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Document 32019D0540

Beschluss (EU) 2019/540 der Kommission vom 26. März 2019 über die geplante Bürgerinitiative mit dem Titel „
NewRightsNow — Stärkung der Rechte ‚uberisierter‘ Arbeitnehmer“ (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2312)

C/2019/2312

ABl. L 93 vom 2.4.2019, pp. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/540/oj

2.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/16


BESCHLUSS (EU) 2019/540 DER KOMMISSION

vom 26. März 2019

über die geplante Bürgerinitiative mit dem Titel „#NewRightsNow — Stärkung der Rechte ‚uberisierter‘ Arbeitnehmer“

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2312)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gegenstand der geplanten Bürgerinitiative „#NewRightsNow — Stärkung der Rechte ‚uberisierter‘ Arbeitnehmer“ ist die „Stärkung der Rechte ‚uberisierter‘ Arbeitnehmer, insbesondere durch die Verpflichtung der digitalen Plattformen zur Zahlung eines garantierten Mindesteinkommens für ‚Selbstständige‘, die regelmäßig für diese Plattformen arbeiten.“

(2)

Die Ziele der geplanten Bürgerinitiative lauten: „Wir möchten, dass digitale Plattformen dazu verpflichtet werden, ‚Selbstständigen‘, die regelmäßig für diese Plattformen arbeiten, ein garantiertes Mindesteinkommen zu zahlen. Diese Maßnahme der sozialen Gerechtigkeit würde das Einkommen dieser Personen sichern und stabilisieren und insbesondere die Arbeitsplatzunsicherheit beseitigen. Ganz allgemein wollen wir die sozialen Rechte ‚uberisierter‘ Arbeitnehmer stärken.“

(3)

Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) stärkt die Unionsbürgerschaft und führt zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union, indem unter anderem festgelegt wird, dass jede Bürgerin und jeder Bürger das Recht hat, sich über eine europäische Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union zu beteiligen.

(4)

Deshalb sollten die für die Bürgerinitiative erforderlichen Verfahren und Bedingungen klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Wesen der Bürgerinitiative angemessen sein, um die Bürgerinnen und Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen.

(5)

Rechtsakte der Union zur Durchführung der Verträge können zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten auf der Grundlage der Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62 AEUV erlassen werden.

(6)

Aus diesen Gründen liegt die geplante Bürgerinitiative nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung nicht offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge vorzulegen.

(7)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung wurde ein Bürgerausschuss eingesetzt und die Kontaktpersonen wurden benannt; ferner ist die geplante Bürgerinitiative weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 EUV festgeschrieben sind.

(8)

Die geplante Bürgerinitiative mit dem Titel „#NewRightsNow — Stärkung der Rechte ‚uberisierter‘ Arbeitnehmer“ sollte daher registriert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die geplante Bürgerinitiative mit dem Titel „#NewRightsNow — Stärkung der Rechte ‚uberisierter‘ Arbeitnehmer“ wird hiermit registriert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. April 2019 in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Organisatoren (Mitglieder des Bürgerausschusses) der geplanten Bürgerinitiative mit dem Titel „#NewRightsNow — Stärkung der Rechte ‚uberisierter‘ Arbeitnehmer“, vertreten durch Herrn Atte Samuli OKSANEN und Frau Vasilika TSIARA, die als Kontaktpersonen fungieren, gerichtet.

Straßburg, den 26. März 2019

Für die Kommission

Frans TIMMERMANS

Erster Vizepräsident


(1)   ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1.


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