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Document 32013R0617
Commission Regulation (EU) No 617/2013 of 26 June 2013 implementing Directive 2009/125/EC of the European Parliament and of the Council with regard to ecodesign requirements for computers and computer servers Text with EEA relevance
Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 175 vom 27.6.2013, p. 13–33
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/03/2020
27.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 175/13 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 617/2013 DER KOMMISSION
vom 26. Juni 2013
zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
nach Anhörung des Konsultationsforums gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach der Richtlinie 2009/125/EG legt die Kommission Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung („Ökodesign“) energieverbrauchsrelevanter Produkte fest, die ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen und erhebliche Umweltauswirkungen aufweisen und deren Umweltauswirkungen ohne übermäßig hohe Kosten erheblich verbessert werden können. |
(2) |
Nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/125/EG muss die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verfahren unter Einhaltung der in Artikel 15 festgelegten Kriterien und nach Anhörung des Konsultationsforums gegebenenfalls eine Durchführungsmaßnahme für Bürogeräte erlassen. |
(3) |
Die Kommission hat in einer Vorstudie die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte von Computern untersucht. Die Ergebnisse der Studie, an der sich Interessenträger und betroffene Kreise aus der Union und aus Drittländern beteiligten, wurden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
(4) |
Der Vorstudie zufolge wird das Potenzial für kosteneffiziente Verbesserungen beim Stromverbrauch von Computern im Zeitraum zwischen 2011 und 2020 auf rund 93 TWh (dies entspricht 43 Mio. t CO2-Emissionen) und für 2020 auf 12,5-16,3 TWh geschätzt (dies entspricht 5,0-6,5 Mio. t CO2-Emissionen). Folglich bilden Computer eine Produktgruppe, für die Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden sollten. |
(5) |
Da das Energieeinsparpotenzial von Desktop-Thin-Clients, Workstations, Small-Scale-Servern und Computerservern in erheblichem Maße mit der Effizienz ihrer internen Netzteile zusammenhängt und die technischen Spezifikationen für die internen Netzteile solcher Produkte denen für Desktop-Computer und integrierte Desktop-Computer ähneln, sollten die Bestimmungen dieser Verordnung über die Effizienz interner Netzteile auch für Erstere gelten. Andere Umweltverträglichkeitsaspekte von Desktop-Thin-Clients, Workstations, mobilen Workstations, Small-Scale-Servern und Computerservern könnten dagegen in einer separaten Maßnahme zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG geregelt werden. |
(6) |
Anzeigegeräte haben andere Merkmale und sollten deshalb vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden. Angesichts ihrer erheblichen Umweltauswirkungen und ihres beträchtlichen Potenzials für Verbesserungen könnten sie Gegenstand einer anderen Maßnahme zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG und/oder der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (2) sein. |
(7) |
Die Ökodesign-Anforderungen sollten weder wesentliche negative Auswirkungen auf die Funktion des Produkts noch auf den Verbraucher haben; dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Erschwinglichkeit des Produkts, die Lebenszykluskosten und die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs. Ferner sollten die Anforderungen weder dazu führen, dass den Herstellern die Verpflichtung zur Verwendung proprietärer Technologie oder ein zu hoher Verwaltungsaufwand auferlegt wird, noch sollten sie sich negativ auf Gesundheit, Sicherheit oder Umwelt auswirken. |
(8) |
Verbesserungen bei der Energieeffizienz von Computern sollten durch Anwendung bestehender kostengünstiger und herstellerneutraler Technologien erreicht werden, die zu einer Verringerung der Gesamtausgaben für die Anschaffung und den Betrieb dieser Geräte führen können. |
(9) |
