

(1)   Abweichend von den Artikeln 7 und 128 Absatz 1 hat das Vereinigte Königreich in der Verwaltungskommission ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens Beobachterstatus. Es kann, wenn Punkte auf der Tagesordnung mit Bezug auf diesen Titel das Vereinigte Königreich betreffen, einen Vertreter in beratender Funktion zu den Sitzungen der Verwaltungskommission und zu den Sitzungen der in den Artikeln 73 und 74 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Gremien entsenden, wenn solche Punkte erörtert werden.

(2)   Abweichend von Artikel 8 nimmt das Vereinigte Königreich am elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI) teil und trägt die damit verbundenen Kosten.

Artikel 35

Rückerstattung, Beitreibung und Ausgleich

Die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 über Rückerstattung, Beitreibung und Ausgleich finden weiter Anwendung auf Ereignisse, soweit sie sich auf Personen beziehen, die nicht unter Artikel 30 fallen, und

a)

vor Ende des Übergangszeitraums aufgetreten sind oder

b)

nach Ende des Übergangszeitraums aufgetreten sind und sich auf Personen beziehen, die zum Zeitpunkt des Ereignisses unter Artikel 30 oder Artikel 32 fielen.

Artikel 36

Fortentwicklung des Rechts und Anpassungen von Rechtsakten der Union

(1)   Werden die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 nach Ende des Übergangszeitraums geändert oder ersetzt, so sind Bezugnahmen in diesem Abkommen auf die genannten Verordnungen als Bezugnahmen auf die genannten Verordnungen in ihrer geänderten Fassung oder in der Fassung, durch die er ersetzt wird, zu verstehen, die sie durch die in Teil II des Anhangs I dieses Abkommens aufgeführten Rechtsakte erhalten haben.

Der Gemeinsame Ausschuss überarbeitet Teil II des Anhangs I dieses Abkommens und passt ihn an Rechtsakte zur Änderung oder Ersetzung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 an, sobald solche Rechtsakte von der Union erlassen sind. Zu diesem Zweck unterrichtet die Union das Vereinigte Königreich so bald wie möglich nach dem Erlass im Gemeinsamen Ausschuss über Rechtsakte zur Änderung oder Ersetzung dieser Verordnungen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 prüft der Gemeinsame Ausschuss die Auswirkungen eines Rechtsakts zur Änderung oder Ersetzung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009, wenn durch den Rechtsakt

a)

Angelegenheiten, die unter Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fallen, geändert oder ersetzt werden oder

b)

eine Geldleistung exportierbar wird, wenn diese Geldleistung am Ende des Übergangszeitraums nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht exportierbar war, oder eine Geldleistung nicht exportierbar wird, wenn diese Geldleistung am Ende des Übergangszeitraums exportierbar war, oder

c)

eine Geldleistung zeitlich unbegrenzt exportierbar wird, wenn diese Geldleistung am Ende des Übergangszeitraums nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nur für einen begrenzten Zeitraum exportierbar war, oder eine Geldleistung nur für einen begrenzten Zeitraum exportierbar wird, wenn diese Geldleistung am Ende des Übergangszeitraums nach der genannten Verordnung zeitlich unbegrenzt exportierbar war.

Bei seiner Prüfung berücksichtigt der Gemeinsame Ausschuss zum einen nach Treu und Glauben den Umfang der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Änderungen und zum anderen, wie wichtig es ist, dass die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 im Verhältnis zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich weiterhin gut funktionieren und dass es im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für jede Person einen zuständigen Staat gibt.

Teil II des Anhangs I dieses Abkommens wird nicht an den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Rechtsakt angepasst, wenn der Gemeinsame Ausschuss dies innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der von der Union nach Absatz 1 übermittelten Informationen beschließt.

Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes bedeutet der Ausdruck

a)

„exportierbar“ zahlbar nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 an oder in Bezug auf eine Person, die in einem Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich wohnt, sofern der zur Zahlung verpflichtete Träger dort nicht seinen Sitz hat; „nicht exportierbar“ ist entsprechend auszulegen; und

b)

„zeitlich unbegrenzt exportierbar“ exportierbar, solange die Voraussetzungen für die Ansprüche erfüllt sind.

(3)   Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 sind für die Zwecke dieses Abkommens dahin gehend zu verstehen, dass sie die in Teil III des Anhangs I dieses Abkommens aufgeführten Anpassungen umfassen. Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Union so bald wie möglich nach der Verabschiedung von Änderungen innerstaatlicher Bestimmungen, die für Teil III des Anhangs I dieses Abkommens von Belang sind, im Gemeinsamen Ausschuss über diese Änderungen.

(4)   Die Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission sind für die Zwecke dieses Abkommens dahin gehend zu verstehen, dass sie die in Teil I des Anhangs I aufgeführten Beschlüsse und Empfehlungen umfassen. Der Gemeinsame Ausschuss ändert Teil I des Anhangs I, um neuen Beschlüssen oder Empfehlungen der Verwaltungskommission Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck unterrichtet die Union das Vereinigte Königreich so bald wie möglich nach dem Erlass von Beschlüssen und Empfehlungen der Verwaltungskommission im Gemeinsamen Ausschuss über diesen Erlass von Beschlüssen und Empfehlungen. Diese Änderungen werden vom Gemeinsamen Ausschuss auf Vorschlag der Union oder des Vereinigten Königreichs vorgenommen.

TITEL IV

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 37

Verbreitung von Informationen

Die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich verbreiten Informationen über die Rechte und Pflichten der unter diesen Teil fallenden Personen, insbesondere durch Sensibilisierungskampagnen über landesweite und lokale Medien und andere geeignete Kommunikationsmittel.

Artikel 38

Günstigere Bestimmungen

(1)   Dieser Teil berührt nicht in einem Aufnahmestaat oder einem Arbeitsstaat anwendbare Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die betroffenen Personen günstiger sind. Dieser Absatz gilt nicht für Titel III.

(2)   Artikel 12 und Artikel 23 Absatz 1 lassen die Regelungen über das einheitliche Reisegebiet zwischen dem Vereinigten Königreich und Irland insoweit unberührt, als sich aus diesen Regelungen eine günstigere Behandlung für die betroffenen Personen ergeben könnte.

Artikel 39

Lebenslanger Schutz

Die unter diesen Teil fallenden Personen genießen die in den einschlägigen Titeln dieses Teils vorgesehenen Rechte während ihres gesamten Lebens, es sei denn, sie erfüllen nicht mehr die in den genannten Titeln festgelegten Voraussetzungen.

TEIL DREI

TRENNUNGSBESTIMMUNGEN

TITEL I

IN VERKEHR GEBRACHTE WAREN

Artikel 40

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Titels bedeutet der Ausdruck

a)

„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe einer Ware zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

b)

„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung einer Ware auf dem Markt in der Union oder im Vereinigten Königreich

c)

„Abgabe einer Ware zum Vertrieb, zum Ge- oder zum Verbrauch auf dem Markt“, dass eine vorhandene und individuell identifizierbare Ware nach Abschluss der Fertigungsstufe Gegenstand eines schriftlichen oder mündlichen Vertrags von mindestens zwei juristischen oder natürlichen Personen über den Übergang des Eigentums, eines anderen Eigentumsrechts oder des Besitzes an der fraglichen Ware oder Gegenstand eines Angebots an eine oder mehrere juristische oder natürliche Personen zum Abschluss eines solchen Vertrags ist;

d)

„Inbetriebnahme“ die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer Ware in der Union oder im Vereinigten Königreich durch den Endnutzer oder im Falle von Schiffsausrüstung die Ausstattung von Schiffen;

e)

„Marktüberwachung“ die von den Marktüberwachungsbehörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass Waren den geltenden Anforderungen entsprechen und keine Gefährdung für die Gesundheit und Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche darstellen;

f)

„Marktüberwachungsbehörde“ eine Behörde eines Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs, die für die Durchführung der Marktüberwachung in dem betreffenden Hoheitsgebiet zuständig ist;

g)

„Bedingungen für das Inverkehrbringen von Waren“ Anforderungen an die Merkmale von Waren wie Qualitätsstufen, Leistungsfähigkeit, Sicherheit oder Abmessungen einschließlich der Zusammensetzung solcher Waren, oder an die Verwendung von Begriffen, Symbolen, Prüfungen, Prüfmethoden, Verpackungen, Kennzeichnungen, Etikettierungen und Konformitätsbewertungsverfahren in Bezug auf diese Waren; unter diesen Begriff fallen auch Anforderungen an Herstellungsmethoden und -verfahren, sofern sich diese auf die Merkmale des Produkts auswirken;

h)

„Konformitätsbewertungsstelle“ eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;

i)

„notifizierte Stelle“ eine Konformitätsbewertungsstelle, die aufgrund des Unionsrechts zur Harmonisierung der Bedingungen für das Inverkehrbringen von Waren befugt ist, als Drittstelle Konformitätsbewertungsaufgaben wahrzunehmen;

j)

„tierische Erzeugnisse“ Erzeugnisse tierischen Ursprungs, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte im Sinne von Artikel 4 Nummern 29, 30 bzw. 31 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (18), Futtermittel tierischen Ursprungs sowie Lebens- und Futtermittel, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten.

Artikel 41

Fortgesetzte Verkehrsfähigkeit von bereits in Verkehr gebrachten Waren

(1)   Jede Ware, die vor Ablauf des Übergangszeitraums in der Union oder im Vereinigten Königreich rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde, darf:

a)

weiterhin auf dem Markt der Union oder des Vereinigten Königreichs angeboten werden und auf beiden Märkten im freien Verkehr verbleiben, bis sie ihren Endverbraucher erreicht;

b)

in der Union oder im Vereinigten Königreich in Betrieb genommen werden, sofern das anwendbare Unionsrecht dies vorsieht.

(2)   Für die in Absatz 1 genannten Waren gelten die Anforderungen der Artikel 34 und 35 AEUV und des auf die betreffenden Waren anwendbaren einschlägigen Unionsrechts zum Inverkehrbringen von Waren einschließlich der Bedingungen hierfür.

(3)   Absatz 1 gilt für alle vorhandenen und individuell identifizierbaren Waren im Sinne des Teils Drei Titel II AEUV mit Ausnahme des Verkehrs folgender Waren zwischen dem Markt der Union und dem Markt des Vereinigten Königreichs bzw. umgekehrt:

a)

lebende Tiere und Zuchtmaterial;

b)

tierische Erzeugnisse.

(4)   Auf die Verbringung von lebenden Tieren oder von Zuchtmaterial aus einem Mitgliedstaat ins Vereinigte Königreich oder umgekehrt finden die in Anhang II aufgeführten Bestimmungen des Unionsrechts Anwendung, sofern die Verbringung vor Ablauf des Übergangszeitraums begonnen hat.

(5)   Der vorliegende Artikel lässt die Möglichkeit des Vereinigten Königreichs, eines Mitgliedstaats oder der Union unberührt, Maßnahmen zu ergreifen, um das Anbieten einer in Absatz 1 genannten Ware oder einer Kategorie solcher Waren auf dem eigenen Markt zu verbieten oder einzuschränken, sofern und soweit das Unionsrecht dies erlaubt.

(6)   Die Bestimmungen dieses Titels gelten unbeschadet etwaiger anwendbarer Rechtsvorschriften zur Regelung der Verkaufsmodalitäten, des geistigen Eigentums, der Zollverfahren, der Zölle und Steuern.

Artikel 42

Nachweis des Inverkehrbringens

Beruft sich ein Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf eine bestimmte Ware auf Artikel 41 Absatz 1, so trägt er die Beweislast für den Nachweis durch ein einschlägiges Dokument, dass die Ware vor Ablauf des Übergangszeitraums in der Union oder im Vereinigten Königreich in Verkehr gebracht wurde.

Artikel 43

Marktüberwachung

(1)   Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Marktüberwachungsbehörden des Vereinigten Königreichs tauschen unverzüglich alle einschlägigen Informationen aus, die ihnen im Rahmen ihrer jeweiligen Marktüberwachungstätigkeiten in Bezug auf die in Artikel 41 Absatz 1 genannten Waren bekannt werden. Sie informieren sich gegenseitig und die Europäische Kommission über solche Waren, die ein ernstes Risiko darstellen, sowie über alle Maßnahmen, die in Bezug auf nichtkonforme Waren getroffen wurden; hierzu zählen auch einschlägige Informationen aus Netzwerken, Informationssystemen und Datenbanken, die in Bezug auf diese Waren nach dem Recht der Union oder des Vereinigten Königreichs eingerichtet wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich übermitteln jedes Ersuchen der Marktüberwachungsbehörden des Vereinigten Königreichs bzw. eines Mitgliedstaats unverzüglich an die in ihrem Hoheitsgebiet eingerichtete Konformitätsbewertungsstelle, sofern dieses Ersuchen eine Konformitätsbewertung betrifft, die diese Stelle vor Ablauf des Übergangszeitraums in ihrer Eigenschaft als notifizierte Stelle vorgenommen hat. Die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich stellen sicher, dass ein derartiges Ersuchen von der Konformitätsbewertungsstelle unverzüglich bearbeitet wird.

Artikel 44

Übermittlung von Akten und Dokumenten zu laufenden Verfahren

Das Vereinigte Königreich übermittelt alle einschlägigen Akten oder Dokumente in Bezug auf Bewertungs-, Genehmigungs- und Zulassungsverfahren, die nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (19), der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (20), der Richtlinie 2001/83/EG (21) oder der Richtlinie 2001/82/EG (22) am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens unter der Federführung einer zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs laufen, unverzüglich an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die im Einklang mit den nach geltendem Unionsrecht vorgesehenen Verfahren bestimmt wurde.

Artikel 45

Bereitstellung von Informationen zu früheren Zulassungsverfahren für Arzneimittel

(1)   Auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder der Europäischen Arzneimittel-Agentur stellt das Vereinigte Königreich unverzüglich das Zulassungsdossier eines Arzneimittels zur Verfügung, das vor Ablauf des Übergangszeitraums von einer zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs zugelassen wurde, sofern dieses Dossier für die Beurteilung des Zulassungsantrags gemäß den Artikeln 10 und 10a der Richtlinie 2001/83/EG oder der Artikel 13 und 13a der Richtlinie 2001/82/EG benötigt wird.

(2)   Auf begründeten Antrag des Vereinigten Königreichs stellt ein Mitgliedstaat unverzüglich das Zulassungsdossier eines Arzneimittels zur Verfügung, das vor Ablauf des Übergangszeitraums von einer zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats zugelassen wurde, wenn dieses Dossier für die Beurteilung eines im Vereinigten Königreich nach dessen rechtlichen Anforderungen gestellten Zulassungsantrags benötigt wird, sofern diese rechtlichen Anforderungen den Tatbestandsmerkmalen der Artikel 10 und 10a der Richtlinie 2001/83/EG oder der Artikel 13 und 13a der Richtlinie 2001/82/EG entsprechen.

Artikel 46

Bereitstellung von Informationen, die den im Vereinigten Königreich oder in einem Mitgliedstaat eingerichteten notifizierten Stellen vorliegen

(1)   Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass Informationen, die einer im Vereinigten Königreich eingerichteten Konformitätsbewertungsstelle aufgrund ihrer Tätigkeiten als notifizierte Stelle im Sinne des Unionsrechts vor dem Ablauf des Übergangszeitraums vorliegen, auf Antrag des Zertifikatinhabers unverzüglich einer von diesem angegebenen notifizierten Stelle in einem anderen Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationen, die einer in ihrem Hoheitsgebiet eingerichteten Konformitätsbewertungsstelle aufgrund ihrer Tätigkeiten als notifizierte Stelle im Sinne des Unionsrechts vor dem Ablauf des Übergangszeitraums vorliegen, auf Antrag des Zertifikatsinhabers unverzüglich einer von diesem benannten Konformitätsbewertungsstelle im Vereinigten Königreich zur Verfügung gestellt werden.

TITEL II

LAUFENDE ZOLLVERFAHREN

Artikel 47

Unionsstatus von Waren

(1)   Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) findet Anwendung auf die in Artikel 5 Nummer 23 dieser Verordnung genannten Unionswaren, wenn diese Waren aus dem Zollgebiet des Vereinigten Königreichs in das Zollgebiet der Union oder umgekehrt befördert werden, sofern die Beförderung vor dem Ablauf des Übergangszeitraums begonnen und nach seinem Ablauf geendet hat. Eine Beförderung von Waren, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums begonnen und nach seinem Ablauf geendet hat, wird in Bezug auf die Anforderungen der Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen und -lizenzen im Unionsrecht wie eine Beförderung innerhalb der Union behandelt.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 gilt nicht die Vermutung des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Artikel 153 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013. Die betroffene Person hat den zollrechtlichen Status dieser Waren als Unionswaren sowie den Umstand, dass die in Absatz 1 genannte Beförderung vor dem Ablauf des Übergangszeitraums begonnen hat, für jede Beförderung durch eines der in Artikel 199 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (24) genannten Mittel nachzuweisen. Der Nachweis des Beginns der Beförderung wird durch ein Beförderungsdokument für die betreffenden Waren erbracht.

(3)   Absatz 2 gilt nicht für Unionswaren, die auf dem Luftweg befördert werden und auf einem Flughafen im Zollgebiet des Vereinigten Königreichs für den Versand zu einem Flughafen im Zollgebiet der Union verladen oder umgeladen wurden oder die auf einem Flughafen im Zollgebiet der Union für den Versand zu einem Flughafen im Zollgebiet des Vereinigten Königreichs verladen oder umgeladen wurden, sofern für diese Waren ein in einem dieser beiden Zollgebiete ausgestelltes einziges Beförderungspapier vorliegt und die Beförderung auf dem Luftweg vor dem Ablauf des Übergangszeitraums begonnen hat und nach seinem Ablauf endet.

(4)   Absatz 2 gilt nicht für Unionswaren, die auf dem Seeweg in einem zugelassenen Linienverkehr gemäß Artikel 120 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (25) zwischen Häfen im Zollgebiet des Vereinigten Königreichs und Häfen im Zollgebiet der Union befördert werden, sofern

a)

die Fahrt zwischen den Häfen im Zollgebiet des Vereinigten Königreichs und Häfen im Zollgebiet der Union vor dem Ablauf des Übergangszeitraums begonnen hat und nach seinem Ablauf endet; und

b)

das Linienverkehrsschiff vor dem Ablauf des Übergangszeitraums einen oder mehrere Häfen im Zollgebiet des Vereinigten Königreichs oder im Zollgebiet der Union angelaufen hat.

(5)   Läuft das in Absatz 4 Buchstabe a genannte Linienverkehrsschiff nach dem Ablauf des Übergangszeitraums in einem oder mehreren Häfen des Vereinigten Königreichs an,

a)

so ändert sich für Waren, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums in diesen Häfen ge- und entladen werden, nicht der zollrechtliche Status als Unionswaren;

b)

so ändert sich für Waren, die nach dem Ablauf des Übergangszeitraums in Anlaufhäfen geladen werden, nicht der zollrechtliche Status als Unionswaren, sofern dies gemäß Absatz 2 nachgewiesen wird.

Artikel 48

Summarische Eingangsanmeldung und Vorabanmeldung

(1)   Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 findet Anwendung auf summarische Eingangsanmeldungen, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums bei einer ersten Eingangszollstelle gemäß Titel IV Kapitel I jener Verordnung eingereicht wurden; diese Anmeldungen entfalten nach dem Ablauf des Übergangszeitraums im Zollgebiet der Union und im Zollgebiet des Vereinigten Königreichs dieselben Rechtswirkungen.

(2)   Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 findet Anwendung auf Vorabanmeldungen, die vor dem Ablauf des Überganszeitraums gemäß Titel VIII Kapitel I dieser Verordnung eingereicht wurden, und wenn die Waren gegebenenfalls vor dem Ablauf des Übergangszeitraums gemäß Artikel 194 dieser Verordnung überlassen wurden. Diese Anmeldungen entfalten nach dem Ablauf des Übergangszeitraums im Zollgebiet der Union und im Zollgebiet des Vereinigten Königreichs dieselben Rechtswirkungen.

Artikel 49

Beendigung der vorübergehenden Verwahrung oder von Zollverfahren

(1)   Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 findet Anwendung auf Nicht-Unionswaren, die sich am Ende des Übergangszeitraums in der in Artikel 5 Nummer 17 dieser Verordnung genannten vorübergehenden Verwahrung befinden, sowie für Waren, die sich am Ende des Übergangszeitraums in einem der in Artikel 5 Nummer 16 dieser Verordnung genannten Zollverfahren im Zollgebiet des Vereinigten Königreichs befinden, und zwar bis diese vorübergehende Verwahrung beendet ist, bis eines der speziellen Zollverfahren erledigt ist, bis die Waren in den freien Verkehr überführt werden oder bis die Waren das Zollgebiet verlassen, sofern dies nach dem Ablauf des Übergangszeitraums, jedoch noch vor Ablauf der entsprechenden, in Anhang III genannten Frist geschieht.

Artikel 148 Absatz 5 Buchstaben b und c sowie Artikel 219 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 finden jedoch keine Anwendung auf Beförderungen von Waren zwischen dem Zollgebiet des Vereinigten Königreichs und dem Zollgebiet der Union, die nach dem Ablauf des Übergangszeitraums enden.

(2)   Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013, der Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates (26), die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates (27) und die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates (28) finden Anwendung auf jede Zollschuld, die ab der in Absatz 1 genannten Beendigung der vorübergehenden Verwahrung oder Erledigung nach dem Ablauf des Übergangszeitraums entsteht.

(3)   Titel II Kapitel 1 Abschnitt 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 findet Anwendung auf Anträge auf Inanspruchnahme von Zollkontingenten, denen von den Zollbehörden im Zollgebiet des Vereinigten Königreichs stattgegeben wurde, wenn die verlangten Belege vor dem Ablauf des Übergangszeitraums gemäß Artikel 50 dieser Verordnung von den Zollbehörden im Zollgebiet des Vereinigten Königreichs vorgelegt wurden, sowie auf die Annullierung von Anträgen und die Rückgabe ungenutzter zugeteilter Zollkontingentmengen.

Artikel 50

Zugang zu einschlägigen Netzwerken, Informationssystemen und Datenbanken

Abweichend von Artikel 8 hat das Vereinigte Königreich Zugang zu den in Anhang IV aufgeführten Netzwerken, Informationssystemen und Datenbanken, soweit dies für die Einhaltung seiner Pflichten nach diesem Titel unbedingt erforderlich ist. Das Vereinigte Königreich erstattet der Union die tatsächlichen Kosten, die der Union durch die Ermöglichung dieses Zugangs entstanden sind. Bis zum Ende des in Anhang IV genannten Zeitraums teilt die Union dem Vereinigten Königreich bis zum 31. März jeden Jahres die Höhe dieser Kosten mit. Falls die mitgeteilte Höhe der entstandenen tatsächlichen Kosten erheblich von dem bestmöglich geschätzten Betrag abweicht, den die Union dem Vereinigten Königreich vor der Unterzeichnung dieses Abkommens mitgeteilt hat, so zahlt das Vereinigte Königreich der Union unverzüglich den bestmöglich geschätzten Betrag; der Gemeinsame Ausschuss bestimmt dann, wie mit dem Unterschied zwischen den tatsächlich entstandenen Kosten und dem bestmöglich geschätzten Betrag zu verfahren ist.

TITEL III

LAUFENDE ANGELEGENHEITEN IM BEREICH MEHRWERTSTEUER UND VERBRAUCHSTEUERN

Artikel 51

Mehrwertsteuer (MwSt)

(1)   Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates (29) findet Anwendung auf Waren, die aus dem Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreich in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder umgekehrt versandt oder befördert werden, sofern die Versendung oder Beförderung vor dem Ablauf des Übergangszeitraums beginnt und nach seinem Ablauf endet.

(2)   Die Richtlinie 2006/112/EG findet noch fünf Jahre nach Ende des Übergangszeitraums Anwendung auf die Rechte und Pflichten von steuerpflichtigen Personen in Bezug auf vor Ende des Übergangszeitraums erfolgte Umsätze mit einem grenzüberschreitenden Element zwischen dem Vereinigten Königreich und einem Mitgliedstaat sowie in Bezug auf die unter Absatz 1 fallenden Umsätze.

(3)   Abweichend von Absatz 2 und von Artikel 15 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates (30) sind Anträge auf Rückerstattung von Mehrwertsteuer, die von einer im Vereinigten Königreich ansässigen steuerpflichtigen Person in einem Mitgliedstaat oder von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen steuerpflichtigen Person im Vereinigten Königreich gezahlt wurde, nach den Bedingungen dieser Richtlinie spätestens am 31. März 2021 zu stellen.

(4)   Abweichend von Absatz 2 und von Artikel 61 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates (31), sind Änderungen von Mehrwertsteuererklärungen, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums entweder im Vereinigten Königreich in Bezug auf in Mitgliedstaaten des Verbrauchs erbrachte Dienstleistungen oder in einem Mitgliedstaat in Bezug auf im Vereinigten Königreich erbrachte Dienstleistungen gemäß Artikel 364 oder Artikel 369f der Richtlinie 2006/112/EG abgegeben wurden, spätestens bis zum 31. Dezember 2021 zu beantragen.

Artikel 52

Verbrauchsteuerpflichtige Waren

Die Richtlinie 2008/118/EG des Rates (32) findet Anwendung auf Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung sowie für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr aus dem Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder umgekehrt, sofern die Beförderung vor dem Ablauf des Übergangszeitraums beginnt und nach seinem Ablauf endet.

Artikel 53

Zugang zu einschlägigen Netzwerken, Informationssystemen und Datenbanken

Abweichend von Artikel 8 hat das Vereinigte Königreich Zugang zu den in Anhang IV aufgeführten Netzwerken, Informationssystemen und Datenbanken, soweit dies für die Einhaltung seiner Pflichten nach diesem Titel unbedingt erforderlich ist. Das Vereinigte Königreich erstattet der Union die tatsächlichen Kosten, die der Union durch die Ermöglichung dieses Zugangs entstanden sind. Bis zum Ende des in Anhang IV genannten Zeitraums teilt die Union dem Vereinigten Königreich bis zum 31. März jedes Jahres die Höhe dieser Kosten mit. Falls die mitgeteilte Höhe der entstandenen tatsächlichen Kosten erheblich von dem bestmöglich geschätzten Betrag abweicht, den die Union dem Vereinigten Königreich vor der Unterzeichnung dieses Abkommens mitgeteilt hat, so zahlt das Vereinigte Königreich der Union unverzüglich den bestmöglich geschätzten Betrag; der Gemeinsame Ausschuss bestimmt dann, wie mit dem Unterschied zwischen den tatsächlich entstandenen Kosten und dem bestmöglich geschätzten Betrag zu verfahren ist.

TITEL IV

GEISTIGES EIGENTUM

Artikel 54

Fortgeltung von eingetragenen oder gewährten Schutzrechten im Vereinigten Königreich

(1)   Inhaber eines der nachfolgend genannten, vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingetragenen oder gewährten Rechte des geistigen Eigentums werden ohne erneute Prüfung Inhaber eines vergleichbaren eingetragenen und durchsetzbaren Rechts des geistigen Eigentums im Vereinigten Königreich nach dem Recht des Vereinigten Königreichs:

a)

Inhaber einer gemäß der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates (33)eingetragenen Unionsmarke werden im Vereinigten Königreich Inhaber einer aus demselben Zeichen bestehenden Marke für dieselben Waren oder Dienstleistungen;

b)

Inhaber eines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates (34) eingetragenen und gegebenenfalls nach einem Aufschub der Veröffentlichung veröffentlichten Gemeinschaftsgeschmacksmusters werden im Vereinigten Königreich Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusterrechts für dasselbe Geschmacksmuster;

c)

Inhaber eines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates (35) gewährten gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts werden im Vereinigten Königreich Inhaber eines Sortenschutzrechts für dieselbe Sorte.

(2)   Ist eine geografische Angabe, Ursprungsbezeichnung oder Bezeichnung einer garantiert traditionellen Spezialität im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (36), eine geografische Angabe, eine Ursprungsbezeichnung oder ein traditioneller Begriff im Weinsektor im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (37), eine geografische Angabe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (38) oder eine geografische Angabe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (39) am letzten Tag des Übergangszeitraums aufgrund dieser Verordnungen in der Union geschützt, so haben Personen, die zur Benutzung der jeweiligen geografischen Angabe, Ursprungsbezeichnung, Bezeichnung einer garantiert traditionellen Spezialität oder eines traditionellen Begriffs im Weinsektor berechtigt sind, nach dem Ablauf des Übergangszeitraums das Recht, ohne erneute Prüfung diese geografischen Angabe, Ursprungsbezeichnung, Bezeichnung einer garantiert traditionellen Spezialität oder diesen traditionellen Begriff im Weinsektor im Vereinigten Königreich zu benutzen, wobei sie nach dem Recht des Vereinigten Königreichs mindestens dasselbe Schutzniveau genießen wie nach den folgenden Bestimmungen des Unionsrechts:

a)

Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben i, j und k der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates (40) und

b)

im Hinblick auf geografische Angaben, Ursprungsbezeichnungen, Bezeichnungen garantiert traditioneller Spezialitäten oder traditioneller Begriffe im Weinsektor Artikel 13, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 24, Artikel 36 Absatz 3, die Artikel 38 und 44 sowie Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012; Artikel 90 Absatz 1 der Richtlinie (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (41); Artikel 100 Absatz 3, Artikel 102 Absatz 1, die Artikel 103 und 113 sowie Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer x der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; Artikel 62 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission (42); Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 16 und Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 und, soweit dieser für die Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen dieser Verordnung relevant ist, Artikel 24 Absatz 1 dieser Verordnung; oder Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014.

Endet der Schutz einer in Absatz 1 genannten geografische Angabe, Ursprungsbezeichnung, Bezeichnung einer garantiert traditionellen Spezialität oder eines traditionellen Begriffs im Weinsektor in der Union nach dem Ablauf des Übergangszeitraums, so findet Unterabsatz 1 auf diese geografische Angabe, Ursprungsbezeichnung, Bezeichnung einer garantiert traditionellen Spezialität oder diesen traditionellen Begriff im Weinsektor keine Anwendung mehr.

Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Schutz in der Union aus internationalen Übereinkommen ergibt, denen die Union als Vertragspartei beigetreten ist.

Dieser Absatz findet nur dann und so lange Anwendung, bis ein Abkommen nach Artikel 184, das diesen Absatz ersetzt, in Kraft tritt oder wirksam wird.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Folgendes: Wird in der Union infolge eines am letzten Tag des Übergangszeitraums noch laufenden Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens ein in jenem Absatz genanntes Recht des geistigen Eigentums für ungültig erklärt oder widerrufen oder wird ein gemeinschaftliches Sortenschutzrecht für nichtig erklärt oder annulliert, so ist das entsprechende Recht im Vereinigten Königreich ebenfalls für ungültig zu erklären oder zu widerrufen, für nichtig zu erklären oder zu annullieren. Die Erklärung der Ungültig- oder Nichtigkeit, der Widerruf oder die Annullierung wird im Vereinigten Königreich am selben Tag wirksam wie in der Union.

Abweichend von Unterabsatz 1 besteht für das Vereinigte Königreich dann keine Verpflichtung, das entsprechende Recht im Vereinigten Königreich für ungültig zu erklären oder zu widerrufen, wenn die Gründe für die Ungültigkeit oder den Widerruf der Unionsmarke oder des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters auf das Vereinigte Königreich nicht zutreffen.

(4)   Ein im Vereinigten Königreich gemäß Absatz 1 Buchstaben a oder b begründetes Marken- oder eingetragenes Geschmacksmusterrecht wird erstmals an dem Tag verlängert, an dem das nach dem Unionsrecht eingetragene entsprechende Recht des geistigen Eigentums verlängert wird.

(5)   Für die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Marken im Vereinigten Königreich gilt Folgendes:

a)

Der Marke kommt das Datum der Anmeldung oder das Prioritätsdatum der Unionsmarke und gegebenenfalls der Zeitrang einer nach den Artikeln 39 oder 40 der Verordnung (EU) 2017/1001 angemeldeten Marke des Vereinigten Königreichs zugute;

b)

die Marke darf nicht mit der Begründung widerrufen werden, die Nutzung der entsprechenden Unionsmarke habe vor dem Ablauf des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich nicht ernsthaft begonnen;

c)

der Inhaber einer Unionsmarke, die in der Union Bekanntheit erworben hat, ist berechtigt, in Bezug auf die entsprechende Marke aufgrund des bis zum Ablauf des Übergangszeitraums in der Union erworbenen Bekanntheit im Vereinigten Königreich Rechte auszuüben, die denen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1001 und Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2015/2436 gleichwertig sind, und danach gründet die weitere Bekanntheit dieser Marke auf der Verwendung der Marke im Vereinigten Königreich.

(6)   In Bezug auf die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten eingetragenen Geschmacksmusterrechte und Sortenschutzrechte im Vereinigten Königreich gilt Folgendes:

a)

Das Recht des Vereinigten Königreichs schützt diese Rechte zumindest für die verbliebene Schutzdauer des entsprechenden eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder des entsprechenden gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts nach Unionsrecht;

b)

als Tag der Antragstellung oder Prioritätsdatum gilt der Tag, an dem der Antrag für das entsprechende eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder das entsprechende gemeinschaftliche Sortenschutzrecht gestellt wurde.

Artikel 55

Registrierungsverfahren

(1)   Die Registrierung, die Gewährung oder der Schutz nach Artikel 54 Absätze 1 und 2 dieses Abkommens erfolgt kostenlos durch die zuständigen Stellen im Vereinigten Königreich, die dabei die Daten verwenden, die in den Registern des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum, des Gemeinschaftlichen Sortenamts und der Europäischen Kommission zur Verfügung stehen. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 gilt als Register im Sinne dieses Artikels.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 besteht für die Inhaber der in Artikel 54 Absatz 1 genannten Rechte des geistigen Eigentums sowie die zur Verwendung einer geografischen Angabe, Ursprungsbezeichnung, Bezeichnung einer garantiert traditionellen Spezialität oder eines traditionellen Begriffs im Weinsektor berechtigten Personen im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 keine Pflicht zur Stellung eines Antrags oder zum Durchlaufen eines besonderen Verwaltungsverfahrens. Inhaber der in Artikel 54 Absatz 1 genannten Rechte des geistigen Eigentums werden nach dem Ablauf des Übergangszeitraums drei Jahre lang nicht dazu verpflichtet, über eine Postanschrift im Vereinigten Königreich zu verfügen.

(3)   Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, das Gemeinschaftliche Sortenamt und die Europäische Kommission stellen den zuständigen Stellen im Vereinigten Königreich alle Informationen zur Verfügung, die sie für die Registrierung, die Gewährung oder den Schutz nach Artikel 54 Absätze 1 und 2 dieses Abkommens benötigen.

(4)   Dieser Artikel lässt Verlängerungsgebühren, die bei der Verlängerung von Rechten fällig werden könnten, sowie die für die betroffenen Inhaber bestehende Möglichkeit unberührt, im Vereinigten Königreich nach dem Recht des Vereinigten Königreichs auf ihre Rechte des geistigen Eigentums zu verzichten.

Artikel 56

Fortgeltung internationaler Registrierungen, in denen die Europäische Union benannt ist, im Vereinigten Königreich

Das Vereinigte Königreich trifft Maßnahmen, um sicherzustellen, dass natürliche oder juristische Personen, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums nach dem Madrider System für die internationale Registrierung von Marken oder nach dem Haager System für die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle eine internationale Registrierung für Marken oder Geschmacksmuster erhalten haben, in denen die Europäische Union benannt ist, in Bezug auf diese internationalen Registrierungen im Vereinigten Königreich weiterhin in den Genuss des Schutzes dieser Marken oder gewerblichen Muster oder Modelle kommen.

Artikel 57

Fortgeltung von nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern im Vereinigten Königreich

Inhaber eines Rechts an einem vor dem Ablauf des Übergangszeitraums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 entstandenen, nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster werden in Bezug auf dieses nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster ipso iure nach dem Recht des Vereinigten Königreichs Inhaber eines durchsetzbaren Rechts des geistigen Eigentums im Vereinigten Königreich, das denselben Schutz gewährt wie die Verordnung (EG) Nr. 6/2002. Das Recht des Vereinigten Königreichs schützt dieses Recht zumindest für die verbliebene Schutzdauer des entsprechenden nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung.

Artikel 58

Fortgesetzter Schutz von Datenbanken

(1)   Inhabern eines mit einer Datenbank in Bezug auf das Vereinigte Königreich zusammenhängenden, vor dem Ablauf des Übergangszeitraums entstandenen Rechts gemäß Artikel 7 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (43) steht im Vereinigten Königreich in Bezug auf diese Datenbank ein durchsetzbares Recht des geistigen Eigentums nach dem Recht des Vereinigten Königreichs zu, das denselben Schutzumfang hat wie das in der Richtlinie 96/9/EG verankerte Recht, sofern der Inhaber des Rechts die Anforderungen des Artikels 11 dieser Richtlinie weiterhin erfüllt. Das Recht des Vereinigten Königreichs schützt dieses Recht zumindest für die verbliebene Schutzdauer des entsprechenden Rechts nach Artikel 10 der Richtlinie 96/9/EG.

(2)   Bei den im Folgenden genannten Personen und Unternehmen ist davon auszugehen, dass sie die Anforderungen von Artikel 11 der Richtlinie 96/9/EG erfüllen:

a)

Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs;

b)

natürliche Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich;

c)

im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmen, sofern die Tätigkeit eines Unternehmens, das lediglich seinen Sitz im Vereinigten Königreich hat, eine tatsächliche ständige Verbindung mit der Wirtschaft des Vereinigten Königreichs oder eines Mitgliedstaats aufweist.

Artikel 59

Prioritätsrecht im Hinblick auf in Bearbeitung befindliche Anträge auf Unionsmarken, Gemeinschaftsgeschmacksmuster und gemeinschaftlichen Sortenschutz

(1)   Einer Person, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums nach dem Unionsrecht einen Antrag auf eine Unionsmarke oder ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster gestellt hat, dem ein Anmeldetag zuerkannt wurde, steht für dieselbe Marke in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen, die mit denen, auf die sich der in der Union gestellte Antrag bezieht, identisch oder in ihnen enthalten sind, oder für dasselbe Geschmacksmuster das Recht zu, binnen 9 Monaten ab dem Ende des Übergangszeitraums einen entsprechenden Antrag im Vereinigten Königreich zu stellen. Ein nach diesem Artikel gestellter Antrag gilt als an demselben Anmelde- und Prioritätstag gestellt, an dem der Antrag in der Union gestellt wurde; gegebenenfalls kommt diesem Antrag auch der Zeitrang einer nach den Artikeln 39 oder 40 der Verordnung (EU) 2017/1001 angemeldeten Marke des Vereinigten Königreichs zugute.

(2)   Einer Person, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums nach dem Unionsrecht einen Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz gestellt hat, steht für die Zwecke der Stellung eines Antrags für dieselbe Sorte im Vereinigten Königreich während eines Zeitraums von 6 Monaten ab dem Ablauf des Übergangszeitraums ein Ad-hoc-Prioritätsrecht im Vereinigten Königreich zu. Das Prioritätsrecht führt dazu, dass für die Zwecke der Bestimmung der Unterscheidbarkeit, Neuheit und Begründung des Rechts als Prioritätstag des Antrags auf Sortenschutz im Vereinigten Königreich der Tag gilt, an dem der Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz gestellt wurde.

Artikel 60

Im Vereinigten Königreich in Bearbeitung befindliche Anträge auf ergänzende Schutzzertifikate

(1)   Die Verordnungen (EG) Nr. 1610/96 (44) und Nr. 469/2009 (45) des Europäischen Parlaments und des Rates gelten jeweils für Anträge auf ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel und für Arzneimittel sowie für Anträge auf Verlängerung der Laufzeit dieser Zertifikate, sofern diese Anträge vor dem Ablauf der Übergangszeit bei den Behörden im Vereinigten Königreich gestellt wurden, wenn das Verwaltungsverfahren auf Ausstellung oder Verlängerung des betreffenden Zertifikats am Ende der Übergangszeit noch nicht beendet war.

(2)   Jedes nach Absatz 1 gewährte Zertifikat bietet denselben Schutzumfang, wie der in der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 oder der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 vorgesehene.

Artikel 61

Erschöpfung der Rechte

Rechte des geistigen Eigentums, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums nach den Bedingungen des Unionsrechts sowohl in der Union als auch im Vereinigten Königreich erschöpft waren, bleiben sowohl in der Union als auch im Vereinigten Königreich erschöpft.

TITEL V

LAUFENDE POLIZEILICHE UND JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN STRAFSACHEN

Artikel 62

Laufende Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen

(1)   Im Vereinigten Königreich sowie in den Mitgliedstaaten finden in Situationen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, die nachstehenden Rechtsakte wie folgt Anwendung:

a)

Das gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellte Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (46) und das gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellte Protokoll zum Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (47) finden Anwendung auf Rechtshilfeersuchen, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums aufgrund des jeweiligen Instruments bei der zentralen Behörde oder Justizbehörde eingegangen sind;

b)

Der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates (48) findet Anwendung auf Europäische Haftbefehle, wenn die gesuchte Person vor dem Ablauf des Übergangszeitraums für die Zwecke der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls festgenommen wurde, und zwar unabhängig von der Entscheidung der vollstreckenden Justizbehörde darüber, ob die gesuchte Person in Haft zu halten oder vorläufig aus der Haft zu entlassen ist;

c)

Der Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates (49) findet Anwendung auf Sicherstellungsentscheidungen, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums zur Vollstreckung bei der zentralen Behörde oder der zuständigen Justizbehörde oder bei einer Justizbehörde im Vollstreckungsstaat eingegangen sind, die nicht dafür zuständig ist, diese anzuerkennen und die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, die jedoch die Sicherstellungsentscheidung von Amts wegen der für die Vollstreckung zuständigen Justizbehörde übermittelt;

d)

Der Rahmenbeschluss 2005/214/JI (50) findet Anwendung auf Entscheidungen, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums bei der zentralen oder zuständigen Behörde im Vollstreckungsstaat oder bei einer Behörde des Vollstreckungsstaats eingegangen sind, die nicht dafür zuständig ist, diese anzuerkennen oder die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, die jedoch die Entscheidung von Amts wegen der für die Vollstreckung zuständigen Behörde übermittelt;

e)

Der Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates (51) findet Anwendung auf Einziehungsentscheidungen, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums bei der zentralen oder zuständigen Behörde im Vollstreckungsstaat oder bei einer Behörde des Vollstreckungsstaats eingegangen sind, die nicht dafür zuständig ist, diese anzuerkennen oder die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, die jedoch die Einziehungsentscheidung von Amts wegen der für die Vollstreckung zuständigen Behörde übermittelt;

f)

Der Rahmenbeschluss 2008/909/JI (52) findet Anwendung

i)

auf Urteile, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums bei der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats oder bei einer Behörde des Vollstreckungsstaats eingegangen sind, die nicht dafür zuständig ist, ein Urteil anzuerkennen oder zu vollstrecken, die jedoch das Urteil von Amts wegen der für die Vollstreckung zuständigen Behörde übermittelt;

ii)

für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 6 oder des Artikels 5 Absatz 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI, wenn dieser Rahmenbeschluss aufgrund von Buchstabe b des vorliegenden Absatzes anwendbar ist.

g)

Der Rahmenbeschluss 2008/675/JI des Rates (53) findet Anwendung auf neue Strafverfahren im Sinne von Artikel 3 dieses Rahmenbeschlusses, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleitet werden;

h)

Der Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates (54) findet Anwendung auf Informationsersuchen zu Verurteilungen, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums bei der zentralen Behörde eingegangen sind; nach dem Ablauf des Übergangszeitraums werden Antworten auf solche Ersuchen jedoch nicht über das nach dem Rahmenbeschluss 2009/316/JI des Rates (55) eingerichtete Europäischen Strafregisterinformationssystem übermittelt;

i)

Der Rahmenbeschluss 2009/829/JI des Rates (56) findet Anwendung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums bei der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats oder bei einer Behörde des Vollstreckungsstaats eingegangen sind, die nicht dafür zuständig ist, diese anzuerkennen oder die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, die jedoch das Urteil von Amts wegen der für die Vollstreckung zuständigen Behörde übermittelt;

j)

Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (57) findet Anwendung auf Informationsersuchen, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums bei der zentralen Behörde eingegangen sind; nach dem Ablauf des Übergangszeitraums werden Antworten auf solche Ersuchen jedoch nicht über das nach dem Rahmenbeschluss 2009/316/JI eingerichtete Europäischen Strafregisterinformationssystem übermittelt;

k)

Die Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (58) findet Anwendung auf Europäische Schutzanordnungen, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums bei der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats oder bei einer Behörde des Vollstreckungsstaats eingegangen sind, die nicht dafür zuständig ist, diese anzuerkennen oder die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, die jedoch die Europäische Schutzanordnung von Amts wegen der für die Vollstreckung zuständigen Behörde übermittelt;

l)

Die Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (59) findet Anwendung auf Europäische Ermittlungsanordnungen, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums bei der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats oder bei einer Behörde des Vollstreckungsstaats eingegangen sind, die nicht dafür zuständig ist, diese anzuerkennen oder die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, die jedoch die Europäische Ermittlungsanordnung von Amts wegen der für die Vollstreckung zuständigen Behörde übermittelt.

(2)   Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs können sich weiterhin an den gemeinsamen Ermittlungsgruppen beteiligen, an denen sie sich vor dem Ablauf des Übergangszeitraums beteiligt haben, sofern diese Ermittlungsgruppen entweder gemäß Artikel 13 des vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellten Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/465/JI des Rates (60) gebildet wurden.

Abweichend von Artikel 8 dieses Abkommens ist das Vereinigte Königreich berechtigt, nach dem Ablauf des Übergangszeitraums noch höchstens ein Jahr lang die Netzanwendung für sicheren Datenaustausch (SIENA) in dem Umfang zu benutzen, wie es für die Zwecke des Informationsaustauschs innerhalb der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten gemeinsamen Ermittlungsgruppen unbedingt erforderlich ist. Das Vereinigte Königreich erstattet der Union die tatsächlichen Kosten, die der Union durch die Erleichterung der Nutzung von SIENA entstanden sind. Die Union teilt dem Vereinigten Königreich die Höhe dieser Kosten bis zum 31. März 2021 mit. Falls die mitgeteilte Höhe der entstandenen tatsächlichen Kosten erheblich von dem bestmöglich geschätzten Betrag abweicht, den die Union dem Vereinigten Königreich vor der Unterzeichnung dieses Abkommens mitgeteilt hat, so zahlt das Vereinigte Königreich der Union unverzüglich den bestmöglich geschätzten Betrag; der Gemeinsame Ausschuss bestimmt dann, wie mit dem Unterschied zwischen den tatsächlich entstandenen Kosten und dem bestmöglich geschätzten Betrag zu verfahren ist.

(3)   Eurojust kann auf Ersuchen des Vereinigten Königreichs vorbehaltlich der Einhaltung von Artikel 26a Absatz 7 Buchstabe a und des Artikels 27 des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (61) Informationen, auch personenbezogene Daten, aus seinem Fallbearbeitungssystem bereitstellen, wenn dies für den Abschluss der in Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e und l des vorliegenden Artikels genannten laufenden Verfahren oder für die Arbeit der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten gemeinsamen Ermittlungsgruppen erforderlich ist. Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs können auf Ersuchen Eurojust die in ihrem Besitz befindlichen Informationen bereitstellen, wenn dies für den Abschluss der in Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e und l des vorliegenden Artikels genannten laufenden Verfahren oder für die Arbeit der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten gemeinsamen Ermittlungsgruppen erforderlich ist. Entstehen aufgrund der Anwendung des vorliegenden Absatzes Ausgaben außerordentlichen Charakters, so bestimmt der Gemeinsame Ausschuss, wie mit diesen Ausgaben zu verfahren ist.

Artikel 63

Laufende Verfahren der Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung, polizeiliche Zusammenarbeit und Austausch von Informationen

(1)   Im Vereinigten Königreich sowie in den Mitgliedstaaten finden in Situationen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, die nachstehenden Rechtsakte wie folgt Anwendung:

a)

Die Artikel 39 und 40 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 („Schengener Durchführungsübereinkommen“) (62) in Verbindung mit dessen Artikeln 42 und 43 finden Anwendung auf:

i)

Ersuchen gemäß Artikel 39 des Schengener Durchführungsübereinkommens, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums bei der mit der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit beauftragten zentrale Stelle oder bei den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei oder bei ersuchten Polizeibehörden eingegangen sind, die für die Erledigung nicht zuständig sind, die jedoch das Ersuchen an die zuständigen Behörden weiterleiten;

ii)

Hilfeersuchen gemäß Artikel 40 Absatz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums bei einer von einem Vertragsstaat benannten Behörde eingehen;

iii)

grenzüberschreitende Observationen, die gemäß Artikel 40 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens ohne vorherige Genehmigung durchgeführt werden, wenn die grenzüberschreitende Überwachung vor dem Ablauf des Übergangszeitraums begonnen hat;

b)

das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (63) findet Anwendung auf:

i)

Auskunftsersuchen, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums bei der ersuchten Behörde eingehen;

ii)

Überwachungsersuchen, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums bei der ersuchten Behörde eingehen;

iii)

Ermittlungsersuchen, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums bei der ersuchten Behörde eingehen;

iv)

Zustellungsersuchen, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums bei der ersuchten Behörde eingehen;

v)

Ersuchen um Genehmigung grenzüberschreitender Observationen oder um die diesbezügliche Beauftragung der Beamten des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet eine Observation durchgeführt wird, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums bei einer vom ersuchten Mitgliedstaat benannten Behörde eingehen, die zur Erteilung der beantragten Genehmigung oder zur Weiterleitung des Ersuchens befugt ist;

vi)

grenzüberschreitende Observation, die gemäß Artikel 40 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens ohne vorherige Genehmigung durchgeführt werden, wenn die grenzüberschreitende Überwachung vor dem Ablauf des Übergangszeitraums begonnen hat;

vii)

Ersuchen um Durchführung von kontrollierten Lieferungen, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums bei der ersuchten Behörde eingehen;

viii)

Ersuchen um Genehmigung verdeckter Ermittlungen, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums bei der ersuchten Behörde eingehen;

ix)

gemeinsame Sonderermittlungsteams, die gemäß Artikel 24 dieses Übereinkommen vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingesetzt werden;

c)

Der Beschluss 2000/642/JI des Rates (64) findet Anwendung auf Ersuchen, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums bei der zentralen Meldestelle eingegangen sind;

d)

Der Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates (65) findet Anwendung auf Ersuchen, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde eingegangen sind;

e)

Der Beschluss 2007/533/JI des Rates (66) findet Anwendung auf den Austausch ergänzender Informationen, wenn vor dem Ablauf des Übergangszeitraums in einer im Rahmen des Schengener Informationssystems erstellten Ausschreibung ein Treffer erzielt wurde, sofern dessen Bestimmungen am letzten Tag des Übergangszeitraums auf das Vereinigte Königreich anwendbar waren. Abweichend von Artikel 8 dieses Abkommens ist das Vereinigte Königreich berechtigt, nach dem Ablauf des Übergangszeitraums noch höchstens 3 Monate lang die in Artikel 8 Absatz 1 des Beschlusses 2007/533/JI genannte Kommunikationsinfrastruktur in dem Umfang zu nutzen, in dem dies für die Zwecke des Austauschs dieser ergänzenden Informationen unbedingt erforderlich ist. Das Vereinigte Königreich erstattet der Union die tatsächlichen Kosten, die der Union durch die Erleichterung der Nutzung der Kommunikationsinfrastruktur durch das Vereinigte Königreich entstanden sind. Die Union teilt dem Vereinigten Königreich bis zum 31. März 2021 die Höhe dieser Kosten mit. Falls die mitgeteilte Höhe der entstandenen tatsächlichen Kosten erheblich von dem bestmöglich geschätzten Betrag abweicht, den die Union dem Vereinigten Königreich vor der Unterzeichnung dieses Abkommens mitgeteilt hat, so zahlt das Vereinigte Königreich der Union unverzüglich den bestmöglich geschätzten Betrag; der Gemeinsame Ausschuss bestimmt dann, wie mit dem Unterschied zwischen den tatsächlich entstandenen Kosten und dem bestmöglich geschätzten Betrag zu verfahren ist.

f)

Der Beschluss 2007/845/JI des Rates (67) findet Anwendung auf Ersuchen, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums bei einer Vermögensabschöpfungsstelle eingegangen sind;

g)

Die Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates (68) findet Anwendung auf Ersuchen, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums gemäß den Artikeln 9 und 10 dieser Richtlinie bei der PNR-Zentralstelle eingegangen sind.

(2)   Abweichend von Artikel 8 dieses Abkommens ist das Vereinigte Königreich berechtigt, nach dem Ablauf des Übergangszeitraums noch höchstens ein Jahr lang die Netzanwendung für sicheren Datenaustausch (SIENA) in dem Umfang zu benutzen, wie es für die Zwecke des Abschlusses der in Absatz 1 Buchstaben c, d, f und g des vorliegenden Artikels genannten laufenden Verfahren unbedingt erforderlich ist. Das Vereinigte Königreich erstattet der Union die tatsächlichen Kosten, die der Union durch die Erleichterung der Nutzung von SIENA entstanden sind. Die Union teilt dem Vereinigten Königreich bis zum 31. März 2021 die Höhe dieser Kosten mit. Falls die mitgeteilte Höhe der entstandenen tatsächlichen Kosten erheblich von dem bestmöglich geschätzten Betrag abweicht, den die Union dem Vereinigten Königreich vor der Unterzeichnung dieses Abkommens mitgeteilt hat, so zahlt das Vereinigte Königreich der Union unverzüglich den bestmöglich geschätzten Betrag; der Gemeinsame Ausschuss bestimmt dann, wie mit dem Unterschied zwischen den tatsächlich entstandenen Kosten und dem bestmöglich geschätzten Betrag zu verfahren ist.

Artikel 64

Empfangs- oder Festnahmebestätigung

(1)   Die zuständige Anordnungs- oder ersuchende Behörde kann binnen 10 Tagen nach dem Ablauf der Übergangszeit eine Bestätigung des Empfangs einer gerichtlichen Entscheidung oder eines Rechtshilfeersuchens im Sinne von Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben a, c bis e, f, i und h bis l sowie von Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii, Buchstabe b Ziffern i bis v, vii, viii und ix, sowie Buchstaben c, d, f und g verlangen, sofern sie Zweifel daran hat, dass eine gerichtliche Entscheidung oder ein Ersuchen vor dem Ablauf der Übergangszeit bei der Vollstreckungs- oder ersuchten Behörde eingegangen ist.

(2)   Hat die zuständige anordnende Justizbehörde in den in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen Zweifel daran, dass die Festnahme der gesuchten Person gemäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vor dem Ablauf des Übergangszeitraums erfolgt ist, so kann sie binnen 10 Tagen nach dem Ende des Übergangszeitraums von der zuständigen vollstreckenden Justizbehörde eine Bestätigung der Verhaftung verlangen.

(3)   Sofern die Bestätigung nicht bereits gemäß den anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts übermittelt wurde, beantwortet die in den Absätzen 1 und 2 genannte vollstreckende oder ersuchte Behörde einen Antrag auf Bestätigung des Empfangs oder der Festnahme innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Antrags.

Artikel 65

Sonstige anwendbare Unionsrechtsakte

Die Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (69) und die Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (70) finden Anwendung auf die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b dieses Abkommens genannten Verfahren.

TITEL VI

LAUFENDE JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN

Artikel 66

Auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht

Im Vereinigten Königreich finden die folgenden Rechtsakte wie folgt Anwendung:

a)

Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (71) gilt für Verträge, die vor dem Ablauf der Übergangszeit abgeschlossen wurden;

b)

Die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (72) gilt für schadensbegründende Ereignisse, die vor dem Ablauf der Übergangszeit eingetreten sind.

Artikel 67

Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen sowie diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen zentralen Behörden

(1)   Im Vereinigten Königreich sowie in den Mitgliedstaaten in Fällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, gelten für vor dem Ablauf der Übergangszeit eingeleitete gerichtliche Verfahren sowie für damit zusammenhängende Verfahren oder Klagen gemäß den Artikeln 29, 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (73) oder Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 oder den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates (74) die folgenden Rechtsakte und Bestimmungen Anwendung:

a)

die Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012;

b)

die Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1001, der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, der Verordnung (EG) Nr. 2100/94, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (75) und der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (76);

c)

die Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2201/2003;

d)

die Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 4/2009.

(2)   Im Vereinigten Königreich sowie in den Mitgliedstaaten finden in Fällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, die folgenden Rechtsakte oder Bestimmungen auf die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen, Entscheidungen, öffentlichen Urkunden, gerichtlichen Vergleichen und Gerichtsstandsvereinbarungen Anwendung:

a)

Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 findet Anwendung auf die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen, die in vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind, sowie auf öffentliche Urkunden, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums förmlich errichtet oder eingetragen beziehungsweise gebilligt oder geschlossen worden sind;

b)

die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2201/2003 finden Anwendung auf die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen, die in vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind, sowie auf öffentliche Urkunden, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums förmlich errichtet oder eingetragen beziehungsweise gebilligt oder geschlossen worden sind;

c)

die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 4/2009 finden Anwendung auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, die in vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind, sowie auf vor dem Ablauf des Übergangszeitraums gebilligte oder geschlossene gerichtliche Vergleiche und ausgestellte öffentliche Urkunden;

d)

die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (77) findet Anwendung auf Urteile, die in vor dem Ablauf der Übergangszeit eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind, sowie auf vor dem Ablauf der Übergangszeit gebilligte oder geschlossene gerichtliche Vergleiche und ausgestellte öffentliche Urkunden, sofern die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel vor dem Ablauf der Übergangszeit beantragt wurde.

(3)   Im Vereinigten Königreich sowie in den Mitgliedstaaten finden in Fällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, die nachstehenden Bestimmungen wie folgt Anwendung:

a)

Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 findet Anwendung auf Ersuchen und Anträge, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums bei der zentralen oder einer anderen zuständigen Behörde eingegangen sind;

b)

Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 findet Anwendung auf die in Absatz 2 Buchstabe c dieses Artikels genannten Anerkennungs- oder Vollstreckungsanträge und für Ersuchen, die vor dem Ablauf der Übergangszeit bei der zentralen Behörde des ersuchten Staats eingegangen sind;

c)

die Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (78) findet Anwendung auf die in Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Insolvenzverfahren und -klagen, sofern das Hauptverfahren vor dem Ablauf der Übergangszeit eingeleitet wurde;

d)

die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (79) findet Anwendung auf Europäische Zahlungsbefehle, die vor dem Ablauf der Übergangszeit beantragt wurden; wird das Verfahren nach Stellung eines solchen Antrags gemäß Artikel 17 Absatz 1 dieser Verordnung übergeleitet, so gilt das Verfahren als vor dem Ablauf der Übergangszeit eingeleitet;

e)

die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (80) findet Anwendung auf Verfahren für geringfügige Forderungen, die vor dem Ablauf der Übergangszeit eingeleitet wurden;

f)

die Verordnung (EG) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (81) findet Anwendung auf Bescheinigungen, die vor dem Ablauf der Übergangszeit ausgestellt wurden.

Artikel 68

Laufende Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit

Im Vereinigten Königreich sowie in den Mitgliedstaaten finden in Fällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, die nachstehenden Rechtsakte wie folgt Anwendung:

a)

Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (82) findet Anwendung auf gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke, die vor dem Ablauf der Übergangszeit zum Zwecke der Zustellung bei einer der folgenden Stellen eingegangen sind:

i)

einer Empfangsstelle;

ii)

einer Zentralstelle des Staates, in dem die Zustellung erfolgen soll; oder

iii)

diplomatischen oder konsularischen Vertretungen, Postdiensten oder Amtspersonen, Beamten oder sonstigen zuständigen Personen des Empfangsmitgliedstaats im Sinne der Artikel 13, 14 und 15 der genannten Verordnung;

b)

Die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 (83) findet Anwendung auf Ersuchen, die vor dem Ablauf der Übergangszeit bei einer der folgenden Stellen eingegangen sind:

i)

einem ersuchten Gericht;

ii)

einer Zentralstelle des Staates, in dem die Beweisaufnahme erfolgen soll; oder

iii)

einer Zentralstelle oder zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 der genannten Verordnung;

c)

die Entscheidung 2001/470/EG des Rates (84) gilt für Ersuchen, die vor dem Ablauf der Übergangsfrist eingegangen sind; die ersuchende Kontaktstelle kann binnen 7 Tagen nach dem Ende des Übergangszeitraums eine Eingangsbestätigung verlangen, sofern sie Zweifel daran hat, ob das Ersuchen vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingegangen ist.

