Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32015D1817

Beschluss (EU) 2015/1817 des Rates vom 6. Oktober 2015 über den auf der 66. Tagung des Exekutivausschusses des Programms des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt

ABl. L 264 vom 9.10.2015, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1817/oj

9.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/13


BESCHLUSS (EU) 2015/1817 DES RATES

vom 6. Oktober 2015

über den auf der 66. Tagung des Exekutivausschusses des Programms des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Bereich des Mandats des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (im Folgenden „UNHCR“) spielt die Europäische Union durch ihre Aktivitäten beim internationalen Schutz einschließlich der Neuansiedlung und durch die Einrichtung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems sowie als einer der wichtigsten Geber humanitärer Hilfe und Entwicklungshilfe eine wichtige Rolle. Die derzeitigen Regelungen für die Beteiligung der Union am Exekutivausschuss des Programms des Hohen Flüchtlingskommissars (im Folgenden „Exekutivausschuss des UNHCR“) entsprechen jedoch nicht der wichtigen Rolle, die die Union in diesen Bereichen spielt.

(2)

Alle Mitgliedstaaten außer Litauen und Malta sind Mitglieder des Exekutivausschusses des UNHCR.

(3)

Am 25. und 26. September 2014 hat sich der Rat auf einen Standpunkt (1) zu den Regelungen für zusätzliche partizipatorische Rechte für die Union im Rahmen der formellen und informellen Gremien des UNHCR verständigt und die Kommission ersucht, sich — in enger Zusammenarbeit mit der Hohen Vertreterin — zur Unterstützung dieser Initiative an den UNHCR und die Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder oder Beobachter des Exekutivausschusses des UNHCR zu wenden.

(4)

Mit Schreiben vom 7. September 2015 an den Vorsitz des Exekutivausschusses des UNHCR beantragte der Leiter der Delegation der Europäischen Union bei den Vereinten Nationen in Genf daher, dass überprüft wird, wie die einschlägigen Regelungen über die Teilnahme der Union an den Leitungsgremien des UNHCR im Hinblick auf ihre mögliche Teilnahme an informellen vorbereitenden Konsultationen des UNHCR aktualisiert werden können.

(5)

Mit Schreiben vom 11. September 2015 an die Mitglieder des Exekutivausschusses des UNHCR schlug der Vorsitz des Exekutivausschusses des UNHCR auf Antrag des Präsidiums des Exekutivausschusses des UNHCR vor, die Geschäftsordnung des Exekutivausschusses des Programms des Hohen Flüchtlingskommissars (im Folgenden („Geschäftsordnung des UNHCR“) zu ändern, um dem Antrag der Union zu entsprechen.

(6)

Gemäß Regel 46 der Geschäftsordnung des UNHCR können alle Regeln der Geschäftsordnung des UNHCR geändert werden.

(7)

Es wird erwartet, dass der Exekutivausschuss des UNHCR gebeten wird, die vorgeschlagenen Änderungen bei seiner 66. Tagung vom 5. bis 9. Oktober 2015 anzunehmen.

(8)

Es ist daher angezeigt, den Standpunkt der Union bezüglich dieser Änderungen der Geschäftsordnung des UNHCR festzulegen.

(9)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieses Beschlusses und sind weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(10)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Dänemark weder verbindlich noch diesem Staat gegenüber anwendbar ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union im Hinblick auf die Änderungen der Geschäftsordnung des Exekutivausschusses des Programms des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen zu vertreten und von den im gemeinsamen Interesse der Union handelnden Mitgliedstaaten zu vertreten ist, ist im Anhang des vorliegenden Beschlusses festgelegt.

(2)   Geringfügige Änderungen des beigefügten Änderungsantrags dürfen ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 6. Oktober 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. GRAMEGNA


(1)  Dokument ST 13046/1/14 REV 1, zugänglich auf: http://www.consilium.europa.eu/register/de/content/int/?lang=EN&typ=ADV


ANHANG

Die Mitgliedstaaten unterstützen die Annahme des folgenden Änderungsantrags zur Geschäftsordnung des Exekutivausschusses des Programms des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen:

„Regel 33 der Geschäftsordnung des Exekutivausschusses des Programms des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (A/AC.96/187/Rev.7) wird hiermit geändert und erhält folgende Fassung:

‚Die Sitzungen des Ausschusses finden öffentlich statt, sofern der Ausschuss nichts anderes beschließt. Im Benehmen mit dem Ausschuss kann der Vorsitz Sonderorganisationen, Fonds und Programme der Vereinten Nationen sowie internationale Organisationen aufgrund ihres Fachwissens und ihrer Beiträge zur Arbeit des Ausschusses auffordern, an nichtöffentlichen Sitzungen teilzunehmen.‘ “


Top