Die Ökodesign-Anforderungen sollten schrittweise in Kraft treten, um den Herstellern einen ausreichenden Zeitraum für die Anpassung der dieser Verordnung unterliegenden Erzeugnisse einzuräumen. Der Zeitplan sollte so festgelegt werden, dass einerseits negative Auswirkungen auf das Angebot von Computern vermieden und die den Herstellern entstehenden Kosten, insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen, berücksichtigt werden, andererseits aber auch das rechtzeitige Erreichen der Ziele dieser Verordnung gewährleistet ist. |
(10) |
Diese Verordnung sollte spätestens dreieinhalb Jahre nach ihrem Inkrafttreten überprüft werden. |
(11) |
Die Energieeffizienz von Computern sollte anhand verlässlicher, genauer und reproduzierbarer Messverfahren bestimmt werden, wobei dem anerkannten Stand der Technik, einschließlich etwaiger nach den geltenden harmonisierten europäischen Normungsvorschriften (3) erlassener harmonisierter Normen, Rechnung getragen wird. |
(12) |
Da die Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand nicht uneingeschränkt auf die Merkmale von Computern angewandt werden können, sollten die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand (4) nicht für Computer gelten. Folglich sollten in dieser Verordnung besondere Anforderungen an die Verbrauchsminimierung und den Stromverbrauch von Computern im Ruhezustand und im Aus-Zustand sowie im Niedrigstverbrauchszustand festgelegt werden; die Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 sollte entsprechend geändert werden. |
(13) |
Obwohl Computer vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 ausgenommen sind, gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission vom 6. April 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch externer Netzteile bei Nulllast sowie ihre durchschnittliche Effizienz im Betrieb (5) für externe Netzteile, die mit Computern in Verkehr gebracht werden. |
(14) |
Nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG sollten die geltenden Konformitätsbewertungsverfahren in dieser Verordnung festgelegt werden. |
(15) |
Um die Konformitätsprüfung zu erleichtern, sollten die Hersteller in den technischen Unterlagen gemäß den Anhängen IV und V der Richtlinie 2009/125/EG Angaben in Bezug auf die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung machen. |
(16) |
Um einen fairen Wettbewerb, die Umsetzung der beabsichtigten potenziellen Energieeinsparungen und die Bereitstellung korrekter Informationen über den Energieverbrauch der Produkte für die Verbraucher sicherzustellen, sollte in dieser Verordnung darauf hingewiesen werden, dass die Toleranzen, die die nationalen Marktaufsichtsbehörden bei den physischen Tests anwenden, wenn sie für ein bestimmtes Modell eines energieverbrauchsrelevanten Produkts die Einhaltung dieser Verordnung prüfen, nicht von den Herstellern als Spielraum genutzt werden sollten, um für das Modell einen günstigeren Energieverbrauch anzugeben, als durch die in der technischen Dokumentation des Produkts angegebenen Messungen und Berechnungen gerechtfertigt wäre. |
(17) |
Es sollten Referenzwerte für derzeit verfügbare Produkte mit hoher Energieeffizienz ermittelt werden. Dies wird dazu beitragen, die breite Verfügbarkeit und leichte Zugänglichkeit von Informationen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu gewährleisten, was die Integration der besten Entwurfstechnologien und die Entwicklung effizienterer Produkte zur Verringerung des Energieverbrauchs weiter erleichtern wird. |
(18) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen von Computern und Computerservern festgelegt.
(2) Diese Verordnung gilt für die folgenden Produkte, die direkt aus dem Wechselstromnetz, einschließlich der Speisung über externe und interne Netzteile, mit Strom versorgt werden:
a) |
Desktop-Computer, |
b) |
integrierte Desktop-Computer, |
c) |
Notebook-Computer (einschließlich Tablet-Computern, Slates und mobiler Thin-Clients), |
d) |
Desktop-Thin-Clients, |
e) |
Workstations, |
f) |
mobile Workstations, |
g) |
Small-Scale-Server, |
h) |
Computerserver. |
(3) Diese Verordnung gilt nicht für die folgenden Produktgruppen:
a) |
Blade-Systeme und -Komponenten, |
b) |
Server-Appliances, |
c) |
Multi-Node-Server, |
d) |
Computerserver mit mehr als vier Prozessorsockeln, |
e) |
Spielekonsolen, |
f) |
Dockingstations. |
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. |
„Computer“ bezeichnet ein Gerät, das Logikoperationen ausführt und Daten verarbeitet, das in der Lage ist, Eingabegeräte zu nutzen und Informationen auf Anzeigegeräten auszugeben, und in der Regel eine Zentraleinheit (ZE) beinhaltet, die die Operationen ausführt. Ist keine ZE vorhanden, muss das Gerät als Client Gateway zu einem Computerserver fungieren, der als Computerverarbeitungseinheit dient; |