Artikel 69

Sonstige anwendbare Bestimmungen

(1)   Im Vereinigten Königreich sowie in den Mitgliedstaaten finden in Fällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, die nachstehenden Rechtsakte wie folgt Anwendung:

a)

Die Richtlinie 2003/8/EG des Rates (85) findet Anwendung auf Anträge auf Prozesskostenhilfe, die vor dem Ablauf der Übergangsfrist bei der Empfangsbehörde eingegangen sind. Die ersuchende Kontaktstelle kann binnen 7 Tagen nach dem Ende des Übergangszeitraums eine Eingangsbestätigung verlangen, sofern sie Zweifel daran hat, ob das Ersuchen vor deren Ablauf eingegangen ist;

b)

Die Verordnung (EG) Nr. 52/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (86) findet Anwendung, wenn vor dem Ablauf des Übergangszeitraums

i)

die Parteien vereinbart haben, die Mediation zu nutzen, nachdem die Streitigkeit entstanden ist,

ii)

die Mediation von einem Gericht angeordnet wurde oder

iii)

ein Gericht die Parteien zur Nutzung einer Mediation aufgefordert hat;

c)

die Richtlinie 2004/80/EG des Rates (87) findet Anwendung auf Anträge, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums bei der Entscheidungsbehörde eingegangen sind.

(2)   Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a dieses Abkommens finden auch auf diejenigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 Anwendung, die aufgrund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (88) anwendbar sind.

(3)   Artikel 68 Buchstabe a dieses Abkommens findet auch auf diejenigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Anwendung, die aufgrund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (89) anwendbar sind.

TITEL VII

VOR DEM ABLAUF DES ÜBERGANGSZEITRAUMS ODER AUFGRUND DIESES ABKOMMENS VERARBEITETE ODER ERHOBENE DATEN UND INFORMATIONEN

Artikel 70

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck „Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten“

a)

die Verordnung (EU) 2016/679 mit Ausnahme ihres Kapitels VII;

b)

die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (90);

c)

die Richtlinie (EU) 58/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (91);

d)

alle sonstigen Bestimmungen des Unionsrechts über den Schutz personenbezogener Daten.

Artikel 71

Schutz personenbezogener Daten

(1)   Das Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten gilt im Vereinigten Königreich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten betroffener Personen außerhalb des Vereinigten Königreichs, sofern die personenbezogenen Daten

a)

vor dem Ablauf des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich gemäß dem Unionsrecht verarbeitet wurden oder

b)

nach dem Ablauf des Übergangszeitraums aufgrund des vorliegenden Abkommens im Vereinigten Königreich verarbeitet werden.

(2)   Absatz 1 ist nicht anwendbar, soweit die Verarbeitung der darin genannten personenbezogenen Daten einem angemessenen Schutzniveau unterliegt, wie es in anwendbaren Beschlüssen gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegt ist.

(3)   Sofern eine in Absatz 2 genannte Entscheidung nicht mehr anwendbar ist, gewährleistet das Vereinigte Königreich einen Schutz personenbezogener Daten, der bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der in Absatz 1 genannten betroffenen Personen dem Schutzniveau des Unionsrechts über den Schutz der personenbezogenen Daten im Wesentlichen entspricht.

Artikel 72

Vertrauliche Behandlung und eingeschränkte Nutzung von Daten und Informationen im Vereinigten Königreich

Unbeschadet des Artikels 71 gelten zusätzlich zum Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten die Bestimmungen des Unionsrechts über die vertrauliche Behandlung, die eingeschränkte Nutzung, die Speicherbegrenzung und die Pflicht zur Löschung von Daten und Informationen für Daten und Informationen, die von Behörden oder amtlichen Stellen oder den in Artikel 4 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (92) definierten Auftraggebern des Vereinigten Königreichs oder im Vereinigten Königreich erhoben wurden, und zwar

a)

vor Ende des Übergangszeitraums oder

b)

auf der Grundlage dieses Abkommens.

Artikel 73

Behandlung von aus dem Vereinigten Königreich erhaltenen Daten und Informationen

Die Union behandelt aus dem Vereinigten Königreich erhaltene Daten und Informationen, die sie vor dem Ablauf des Übergangszeitraums erhalten hat oder die sie nach dem Ablauf des Übergangszeitraums aufgrund dieses Abkommens erhalten hat, nicht allein deshalb anders als aus einem Mitgliedstaat erhaltene Daten und Informationen, weil das Vereinigte Königreich aus der Union ausgetreten ist.

Artikel 74

Informationssicherheit

(1)   Die Bestimmungen des Unionsrechts über den Schutz von EU- und Euratom-Verschlusssachen gelten für Verschlusssachen, die das Vereinigte Königreich von der Union oder einem Mitgliedstaat bzw. die Union oder ein Mitgliedstaat vom Vereinigten Königreich entweder vor dem Ablauf des Übergangszeitraums oder aufgrund dieses Abkommens erhalten hat.

(2)   Die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen in Bezug auf den Geheimschutz in der Wirtschaft finden Anwendung auf das Vereinigte Königreich in den Fällen, in denen das Ausschreibungsverfahren bzw. das Verfahren zur Vergabe eines Auftrags oder einer Finanzhilfe für den als Verschlusssache eingestuften Auftrag oder Unterauftrag oder die als Verschlusssache eingestufte Finanzhilfevereinbarung vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleitet wurde.

(3)   Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass kryptografische Produkte, die kryptografische Verschlussalgorithmen verwenden, die unter der Aufsicht einer Krypto-Zulassungsstelle eines Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs entwickelt und von dieser evaluiert und genehmigt wurden und die bis zum Ablauf des Übergangszeitraums von der Union genehmigt und im Vereinigten Königreich vorhanden waren, nicht in ein Drittland transferiert werden.

(4)   Für diese Produkte gelten alle in der Unionsgenehmigung der kryptografischen Produkte festgelegten Anforderungen, Einschränkungen und Bedingungen.

TITEL VIII

LAUFENDE VERFAHREN ZUR VERGABE ÖFFENTLICHER AUFTRÄGE

Artikel 75

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck „einschlägige Regeln“ die für die Vergabe öffentlicher Aufträge geltenden allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, die Richtlinien 2009/81/EG (93), 2014/23/EU (94), 2014/24/EU (95) und 2014/25/EU (96) des Europäischen Parlaments und des Rates, die Verordnungen (EG) Nr. 2195/2002 (97) und (EG) Nr. 1370/2007 (98) des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 (99), die Artikel 11 und 12 der Richtlinie 96/67/EG des Rates (100), die Artikel 16, 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (101), die Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates (102) sowie alle sonstigen spezifischen Bestimmungen des Unionsrechts zur Regelung der Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge.

Artikel 76

Für laufende Verfahren geltende Regelungen

(1)   Die einschlägigen Regelungen finden

a)

unbeschadet des Buchstaben b Anwendung auf Verfahren, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums von den Auftraggebern in den Mitgliedstaaten oder im Vereinigten Königreich gemäß diesen Regelungen eingeleitet und am letzten Tag des Übergangszeitraums noch nicht abgeschlossen waren; dies gilt auch für Verfahren, bei denen dynamische Beschaffungssysteme zum Einsatz kommen, sowie für Verfahren, bei denen in Form einer Vorinformation oder regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung oder einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems zum Wettbewerb aufgefordert wird; und

b)

Anwendung auf die in Artikel 29 Absätze 2, 3 und 4 der Richtlinie 2009/81/EG, Artikel 33 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 51 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU genannten Verfahren, die sich auf die Durchführung der im Folgenden genannten Rahmenvereinbarungen zwischen Auftraggebern in den Mitgliedstaaten oder im Vereinigten Königreich beziehen, wozu auch die Vergabe von Aufträgen auf der Grundlage solcher Rahmenvereinbarungen zählt:

i)

Rahmenvereinbarungen, die vor dem Ablauf der Übergangszeit geschlossen wurden und am letzten Tag dieser Frist weder abgelaufen noch gekündigt waren; oder

ii)

Rahmenvereinbarungen, die nach dem Ablauf des Übergangszeitraums nach einem unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes fallenden Verfahren geschlossen werden.

(2)   Unbeschadet der Anwendbarkeit etwaiger, im Einklang mit dem Unionsrecht stehender Einschränkungen beachten die Auftraggeber in Bezug auf Bieter oder gegebenenfalls andere zur Einreichung von Angeboten berechtigte Personen aus den Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich in den in Absatz 1 genannten Verfahren das Gleichbehandlungsgebot.

(3)   Ein Verfahren im Sinne von Absatz 1 gilt als eingeleitet, wenn im Einklang mit den einschlägigen Regelungen ein Aufruf zum Wettbewerb oder eine sonstige Aufforderung zur Einreichung von Angeboten ergangen ist. Lassen die einschlägigen Regelungen den Rückgriff auf Verfahren zu, die kein Aufruf zum Wettbewerb oder sonstige Aufforderung zur Abgabe von Angeboten vorschreiben, so gilt das Verfahren als eingeleitet, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit dem spezifischen Verfahren Kontakt zu Wirtschaftsteilnehmern aufgenommen hat.

(4)   Ein Verfahren im Sinne von Absatz 1 gilt als abgeschlossen,

a)

wenn im Einklang mit den einschlägigen Regelungen eine Vergabebekanntmachung veröffentlicht wurde oder –falls diese Regelungen keine Veröffentlichung einer Vergabebekanntmachung vorschreiben – der betreffende Vertrag geschlossen wurde; oder

b)

für den Fall, dass der Auftraggeber entscheidet, den Auftrag nicht zu vergeben: wenn die Bieter oder die sonstigen zur Abgabe eines Angebots Berechtigten darüber informiert wurden, warum der Auftrag nicht vergeben wurde.

(5)   Dieser Artikel lässt die Regelungen der Union oder des Vereinigten Königreichs auf dem Gebiet der Zölle, der Beförderung von Waren, der Erbringung von Dienstleistungen, der Anerkennung von Berufsqualifikationen oder des geistigen Eigentums unberührt.

Artikel 77

Nachprüfungsverfahren

Die Richtlinien 89/665/EWG (103) und 92/13/EWG (104) des Rates finden Anwendung auf die in den Geltungsbereich dieser Richtlinien fallenden, in Artikel 76 dieses Abkommens genannten Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge.

Artikel 78

Zusammenarbeit

Abweichend von Artikel 8 dieses Abkommens findet Artikel 61 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU für die Dauer von höchstens 9 Monaten nach Ablauf des Übergangszeitraums Anwendung auf Verfahren im Sinne dieser Richtlinie, die von Auftraggebern im Vereinigten Königreich vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleitet wurden und am letzten Tag des Übergangszeitraums noch nicht abgeschlossen waren.

TITEL IX

EURATOM-BEZOGENE FRAGEN

Artikel 79

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck

a)

„Gemeinschaft“ die Europäische Atomgemeinschaft;

b)

„Sicherungsmaßnahmen“ Tätigkeiten, mit denen nachgeprüft wird, ob Kernmaterial und kerntechnische Ausrüstung nicht zu anderen als den von ihren Nutzern angegebenen Zwecken verwendet werden, sowie Tätigkeiten, mit denen nachgeprüft wird, ob internationale Rechtspflichten zur Nutzung von Kernmaterial und kerntechnischer Ausrüstung für friedliche Zwecke erfüllt werden;

c)

„besondere spaltbare Stoffe“ besondere spaltbare Stoffe im Sinne der Begriffsbestimmung von Artikel 197 Nummer 1 des Euratom-Vertrags;

d)

„Erze“ Erze im Sinne der Begriffsbestimmung von Artikel 197 Nummer 4 des Euratom-Vertrags;

e)

„Ausgangsstoffe“ Ausgangsstoffe im Sinne der Begriffsbestimmung von Artikel 197 Nummer 3 des Euratom-Vertrags;

f)

„Kernmaterial“ Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe;

g)

„abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle“ abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle im Sinne der Begriffsbestimmung der Artikel 3 Nummern 7 und 11 der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates (105).

Artikel 80

Ende der Verantwortung der Gemeinschaft für Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Vereinigten Königreich

(1)   Das Vereinigte Königreich trägt die alleinige Verantwortung für die Gewährleistung, dass alle unter den Euratom-Vertrag fallenden Erze, Ausgangsstoffe und besonderen spaltbaren Stoffe, die sich am Ende des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich befinden, im Einklang mit den einschlägigen und anwendbaren internationalen Verträgen und Übereinkommen gehandhabt werden; hierzu gehören insbesondere, aber nicht nur internationale Verträge und Übereinkommen auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit, der Sicherungsmaßnahmen, der Nichtverbreitung und des physischen Schutzes von Kernmaterial sowie internationale Verträge und Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle.

(2)   Das Vereinigte Königreich trägt die alleinige Verantwortung für die Gewährleistung der Einhaltung internationaler Verpflichtungen, die sich aus seiner Mitgliedschaft in der Internationalen Atomenergie-Organisation oder aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen oder sonstigen einschlägigen internationalen Verträgen oder Übereinkommen ergeben, denen das Vereinigte Königreich beigetreten ist.

Artikel 81

Sicherungsmaßnahmen

Das Vereinigte Königreich setzt ein Sicherungsmaßnahmensystem um. Dieses Sicherungsmaßnahmensystem bietet die gleiche Wirksamkeit und den gleichen Schutzumfang, wie die Gemeinschaft sie im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs im Einklang mit dem Übereinkommen zwischen dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen in Verbindung mit der geänderten Fassung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen [INFCIRC/263] gewährt.

Artikel 82

Spezielle Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften

Das Vereinigte Königreich sorgt dafür, dass spezielle Verpflichtungen aus Übereinkünften eingehalten werden, die die Gemeinschaft mit Drittländern oder internationalen Organisationen im Zusammenhang mit nuklearer Ausrüstung, Kernmaterial oder sonstigen Nukleargütern, die sich am Ende des Übergangszeitraums im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs befinden, geschlossen hat, oder es sorgt auf andere Weise dafür, dass im Einvernehmen mit dem betreffenden Drittland oder der betreffenden internationalen Organisation geeignete Absprachen getroffen werden.

Artikel 83

Eigentum und Rechte zur Nutzung und zum Verbrauch besonderer spaltbarer Stoffe im Vereinigten Königreich

(1)   Besondere spaltbare Stoffe, die sich im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs befinden und auf die bis zum Ende des Übergangszeitraums Artikel 86 des Euratom-Vertrags Anwendung fand, stehen nach dem Ablauf des Übergangszeitraums nicht mehr im Eigentum der Gemeinschaft.

(2)   Die in Absatz 1 genannten besonderen spaltbaren Stoffe gehen ins Eigentum der Personen oder Unternehmen über, denen am Ende des Übergangszeitraums das uneingeschränkte Recht zur Nutzung und zum Verbrauch dieser Stoffe gemäß Artikel 87 des Euratom-Vertrags zustand.

(3)   Steht das in Absatz 2 genannte Recht zur Nutzung und zum Verbrauch besonderer spaltbarer Stoffe („betreffende Stoffe“) einem Mitgliedstaat oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässigen Personen oder Unternehmen zu, so gilt zum Schutz der Integrität der in Titel II Kapitel 6 des Euratom-Vertrags festgelegten gemeinsamen Versorgungspolitik sowie des in Titel II Kapitel 9 festgelegten gemeinsamen Markts auf dem Kerngebiet, auch hinsichtlich des Niveaus der auf die betreffenden Stoffe anwendbaren Sicherungsmaßnahmen, Folgendes:

a)

In Bezug auf Artikel 5 des vorliegenden Abkommens ist die Gemeinschaft berechtigt, die Hinterlegung der betreffenden Stoffe bei der gemäß Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe b des Euratom-Vertrags eingerichteten Agentur oder in anderen Lagern zu verlangen, die der Überwachung der Europäischen Kommission unterstehen oder zugänglich sind;

b)

die Gemeinschaft ist gemäß Artikel 52 Absatz 2 des Euratom-Vertrags zum Abschluss von Verträgen berechtigt, die sich auf die Lieferung der betreffenden Stoffe an alle Personen oder Unternehmen beziehen, die im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs oder in einem Drittland ansässig sind;

c)

Artikel 20 der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission (106) findet mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstaben b und c auf die betreffenden Stoffe Anwendung;

d)

die Ausfuhr der betreffenden Stoffe in ein Drittland wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats genehmigt, in dem die Person oder das Unternehmen ansässig ist, der bzw. dem gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates (107) das Recht zur Nutzung und zum Verbrauch der betreffenden Stoffe zusteht;

e)

in Bezug auf die betreffenden Stoffe ist die Gemeinschaft zur Ausübung aller anderen Rechte nach dem Euratom-Vertrag berechtigt, die sich gemäß Artikel 86 dieses Vertrags aus dem Eigentum ergeben.

(4)   Mitgliedstaaten, Personen oder Unternehmen, denen das uneingeschränkte Recht zur Nutzung und zum Verbrauch der besonderen spaltbaren Stoffe zusteht, die sich am Ende des Übergangszeitraums im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs befinden, bleiben Inhaber dieses Rechts.

Artikel 84

Ausrüstung und sonstige, mit Sicherungsmaßnahmen zusammenhängende Vermögensgegenstände

(1)   Befinden sich Ausrüstungen und andere, mit Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Euratom-Vertrags zusammenhängende Vermögensgegenstände der Gemeinschaft am Ende des Übergangszeitraums gemäß Anhang V im Vereinigten Königreich, so gehen sie ins Eigentum des Vereinigten Königreichs über. Das Vereinigte Königreich erstattet der Union den Wert dieser Ausrüstungen und der sonstigen Vermögensgegenstände; die Berechnung dieses Werts basiert auf dem Wert, der diesen Ausrüstungen und Vermögensgegenständen in den konsolidierten Abschlüssen für das Jahr 2020 zugewiesen wurde.

(2)   Das Vereinigte Königreich übernimmt alle Rechte, Obliegenheiten und Pflichten, die mit den in Absatz 1 genannten Ausrüstungen und sonstigen Vermögensgegenständen verbunden sind.

Artikel 85

Abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle

Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2011/70/Euratom finden Anwendung auf die Letztverantwortung für im Vereinigten Königreich abgebrannte Brennelemente und dort entstandene radioaktive Abfälle, die sich am Ende des Übergangszeitraums im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befinden.

TITEL X

GERICHTS- UND VERWALTUNGSVERFAHREN DER UNION

Kapitel 1

GERICHTSVERFAHREN

Artikel 86

Vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängige Rechtssachen

(1)   Der Gerichtshof der Europäischen Union ist weiterhin für Verfahren zuständig, die vor Ende des Übergangszeitraums durch oder gegen das Vereinigte Königreich eingeleitet werden. Diese Zuständigkeit gilt für alle Verfahrensstufen, einschließlich Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof und Verfahren vor dem Gericht, wenn ein Verfahren an das Gericht zurückverwiesen wird.

(2)   Der Gerichtshof der Europäischen Union ist weiterhin für Vorabentscheidungsersuchen der Gerichte des Vereinigten Königreichs zuständig, die vor Ende des Übergangszeitraums vorgelegt werden.

(3)   Für die Zwecke dieses Kapitels gilt ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu dem Zeitpunkt als eingeleitet und ein Vorabentscheidungsersuchen zu dem Zeitpunkt als vorgelegt, zu dem die Unterlagen zur Einleitung des Verfahrens von der Kanzlei des Gerichtshofs der Europäischen Union registriert wurden.

Artikel 87

Neue Rechtssachen vor dem Gerichtshof

(1)   Gelangt die Europäische Kommission zu der Auffassung, dass das Vereinigte Königreich eine Verpflichtung aus den Verträgen oder aus Teil Vier dieses Abkommens vor Ende des Übergangszeitraums nicht erfüllt hat, so kann sie den Gerichtshof der Europäischen Union im Einklang mit den Vorschriften nach Artikel 258 AEUV beziehungsweise Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 2 AEUV innerhalb von vier Jahren nach Ende des Übergangszeitraums mit der Angelegenheit befassen. In diesen Fällen ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(2)   Setzt das Vereinigte Königreich eine Entscheidung nach Artikel 95 Absatz 1 dieses Abkommens nicht um oder verleiht es einer darin genannten Entscheidung, die sich an eine im Vereinigten Königreich ansässige beziehungsweise niedergelassene natürliche oder juristische Person richtet, in seiner Rechtsordnung keine Rechtswirksamkeit, so kann die Europäische Kommission innerhalb von vier Jahren ab dem Tag der betreffenden Entscheidung den Gerichtshof der Europäischen Union im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 258 AEUV beziehungsweise Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 2 AEUV mit der Angelegenheit befassen. In diesen Fällen ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(3)   Für Verfahren nach diesem Artikel bringt die Europäische Kommission für das Vereinigte Königreich dieselben Grundsätze zur Anwendung wie für die Mitgliedstaaten.

Artikel 88

Verfahrensordnung

Die Bestimmungen des Unionsrechts für Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union finden auf die in diesem Titel genannten Verfahren und Vorabentscheidungsersuchen Anwendung.

Artikel 89

Rechtsverbindlichkeit und Vollstreckbarkeit von Urteilen und Beschlüssen

(1)   Vor Ende des Übergangszeitraums ergehende Urteile und Beschlüsse des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie nach Ende des Übergangszeitraums ergehende Urteile und Beschlüsse in Verfahren nach den Artikeln 86 und 87 sind in ihrer Gesamtheit für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich rechtsverbindlich.

(2)   Stellt der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Urteil nach Absatz 1 fest, dass das Vereinigte Königreich eine Verpflichtung aus den Verträgen oder diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so ergreift das Vereinigte Königreich die erforderlichen Maßnahmen, um dem Urteil nachzukommen.

(3)   Die Artikel 280 und 299 AEUV gelten im Vereinigten Königreich in Bezug auf die Vollstreckung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Urteile und Beschlüsse des Gerichtshofs der Europäischen Union.

Artikel 90

Recht auf Beitritt zum Verfahren und Beteiligung am Verfahren

Bis die Urteile und Beschlüsse des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Verfahren und Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 86 rechtskräftig geworden sind, kann das Vereinigte Königreich in gleicher Weise wie ein Mitgliedstaat beitreten beziehungsweise sich an Rechtssachen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Artikel 267 AEUV in gleicher Weise wie ein Mitgliedstaat am Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union beteiligen. In diesem Zeitraum notifiziert der Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Union dem Vereinigten Königreich zur gleichen Zeit und auf die gleiche Weise wie den Mitgliedstaten jegliche Verfahren, die dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung durch ein Gericht eines Mitgliedstaats vorgelegt wurden.

Das Vereinigte Königreich kann auch auf dieselbe Weise wie die Mitgliedstaaten dem Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union beitreten beziehungsweise sich daran beteiligen, die Folgendes betreffen:

a)

Rechtssachen, die eine Verletzung von Verpflichtungen aus den Verträgen betreffen, wenn das Vereinigte Königreich vor Ende des Übergangszeitraums denselben Verpflichtungen unterlag und wenn der Gerichtshof der Europäischen Union mit diesen Fällen im Einklang mit Artikel 258 AEUV vor Ende des in Artikel 87 Absatz 1 genannten Zeitraums beziehungsweise bis zu dem Zeitpunkt nach Ende dieses Zeitraums befasst wird, zu dem das letzte Urteil oder der letzte Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 1 rechtskräftig geworden ist,

b)

Rechtssachen im Zusammenhang mit Rechtsakten oder Bestimmungen des Unionsrechts, die vor Ende des Übergangszeitraums auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich Anwendung fanden, und mit denen der Gerichtshof der Europäischen Union im Einklang mit Artikel 267 AEUV vor Ende des in Artikel 87 Absatz 1 genannten Zeitraums beziehungsweise bis zu dem Zeitpunkt nach Ende dieses Zeitraums befasst wird, zu dem das letzte Urteil oder der letzte Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 1 rechtskräftig geworden ist, und

c)

Rechtssachen nach Artikel 95 Absatz 3.

Artikel 91

Vertretung vor Gericht

(1)   Unbeschadet des Artikels 88 kann ein Rechtsanwalt, der zur Ausübung seines Berufs vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs befugt ist und als Vertreter oder Beistand einer Partei in einem Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union oder im Zusammenhang mit einem Vorabentscheidungsersuchen vor Ende des Übergangszeitraums aufgetreten ist, weiterhin als Vertreter oder Beistand dieser Partei in diesem Verfahren oder im Zusammenhang mit diesem Ersuchen auftreten. Dies gilt für alle Verfahrensstufen, einschließlich Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof und Verfahren vor dem Gericht, wenn ein Verfahren an das Gericht zurückverwiesen wird.

(2)   Unbeschadet des Artikels 88 kann ein Rechtsanwalt, der zur Ausübung seines Berufs vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs befugt ist, als Vertreter oder Beistand einer Partei in Rechtssachen nach Artikel 87 und Artikel 95 Absatz 3 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union auftreten. Rechtsanwälte, die zur Ausübung ihres Berufs vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs befugt sind, können auch in Verfahren nach Artikel 90, in denen das Vereinigte Königreich beschlossen hat, beizutreten oder sich zu beteiligen als Vertreter oder Beistand des Vereinigten Königreichs auftreten.

(3)   Rechtsanwälte, die zur Ausübung ihres Berufs vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs befugt sind, sind, wenn sie als Vertreter oder Beistand einer Partei vor dem Gerichtshof der Europäischen Union in Rechtssachen nach den Absätzen 1 und 2 auftreten, in jeder Hinsicht als Rechtsanwälte zu behandeln, die befugt sind, vor den Gerichten der Mitgliedstaaten ihren Beruf auszuüben und als Vertreter oder Beistand einer Partei vor dem Gerichtshof der Europäischen Union auftreten.

Kapitel 2

VERWALTUNGSVERFAHREN

Artikel 92

Laufende Verwaltungsverfahren

(1)   Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sind weiterhin für Verwaltungsverfahren zuständig, die vor Ende des Übergangszeitraums eingeleitet werden in Bezug auf:

a)

die Einhaltung von Unionsrecht durch das Vereinigte Königreich oder durch im Vereinigten Königreich ansässige beziehungsweise niedergelassene natürliche oder juristische Personen oder

b)

die Einhaltung des Unionsrechts in Bezug auf den Wettbewerb im Vereinigten Königreich.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 3 gilt ein Verfahren für die Zwecke dieses Kapitels zu dem Zeitpunkt als eingeleitet, zu dem es durch ein Organ, eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union förmlich registriert wurde.

(3)   Für die Zwecke dieses Kapitels gilt

a)

ein unter die Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (108) fallendes Verwaltungsverfahren über staatliche Beihilfen zum Zeitpunkt der Zuweisung einer Fallnummer als eingeleitet;

b)

ein Verfahren zur Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV, das von der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (109) durchgeführt wird, zu dem Zeitpunkt, zu dem die Europäische Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission (110) die Einleitung eines Verfahrens beschlossen hat, als eingeleitet;

c)

ein unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (111) fallendes Verfahren im Zusammenhang mit der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem

i)

ein Zusammenschluss von unionsweiter Bedeutung im Einklang mit den Artikeln 1, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 bei der Europäischen Kommission angemeldet wurde,

ii)

die Frist von 15 Arbeitstagen nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 abgelaufen ist, ohne dass ein Mitgliedstaat, der nach seinem nationalen Wettbewerbsrecht für die Prüfung des Zusammenschlusses zuständig ist, die beantragte Verweisung an die Europäische Kommission abgelehnt hat, oder

iii)

die Europäische Kommission gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 die Prüfung des Zusammenschlusses beschließt beziehungsweise die Prüfung als beschlossen gilt;

d)

eine Ermittlung durch die Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde bezüglich eines in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (112) oder in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (113) genannten mutmaßlichen Verstoßes zu dem Zeitpunkt als eingeleitet, zu dem die Behörde einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten gemäß Artikel 23e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 oder Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 benennt.

(4)   Die Union legt dem Vereinigten Königreich innerhalb von drei Monaten nach Ende des Übergangszeitraums eine Liste aller einzelnen laufenden Verwaltungsverfahren vor, die in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 fallen. Abweichend von Satz 1 legt die Union dem Vereinigten Königreich bezüglich einzelner laufender Verwaltungsverfahren der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde und der Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung innerhalb eines Monats nach Ende des Übergangszeitraums eine Liste der laufenden Verwaltungsverfahren vor.

(5)   In einem unter die Verordnung (EU) 2015/1589 fallenden Verwaltungsverfahren über staatliche Beihilfen ist die Europäische Kommission gegenüber dem Vereinigten Königreich an die geltende Rechtsprechung und bewährte Verfahren gebunden, so als wäre das Vereinigte Königreich nach wie vor ein Mitgliedstaat. Die Europäische Kommission erlässt insbesondere innerhalb einer angemessenen Frist einen der folgenden Beschlüsse:

a)

einen Beschluss, in dem festgestellt wird, dass die Maßnahme keine Beihilfe darstellt, nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1589;

b)

einen Beschluss, keine Einwände zu erheben, nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/1589;

c)

einen Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/1589.

Artikel 93

Neue staatliche Beihilfen und Verfahren des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung

(1)   Die Europäische Kommission hat die Zuständigkeit, innerhalb von vier Jahren nach Endes des Übergangszeitraums unter die Verordnung (EU) 2015/1589 fallende neue Verwaltungsverfahren einzuleiten, die das Vereinigte Königreich betreffen und sich auf staatliche Beihilfen beziehen, die vor Ende des Übergangszeitraums gewährt wurden.

Die Europäische Kommission bleibt nach Ende des Zeitraums von vier Jahren weiterhin zuständig für Verfahren, die vor Ende dieses Zeitraums eingeleitet wurden.

