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Document 32016R2106
Commission Implementing Regulation (EU) 2016/2106 of 1 December 2016 amending Implementing Regulation (EU) No 884/2014 imposing special conditions governing the import of spices from Ethiopia, groundnuts from Argentina and hazelnuts from Azerbaijan and amending the special conditions governing the import of dried figs and hazelnuts from Turkey and groundnuts from India (Text with EEA relevance )
Durchführungsverordnung (EU) 2016/2106 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 in Bezug auf die Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Gewürzen aus Äthiopien, Erdnüssen aus Argentinien sowie Haselnüssen aus Aserbaidschan und in Bezug auf die Änderung der besonderen Bedingungen für die Einfuhr von getrockneten Feigen und Haselnüssen aus der Türkei sowie Erdnüssen aus Indien (Text von Bedeutung für den EWR )
Durchführungsverordnung (EU) 2016/2106 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 in Bezug auf die Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Gewürzen aus Äthiopien, Erdnüssen aus Argentinien sowie Haselnüssen aus Aserbaidschan und in Bezug auf die Änderung der besonderen Bedingungen für die Einfuhr von getrockneten Feigen und Haselnüssen aus der Türkei sowie Erdnüssen aus Indien (Text von Bedeutung für den EWR )
C/2016/7696
OJ L 327, 2.12.2016, p. 44–49
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R1793
2.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 327/44 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2106 DER KOMMISSION
vom 1. Dezember 2016
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 in Bezug auf die Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Gewürzen aus Äthiopien, Erdnüssen aus Argentinien sowie Haselnüssen aus Aserbaidschan und in Bezug auf die Änderung der besonderen Bedingungen für die Einfuhr von getrockneten Feigen und Haselnüssen aus der Türkei sowie Erdnüssen aus Indien
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission (2) wurden besondere Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination festgelegt. |
(2) |
Seit 2015 wurden über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) mehrmals hohe Gehalte an Aflatoxinen und Ochratoxin A in Gewürz(mischung)en aus Äthiopien gemeldet. Zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier in der Union bedarf es zusätzlicher Garantien in Bezug auf Gewürze aus Äthiopien. |
(3) |
In jüngster Zeit wurden über das RASFF vermehrt Verstöße gegen die Unionsvorschriften im Hinblick auf Aflatoxine bei Erdnüssen aus Argentinien und Haselnüssen aus Aserbaidschan gemeldet. Beide Waren unterlagen in der Vergangenheit verstärkten amtlichen Einfuhrkontrollen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (3) und wurden dann aufgrund zufriedenstellender Ergebnisse dieser amtlichen Kontrollen wieder aus der einschlägigen Liste gestrichen. Angesichts der jüngsten Zunahme gemeldeter Verstöße ist es nötig, zusätzliche Garantien vorzusehen und zu gewährleisten, dass die zuständige Behörde des Ursprungslandes vor der Ausfuhr in die Union die erforderlichen Kontrollen durchführt. Daher muss zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier in der Union die Anforderung gestellt werden, dass jeder zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendung mit Erdnüssen aus Argentinien und Haselnüssen aus Aserbaidschan eine Genusstauglichkeitsbescheinigung beigefügt sein muss. |
(4) |
Mischfuttermittel und zusammengesetzte Lebensmittel, die einen Anteil über 20 % an unter die besonderen Bedingungen gemäß dieser Verordnung fallenden Futtermitteln oder Lebensmitteln enthalten, unterliegen ebenfalls den besonderen Bedingungen gemäß dieser Verordnung. Die Angabe „20 %“ bezieht sich dabei auf die Summe der unter die besonderen Bedingungen gemäß dieser Verordnung fallenden Erzeugnisse. |
(5) |
Da in bestimmten Situationen Sendungen am benannten Einfuhrort eingetroffen sind, bei denen die relevanten Felder im Gemeinsamen Dokument für die Einfuhr (GDE) im Hinblick auf die Dokumentenprüfung nicht ausgefüllt waren, sollte ausdrücklich vorgesehen werden, dass die Weiterbeförderung der Sendung an den benannten Einfuhrort nur nach Vorlage eines ausgefüllten GDE zur Dokumentenprüfung genehmigt werden darf. |
(6) |
Aufgrund der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen sind folgende Änderungen hinsichtlich der Erzeugnisse, für die besondere Bedingungen und/oder Kontrollintervalle gelten, angezeigt: Verringerung der Beprobungsintervalle bei getrockneten Feigen aus der Türkei aufgrund zufriedenstellender Kontrollergebnisse, Verringerung der Beprobungsintervalle bei Erdnüssen aus Indien aufgrund zufriedenstellender Kontrollergebnisse und Verkürzung der Beprobungsintervalle bei Haselnüssen aus der Türkei aufgrund vermehrter RASFF-Meldungen von Verstößen gegen die Unionsvorschriften. |
(7) |
Des Weiteren muss der KN-Code für getrocknete Früchte der Gattung Capsicum, ganz, ausgenommen Gemüsepaprika (Capsicum annuum), dahingehend aktualisiert werden, dass der Geltungsbereich mit dem Eintrag für Capsicum annuum, gemahlen oder sonst zerkleinert, in Einklang steht, d. h. die Gattung Pimenta ausgenommen ist. |
(8) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
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2. |
In Artikel 5 Absatz 2 werden die folgenden Buchstaben j, k und l angefügt:
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3. |
Artikel 9 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Zollbehörden genehmigen die Weiterbeförderung der Sendung an einen benannten Einfuhrort, wenn die Prüfungen gemäß Absatz 2 zufriedenstellend abgeschlossen wurden und die relevanten Felder in Teil II des GDE (II.3, II.5, II.8 und II.9) ausgefüllt sind, und wenn den Zollbehörden vom Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer oder seinem Vertreter ein ausgefülltes GDE entweder physisch oder elektronisch vorgelegt wurde.“ |
4. |
Anhang I wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sendungen mit Futtermitteln und Lebensmitteln im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben l, m und n, die das Ursprungsland vor Inkrafttreten dieser Verordnung verlassen haben, können auch ohne Genusstauglichkeitsbescheinigung und Ergebnisse von Probenahme und Analyse in die Union eingeführt werden.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Dezember 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 4).
(3) Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11).
ANHANG
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Folgende Einträge werden angefügt:
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2. |
Der fünfte Eintrag in Bezug auf Feigen, getrocknet, Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten, Feigen enthaltend, Feigenpaste und Feigen, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen, aus der Türkei erhält folgende Fassung:
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3. |
Der sechste Eintrag in Bezug auf Haselnüsse, Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten, Haselnüsse enthaltend, Haselnüsse, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen, Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen, Haselnüsse, in Stücke oder Scheiben geschnitten und zerkleinert sowie Haselnussöl aus der Türkei erhält folgende Fassung:
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4. |
Der neunte Eintrag in Bezug auf ungeschälte und geschälte Erdnüsse, Erdnussbutter und Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, aus Indien erhält folgende Fassung:
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5. |
Der zwölfte Eintrag in Bezug auf Capsicum annuum, ganz, gemahlen oder sonst zerkleinert, getrocknete Früchte der Gattung Capsicum, ganz, ausgenommen Gemüsepaprika (Capsicum annuum) und Muskatnuss (Myristica fragrans) aus Indien erhält folgende Fassung:
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