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Document 32018D0818

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/818 des Rates vom 28. Mai 2018 zur Verhängung einer Geldbuße gegen Österreich wegen der Manipulation von Schuldendaten im Bundesland Salzburg

ST/9140/2017/REV/1

ABl. L 137 vom 4.6.2018, pp. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/818/oj

4.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/23


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/818 DES RATES

vom 28. Mai 2018

zur Verhängung einer Geldbuße gegen Österreich wegen der Manipulation von Schuldendaten im Bundesland Salzburg

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vermeiden die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite.

(2)

Daten über öffentliche Defizite und den öffentlichen Schuldenstand, die für die Anwendung der Artikel 121 und 126 AEUV und die Anwendung des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 12 über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit von Bedeutung sind, stellen wesentliche Beiträge zur wirtschaftspolitischen Koordination in der Union dar.

(3)

Zur Verbesserung der Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet und zur Abschreckung von einer absichtlich oder aufgrund schwerwiegender Nachlässigkeit falschen Darstellung der öffentlichen Defizit- und Schuldendaten kann der Rat, auf Empfehlung der Kommission, beschließen, eine Geldbuße gegen den verantwortlichen Mitgliedstaat zu verhängen.

(4)

Am 3. Mai 2016 leitete die Kommission eine Untersuchung der Manipulation von Statistiken in Österreich gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 ein. Die vorläufigen Feststellungen der Untersuchung wurden Österreich — wie im Delegierten Beschluss 2012/678/EU der Kommission (2) vorgesehen — am 20. Dezember 2016 zur Stellungnahme übermittelt. Österreich legte seine Bemerkungen am 25. Januar 2017 vor.

(5)

Am 22. Februar 2017 verabschiedete die Kommission einen Bericht über die Untersuchung der Manipulation von Statistiken in Österreich gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet, in dem die Stellungnahme Österreichs berücksichtigt ist.

(6)

Die Kommission kam in ihrem Bericht zu dem Schluss, dass der Landesrechnungshof, das Amt der Salzburger Landesregierung und die Salzburger Landesregierung, d. h. Stellen im Staatssektor Österreichs, grob fahrlässig handelten, indem sie es versäumten, für eine angemessene Kontrolle der Verfahren zur Erfassung und für adäquate Berichterstattungsverfahren zu sorgen. Dadurch leisteten diese Stellen dem Umstand Vorschub, dass das Budgetreferat des Amtes der Salzburger Landregierung Finanzgeschäfte falsch darstellen und verbergen konnte. Das wiederum hatte zur Folge, dass in den Jahren 2012 und 2013, d. h. nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011, die Darstellung der Schuldendaten Österreichs für den Zeitraum 2008-2012 gegenüber Eurostat verfälscht wurde. Darüber hinaus zog die Kommission den Schluss, dass Statistik Austria (im Folgenden „STAT“) die Möglichkeit einer verfälschten Darstellung der Rechnungslegung des Landes Salzburg spätestens seit dem 6. Dezember 2012 bewusst war, dass STAT die Kommission (Eurostat) jedoch erst am 10. Oktober 2013 entsprechend informierte.

(7)

Die Höhe der Geldbuße darf 0,2 % des Bruttoinlandsprodukts Österreichs im Jahr 2015 nicht überschreiten.

(8)

Der Referenzbetrag der zu verhängenden Geldbuße muss 5 % der weiteren Auswirkungen der Verfälschung der Darstellung auf die öffentlichen Schulden Österreichs für die Jahre betragen, die von der Unterrichtung im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (VÜD) erfasst werden. Die Revision der von Österreich für die VÜD-Übermittlung vom April 2014 gemeldeten Schulden belief sich auf 1,192 Mrd. EUR. Der Referenzbetrag der Geldbuße sollte daher auf 59,6 Mio. EUR festgesetzt werden.

(9)

Unter Berücksichtigung der Kriterien des Artikels 14 Absatz 3 Buchstabe d des Delegierten Beschlusses 2012/678/EU zieht die Kommission in ihrem Bericht den Schluss, dass das Handeln des Mitgliedstaats, für das eine Geldbuße verhängt werden kann, im Zeitraum vom 13. Dezember 2011, dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011, bis zur Einleitung der Untersuchung erfolgte. Ferner wird der Schluss gezogen, dass die letzte Meldung, in der die besagte Verfälschung der Darstellung auftrat, die VÜD-Übermittlung vom Oktober 2013 war, die den Zeitraum von 2009 bis 2012 betraf. Die Verfälschung der Darstellung des Zeitraums 2011 und 2012 in den VÜD-Übermittlungen von 2012 und 2013 ist im Rahmen der genannten Verordnung von Belang, da sie die Erhöhung des Betrags der Geldbuße rechtfertigen.