Artikel 92 Absatz 5 dieses Abkommens findet sinngemäß Anwendung.

Die Europäische Kommission unterrichtet das Vereinigte Königreich von allen neuen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes eingeleiteten Verwaltungsverfahren innerhalb von 3 Monaten nach deren Einleitung.

(2)   Unbeschadet der Artikel 136 und 138 dieses Abkommens ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) für einen Zeitraum von vier Jahren nach Ende des Übergangszeitraums befugt, neue Untersuchungen nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (114) in Bezug auf Folgendes einzuleiten:

a)

Sachverhalte, die vor Ende des Übergangszeitraums eintraten, oder

b)

eine Zollschuld, die nach Ende des Übergangszeitraums aus Erledigungsverfahren nach Artikel 49 Absatz 1 dieses Abkommens entsteht.

Das OLAF bleibt nach Ende des Zeitraums von vier Jahren weiterhin zuständig für Verfahren, die vor Ende dieses Zeitraums eingeleitet wurden.

Das OLAF unterrichtet das Vereinigten Königreich von allen neuen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes eingeleiteten Untersuchungen innerhalb von drei Monaten nach deren Einleitung.

Artikel 94

Verfahrensordnung

(1)   Die Bestimmungen des Unionsrechts für die verschiedenen Arten der unter dieses Kapitel fallenden Verwaltungsverfahren finden auf die in den Artikeln 92, 93 und 96 genannten Verfahren Anwendung.

(2)   Rechtsanwälte, die zur Ausübung ihres Berufs vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs befugt sind und als Vertreter oder Beistand einer Partei im Zusammenhang mit den in den Artikeln 92 und 93 genannten Verwaltungsverfahren auftreten, sind in jeder Hinsicht als Rechtsanwälte zu behandeln, die befugt sind, vor den Gerichten der Mitgliedstaaten ihren Beruf auszuüben und als Vertreter oder Beistand einer Partei im Zusammenhang mit diesen Verwaltungsverfahren auftreten.

(3)   Artikel 128 Absatz 5 findet soweit erforderlich nach Ende des Übergangszeitraums auf die in den Artikeln 92 und 93 genannten Verfahren Anwendung.

Artikel 95

Rechtsverbindlichkeit und Vollstreckbarkeit von Entscheidungen

(1)   Entscheidungen, die vor Ende des Übergangszeitraums von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder in den in den Artikeln 92 und 93 genannten Verfahren nach Ende des Übergangszeitraums erlassen werden und sich an das Vereinigte Königreich oder an im Vereinigten Königreich ansässige beziehungsweise niedergelassene natürliche und juristische Personen richten, sind für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich rechtsverbindlich.

(2)   Sofern die Europäische Kommission und die benannte nationale Wettbewerbsbehörde des Vereinigten Königreichs nichts anderes vereinbaren, ist die Europäische Kommission weiterhin dafür zuständig, eingegangene Verpflichtungen oder auferlegte Abhilfemaßnahmen zu überwachen und durchzusetzen, die im Vereinigten Königreich oder in Zusammenhang mit dem Vereinigten Königreich in Verbindung mit Verfahren der Europäischen Kommission zur Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 oder mit Verfahren der Europäischen Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 bezüglich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen durchgeführt werden. Sofern die Europäische Kommission und die benannte nationale Wettbewerbsbehörde des Vereinigten Königreichs dies vereinbaren, delegiert die Europäische Kommission die Überwachung und Durchsetzung dieser Verpflichtungen oder Abhilfemaßnahmen im Vereinigten Königreich an die benannte nationale Wettbewerbsbehörde des Vereinigten Königreichs.

(3)   Im Einklang mit Artikel 263 AEUV ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union für die Überwachung die Rechtmäßigkeit der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Entscheidungen zuständig.

(4)   Artikel 299 AEUV findet im Vereinigten Königreich auf die Vollstreckung von Entscheidungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels Anwendung, mit denen im Vereinigten Königreich ansässigen beziehungsweise niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen eine Zahlung auferlegt wird.

Artikel 96

Sonstige laufenden Verfahren und Rechenschaftspflichten

(1)   Technische Prüfungen, die von Prüfungsämtern im Vereinigten Königreich in Kooperation mit dem Gemeinschaftlichen Sortenamt nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 durchgeführt werden und am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Gange sind, werden nach Maßgabe der Verordnung abgeschlossen.

(2)   Artikel 12 Absätze 2a und 3 und die Artikel 14, 15 und 16 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (115) finden auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf die im letzten Jahr des Übergangszeitraums freigesetzten Treibhausgase Anwendung.

(3)   Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (116) und die Artikel 26 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (117) finden auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf die Berichterstattung für das letzte Jahr des Übergangszeitraums Anwendung.

(4)   Artikel 8 Absätze 1, 2, 3 und 7 sowie Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (118), Artikel 8 Absätze 1, 2, 3, 8 und 10 sowie Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (119) sowie die Artikel 2 bis 5, Artikel 7 und Artikel 8 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission und die Artikel 3 bis 6, Artikel 8 und Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 der Kommission (120) finden auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf die Überwachung und Berichterstattung von Kohlendioxidemissionen von Fahrzeugen im letzten Jahr des Übergangszeitraums Anwendung.

(5)   Die Artikel 5, 7, 9 und 10, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a und d und die Artikel 19, 22 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (121) und die Artikel 3, 7 und 11 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (122) finden auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Treibhausgasemissionen der Jahre 2019 und 2020 Anwendung, und Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission (123) findet bis zum Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls auf das Vereinigte Königreich Anwendung.

(6)   Abweichend von Artikel 8 dieses Abkommens

a)

haben das Vereinigte Königreich und Betreiber im Vereinigten Königreich, soweit dies notwendig ist, um den Absätzen 2, 4 und 5 des vorliegenden Artikels nachzukommen, Zugang zu:

i)

dem Unionsregister und dem Register im Rahmen des Kyoto-Protokolls des Vereinigten Königreichs, die mit der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 festgelegt wurden, und

ii)

dem zentralen Datenarchiv der Europäischen Umweltagentur nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission (124);

b)

haben das Vereinigte Königreich und Betreiber im Vereinigten Königreich, soweit dies für die Einhaltung von Absatz 3 des vorliegenden Artikels notwendig ist, Zugang zu:

i)

dem Datenübermittlungstool, das auf dem Format im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 der Kommission (125) für die Verwaltung und die Übermittlung von Berichten über fluorierte Treibhausgase beruht, und

ii)

dem Geschäftsdatenspeicher, der für die Berichterstattung der Unternehmen nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 verwendet wird.

Auf Antrag des Vereinigten Königreichs übermittelt die Union bis zum Ende des ersten Jahres nach Ende des Übergangszeitraums die für das Vereinigte Königreich erforderlichen Informationen zur

a)

Erfüllung seiner Berichterstattungspflichten nach Artikel 7 des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und

b)

Verhängung von Sanktionen in Übereinstimmung mit Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009.

Artikel 97

Vertretung in laufenden Verfahren vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Wenn eine Person, die im Einklang mit dem Unionsrecht zur Vertretung einer natürlichen oder juristischen Person vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum befugt ist, eine Partei vor Ende des Übergangszeitraums in einem Verfahren vor diesem Amt vertritt, so darf sie diese Partei in diesem Verfahren weiterhin vertreten. Dies gilt für alle Stufen eines Verfahrens vor diesem Amt.

Die eine Partei vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum in einem Verfahren nach Unterabsatz 1 vertretende Person ist in jeder Hinsicht als zugelassener Vertreter zu behandeln, der befugt ist, im Einklang mit Unionsrecht eine natürliche oder juristische Person vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum zu vertreten.

TITEL XI

VERFAHREN ZUR VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH

Artikel 98

Verwaltungszusammenarbeit in Zollangelegenheiten

(1)   Die in Anhang VI festgelegten Verfahren zur Verwaltungszusammenarbeit zwischen einem Mitgliedstaat und dem Vereinigten Königreich, die vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit Unionsrecht eingeleitet werden, werden von diesem Mitgliedstaat und dem Vereinigten Königreich im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen nach Unionsrecht abgeschlossen.

(2)   Die in Anhang VI festgelegten Verfahren zur Verwaltungszusammenarbeit zwischen einem Mitgliedstaat und dem Vereinigten Königreich, die innerhalb von drei Jahren nach Ende des Übergangszeitraums eingeleitet werden, sich jedoch auf Sachverhalte beziehen, die vor Ende des Übergangszeitraums eintraten, werden von diesem Mitgliedstaat und dem Vereinigten Königreich im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen nach Unionsrecht abgeschlossen.

Artikel 99

Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten im Zusammenhang mit indirekten Steuern

(1)   Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates (126) findet noch vier Jahre nach Ende des Übergangszeitraums Anwendung auf die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, die für die Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften in den Mitgliedstaaten und im Vereinigten Königreich in Bezug auf vor Ende des Übergangszeitraums erfolgte Umsätze und in Bezug auf unter Artikel 51 Absatz 1 dieses Abkommens fallende Umsätze verantwortlich sind.

(2)   Die Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates (127) findet noch vier Jahre nach Ende des Übergangszeitraums Anwendung auf die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, die für die Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften in den Mitgliedstaaten und im Vereinigten Königreich in Bezug auf vor Ende des Übergangszeitraums erfolgte Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren und in Bezug auf unter Artikel 52 dieses Abkommens fallende Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren verantwortlich sind.

(3)   Abweichend von Artikel 8 hat das Vereinigte Königreich Zugang zu den in Anhang IV aufgeführten Netzen, Informationssystemen und Datenbanken, soweit dies für die Ausübung seiner Rechte und die Einhaltung seiner Pflichten nach dem vorliegenden Artikel unbedingt erforderlich ist. Das Vereinigte Königreich erstattet der Union die Kosten, die der Union infolge der Ermöglichung dieses Zugangs tatsächlich entstehen. Die Union teilt dem Vereinigten Königreich den Betrag dieser Kosten bis 31. März eines jeden Jahres bis zum Ende des in Anhang IV genannten Zeitraums mit. Falls der mitgeteilte Betrag der tatsächlich entstandenen Kosten deutlich von dem besten Schätzbetrag abweicht, der dem Vereinigten Königreich vor Unterzeichnung dieses Abkommens von der Union mitgeteilt worden ist, zahlt das Vereinigte Königreich der Union unverzüglich den besten Schätzbetrag, und der Gemeinsame Ausschuss bestimmt die Art und Weise, wie mit der Differenz zwischen den tatsächlich entstandenen Kosten und dem besten Schätzbetrag zu verfahren ist.

Artikel 100

Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen

(1)   Die Richtlinie 2010/24/EU des Rates (128) findet noch fünf Jahre nach Ende des Übergangszeitraums Anwendung zwischen den Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich auf Forderungen in Bezug auf Beträge, die vor Ende des Übergangszeitraums fällig wurden, auf Forderungen in Bezug auf vor Ende des Übergangszeitraums erfolgte Umsätze, deren Beträge jedoch erst nach diesem Zeitraum fällig wurden, und auf Forderungen in Bezug auf unter Artikel 51 Absatz 1 dieses Abkommens fallende Umsätze oder unter Artikel 52 dieses Abkommens fallende Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren.

(2)   Abweichend von Artikel 8 hat das Vereinigte Königreich Zugang zu den in Anhang IV aufgeführten Netzen, Informationssystemen und Datenbanken, soweit dies für die Ausübung seiner Rechte und die Einhaltung seiner Pflichten nach diesem Artikel unbedingt erforderlich ist. Das Vereinigte Königreich erstattet der Union die Kosten, die der Union infolge der Ermöglichung dieses Zugangs tatsächlich entstehen. Die Union teilt dem Vereinigten Königreich den Betrag dieser Kosten bis 31. März eines jeden Jahres bis zum Ende des in Anhang IV genannten Zeitraums mit. Falls der mitgeteilte Betrag der tatsächlich entstandenen Kosten deutlich von dem besten Schätzbetrag abweicht, der dem Vereinigten Königreich vor Unterzeichnung dieses Abkommens von der Union mitgeteilt worden ist, zahlt das Vereinigte Königreich der Union unverzüglich den besten Schätzbetrag, und der Gemeinsame Ausschuss bestimmt die Art und Weise, wie mit der Differenz zwischen den tatsächlich entstandenen Kosten und dem besten Schätzbetrag zu verfahren ist.

TITEL XII

VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN

Artikel 101

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck „Mitglieder der Organe“, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, den Präsidenten des Europäischen Rates, die Mitglieder der Europäischen Kommission, die Richter, die Generalanwälte, die Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs der Europäischen Union, die Mitglieder des Rechnungshofs, die Mitglieder der Organe der Europäischen Zentralbank, die Mitglieder der Organe der Europäischen Investitionsbank sowie alle sonstigen Personen, die nach dem Unionsrecht für die Zwecke des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union („Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen“) einer dieser Personengruppen gleichgestellt sind. Der Ausdruck „Mitglieder der Organe“ umfasst nicht die Mitglieder des Europäischen Parlaments.

(2)   Zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten, die unter die Artikel 110 bis 113 dieses Abkommens fallen, findet die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates (129) Anwendung.

Kapitel 1

Vermögensgegenstände, Liegenschaften, Guthaben und Geschäfte der Union

Artikel 102

Unverletzlichkeit

Artikel 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen findet Anwendung auf von der Union vor Ende des Übergangszeitraums genutzte Räumlichkeiten, Gebäude, Vermögensgegenstände und Guthaben der Union im Vereinigten Königreich, bis sie nicht mehr offiziell genutzt werden oder aus dem Vereinigten Königreich entfernt wurden. Die Union unterrichtet das Vereinigte Königreich, wenn ihre Räumlichkeiten, Gebäude, Vermögensgegenstände oder Guthaben nicht mehr offiziell genutzt werden oder aus dem Vereinigten Königreich entfernt wurden.

Artikel 103

Archive

Artikel 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen findet am Ende des Übergangszeitraums auf alle Archive der Union im Vereinigten Königreich Anwendung, bis sie aus dem Vereinigten Königreich entfernt wurden. Die Union unterrichtet das Vereinigte Königreich, wenn eines ihrer Archive aus dem Vereinigten Königreich entfernt wurde.

Artikel 104

Besteuerung

Artikel 3 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen findet am Ende des Übergangszeitraums auf Guthaben, Einkünfte und sonstige Vermögensgegenstände der Union im Vereinigten Königreich Anwendung, bis sie nicht mehr offiziell genutzt werden beziehungsweise aus dem Vereinigten Königreich entfernt wurden.

Kapitel 2

NACHRICHTENÜBERMITTLUNG

Artikel 105

Nachrichtenübermittlung

Artikel 5 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen findet im Vereinigten Königreich Anwendung auf die amtliche Nachrichtenübermittlung, den amtlichen Schriftverkehr und die Übermittlung von Schriftstücken im Zusammenhang mit Tätigkeiten der Union nach Maßgabe dieses Abkommens.

Kapitel 3

MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Artikel 106

Immunität von Mitgliedern des Europäischen Parlaments

Artikel 8 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen findet im Vereinigten Königreich Anwendung auf vor Ende des Übergangszeitraums in Ausübung ihres Amtes erfolgte Äußerungen oder Abstimmungen von Mitgliedern des Europäischen Parlaments, einschließlich der ehemaligen Mitglieder, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.

Artikel 107

Soziale Sicherheit

Ehemalige Mitglieder des Europäischen Parlaments, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die in dieser Eigenschaft ein Ruhegehalt beziehen, sowie Personen, die als Hinterbliebene ehemaliger Mitglieder Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung haben, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, sind von der Pflicht zur Zugehörigkeit zu nationalen Systemen der sozialen Sicherheit im Vereinigten Königreich und zur Einzahlung in diese Systeme unter denselben Bedingungen befreit, wie sie am letzten Tag des Übergangszeitraums galten, sofern die ehemaligen Mitglieder des Europäischen Parlaments vor Ende des Übergangszeitraums Mitglieder des Europäischen Parlaments waren.

Artikel 108

Vermeidung der Doppelbesteuerung von Ruhegehältern und Übergangsgeldern

Die Artikel 12, 13 und 14 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments (130) finden im Vereinigten Königreich auf die Ruhegehälter und Übergangsgelder Anwendung, die ehemaligen Mitgliedern des Europäischen Parlaments, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, gezahlt werden, und Artikel 17 des genannten Beschlusses findet auf Personen Anwendung, die als Hinterbliebene ehemaliger Mitglieder, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung haben, sofern der Anspruch auf Ruhegehalt oder Übergangsgeld vor Ende des Übergangszeitraums erworben wurde.

Kapitel 4

VERTRETER DER MITGLIEDSTAATEN UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS, DIE AN DEN ARBEITEN DER ORGANE DER UNION TEILNEHMEN

Artikel 109

Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen

(1)   Artikel 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen findet im Vereinigten Königreich Anwendung auf die Vertreter der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs, die an den Arbeiten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union teilnehmen, auf ihre Berater und Sachverständigen sowie auf die Mitglieder der beratenden Organe der Union, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, in Bezug auf ihre Teilnahme an solchen Arbeiten,

a)

die vor Ende des Übergangszeitraums stattfanden,

b)

die nach Ende des Übergangszeitraums im Zusammenhang mit Tätigkeiten der Union nach diesem Abkommen stattfinden.

(2)   Artikel 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen findet in der Union Anwendung auf die Vertreter des Vereinigten Königreichs, die an den Arbeiten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union teilnehmen, sowie auf ihre Berater und Sachverständigen in Bezug auf ihre Teilnahme an diesen Arbeiten,

a)

die vor Ende des Übergangszeitraums stattfanden,

b)

die nach Ende des Übergangszeitraums im Zusammenhang mit Tätigkeiten der Union nach diesem Abkommen stattfinden.

Kapitel 5

MITGLIEDER DER ORGANE, BEAMTE UND SONSTIGE BEDIENSTETE

Artikel 110

Vorrechte und Befreiungen

(1)   Artikel 11 Buchstabe a des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen findet im Vereinigten Königreich Anwendung auf von Mitgliedern der Organe, Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, einschließlich der ehemaligen Mitglieder, der ehemaligen Beamten und der ehemaligen sonstigen Bediensteten, jeglicher Staatsangehörigkeit in amtlicher Eigenschaft vorgenommene Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen,

a)

vor Ende des Übergangszeitraums,

b)

nach Ende des Übergangszeitraums im Zusammenhang mit Tätigkeiten der Union nach diesem Abkommen.

(2)   Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 des Protokolls (Nr. 3) über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union findet im Vereinigten Königreich so lange Anwendung auf die Richter und die Generalanwälte des Gerichtshofs der Europäischen Union, bis die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in allen Verfahren und Vorabentscheidungsersuchen nach den Artikeln 86 und 87 dieses Abkommens rechtskräftig geworden sind, und findet danach Anwendung auf alle von ihnen und von den ehemaligen Richtern und den ehemaligen Generalanwälten in amtlicher Eigenschaft vorgenommene Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, vor Ende des Übergangszeitraums oder in Bezug auf die Verfahren nach den Artikeln 86 und 87.

(3)   Artikel 11 Buchstaben b bis e des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen findet im Vereinigten Königreich so lange Anwendung auf die Beamten und die sonstigen Bediensteten der Union jeglicher Staatsangehörigkeit sowie auf ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, sofern diese Beamten oder sonstigen Bediensteten vor Ende des Übergangszeitraums in den Dienst der Union eingetreten sind, bis die betreffenden Personen ihren Umzug in die Union abgeschlossen haben.

Artikel 111

Besteuerung

Artikel 12 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen findet im Vereinigten Königreich Anwendung auf die Mitglieder der Organe, die Beamten und die sonstigen Bediensteten der Union jeglicher Staatsangehörigkeit, einschließlich der ehemaligen Mitglieder, der ehemaligen Beamten und der ehemaligen sonstigen Bediensteten, sofern diese Mitglieder, Beamten oder sonstigen Bediensteten vor Ende des Übergangszeitraums in den Dienst der Union eingetreten sind, vorausgesetzt, dass von den Gehältern, Löhnen, anderen Bezügen und den Ruhegehältern, welche die Union ihnen zahlt, zugunsten der Union eine Steuer erhoben wird.

Artikel 112

Steuerlicher Wohnsitz

(1)   Artikel 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen findet Anwendung auf die Mitglieder der Organe, die Beamten und die sonstigen Bediensteten der Union jeglicher Staatsangehörigkeit, die vor Ende des Übergangszeitraums in den Dienst der Union eingetreten sind, sowie – ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit – auf Ehegatten, die keine eigene Berufstätigkeit ausüben, und auf Kinder, die unter der Obhut dieser Mitglieder, Beamten oder sonstigen Bediensteten stehen oder von ihnen unterhalten werden.

(2)   Absatz 1 gilt nur für Personen, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Union in einem Mitgliedstaat niedergelassen haben und zur Zeit des Dienstantritts bei der Union ihren steuerlichen Wohnsitz im Vereinigten Königreich hatten, und für Personen, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Union im Vereinigten Königreich niedergelassen haben und zur Zeit des Dienstantritts bei der Union ihren steuerlichen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hatten.

Artikel 113

Sozialversicherungsbeiträge

Die Mitglieder der Organe, die Beamten und die sonstigen Bediensteten der Union jeglicher Staatsangehörigkeit, einschließlich der ehemaligen Mitglieder, der ehemaligen Beamten und der ehemaligen sonstigen Bediensteten, die vor Ende des Übergangszeitraums in den Dienst der Union eingetreten und im Vereinigten Königreich wohnhaft sind, sowie – ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit – Ehegatten, die keine eigene Berufstätigkeit ausüben, und Kinder, die unter der Aufsicht dieser Mitglieder, Beamten oder sonstigen Bediensteten stehen oder von ihnen unterhalten werden, sind von der Pflicht zur Zugehörigkeit zu nationalen Systemen der sozialen Sicherheit im Vereinigten Königreich und zur Einzahlung in diese Systeme unter denselben Bedingungen befreit, wie sie am letzten Tag des Übergangszeitraums galten, sofern die betreffenden Personen im System der sozialen Sicherheit der Union versichert sind.

Artikel 114

Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen

In Bezug auf die Beamten und die sonstigen Bediensteten der Union jeglicher Staatsangehörigkeit, einschließlich der ehemaligen Beamten und der ehemaligen sonstigen Bediensteten, die vor Ende des Übergangszeitraums in den Dienst der Union eingetreten sind und nach Artikel 11 Absatz 1, 2 oder 3 und Artikel 12 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union (131) oder nach den Artikeln 39, 109 und 135 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen aus dem Vereinigten Königreich oder in das Vereinigte Königreich beantragen, unterliegt das Vereinigte Königreich denselben Verpflichtungen wie vor Ende des Übergangszeitraums.

Artikel 115

Arbeitslosenversicherung

Die Artikel 28a, 96 und 136 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union finden Anwendung auf alle sonstigen Bediensteten der Union jeglicher Staatsangehörigkeit, einschließlich der ehemaligen sonstigen Bediensteten, die vor Ende des Übergangszeitraums Beiträge zum Arbeitslosensystem der Union geleistet haben, wenn sie nach Ende des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich wohnhaft und bei der Arbeitsverwaltung des Vereinigten Königreichs gemeldet sind.

Kapitel 6

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 116

Aufhebung von Befreiungen und Zusammenarbeit

(1)   Die Artikel 17 und 18 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen finden auf die durch diesen Titel gewährten Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen Anwendung.

(2)   Bei einem Beschluss nach Artikel 17 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen hinsichtlich der Aufhebung der Befreiung auf Antrag der Behörden des Vereinigten Königreichs legt die Union dieselben Erwägungen zugrunde, die sie in vergleichbaren Situationen bei Anträgen der Behörden der Mitgliedstaaten zugrunde legt.

(3)   Auf Antrag der Behörden des Vereinigten Königreichs teilt die Union diesen Behörden den Status jeder Person mit, der für den Anspruch des Betreffenden auf Vorrechte oder Befreiungen nach diesem Titel relevant ist.

Artikel 117

Europäische Zentralbank

(1)   Dieser Titel findet Anwendung auf die Europäische Zentralbank (EZB), die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal und die Vertreter der nationalen Zentralbanken im Europäischen System der Zentralbanken („ESZB“), die an den Arbeiten der EZB teilnehmen.

(2)   Artikel 22 Absatz 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen findet Anwendung auf die EZB, die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal, die Vertreter der nationalen Zentralbanken im ESZB, die an den Arbeiten der EZB teilnehmen, und auf alle Vermögenswerte, Guthaben und Geschäfte der EZB im Vereinigten Königreich, die nach Maßgabe des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank gehalten, verwaltet beziehungsweise getätigt werden.

(3)   Absatz 2 gilt für

a)

Vermögenswerte und Guthaben der EZB, die am Ende des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich gehalten werden, und

b)

Geschäfte der EZB im Vereinigten Königreich oder mit Gegenparteien des Vereinigten Königreichs und damit verbundene Tätigkeiten, die am Ende des Übergangszeitraums noch nicht abgeschlossen waren oder nach Ende des Übergangszeitraums im Rahmen ihrer Arbeiten zur Aufrechterhaltung der am Ende des Übergangszeitraums laufenden Geschäfte eingeleitet werden, bis zu deren Fälligkeit, Veräußerung oder Beendigung.

Artikel 118

Europäische Investitionsbank

(1)   Dieser Titel findet Anwendung auf die Europäische Investitionsbank (EIB), die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal und die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilnehmen, sowie auf alle Tochtergesellschaften und anderen Rechtsträger, die von der EIB vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit Artikel 28 Absatz 1 des Protokolls (Nr. 5) über die Satzung der Europäischen Investitionsbank errichtet wurden, insbesondere den Europäischen Investitionsfonds.

(2)   Artikel 21 Absatz 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen findet Anwendung auf die EIB, die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal und die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilnehmen, sowie auf alle Tochtergesellschaften und anderen Rechtsträger, die von der EIB vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit Artikel 28 Absatz 1 des Protokolls (Nr. 5) über die Satzung der Europäischen Investitionsbank errichtet wurden, insbesondere den Europäischen Investitionsfonds.

(3)   Absatz 2 gilt für

a)

Vermögenswerte und Guthaben der EIB oder von Tochtergesellschaften und anderen Rechtsträgern, die von der EIB vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit Artikel 28 Absatz 1 des Protokolls (Nr. 5) über die Satzung der Europäischen Investitionsbank errichtet wurden, insbesondere den Europäischen Investitionsfonds, und die am Ende des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich gehalten werden, und

b)

Darlehen, Finanzierungen, Garantien, Investitionen, Kassenmittel und technische Unterstützungsmaßnahmen der EIB oder von Tochtergesellschaften und anderen Rechtsträgern, die von der EIB vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit Artikel 28 Absatz 1 des Protokolls (Nr. 5) über die Satzung der Europäischen Investitionsbank errichtet wurden, insbesondere den Europäischen Investitionsfonds, im Vereinigten Königreich oder mit Gegenparteien des Vereinigten Königreichs und damit verbundene Tätigkeiten, die am Ende des Übergangszeitraums noch nicht abgeschlossen waren oder nach Ende des Übergangszeitraums im Rahmen ihrer Arbeiten zur Aufrechterhaltung der am Ende des Übergangszeitraums laufenden Geschäfte eingeleitet werden, bis zu deren Fälligkeit, Veräußerung oder Beendigung.

Artikel 119

Sitzabkommen

Das Sitzabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vom 8. Mai 2012, der Briefwechsel über die Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften auf die Europäische Arzneimittel-Agentur im Vereinigten Königreich vom 24. Juni 1996 und das Abkommen über den Standort der Galileo-Sicherheitsüberwachungszentrale vom 17. Juli 2013 finden Anwendung auf die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Arzneimittel-Agentur beziehungsweise die Galileo-Sicherheitsüberwachungszentrale, bis ihr Umzug in einen Mitgliedstaat abgeschlossen ist. Der Tag der Mitteilung der Union zum Tag, zu dem der Umzug abgeschlossen ist, ist der Tag, zu dem diese Sitzabkommen als beendet gelten.

TITEL XIII

ANDERE ASPEKTE IM ZUSAMMENHANG MIT DER ARBEITSWEISE DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER UNION

Artikel 120

Berufsgeheimnis

Artikel 339 AEUV und sonstige Bestimmungen des Unionsrechts, nach denen bestimmte Personen und Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union dem Berufsgeheimnis unterliegen, finden im Vereinigten Königreich Anwendung auf alle ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen, von denen entweder vor Ende des Übergangszeitraums oder nach Ende des Übergangszeitraums im Zusammenhang mit Tätigkeiten der Union nach diesem Abkommen Kenntnis erlangt wurde. Das Vereinigte Königreich trägt den entsprechenden Verpflichtungen von Personen und Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen Rechnung und sorgt dafür, dass sie in seinem Hoheitsgebiet beachtet werden.

Artikel 121

Geheimhaltungspflicht

Artikel 19 des Statuts der Beamten der Europäischen Union und sonstige Bestimmungen des Unionsrechts, nach denen bestimmte Personen der Geheimhaltungspflicht unterliegen, finden im Vereinigten Königreich auf alle Informationen Anwendung, von denen entweder vor Ende des Übergangszeitraums oder nach Ende des Übergangszeitraums im Zusammenhang mit Tätigkeiten der Union nach diesem Abkommen Kenntnis erlangt wurde. Das Vereinigte Königreich trägt den entsprechenden Verpflichtungen von Personen Rechnung und sorgt dafür, dass sie in seinem Hoheitsgebiet beachtet werden.

Artikel 122

Zugang zu Dokumenten

(1)   Für die Zwecke der Bestimmungen des Unionsrechts über den Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sind alle Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten und deren Behörden auch als Bezugnahmen auf das Vereinigte Königreich und dessen Behörden in Bezug auf Dokumente zu verstehen, die die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erstellt oder erhalten haben:

a)

vor Ende des Übergangszeitraums, oder

b)

nach Ende des Übergangszeitraums im Zusammenhang mit Tätigkeiten der Union nach diesem Abkommen.

