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Document 32019D0659

Beschluss (EU) 2019/659 des Rates vom 8. April 2019 über den Abschluss — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

ST/5083/2015/INIT

OJ L 112, 26.4.2019, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/659/oj

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26.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/3


BESCHLUSS (EU) 2019/659 DES RATES

vom 8. April 2019

über den Abschluss — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Seeverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen“) ist am 1. März 2008 in Kraft getreten.

(2)

Nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Republik Kroatien ist Kroatien verpflichtet, dem Abkommen durch ein Protokoll zwischen dem Rat und der Volksrepublik China beizutreten.

(3)

Am 14. September 2012 hat der Rat die Kommission ermächtigt, anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien ein Protokoll zur Änderung des Abkommens (im Folgenden „Protokoll“) mit China auszuhandeln.

(4)

Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2019/658 (3) ist das Protokoll am 21. Dezember 2018 in Brüssel unterzeichnet worden.

(5)

Das Protokoll sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 3 des Protokolls (4) vorgesehene Notifikation im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 8. April 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Zustimmung erteilt am 21. Dezember 2018.

(2)  ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 25.

(3)  Beschluss (EU) 2019/658 des Rates vom 2. März 2015 über die Unterzeichnung — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (Siehe Seite 2 dieses Amtsblatts).

(4)  Das Datum des Inkrafttretens des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


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