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Document 22014A0604(01)
Agreement between the European Union and the Russian Federation on drug precursors
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über Drogenausgangsstoffe
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über Drogenausgangsstoffe
OJ L 165, 4.6.2014, p. 7–14
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2014/318/oj
4.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 165/7 |
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über Drogenausgangsstoffe
DIE EUROPÄISCHE UNION
einerseits und
DIE RUSSISCHE FÖDERATION
andererseits,
im Folgenden „die Vertragsparteien“ genannt —
IM RAHMEN des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, im Folgenden „Übereinkommen von 1988“ genannt;
ENTSCHLOSSEN, die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen zu verhindern und zu bekämpfen, indem die Abzweigung von Stoffen, die häufig zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (im Folgenden „Ausgangsstoffe“) verwendet werden, aus dem rechtmäßigen Handel unterbunden wird;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des zwischen der Russischen Föderation und der Europäischen Union bestehenden allgemeinen Rechtsrahmens;
IN ANBETRACHT DESSEN, dass der internationale Handel zur Abzweigung solcher Ausgangsstoffe genutzt werden kann;
ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, Abkommen zwischen den beteiligten Vertragsparteien zu schließen und umzusetzen, um eine umfangreiche Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Ausfuhr- und Einfuhrkontrollen, aufzubauen;
ANGESICHTS DESSEN, dass Ausgangsstoffe in erster Linie und weithin auch zu erlaubten Zwecken verwendet werden und der internationale Handel nicht durch übermäßige Überwachungsverfahren behindert werden darf —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Geltungsbereich des Abkommens
(1) In diesem Abkommen sind Maßnahmen zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien festgelegt, um die Abzweigung von Ausgangsstoffen aus dem rechtmäßigen Handel zu verhindern, ohne den rechtmäßigen Handel mit diesen Ausgangsstoffen zu beeinträchtigen.
(2) Die Vertragsparteien unterstützen einander nach Maßgabe dieses Abkommens, insbesondere durch
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die Überwachung des zwischen den Vertragsparteien stattfindenden Handels mit Ausgangsstoffen, um deren Verwendung für unerlaubte Zwecke zu verhindern, |
— |
gegenseitige Amtshilfe zur Verhinderung der Abzweigung solcher Ausgangsstoffe. |
(3) Die Maßnahmen gemäß Absatz 2 gelten für die in Anhang I des vorliegenden Abkommens aufgelisteten Ausgangsstoffe (im Folgenden „erfasste Ausgangsstoffe“).
Artikel 2
Durchführungsmaßnahmen
(1) Die Vertragsparteien informieren einander schriftlich über ihre jeweiligen zuständigen Behörden. Für die Zwecke dieses Abkommens nehmen diese Behörden unmittelbar miteinander Kontakt auf.
(2) Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig über die jeweils zur Umsetzung dieses Abkommens erlassenen Rechtsvorschriften und sonstigen Maßnahmen.
Artikel 3
Überwachung des Handels
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien informieren einander auf eigene Initiative, sobald sie Gründe für die Annahme haben, dass erfasste Ausgangsstoffe, die rechtmäßig zwischen den Vertragsparteien gehandelt werden, zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen abgezweigt werden könnten.
(2) Bei erfassten Ausgangsstoffen übermitteln die zuständigen Behörden der ausführenden Vertragspartei den zuständigen Behörden der einführenden Vertragspartei eine Vorausfuhrunterrichtung mit den Angaben gemäß Artikel 12 Absatz 10 Buchstabe a des Übereinkommens von 1988.
Die schriftliche Antwort der zuständigen Behörden der einführenden Vertragspartei muss innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt der Unterrichtung der zuständigen Behörden der ausführenden Vertragspartei unter Nutzung technischer Kommunikationsmittel übersandt werden. Geht innerhalb dieser Frist keine Antwort ein, so wird davon ausgegangen, dass gegen die Versendung der Waren keine Einwände erhoben werden. Etwaige Einwände sind den zuständigen Behörden der ausführenden Vertragspartei innerhalb der angegebenen Frist nach Erhalt der Vorausfuhrunterrichtung unter Nutzung technischer Kommunikationsmittel schriftlich mitzuteilen, wobei die Gründe für die Ablehnung anzugeben sind.
Artikel 4
Gegenseitige Amtshilfe
(1) Die Vertragsparteien leisten einander innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens gegenseitige Amtshilfe durch den Austausch von Informationen gemäß Artikel 12 Absatz 10 Buchstabe a des Übereinkommens von 1988, um die Abzweigung von erfassten Ausgangsstoffen für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen zu verhindern. Sie ergreifen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien geeignete Maßnahmen, um eine solche Abzweigung zu verhindern.
