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Document 32017R0929
Commission Implementing Regulation (EU) 2017/929 of 31 May 2017 establishing a derogation from Council Regulation (EC) No 1967/2006 as regards the minimum distance from coast and the minimum sea depth for boat seine fishing in territorial waters of Greece
Durchführungsverordnung (EU) 2017/929 der Kommission vom 31. Mai 2017 zur Gewährung einer Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für Bootswaden in den Hoheitsgewässern Griechenlands
Durchführungsverordnung (EU) 2017/929 der Kommission vom 31. Mai 2017 zur Gewährung einer Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für Bootswaden in den Hoheitsgewässern Griechenlands
C/2017/3484
ABl. L 141 vom 1.6.2017, p. 3–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 04/06/2020
1.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 141/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/929 DER KOMMISSION
vom 31. Mai 2017
zur Gewährung einer Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für Bootswaden in den Hoheitsgewässern Griechenlands
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 darf gezogenes Gerät nicht innerhalb von drei Seemeilen vor den Küsten oder diesseits der 50-Meter-Isobathe, wenn diese Wassertiefe in einer geringeren Entfernung erreicht ist, eingesetzt werden. |
(2) |
Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission eine Ausnahme von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gewähren, sofern eine Reihe von Bedingungen des Artikels 13 Absätze 5 und 9 erfüllt sind. |
(3) |
Am 2. Juni 2016 erhielt die Kommission einen Antrag Griechenlands auf Gewährung einer Ausnahme von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 in Bezug auf den Fang von Pikarel (Spicara smaris) und Gelbstriemen (Boops boops) mit traditionellen Bootswaden in den Hoheitsgewässern Griechenlands. |
(4) |
Der Antrag betrifft von Griechenland bereits genehmigte Fangtätigkeiten und gilt für Schiffe, die bereits sehr mehr als fünf Jahren in der betreffenden Fischerei tätig sind und im Rahmen des von Griechenland angenommenen Bewirtschaftungsplans tätig sind. |
(5) |
Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) hat die von Griechenland beantragte Ausnahmegenehmigung und den dazugehörigen Entwurf des Bewirtschaftungsplans im September 2016 geprüft. |
(6) |
Griechenland hat den Bewirtschaftungsplan durch Ministerialbeschluss (6719/146097/29-12-2016) im Einklang mit Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 vom 29. Dezember 2016 (nachstehend der „griechische Bewirtschaftungsplan“) angenommen. |
(7) |
Die von Griechenland beantragte Ausnahmegenehmigung erfüllt die Bedingungen des Artikels 13 Absätze 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006. |
(8) |
Insbesondere gibt es besondere geografische Zwänge angesichts der besonderen morphologischen Struktur Griechenlands mit zahlreichen Inseln in unterschiedlichen Meeren und der räumlichen Verteilung der Zielart, die ausschließlich in bestimmten Gebieten und Bereichen im Küstengebiet in einer Tiefe von weniger als 50 m zu finden ist. Die Fanggründe sind daher begrenzt. |
(9) |
Die Fischerei kann nicht mit anderen Fanggeräten durchgeführt werden, da nur Bootswaden die technischen Eigenschaften aufweisen, die für diese Art der Fischerei notwendig sind. |
(10) |
Darüber hinaus hat die Fischerei keine signifikanten Auswirkungen auf die Meeresumwelt, da Bootswaden sehr selektive Fanggeräte sind, die den Meeresboden nicht berühren und nicht über den Wiesen von Posidonia oceanica eingesetzt werden können. |
(11) |
Der Antrag bezieht sich auf eine Liste von 244 Schiffen, die in Anhang 5 des Bewirtschaftungsplans zur Regulierung der Tätigkeit der traditionellen Bootswaden in griechischen Gewässern aufgeführt sind. Die von Griechenland beantragte Ausnahmegenehmigung betrifft daher nur eine begrenzte Zahl von Schiffen im Vergleich zu dem großen Verbreitungsgebiet der Bootswadenflotte, die 1,5 Prozent der gesamten griechischen Fangflotte ausmacht und einer Bruttoraumzahl (BTZ) von 1 697,72 entspricht. |