(10)

Unter Berücksichtigung der Kriterien des Artikels 14 Absatz 3 Buchstabe a des Delegierten Beschlusses 2012/678/EU zieht die Kommission in ihrem Bericht den Schluss, dass die Verfälschung der Darstellung der Daten aufgrund des begrenzten Einflusses auf die Schulden Österreichs insgesamt keine nennenswerten Auswirkungen auf die Funktionsweise der gestärkten wirtschaftspolitischen Steuerung der Union hatte. Diese Aspekte rechtfertigen eine Ermäßigung der Geldbuße.

(11)

Unter Berücksichtigung der Kriterien des Artikels 14 Absatz 3 Buchstabe b des Delegierten Beschlusses 2012/678/EU weist die Kommission in ihrem Bericht darauf hin, dass die Verfälschung der Darstellung das Ergebnis schwerwiegender Nachlässigkeit war. Die Kommission gelangt in dem Bericht nicht zu dem Schluss, dass die Verfälschung der Darstellung absichtlich in einem VÜD-Kontext erfolgte. In dieser Hinsicht sollte der Betrag der Geldbuße nicht angepasst werden.

(12)

Unter Berücksichtigung der Kriterien des Artikels 14 Absatz 3 Buchstabe c des Delegierten Beschlusses 2012/678/EU zieht die Kommission in ihrem Bericht den Schluss, dass die Verfälschung der Darstellung von Daten dadurch erleichtert wurde, dass drei staatliche Stellen Österreichs grob fahrlässig handelten, indem sie es versäumten, für eine angemessene Kontrolle der Erfassung und für adäquate Berichterstattungsverfahren zu sorgen. Gleichwohl ist die Kommission nicht der Auffassung, dass es sich um ein konzertiertes Vorgehen der besagten Stellen handelte. Diese Aspekte rechtfertigen eine Ermäßigung der Geldbuße.

(13)

Unter Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe e des Delegierten Beschlusses 2012/678/EU zieht die Kommission ihrem Bericht den Schluss, dass STAT und alle betroffenen Einheiten im Verlauf der Untersuchung in hohem Maße kooperierten. Dieser Aspekt würde gewöhnlich eine Ermäßigung der Geldbuße rechtfertigen. Allerdings wurde festgestellt, dass STAT nach dem Grundsatz der Sorgfaltspflicht eine schnellere und proaktivere Rolle bei der Unterrichtung der Kommission (Eurostat) über Falschmeldungen in der Rechnungslegung des Landes Salzburg hätte einnehmen können und müssen. Dieser Aspekt würde gewöhnlich eine Erhöhung der Geldbuße rechtfertigen. Dieser Schluss sollte jedoch aufgrund der äußerst komplexen Sachlage relativiert werden, die zu den Falschmeldungen führte und Verluste aus Finanzderivaten und die damit verbundenen technischen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit deren Verständnis und Ausarbeitung nach sich zog; das sollte bei der Beurteilung des Grades der Sorgfalt, den die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats an den Tag legten, berücksichtigt werden. Unter Abwägung der kombinierten Wirkung der Aspekte, die eine Herabsetzung rechtfertigen — die große Bereitschaft zur Kooperation im Laufe der Untersuchung sowie die äußerst komplexe Sachlage — gegenüber jenen, die eine Erhöhung rechtfertigen, sollte letztlich eine Ermäßigung der Geldbuße gewährt werden.

(14)

Die Kommission empfiehlt, die gegen Österreich zu verhängende Geldbuße auf 29,8 Mio. EUR festzusetzen. In Anbetracht dieser Umstände sollte die Geldbuße auf 26,82 Mio. EUR festgesetzt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegen Österreich wird eine Geldbuße in Höhe von 26,82 Mio. EUR für die Verfälschung der Darstellung öffentlicher Schuldendaten aufgrund schwerwiegender Nachlässigkeit von drei staatlichen Stellen verhängt, wie in dem Bericht der Europäischen Kommission über die Untersuchung der Manipulation von Statistiken in Österreich gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 festgestellt wurde.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 28. Mai 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. KARANIKOLOV


(1)   ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1.

(2)  Delegierter Beschluss 2012/678/EU der Kommission vom 29. Juni 2012 über Untersuchungen und Geldbußen in Zusammenhang mit der Manipulation von Statistiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 306 vom 6.11.2012, S. 21).


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