(2) Auf schriftliche Anfrage oder eigene Initiative leisten die Vertragsparteien einander auch Amtshilfe, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass andere relevante Informationen für die andere Vertragspartei von Interesse sind.
(3) Das Amtshilfeersuchen muss Angaben zu folgenden Punkten enthalten:
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den Zweck des Ersuchens und die Gründe für das Ersuchen, |
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die gewünschte Bearbeitungsfrist für das Ersuchen, |
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sonstige Informationen, die für die Bearbeitung des Ersuchens nützlich sein könnten. |
(4) Das schriftliche Amtshilfeersuchen muss den amtlichen Briefkopf der zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei aufweisen, eine Übersetzung in eine der Amtssprachen der ersuchten Vertragspartei enthalten und von ordnungsgemäß ermächtigten Personen der zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei unterzeichnet sein.
(5) Die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um das Amtshilfeersuchen schnellstmöglich vollständig zu bearbeiten.
(6) Amtshilfeersuchen werden nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei bearbeitet.
(7) Die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei sollten die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei umgehend über Umstände informieren, die die Bearbeitung des Ersuchens verhindern oder verzögern.
Sind die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei der Auffassung, dass die Erledigung des Ersuchens nicht mehr erforderlich ist, so setzen sie die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei schnellstmöglich darüber in Kenntnis.
(8) Die Vertragsparteien können zusammenarbeiten, um die Gefahr illegaler Lieferungen von erfassten Ausgangsstoffen in das oder aus dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation sowie in das oder aus dem Zollgebiet der Europäischen Union zu minimieren.
(9) Die Amtshilfe nach diesem Artikel berührt weder die Bestimmungen über die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen und bei Auslieferungen noch betrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag einer Justizbehörde gewonnen wurden, es sei denn, die Weitergabe dieser Erkenntnisse wird von der betreffenden Behörde genehmigt.
Artikel 5
Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Die Vertragsparteien ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen zu gewährleisten. Kann die Vertraulichkeit der erbetenen Informationen nicht gewährleistet werden, setzt die ersuchende Vertragspartei die andere Vertragspartei darüber in Kenntnis, woraufhin Letztere entscheidet, ob sie die Informationen unter diesen Umständen weitergibt.
(2) Im Rahmen dieses Abkommens erhaltene Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Abkommens verwendet werden und nur so lange aufbewahrt werden, wie es für die Zwecke, für die sie nach Maßgabe dieses Abkommens erhalten wurden, erforderlich ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, von den Behörden oder öffentlichen Einrichtungen der Vertragspartei, die die Informationen erhalten hat, nur dann — unter Einhaltung der Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei — für weitergehende Zwecke genutzt werden, wenn die Behörde der Vertragspartei, die die Informationen übermittelt hat, zuvor ihre ausdrückliche schriftliche Genehmigung erteilt hat.. Eine solche Verwendung unterliegt den von dieser Behörde festgelegten Bedingungen.
(4) Die Vertragsparteien können in Verfahren, die wegen des Verstoßes gegen die Vorschriften für erfasste Ausgangsstoffe angestrengt werden, Informationen und Dokumente als Beweismittel verwenden, die gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens erhalten oder eingesehen wurden, sofern die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei, die die Daten zur Verfügung gestellt haben, dem zuvor schriftlich zugestimmt haben.
(5) Werden personenbezogene Daten ausgetauscht, so ist bei ihrer Verarbeitung nach Maßgabe der in Anhang II dargelegten Grundsätze vorzugehen, die für die Vertragsparteien dieses Abkommens verbindlich vorgeschrieben sind.
Artikel 6
Ausnahmen von der Verpflichtung zur gegenseitigen Amtshilfe
(1) Amtshilfe kann verweigert oder an bestimmte Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden, wenn eine Vertragspartei der Auffassung ist, dass eine im Rahmen dieses Abkommens geleistete Amtshilfe die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Russischen Föderation oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union beeinträchtigen könnte, die im Rahmen dieses Abkommens um Amtshilfe ersucht wurden.
(2) In den in diesem Artikel genannten Fällen ist die Entscheidung der zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei den zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei unter Angabe der Gründe schnellstmöglich mitzuteilen.
Artikel 7
Zusammenarbeit bei nicht in Anhang I erfassten Ausgangsstoffen
(1) Die Vertragsparteien können auf freiwilliger Basis Informationen über nicht in Anhang I dieses Abkommens erfasste Ausgangsstoffe (im Folgenden „nicht erfasste Ausgangsstoffe“) austauschen.
(2) Trifft Absatz 1 zu, gelten die Bestimmungen des Artikels 4 Absätze 2 bis 9.
(3) Die Vertragsparteien können ihre verfügbaren Übersichten über nicht erfasste Ausgangsstoffe austauschen.