2. |
„Computerserver“ bezeichnet ein Datenverarbeitungsgerät, das Dienste bereitstellt und Netzressourcen für Client-Geräte, wie Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Internet-Protokoll-Telefone (IP-Telefone) oder andere Computerserver, verwaltet. Computerserver werden normalerweise für den Einsatz in Datenzentren und Unternehmen/Büros in Verkehr gebracht. Der Zugang zu einem Computerserver erfolgt hauptsächlich über Netzwerkverbindungen und nicht direkt über Benutzereingabegeräte wie Tastatur oder Maus; Computerserver
|
3. |
„externes Netzteil“ bezeichnet ein Gerät, das
|
4. |
„internes Netzteil“ bezeichnet eine Komponente zur Umwandlung von Wechselstrom (AC) aus dem Stromnetz in Gleichstrom (DC) für die Stromversorgung von Computern oder Computerservern,
Interne Gleichstrom/Gleichstrom-Wandler, die zur Umwandlung einer einzelnen Gleichstromspannung eines externen Netzteils in Mehrfachspannungen für den Computer oder Computerserver dienen, gelten nicht als interne Netzteile; |
5. |
„Desktop-Computer“ bezeichnet einen Computer, dessen Haupteinheit an einem festen Standort aufgestellt wird, der nicht als tragbares Gerät ausgelegt ist und mit einem externen Anzeigegerät sowie externen Peripheriegeräten wie Tastatur und Maus genutzt wird. Für die Zwecke dieser Verordnung werden folgende Kategorien von Desktop-Computern festgelegt: a) „Kategorie A“: Desktop-Computer, die unter keine der Desktop-Computer-Kategorien B, C oder D fallen; b) „Kategorie B“: Desktop-Computer mit (i)zwei physischen Prozessorkernen und(ii)mindestens zwei Gigabyte (GB) Systemspeicher;c) „Kategorie C“: Desktop-Computer mit (i)drei oder mehr physischen Prozessorkernen und(ii)einer Konfiguration mit mindestens einem der beiden folgenden Merkmale:
d) „Kategorie D“: Desktop-Computer mit (i)mindestens vier physischen Prozessorkernen und(ii)einer Konfiguration mit mindestens einem der beiden folgenden Merkmale:
|
6. |
„integrierter Desktop-Computer“ bezeichnet einen Computer, bei dem der Computer und das Anzeigegerät als Einheit funktionieren, deren Wechselstromversorgung über ein einziges Kabel erfolgt. Es gibt zwei Arten von integrierten Desktop-Computern: 1) ein Produkt, bei dem Anzeigegerät und Computer physisch eine Einheit bilden, oder 2) ein Produkt, bei dem das Anzeigegerät vom Computer getrennt, aber über ein Gleichstromkabel mit dem Hauptgehäuse verbunden ist. Ein integrierter Desktop-Computer wird an einem festen Standort aufgestellt und ist nicht als tragbares Gerät ausgelegt. Integrierte Desktop-Computer sind nicht in erster Linie für die Anzeige und den Empfang audiovisueller Signale ausgelegt. Für die Zwecke dieser Verordnung werden folgende Kategorien von integrierten Desktop-Computern festgelegt: a) „Kategorie A“: integrierte Desktop-Computer, die unter keine der Kategorien B, C oder D für integrierte Desktop-Computer fallen; b) „Kategorie B“: integrierte Desktop-Computer mit (i)zwei physischen Prozessorkernen und(ii)mindestens zwei Gigabyte (GB) Systemspeicher;c) „Kategorie C“: integrierte Desktop-Computer mit (i)drei oder mehr physischen Prozessorkernen und(ii)einer Konfiguration mit mindestens einem der beiden folgenden Merkmale:
d) „Kategorie D“: integrierte Desktop-Computer mit (i)mindestens vier physischen Prozessorkernen und(ii)einer Konfiguration mit mindestens einem der beiden folgenden Merkmale:
|
7. |
„Notebook-Computer“ bezeichnet einen Computer, der speziell als tragbares Gerät und für den längeren Betrieb mit oder ohne direkten Anschluss an eine Wechselstromquelle konzipiert ist. Notebook-Computer verfügen über ein integriertes Anzeigegerät mit einer sichtbaren Bildschirmdiagonale von mindestens 22,86 cm (9 Zoll) und können mit einem integrierten Akku oder einer anderen tragbaren Stromquelle betrieben werden. Unterkategorien des Notebook-Computers sind unter anderen: a) „Tablet-Computer“: eine Notebook-Computerart, die sowohl über ein eingebautes berührungsempfindliches Anzeigegerät als auch über eine eingebaute physische Tastatur verfügt; b) „Slate-Computer“: eine Notebook-Computerart, die über ein eingebautes berührungsempfindliches Anzeigegerät, nicht aber über eine eingebaute physische Tastatur verfügt; c) „mobiler Thin-Client“: eine Notebook-Computerart, die eine