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Document 32017R0826

Verordnung (EU) 2017/826 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Auflegung eines Unionsprogramms zur Unterstützung spezieller Tätigkeiten zur stärkeren Einbindung von Verbrauchern und anderen Endnutzern von Finanzdienstleistungen an der Gestaltung der Unionspolitik im Bereich Finanzdienstleistungen für den Zeitraum 2017-2020 (Text von Bedeutung für den EWR. )

OJ L 129, 19.5.2017, p. 17–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/826/oj

19.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/17


VERORDNUNG (EU) 2017/826 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Mai 2017

zur Auflegung eines Unionsprogramms zur Unterstützung spezieller Tätigkeiten zur stärkeren Einbindung von Verbrauchern und anderen Endnutzern von Finanzdienstleistungen an der Gestaltung der Unionspolitik im Bereich Finanzdienstleistungen für den Zeitraum 2017-2020

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union trägt dazu bei, dass ein hoher Verbraucherschutz sichergestellt wird und die Verbraucher in den Mittelpunkt des Binnenmarkts gestellt werden, indem sie die Strategien der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt, damit die Bürger die Vorteile des Binnenmarkts uneingeschränkt wahrnehmen können und ihre Rechts- und Wirtschaftsinteressen somit angemessen berücksichtigt und geschützt werden. Ein gut funktionierender und vertrauenswürdiger Finanzdienstleistungssektor ist eine zentrale Voraussetzung dafür, dass der Binnenmarkt auch grenzüberschreitend funktioniert. Er setzt einen soliden Regulierungs- und Aufsichtsrahmen voraus, der Finanzstabilität sicherstellt und zugleich eine nachhaltige Wirtschaft unterstützt. Gleichzeitig sollte ein gut funktionierender und vertrauenswürdiger Finanzdienstleistungssektor ein hohes Schutzniveau für Verbraucher und andere Endnutzer von Finanzdienstleistungen bieten, insbesondere auch für Kleinanleger, Sparer, Versicherungsnehmer, Teilnehmer und Begünstigte von Pensionsfonds, private Anteilseigner, Kreditnehmer und KMU.

(2)

Seit 2007 ist das Vertrauen der Endnutzer von Finanzdienstleistungen, insbesondere der Verbraucher, durch die Wirtschafts- und Finanzkrise erschüttert worden. Um deren Vertrauen in die Solidität des Finanzsektors wiederherzustellen und zu den bewährten Verfahren dieses Sektors beizutragen, ist es daher wichtig, dass Verbraucher und andere Endnutzer von Finanzdienstleistungen, darunter Kleinanleger, Sparer, Versicherungsnehmer, Teilnehmer und Begünstigte von Pensionsfonds, private Anteilseigner, Kreditnehmer und KMU sowie ihre Interessenvertreter sich aktiver an der Gestaltung der Unionspolitik und sonstiger einschlägiger multilateraler Politik im Finanzsektor beteiligen und in diese eingebunden werden.

(3)

Um dies zu erreichen leitete die Kommission als Reaktion auf eine parteiübergreifende Initiative des Europäischen Parlaments Ende 2011 ein Pilotprojekt mit dem Ziel ein, durch die Gewährung von Finanzhilfen die Entwicklung eines Finanzkompetenzzentrums zu fördern, das den Belangen der Verbraucher, anderer Endnutzer und ihrer Interessenvertreter dient, um deren Fähigkeit zur Beteiligung an der Gestaltung der Unionspolitik auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen zu stärken und die Entwicklung eines widerstandsfähigen Bankensystems zu fördern. Die wichtigsten politischen Ziele bestanden darin, sicherzustellen, dass den politischen Entscheidungsträgern der Union bei der Einführung neuen Unionsrechts künftig auch andere Standpunkte als jene professioneller Finanzmarktakteure nähergebracht werden, dass den Interessen der Verbraucher und anderer Endnutzer von Finanzdienstleistungen in neuem Unionsrecht Rechnung getragen wird, dass die breite Öffentlichkeit besser über anstehende Fragen im Bereich der Finanzmarktregulierung aufgeklärt wird, wodurch die Finanzkompetenz verbessert wird, und dass die Verbraucher und andere Endnutzer von Finanzdienstleistungen aktiver an der Gestaltung der Unionspolitik im Bereich der Finanzdienstleistungen beteiligt werden, um ein ausgewogenes Unionsrecht sicherzustellen.

