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Document 32015D0015

    Beschluss (EU) 2015/15 der Kommission vom 5. Januar 2015 über eine Maßnahme Finnlands gemäß Artikel 7 der Richtlinie 89/686/EWG des Rates, mit der das Inverkehrbringen von „Ribcap“ -Kopfschutz verboten wurde (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 10114)

    ABl. L 3 vom 7.1.2015, p. 59–60 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/15/oj

    7.1.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 3/59


    BESCHLUSS (EU) 2015/15 DER KOMMISSION

    vom 5. Januar 2015

    über eine Maßnahme Finnlands gemäß Artikel 7 der Richtlinie 89/686/EWG des Rates, mit der das Inverkehrbringen von „Ribcap“-Kopfschutz verboten wurde

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 10114)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (1), insbesondere auf Artikel 7,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Juni 2014 notifizierten die finnischen Behörden der Kommission eine Maßnahme, mit der das Inverkehrbringen des von Ribcap AG, Berbegraben 4, CH-3110 Münsingen (Schweiz) hergestellten Kopfschutzes verboten wurde. Die Produkte mit der Bezeichnung „Ribcap“ waren mit der CE-Kennzeichnung gemäß der Richtlinie 89/686/EWG des Rates über persönliche Schutzausrüstungen versehen.

    (2)

    Die Produkte werden als Kopfschutz der PSA-Kategorie I unter anderem für Schlittschuh- und Skilaufen vermarktet.

    (3)

    Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 89/686/EWG sind alle einfachen PSA-Kategorien, bei denen der Konstrukteur davon ausgeht, dass der Benutzer selbst die Wirksamkeit gegenüber geringfügigen Risiken beurteilen kann, deren Wirkung, wenn sie allmählich eintritt, vom Benutzer rechtzeitig und ohne Gefahr wahrgenommen werden kann, von der EG-Baumusterprüfung ausgenommen.

    (4)

    Das Produkt wird eingeführt und vertrieben von dem Unternehmen Brandsense Oy/Classic Bike Finland, Mechelininkatu 15, FI-00100 Helsinki (Finnland). Laut Angaben auf seiner Website führt das Unternehmen Fahrräder ein und vermarktet sie.

    (5)

    Auf der Webseite des Einführers ist ein Link zu einer vom Hersteller verfassten Broschüre sowie zu einem Zertifikat für Ribcap auf der Grundlage der von der Universität Straßburg durchgeführten Produkttests bereitgestellt, aus denen hervorgeht, dass durch die Verwendung von Ribcap Kopfverletzungen vorgebeugt werden kann; dabei wird in der Verpackung und im Marketing-Material der Ausdruck „Bescheinigte Sicherheit“ verwendet. Durch den Ausdruck „Bescheinigte Sicherheit“ kann der Eindruck erweckt werden, dass das Produkt durch eine benannte Stelle baumustergeprüft wurde, allerdings ist die Universität Straßburg keine solche benannte Stelle.

    (6)

    Nach den Angaben in der Werbebroschüre bietet Ribcap Kopfschutz bei einem Aufprall. Aufgrund von Angaben in der „Ribcap“-Broschüre kann der Verbraucher den Eindruck gewinnen, dass das Produkt für die Verwendung bei verschiedenen Sportarten und als Kopfschutz geeignet ist. So heißt es darin beispielsweise: „Ribcap: mein bequemer, leichter und effektiver Kopfschutz beim Sport.“ Auch wenn die Produktverpackung mit dem Hinweis „Nicht die gleiche Schutzwirkung wie mit einem Helm“ versehen ist, vermitteln die Angaben einen falschen Eindruck bezüglich der Sicherheitsmerkmale des Produkts und können beim Verbraucher den Eindruck erwecken, das Produkt schütze den Träger vor nicht unerheblichen Risiken.

    (7)

    Gemäß der Klassifizierungsanleitung der Leitlinien für die Anwendung der Richtlinie 89/686/EWG werden alle Helme, darunter auch Sporthelme, der PSA-Kategorie II zugeordnet und unterliegen somit einer EG-Baumusterprüfung durch eine benannte Stelle.

    (8)

    Den Produkten liegen keine Gebrauchsanweisungen in finnischer oder schwedischer Sprache — den Amtssprachen Finnlands — bei.

    (9)

    Nach Auffassung der finnischen Behörden können die Produkte, da sie keine Gebrauchsanweisung mit einer Beschreibung der Umstände, für die ihr Einsatz vorgesehen ist, bzw. der Einsatzbeschränkungen aufweisen, einen falschen Eindruck der Sicherheit vermitteln und den Verbraucher irrigerweise darauf vertrauen lassen, dass sie die gleichen Schutzmerkmale wie ein Schutzhelm (PSA-Kategorie II) besitzen.

    (10)

    Die vom Hersteller verfasste Konformitätserklärung wurde vom Händler den finnischen Behörden übermittelt. Diese Erklärung wurde nicht im Einklang mit dem Muster von Anhang VI der Richtlinie 89/686/EWG verfasst.

    (11)

    Die Kommission forderte den Hersteller und den Händler in Finnland schriftlich auf, zu der Maßnahme der finnischen Behörden Stellung zu nehmen. In dem Antwortschreiben bekräftigte der Hersteller die Auffassung, bei Ribcap würde es sich nicht um einen Schutzhelm, sondern vielmehr um eine Wollmütze mit Protektoren handeln, die gemäß Richtlinie 89/686/EWG als PSA-Kategorie I einzuordnen ist. Der Hersteller räumte ein, dass die Verwendung des Ausdrucks „Bescheinigte Sicherheit“ womöglich verwirrend und unglücklich gewählt ist.

    (12)

    Der Hersteller fügte seinem Antwortschreiben einen von den schweizerischen Behörden veröffentlichten Bericht bei. In dem Bericht wird ein von den schweizerischen Behörden an Ribcap gerichtetes Schreiben erwähnt, in dem unter anderem gefordert wird, dass „das Produkt nicht länger auf eine Weise beworben werden dürfe, durch die der Eindruck eines Schutzes gegen Kopftraumata bei einem Aufprall (Ski, Snowboard, Fahrrad) vermittelt wird“. Mit der aktualisierten Produktbeschreibung, zusammen mit einem umfassenden Warnhinweis, konnte Ribcap sein Produkt als „Mützen mit eingenähten Protektoren“, PSA-Kategorie I vermarkten.

    (13)

    Weder die Produktbeschreibung, noch die Warnhinweise für die Vermarktung der Produkte in Finnland scheinen den Anforderungen für die Vermarktung der Produkte als PSA-Kategorie I zu entsprechen, da die Produkte in der Beschreibung als Kopfschutz für Schlittschuh- und Skifahren sowie andere Outdoor-Aktivitäten vermarktet werden.

    (14)

    In Anbetracht der vorliegenden Unterlagen und der Stellungnahmen der betroffenen Parteien ist die Kommission der Auffassung, dass der „Ribcap“-Kopfschutz die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen „1.1.2 Schutzniveau und Schutzklassen“, „1.4 Vom Hersteller bereitgestellte Informationen“ und „3.1.1 Stöße durch herabfallende oder herausgeschleuderte Gegenstände und durch Aufprall eines Körperteils auf ein Hindernis“ nicht erfüllt —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Maßnahme der finnischen Behörden, mit der das Inverkehrbringen des von Ribcap AG hergestellten „Ribcap“-Kopfschutzes verboten wurde, ist gerechtfertigt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 5. Januar 2015

    Für die Kommission

    Elżbieta BIEŃKOWSKA

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18.


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