(12) |
Diese Schiffe sind in einer Liste aufgeführt, die der Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 vorgelegt wurde. |
(13) |
Der griechische Ministerialbeschluss und der Bewirtschaftungsplan gewährleisten keine weitere Zunahme des Fischereiaufwands im Einklang mit Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006. |
(14) |
Die betreffenden Fangtätigkeiten entsprechen den Anforderungen von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006, demgemäß die Fischerei über solchen Lebensräumen verboten ist. Die Waden werden durch die Wassersäule gezogen und berühren den Meeresboden nicht. Außerdem trägt die komplette Kartierung von Posidonia oceanica Wiesen in griechischen Gewässern zum Schutz von Posidonia oceanica bei. |
(15) |
Die Anforderungen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 entfallen, da sie für Schleppnetze gelten. |
(16) |
Im Hinblick auf die Verpflichtung zur Einhaltung von Artikel 9 Absatz 3 über die Mindestmaschenöffnung stellt die Kommission fest, dass Griechenland im Einklang mit Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 im Bewirtschaftungsplan eine Ausnahmeregelung genehmigt hat, da die betreffenden Fangtätigkeiten äußerst selektiv sind, sich kaum auf die Meeresumwelt auswirken und nicht unter Artikel 4 Absatz 5 der genannten Verordnung fallen. |
(17) |
Die betreffenden Fangtätigkeiten werden in sehr geringer Entfernung von der Küste durchgeführt und behindern daher die Tätigkeiten anderer Schiffe nicht. |
(18) |
Durch den Bewirtschaftungsplan wird sichergestellt, dass die Fangmengen bei den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 genannten Arten minimal sind, da es sich bei den Zielarten um Pikarel (Spicara smaris) und Gelbstriemen (Boops boops) handelt, die nicht in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 aufgeführt sind, und die Fangtätigkeiten äußerst selektiv sind. |
(19) |
Die Fangtätigkeiten sind äußerst selektiv und nicht auf Kopffüßer gerichtet. |
(20) |
Der Bewirtschaftungsplan umfasst Maßnahmen zur Überwachung der Fangtätigkeiten und erfüllt somit die Bedingungen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (2). |
(21) |
Der griechische Bewirtschaftungsplan umfasst Maßnahmen zur Überwachung der Fangtätigkeiten gemäß Artikel 13 Absatz 9 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006. |
(22) |
Daher sollte der Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung bewilligt werden. |
(23) |
Griechenland sollte der Kommission in regelmäßigen Abständen und im Einklang mit dem im griechischen Bewirtschaftungsplan vorgesehenen Überwachungsplan Bericht erstatten. |
(24) |
Durch die Begrenzung der Geltungsdauer der Ausnahmeregelung können rasch Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, falls der Bericht an die Kommission einen schlechten Erhaltungszustand der befischten Bestände zeigt, und gleichzeitig die Möglichkeiten zur Stärkung der wissenschaftliche Grundlage für einen verbesserten Bewirtschaftungsplan geschaffen werden. |
(25) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Übergangszeitraum
(1) Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gilt nicht in den Hoheitsgewässern von Griechenland für die Befischung von Pikarel (Spicara smaris) und Gelbstriemen (Boops boops) mit Bootswaden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Bootswaden werden durch Schiffe verwendet, die
a) |
die in Anhang 5 des griechischen Bewirtschaftungsplans aufgeführte Registriernummer tragen, |
b) |
seit über fünf Jahren in der betreffenden Fischerei tätig sind, und |
c) |
über eine Fanggenehmigung verfügen und im Rahmen des von Griechenland gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 angenommenen Bewirtschaftungsplans tätig sind. |
Artikel 2
Überwachungsplan und -bericht
Griechenland übermittelt der Kommission einen Bericht, der nach Maßgabe des im Bewirtschaftungsplan festgelegten Überwachungsplans erstellt wurde.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Mai 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).