(4)

Infolgedessen vergab die Kommission nach einer offenen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Zeitraum 2012–2015 Betriebskostenzuschüsse an zwei gemeinnützige Organisationen: Finance Watch und Better Finance. Diese Finanzhilfen wurden 2012 und 2013 im Rahmen eines zweijährigen Pilotprojekts und ab 2014 in Form einer vorbereitenden Maßnahme gewährt. Außerdem wurde 2016 beschlossen, maßnahmenbezogene Finanzhilfen statt Betriebskostenzuschüsse zu gewähren, da maßnahmenbezogene Finanzhilfen eine bessere Kontrolle der Haushaltsausgaben der Union gewährleisten. Da eine vorbereitende Maßnahme gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) auf bis zu drei aufeinander folgende Jahre begrenzt ist, muss für die Finanzierung solcher Maßnahmen ab 2017 eine Rechtsgrundlage geschaffen werden.

(5)

Finance Watch wurde 2011 mithilfe von Finanzhilfen der Union als internationale gemeinnützige Vereinigung nach belgischem Recht gegründet. Ihre Aufgabe ist es, im Finanzsektor für die Interessen der Zivilgesellschaft einzutreten. Aufgrund der Finanzhilfen der Union konnte Finance Watch in nur kurzer Zeit eine Gruppe von qualifizierten Sachverständigen einsetzen, die Studien, politische Analysen und Kommunikationstätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen durchführt.

(6)

Better Finance ist das Ergebnis aufeinanderfolgender Umstrukturierungen und Umbenennungen bereits bestehender europäischer Zusammenschlüsse von Anleger- und Aktionärsvereinigungen seit 2009. Dank der Finanzhilfen der Union positionierte sich die Organisation als Finanzkompetenzzentrum, dessen Schwerpunkt aufgrund der Mitgliederbasis und der Ressourcen in erster Linie auf den Interessen von Verbrauchern, privaten Anteilseignern, Sparern und anderen Endnutzern von Finanzdienstleistungen liegt.

(7)

Die 2015 durchgeführte Bewertung des Pilotprojekts und der darauffolgenden vorbereitenden Maßnahme ergab, dass die politischen Ziele im Großen und Ganzen verwirklicht wurden. Finance Watch und Better Finance sind in komplementären Politikbereichen tätig und haben unterschiedliche Zielgruppen. Zusammengenommen konnten Finance Watch und Better Finance mit ihren Aktivitäten einen Großteil der Finanzmarktagenda der Union seit 2012 abdecken und haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten Maßnahmen ergriffen, um ihre Aktivitäten auszuweiten und eine weitreichende geografische Abdeckung in der Union zu erreichen.

(8)

Beide Organisationen haben für die Tätigkeiten ihrer nationalen Mitglieder und für die Verbraucher in der Union einen Mehrwert erbracht. Nationale Organisationen, die sich mit den verschiedensten Arten von Verbraucherfragen befassen, verfügen häufig nicht über das nötige Fachwissen, speziell in den mit dem Finanzdienstleistungssektor verbundenen Sachgebieten und in Bezug auf die entsprechenden politischen Entscheidungsprozesse auf Unionsebene. Hinzu kommt, dass sich auf Unionsebene bislang keine vergleichbaren Organisationen fanden. Zwar zeigte die Bewertung des Pilotprojekts, dass sich an den seit 2012 stattfindenden jährlichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen keine weiteren Antragsteller beteiligt hatten, doch sollte das in dieser Verordnung vorgesehene Programm auch nach dem Zeitraum 2017–2020 weiteren potenziellen Begünstigten offenstehen, sofern sie dessen Anforderungen erfüllen.

(9)

Finance Watch und Better Finance konnten trotz regelmäßiger Bemühungen keine stabile und nennenswerte Förderung durch andere vom Finanzsektor unabhängige Geber für sich gewinnen und sind daher weiterhin in hohem Maße von der Unionsfinanzierung abhängig, um finanziell tragfähig zu bleiben. Daher ist die Kofinanzierung durch die Union derzeit notwendig, um sicherzustellen, dass sie in den kommenden Jahren die nötige Ressourcenbasis für die Verwirklichung der angestrebten politischen Ziele erhalten und um diesen Organisationen, ihren Sachverständigen und ihrem Verwaltungspersonal finanzielle Stabilität zu bieten, denen es bislang gelungen ist, die entsprechenden Aktivitäten innerhalb kurzer Zeit in die Wege zu leiten. Somit ist es notwendig, für den Zeitraum 2017–2020 ein Unionsprogramm zur Unterstützung der Tätigkeiten von Finance Watch und Better Finance (im Folgenden „Programm“) aufzulegen, mit dem ähnliche Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene ergänzt werden. Finanzielle Stabilität ist sowohl für den Erhalt des Fachwissens als auch für die Projektplanung beider Organisationen von außerordentlicher Bedeutung. Gleichwohl sollten die Organisationen, die im Rahmen dieses Programms finanziert werden, darauf hinwirken, dass der Anteil der Mittel aus anderen Quellen an ihrer Finanzierung zunimmt.