Artikel 8
Technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Ermittlung neuer Abzweigungsmethoden und geeigneter Gegenmaßnahmen zusammen; dies schließt technische Zusammenarbeit und insbesondere Schulungs- und Austauschprogramme für die betreffenden Beamten ein, um die Verwaltungs- und Vollzugsstrukturen in diesem Bereich zu stärken und die Zusammenarbeit mit Handel und Industrie zu fördern.
Artikel 9
Gemischte Expertengruppe für Folgemaßnahmen
(1) Auf der Grundlage dieses Abkommens wird hiermit eine Gemischte Expertengruppe für Folgemaßnahmen eingerichtet, die sich aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsparteien zusammensetzt (im Folgenden die „Gemischte Expertengruppe“).
(2) Die Gemischte Expertengruppe gibt einvernehmliche Empfehlungen ab.
(3) Datum, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemischten Expertengruppe werden einvernehmlich festgelegt.
(4) Die Gemischte Expertengruppe verwaltet dieses Abkommen und gewährleistet seine ordnungsgemäße Durchführung. Zu diesem Zweck
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behandelt sie Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens, |
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untersucht und empfiehlt sie Maßnahmen für die technische Zusammenarbeit nach Artikel 8, |
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untersucht und empfiehlt sie andere mögliche Formen der Zusammenarbeit, |
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prüft sie andere Fragen der Vertragsparteien in Bezug auf die Durchführung dieses Abkommens. |
(5) Die Gemischte Expertengruppe kann den Vertragsparteien Änderungen zu diesem Abkommen empfehlen.
Artikel 10
Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkommen
(1) Sofern in diesem Abkommen nichts Anderweitiges geregelt ist, lässt es die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkommen unberührt.
(2) Der Austausch geheimer Informationen ist in dem Abkommen zwischen der Regierung der Russischen Föderation und der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen (1) geregelt.
(3) Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens gehen den Bestimmungen jedes bilateralen oder multilateralen Abkommens zwischen der Russischen Föderation und den Mitgliedstaaten der EU über Drogenausgangsstoffe vor.
(4) Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig, wenn sie mit anderen Ländern internationale Abkommen in den vorgenannten Bereichen schließen.
(5) Dieses Abkommen ist, auch im Hinblick auf jegliche darin enthaltene Verpflichtung, vor dem Hintergrund des zwischen der EU und der Russischen Föderation bestehenden allgemeinen Rechtsrahmens zu betrachten und auszulegen.
Artikel 11
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Eingang der letzten schriftlichen Mitteilung der Vertragsparteien über den Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren folgt.
Artikel 12
Laufzeit, Kündigung und Änderungen
(1) Dieses Abkommen wird für fünf Jahre geschlossen, nach deren Ablauf es automatisch/stillschweigend um jeweils weitere fünf Jahreszeiträume verlängert wird, es sei denn, eine der Vertragsparteien setzt die andere Vertragspartei mindestens sechs Monate vor Ablauf des jeweiligen Fünfjahreszeitraums schriftlich über ihre Absicht in Kenntnis, dieses Abkommen zu kündigen.
(2) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.
Artikel 13
Kosten
Jede Vertragspartei trägt die ihr aus den Maßnahmen zur Umsetzung dieses Abkommens entstehenden Kosten selbst.
Ausgefertigt in Jekaterinburg am 4. Juni 2013 in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
За Европейския съюз
Por la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
За Европейский съюз
За Руската Федерация
Por la Federación de Rusia
Za Ruskou Federaci
For Den Russiske Føderation
Für die Russische Föderation
Venemaa Föderatsiooni nimel
Για τη Ρωσική Ομοσπονδία
For the Russian Federation
Pour la Fédération de Russie
Per la Federazione Russa
Krievijas Federācijas vārdā –
Rusijos Federacijos vardu
Az Oroszországi Föderáció részéről
Għall-Federazzjoni Russa
Voor de Russische Federatie
W imieniu Federacji Rosyjskiej
Pela Federação da Rússia
Pentru Federația Rusă
Za Ruskú Federáciu
Za Rusko Federacijo
Venäjän Federaation puolesta
För Ryska Federationen
За Pоссийскую Федерацию
(1) ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 57.
ANHANG I
Essigsäureanhydrid
Aceton
Anthranilsäure
Ephedrin
Ergometrin
Ergotamin
Diethylether
Salzsäure
Isosafrol
Lysergsäure
3,4-(Methylendioxy)phenyl-2-propanon
Methylethylketon
N-Acetylanthranilsäure
Norephedrin
Phenylessigsäure
1-Phenyl-2-propanon
Piperidin
Piperonal
Kaliumpermanganat
Pseudoephedrin
Safrol
Schwefelsäure
Toluol
Die Salze der in diesem Anhang aufgeführten Stoffe sind immer dann umfasst, wenn solche Salze möglicherweise existieren. (Mit Ausnahme der Salze der Salzsäure und der Schwefelsäure.)