Verbindung zu entfernten Rechenressourcen (z. B. Computerserver, Remote-Workstation) benötigt, mit denen die hauptsächliche Datenverarbeitung erfolgt, und über kein eingebautes Rotations-Speichermedium verfügt. Für die Zwecke dieser Verordnung werden folgende Kategorien von Notebook-Computern festgelegt: a) „Kategorie A“: Notebook-Computer, die weder unter die Kategorie B noch unter die Kategorie C für Notebook-Computer fallen; b) „Kategorie B“: Notebook-Computer mit mindestens einer diskreten Grafikkarte (dGfx); c) „Kategorie C“: Notebook-Computer mit mindestens den folgenden Merkmalen: a)mindestens zwei physischen Prozessorkernen,b)mindestens zwei Gigabyte (GB) Systemspeicher undc)einer diskreten Grafikkarte (dGfx) der Klasse G3 (mit einer FB-Datenbandbreite > 128 bit), G4, G5, G6 oder G7;Produkte, die ansonsten unter die Definition von Notebook-Computer fallen würden, aber im Leerlauf einen Stromverbrauch von weniger als 6 W haben, werden für die Zwecke dieser Verordnung nicht als Notebook-Computer angesehen; |
8. |
„Desktop-Thin-Client“ bezeichnet einen Computer, der eine Verbindung zu entfernten Rechenressourcen (z. B. Computerserver, Remote-Workstation) benötigt, mit denen die hauptsächliche Datenverarbeitung erfolgt, und über kein eingebautes Rotations-Speichermedium verfügt. Die Haupteinheit eines Desktop-Thin-Client wird an einem festen Standort (z. B. auf einem Schreibtisch) aufgestellt und ist nicht als tragbares Gerät ausgelegt. Desktop-Thin-Clients können Informationen entweder auf einem externen oder, soweit vorhanden, einem eingebauten Anzeigegerät ausgeben; |
9. |
„Workstation“ bezeichnet einen Hochleistungs-Einzelplatzcomputer, der neben anderen rechenintensiven Aufgaben hauptsächlich für Grafikanwendungen, Computer Aided Design, Softwareentwicklung sowie finanzwirtschaftliche und wissenschaftliche Anwendungen genutzt wird, und
|
10. |
„mobile Workstation“ bezeichnet einen Hochleistungs-Einzelplatzcomputer, der neben anderen rechenintensiven Aufgaben mit Ausnahme von Spielen hauptsächlich für Grafikanwendungen, Computer Aided Design, Softwareentwicklung sowie finanzwirtschaftliche und wissenschaftliche Anwendungen genutzt wird, und speziell als tragbares Gerät und für den längeren Betrieb mit oder ohne direkten Anschluss an eine Wechselstromquelle konzipiert ist. Mobile Workstations haben ein integriertes Anzeigegerät und können mit einem integrierten Akku oder einer anderen tragbaren Stromquelle betrieben werden. Die meisten mobilen Workstations verfügen über ein externes Netzteil sowie eine integrierte Tastatur und ein integriertes Zeigegerät. Mobile Workstations
|
11. |
„Small-Scale-Server“ bezeichnet eine Computer-Art, die in der Regel Desktop-Computer-Komponenten im Desktopgeräteformat verwendet, jedoch in erster Linie als Speicherhost für andere Computer und zur Ausführung von Funktionen wie der Bereitstellung von Netzinfrastrukturdiensten und dem Daten-/Medien-Hosting bestimmt ist und
|
12. |
„Blade-Systeme und -Komponenten“ bezeichnet Systeme, die aus einem Gehäuse („Blade-Baugruppenträger“) bestehen, in das verschiedene Arten von Blade-Speichern und -Servern eingesetzt werden. Die über das Gehäuse verfügbaren Ressourcen werden von Server und Speicher gemeinsam genutzt. Blade-Systeme sind als skalierbare Lösung konzipiert, in der mehrere Computerserver oder Speichereinheiten in einem einzigen Gehäuse untergebracht werden können, und so ausgelegt, dass in der Praxis problemlos Blades (z. B. Blade-Server) von Fachleuten hinzugefügt oder ersetzt („Hot Swap“) werden können; |
13. |
„Server-Appliance“ bezeichnet einen mit vorinstalliertem Betriebssystem und Anwendungssoftware gebündelten Computerserver, der zur Ausführung spezieller Funktionen beziehungsweise mehrerer spezieller, eng miteinander verbundener Funktionen genutzt wird. Server-Appliances stellen Dienste über ein oder mehrere Netze bereit und werden in der Regel über eine Web- oder Kommandozeilenschnittstelle verwaltet. Die Hardware- und Softwarekonfigurationen von Server-Appliances werden vom Verkäufer bedarfsabhängig (einschließlich Netz und Speicher) vorgenommen und sind nicht für die Ausführung von Software des Benutzers bestimmt; |
14. |
