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Document 22013D0330

2013/330/EU: Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 6. Juni 2013 zur Änderung der Anhänge I und II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen

ABl. L 175 vom 27.6.2013, p. 73–75 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/330/oj

27.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/73


BESCHLUSS Nr. 1/2013 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ

vom 6. Juni 2013

zur Änderung der Anhänge I und II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen

(2013/330/EU)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen (1) (nachstehend „das Abkommen“), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2;

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit dem Abschluss des Abkommens haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, auf ihren jeweiligen Zollgebieten durch zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen auf der Grundlage des in der Europäischen Union geltenden Rechts, insbesondere der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) ein gleichwertiges Maß an Sicherheit zu gewährleisten.

Seit Abschluss des Abkommens sind insbesondere mit den Verordnungen (EG) Nr. 312/2009 (4), (EU) Nr. 169/2010 (5) und (EU) Nr. 430/2010 (6) der Kommission Änderungen betreffend die zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen in diese Rechtsvorschriften aufgenommen worden.

Es empfiehlt sich, die Änderungen der Rechtsvorschriften der Europäischen Union, anhand derer in den Vertragsparteien ein gleichwertiges Maß an Sicherheit beibehalten werden kann, in das Abkommen aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung enthält die für diese Anmeldung entsprechend dem Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (7) (nachfolgend die „Verordnung (EWG) Nr. 2454/93“), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 430/2010 der Kommission (8), vorgesehenen Angaben. Sie ist entsprechend den Erläuterungen im oben aufgeführten Anhang 30A auszufüllen. Sie ist von der Person, die sie abgibt, zu authentifizieren.

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Waren, für die nach den von den Vertragsparteien festgelegten Vorschriften eine mündliche Zollanmeldung oder der einfache Grenzübertritt zulässig ist, mit Ausnahme von Hausrat sowie Paletten, Containern und Beförderungsmitteln des Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs, die im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden;“.

b)

Absatz 1 Buchstabe j erhält folgende Fassung:

„j)

folgende Waren, die in das oder aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei verbracht werden und zwar direkt zu oder von Bohr- oder Förderplattformen oder Windenergieanlagen, die von einer im Zollgebiet der Vertragsparteien niedergelassenen Person betrieben werden:

Waren, die bei der Errichtung, Reparatur, Wartung oder Umrüstung in solche Plattformen bzw. Anlagen eingebaut wurden,

Waren, die für die Ausrüstung dieser Plattformen bzw. Anlagen verwendet wurden, andere Güter, die auf den Plattformen bzw. Anlagen verwendet oder verbraucht werden und ungefährliche Abfälle von solchen Plattformen bzw. Anlagen;“.

c)

Dem Absatz 1 wird folgender neuer Buchstabe l angefügt:

„l)

Waren, die von Helgoland, der Republik San Marino und dem Staat Vatikanstadt in das Zollgebiet einer Vertragspartei oder aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei in die genannten Gebiete verbracht werden.“

d)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Für die in Artikel 181c Buchstaben i und j sowie Artikel 592a Buchstaben i und j aufgeführten Waren und in den Fällen gemäß Artikel 786 Absatz 2 und Artikel 842a Absatz 4 Buchstaben b und f der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist in der Gemeinschaft keine summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung erforderlich.“

e)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Eine summarische Ausgangsanmeldung ist nicht erforderlich

a)

für folgende Waren:

Ersatz- und Reparaturteile, die zwecks Reparatur zum Einbau in Schiffe und Flugzeuge bestimmt sind,

Schmierstoffe und Gas, die für den Betrieb des Schiffs oder Flugzeugs erforderlich sind, sowie

Lebensmittel und andere Erzeugnisse, die zum Verbrauch oder Verkauf an Bord bestimmt sind;

b)

für Waren im Durchfuhrverfahren, wenn eine elektronische Versandanmeldung die Angaben in der summarische Ausgangsanmeldung enthält, sofern die Bestimmungsstelle auch die Ausgangszollstelle ist;

c)

wenn die Waren in einem Hafen oder Flughafen nicht von dem Beförderungsmittel abgeladen werden, das sie in das jeweilige Zollgebiet der Vertragsparteien verbracht hat und wieder aus diesem Gebiet verbringen wird;

d)

wenn die Waren in einem vorigen Hafen oder Flughafen im jeweiligen Zollgebiet der Vertragsparteien verladen wurden und an Bord des Beförderungsmittels verbleiben, das sie wieder aus diesem Gebiet verbringen wird;

e)

wenn Waren, die sich in einem Verwahrungslager oder einer Freizone des Kontrolltyps I befinden, von dem Beförderungsmittel, mit dem sie unter Überwachung derselben Zollstelle zum Verwahrungslager oder der Freizone verbracht wurden, auf ein Schiff, Flugzeug oder eine Eisenbahn umgeladen werden, das bzw. die sie aus dem Verwahrungslager oder der Freizone und somit aus dem jeweiligen Zollgebiet der Vertragsparteien verbringt, sofern

i)

das Umladen innerhalb von 14 Kalendertagen erfolgt, nachdem die Waren für ein Verwahrungslager oder in einer Freizone des Kontrolltyps I gestellt wurden; in außergewöhnlichen Umständen können die Zollbehörden diesen Zeitraum verlängern, um diesen Umständen Rechnung zu tragen;

ii)

den Zollbehörden Angaben über die Waren zur Verfügung stehen und

iii)

sich der Bestimmungsort und der Empfänger der Waren nach Kenntnis der Beförderers nicht geändert haben.“

Artikel 2

In Anhang II des Abkommens erhält Artikel 6 zweiter Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte darf summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldungen mit den reduzierten Anforderungen an die Datenelemente gemäß Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 430/2010 der Kommission (10), abgeben; handelt es sich bei dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten jedoch um einen Beförderer, einen Spediteur oder einen Zollagenten, so gelten die reduzierten Anforderungen für ihn nur dann, wenn er für Rechnung eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten an der Ein- oder Ausfuhr von Waren beteiligt ist;

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seinem Erlass in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. Juni 2013.

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Präsident

Antonis KASTRISSIANAKIS


(1)  ABl. L 199 vom 31.7.2009, S. 24.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(4)  ABl. L 98 vom 17.4.2009, S. 3.

(5)  ABl. L 51 vom 2.3.2010, S. 2.

(6)  ABl. L 125 vom 21.5.2010, S. 10.

(7)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(8)  ABl. L 125 vom 21.5.2010, S. 10.“

(9)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(10)  ABl. L 125 vom 21.5.2010, S. 10.“


Gemeinsame erklärung

zu Anhang I Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens

Hinsichtlich der für die summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldung vorgesehenen Angaben bestätigen die Vertragsparteien, dass

die Bestimmungen betreffend die EORI-Nummer und

die Anforderungen in Bezug auf Umleitungsanträge (Anhang 30A Nummer 2.6 — Tabelle 6),

die mit der Verordnung (EG) Nr. 312/2009 der Kommission vom 16. April 2009 eingeführt worden sind, nicht für die bei den schweizerischen Zollbehörden eingereichten Anmeldungen gelten.


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