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Document 22013D0330
2013/330/EU: Decision No 1/2013 of the EU-Switzerland Joint Committee of 6 June 2013 amending Annexes I and II to the Agreement between the European Community and the Swiss Confederation on the simplification of inspections and formalities in respect of the carriage of goods and on customs security measures
2013/330/EU: Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 6. Juni 2013 zur Änderung der Anhänge I und II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen
2013/330/EU: Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 6. Juni 2013 zur Änderung der Anhänge I und II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen
ABl. L 175 vom 27.6.2013, p. 73–75
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
27.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 175/73 |
BESCHLUSS Nr. 1/2013 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ
vom 6. Juni 2013
zur Änderung der Anhänge I und II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen
(2013/330/EU)
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen (1) (nachstehend „das Abkommen“), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2;
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit dem Abschluss des Abkommens haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, auf ihren jeweiligen Zollgebieten durch zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen auf der Grundlage des in der Europäischen Union geltenden Rechts, insbesondere der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) ein gleichwertiges Maß an Sicherheit zu gewährleisten.
Seit Abschluss des Abkommens sind insbesondere mit den Verordnungen (EG) Nr. 312/2009 (4), (EU) Nr. 169/2010 (5) und (EU) Nr. 430/2010 (6) der Kommission Änderungen betreffend die zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen in diese Rechtsvorschriften aufgenommen worden.
Es empfiehlt sich, die Änderungen der Rechtsvorschriften der Europäischen Union, anhand derer in den Vertragsparteien ein gleichwertiges Maß an Sicherheit beibehalten werden kann, in das Abkommen aufzunehmen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung enthält die für diese Anmeldung entsprechend dem Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (7) (nachfolgend die „Verordnung (EWG) Nr. 2454/93“), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 430/2010 der Kommission (8), vorgesehenen Angaben. Sie ist entsprechend den Erläuterungen im oben aufgeführten Anhang 30A auszufüllen. Sie ist von der Person, die sie abgibt, zu authentifizieren. |
2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
Artikel 2
In Anhang II des Abkommens erhält Artikel 6 zweiter Gedankenstrich folgende Fassung:
„— |
der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte darf summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldungen mit den reduzierten Anforderungen an die Datenelemente gemäß Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 430/2010 der Kommission (10), abgeben; handelt es sich bei dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten jedoch um einen Beförderer, einen Spediteur oder einen Zollagenten, so gelten die reduzierten Anforderungen für ihn nur dann, wenn er für Rechnung eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten an der Ein- oder Ausfuhr von Waren beteiligt ist; |
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seinem Erlass in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 6. Juni 2013.
Im Namen des Gemischten Ausschusses
Der Präsident
Antonis KASTRISSIANAKIS
(1) ABl. L 199 vom 31.7.2009, S. 24.
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
(3) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
(4) ABl. L 98 vom 17.4.2009, S. 3.
(5) ABl. L 51 vom 2.3.2010, S. 2.
(6) ABl. L 125 vom 21.5.2010, S. 10.
(7) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
(8) ABl. L 125 vom 21.5.2010, S. 10.“
(9) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
(10) ABl. L 125 vom 21.5.2010, S. 10.“
Gemeinsame erklärung
zu Anhang I Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens
Hinsichtlich der für die summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldung vorgesehenen Angaben bestätigen die Vertragsparteien, dass
— |
die Bestimmungen betreffend die EORI-Nummer und |
— |
die Anforderungen in Bezug auf Umleitungsanträge (Anhang 30A Nummer 2.6 — Tabelle 6), |
die mit der Verordnung (EG) Nr. 312/2009 der Kommission vom 16. April 2009 eingeführt worden sind, nicht für die bei den schweizerischen Zollbehörden eingereichten Anmeldungen gelten.