ANHANG II
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GRUNDSÄTZE DES DATENSCHUTZES
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:
„personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person,
„Verarbeitung personenbezogener Daten“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Verän-derung, das Wiederauffinden, das Abfragen, die Nutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, die Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Verknüpfung oder die Kombination sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten.
Grundsätze
„Qualität und Verhältnismäßigkeit von Daten“: Daten müssen angemessen, richtig und relevant sein und dürfen hinsichtlich des Zwecks, zu dem sie übermittelt und, falls erforderlich, aktualisiert werden, nicht zu weitgehend sein. Die Vertragsparteien stellen insbesondere sicher, dass die Korrektheit der ausgetauschten Daten regelmäßig geprüft wird.
„Transparenz“: Betroffene Personen sind über die Zwecke der Datenverarbeitung und die Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen, die Empfänger und Empfängerkategorien der personenbezogenen Daten, das Bestehen des Rechts auf Zugriff und Berichtigung, auf die Löschung oder Sperrung von die betroffenen Personen betreffenden Daten, ihnen zur Verfügung stehende Rechtsmittel vor Verwaltungsbehörden und Gerichten sowie das Recht auf weitere Information, sofern diese für eine rechtmäßige Verarbeitung erforderlich sind und von den Vertragsparteien dieses Abkommens noch nicht zur Verfügung gestellt wurden, zu informieren.
„Recht auf Zugriff, Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten“: Betroffene Personen haben das Recht auf ungehinderten und unmittelbaren Zugriff auf alle sie betreffenden Daten, die verarbeitet werden, sowie gegebenenfalls das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten, deren Verarbeitung wegen Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit nicht im Einklang mit diesem Abkommen steht.
„Rechtsbehelfe“: Die Vertragsparteien stellen sicher, dass eine betroffene Person, die der Auffas-sung ist, dass ihr Recht auf Schutz der Privatsphäre verletzt wurde oder die Verarbeitung von sie betreffenden personenbezogenen Daten unter Verstoß gegen dieses Abkommen erfolgte, entspre-chend den geltenden Gesetzen berechtigt ist, sich bei einer zuständigen Behörde rechtswirksam zu beschweren und das Recht hat, bei einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, das von Einzelpersonen — unabhängig von deren Staatsangehörigkeit oder Wohnsitzstaat — angerufen werden kann, einen Rechtsbehelf einzulegen.
Sämtliche Datenschutzverstöße oder ähnliche Verstöße werden mit angemessenen, verhältnismäßi-gen und wirksamen Sanktionen belegt, die auch eine Entschädigung für infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutzvorschriften erlittene Schäden einschließen. Wurde ein Verstoß gegen Datenschutzvorschriften festgestellt, werden die Sanktionen, einschließlich der Entschädigung, nach Maßgabe der anwendbaren nationalen Vorschriften festgelegt.
Weiterleitung von Daten:
Die Weiterleitung von personenbezogenen Daten an andere Behörden und öffentliche Einrichtungen eines Drittlands ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Behörde, die die Daten übermittelt hat, und ausschließlich für die Zwecke erlaubt, für die die Daten übermittelt wurden und nur, sofern dieses Land einen angemessenen Datenschutzstandard gewährleistet. Unter Berücksichtigung angemessener, in den nationalen Gesetzen verankerter rechtlicher Beschränkungen informieren die Vertragsparteien die betroffene Person über eine solche Weiterleitung von Daten.
„Überwachung der Datenverarbeitung“: Die Einhaltung der Datenschutzvorschriften durch die Vertragsparteien wird von einer oder mehreren unabhängigen öffentlichen Stellen kontrolliert, die über wirksame Untersuchungs- und Eingriffsbefugnisse verfügen und ein Klagerecht haben oder die zuständigen Gerichte mit Verstößen gegen die Datenschutzgrundsätze dieses Abkommens befassen können. Jede Person kann sich zum Schutz der sie betreffenden Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Abkommen mit einer Eingabe an jede unab-hängige öffentliche Behörde wenden. Die betroffene Person ist über das Ergebnis der Eingabe zu informieren.
„Ausnahmen von den Grundsätzen der Transparenz und des Zugriffsrechts“: Die Vertragsparteien können die Grundsätze des Zugriffsrechts und der Transparenz unter Einhaltung ihrer gesetzlichen Bestimmungen einschränken, wenn dies erforderlich ist, um
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eine offizielle Untersuchung nicht zu gefährden, |
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die Menschenrechte anderer Personen nicht zu verletzen. |