„Multi-Node-Server“ bezeichnet ein System, das aus einem Gehäuse besteht, in das zwei oder mehrere eigenständige Computerserver (oder Nodes) eingesetzt werden, die gemeinsam ein oder mehrere Netzteile nutzen. Der gesamte Strom für alle Nodes wird über die gemeinsamen Netzteile verteilt. Multi-Node-Server verfügen in ihrer Konstruktion und Bauweise über ein einzelnes Gehäuse und sind nicht für Hot Swapping ausgelegt; |
15. |
„Dual-Node-Sever“ bezeichnet eine aus zwei Server-Nodes bestehende gemeinsame Multi-Node-Serverkonfiguration; |
16. |
„Computerserver mit mehr als vier Prozessorsockeln“ bezeichnet einen Computerserver mit mehr als vier für Prozessoren ausgelegten Schnittstellen; |
17. |
„Spielekonsole“ bezeichnet ein netzbetriebenes, eigenständiges Gerät, das in seiner Hauptfunktion das Spielen von Videospielen ermöglichen soll. Eine Spielekonsole ist in der Regel für die Ausgabe von Signalen auf ein externes Anzeigegerät ausgelegt, das als Hauptanzeigegerät für das Spiel dient. Spielekonsolen verfügen in der Regel über eine ZE, Systemspeicher und Grafikprozessoren (GPU) und können mit Festplatten oder anderen internen Speicheroptionen sowie optischen Laufwerken ausgestattet sein. Das Haupteingabegerät von Spielekonsolen ist in der Regel ein Handsteuergerät oder anderes interaktives Steuergerät anstelle einer externen Tastatur oder Maus. Spielekonsolen verfügen in der Regel nicht über konventionelle PC-Betriebssysteme, sondern sind mit eigenen Betriebssystemen für Spielekonsolen ausgestattet. Handheld-Spielekonsolen mit einem integriertem Anzeigegerät als Hauptanzeigegerät der Spielkonsole, die hauptsächlich über einen integrierten Akku oder eine andere tragbare Stromquellen und nicht über einen direkten Anschluss an eine Wechselstromquelle betrieben werden, werden ebenfalls als Spielekonsole angesehen; |
18. |
„Dockingstation“ bezeichnet ein separates Produkt, das an einen Computer angeschlossen wird und dazu dient, Funktionen wie z. B. die Erweiterung der Anschlussmöglichkeiten oder das Zusammenlegen von Anschlüssen für Peripheriegeräte zu übernehmen. Dockingstations können auch das Laden von internen Akkus im angeschlossenen Computer erleichtern; |
19. |
„Zentraleinheit (ZE)“ bezeichnet die Komponente eines Computers, die die Entschlüsselung und Ausführung von Anweisungen steuert. Zentraleinheiten können eine oder mehrere physische Prozessoren, sogenannte „Ausführungskerne“, enthalten. Ein Ausführungskern ist ein physisch vorhandener Prozessor. Zusätzliche „virtuelle“ oder „logische“ Prozessoren, die von einem oder mehreren Ausführungskernen abgeleitet werden, sind keine physischen Kerne. Ein auf einem einzigen physischen ZE-Sockel befindliches Prozessorpaket kann mehr als einen Ausführungskern enthalten. Die Gesamtanzahl der Ausführungskerne in einer ZE ist die Summe aller Ausführungskerne sämtlicher an alle physischen ZE-Sockel angeschlossen Geräte; |
20. |
„diskrete Grafikkarte“ (dGfx) bezeichnet eine diskrete interne Komponente, die mit einem oder mehreren Grafikprozessoren (GPU) mit einer Steuerschnittstelle für den lokalen Speicher und einem lokalen grafikspezifischen Speicher ausgestattet ist und einer der folgenden Kategorien angehört:
„Bildspeicher-Bandbreite“ (FB_BW) bezeichnet den nach der folgenden Formel berechneten Datendurchsatz aller GPUs auf einer dGfx pro Sekunde: ; dabei
|
21. |
„interner Speicher“ bezeichnet eine interne Computerkomponente, die nichtflüchtige Datenspeicherung ermöglicht; |
22. |
„Produktart“ bezeichnet Desktop-Computer, integrierte Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, mobile Workstations, Small-Scale-Server, Computerserver, Blade-Systeme und -Komponenten, Multi-Node-Server, Server-Appliances, Spielekonsolen, Dockingstations, interne Netzgeräte und externe Netzgeräte; |
23. |
„Ruhezustand des Anzeigegerätes“ bezeichnet den Verbrauchsmodus, in den das Anzeigegerät versetzt wird, nachdem es ein Signal eines angeschlossenen Gerätes oder ein internes Signal (z. B. eines Timers oder Anwesenheitssensors) erhalten hat. Dieser Modus kann auch durch Nutzereingaben hervorgerufen werden. Der Modus muss durch ein Signal eines angeschlossenen Geräts, eines Netzes, einer Fernbedienung und/oder ein internes Signal wieder aufgehoben werden können. Solange sich das Gerät in diesem Modus befindet, zeigt es kein Bild an, mit der möglichen Ausnahme nutzerorientierter Funktionen oder von Schutzfunktionen, wie Produktinformationen oder Statusanzeigen, oder sensorgestützter Funktionen. |
Zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Anhänge sind in Anhang I festgelegt.