(2)   Artikel 5 und Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (132) und Artikel 5 des Beschlusses EZB/2004/3 der Europäischen Zentralbank (133) finden im Vereinigten Königreich auf alle Dokumente Anwendung, die in den Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen fallen und die das Vereinigte Königreich erhalten hat:

a)

vor Ende des Übergangszeitraums, oder

b)

nach Ende des Übergangszeitraums im Zusammenhang mit Tätigkeiten der Union nach diesem Abkommen.

Artikel 123

Europäische Zentralbank

(1)   Die Artikel 9.1, 17, 35.1, 35.2 und 35.4 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank finden Anwendung auf die EZB, die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal, die Vertreter der nationalen Zentralbanken im ESZB, die an den Arbeiten der EZB teilnehmen, und auf alle Vermögenswerte, Guthaben und Geschäfte der EZB im Vereinigten Königreich, die nach Maßgabe des genannten Protokolls gehalten, verwaltet beziehungsweise getätigt werden. Die EZB ist von der Pflicht zur Registrierung im Vereinigten Königreich oder zur Erlangung einer Lizenz, Erlaubnis, Bewilligung oder sonstigen Genehmigung durch das Vereinigte Königreich für die Tätigung ihrer Geschäfte befreit.

(2)   Absatz 1 gilt für

a)

Vermögenswerte und Guthaben der EZB, die am Ende des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich gehalten werden, und

b)

Geschäfte der EZB im Vereinigten Königreich oder mit Gegenparteien des Vereinigten Königreichs und damit verbundene Tätigkeiten, die am Ende des Übergangszeitraums noch nicht abgeschlossen waren oder nach Ende des Übergangszeitraums im Rahmen ihrer Arbeiten zur Aufrechterhaltung der am Ende des Übergangszeitraums laufenden Geschäfte eingeleitet werden, bis zu deren Fälligkeit, Veräußerung oder Beendigung.

Artikel 124

Europäische Investitionsbank

(1)   Artikel 13, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 26 sowie Artikel 27 Absatz 1 des Protokolls (Nr. 5) über die Satzung der Europäischen Investitionsbank finden Anwendung auf die EIB, die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal und die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilnehmen, sowie auf alle Tochtergesellschaften und anderen Rechtsträger, die von der EIB vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit Artikel 28 Absatz 1 des genannten Protokolls errichtet wurden, insbesondere den Europäischen Investitionsfonds. Die EIB und der Europäische Investitionsfonds sind von der Pflicht zur Registrierung im Vereinigten Königreich oder zur Erlangung einer Lizenz, Erlaubnis, Bewilligung oder sonstigen Genehmigung durch das Vereinigte Königreich für die Tätigung ihrer Geschäfte befreit. Vorbehaltlich des Artikels 23 Absatz 2 des Protokolls (Nr. 5) über die Satzung der Europäischen Investitionsbank in Bezug auf die Konvertierbarkeit der Währung des Vereinigten Königreichs in eine Währung eines Nichtmitgliedstaats bleibt die Währung des Vereinigten Königreichs für die Zwecke dieser Geschäfte frei transferierbar und konvertierbar.

(2)   Absatz 1 gilt für

a)

Vermögenswerte und Guthaben der EIB oder von Tochtergesellschaften und anderen Rechtsträgern, die von der EIB vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit Artikel 28 Absatz 1 des Protokolls (Nr. 5) über die Satzung der Europäischen Investitionsbank errichtet wurden, insbesondere den Europäischen Investitionsfonds, und die am Ende des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich gehalten werden, und

b)

Darlehen, Finanzierungen, Garantien, Investitionen, Kassenmittel und technische Unterstützungsmaßnahmen der EIB oder von Tochtergesellschaften und anderen Rechtsträgern, die von der EIB vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit Artikel 28 Absatz 1 des Protokolls (Nr. 5) über die Satzung der Europäischen Investitionsbank errichtet wurden, insbesondere den Europäischen Investitionsfonds, im Vereinigten Königreich oder mit Gegenparteien des Vereinigten Königreichs und damit verbundene Tätigkeiten, die am Ende des Übergangszeitraums noch nicht abgeschlossen waren oder nach Ende des Übergangszeitraums im Rahmen ihrer Arbeiten zur Aufrechterhaltung der am Ende des Übergangszeitraums laufenden Geschäfte eingeleitet werden, bis zu deren Fälligkeit, Veräußerung oder Beendigung.

Artikel 125

Europäische Schulen

(1)   Das Vereinigte Königreich ist durch die Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (134) sowie durch das vom Obersten Rat der Europäischen Schulen angenommene Regelwerk für anerkannte Europäische Schulen bis zum Ablauf des am Ende des Übergangszeitraums laufenden Schuljahres gebunden.

(2)   Das Vereinigte Königreich trägt dafür Sorge, dass Schüler, die vor dem 31. August 2021 ein Europäisches Abitur erworben haben, und Schüler, die vor dem 31. August 2021 an einer Europäischen Schule für die Sekundarstufe eingeschrieben sind und nach diesem Zeitpunkt ein Europäisches Abitur erwerben, die in Artikel 5 Absatz 2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen vorgesehenen Rechte in Anspruch nehmen können.

TEIL VIER

ÜBERGANG

Artikel 126

Übergangszeitraum

Es gibt einen Übergangs- oder Durchführungszeitraum, der am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beginnt und am 31. Dezember 2020 endet.

Artikel 127

Anwendungsbereich für den Übergang

(1)   Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt das Unionsrecht während des Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich sowie im Vereinigten Königreich.

Die nachstehenden Bestimmungen der Verträge und Rechtsakte, die von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erlassen wurden, gelten während des Übergangszeitraums jedoch weder für das Vereinigte Königreich noch im Vereinigten Königreich:

a)

Bestimmungen der Verträge und Rechtsakte, die für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens gemäß dem Protokoll (Nr. 15) über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, dem Protokoll (Nr. 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand oder dem Protokoll (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts oder nach den die Verstärkte Zusammenarbeit betreffenden Bestimmungen der Verträge nicht bindend waren, sowie Rechtsakte zur Änderung dieser Rechtsakte;

b)

Artikel 11 Absatz 4 EUV, Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 22 und Artikel 24 Absatz 1 AEUV, Artikel 39 und 40 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie die auf der Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsakte.

(2)   Falls zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich ein Abkommen über ihre künftigen Beziehungen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zustande kommt, das während des Übergangszeitraums gültig wird, gelten Titel V Kapitel 2 EUV und die auf der Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsakte ab dem Tag des Geltungsbeginns jenes Abkommens nicht mehr für das Vereinigte Königreich.

(3)   Während des Übergangszeitraums entfaltet das nach Absatz 1 für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich geltende Unionsrecht die gleichen Rechtswirkungen wie innerhalb der Union und ihrer Mitgliedstaaten und wird nach denselben Methoden und allgemeinen Grundsätzen auslegt und angewendet, die auch innerhalb der Union gelten.

(4)   Das Vereinigte Königreich nimmt an keiner Verstärkten Zusammenarbeit teil,

a)

für welche die Ermächtigung nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens erteilt wurde oder

b)

in deren Rahmen vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens keine Rechtsakte erlassen wurden.

(5)   Während des Übergangszeitraums gelten in Bezug auf Maßnahmen, die eine nach dem Dritten Teil Titel V AEUV angenommene bestehende, vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens für das Vereinigte Königreich bindende Maßnahme ändern, darauf aufbauen oder sie ersetzen, weiterhin entsprechend Artikel 5 des Protokolls (Nr. 19) über den im Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand und Artikel 4a des Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Das Vereinigte Königreich hat jedoch nicht das Recht mitzuteilen, dass es sich an der Anwendung neuer Maßnahmen nach dem Dritten Teil Titel V AEUV beteiligen möchte, bei denen es sich nicht um in Artikel 4a des Protokolls (Nr. 21) genannte Maßnahmen handelt.

Zur Förderung der weiteren Zusammenarbeit zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich kann die Union unter den in den entsprechenden Maßnahmen festgelegten Bedingungen für die Zusammenarbeit mit Drittländern das Vereinigte Königreich zur Zusammenarbeit bei neuen Maßnahmen, die nach dem Dritten Teil Titel V AEUV angenommen werden, einladen.

(6)   Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, schließen während des Übergangszeitraums alle Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten in dem nach Absatz 1 geltenden Unionsrecht, einschließlich der Durchführung und Anwendung durch die Mitgliedstaaten, das Vereinigte Königreich ein.

(7)   Abweichend von Absatz 6 gilt Folgendes:

a)

Für die Zwecke des Artikels 42 Absatz 6 und des Artikels 46 EUV sowie des Protokolls (Nr. 10) über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit nach Artikel 42 EUV sind Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten nicht so zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich einschließen. Dies schließt die Möglichkeit nicht aus, dass das Vereinigte Königreich als Drittland dazu eingeladen wird, in Ausnahmefällen an einzelnen Projekten nach den im Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates (135) festgelegten Bedingungen oder an jeder anderen Form der Zusammenarbeit im zulässigen Umfang und unter den in künftigen Rechtsakten der Union, die auf der Grundlage des Artikels 42 Absatz 6 und des Artikels 46 EUV erlassen werden, festgelegten Bedingungen teilzunehmen;

b)

wenn in Rechtsakten der Union vorgesehen ist, dass sich Mitgliedstaaten, Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder natürliche oder juristische Personen, die sich in einem Mitgliedstaat aufhalten oder dort niedergelassen sind, an einem Informationsaustausch, einem Verfahren oder einem Programm beteiligen, der bzw. das nach dem Ende des Übergangszeitraums weiterhin durchgeführt wird oder beginnt, und wenn durch diese Beteiligung sicherheitsbezogene vertrauliche Informationen zugänglich würden, von denen nur Mitgliedstaaten, Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder natürliche oder juristische Personen, die sich in einem Mitgliedstaat aufhalten oder dort niedergelassen sind, Kenntnis haben dürfen, so sind unter derart außergewöhnlichen Umständen die Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten in solchen Rechtsakten der Union so zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich nicht einschließen. Die Union unterrichtet das Vereinigte Königreich über die Anwendung dieser Ausnahme;

c)

für die Zwecke der Einstellung von Beamten und sonstigen Bediensteten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sind alle Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten in Artikel 27 und in Artikel 28 Buchstabe a sowie in Anhang X Artikel 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union und in Artikel 12, 82 und 128 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union oder in sonstigen einschlägigen Bestimmungen anderer Beschäftigungsbedingungen für diese Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen so zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich nicht einschließen.

Artikel 128

Institutionelle Regelungen

(1)   Unbeschadet des Artikels 127 gilt Artikel 7 während des Übergangszeitraums.

(2)   Für die Zwecke der Verträge gilt das Parlament des Vereinigten Königreichs während des Übergangszeitraums nicht als nationales Parlament eines Mitgliedstaats, außer hinsichtlich des Artikels 1 des Protokolls (Nr. 1) über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union und in Bezug auf öffentlich zugängliche Vorschläge hinsichtlich des Artikels 2 des genannten Protokolls.

(3)   Während des Übergangszeitraums sind Bestimmungen der Verträge, die den Mitgliedstaaten institutionelle Rechte einräumen und ihnen die Vorlage von Vorschlägen, Initiativen oder Anträgen bei den Organen ermöglichen, so zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich nicht einschließen. (136)

(4)   Für die Zwecke der Beteiligung an den in Artikel 282 und 283 AEUV und im Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, ausgenommen dessen Artikel 21 Absatz 2, festgelegten institutionellen Regelungen gilt die Bank of England während des Übergangszeitraums nicht als nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats.

(5)   Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels und von Artikel 7 können Vertreter oder Sachverständige des Vereinigten Königreichs oder Sachverständige, die vom Vereinigten Königreich ernannt wurden, auf Einladung ausnahmsweise an Sitzungen oder Teilen von Sitzungen der in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 genannten Ausschüsse, an Sitzungen oder Teilen von Sitzungen der Expertengruppen der Kommission, an Sitzungen oder Teilen von Sitzungen sonstiger vergleichbarer Gremien oder an Sitzungen oder Teilen von Sitzungen der Einrichtungen und sonstigen Stellen teilnehmen, an denen Vertreter oder Sachverständige der Mitgliedstaaten oder von den Mitgliedstaaten ernannte Sachverständige teilnehmen, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

es werden einzelne Rechtsakte erörtert, die während des Übergangszeitraums an das Vereinigte Königreich oder an natürliche oder juristische Personen, die sich im Vereinigten Königreich wohnhaft oder dort niedergelassen sind, gerichtet sind;

b)

die Anwesenheit des Vereinigten Königreichs ist erforderlich und liegt im Interesse der Union, insbesondere für die wirksame Umsetzung des Unionsrechts während des Übergangszeitraums.

Während dieser Sitzungen oder Teilen von Sitzungen haben die Vertreter oder Sachverständigen des Vereinigten Königreichs oder vom Vereinigten Königreich ernannten Sachverständigen kein Stimmrecht und ihre Anwesenheit ist auf die spezifischen Tagesordnungspunkte beschränkt, bei denen die unter Buchstabe a oder b genannten Bedingungen erfüllt sind.

(6)   Während des Übergangszeitraums fungiert das Vereinigte Königreich nicht als maßgebliche Stelle für Risikobewertungen, Untersuchungen, Genehmigungen oder Zulassungen auf der Ebene der Union oder der gemeinsam handelnden Mitgliedstaaten, die in den in Anhang VII aufgeführten Rechtsakten und Vorschriften erwähnt sind.

(7)   Wenn während des Übergangszeitraums in Entwürfen für Rechtsakte der Union bestimmte Behörden, Verfahren oder Unterlagen der Mitgliedstaaten genannt werden oder auf sie Bezug genommen wird, konsultiert die Union das Vereinigte Königreich zu solchen Entwürfen, um die ordnungsgemäße Durchführung und Anwendung dieser Rechtsakte durch das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich zu gewährleisten.

Artikel 129

Besondere Regelungen über das auswärtige Handeln der Union

(1)   Unbeschadet des Artikels 127 Absatz 2 sind Verpflichtungen, die aus internationalen Übereinkünften erwachsen, die von der Union, von den Mitgliedstaaten im Namen der Union oder von der Union und den Mitgliedstaaten gemeinsam geschlossen wurden, so wie dies in Artikel 2 Buchstabe a Ziffer iv ausgeführt wird, während des Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich bindend. (137)

(2)   Während des Übergangszeitraums beteiligen sich Vertreter des Vereinigten Königreichs nicht an den Arbeiten von Gremien, die durch internationale Übereinkünfte eingesetzt wurden, welche von der Union, von den Mitgliedstaaten im Namen der Union oder von der Union und den Mitgliedstaaten gemeinsam geschlossen wurden, es sei denn:

a)

das Vereinigte Königreich ist ein eigenständiger Teilnehmer oder

b)

die Union fordert das Vereinigte Königreich ausnahmsweise auf, als Mitglied der Delegation der Union an Sitzungen oder Teilen von Sitzungen solcher Gremien teilzunehmen, wenn die Union der Ansicht ist, dass die Anwesenheit des Vereinigten Königreichs erforderlich ist und im Interesse der Union liegt, insbesondere für die wirksame Umsetzung dieser Übereinkünfte während des Übergangszeitraums; diese Anwesenheit ist nur gestattet, wenn eine Teilnahme der Mitgliedstaaten durch die geltenden Übereinkünfte gestattet ist.

(3)   Im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit enthält sich das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums jeglichen Handelns oder jeder Initiative, das beziehungsweise die den Interessen der Union Schaden zufügen könnte, insbesondere im Rahmen internationaler Organisationen, Agenturen, Konferenzen oder Foren, bei denen das Vereinigte Königreich eine eigenständige Vertragspartei ist.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 3 kann das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums internationale Übereinkünfte aushandeln, unterzeichnen und ratifizieren, die es in Bereichen der ausschließlichen Zuständigkeit der Union eigenständig schließt, sofern diese Übereinkünfte nicht während des Übergangszeitraums in Kraft treten oder gelten, es sei denn, die Union hat es dazu ermächtigt.

(5)   Unbeschadet des Artikels 127 Absatz 2 kann das Vereinigte Königreich in Einzelfällen konsultiert werden, wenn Koordinierungsbedarf besteht.

(6)   Nach einem Beschluss des Rates nach Titel V Kapitel 2 EUV kann das Vereinigte Königreich gegenüber dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik eine förmliche Erklärung abgeben, aus der hervorgeht, dass es aus wesentlichen Gründen der nationalen Politik, die es auch nennen muss, den Beschluss in diesen Ausnahmefällen nicht anwenden wird. Im Geiste gegenseitiger Solidarität unterlässt das Vereinigte Königreich alles, was dem auf diesem Beschluss beruhenden Vorgehen der Union zuwiderlaufen oder es behindern könnte, und die Mitgliedstaaten respektieren den Standpunkt des Vereinigten Königreichs.

(7)   Während des Übergangszeitraums stellt das Vereinigte Königreich keine Zivilen Operationskommandeure, Missionsleiter, Befehlshaber der Operation oder Befehlshaber für Missionen oder Operationen, die nach Artikel 42, 43 und 44 EUV durchgeführt werden; es stellt weder das operative Hauptquartier für solche Missionen oder Operationen zur Verfügung noch dient es als Rahmennation für Gefechtsverbände der Union. Während des Übergangszeitraums stellt das Vereinigte Königreich keinen Leiter operativer Vorgehen nach Artikel 28 EUV.

Artikel 130

Besondere Regelungen über Fangmöglichkeiten in der Fischerei

(1)   Hinsichtlich der Festsetzung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei im Sinne des Artikels 43 Absatz 3 AEUV wird das Vereinigte Königreich für alle in den Übergangszeitraum fallenden Zeiträume zu Fangmöglichkeiten mit Bezug zum Vereinigten Königreich, auch im Kontext der Vorbereitung einschlägiger internationaler Konsultationen und Verhandlungen, konsultiert.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 bietet die Union dem Vereinigten Königreich die Möglichkeit, sich zu der jährlichen Mitteilung der Europäischen Kommission zu den Fangmöglichkeiten, den wissenschaftlichen Gutachten einschlägiger wissenschaftlicher Gremien und den Vorschlägen der Europäischen Kommission für Fangmöglichkeiten für alle in den Übergangszeitraum fallenden Zeiträume zu äußern.

(3)   Unbeschadet des Artikels 129 Absatz 2 Buchstabe b kann die Union das Vereinigte Königreich, um ihm die Vorbereitung seiner zukünftigen Mitgliedschaft in einschlägigen internationalen Foren zu ermöglichen, in Ausnahmefällen dazu einladen, als Teil der Delegation der Union den in Absatz 1 genannten internationalen Konsultationen und Verhandlungen in dem für Mitgliedstaaten zulässigen und von dem jeweiligen Forum gestatteten Ausmaß beizuwohnen.

(4)   Unbeschadet des Artikels 127 Absatz 1 werden die Verteilerschlüssel für die relative Stabilität für die Aufteilung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Fangmöglichkeiten in der Fischerei beibehalten.

Artikel 131

Aufsicht und Durchsetzung

Während des Übergangszeitraums verfügen die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gegenüber dem Vereinigten Königreich sowie natürlichen und juristischen Personen, die im Vereinigten Königreich wohnhaft oder dort niedergelassen sind, über die ihnen durch das Unionsrecht übertragenen Befugnisse. Insbesondere ist der Gerichtshof der Europäischen Union wie in den Verträgen vorgesehen zuständig.

Absatz 1 gilt während des Übergangszeitraums auch für die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens.

Artikel 132

Verlängerung des Übergangszeitraums

(1)   Unbeschadet des Artikels 126 kann der Gemeinsame Ausschuss vor dem 1. Juli 2020 einen einzigen Beschluss zur Verlängerung des Übergangszeitraums um höchstens 1 oder 2 Jahre erlassen. (138)

(2)   Falls der Gemeinsame Ausschuss einen Beschluss nach Absatz 1 erlässt, gilt Folgendes:

a)

abweichend von Artikel 127 Absatz 6 wird das Vereinigte Königreich für die Zwecke der Durchführung der Unionsprogramme und ‐tätigkeiten im Rahmen des ab dem Jahr 2021 geltenden mehrjährigen Finanzrahmens als Drittland betrachtet;

b)

abweichend von Artikel 127 Absatz 1 und unbeschadet des Teils Fünf dieses Abkommens findet das auf die Eigenmittel der Union anwendbare Unionsrecht für die in den verlängerten Übergangszeitraum fallenden Haushaltsjahre nach dem 31. Dezember 2020 keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich;

c)

abweichend von Artikel 127 Absatz 1 des vorliegenden Abkommens gelten die Artikel 107, 108 und 109 AEUV nicht für Maßnahmen der Behörden des Vereinigten Königreichs, einschließlich Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, mit denen die Erzeugung von und der Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Vereinigten Königreich bis zu einem jährlichen Gesamtförderhöchstbetrag unterstützt werden, der den Gesamtbetrag der im Vereinigten Königreich im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik 2019 getätigten Ausgaben nicht übersteigen darf, sofern ein Mindestprozentsatz dieser freigestellten Förderung den Bestimmungen des Anhangs II des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entspricht. Dieser Mindestprozentsatz wird auf der Grundlage des letzten verfügbaren Prozentsatzes festgelegt, zu dem die Gesamtausgaben der Gemeinsamen Agrarpolitik in der Union den Bestimmungen des Anhangs II des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entsprachen. Beträgt der Zeitraum, um den der Übergangszeitraum verlängert wird, nicht ein Mehrfaches von 12 Monaten, so wird der freigestellte jährliche Gesamtförderhöchstbetrag in dem Jahr, für das der verlängerte Übergangszeitraum weniger als 12 Monate beträgt, anteilsmäßig verringert;

d)

für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ende des Übergangszeitraums leistet das Vereinigte Königreich einen Beitrag zum Haushalt der Union nach Maßgabe des Absatzes 3;

e)

vorbehaltlich des Absatzes 3 Buchstabe d bleibt Teil Fünf dieses Abkommens davon unberührt.

(3)   Durch einen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses nach Absatz 1 werden

a)

die angemessene Höhe des Beitrags des Vereinigten Königreichs zum Unionshaushalt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ende des Übergangszeitraums unter Berücksichtigung des Status des Vereinigten Königreichs in diesem Zeitraum sowie die Modalitäten für die Zahlung dieses Beitrags festgesetzt;

b)

der Höchstbetrag der freigestellten Förderung sowie dessen Mindestprozentsatz, der die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Bestimmungen des Anhangs II des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft erfüllt, festgelegt;

c)

alle sonstigen für die Durchführung des Absatzes 2 erforderlichen Maßnahmen festgelegt;

d)

die in den Artikeln 51, 62, 63, 84, 96, 125, 141, 156, 157 und den Anhängen IV und V aufgeführten Daten und Zeiträume angepasst, damit der Verlängerung des Übergangszeitraums Rechnung getragen wird.

TEIL FÜNF

FINANZBESTIMMUNGEN

Kapitel 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 133

Zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich zu verwendende Währung

Unbeschadet des auf die Eigenmittel der Union anwendbaren Unionsrechts werden alle in diesem Teil genannten Beträge, Verbindlichkeiten, Berechnungen, Konten und Zahlungen in Euro aufgestellt und ausgeführt.

Artikel 134

Hilfestellung für Prüfer bezüglich der Finanzbestimmungen

Das Vereinigte Königreich teilt der Union mit, welche Stellen es mit der Prüfung der Umsetzung der in diesem Teil enthaltenen Finanzbestimmungen betraut hat.

Auf Ersuchen des Vereinigten Königreichs stellt die Union diesen betrauten Stellen alle Informationen zur Verfügung, die im Hinblick auf die aus diesem Teil erwachsenden Rechte und Pflichten des Vereinigten Königreichs nach vernünftigem Ermessen angefordert werden können, und leistet angemessene Unterstützung, damit die Stellen ihre Aufgabe erfüllen können. Bei der Bereitstellung von Informationen und Unterstützung im Rahmen des vorliegenden Artikels handelt die Union im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht, insbesondere den Datenschutzvorschriften der Union.

Um die Anwendung der Absätze 1 und 2 zu erleichtern, können die Behörden des Vereinigten Königreichs und der Union geeignete Verwaltungsvereinbarungen treffen.

Kapitel 2

BEITRAG ZUM UND BETEILIGUNG AM UNIONSHAUSHALT SEITENS DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

Artikel 135

Beitrag zu den Unionshaushalten und Beteiligung am Haushaltsvollzug seitens des Vereinigten Königreichs in den Jahren 2019 und 2020

(1)   Gemäß Teil Vier trägt das Vereinigte Königreich in den Jahren 2019 und 2020 zu den Unionshaushalten bei und beteiligt sich an deren Vollzug.

(2)   Abweichend von Teil Vier sind Änderungen an der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (139) bzw. an dem Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens verabschiedet werden, nicht auf das Vereinigte Königreich anwendbar, soweit sie sich auf die finanziellen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs auswirken.

Artikel 136

Nach dem 31. Dezember 2020 in Bezug auf die Eigenmittel geltende Bestimmungen

(1)   Das für die Eigenmittel der Union für die Haushaltsjahre bis 2020 geltende Unionsrecht ist auch nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin auf das Vereinigte Königreich anwendbar, und zwar auch dann, wenn die betreffenden Eigenmittel nach diesem Tag bereitgestellt, korrigiert oder angepasst werden müssen.

(2)   Unbeschadet des Artikels 135 Absatz 2 umfasst das in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Unionsrecht insbesondere die folgenden Rechtsakte und Bestimmungen, einschließlich aller etwaigen daran vorgenommenen Änderungen, ungeachtet des Tages der Annahme, des Inkrafttretens bzw. des Geltungsbeginns der Änderung:

a)

Beschluss 2014/335/EU, Euratom;

b)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014, insbesondere Artikel 12 in Bezug auf Verzugszinsen für verspätet gutgeschriebene Beträge und Artikel 11 in Bezug auf die Modalitäten im Fall einer Nichtbeteiligung;

c)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 und insbesondere Artikel 1 in Bezug auf die Berechnung des Haushaltssaldos sowie Artikel 2 bis 8 in Bezug auf die Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem;

d)

Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates (140);

e)

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates (141);

f)

Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2018/195 der Kommission (142);

g)

Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2018/194 der Kommission (143);

h)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (144) (die „Haushaltsordnung“);

i)

Artikel 287 AEUV über die Rolle des Rechnungshofs sowie andere diese Einrichtung betreffende Vorschriften;

j)

Artikel 325 AEUV über die Betrugsbekämpfung sowie damit verbundene Rechtsakte, insbesondere Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (145) und Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (146);

k)

die Haushaltspläne für die Haushaltsjahre bis 2020 oder, falls der Haushaltsplan nicht erlassen ist, die gemäß Artikel 315 AEUV anwendbaren Vorschriften.

(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gelten für das Vereinigte Königreich nach dem 31. Dezember 2020 die folgenden Regeln:

a)

Alle Beträge, die sich in Bezug auf das Vereinigte Königreich aus Anpassungen an den im Haushalt veranschlagten Eigenmitteln sowie aus überschuss- oder defizitbedingten Anpassungen für die Finanzierung der Unionshaushalte bis 2020 gemäß dem in den Artikeln 1 und 2 genannten Unionsrecht ergeben, sind vom Vereinigten Königreich oder an dieses zu leisten;

b)

sind die Eigenmittel gemäß dem für die Eigenmittel der Union geltenden Unionsrecht nach dem 28. Februar 2021 bereitzustellen, ist die Zahlung zum frühesten der in Artikel 148 Absatz 1 genannten Zeitpunkte zu leisten, der auf den Tag, zu dem die Eigenmittel bereitzustellen sind, folgt;

c)

für die Zwecke der Zahlung traditioneller Eigenmittel durch das Vereinigte Königreich nach dem 28. Februar 2021 werden die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 festgestellten Ansprüche nach Abzug der Erhebungskosten gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 3 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom um den Anteil des Vereinigten Königreichs herabgesetzt;

d)

abweichend von Artikel 7 des vorliegenden Abkommens können die Vertreter oder Sachverständigen des Vereinigten Königreichs oder vom Vereinigten Königreich ernannte Sachverständige auf Einladung ausnahmsweise und ohne Stimmrecht an den Sitzungen aller Ausschüsse teilnehmen, die durch das in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannte geltende Unionsrecht eingerichtet wurden, darunter Sitzungen des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel (eingerichtet durch Artikel 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014) und des BNE-Ausschusses (eingerichtet durch Artikel 4 der Verordnung (EC, Euratom) Nr. 1287/2003), soweit sich die Ausschüsse mit den Haushaltsjahren bis 2020 befassen.

e)

mehrwertsteuer- und bruttoinlandseinkommensbedingte Korrekturen oder Anpassungen an den Eigenmitteln werden nur dann vorgenommen, wenn die einschlägigen Maßnahmen nach den in den Absätzen 1 und 2 genannten Bestimmungen spätestens am 31. Dezember 2028 beschlossen werden;

f)

die in Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannte gesonderte Buchführung für traditionelle Eigenmittel wird bis zum 31. Dezember 2025 vollständig liquidiert. Ein Anteil der zum 31. Dezember 2025 noch in der gesonderten Buchführung erfassten Beträge, die nach den Eigenmittelvorschriften nicht unter die vor diesem Tag mitgeteilten Ergebnisse der Kontrolle durch die Europäische Kommission fallen, wird dem Unionshaushalt vor dem 20. Februar 2026 zur Verfügung gestellt; dieser Anteil entspricht dem Anteil, den die in der Union zur Verfügung gestellten Beträge an den Beträgen ausmachen, die der Europäischen Kommission vom Vereinigten Königreich im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 13 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2020 gemeldet wurden.

Artikel 137

Beteiligung des Vereinigten Königreichs an der Durchführung der Programme und Tätigkeiten der Union in den Jahren 2019 und 2020

(1)   Gemäß Teil Vier werden die Programme und Tätigkeiten der Union, für die im mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014-2020 („MFR 2014-2020“) bzw. in früheren finanziellen Vorausschauen Mittel gebunden wurden, in den Jahren 2019 und 2020 in Bezug auf das Vereinigte Königreich auf der Grundlage des anwendbaren Unionsrechts durchgeführt.

