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Document 32019D1709
Council Decision (EU) 2019/1709 of 7 October 2019 establishing the position to be taken on behalf of the European Union within the General Council of the World Trade Organization on the adoption of a decision to extend a WTO waiver permitting developing country Members to provide preferential tariff treatment to products of least developed countries
Beschluss (EU) 2019/1709des Rates vom 7. Oktober 2019 über den im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation im Hinblick auf die geplante Annahme eines Beschlusses zur Verlängerung einer WTO-Ausnahmegenehmigung, mit der die Entwicklungsland-Mitglieder der WTO in die Lage versetzt werden, Waren aus den am wenigsten entwickelten Ländern eine Zollpräferenzbehandlung zu gewähren, zu vertretenden Standpunkt
Beschluss (EU) 2019/1709des Rates vom 7. Oktober 2019 über den im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation im Hinblick auf die geplante Annahme eines Beschlusses zur Verlängerung einer WTO-Ausnahmegenehmigung, mit der die Entwicklungsland-Mitglieder der WTO in die Lage versetzt werden, Waren aus den am wenigsten entwickelten Ländern eine Zollpräferenzbehandlung zu gewähren, zu vertretenden Standpunkt
ST/12121/2019/INIT
ABl. L 260 vom 11.10.2019, p. 50–51
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
11.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 260/50 |
BESCHLUSS (EU) 2019/1709DES RATES
vom 7. Oktober 2019
über den im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation im Hinblick auf die geplante Annahme eines Beschlusses zur Verlängerung einer WTO-Ausnahmegenehmigung, mit der die Entwicklungsland-Mitglieder der WTO in die Lage versetzt werden, Waren aus den am wenigsten entwickelten Ländern eine Zollpräferenzbehandlung zu gewähren, zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) trat am 1. Januar 1995 in Kraft. |
(2) |
In Artikel II:2 des WTO-Übereinkommens ist festgelegt, dass die Übereinkommen und die dazugehörigen Rechtsinstrumente, die in den Anlagen 1, 2 und 3 des WTO-Übereinkommens enthalten sind (im Folgenden „Multilaterale Handelsübereinkommen“), Bestandteil dieses WTO-Übereinkommens sowie für alle Mitglieder verbindlich sind. |
(3) |
Gemäß Artikel IX:3 des WTO-Übereinkommens kann die Ministerkonferenz unter außergewöhnlichen Umständen beschließen, ein Mitglied von einer Verpflichtung aus diesem Übereinkommen oder einem anderen der Multilateralen Handelsübereinkommen zu entbinden. |
(4) |
In Artikel IX:3 und IX:4 des WTO-Übereinkommens sind die Verfahren für die Gewährung von Ausnahmegenehmigungen geregelt, die die Multilateralen Handelsübereinkommen in den Anhängen 1A, 1B oder 1C des WTO-Übereinkommens und deren Anlagen betreffen. |
(5) |
Nach Artikel IV:1 des WTO-Übereinkommens ist die Ministerkonferenz befugt, in allen unter eines der Multilateralen Handelsübereinkommen fallenden Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen. |
(6) |
Nach Artikel IV:2 des WTO-Übereinkommens nimmt der Allgemeine Rat der Welthandelsorganisation (WTO) zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz der WTO deren Aufgaben wahr. Gemäß Artikel IX:1 des WTO-Übereinkommens fasst die WTO ihre Beschlüsse üblicherweise durch Konsens. |
(7) |
Am 15. Juni 1999 gewährten die WTO-Mitglieder eine Ausnahmegenehmigung zur Entbindung von den Verpflichtungen gemäß Artikel I:1 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „GATT 1994“) in einem Umfang, der die Entwicklungsland-Mitglieder in die Lage versetzt, für Waren aus den — von den Vereinten Nationen als solche festgelegten — am wenigsten entwickelten Ländern bis zum 30. Juni 2009 eine Zollpräferenzbehandlung zu gewähren, ohne dass sie die Anwendung derselben Zollsätze auf gleichartige Waren anderer Mitgliedstaaten ausweiten müssen. Am 27. Mai 2009 verlängerten die WTO-Mitglieder die Ausnahmegenehmigung vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2019. |
(8) |
Im Einklang mit Artikel IX:3 und IX:4 des WTO-Übereinkommens haben Chile, China, Indien, Thailand und die Türkei (im Folgenden „Miteinbringer“) dem Allgemeinen Rat einen Antrag auf den Erlass eines Beschlusses zur Verlängerung der bestehenden WTO-Ausnahmegenehmigung übermittelt, womit die Entwicklungsland-Mitglieder in die Lage versetzt werden, Waren aus den am wenigsten entwickelten Ländern vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2029 eine Zollpräferenzbehandlung zu gewähren. |
(9) |
Die Miteinbringer begründen den Antrag mit der besonderen Schutzbedürftigkeit der am wenigsten entwickelten Länder und den besonderen strukturellen Schwierigkeiten, denen sich diese Länder in der globalen Wirtschaft gegenübersehen, sowie mit der Notwendigkeit, ihre wirksame Beteiligung am multilateralen Handelssystem zu fördern, indem ihnen ein angemessener Marktzugang zur Unterstützung der Diversifizierung ihrer Produktions- und Ausfuhrbasis gewährt wird. |
(10) |
Die Verlängerung der Ausnahmegenehmigung hätte keine nachteiligen Auswirkungen auf die Wirtschaft der Union oder auf ihre Handelsbeziehungen mit den im Rahmen der Ausnahmegenehmigung Begünstigten. Darüber hinaus gewährt die Union im Rahmen der Initiative „Alles außer Waffen“ den am wenigsten entwickelten Ländern einen zoll- und kontingentfreien Marktzugang und unterstützt andere WTO-Mitglieder dabei, den am wenigsten entwickelten Ländern ebenfalls Handelspräferenzen zu gewähren. |
(11) |
Es ist zweckmäßig, den im Allgemeinen Rat der WTO im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt zur Unterstützung des Antrags der Miteinbringer auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV festzulegen, um es Entwicklungsland-Mitgliedern zu ermöglichen, Waren aus den am wenigsten entwickelten Ländern bis zum 30. Juni 2029 eine Zollpräferenzbehandlung zu gewähren, da die Verlängerung der Ausnahmegenehmigung für die Mitglieder der WTO verbindlich sein wird — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertreten ist, besteht darin, die Verlängerung einer WTO-Ausnahmegenehmigung zu unterstützen, mit deren Hilfe die Entwicklungsland-Mitglieder der WTO in die Lage versetzt werden, für Waren aus den am wenigsten entwickelten Ländern vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2029 eine Zollpräferenzbehandlung zu gewähren.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 7. Oktober 2019.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A.-M. HENRIKSSON