Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32019R1916

    Durchführungsverordnung (EU) 2019/1916 der Kommission vom 15. November 2019 mit Durchführungsbestimmungen für die Verwendung von aerodynamischen Luftleiteinrichtungen am hinteren Teil von Fahrzeugen gemäß der Richtlinie 96/53/EG des Rates

    ABl. L 297 vom 18.11.2019, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 04/03/2020

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1916/oj

    18.11.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 297/3


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1916 DER KOMMISSION

    vom 15. November 2019

    mit Durchführungsbestimmungen für die Verwendung von aerodynamischen Luftleiteinrichtungen am hinteren Teil von Fahrzeugen gemäß der Richtlinie 96/53/EG des Rates

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (1), insbesondere auf Artikel 8b Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Verbesserung der Aerodynamik von Fahrzeugen liegt ein erhebliches Potenzial zur Verringerung des Kraftstoffverbrauchs und somit zur Verringerung der CO2-Emissionen. Eine deutliche Verbesserung der Aerodynamik von Fahrzeugen ist jedoch nur möglich, wenn die zulässigen Abmessungen von Straßenfahrzeugen, einschließlich aerodynamischer Luftleiteinrichtungen, dies zulassen. Daher wurde die Richtlinie 96/53/EG geändert, um unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen von der höchstzulässigen Länge am vorderen und hinteren Teil von Fahrzeugen vorzusehen.

    (2)

    Um die Sicherheit von einziehbaren oder klappbaren aerodynamischen Luftleiteinrichtungen am hinteren Teil von Fahrzeugen zu gewährleisten, sollten die Situationen, in denen solche Einrichtungen verwendet oder geschlossen werden können, insbesondere in Bezug auf die Nähe anderer Verkehrsteilnehmer, die besonderen Merkmale des Gebiets und die Geschwindigkeitsbegrenzungen, festgelegt werden. Zudem sollte die Kompatibilität von einziehbaren oder klappbaren aerodynamischen Luftleiteinrichtungen am hinteren Teil des Fahrzeugs mit intermodalen Beförderungsvorgängen gewährleistet sein, insbesondere in Bezug auf das Befahren und Verlassen intermodaler Transporteinheiten und die Widerstandsfähigkeit gegen Windkräfte bei der Beförderung auf solchen Einheiten.

    (3)

    Es ist auch darauf hinzuweisen, dass Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die am hinteren Teil mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen ausgestattet sind, den Anforderungen der Richtlinie 96/53/EG und insbesondere den in Anhang I Nummer 1.5 der Richtlinie festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Kreisringfläche entsprechen müssen.

    (4)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 10i Absatz 2 der Richtlinie 96/53/EG genannten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Diese Verordnung enthält detaillierte Bestimmungen über die Verwendung von aerodynamischen Luftleiteinrichtungen, die am hinteren Teil von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen gemäß der Richtlinie 96/53/EG angebracht sind.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

    a)

    „Luftleiteinrichtungen“ aerodynamische Luftleiteinrichtungen, die am hinteren Teil von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen angebracht sind,

    b)

    „Betriebsstellung“ die einsatzbereite Position von Luftleiteinrichtungen, in der eine Verringerung des Luftwiderstands erzielt wird,

    c)

    „geschlossene Stellung“ die zuverlässig gesicherte Position von Luftleiteinrichtungen in geklapptem oder eingezogenem Zustand.

    Artikel 3

    Verwendungsbedingungen

    (1)   Die Mitgliedstaaten können den Verkehr von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit Luftleiteinrichtungen in Betriebsstellung in städtischen oder außerstädtischen Gebieten untersagen, wenn dies von den zuständigen Behörden vorgeschrieben wird, wobei die besonderen Merkmale dieser Gebiete, insbesondere Geschwindigkeitsbegrenzungen von 50 km/h oder weniger und die mögliche Anwesenheit verletzungsgefährdeter Verkehrsteilnehmer, zu berücksichtigen sind.

    (2)   In Situationen oder Gebieten, in denen besondere Aufmerksamkeit oder Rücksichtnahme erforderlich ist, müssen sich die Luftleiteinrichtungen in geschlossener Stellung befinden. Dies kann in folgenden Fällen erforderlich sein:

    a)

    beim Rangieren, Rückwärtsfahren oder Parken des Fahrzeugs;

    b)

    bei geparktem Fahrzeug;

    c)

    beim Be- oder Entladen von Gütern.

    (3)   Für die Verwendung von Luftleiteinrichtungen bei intermodalen Beförderungsvorgängen gelten folgende Anforderungen:

    a)

    bei der Vorbereitung und während einer intermodalen Beförderung müssen sich die Luftleiteinrichtungen in geschlossener Stellung befinden;

    b)

    die Luftleiteinrichtungen dürfen auf jeder Seite des Fahrzeugs nicht mehr als 25 mm herausragen und die Gesamtbreite des Fahrzeugs einschließlich der Luftleiteinrichtungen darf 2600 mm nicht überschreiten;

    (4)   defekte, nicht sichere oder mangelhafte Luftleiteinrichtungen müssen in geschlossener Stellung verbleiben oder, sofern möglich, unverzüglich entfernt werden.

    (5)   Abweichend von Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a müssen sich Luftleiteinrichtungen nicht in geschlossener Stellung befinden, wenn sie gemäß Anhang I Teil B Nummer 1.3.1.1.3, Teil C Nummer 1.3.1.1.3 und Teil D Nummer 1.4.1.1.3 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 nicht einziehbar oder einklappbar sein müssen, sofern die Anforderungen hinsichtlich der höchstzulässigen Abmessungen unter allen Bedingungen eingehalten werden.

    Artikel 4

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 15. November 2019

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59.


    Top