Für das Antragsjahr 2020 findet die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (147) – wie sie 2020 anwendbar ist – im Vereinigten Königreich keine Anwendung. Für das Antragsjahr 2020 findet jedoch Artikel 13 dieser Verordnung für das Direktzahlungssystem des Vereinigten Königreichs Anwendung, sofern dieses dem System der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 – wie es 2020 anwendbar ist – gleichwertig ist.

(2)   Abweichend von Teil Vier kommen das Vereinigte Königreich sowie im Vereinigten Königreich ansässige Projekte nur für Finanzoperationen in Frage, die im Rahmen von direkt oder indirekt unter Titel X der Haushaltsordnung verwalteten Finanzierungsinstrumenten durchgeführt oder im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI, errichtet mit der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates) (148) und des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD, eingerichtet mit Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates) (149) aus dem Unionshaushalt garantiert werden, sofern diese Finanzoperationen von den Stellen und Einrichtungen, einschließlich der EIB und des Europäischen Investitionsfonds („EIF“), oder von mit der Durchführung von Teilen dieser Tätigkeiten betrauten Personen vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens genehmigt wurden, was selbst dann gilt, wenn die Finanzoperationen nach diesem Tag bewilligt wurden. Im Zusammenhang mit Finanzoperationen, die nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bewilligt wurden, werden im Vereinigten Königreich ansässige Stellen wie Stellen in Drittländern behandelt.

Artikel 138

Nach dem 31. Dezember 2020 für die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an der Durchführung der Programme und Tätigkeiten der Union mit Mittelbindung im MFR 2014-2020 oder in früheren finanziellen Vorausschauen geltendes Unionsrecht

(1)   Was die Durchführung der Programme und Tätigkeiten der Union mit Mittelbindung im MFR 2014-2020 oder in früheren finanziellen Vorausschauen betrifft, so gilt das anwendbare Unionsrecht samt der Vorschriften über Finanzkorrekturen und Rechnungsabschlüsse für das Vereinigte Königreich nach dem 31. Dezember 2020 weiter bis zum Abschluss dieser Programme und Tätigkeiten der Union.

(2)   Das in Absatz 1 genannte Unionsrecht umfasst insbesondere die folgenden Bestimmungen einschließlich aller Änderungen ungeachtet des Tags der Annahme, des Inkrafttretens bzw. der Anwendung der Änderung:

a)

die Haushaltsordnung;

b)

die als Rechtsgrundlage für Programme oder Tätigkeiten der Union dienenden Basisrechtsakte im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Haushaltsordnung und ihre in den Erläuterungen zu den Haushaltslinien ausgewiesenen Titel, Kapitel, Artikel bzw. Posten, unter denen die Mittel gebunden sind.

c)

Artikel 299 AEUV über die Vollstreckbarkeit von auferlegten Zahlungen

d)

Artikel 287 AEUV über die Rolle des Rechnungshofs sowie andere diese Einrichtung betreffende Vorschriften;

e)

Artikel 325 AEUV über die Betrugsbekämpfung sowie damit verbundene Rechtsakte, insbesondere die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95.

(3)   Abweichend von Artikel 7 können die Vertreter oder Sachverständigen des Vereinigten Königreichs oder vom Vereinigten Königreich ernannte Sachverständige auf Einladung ausnahmsweise und ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen, die die Europäische Kommission bei der Durchführung und Verwaltung der in Absatz 1 genannten, durch das Unionsrecht oder durch entsprechende Durchführungsrechtsakte der Europäische Kommission eingerichteten Programme unterstützen, soweit sich diese Ausschüsse mit den Haushaltsjahren bis 2020 befassen.

(4)   Abweichend von Artikel 8 hat das Vereinigte Königreich Zugang zu den mit den einschlägigen Basisrechtsakten oder den entsprechenden Durchführungsbestimmungen zu diesen Basisrechtsakten eingerichteten Netzwerken, Informationssystemen und Datenbanken, soweit dies für die Durchführung der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Programme und Tätigkeiten unbedingt erforderlich ist.

(5)   Auf Vorschlag des in Artikel 165 Absatz 1 Buchstabe f genannten Ausschusses für Finanzbestimmungen kann der Gemeinsame Ausschuss unter Einhaltung der in Artikel 166 festgelegten Vorschriften technische Maßnahmen erlassen, um den Abschluss der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Programme und Tätigkeiten zu erleichtern oder das Vereinigte Königreich von der Verpflichtung zu entbinden, während oder nach Abschluss dieser Programme und Tätigkeiten Maßnahmen zu ergreifen, die für einen ehemaligen Mitgliedstaat nicht von Belang sind, sofern solche technischen Maßnahmen dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung entsprechen und dem Vereinigten Königreich oder Begünstigten des Vereinigten Königreichs keine Vorteile gegenüber Mitgliedstaaten oder Drittländern verschaffen, die an denselben aus dem Unionshaushalt finanzierten Programmen und Tätigkeiten teilnehmen.

Artikel 139

Anteil des Vereinigten Königreichs

Der in Artikel 136 Absatz 3 Buchstaben a und c und in den Artikeln 140 bis 147 genannte Anteil des Vereinigten Königreichs ist ein prozentualer Anteil, berechnet als das Verhältnis der vom Vereinigten Königreich in den Jahren 2014 bis 2020 bereitgestellten Eigenmittel zu den in diesem Zeitraum von allen Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich bereitgestellten Eigenmitteln unter Berücksichtigung der Angleichung, die den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10b Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 vor dem 1. Februar 2022 mitgeteilt wird.

Artikel 140

Noch abzuwickelnde Mittelbindungen

(1)   Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, haftet das Vereinigte Königreich der Union für seinen Anteil an den zum 31. Dezember 2020 im Unionshaushalt und in den Haushalten der dezentralen Agenturen ausstehenden Mittelbindungen sowie für seinen Anteil an den Verpflichtungen, die 2021 zur Übertragung von Mitteln für Verpflichtungen aus dem Haushalt für 2020 eingegangen werden.

Unterabsatz 1 gilt nicht für die folgenden zum 31. Dezember 2020 noch abzuwickelnden Mittelbindungen:

a)

die Mittelbildungen für die Programme und Einrichtungen, auf die Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 anwendbar ist, in Bezug auf das Vereinigte Königreich;

b)

die aus zweckgebundenen Einnahmen des Unionshaushalts finanzierten Mittelbindungen.

Bei den dezentralen Agenturen der Union wird die Höhe ihrer in Unterabsatz 1 genannten Mittelbindungen nur proportional zum Anteil der Beiträge aus dem Unionshaushalt an ihren Gesamteinnahmen im Zeitraum 2014-2020 berücksichtigt.

(2)   Die Union berechnet die Höhe der in Absatz 1 genannten Mittelbindungen am 31. Dezember 2020. Diesen Betrag übermittelt sie dem Vereinigten Königreich bis zum 31. März 2021 zusammen mit einer Liste der Referenzschlüssel für jede Mittelbindung, der entsprechenden Haushaltslinien und der Höhe jeder betreffenden Haushaltslinie.

(3)   Bezüglich der in Absatz 1 genannten Mittelbindungen übermittelt die Union dem Vereinigten Königreich ab 2022 alljährlich bis zum 31. März

a)

Angaben zur Höhe der zum 31. Dezember des Vorjahres noch abzuwickelnden Mittelbindungen und zu den im Vorjahr geleisteten Zahlungen und aufgehobenen Mittelbindungen, einschließlich einer aktualisierten Fassung der in Absatz 2 genannten Liste;

b)

eine Vorausschätzung der im laufenden Jahr erwarteten Zahlungen, die sich auf die Höhe der Mittel für Zahlungen im Haushalt stützt;

c)

eine Vorausschätzung des erwarteten Beitrags des Vereinigten Königreichs zu den unter Buchstabe b genannten Zahlungen und

d)

sonstige Angaben, wie etwa eine mittelfristige Zahlungsvorausschätzung.

(4)   Der alljährlich zu zahlende Betrag wird berechnet als Anteil des Vereinigten Königreichs an der in Absatz 3 Buchstabe b genannten Vorausschätzung, bereinigt um die Differenz zwischen den vom Vereinigten Königreich im Vorjahr geleisteten Zahlungen und dem Anteil des Vereinigten Königreichs an den Zahlungen, die die Union im Vorjahr zu den in Absatz 1 genannten noch abzuwickelnden Mittelbindungen geleistet hat, abzüglich des Betrags der Netto-Finanzkorrekturen im Zusammenhang mit unter dem MFR 2014-2020 oder unter früheren finanziellen Vorausschauen finanzierten Programmen und Tätigkeiten sowie abzüglich der Erträge aus etwaigen Vertragsverletzungsverfahren in Bezug auf die Haushaltsjahre bis 2020, die wegen des Versäumnisses der Eigenmittelabführung gegen einen Mitgliedstaat eingeleitet worden waren, sofern diese Beträge dem Haushalt im Vorjahr zur Verfügung standen und endgültig sind. Der vom Vereinigten Königreich alljährlich zu zahlende Betrag wird im jeweils laufenden Jahr nicht angepasst.

Im Jahr 2021 wird der vom Vereinigten Königreich alljährlich zu zahlende Betrag herabgesetzt um den aus seinem prozentualen Finanzierungsanteil am Haushalt 2020 resultierenden Anteil an den gemäß Artikel 12 und 13 der Haushaltsordnung von 2020 auf 2021 übertragenen Mittel für Zahlungen sowie um den Anteil des Vereinigten Königreichs am Gesamtbetrag der der Union im Januar und Februar 2021 zur Verfügung gestellten traditionellen Eigenmittel, hinsichtlich derer der Anspruch der Union gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 im November und Dezember 2020 festgestellt wird. Zudem erstattet die Union dem Vereinigten Königreich dessen Anteil am Gesamtbetrag der von den Mitgliedstaaten nach dem 31. Dezember 2020 bereitgestellten traditionellen Eigenmittel aus Waren, die nach Beendigung einer vor oder an diesem Tag begonnenen vorübergehenden Verwahrung oder nach Erledigung eines vor oder an diesem Tag begonnenen Zollverfahrens wie in Artikel 49 Absatz 2 genannt, zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden.

(5)   Auf Ersuchen des Vereinigten Königreichs, das frühestens nach dem 31. Dezember 2028 gestellt werden kann, nimmt die Union eine Vorausschätzung der verbleibenden, vom Vereinigten Königreich nach diesem Artikel zu zahlenden Beträge vor, wobei die Regel gilt, dass der Betrag der zum Jahresende noch abzuwickelnden Mittelbindungen sowie eine Schätzung aller davon aufgehobenen Mittelbindungen und aller Finanzkorrekturen und Erträge aus Vertragsverletzungsverfahren nach Jahresende berücksichtigt werden. Nachdem das Vereinigte Königreich sich mit dem Vorschlag an den in Artikel 165 Absatz 1 Buchstabe f genannten Ausschuss für Finanzbestimmungen und dem Gemeinsamen Ausschuss einverstanden erklärt hat, zahlt es den vorausgeschätzten Betrag, der gemäß Absatz 4 um die im Vorjahr vom Vereinigten Königreich geleisteten Zahlungen bereinigt wird. Mit der Zahlung der in diesem Absatz genannten Beträge erlöschen die unter diesem Artikel verbleibenden Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs bzw. der Union.

Artikel 141

Bis einschließlich 31. Dezember 2020 verhängte Geldbußen

(1)   Bei von der Union bis einschließlich 31. Dezember 2020 verhängten Geldbußen, die endgültig geworden sind und keine zweckgebundene Einnahme darstellen, erstattet die Union dem Vereinigten Königreich dessen Anteil an dem von der Union vereinnahmten Betrag, es sei denn dieser wurde bereits vor oder am 31. Dezember 2020 als Einnahme im Haushaltsplan verbucht.

(2)   Bei von der Union nach dem 31. Dezember 2020 in einem Verfahren nach Artikel 92 Absatz 1 verhängten Geldbußen erstattet die Union dem Vereinigten Königreich dessen Anteil an dem von der Union vereinnahmten Betrag, sobald diese Geldbuße endgültig geworden ist.

Artikel 142

Verbindlichkeiten der Union zum Jahresende 2020

(1)   Das Vereinigte Königreich haftet der Union für seinen Anteil an der Finanzierung der bis zum 31. Dezember 2020 eingegangenen Verbindlichkeiten der Union, mit Ausnahme der folgenden:

a)

Verbindlichkeiten mit entsprechenden Vermögenswerten, darunter: Kreditforderungen aus finanziellem Beistand der Union und die entsprechenden in der Vermögensübersicht erfassten Verbindlichkeiten, Vermögenswerte in Form von Sachanlagen und Rückstellungen im Zusammenhang mit dem Rückbau nuklearer Anlagen der gemeinsamen Forschungsstelle sowie alle mietbezogenen Verpflichtungen, immateriellen Vermögenswerte und Vorräte, alle etwaigen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung von Fremdwährungsrisiken, Rechnungsabgrenzungsposten und alle Rückstellungen mit Ausnahme derjenigen für Geldbußen, Gerichtsverfahren und Verbindlichkeiten aus finanziellen Garantien und

b)

Verbindlichkeiten und Vermögenswerte im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Haushalts und der Verwaltung der Eigenmittel, einschließlich ausstehender Vorschüsse aus Vorfinanzierungen, Forderungen, Barmittel, Verbindlichkeiten und antizipativer Passiva, auch solcher im Zusammenhang mit dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und solcher, die bereits in den noch abzuwickelnden Mittelbindungen (RAL) erfasst sind.

(2)   Das Vereinigte Königreich haftet insbesondere für seinen Anteil an den Verbindlichkeiten der Union für am oder vor dem 31. Dezember 2020 aufgelaufene Ruhegehaltsansprüche und Ansprüche auf andere beschäftigungsbezogene Leistungen. Zahlungen im Zusammenhang mit dieser Verbindlichkeit werden gemäß den Absätzen 5 und 6 geleistet.

(3)   Ab 2022 unterrichtet die Union das Vereinigte Königreich bis zum 31. März eines jeden Jahres über die Zahlungen, die im Vorjahr in Bezug auf die zum 31. Dezember 2020 ausstehenden Verbindlichkeiten geleistet wurden, und über die Höhe des Beitrags des Vereinigten Königreichs zu diesen Zahlungen.

(4)   Ab 2022 übermittelt die Union dem Vereinigten Königreich bis zum 31. März eines jeden Jahres eine gesonderte Übersicht zu den Ruhegehältern, die über den Stand bei der in Absatz 2 genannten Verbindlichkeit zum 31. Dezember des Vorjahres Aufschluss gibt und folgende Angaben enthält:

a)

Die in Bezug auf die in Absatz 5 genannten Verbindlichkeiten noch zu zahlenden Beträge;

b)

die Berechnungen, Daten und Annahmen, die zur Ermittlung des vom Vereinigten Königreich gemäß Absatz 6 bis 30. Juni des laufenden Jahres für Ruhegehaltszahlungen an Bedienstete zu zahlenden Betrags herangezogen wurden, und die Beiträge, die im Vorjahr aus dem Unionshaushalt zum Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem (GKFS) geleistet wurden, sowie eine Vorausschätzung dieser Beträge für das laufende Jahr;

c)

in Bezug auf den Personalbestand zum 31. Dezember 2020 Angaben zur Zahl der aktuell Begünstigten und der voraussichtlichen künftigen Begünstigten des Altersversorgungssystems und des Krankenversicherungssystems zum Ende des Vorjahres sowie deren zu jenem Zeitpunkt aufgelaufene Ansprüche nach Beendigung des Dienstverhältnisses und

d)

die ausstehenden Verbindlichkeiten des Vereinigten Königreichs, berechnet anhand versicherungsmathematischer Bewertungen gemäß den einschlägigen internationalen Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor („International Public Sector Accounting Standards“), sowie eine Erläuterung der Entwicklung dieser Verbindlichkeiten im Vergleich zum Vorjahr.

Diese Übersicht kann bis zum 30. September des laufenden Jahres aktualisiert werden, um den endgültigen Zahlen für das Vorjahr Rechnung zu tragen.

(5)   Hinsichtlich der Haftung des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit den in Absatz 2 genannten Ruhegehaltsansprüchen und Ansprüchen auf andere beschäftigungsbezogene Leistungen in Bezug auf die Ruhegehälter der unter die Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates (150), den Beschluss 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments (151) und die Verordnung (EU) 2016/300 des Rates (152) fallenden Mitglieder und hochrangigen Amtsträger in der EU trägt das Vereinigte Königreich ab dem 31. Oktober 2021 in 10 Ratenzahlungen zu den Verbindlichkeiten, wie sie in den konsolidierten Abschlüssen der Union für das Haushaltsjahr 2020 erfasst sind, bei.

(6)   Hinsichtlich der Haftung des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit den in Absatz 2 genannten Ruhegehaltsansprüchen und Ansprüchen auf andere beschäftigungsbezogene Leistungen in Bezug auf Ruhegehälter von Beamten der Union, festgelegt gemäß den Artikeln 77 bis 84 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, sowie in Bezug auf die Ruhegehälter von Zeitbediensteten, Vertragsbediensteten und parlamentarischen Assistenten, festgelegt gemäß den Artikeln 33 bis 40, Artikeln 101 bis 114 bzw. Artikel 135 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, leistet das Vereinigte Königreich einen jährlichen Beitrag zu den aus dem Unionshaushalt geleisteten Nettozahlungen an jeden Begünstigten und zu den entsprechenden Beiträgen aus dem Unionshaushalt zum GKFS für jeden Begünstigten bzw. jede Person, die über einen Begünstigten Leistungen bezieht. Diese Beitragsleistungen beginnen am 30. Juni 2022.

Für die in Unterabsatz 1 genannten Ruhegehälter entspricht die Zahlung des Vereinigten Königreichs der Summe der im Vorjahr aus dem Unionshaushalt für jeden Begünstigten geleisteten Nettozahlungen, multipliziert mit dem Anteil des Vereinigten Königreichs und einem für jeden Begünstigten spezifischen Prozentsatz („spezifischer Prozentsatz“). Es gelten folgende spezifische Prozentsätze:

a)

für einen Begünstigten, der am 1. Januar 2021 ein Ruhegehalt bezieht, gilt der spezifische Prozentsatz von 100 %;

b)

für jeden anderen Ruhegehaltsempfänger wird der spezifische Prozentsatz berechnet als das Verhältnis zwischen den gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere mit dessen Anhang VIII, am oder vor dem 31. Dezember 2020 erworbenen Ruhegehaltsansprüchen, einschließlich der zu diesem Tag in das System übertragenen Ruhegehaltsansprüche, und den zum Tag des Renteneintritts oder des Todes, falls dieser früher eintritt, bzw. zum Tag des Ausscheidens der Person aus dem System erworbenen Ruhegehaltsansprüchen.

c)

für die Zwecke des Haushaltsbeitrags zum GKFS wird der spezifische Prozentsatz berechnet als das Verhältnis zwischen der Anzahl der Jahre bis zum 31. Dezember 2020, in denen der Begünstigte zum Altersversorgungssystem beigetragen hat, und der Gesamtanzahl der Jahre zum Zeitpunkt des Renteneintritts, in denen der Begünstigte bzw. die vom Statut der Beamten der Europäischen Union erfasste Person, von der die Ansprüche auf Leistungen des GKFS ausgehen, zum Altersversorgungssystem beigetragen hat.

Für Empfänger einer gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Union festgelegten Hinterbliebenenversorgung oder eines Waisengeldes erfolgt die Berechnung auf Basis der Laufbahn der vom Statut erfassten Person, von der die Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung oder Waisengeld ausgehen.

Solange die in diesem Absatz behandelte Verbindlichkeit nicht erloschen ist, kann das Vereinigte Königreich bei der Union in einem gegebenen Jahr („Jahr N“) vor dem 1. März des Jahres N beantragen, die ausstehende Verbindlichkeit am 31. Dezember des Jahres N zu begleichen. Die Union stellt die Höhe der ausstehenden Verbindlichkeit in Bezug auf Ruhegehaltszahlungen und Leistungen des GKFS nach Beendigung des Dienstverhältnisses anhand der gleichen Methode fest wie in Absatz 4 Buchstabe d. Stimmt das Vereinigte Königreich zu, so leistet es die Zahlung in fünf Raten, wobei die erste Zahlung im Jahr N+1 erfolgt. Auch die Verbindlichkeit im Jahr N wird vom Vereinigten Königreich nach dem in diesem Absatz dargelegten Verfahren gedeckt. Nachdem diese Zahlung erfolgt ist und sofern die in Absatz 5 genannten Zahlungen in voller Höhe geleistet worden sind, werden die nach diesem Artikel verbleibenden Verbindlichkeiten gelöscht. Der in Artikel 165 Absatz 1 Buchstabe f genannte Ausschuss für Finanzbestimmungen und der Gemeinsame Ausschuss werden davon in Kenntnis gesetzt.

Artikel 143

Eventualverbindlichkeiten aus Darlehen im Rahmen von finanziellem Beistand, EFSI, EFSD und Außenmandat

(1)   Das Vereinigte Königreich haftet der Union für seinen Anteil an den Eventualverbindlichkeiten der Union aus Finanzoperationen, die

a)

vom Europäischen Parlament und vom Rat oder von der Europäischen Kommission vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beschlossen wurden, sofern solche Finanzoperationen Darlehen für finanziellen Beistand gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates (153), der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates (154) oder den Beschlüssen des Europäischen Parlaments und des Rates über eine makroökonomische Finanzhilfe für verschiedene Länder auf der Grundlage einer Dotierung im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (155) oder der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates (156) betreffen;

b)

vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens von den Einrichtungen, Stellen oder Personen genehmigt wurden, die direkt mit der Umsetzung von Finanzoperationen im Zusammenhang mit Haushaltsgarantien betraut sind, welche entweder gemäß der Verordnung (EU) 2015/1017 über den EFSI zugunsten der EIB oder gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 oder der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 und dem Beschluss Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (157) oder dem Beschluss Nr. 1080/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (158) über das Außenmandat erteilt oder zugunsten förderfähiger Gegenparteien gegeben wurden (EFSD).

Am 31. Juli 2019 übermittelt die Union dem Vereinigten Königreich einen spezifischen Bericht über diese Finanzoperationen, der zu jeder Art von Instrument folgende Angaben enthält:

a)

Die sich zum Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens aus diesen Finanzoperationen ergebenden finanziellen Verbindlichkeiten;

b)

sofern zutreffend, die zum Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens in den entsprechenden Garantiefonds oder Treuhandkonten gehaltenen Rückstellungen zur Deckung der unter Buchstabe a genannten finanziellen Verbindlichkeiten und die entsprechenden gebundenen und noch nicht ausgezahlten Rückstellungen.

In den konsolidierten Abschlüssen der Union für die Jahre 2019 und 2020 werden die ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2019 bzw. 2020 aus den in Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Rückstellungen geleisteten Zahlungen für die gleichen Finanzoperationen offengelegt, die in dem vorliegenden Absatz genannt, jedoch am oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beschlossen werden.

Die Haftung des Vereinigten Königreichs gegenüber der Union im Zusammenhang mit den in dem vorliegenden Absatz genannten Finanzoperationen bleibt von einer etwaigen Umstrukturierung dieser Finanzoperationen unberührt. So kommt es insbesondere zu keiner nominalen Erhöhung des finanziellen Engagements des Vereinigten Königreichs gegenüber dem Stand unmittelbar vor der Umstrukturierung.

(2)   Für die in Absatz 1 genannten Finanzoperationen haftet die Union dem Vereinigten Königreich für seinen Anteil an

a)

allen Beträgen, die von der Union von ausfallenden Schuldnern eingezogen wurden oder mit unrechtmäßig gezahlten Beträgen in Zusammenhang stehen, und

b)

allen Nettoeinnahmen aus der Differenz zwischen finanziellen und operativen Einnahmen und finanziellen und operativen Ausgaben, die als allgemeine oder zweckgebundene Einnahmen in den Unionshaushalt eingestellt werden.

Für Einnahmen aus der Vermögensverwaltung des Dotierungsfonds von Instrumenten mit Dotierung berechnet die Union den Prozentsatz der Einnahmen als das Verhältnis zwischen den Nettoeinnahmen aus der Vermögensverwaltung des Vorjahres und der zum Ende des Vorjahres vorhandenen Gesamtdotierung. Die Höhe der Haftung gegenüber dem Vereinigten Königreich für Einnahmen aus der Vermögensverwaltung des Dotierungsfonds entspricht dem Betrag, der durch Multiplikation der in Absatz 5 genannten aktuellen Dotierung des Vereinigten Königreichs mit dem Prozentsatz der Einnahmen ermittelt wird.

(3)   Für jedes in Absatz 1 genannte Instrument, das über eine Dotierung aus dem Unionshaushalt verfügt, teilt die Union dem Vereinigten Königreich bis zum 31. März 2021 Folgendes mit:

a)

die ursprüngliche Dotierung, berechnet als Anteil des Vereinigten Königreichs an der Summe aus:

i)

den bis 31. Dezember 2020 im entsprechenden Garantiefonds vorgenommenen Dotierungen;

ii)

dem Betrag der bis 31. Dezember 2020 gebundenen und noch nicht ausgezahlten Dotierungen und

iii)

den ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2020 geleisteten Zahlungen im Zusammenhang mit Finanzoperationen, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beschlossen wurden, und

b)

seine standardmäßige Dotierungsquote, berechnet als das Verhältnis zwischen der ursprünglichen Dotierung des Vereinigten Königreichs für das Instrument und dem Betrag der in Absatz 1 genannten Finanzoperationen, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beschlossen wurden, zum 31. Dezember 2020.

(4)   Bis die in Absatz 1 genannten Finanzoperationen amortisiert, ausgelaufen oder beendet sind, übermittelt die Union dem Vereinigten Königreich ab 2021 alljährlich am 31. März Angaben zu diesen Finanzoperationen. Die Angaben umfassen für jede Art von Instrument

a)

die zum 31. Dezember des Vorjahres ausstehenden Eventualverbindlichkeiten;

b)

die von der Union im Zusammenhang mit diesen Finanzoperationen im Vorjahr geleisteten Zahlungen und die nach dem 31. Dez 2020 aufgelaufenen Zahlungsbeträge;

c)

die aktuelle Dotierung des Vereinigten Königreichs und seine aktuelle Dotierungsquote, wie in Absatz 5 dargelegt;

d)

die im Vorjahr gemäß Absatz 6 Buchstabe a an das Vereinigte Königreich geleisteten Erstattungen und die nach dem 31. Dezember 2020 aufgelaufenen Erstattungsbeträge;

e)

die in Absatz 2 genannten eingezogenen Beträge und in den Unionshaushalt eingestellten Nettoeinnahmen für das Vorjahr;

f)

falls erforderlich, weitere nützliche Angaben zu den Finanzoperationen des Vorjahres.

(5)   Zu jedem der in Absatz 1 genannten Instrumente, für das im Basisrechtsakt eine Dotierung aus dem Unionshaushalt vorgesehen ist, ist die Union verpflichtet, bis zum 31. März eines jeden Jahres

a)

die aktuelle Dotierung des Vereinigten Königreichs zu berechnen, die als der Betrag der ursprünglichen Dotierung abzüglich folgender Posten definiert ist:

i)

des Anteils des Vereinigten Königreichs an den in Absatz 4 Buchstabe b genannten, nach dem 31. Dezember 2020 aufgelaufenen Zahlungen aus dem Unionshaushalt im Zusammenhang mit Finanzoperationen, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beschlossen wurden;

ii)

des gemäß Artikel 140 Absatz 3 mitgeteilten Anteils des Vereinigten Königreichs an den Mittelbindungen, die im Vorjahr von den in Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii genannten noch abzuwickelnden Mittelbindungen aufgehoben wurden;

iii)

des aufgelaufenen Betrags der in Absatz 4 Buchstabe d genannten, ab dem 1. Januar 2021 an das Vereinigte Königreich geleisteten Erstattungen;

b)

dem Vereinigten Königreich die aktuelle Dotierungsquote mitzuteilen, die als das Verhältnis zwischen der aktuellen Dotierung des Vereinigten Königreichs und dem Betrag der in Absatz 4 Buchstabe a genannten Finanzoperationen definiert ist.

(6)   Jedes Jahr ab 2022

a)

haftet die Union dem Vereinigten Königreich, falls die aktuelle Dotierungsquote des Vereinigten Königreichs für ein Instrument seine standardmäßige Dotierungsquote für dieses Instrument übersteigt, in Bezug auf dieses Instrument für den Betrag, der sich durch Multiplikation des Betrags der in Absatz 4 Buchstabe a genannten finanziellen Verbindlichkeiten mit der Differenz zwischen der aktuellen und der standardmäßigen Dotierungsquote ergibt. Die Haftung der Union geht nicht über die nach Absatz 5 berechnete aktuelle Dotierung des Vereinigten Königreichs hinaus.

b)

haftet das Vereinigte Königreich der Union, falls die aktuelle Dotierungsquote des Vereinigten Königreichs für ein Instrument in einem bestimmten Jahr negativ wird, in Bezug auf dieses Instrument für den Betrag der negativen aktuellen Dotierung. In den Folgejahren haftet das Vereinigte Königreich der Union in Bezug auf dieses Instrument für seinen Anteil an den gemäß Absatz 4 Buchstabe b mitgeteilten geleisteten Zahlungen sowie den Anteil des Vereinigten Königreichs an den Mittelbindungen, die im Vorjahr von den in Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii genannten noch abzuwickelnden Mittelbindungen aufgehoben wurden, wie gemäß Artikel 140 Absatz 3 mitgeteilt.

(7)   Ist die aktuelle Dotierung des Vereinigten Königreichs positiv, sobald die Finanzoperationen der Union im Zusammenhang mit einem in Absatz 1 genannten Instrument erloschen sind, so haftet die Union dem Vereinigten Königreich für den Betrag der gemäß Absatz 5 berechneten aktuellen Dotierung des Vereinigten Königreichs.

(8)   Werden für die in Absatz 1 genannten Finanzoperationen nach dem 31. Dezember 2020 aus dem Unionshaushalt Zahlungen im Zusammenhang mit einem Instrument geleistet, für das im Basisrechtsakt keine Dotierung vorgesehen ist, so haftet das Vereinigte Königreich der Union in Bezug auf dieses Instrument für seinen Anteil an den getätigten Zahlungen, wie gemäß Absatz 4 Buchstabe b mitgeteilt.