Artikel 3
Ökodesign-Anforderungen
Die Ökodesign-Anforderungen für Computer und Computerserver sind in Anhang II festgelegt.
Die Einhaltung der geltenden Ökodesign-Anforderungen bei Computern und Computerservern wird anhand der in Anhang III festgelegten Verfahren festgestellt.
Artikel 4
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008
Anhang I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 erhält folgende Fassung:
„2. |
Überwiegend zum Einsatz im Wohnbereich bestimmtes informationstechnisches Gerät mit Ausnahme von Desktop-Computern, integrierten Desktop-Computern und Notebook-Computern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission (6). |
Artikel 5
Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 278/2009
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 erhält folgende Fassung:
„g) |
es ist zur Nutzung mit elektrischen und elektronischen Haushalts- und Bürogeräten gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 oder mit Computern im Sinne der Verordnung (EU) Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission (7). |
Artikel 6
Konformitätsbewertung
Das in Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV dieser Richtlinie beschriebene System der internen Entwurfskontrolle oder das in Anhang V dieser Richtlinie beschriebene Managementsystem für die Konformitätsbewertung.
Artikel 7
Marktaufsicht und Nachprüfungsverfahren
Die Marktaufsicht wird nach den Bestimmungen der Richtlinie 2009/125/EG durchgeführt.
Die Kontrolle von Computern und Computerservern zur Feststellung ihrer Konformität mit den geltenden Ökodesign-Anforderungen erfolgt nach dem Nachprüfungsverfahren des Anhangs III Nummer 2 dieser Verordnung.
Artikel 8
Unverbindliche Referenzwerte
Die Werte der leistungsfähigsten Produkte und Technologien, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf dem Markt sind, sind in Anhang IV aufgeführt.
Artikel 9
Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und übermittelt dem Ökodesign-Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung spätestens dreieinhalb Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung.
Angesichts der raschen technischen Entwicklung werden bei dieser Überprüfung Entwicklungen im Rahmen des Energy-Star-Programms und Möglichkeiten einer Verschärfung der Ökodesign-Anforderungen sowie einer erheblichen Reduzierung oder Abschaffung von Energietoleranzwerten, insbesondere für diskrete Grafikkarten (dGfx), einer Aktualisierung von Begriffsbestimmungen/des sonstigen Anwendungsbereichs sowie die Möglichkeit erwogen, Vorschriften für den Energieverbrauch integrierter Anzeigegeräte zu erlassen.
Die Überprüfung befasst sich ferner gezielt mit verschiedenen Phasen des Produktlebenszyklus, der praktischen Möglichkeit, Ökodesign-Anforderungen für andere wichtige Umweltaspekte wie Lärm und Effizienz des Materialeinsatzes einzuführen und darauf anzuwenden, darunter Anforderungen an Beständigkeit, Demontierbarkeit, Recyclingfähigkeit, genormte Schnittstellen für Ladegeräte, sowie Vorschriften über Informationen zum Gehalt an kritischen Rohstoffen, über die Mindestanzahl von Ladezyklen und Fragen des Akkuwechsels.
Artikel 10
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Anhang II Nummern 3 und 6.1 gelten ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Anhang II Abschnitte 1.1, 1.3, 2, 4, 5.1, 5.2, 6.2.1, 6.2.2, 6.2.3, 6.2.4, 6.2.5, 6.2.6, 7.1, 7.2 und 7.3 gelten ab dem 1. Juli 2014.