(10)

Die Weiterfinanzierung von Finance Watch und Better Finance im Zeitraum 2017–2020 zu den gleichen Modalitäten wie bei der vorbereitenden Maßnahme würde sicherstellen, dass die bisher festgestellten positiven Auswirkungen der Tätigkeiten der beiden Organisationen aufrechterhalten würden. Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms sollte sich nach den durchschnittlichen Ist-Kosten richten, die jeder Organisation im Zeitraum 2012–2015 entstanden sind. Der maximale Kofinanzierungssatz von 60 % Unionsmitteln sollte unverändert beibehalten werden. Falls das Programm und die zugehörige Finanzierung über 2020 hinaus verlängert werden und andere mögliche Begünstigte auftreten, sollten alle sonstigen Organisationen, die die Kriterien erfüllen und zu den Zielen dieses Programms beitragen, Bewerbungen einreichen dürfen.

(11)

In dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (4) bildet.

(12)

Zur Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission im Zusammenhang mit der Festlegung der jährlichen Arbeitsprogramme Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

(13)

Jeder Begünstigte sollte der Kommission alljährlich vor dem 30. November eine Beschreibung der Tätigkeiten übermitteln, die für das Folgejahr zur Verwirklichung der Programmziele geplant sind. Diese Tätigkeiten sollten unter Angabe der Ziele, der erwarteten Ergebnisse und Auswirkungen, der veranschlagten Kosten, des Zeitrahmens und der für ihre Bewertung relevanten Indikatoren ausführlich beschrieben werden.

(14)

Die finanzielle Unterstützung sollte nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (5) gewährt werden.

(15)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zwölf Monate vor Ablauf des Programms einen Bewertungsbericht über die Ergebnisse des Programms vorlegen. Der Bewertungsbericht sollte auch beurteilen, ob das Programm nach dem Zeitraum 2017–2020 fortgesetzt werden sollte. Bei Verlängerung, Änderung oder Neuauflage des Programms nach dem Zeitraum 2017–2020 sollte ein offenes Verfahren zur Auswahl der Begünstigten durchgeführt werden.

(16)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht richtig verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

(17)

Die Begünstigten sollten alles daran setzen, ihre Tätigkeiten in allen Mitgliedstaaten öffentlichkeitswirksam zu gestalten. Zu diesem Zweck sollten sich die Begünstigten bemühen, Kontakte zu einschlägigen gemeinnützigen Verbraucherorganisationen in der Union aufzunehmen und nach Möglichkeit Informationen über ihren Aufbau, die Mitgliedschaft in ihnen und ihre Tätigkeiten übersetzen und diese Informationen auf ihren Internetseiten bereitstellen.

(18)

Um die Kontinuität der mit Unionsmitteln unterstützten Tätigkeiten der Begünstigten sicherzustellen, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und ab dem 1. Mai 2017 gelten.

(19)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Auflegung eines Unionsprogramms zur Unterstützung spezieller Tätigkeiten zur stärkeren Einbindung von Verbrauchern und anderen Endnutzern von Finanzdienstleistungen an der Gestaltung der Unionspolitik im Bereich Finanzdienstleistungen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Hiermit wird für den Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis 31. Dezember 2020 ein Unionsprogramm (im Folgenden „Programm“) aufgelegt, um die Tätigkeiten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Organisationen zu unterstützen. Diese Tätigkeiten tragen zur Erreichung der politischen Ziele der Union im Hinblick auf die stärkere Einbindung von Verbrauchern und anderen Endnutzern von Finanzdienstleistungen sowie ihrer Interessenvertreter in die Gestaltung der Unionspolitik und der sonstigen einschlägigen multilateralen Politik im Bereich Finanzdienstleistungen bei.