(9)   Betreffen finanzielle Verbindlichkeiten, Zahlungen, Einziehungen oder andere Beträge in Absatz 1 genannte Finanzoperationen, ohne dass unmittelbar feststellbar ist, ob sie infolge der Anwendung von Risikoteilung oder Nachrangigkeits-Mechanismen aus einer bestimmten Finanzoperation hervorgehen, so werden die für die Anwendung des vorliegenden Artikels zu ermittelnden relevanten finanziellen Verbindlichkeiten, Zahlungen, Einziehungen oder anderen Beträge anteilsmäßig auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen dem Betrag der vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beschlossenen oder genehmigten Finanzoperationen am 31. Dezember des Jahres vor der Berechnung und dem Gesamtbetrag der Finanzoperationen zu letzterem Tag berechnet.

(10)   Amortisieren sich in Absatz 1 genannte Finanzoperationen nicht, so gelten sie nach 10 Jahren im Verhältnis zur Amortisierung der übrigen, amortisierenden Operationen als amortisiert.

Artikel 144

Aus den Programmen des MFR 2014-2020 oder im Rahmen früherer finanzieller Vorausschauen finanzierte Finanzinstrumente in direkter oder indirekter Mittelverwaltung

(1)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bis zur vollständigen Amortisierung der unter Buchstabe a genannten Finanzoperationen erfasst die Union die Finanzoperationen, die

a)

vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens von der Europäischen Kommission beschlossen und erforderlichenfalls von den Finanzinstituten genehmigt wurden, die von der Europäischen Union mit der Durchführung eines Finanzinstruments im Rahmen eines Programms des MFR 2014-2020 oder früherer finanzieller Vorausschauen in direkter oder indirekter Mittelverwaltung betraut wurden; und

b)

am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens oder danach beschlossen und erforderlichenfalls genehmigt wurden.

Am 31. Juli 2019 liefert die Union in dem in Artikel 143 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Bericht die folgenden Angaben zu den Finanzinstrumenten in direkter oder indirekter Mittelverwaltung, die aus den Programmen des MFR 2014-2020 oder im Rahmen früherer finanzieller Vorausschauen finanziert wurden:

a)

die finanziellen Verbindlichkeiten aus den Operationen, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens von der Europäischen Kommission oder der von der Europäischen Kommission mit der Durchführung des Finanzinstruments betrauten Stelle beschlossen wurden, und

b)

die von der Europäischen Kommission für die Finanzinstrumente getätigten Zahlungen sowie die für die Finanzinstrumente gebundenen und zu diesem Tag noch nicht gezahlten Beträge.

Die Haftung der Union gegenüber dem Vereinigten Königreich in Bezug auf die in diesem Absatz genannten Finanzoperationen bleibt von einer Umstrukturierung dieser Finanzoperationen insoweit unberührt, als eine solche Umstrukturierung die finanziellen Risikopositionen gegenüber der Gegenpartei im Vergleich zum Stand vor der Umstrukturierung nominal nicht erhöht.

(2)   Bis jedes der in Absatz 1 genannten Finanzinstrumente amortisiert, ausgelaufen oder beendet ist, übermittelt die Union dem Vereinigten Königreich ab 2021 alljährlich am 31. März die verfügbaren Angaben zu den in Absatz 1 genannten Finanzoperationen, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beschlossen oder genehmigt wurden, sowie zu jenen Operationen, die an diesem Tag oder danach beschlossen oder genehmigt wurden. Für jedes Instrument werden folgende Angaben gemacht:

a)

Die finanziellen Verbindlichkeiten zum 31. Dezember des Vorjahres aus den Finanzoperationen, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens von der Europäischen Kommission oder der von der Europäischen Kommission mit der Durchführung des Finanzinstruments betrauten Stelle beschlossen wurden;

b)

die gesamten finanziellen Verbindlichkeiten zum 31. Dezember des Vorjahres aus den Finanzoperationen, die von der Europäischen Kommission oder der von der Europäischen Kommission mit der Durchführung des Finanzinstruments betrauten Stelle beschlossen wurden;

c)

das Verhältnis zwischen den unter Buchstaben a und b genannten Beträgen;

d)

die aus dem Dotierungsfonds oder aus Treuhandkonten mit den betrauten Stellen geleisteten Zahlungen, sofern diese mit Finanzoperationen zusammenhängen, die nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens von der Europäischen Kommission beschlossen oder von der von der Europäischen Kommission mit der Durchführung des Finanzinstruments betrauten Stelle genehmigt wurden;

e)

der Teil der gemäß Artikel 209 Absatz 3 der Haushaltsordnung an die Union zurückgezahlten Beträge, ausgenommen die unter Buchstabe f des vorliegenden Absatzes genannten Erträge, die mit vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beschlossenen oder genehmigten Finanzoperationen in Zusammenhang stehen;

f)

Erträge aus Mitteln des Finanzinstruments im Dotierungsfonds oder auf Treuhandkonten;

g)

der Teil des Betrags im Dotierungsfonds oder auf Treuhandkonten, der nicht ausgezahlt und von der Europäischen Kommission eingezogen wurde;

h)

falls erforderlich, weitere nützliche Angaben zu den Finanzoperationen des Vorjahres.

(3)   Die Union haftet dem Vereinigten Königreich für den Anteil des Vereinigten Königreichs an jeglichen in Absatz 2 Buchstaben d bis g genannten Beträgen.

(4)   Betreffen finanzielle Verbindlichkeiten, Zahlungen, Einziehungen oder andere Beträge in Absatz 1 genannte Finanzoperationen, ohne dass unmittelbar feststellbar ist, ob sie infolge der Anwendung von Risikoteilung oder Nachrangigkeits-Mechanismen aus einer bestimmten Finanzoperation hervorgehen, so werden die relevanten finanziellen Verbindlichkeiten, Zahlungen, Einziehungen oder anderen Beträge, die für die Anwendung des vorliegenden Artikels zu ermitteln sind, anteilsmäßig auf der Grundlage des in Absatz 2 Buchstabe c genannten Verhältnisses berechnet.

Artikel 145

Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl

Die Union haftet dem Vereinigten Königreich für seinen Anteil an den Nettovermögenswerten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl in Abwicklung zum 31. Dezember 2020.

Ab dem 30. Juni 2021 erstattet die Union dem Vereinigten Königreich jeweils am 30. Juni eines jeden Jahres den entsprechenden Betrag in fünf gleich hohen Jahresraten.

Artikel 146

Investitionen der Union in den EIF

Die Union haftet dem Vereinigten Königreich für seinen Anteil an den Investitionen der Union in das eingezahlte Kapital des EIF zum 31. Dezember 2020.

Ab dem 30. Juni 2021 erstattet die Union dem Vereinigten Königreich jeweils am 30. Juni eines jeden Jahres den entsprechenden Betrag in fünf gleich hohen Jahresraten.

Artikel 147

Eventualverbindlichkeiten im Zusammenhang mit Rechtssachen

(1)   Das Vereinigte Königreich haftet für seinen Anteil an den erforderlichen Zahlungen zur Erfüllung der Eventualverbindlichkeiten der Union, die im Zusammenhang mit Rechtssachen betreffend finanzielle Interessen der Union im Zusammenhang mit dem Haushalt und insbesondere mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 oder mit Rechtssachen infolge der Ausführung von Programmen und Maßnahmen der Union fällig werden, sofern die Tatsachen, die Gegenstand dieser Rechtssachen sind, spätestens am 31. Dezember 2020 eingetreten sind.

Die Union haftet dem Vereinigten Königreich für seinen Anteil an allen etwaigen späteren Einziehungen im Zusammenhang mit den in Unterabsatz 1 genannten Zahlungen.

(2)   Die Union teilt dem Vereinigten Königreich die in Absatz 1 genannten Beträge bis 31. März eines jeden Jahres mit.

Artikel 148

Zahlungen nach 2020

(1)   Die Referenztermine für Zahlungen des Vereinigten Königreichs an die Union bzw. der Union an das Vereinigte Königreich nach dem 31. Dezember 2020 sind der 30. Juni und der 31. Oktober eines jeden Jahres für die Beträge,

a)

gemäß Artikel 49 Absatz 2, Artikel 50, Artikel 53, Artikel 62 Absatz 2, Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 63 Absatz 2, Artikel 99 Absatz 3 und Artikel 100 Absatz 2;

b)

gemäß Artikel 84 Absatz 1;

c)

gemäß Artikel 136 Absatz 3 Buchstaben a, b, c, e und f, wobei die Zahlung bis zum nächsten auf den Tag der Anpassung oder Korrektur folgenden Referenztermin zu leisten ist;

d)

die sich aus Korrekturmaßnahmen ergeben, die das Vereinigte Königreich aufgrund von Kontrollen im Rahmen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014, der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 oder aus anderen Gründen bis zum nächsten auf den Tag der Korrekturmaßnahme folgenden Referenztermin im Hinblick auf in den Haushaltsjahren bis 2020 fällige Eigenmittel ergreifen muss;

e)

gemäß Artikel 140 Absatz 4, wobei die Zahlung in zwei Raten zu den Referenz-Zahlungsterminen zu entrichten ist und die erste Rate der Hälfte der zweiten entspricht.

f)

gemäß Artikel 140 Absatz 5, wobei die Zahlung am 30. Juni nach Bestätigung des Vereinigten Königreichs, dass es den Vorschlag der Union an den in Artikel 165 Absatz 1 Buchstabe f genannten Ausschuss für Finanzbestimmungen und den Gemeinsamen Ausschuss akzeptiert, zu leisten ist;

g)

gemäß Artikel 141, wobei die Zahlung bis zum nächsten Referenztermin, der auf die durch die endgültige Verbuchung der Geldbuße im Unionshaushalt bedingte Anpassung der Eigenmittel für die Mitgliedstaaten folgt, zu leisten ist;

h)

gemäß Artikel 142 Absatz 1, wobei die Zahlung bis zum nächsten auf den Tag der in Absatz 3 genannten Mitteilung folgenden Referenztermin zu leisten ist;

i)

gemäß Artikel 142 Absatz 5 und Artikel 142 Absatz 6 Unterabsatz 4, wobei die Zahlung am 31. Oktober eines jeden Jahres zu leisten ist;

j)

gemäß Artikel 142 Absatz 6 Unterabsatz 1, wobei die Zahlung am 30. Juni eines jeden Jahres zu leisten ist;

k)

gemäß den Artikeln 143 und 144, wobei die Zahlung bis zum nächsten auf den Tag der in Artikel 143 Absatz 4 und Artikel 144 Absatz 2 genannten Mitteilungen folgenden Referenztermin zu leisten ist;

l)

gemäß den Artikeln 145 und 146;

m)

gemäß Artikel 147 Absatz 2, wobei die Zahlung bis zum nächsten auf den Tag der dort genannten Mitteilung folgenden Referenztermin zu leisten ist;

n)

die in Absatz 3 als gegebenenfalls aufgelaufene Zinsen genannt sind.

Zahlungen mit Referenztermin 30. Juni werden in vier gleich hohen Monatsraten getätigt, Zahlungen mit Referenztermin 31. Oktober werden in acht gleich hohen Monatsraten geleistet. Alle Zahlungen erfolgen bis zum letzten Arbeitstag jedes Monats ab dem Referenztermin oder, falls der Referenztermin nicht auf einen Arbeitstagtag fällt, dem letzten Arbeitstag vor dem Referenztermin.

(2)   Solange von der Union an das Vereinigte Königreich bzw. vom Vereinigten Königreich an die Union weitere Zahlungen zu leisten sind, teilt die Union dem Vereinigten Königreich alljährlich am 16. April und am 16. September in einem Dokument die jeweils zu zahlenden Beträge in Euro und in britischen Pfund mit, wobei der von der Europäischen Zentralbank am ersten Arbeitstag des Monats angewandte Wechselkurs zugrunde gelegt wird. Die Union bzw. das Vereinigte Königreich zahlt den Nettobetrag bis zu den in Absatz 1 genannten Terminen.

(3)   Für jede verspätete Zahlung des Vereinigten Königreichs an die Union bzw. der Union an das Vereinigte Königreich sind Verzugszinsen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 zu zahlen.

Kapitel 3

EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

Artikel 149

Erstattung des eingezahlten Kapitals

Die Europäische Zentralbank erstattet der Bank of England im Namen der Union das von der Bank of England eingezahlte Kapital. Der Erstattungstermin und andere praktische Vorkehrungen werden gemäß dem Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank festgelegt.

Kapitel 4

EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK

Artikel 150

Fortgesetzte Haftung des Vereinigten Königreichs und Erstattung des eingezahlten Kapitals

(1)   Wie in diesem Artikel festgelegt, bleibt die Haftung des Vereinigten Königreichs hinsichtlich der von der EIB vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens genehmigten und in Absatz 2 näher beschriebenen Finanzgeschäfte („EIB-Finanzgeschäfte“) bestehen, selbst wenn das sich jeweils daraus ergebende finanzielle Risiko am Tag oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens übernommen wird; ferner bleibt die Haftung des Vereinigten Königreichs für die von der EIB übernommenen anderen Risiken, wie in Unterabsatz 2 dargelegt, bestehen.

Die Haftung des Vereinigten Königreichs erstreckt sich gemäß Absatz 6 auf die EIB-Finanzgeschäfte sowie auf die Risiken des Aktiv-Passiv-Managements und die operativen Risiken, die den EIB-Finanzgeschäften zuzurechnen sind. Bei anderen derartigen Risiken, die nicht mit spezifischen Finanzgeschäften verbunden sind und nicht dem Bestand an Finanzgeschäften zuzurechnen sind, der nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens aufgebaut wird, beläuft sich die auf das Vereinigte Königreich entfallende Haftung auf den anteilmäßigen Betrag, der dem Verhältnis zwischen dem verbleibenden finanziellen Risiko aufgrund von EIB-Finanzgeschäften und dem Gesamtbetrag an Finanzgeschäften zum Zeitpunkt der Auslösung der Haftung des Vereinigten Königreichs gemäß Absatz 6 entspricht.

Die Umsetzung einer etwaigen für die Zeit nach dem Austritt beschlossenen Wachstumsstrategie der EIB fällt nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden Artikels.

(2)   Die EIB-Finanzgeschäfte umfassen Darlehen, Garantien, Investitionen aus Fonds, Beteiligungsinvestitionen, Anleihen und weitere Kreditersatzgeschäfte sowie alle weiteren mit Gegenparteien oder projektbezogen innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten abgeschlossenen Finanzierungsgeschäfte, einschließlich Geschäften, für die von Dritten, darunter auch die Mitgliedstaaten oder die Union, Garantien übernommen wurden.

Die Haftung des Vereinigten Königreichs im Hinblick auf EIB-Finanzgeschäfte kommt zum Tragen, sofern für das finanzielle Risiko der EIB Folgendes gilt:

a)

Es basiert auf einer Genehmigung des Verwaltungsrats der EIB, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens erteilt wurde, oder auf einem Beschluss, der auf der Grundlage einer vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens durch den Verwaltungsrat übertragenen Befugnis gefasst wurde;

b)

es ergibt sich aus der Umstrukturierung eines EIB-Finanzgeschäfts, soweit diese Umstrukturierung das finanzielle Risiko der Gegenpartei gegenüber dessen Stand unmittelbar vor der Umstrukturierung nominal nicht erhöht;

c)

es ergibt sich aus einer Änderung eines EIB-Finanzgeschäfts, wenn diese Änderung vom Verwaltungsrat der EIB am oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens genehmigt wurde, soweit diese Änderung das finanzielle Risiko der Gegenpartei gegenüber dessen Stand unmittelbar vor der Umstrukturierung nicht erhöht oder

d)

es ergibt sich aus einer institutionellen Beteiligung der EIB am Kapital des EIF und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, gemessen am Stand unmittelbar vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens.

Zur Abgrenzung der sich aus den Absätzen 3 und 5 ergebenden Haftung des Vereinigten Königreichs wird davon ausgegangen, dass sich das Risiko der EIB aus EIB-Finanzgeschäften, die ihrer Art nach keiner Amortisation unterliegen, insbesondere aus beteiligungsähnlichen Investitionen, dem EIF erteilten revolvierenden Mandaten sowie der Beteiligung am Kapital des EIF und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, wie folgt amortisiert: Für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens wird davon ausgegangen, dass der Betrag des nicht amortisierenden Risikos im Rahmen des EIB-Finanzgeschäfts in der Höhe bestehen bleibt, die von der EIB vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens genehmigt wurde, abzüglich etwaiger von der EIB ab diesem Tag vorgenommener Veräußerungen. Nach diesem Zeitraum wird der Betrag als abnehmend behandelt, und zwar im Verhältnis zur Amortisation des verbleibenden amortisierenden Risikos aus EIB-Finanzgeschäften.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 haftet das Vereinigte Königreich für seinen Anteil des noch nicht eingeforderten gezeichneten Kapitals der EIB, gemessen am Stand unmittelbar vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens. Das Vereinigte Königreich entrichtet an die EIB Zahlungen bis zur Höhe seiner Verbindlichkeit nach diesem Absatz, wenn die Haftung gemäß Absatz 6 ausgelöst wird.

Die Gesamtverbindlichkeit nach diesem Absatz überschreitet zu keinem Zeitpunkt den Betrag des Anteils des Vereinigten Königreichs am noch nicht eingeforderten gezeichneten Kapital der EIB, gemessen am Stand unmittelbar vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens.

Wenn der Betrag des verbleibenden Risikos der EIB im Rahmen der in Absatz 1 genannten EIB-Finanzgeschäfte unter dem Gesamtbetrag des gezeichneten Kapitals der EIB – gemessen am Stand unmittelbar vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens – liegt, beschränkt sich die Höhe der Verbindlichkeit des Vereinigten Königreichs nach diesem Absatz zu jedem beliebigen Zeitpunkt auf den Betrag, der sich ergibt, wenn das Verhältnis des vom Vereinigten Königreich gezeichneten Kapitals der EIB und des gesamten gezeichneten Kapitals der EIB, beide gemessen am Stand unmittelbar vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens („der Anteil des Vereinigten Königreichs am gezeichneten Kapital“), auf die Differenz angewandt wird, die zwischen dem Betrag des genannten verbleibenden Risikos zu diesem Zeitpunkt und dem gesamten eingezahlten gezeichneten Kapital der EIB unmittelbar vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bestand.

(4)   Die EIB zahlt dem Vereinigten Königreich im Namen der Union einen Betrag, der dem Anteil des Vereinigten Königreichs am eingezahlten gezeichneten Kapital der EIB, gemessen am Stand unmittelbar vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens, entspricht. Diese Zahlung erfolgt gemäß dem Protokoll Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank. Sie wird in zwölf Jahresraten geleistet. Die ersten 11 Raten von jeweils 300 000 000 EUR werden ab 2019 jeweils am 15. Dezember fällig. Der Saldo in Höhe von 195 903 950 EUR wird am 15. Dezember 2030 fällig. Die nach diesem Absatz geleisteten Zahlungen befreien das Vereinigte Königreich nicht von seiner Haftung nach Absatz 5.

(5)   Zusätzlich zu seiner Haftung nach Absatz 3 haftet das Vereinigte Königreich für die Zwecke des Absatzes 1 für sein eingezahltes gezeichnetes Kapital der EIB, gemessen am Stand unmittelbar vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens. Das Vereinigte Königreich entrichtet an die EIB Zahlungen bis zur Höhe seiner Verbindlichkeit nach diesem Absatz, wenn die Haftung gemäß Absatz 6 ausgelöst wird.

Die Gesamtverbindlichkeit nach diesem Absatz überschreitet zu keinem Zeitpunkt den Betrag des eingezahlten gezeichneten Kapitals des Vereinigten Königreichs in der EIB, gemessen am Stand unmittelbar vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens.

Wenn das verbleibende Risiko der EIB im Rahmen der in Absatz 1 genannten EIB-Finanzgeschäfte unter dem Gesamtbetrag des eingezahlten gezeichneten Kapitals der EIB – gemessen am Stand unmittelbar vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens – liegt, beschränkt sich die Höhe der Verbindlichkeit des Vereinigten Königreichs nach diesem Absatz zu jedem beliebigen Zeitpunkt auf einen Betrag, der sich ergibt, wenn der Prozentsatz des Anteils des Vereinigten Königreichs am gezeichneten Kapital auf den Betrag des genannten verbleibenden Risikos zu diesem Zeitpunkt angewandt wird.

(6)   Die Haftung des Vereinigten Königreichs nach diesem Artikel wird zu gleichen Bedingungen wie für die Mitgliedstaaten ausgelöst, wenn die EIB von den Mitgliedstaaten verlangt, Zahlungen aufgrund ihres noch nicht eingeforderten gezeichneten Kapitals zu leisten, oder wenn das eingezahlte gezeichnete Kapital der Mitgliedstaaten eingesetzt wird.

Wenn die Haftung des Vereinigten Königreichs nach Absatz 3 ausgelöst wird, entrichtet das Vereinigte Königreich den fälligen Betrag an die EIB gemäß denselben Bedingungen, die für die Mitgliedstaaten gelten (einschließlich des Zeitplans und der Zahlungsbedingungen) und vom Verwaltungsrat der EIB zum jeweiligen Zeitpunkt beschlossen werden. Der Beschluss der EIB, von den Mitgliedstaaten Zahlungen aufgrund ihres noch nicht eingeforderten gezeichneten Kapitals abzurufen, kann insbesondere mit der Art der zugrunde liegenden Risikoereignisse und der Finanzlage der EIB im Lichte ihrer Zahlungsverpflichtungen, des Stands ihrer Forderungen und Verbindlichkeiten, ihrer Position auf den Kapitalmärkten sowie den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Bestimmungen ihrer Notfall- und Sanierungsplanung zusammenhängen.

Wenn die Haftung des Vereinigten Königreichs nach Absatz 5 ausgelöst wird, entrichtet das Vereinigte Königreich den fälligen Betrag an die EIB in Euro binnen 30 Tagen ab der ersten Anforderung der EIB und vorbehaltlich des Unterabsatzes 4 des vorliegenden Absatzes.

Die nach Absatz 5 ausgelöste Haftung des Vereinigten Königreichs wird aus dem Anteil des Vereinigten Königreichs am eingezahlten gezeichneten Kapital der EIB – gemessen am Stand unmittelbar vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens – bis zur Höhe des Betrags gedeckt, der dem Vereinigten Königreich nach Absatz 4 noch nicht gezahlt wurde. Die Höhe der in Absatz 4 genannten Jahresraten reduziert sich entsprechend. Kann die Verbindlichkeit des Vereinigten Königreichs gemäß dieser Methode nicht voll gedeckt werden, entrichtet das Vereinigte Königreich den verbleibenden fälligen Betrag an die EIB.

Die EIB ordnet im Namen der Union in jedem einzelnen Fall die Ereignisse, die der Auslösung der Haftung des Vereinigten Königreichs zugrunde liegen, dem jeweiligen Bestand an Finanzgeschäften oder Risiken zu und legt den Betrag fest, den das Vereinigte Königreich an die EIB zu zahlen hat, und zwar auf folgende Weise:

a)

Soweit die zugrunde liegenden Ereignisse EIB-Finanzgeschäften oder damit verbundenen Risiken des Aktiv-Passiv-Managements beziehungsweise operativen Risiken zuzuordnen sind, entrichtet das Vereinigte Königreich an die EIB einen Betrag, der dem Anteil des Vereinigten Königreichs am gezeichneten Kapital bezogen auf die von den Mitgliedstaaten zu zahlende Gesamtsumme entspricht, oder einen Betrag, der dem Anteil des Vereinigten Königreichs am gezeichneten Kapital bezogen auf die Gesamtsumme, bei der das eingezahlte gezeichnete Kapital der Mitgliedstaaten herangezogen wird, entspricht;

b)

soweit die zugrunde liegenden Ereignisse anderen Risiken zuzuordnen sind und nicht einem spezifischen Finanzgeschäft oder dem Bestand an Finanzgeschäften, der sich nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens aufgebaut hat, zuzuordnen sind, zahlt das Vereinigte Königreich der EIB den sich aus dem Buchstaben a ergebenden Betrag, multipliziert mit dem Verhältnis zwischen dem aufgrund von EIB-Finanzgeschäften verbleibenden Risiko und dem Gesamtbetrag der Finanzgeschäfte zum Zeitpunkt der Auslösung der Haftung des Vereinigten Königreichs.

(7)   Abgesehen von den in Absatz 4 vorgesehenen Zahlungen ist die EIB nicht zu weiteren Zahlungen, Rückerstattungen oder Vergütungen in Verbindung mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der EIB oder mit dem Verbleib einer Haftung des Vereinigten Königreichs nach diesem Artikel verpflichtet.

(8)   Am 31. Juli 2019 teilt die EIB dem Vereinigten Königreich das im Rahmen der EIB-Finanzgeschäfte auf das Vereinigte Königreich entfallende Risiko und die Beschränkung der Haftung des Vereinigten Königreichs gemäß den Absätzen 3 und 5 unter Bezugnahme auf die Finanzlage der EIB und die Haftung des Vereinigten Königreichs am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens mit.

Beginnend mit dem Jahr 2020 teilt die EIB dem Vereinigten Königreich am 31. März jedes Jahres bis zum Erlöschen der Haftung des Vereinigten Königreichs gemäß diesem Artikel das im Rahmen der EIB-Finanzgeschäfte auf das Vereinigte Königreich entfallende verbleibende Risiko und die Beschränkung der Haftung des Vereinigten Königreichs gemäß den Absätzen 3 und 5 unter Bezugnahme auf die Finanzlage der EIB und die Haftung des Vereinigten Königreichs am 31. Dezember des Vorjahres mit. In diesem Bericht werden ferner sämtliche wesentlichen Änderungen bekannt gegeben, die sich nach Auffassung der EIB wesentlich auf die Haftung des Vereinigten Königreichs auswirken. Darüber hinaus informiert die EIB zeitnah, falls derartige Änderungen im Verlauf des Jahres auftreten.

Die EIB unterrichtet das Vereinigte Königreich zeitnah über jede anstehende Auslösung der Haftung des Vereinigten Königreichs nach diesem Artikel im Einklang mit den an die Mitgliedstaaten übermittelten Informationen. Diese Informationen enthalten Angaben zur Art des auslösenden Ereignisses und zur Berechnung der zu zahlenden Beträge. Das Vereinigte Königreich behandelt diese Informationen streng vertraulich, bis die EIB die Vertraulichkeit aufhebt oder die Haftung des Vereinigten Königreichs ausgelöst ist, je nachdem welches Ereignis zuerst eintritt.

Artikel 151

Beteiligung des Vereinigten Königreichs an der EIB-Gruppe nach dem Tag des Austritts

Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens kommen weder das Vereinigte Königreich noch dort angesiedelte Projekte für neue Finanzgeschäfte der EIB-Gruppe, die den Mitgliedstaaten vorbehalten sind, in Betracht; dies gilt auch für Projekte im Rahmen von Unionsmandaten. Stellen im Vereinigten Königreich werden wie außerhalb der Union ansässige Stellen behandelt.

Die Unterzeichnung von Finanzgeschäften mit Bezug zum Vereinigten Königreich, zu im Vereinigten Königreich ansässigen Stellen oder zu Projekten des Vereinigten Königreichs, die von der EIB-Gruppe vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens genehmigt wurden, kann danach auf derselben Grundlage, auf der sie ursprünglich genehmigt wurden, stattfinden.

Kapitel 5

DER EUROPÄISCHE ENTWICKLUNGSFONDS UND DIE BÜRGSCHAFT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS IM RAHMEN DER INTERNEN EEF-ABKOMMEN

Artikel 152

Beteiligung am Europäischen Entwicklungsfonds

(1)   Das Vereinigte Königreich bleibt Vertragspartei des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) bis zum Abschluss des 11. EEF und aller nicht abgeschlossenen vorangegangen EEF und übernimmt diesbezüglich im Rahmen des Internen Abkommens, mit dem dieser eingesetzt wurde („Internes Abkommen über den 11. EEF“) (159), die gleichen Verpflichtungen wie die Mitgliedstaaten, zudem übernimmt es seine Verpflichtungen aus früheren EEF bis zu deren Abschluss, einschließlich der Verpflichtungen nach den Verordnungen (EU) 2015/322 des Rates (160) und (EU) 2015/323 des Rates (161), vorbehaltlich der in dem vorliegenden Abkommen festgelegten Bedingungen. Das Vereinigte Königreich ist an die Beschlüsse des Rates gebunden, in denen die nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2015/323 angenommen Jahresbeiträge festgelegt sind. Begünstigte im Vereinigten Königreich kommen weiterhin für die Teilnahme an Projekten im Rahmen des 11. EEF und früherer EEF unter denselben Bedingungen wie vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens in Betracht.

(2)   Abweichend von Artikel 7 des vorliegenden Abkommens kann das Vereinigte Königreich als Beobachter ohne Stimmrecht am nach Artikel 8 des Internen Abkommens über den 11. EEF eingerichteten EEF-Ausschuss sowie am nach Artikel 9 des Internen Abkommens über den 11. EEF eingerichteten Ausschuss für die Investitionsfazilität teilnehmen.

(3)   Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e genannten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete bleiben bis zu dessen Abschluss Begünstigte des 11. EEF und bis zu deren Abschluss Begünstigte vorgegangener EEF.

(4)   Der Anteil des Vereinigten Königreichs an der Investitionsfazilität des EEF aus früheren EEF-Zeiträumen wird dem Vereinigten Königreich bei Fälligkeit der Investition ausgezahlt. Für die Auszahlung wird dieselbe Methode angewendet wie in Artikel 144 festgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird der Kapitalanteil des Vereinigten Königreichs nicht über die Geltungsdauer der Mittelbindung für den 11. EEF hinaus gebunden oder auf nachfolgende Zeiträume übertragen.

Artikel 153

Wiederverwendung freigegebener Mittel

Wenn die Mittel aus Projekten im Rahmen des 10. EEF oder die Mittel aus vorangegangenen EEF nach Artikel 1 Absatz 3 des Internen Abkommens über den 11. EEF nicht gebunden wurden oder nach Artikel 1 Absatz 4 des Internen Abkommens über den 11. EEF zum Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens freigegeben worden sind, werden die Anteile des Vereinigten Königreichs an diesen Mitteln nicht wiederverwendet.

