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Document 32018R0064R(01)
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/64 der Kommission vom 29. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung, wie die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii genannten Kriterien anzuwenden sind, wenn beurteilt wird, ob bestimmte Ereignisse in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen hätten (ABl. L 12 vom 17.1.2018)
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/64 der Kommission vom 29. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung, wie die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii genannten Kriterien anzuwenden sind, wenn beurteilt wird, ob bestimmte Ereignisse in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen hätten (ABl. L 12 vom 17.1.2018)
C/2019/3746
ABl. L 129 vom 17.5.2019, p. 90–90
(DE, LV)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/64/corrigendum/2019-05-17/oj
17.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 129/90 |
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/64 der Kommission vom 29. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung, wie die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii genannten Kriterien anzuwenden sind, wenn beurteilt wird, ob bestimmte Ereignisse in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Integrität der Märkte, die Finanzstabilität, die Verbraucher, die Realwirtschaft oder die Finanzierung der Haushalte und Unternehmen hätten
( Amtsblatt der Europäischen Union L 12 vom 17. Januar 2018 )
Seite 6, Artikel 2 Buchstabe c:
Anstatt:
„[…], wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil am Gesamtwert der in diesen Mitgliedstaaten zum Vertrieb zugelassenen oder angemeldeten Investmentfonds zu betrachten sind;“
muss es heißen:
„[…], wobei sowohl die absoluten Zahlen als auch der Anteil am Gesamtwert der in diesen Mitgliedstaaten zugelassenen oder zum Vertrieb angemeldeten Investmentfonds zu betrachten sind;“.