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Document 32018D1572
Council Decision (EU) 2018/1572 of 15 October 2018 on the application by the Union of Regulations Nos 9, 63 and 92 of the United Nations Economic Commission for Europe on uniform provisions concerning the approval of three-wheeled vehicles, mopeds and of the replacement exhaust silencing systems for L-category vehicles with regard to sound emission
Beschluss (EU) 2018/1572 des Rates vom 15. Oktober 2018 über die Anwendung der Regelungen Nr. 9, 63 und 92 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von dreirädrigen Kraftfahrzeugen, Kleinkrafträdern und Austauschschalldämpferanlagen für Fahrzeuge der Klasse L hinsichtlich der Geräuschemissionen durch die Union
Beschluss (EU) 2018/1572 des Rates vom 15. Oktober 2018 über die Anwendung der Regelungen Nr. 9, 63 und 92 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von dreirädrigen Kraftfahrzeugen, Kleinkrafträdern und Austauschschalldämpferanlagen für Fahrzeuge der Klasse L hinsichtlich der Geräuschemissionen durch die Union
ST/11900/2018/INIT
OJ L 262, 19.10.2018, p. 55–56
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
19.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 262/55 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1572 DES RATES
vom 15. Oktober 2018
über die Anwendung der Regelungen Nr. 9, 63 und 92 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von dreirädrigen Kraftfahrzeugen, Kleinkrafträdern und Austauschschalldämpferanlagen für Fahrzeuge der Klasse L hinsichtlich der Geräuschemissionen durch die Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 114 und 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates (1) ist die Union dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, (2) („Geändertes Übereinkommen von 1958“) beigetreten. |
(2) |
Mit den harmonisierten Vorschriften der Regelung Nr. 9 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen L2, L4 und L5 hinsichtlich der Geräuschemissionen' der UNECE-Regelung Nr. 63 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L1 hinsichtlich der Geräuschemissionen und der UNECE-Regelung Nr. 92 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von nicht originalen Austauschschalldämpferanlagen (NORESS) für Fahrzeuge der Klassen L1, L2, L3, L4 und L5 hinsichtlich der Geräuschemissionen (im Folgenden „UN-Regelungen Nr. 9, 63 und 92“) wird bezweckt, technische Hindernisse für den Handel mit Kraftfahrzeugen zwischen den Vertragsparteien des Geänderten Übereinkommens von 1958 abzubauen und sicherzustellen, dass diese Fahrzeuge ein hohes Sicherheits- und Schutzniveau bieten. Zur Klasse L gehören leichte Kraftfahrzeuge wie Fahrräder mit Antriebssystem, zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder, Krafträder mit oder ohne Beiwagen sowie dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge. |
(3) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sowie mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission (4) werden die Annahme von zulässigen Geräuschpegeln, von Anforderungen an Austauschschalldämpferanlagen und von Prüfverfahren für zwei- oder dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge vorgeschrieben. |
(4) |
Vorschriften für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klasse L in Bezug auf ihren zulässigen Geräuschpegel und ihre Auspuffanlage finden sich in den Anhängen IV, V und VI der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und im Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 134/2014. |
(5) |
Zeitgleich mit ihrem Beitritt zum Geänderten Übereinkommen von 1958 trat die Union auch einer Reihe von UN-Regelungen bei, die in Anhang II des Beschlusses 97/836/EG aufgeführt sind; die UN-Regelungen Nr. 9, 63 und 92 sind in dieser Liste nicht verzeichnet. |
(6) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Beschlusses 97/836/EG und gemäß Artikel 1 Absatz 7 des Geänderten Übereinkommens von 1958 kann die Union die Anwendung einer, mehrerer oder aller UN-Regelungen beschließen, denen sie zum Zeitpunkt ihres Beitritts zu dem Geänderten Übereinkommen von 1958 nicht beigetreten ist. |
(7) |
Aufgrund der jüngsten Änderungen der UN-Regelungen Nr. 9, 63 und 92, mit denen sie an die einschlägigen technischen Bestimmungen der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) Nr. 134/2014 angeglichen wurden, ist es nun angezeigt, dass die Union die UN-Regelungen Nr. 9, 63 und 92 anwendet, damit auf internationaler Ebene einheitliche harmonisierte Anforderungen bestehen. So sollte es Unternehmen der Union möglich sein, nur ein einziges Regelwerk befolgen zu müssen, das weltweit, insbesondere in den Vertragsstaaten des Geänderten Übereinkommens von 1958, anerkannt wird — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Europäische Union wendet die UNECE-Regelung Nr. 9 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge der Klassen L2' L4 und L5 hinsichtlich Geräuschemissionen, die UNECE-Regelung Nr. 63 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L1 hinsichtlich Geräuschemissionen und die UNECE-Regelung Nr. 92 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von nicht originalen Austauschschalldämpferanlagen (NORESS) für Fahrzeuge der Klassen L1' L2, L3, L4 und L5 hinsichtlich Geräuschemissionen an.
Artikel 2
Die Kommission notifiziert diesen Beschluss dem Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. KÖSTINGER
(1) Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78).
(2) ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 81.
(3) Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
(4) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit sowie zur Änderung ihres Anhangs V (ABl. L 53 vom 21.2.2014, S. 1).