Anhang II Abschnitte 1.2 und 1.4 gelten ab dem 1. Januar 2016.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Juni 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.
(2) ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1.
(3) Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37).
(4) ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 45.
(5) ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 3.
(6) ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 13.“.
(7) ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 13.“.
ANHANG I
Für die Zwecke der Anhänge geltende Begriffsbestimmungen
1. |
„Jährlicher Gesamtenergieverbrauch (ETEC)“ bezeichnet den Stromverbrauch eines Produktes innerhalb bestimmter Zeiträume bei festgelegten Verbrauchsmodi und -zuständen; |
2. |
„Aus-Zustand“ bezeichnet den Niedrigverbrauchsmodus, bei dem der Stromverbrauch vom Benutzer nur noch durch Betätigung eines mechanischen Schalters ausgeschaltet (beeinflusst) werden kann und der unbegrenzt fortbesteht, solange das Gerät mit dem Stromnetz verbunden ist und entsprechend der Bedienungsanleitung des Herstellers genutzt wird. Bei Energiesparmodi des Standards „Advanced Configuration and Power Interface (ACPI)“ entspricht der Aus-Zustand in der Regel dem Zustand ACPI-Systemlevel G2/S5 („soft-off“); „Poff“ ist die nach den in Anhang II angegebenen Verfahren ermittelte Leistung in Watt im Aus-Zustand; |
3. |
„Niedrigstverbrauchszustand“ bezeichnet den Zustand oder Modus des Computers, bei dem der Stromverbrauch am geringsten ist. Dieser Zustand oder Modus wird entweder mechanisch (z. B. durch Abschalten der Stromversorgung des Computers durch Betätigung eines mechanischen Schalters) oder automatisch hergestellt beziehungsweise aufgehoben; |
4. |
„Ruhezustand“ bezeichnet einen Niedrigverbrauchsmodus, in den der Computer nach einer bestimmten Inaktivitätszeit automatisch wechseln oder manuell versetzt werden kann. In diesem Zustand reagiert der Computer auf ein Weckereignis. Bei Energiesparmodi des Standards „Advanced Configuration and Power Interface (ACPI)“ entspricht der Ruhezustand in der Regel dem Zustand ACPI-Systemlevel G1/S3 („suspend to RAM“); „Psleep“ ist die nach den in Anhang II angegebenen Verfahren ermittelte Leistung in Watt im Ruhezustand; |
5. |
„Leerlaufzustand“ bezeichnet den Zustand eines Computers, in dem das Betriebssystem und die sonstige Software vollständig geladen sind, ein Benutzerprofil angelegt wurde, das Gerät nicht im Ruhezustand ist und die Aktivität auf diejenigen grundlegenden Anwendungen beschränkt ist, die das Betriebssystem automatisch startet; „Pidle“ ist die nach den in Anhang II angegebenen Verfahren ermittelte Leistung in Watt im Leerlaufzustand; |
6. |
„zusätzlicher interner Speicher“ bezeichnet alle internen Speichergeräte, einschließlich Festplattenlaufwerken (HDD), Solid-State-Drives (SSD) und Hybridfestplatten (HHD), mit denen ein Computer über das erste Laufwerk hinaus ausgestattet ist; |
7. |
„TV-Tuner“ bezeichnet eine diskrete interne Computerkomponente, die den Empfang von Fernsehsignalen ermöglicht; |
8. |
„Audiokarte“ („Soundkarte“) bezeichnet eine diskrete interne Komponente, die Audioeingangs- und -ausgangssignale im Computer verarbeitet; |
9. |
„Weckereignisse“ bezeichnet vom Benutzer ausgelöste, planmäßige oder externe Ereignisse oder Impulse, die bewirken, dass der Computer vom Ruhezustand oder Aus-Zustand in den aktiven Betrieb übergeht. Weckereignisse sind unter anderem:
|
10. |
„aktiver Betrieb“ bezeichnet den Zustand, in dem ein Computer a) infolge einer vorherigen oder zeitgleichen Benutzereingabe oder b) infolge eines vorherigen oder zeitgleichen Befehls über das Netzwerk Nutzarbeit verrichtet. Dieser Zustand umfasst die aktive Verarbeitung, das Aufsuchen von Daten im Massen-, Arbeits- oder Cache-Speicher, einschließlich der Zeit im Leerlaufzustand in Erwartung weiterer Benutzereingaben und bis zum Wechsel in Niedrigverbrauchsmodi; |
11. |
„Wake On LAN (WOL)“ bezeichnet die Funktion, durch die ein Computer mittels einer per Ethernet übertragenen Netzanweisung aus dem Ruhe- oder dem Aus-Zustand (oder einem ähnlichen Niedrigverbrauchsmodus) eingeschaltet wird; |
12. |
„UMA“: Uniform Memory Access; |
13. |
„Informations- oder Statusanzeige“ bezeichnet eine kontinuierliche Funktion, die Informationen liefert oder den Status des Computers auf einer Anzeige angibt, einschließlich Zeitanzeige. |