(2)   Damit die Ziele des Programms erreicht werden, werden in seinem Rahmen folgende Tätigkeiten kofinanziert:

a)

Forschungstätigkeiten, einschließlich Erstellung eigener Analysen und Daten sowie Aufbau von Fachkompetenz;

b)

Kontakt zu Verbrauchern und anderen Endnutzern von Finanzdienstleistungen durch Zusammenarbeit mit bestehenden Verbrauchernetzen und -anlaufstellen in den Mitgliedstaaten, damit die für die Politikgestaltung der Union zum Schutz der Verbraucherinteressen im Bereich Finanzdienstleistungen relevanten Aspekte ermittelt werden können;

c)

Aktivitäten zur Sensibilisierung, Aktivitäten zur Verbreitung von Wissen sowie Wissensvermittlung und Schulungen im Finanzbereich, entweder direkt oder über ihre nationalen Mitglieder, jeweils auch für weite Kreise von Verbrauchern und anderen Endnutzern und ein breites Laienpublikum;

d)

Aktivitäten zur Stärkung der Interaktion zwischen den Mitgliedern der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Organisationen sowie Maßnahmen im Hinblick auf Beratung und politische Empfehlungen zur Förderung der Interessen dieser Mitglieder auf Unionsebene sowie zur Förderung des öffentlichen und des allgemeinen Interesses an der Finanzmarktregulierung und der Regulierung auf Unionsebene.

Artikel 2

Ziele des Programms

(1)   Mit dem Programm werden folgende Ziele verfolgt:

a)

stärkere aktive Beteiligung und Einbindung der Verbraucher und anderen Endnutzer von Finanzdienstleistungen sowie der Interessenvertreter von Verbrauchern und anderen Endnutzern von Finanzdienstleistungen an der bzw. in die Gestaltung der Unionspolitik und der sonstigen einschlägigen multilateralen Politik im Bereich Finanzdienstleistungen;

b)

Aufklärung der Verbraucher und anderen Endnutzer von Finanzdienstleistungen sowie ihrer Interessenvertreter über die anstehenden Fragen im Bereich der Finanzsektorregulierung.

(2)   Die Kommission trägt dafür Sorge, dass regelmäßig überprüft wird, ob die in Absatz 1 genannten Ziele des Programms erreicht werden, insbesondere indem jedem Begünstigten auferlegt wird, folgende Informationen bereitzustellen:

a)

eine jährliche Beschreibung der von dem Begünstigten im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen;

b)

einen jährlichen Tätigkeitsbericht, wobei auch die quantitativen und qualitativen Indikatoren für alle von dem Begünstigten geplanten und durchgeführten Tätigkeiten berücksichtigt werden;

c)

einen Finanzbericht.

Im Rahmen dieser Überprüfung wird zudem der Bericht gemäß Artikel 9 Absatz 1 verfasst.

Artikel 3

Begünstigte des Programms

(1)   Begünstigte des Programms (im Folgenden „Begünstigte“) sind Finance Watch und Better Finance.

(2)   Um in den Genuss des Programms zu kommen, muss ein Begünstigter eine nichtstaatliche juristische Person ohne Erwerbszweck bleiben, die von Industrie, Handel und Wirtschaft unabhängig ist. Er darf keine kollidierenden Interessen verfolgen und muss durch seine Mitglieder die Interessen der Verbraucher und anderen Endnutzer im Bereich Finanzdienstleistungen in der Union vertreten.

Um die Interessen von Verbrauchern und anderen Endnutzern von Finanzdienstleistungen in möglichst vielen Mitgliedstaaten zu vertreten, hat sich ein Begünstigter darum zu bemühen, sein Netz aktiver Mitglieder in den Mitgliedstaaten auszubauen und für eine umfassende geografische Abdeckung zu sorgen.

Die Kommission unterstützt die Begünstigten dabei, potenzielle Mitglieder in den Mitgliedstaaten zu ermitteln. Die Kommission stellt außerdem sicher, dass jeder Begünstigte weiterhin die in den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes festgelegten Bedingungen über die Laufzeit des Programms hinweg einhält, indem sie diese Bedingungen in die jährlichen Arbeitsprogramme nach Artikel 7 aufnimmt und vor der Vergabe der maßnahmenbezogenen Beihilfen nach Artikel 4 alljährlich beurteilt, ob die Begünstigten diese Bedingungen erfüllen.

(3)   Falls sich die Begünstigten zusammenschließen sollten, wird die daraus hervorgehende juristische Person zum alleinigen Begünstigten des Programms.

Artikel 4

Gewährung von Finanzhilfen

Die Finanzierung im Rahmen des Programms erfolgt in Form von jährlich gewährten maßnahmenbezogenen Finanzhilfen und beruht auf dem gemäß Artikel 7 Absatz 2 von einem Begünstigten eingereichten Vorschlag.