Absatz 1 gilt für den Anteil des Vereinigten Königreichs an nicht gebundenen Mitteln oder Mitteln, die im Rahmen des 11. EEF nach dem 31. Dezember 2020 freigegeben wurden.

Artikel 154

Die Bürgschaft des Vereinigten Königreichs im Rahmen der aufeinanderfolgenden internen EEF-Abkommen

Die Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs hinsichtlich seiner Bürgschaften nach Artikel 9 des Internen Abkommens über den 4. EEF (162), Artikel 8 der Internen Abkommen über den 5. (163), 6. (164), 7. (165) und 8. EEF (166), Artikel 6 des Internen Abkommens über den 9. EEF (167) und Artikel 4 der Internen Abkommen über den 10. (168) und 11. EEF bestehen weiter.

Das Vereinigte Königreich hat weiterhin Anspruch auf seinen Anteil aller im Rahmen der Bürgschaften der Mitgliedstaaten eingezogenen Beträge und den Saldo seines Tagesgeldkontos, das es als Mitgliedstaat hält. Der in diesem Unterabsatz genannte Anteil des Vereinigten Königreichs steht im Verhältnis zu seiner jeweiligen Beteiligung an den einzelnen Bürgschaften.

Kapitel 6

TREUHANDFONDS UND FAZILITÄT FÜR FLÜCHTLINGE IN DER TÜRKEI

Artikel 155

Verpflichtungen bezüglich der Treuhandfonds und der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei

(1)   Das Vereinigte Königreich hält seine vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens eingegangenen Verpflichtungen gegenüber dem mit dem Beschluss der Kommission vom 20. Oktober 2015 (169) eingerichteten Nothilfe-Treuhandfonds zur Unterstützung der Stabilität und zur Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibungen in Afrika, gegenüber allen zukünftigen Treuhandfonds der Europäischen Union, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens eingerichtet wurden, und gegenüber der mit dem Beschluss der Kommission vom 24. November 2015 (170) eingerichteten Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei und alle vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens angenommenen Änderungen daran ein.

(2)   Das Vereinigte Königreich kann nach den im Einklang mit Artikel 234 Absatz 4 der Haushaltsordnung festgelegten Regeln für Geber an den einschlägigen Gremien für die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei teilnehmen.

Kapitel 7

AGENTUREN DES RATES UND OPERATIONEN IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN SICHERHEITS- UND VERTEIDIGUNGSPOLITIK

Artikel 156

Die Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens

Bis zum 31. Dezember 2020 leistet das Vereinigte Königreich einen Beitrag zur Finanzierung der Europäischen Verteidigungsagentur, des Instituts der Europäischen Union für Sicherheitsstudien und des Satellitenzentrums der Europäischen Union sowie zu den Kosten für Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, und zwar auf der Grundlage der Beitragsschlüssel, die jeweils in Artikel 14 Absatz 9 Buchstabe a des Beschlusses (EU) 2016/1353 des Rates (171), Artikel 10 Absatz 3 des Beschlusses 2014/75/GASP des Rates (172), Artikel 10 Absatz 3 des Beschlusses 2014/401/GASP des Rates (173) und Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt sind, sowie im Einklang mit Artikel 5 dieses Abkommens.

Artikel 157

Die Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs nach dem 31. Dezember 2020

(1)   Soweit für die entsprechenden Verbindlichkeiten zum 31. Dezember 2020 keine Rückstellungen gebildet wurden, zahlt das Vereinigte Königreich auf der Grundlage der Jahresrechnungen der Agenturen seinen Anteil an den nachstehenden Verbindlichkeiten gemäß den Schlüsseln für seinen jeweiligen Beitrag zu den einzelnen Agenturen, welcher auf ihren geprüften Abschlüssen zum 31. Dezember 2020 beruht:

a)

Pensionsverpflichtungen für das Personal der Europäischen Verteidigungsagentur, des Instituts der Europäischen Union für Sicherheitsstudien und des Satellitenzentrums der Europäischen Union;

b)

alle Verpflichtungen, die sich aus der Abwicklung der Westeuropäischen Union ergeben.

(2)   Die Zahlung für die in Absatz 1 genannten Verbindlichkeiten erfolgt bis zum 30. Juni 2021.

TEIL SECHS

INSTITUTIONELLE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

TITEL I

EINHEITLICHE AUSLEGUNG UND ANWENDUNG

Artikel 158

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union in Bezug auf Teil Zwei

(1)   Wird in einem Verfahren, das in erster Instanz innerhalb von acht Jahren nach Ende des Übergangszeitraums bei einem Gericht im Vereinigten Königreich eingeleitet wurde, eine Frage in Bezug auf die Auslegung des Teils Zwei dieses Abkommens gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorlegen.

Wenn jedoch Gegenstand des Verfahrens vor dem Gericht im Vereinigten Königreich eine Entscheidung über einen Antrag nach Artikel 18 Absatz 1 oder 4 oder nach Artikel 19 ist, kann um Vorabentscheidung nur ersucht werden, wenn das Verfahren in erster Instanz innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach dem Tag des Geltungsbeginns des Artikels 19 eingeleitet wurde.

(2)   Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung über Ersuchen nach Absatz 1. Eine solche Vorabentscheidung entfaltet im Vereinigten Königreich dieselben rechtlichen Wirkungen wie eine Vorabentscheidung nach Artikel 267 AEUV in der Union und ihren Mitgliedstaaten.

(3)   Falls der Gemeinsame Ausschuss einen Beschluss nach Artikel 132 Absatz 1 fasst, so verlängert sich der Zeitraum von acht Jahren nach Absatz 1 Unterabsatz 2 automatisch um die entsprechende Zahl der Monate, um die der Übergangszeitraum verlängert wurde.

Artikel 159

Überwachung der Durchführung und Anwendung von Teil Zwei

(1)   Im Vereinigten Königreich wird die Durchführung und Anwendung von Teil Zwei von einer unabhängigen Behörde („Behörde“) überwacht, die über Befugnisse verfügt, die denen der Europäischen Kommission nach den Verträgen entsprechen, um von Amts wegen mutmaßliche Verstöße von Verwaltungsbehörden des Vereinigten Königreichs gegen Teil Zwei zu untersuchen und Beschwerden von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen für die Zwecke derartiger Untersuchungen entgegenzunehmen. Die Behörde ist auch befugt, auf solche Beschwerden hin in einem geeigneten Gerichtsverfahren rechtliche Schritte vor einem zuständigen Gericht im Vereinigten Königreich einzuleiten, um angemessene Abhilfe zu erwirken.

(2)   Die Europäische Kommission und die Behörde erstatten jeweils dem in Artikel 165 Absatz 1 Buchstabe a genannten Fachausschuss für Rechte der Bürger jährlich Bericht über die Durchführung und Anwendung von Teil Zwei in der Union beziehungsweise im Vereinigten Königreich. Die bereitgestellten Informationen müssen insbesondere die zur Durchführung oder Einhaltung von Teil Zwei getroffenen Maßnahmen sowie Zahl und Art der eingegangenen Beschwerden betreffen.

(3)   Der Gemeinsame Ausschuss prüft frühestens acht Jahre nach Ende des Übergangszeitraums das Funktionieren der Behörde. Im Anschluss an diese Prüfung kann er nach Artikel 164 Absatz 4 Buchstabe f und Artikel 166 nach Treu und Glauben beschließen, dass das Vereinigte Königreich die Behörde auflösen kann.

Artikel 160

Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union in Bezug auf bestimmte Bestimmungen von Teil Fünf

Unbeschadet des Artikels 87 dieses Abkommens finden auf die Auslegung und Anwendung des nach Artikel 136 und Artikel 138 Absatz 1 oder 2 dieses Abkommens anwendbaren Unionsrechts die Artikel 258, 260 und 267 AEUV Anwendung. Zu diesem Zweck sind Bezugnahmen auf einen Mitgliedstaat in den Artikeln 258, 260 und 267 AEUV auch als Bezugnahmen auf das Vereinigte Königreich zu verstehen.

Artikel 161

Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union

(1)   Legt ein Gericht eines Mitgliedstaats dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Auslegung dieses Abkommens zur Vorabentscheidung vor, so wird die Entscheidung des nationalen Gerichts, die diese Frage enthält, dem Vereinigten Königreich notifiziert.

(2)   Die Bestimmungen des Unionsrechts für Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Artikel 267 AEUV gelten für Ersuchen um eine Entscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Artikel 158 dieses Abkommens entsprechend.

Die Bestimmungen des Unionsrechts für Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union finden Anwendung auf Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union und auf Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 160 dieses Abkommens.

(3)   Für Rechtssachen, die gemäß Absatz 1, gemäß Artikel 158 und 160 dieses Abkommens und gemäß Artikel 12 des Protokolls über die Hoheitszonen beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig gemacht wurden, gilt:

a)

Das Vereinigte Königreich ist berechtigt, am Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union auf dieselbe Weise teilzunehmen wie ein Mitgliedstaat;

b)

Bei den Gerichten des Vereinigten Königreichs zugelassene Rechtsanwälte dürfen als Vertreter oder Beistand einer Partei in Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union auftreten; in diesen Fällen sind diese Rechtsanwälte in jeder Hinsicht wie Rechtsanwälte zu behandeln, die bei Gerichten der Mitgliedstaaten zugelassen sind und als Vertreter oder Beistand einer Partei vor dem Gerichtshof der Europäischen Union auftreten.

Artikel 162

Teilnahme der Europäischen Kommission an im Vereinigten Königreich anhängigen Rechtssachen

Wenn die einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens dies erfordert, kann die Europäische Kommission den Gerichten des Vereinigten Königreichs in anhängigen Rechtssachen, welche die Auslegung dieses Abkommens betreffen, schriftliche Stellungnahmen übermitteln. Die Europäische Kommission kann mit Erlaubnis des betreffenden Gerichts auch mündlich Stellung nehmen. Die Europäische Kommission teilt dem Vereinigten Königreich mit, dass sie beabsichtigt, eine Stellungnahme abzugeben, bevor sie diese förmlich übermittelt.

Artikel 163

Regelmäßiger Dialog und Austausch von Informationen

Zur Erleichterung der einheitlichen Auslegung dieses Abkommens und bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte führen der Gerichtshof der Europäischen Union und die obersten Gerichte des Vereinigten Königreichs einen regelmäßigen Dialog, der dem Dialog zwischen dem Gerichtshof der Europäischen Union und den obersten Gerichten der Mitgliedstaaten entspricht.

TITEL II

INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 164

Gemeinsamer Ausschuss

(1)   Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss aus Vertretern der Union und des Vereinigten Königreichs eingesetzt. Der Vorsitz im Gemeinsamen Ausschuss wird gemeinsam von der Union und dem Vereinigten Königreich geführt.

(2)   Der Gemeinsame Ausschuss tritt auf Antrag der Union oder des Vereinigten Königreichs, in jedem Fall aber mindestens einmal jährlich zusammen. Der Gemeinsame Ausschuss legt seinen Sitzungskalender und seine Tagesordnung in gegenseitigem Einvernehmen fest. Die Tätigkeit des Gemeinsamen Ausschusses wird von der in Anhang VIII festgelegten Geschäftsordnung geregelt.

(3)   Der Gemeinsame Ausschuss ist für die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens verantwortlich. Die Union und das Vereinigte Königreich können jeweils den Gemeinsamen Ausschuss mit Fragen zur Durchführung, Anwendung und Auslegung dieses Abkommens befassen.

(4)   Der Gemeinsame Ausschuss

a)

überwacht und erleichtert die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens,

b)

beschließt über die Aufgaben der Fachausschüsse und überwacht deren Arbeit,

c)

sucht angemessene Mittel und Wege, um Problemen vorzubeugen, die in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen auftreten könnten, oder um Streitigkeiten beizulegen, die bei der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens entstehen können,

d)

prüft alle Fragen, die für die unter dieses Abkommen fallenden Bereiche von Interesse sind,

e)

fasst Beschlüsse und unterbreitet Empfehlungen nach Artikel 166 und

f)

verabschiedet in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Änderungen dieses Abkommens.

(5)   Der Gemeinsame Ausschuss kann

a)

den Fachausschüssen Zuständigkeiten übertragen, ausgenommen die Zuständigkeiten nach Absatz 4 Buchstaben b, e und f,

b)

andere als die mit Artikel 165 eingesetzten Fachausschüsse einsetzen, um den Gemeinsamen Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen,

c)

die den Fachausschüssen übertragenen Aufgaben ändern und diese Ausschüsse auflösen;

d)

bis zum Ende des vierten Jahres nach Ende des Übergangszeitraums außer für die Teile Eins, Vier und Sechs Änderungen an diesem Abkommen beschließen, sofern diese notwendig sind, um Fehler zu beheben, Auslassungen oder andere Mängel zu beseitigen oder Fälle abzudecken, die bei Unterzeichnung dieses Abkommens nicht vorhersehbar waren, und sofern die wesentlichen Bestandteile dieses Abkommens durch diese Beschlüsse nicht geändert werden;

e)

Änderungen der in Anhang VIII festgelegten Geschäftsordnung annehmen und

f)

in Wahrnehmung seiner Aufgaben sonstige Maßnahmen treffen, die von der Union und dem Vereinigten Königreich beschlossen werden.

(6)   Der Gemeinsame Ausschuss erstellt einen Jahresbericht über das Funktionieren dieses Abkommens.

Artikel 165

Fachausschüsse

(1)   Es werden die folgenden Fachausschüsse eingesetzt:

a)

Ausschuss für Rechte der Bürger,

b)

Ausschuss für sonstige Trennungsbestimmungen,

c)

Ausschuss für Fragen der Durchführung des Protokolls zu Irland/Nordirland,

d)

Ausschuss für Fragen der Durchführung des Protokolls zu den Hoheitszonen auf Zypern,

e)

Ausschuss für Fragen der Durchführung des Protokolls zu Gibraltar und

f)

Ausschuss für Finanzbestimmungen.

Diese Fachausschüsse setzen sich aus Vertretern der Union und Vertretern des Vereinigten Königreichs zusammen.

(2)   Die Tätigkeit der Fachausschüsse wird von der in Anhang VIII festgelegten Geschäftsordnung geregelt.

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist und die beiden Vorsitzenden nichts anderes beschließen, treten die Fachausschüsse mindestens einmal jährlich zusammen. Zusätzliche Sitzungen können auf Antrag der Union, des Vereinigten Königreichs oder des Gemeinsamen Ausschusses abgehalten werden. Der Vorsitz in den Sitzungen wird gemeinsam von Vertretern der Union und des Vereinigten Königreichs geführt. Die Fachausschüsse legen ihre Sitzungskalender und Tagesordnungen in gegenseitigem Einvernehmen fest. Die Fachausschüsse können Entwürfe für Beschlüsse und Empfehlungen ausarbeiten und dem Gemeinsamen Ausschuss zur Annahme vorlegen.

(3)   Die Union und das Vereinigte Königreich stellen sicher, dass ihre jeweiligen Vertreter in den Fachausschüssen über angemessene Sachkenntnis in Bezug auf die behandelten Fragen verfügen.

(4)   Die Fachausschüsse teilen dem Gemeinsamen Ausschuss ihre Sitzungskalender und Tagesordnungen rechtzeitig vor den Sitzungen mit und erstatten dem Gemeinsamen Ausschuss über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen jeder ihrer Sitzungen Bericht. Die Einsetzung oder das Bestehen eines Fachausschusses hindert die Union oder das Vereinigte Königreich nicht daran, den Gemeinsamen Ausschuss unmittelbar mit einer Angelegenheit zu befassen.

Artikel 166

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens ist der Gemeinsame Ausschuss befugt, in allen Angelegenheiten, für die dies in diesem Abkommen vorgesehen ist, Beschlüsse zu fassen und der Union und dem Vereinigten Königreich geeignete Empfehlungen zu unterbreiten.

(2)   Die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses sind für die Union und das Vereinigte Königreich verbindlich und von der Union und dem Vereinigten Königreich durchzuführen. Sie haben dieselbe rechtliche Wirkung wie dieses Abkommen.

(3)   Der Gemeinsame Ausschuss fasst seine Beschlüsse und unterbreitet seine Empfehlungen in gegenseitigem Einvernehmen.

TITEL III

STREITBEILEGUNG

Artikel 167

Zusammenarbeit

Die Union und das Vereinigte Königreich bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen im Wege der Zusammenarbeit und Konsultation alle Anstrengungen, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung aller Fragen zu erreichen, die seine Durchführung beeinträchtigen könnten.

Artikel 168

Ausschließlichkeit

Im Falle von Streitigkeiten zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich im Zusammenhang mit diesem Abkommen nehmen die Union und das Vereinigte Königreich nur die in diesem Abkommen vorgesehenen Verfahren in Anspruch.

Artikel 169

Konsultationen und Mitteilungen innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses

(1)   Die Union und das Vereinigte Königreich bemühen sich, Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Möchte eine Vertragspartei Konsultationen aufnehmen, so setzt sie den Gemeinsamen Ausschuss schriftlich davon in Kenntnis.

(2)   Mitteilungen oder Bekanntgaben zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich nach diesem Titel erfolgen im Gemeinsamen Ausschuss.

Artikel 170

Einleitung des Schiedsverfahrens

(1)   Unbeschadet des Artikels 160 kann die Union oder das Vereinigte Königreich um die Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen wenn innerhalb von 3 Monaten nach der in Artikel 169 Absatz 1 genannten schriftlichen Mitteilung an den Gemeinsamen Ausschuss keine einvernehmliche Lösung erzielt wurde. Ein entsprechendes Ersuchen ist der anderen Vertragspartei und dem Internationalen Büro des Ständigen Schiedshofs schriftlich zu übermitteln. Darin anzugeben sind der Gegenstand der Streitigkeit, die vor dem Schiedspanel entschieden werden soll, und eine Zusammenfassung der rechtlichen Grundlagen, auf die sich das Ersuchen stützt.

(2)   Die Union und das Vereinigte Königreich können übereinkommen, dass die Einsetzung eines Schiedspanels vor Ablauf der in Absatz 1 festgelegten Frist beantragt werden kann.

Artikel 171

Einsetzung des Schiedspanels

(1)   Der Gemeinsame Ausschuss erstellt spätestens bis zum Ende des Übergangszeitraums eine Liste mit 25 Personen, die bereit und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedspanels zu werden. Zu diesem Zweck schlagen die Union und das Vereinigte Königreich jeweils zehn Personen vor. Die Union und das Vereinigte Königreich schlagen gemeinsam fünf Personen für den Vorsitz des Schiedspanels vor. Der Gemeinsame Ausschuss stellt sicher, dass die Liste diese Anforderungen jederzeit erfüllt.

(2)   Die nach Absatz 1 erstellte Liste umfasst nur Personen, deren Unabhängigkeit außer Frage steht, die in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder anerkannte kompetente Juristen sind und über Fachwissen oder Erfahrung im Bereich des Unionsrechts und des Völkerrechts verfügen. Die Liste enthält keine Mitglieder, Beamten oder andere Bedienstete der Organe der Union, der Regierung eines Mitgliedstaats oder der Regierung des Vereinigten Königreichs.

(3)   Ein Schiedspanel setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen.

(4)   Das Panel wird gemäß den Absätzen 5 und 6 innerhalb von 15 Tagen nach einem Ersuchen nach Artikel 170 eingesetzt.

(5)   Die Union und das Vereinigte Königreich benennen aus dem Kreis der Personen, die auf der nach Absatz 1 erstellten Liste aufgeführt sind, je zwei Mitglieder. Der Vorsitzende wird von den Mitgliedern des Panels einvernehmlich aus dem Kreis der Personen ausgewählt, die gemeinsam von der Union und dem Vereinigten Königreich für den Vorsitz benannt wurden.

Für den Fall, dass sich die Mitglieder des Panels nicht innerhalb der in Absatz 4 festgelegten Frist über die Wahl des Vorsitzenden einigen, können die Union oder das Vereinigte Königreich den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs ersuchen, den Vorsitzenden per Losentscheid aus dem Kreis der gemeinsam von der Union und dem Vereinigten Königreich vorgeschlagenen Personen auszuwählen.

(6)   Der Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs führt den in Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten Losentscheid innerhalb von fünf Tagen nach dem in Absatz 5 genannten Ersuchen durch. Vertreter der Union und des Vereinigten Königreichs dürfen hierbei anwesend sein.

(7)   Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem das Auswahlverfahren abgeschlossen wird.

(8)   Für den Fall, dass die in Absatz 1 genannte Liste nicht bis zum Ablauf der in Absatz 4 festgelegten Frist erstellt wurde, ernennen die Union und das Vereinigte Königreich innerhalb von fünf Tagen je zwei Personen zu Mitgliedern des Panels. Wurden nach Absatz 1 Personen vorgeschlagen, werden aus diesem Kreis Personen benannt. Der Vorsitzende wird dann gemäß dem in Absatz 5 festgelegten Verfahren ernannt. Für den Fall, dass die Union und das Vereinigte Königreich innerhalb einer weiteren Frist von 5 Tagen nicht mindestens eine Person gemeinsam für den Vorsitz vorgeschlagen haben, schlägt der Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs innerhalb von 5 Tagen und nach Konsultation der Union und des Vereinigten Königreichs eine Person als Vorsitzenden vor, die die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt. Sofern die Union oder das Vereinigte Königreich innerhalb von 5 Tagen keine Einwände gegen diesen Vorschlag erheben, wird die vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs vorgeschlagene Person ernannt.

(9)   Gelingt es nicht, binnen drei Monaten nach dem Tag des nach Artikel 170 gestellten Ersuchens ein Schiedspanel einzusetzen, ernennt der Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs auf Ersuchen der Union oder des Vereinigten Königreichs innerhalb von 15 Tagen nach diesem Ersuchen und nach Konsultation der Union und des Vereinigten Königreichs Personen, die die Anforderungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels erfüllen, um das Schiedspanel einzusetzen.

Artikel 172

Verfahrensordnung

Die in diesem Titel festgelegten Streitbeilegungsverfahren unterliegen der in Anhang IX Teil A festgelegten Verfahrensordnung („Verfahrensordnung“); der Gemeinsame Ausschuss überprüft die Funktionsweise dieser Streitbeilegungsverfahren fortlaufend und kann die Verfahrensordnung ändern.

Artikel 173

Zeitlicher Rahmen für ein Verfahren vor dem Schiedspanel

(1)   Das Schiedspanel teilt der Union, dem Vereinigten Königreich und dem Gemeinsamen Ausschuss seine Entscheidung innerhalb von 12 Monaten nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels mit. Kann das Schiedspanel diese Frist nach eigener Auffassung nicht einhalten, setzt der Vorsitzende die Union und das Vereinigte Königreich schriftlich unter Angabe der Gründe für die Verzögerung und des Zeitpunkts, zu dem das Panel seine Arbeiten abzuschließen beabsichtigt, in Kenntnis.

(2)   Die Union oder das Vereinigte Königreich können binnen zehn Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels einen begründeten Antrag auf Dringlichkeit stellen. In einem solchen Fall entscheidet das Schiedspanel innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags über die Dringlichkeit. Hat das Schiedspanel die Dringlichkeit eines Falles festgestellt, so bemüht es sich nach Kräften, der Union und dem Vereinigten Königreich innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag seiner Einsetzung seine Entscheidung mitzuteilen.

Artikel 174

Streitigkeiten im Zusammenhang mit Unionsrecht

(1)   Wird in einer zur Schlichtung nach diesem Titel vorgelegten Streitigkeit eine Frage zur Auslegung eines Begriffs des Unionsrechts, eine Frage zur Auslegung einer in diesem Abkommen genannten Bestimmung des Unionsrechts oder eine Frage dazu gestellt, ob das Vereinigte Königreich seinen Verpflichtungen nach Artikel 89 Absatz 2 nachgekommen ist, entscheidet das Schiedspanel diese Frage nicht. In diesem Fall ist es verpflichtet, die Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vorzulegen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Zuständigkeit, eine Entscheidung zu erlassen, die für das Schiedspanel bindend ist.

Das Schiedspanel stellt das in Absatz 1 genannte Ersuchen, nachdem es die Parteien angehört hat.

(2)   Wenn die Union oder das Vereinigte Königreich der Auffassung sind, dass eine Frage gemäß Absatz 1 dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt werden muss, so kann die Union oder das Vereinigte Königreich unbeschadet des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Satz 1 dem Schiedspanel zu diesem Zweck Stellungnahmen vorlegen. In diesem Fall leitet das Schiedspanel die Frage gemäß Absatz 1 weiter, es sei denn, diese betrifft nicht die Auslegung eines Begriffs des Unionsrechts, die Auslegung einer in diesem Abkommen genannten Bestimmung des Unionsrechts oder eine Frage dazu, ob das Vereinigte Königreich seinen Verpflichtungen nach Artikel 89 Absatz 2 nachgekommen ist. Das Schiedspanel muss seine Einschätzung begründen. Binnen zehn Tagen nach dieser Einschätzung kann jede Vertragspartei das Schiedspanel um Überprüfung seiner Einschätzung ersuchen; eine Anhörung findet innerhalb von 15 Tagen nach dem Ersuchen der Vertragsparteien um Anhörung statt. Das Schiedspanel muss seine Einschätzung begründen.

(3)   In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen wird die in Artikel 173 vorgesehene Frist bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt. Das Schiedspanel ist nicht verpflichtet, seine Entscheidung innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu erlassen.

(4)   Artikel 161 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 161 Absatz 3 finden auf die Verfahren, mit der Gerichtshof der Europäischen Union gemäß dem vorliegenden Artikel befasst wird, entsprechend Anwendung.

Artikel 175

Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels

Die Union und das Vereinigte Königreich sind an die Entscheidung des Schiedspanels gebunden. Die Union und das Vereinigte Königreich treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Entscheidung des Schiedspanels nach Treu und Glauben umzusetzen und bemühen sich, sich auf eine Frist für die Umsetzung der Entscheidung gemäß dem Verfahren nach Artikel 176 zu einigen.

Artikel 176

Angemessene Frist für die Umsetzung

(1)   Entscheidet das Schiedspanel zugunsten des Beschwerdeführers, so teilt der Beschwerdegegner diesem spätestens 30 Tage nach Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels an die Union und das Vereinigte Königreich mit, wieviel Zeit er seines Erachtens für die Umsetzung („angemessene Frist“) benötigt.

(2)   Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich über die zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels angemessene Frist kann der Beschwerdeführer das Schiedspanel innerhalb von 40 Tagen nach der Notifikation durch den Beschwerdegegner gemäß Absatz 1 schriftlich ersuchen, eine angemessene Frist zu bestimmen. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig dem Beschwerdegegner zu notifizieren. Das Schiedspanel teilt der Union und dem Vereinigten Königreich seine Entscheidung über die Frist zur Umsetzung innerhalb von 40 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens mit.

(3)   Für den Fall, dass das ursprüngliche Schiedspanel oder einige seiner Mitglieder nicht zusammentreten können, um ein Ersuchen nach Absatz 2 zu prüfen, wird ein neues Schiedspanel nach Artikel 171 eingesetzt. Das neue Schiedspanel teilt seine Entscheidung innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung mit.

(4)   Der Beschwerdegegner unterrichtet den Beschwerdeführer spätestens einen Monat vor Ablauf der angemessenen Frist schriftlich über seine Fortschritte bei der Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels nach Artikel 173.

(5)   Die angemessene Frist kann von der Union und dem Vereinigten Königreich in gegenseitigem Einvernehmen verlängert werden.

Artikel 177

Überprüfung der Maßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels

(1)   Der Beschwerdegegner unterrichtet den Beschwerdeführer vor Ablauf der angemessenen Frist über die von ihm im Hinblick auf die Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels getroffenen Maßnahmen.

(2)   Gelangt der Beschwerdeführer bei Ablauf der angemessenen Frist zu der Auffassung, dass der Beschwerdegegner der Entscheidung des Schiedspanels nach Artikel 173 nicht nachgekommen ist, kann der Beschwerdeführer das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, über die Angelegenheit zu entscheiden. Das Schiedspanel teilt der Union und dem Vereinigten Königreich seine Entscheidung innerhalb von 90 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens mit.

(3)   Für den Fall, dass das ursprüngliche Schiedspanel oder einige seiner Mitglieder nicht zusammentreten können, um ein Ersuchen nach Absatz 2 zu prüfen, wird ein neues Schiedspanel nach Artikel 171 eingesetzt. Das Schiedspanel teilt seine Entscheidung innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung mit.

(4)   Wird in einem Verfahren vor dem Schiedspanel nach Absatz 2 eine Frage zur Auslegung eines Begriffs des Unionsrechts oder eine Frage zur Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nach diesem Abkommen gestellt, so gilt Artikel 174 entsprechend.

Artikel 178

Einstweilige Abhilfemaßnahmen bei Nichteinhaltung

(1)   Entscheidet das Schiedspanel gemäß Artikel 177 Absatz 2, dass der Beschwerdegegner der Entscheidung des Schiedspanels nach Artikel 173 nicht nachgekommen ist, kann es auf Ersuchen des Beschwerdeführers die Zahlung eines Pauschalbetrags oder eines Zwangsgelds an den Beschwerdeführer verhängen. Das Schiedspanel berücksichtigt bei der Festlegung des Pauschalbetrags oder des Zwangsgelds die Schwere und Dauer der Nichteinhaltung und des zugrundeliegenden Verstoßes.

(2)   Wenn der Beschwerdegegner den verhängten Pauschalbetrag oder das verhängte Zwangsgeld nicht binnen eines Monats nach der in Absatz 1 genannten Entscheidung des Schiedspanels gezahlt hat, oder der Beschwerdegegner sechs Monate nach der in Artikel 177 Absatz 2 genannten Entscheidung des Schiedspanels der Entscheidung des Schiedspanels nach Artikel 173 nicht nachgekommen ist, ist der Beschwerdeführer berechtigt, nach Notifikation des Beschwerdegegners die Erfüllung seiner Verpflichtungen aussetzen, die sich

a)

aus den Bestimmungen dieses Abkommens ergeben, mit Ausnahme der Bestimmungen des Teils Zwei, oder

b)