Artikel 5

Transparenz

(1)   Jede Mitteilung oder Veröffentlichung im Hinblick auf eine Maßnahme eines Begünstigten, die im Rahmen des Programms finanziert wird, enthält einen Hinweis darauf, dass er eine Finanzhilfe aus dem Haushalt der Union erhalten hat.

(2)   Jeder Begünstigte stellt folgende Informationen innerhalb von zwei Monaten nach der Annahme der jährlichen Arbeitsprogramme durch die Kommission gleichzeitig der Öffentlichkeit und den einschlägigen gemeinnützigen Verbraucherorganisationen zur Verfügung:

a)

die Organisation und den Umfang der Arbeit;

b)

die Möglichkeit, Mitglied zu werden, die Bedingungen für die Mitgliedschaft und die Struktur des Begünstigten;

c)

welche seiner Tätigkeiten unter Artikel 1 Absatz 2 fallen.

Artikel 6

Finanzbestimmungen

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis 31. Dezember 2020 auf höchstens 6 000 000 EUR in jeweiligen Preisen festgesetzt.

(2)   Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und dem Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

Artikel 7

Durchführung des Programms

(1)   Die Kommission führt das Programm im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch.

(2)   Um in den Genuss des Programms zu kommen, übermittelt jeder Begünstigte der Kommission alljährlich vor dem 30. November eine Beschreibung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Maßnahmen, die für das Folgejahr zur Verfolgung der politischen Ziele des Programms geplant sind (im Folgenden „Vorschlag“). Diese Maßnahmen werden eingehend erläutert, einschließlich ihrer Ziele, der erwarteten Ergebnisse und Auswirkungen, der veranschlagten Kosten, des Zeitrahmens und der für ihre Bewertung relevanten Indikatoren.

(3)   Die Kommission führt das Programm gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 in Form jährlicher Arbeitsprogramme durch.

In den jährlichen Arbeitsprogrammen werden die zu verfolgenden Ziele, die erwarteten Ergebnisse der von den Begünstigten durchgeführten Maßnahmen, die Durchführungsmodalitäten und der für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderliche Gesamtbetrag der Finanzierung festgelegt. Sie enthalten ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, den Betrag der zugewiesenen Finanzierung für jede Maßnahme und einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung.

In Bezug auf die maßnahmenbezogenen Finanzhilfen werden in den jährlichen Arbeitsprogrammen die Prioritäten, die wesentlichen Vergabekriterien und die Höchstsätze für die Kofinanzierung festgelegt. Der Höchstsatz der direkten Kofinanzierung beträgt 60 % der zuschussfähigen Kosten. Falls ein Begünstigter Mittel von Mitgliedern erhält, die ihrerseits Mittel aus Finanzierungsprogrammen der Union erhalten, begrenzt die Kommission ihren jährlichen Beitrag, um sicherzustellen, dass die gesamten direkten und indirekten Unionsmittel, die dem Begünstigten im Rahmen dieses Programms für Maßnahmen bereitgestellt werden, 70 % der gesamten zuschussfähigen Kosten nicht überschreiten.

(4)   Die Kommission nimmt die jährlichen Arbeitsprogramme im Wege eines Finanzierungsbeschlusses an.

Artikel 8

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Begünstigten, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Belegkontrollen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.

(3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (7) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Finanzierungsvertrag im Rahmen des Programms ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Verträgen, in Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen, die sich aus der Umsetzung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Artikel 9

Bewertung des Programms

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zwölf Monate vor Ablauf des Programms einen Bewertungsbericht über die Erreichung der Programmziele vor und stellt ihnen auf Anfrage die für die Bewertung verwendeten und der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen zur Verfügung, wobei sie die einschlägigen Datenschutzvorschriften und Geheimhaltungspflichten beachtet.

In dem Bewertungsbericht werden die allgemeine Relevanz und der Mehrwert des Programms, die Wirksamkeit und Effizienz seiner Durchführung sowie die Wirksamkeit der Leistung der Begünstigten sowohl insgesamt als auch einzeln in Bezug auf die Erreichung der Ziele gemäß Artikel 2 Absatz 1 bewertet.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Bewertungsbericht wird dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss zur Kenntnisnahme übermittelt.

Artikel 10

Übergangsbestimmung

Die Begünstigten legen der Kommission den Vorschlag für das erste Jahr des Programms spätestens am 3. Juni 2017 vor.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2017 bis zum 31. Dezember 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 17. Mai 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. ABELA


(1)  ABl. C 34 vom 2.2.2017, S. 117.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. Mai 2017.

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(4)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(5)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(6)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(7)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


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