ANHANG II
Ökodesign-Anforderungen und Zeitplan
1. Gesamtenergieverbrauch (ETEC) |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Desktop-Computer und integrierte Desktop-Computer |
1.1. Ab dem 1. Juli 2014
1.2. Ab dem 1. Januar 2016
|
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Notebook-Computer |
1.3. Ab dem 1. Juli 2014
1.4. Ab dem 1. Januar 2016
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2. RUHEZUSTAND |
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Desktop-Computer, integrierte Desktop-Computer und Notebook-Computer |
2. Ab dem 1. Juli 2014
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3. NIEDRIGSTVERBRAUCHSZUSTAND |
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Desktop-Computer, integrierte Desktop-Computer und Notebook-Computer |
3. Ab Inkrafttreten dieser Verordnung
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4. AUS-ZUSTAND |
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Desktop-Computer, integrierte Desktop-Computer und Notebook-Computer |
4. Ab dem 1. Juli 2014
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5. EFFIZIENZ INTERNER NETZTEILE |
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Desktop-Computer, integrierte Desktop-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Small-Scale-Server |
5.1. Ab dem 1. Juli 2014 Alle internen Computernetzteile müssen mindestens die folgende Effizienz aufweisen:
Interne Netzteile mit einer maximalen Nennleistung von weniger als 75 W sind von der Anforderung des Leistungsfaktors ausgenommen. |
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Computerserver |
5.2. Ab dem 1. Juli 2014
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6. VERBRAUCHSMINDERUNGSFUNKTION |
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Desktop-Computer, integrierte Desktop-Computer und Notebook-Computer |
6.1. Ab Inkrafttreten dieser Verordnung Die Computer verfügen über eine Verbrauchsminderungsfunktion oder eine ähnliche Funktion, die den Computer automatisch in einen Verbrauchsmodus mit geringerem Stromverbrauch als dem des Ruhezustands schaltet, wenn der Computer die Hauptfunktion nicht ausführt oder wenn andere energiebetriebene Produkte seine Funktionen nicht benötigen. 6.2. Ab dem 1. Juli 2014
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7. INFORMATIONSPFLICHTEN DER HERSTELLER |
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Desktop-Computer, integrierte Desktop-Computer und Notebook-Computer |
7.1. Ab dem 1. Juli 2014
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Notebook-Computer |
7.2. Ab dem 1. Juli 2014 Wird ein Notebook-Computer mit einem oder mehreren Akkus betrieben, auf die nicht berufsmäßige Benutzer keinen Zugriff haben und die von ihnen nicht ausgetauscht werden können, müssen Hersteller zusätzlich zu den in Abschnitt 7.1 genannten Informationen folgende Angabe in den technischen Unterlagen machen, auf frei zugänglichen Websites veröffentlichen und auf der Außenverpackung des Notebook-Computers anbringen: „Der Akku/die Akkus dieses Produkts kann/können nicht ohne weiteres vom Benutzer selbst ausgetauscht werden“. Die auf der Außenverpackung des Notebook-Computers angebrachten Angaben müssen gut sicht- und lesbar und in den Amtssprachen des Landes verfasst sein, in dem das Produkt vermarktet wird. |
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Workstations, mobile Workstations, Desktop-Thin-Clients, Small-Scale-Server und Computerserver |
7.3. Ab dem 1. Juli 2014
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ANHANG III
Messungen und Nachprüfverfahren für die Marktaufsicht
1. MESSUNGEN
Für die Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorgenommen, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen und deren Ergebnisse als mit geringer Unsicherheit behaftet gelten.
Computer, die ohne ein Betriebssystem in Verkehr gebracht werden, das das ACPI-System (ACPI — Advanced Configuration and Power Interface) oder eine ähnliche Energieverwaltung unterstützt, müssen mit einem Betriebssystem getestet werden, das ACPI (oder Ähnliches) unterstützt.
2. NACHPRÜFVERFAHREN
Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht wenden die Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ökodesign-Anforderungen in Anhang II dieser Verordnung das folgende Nachprüfverfahren an:
ETEC, Ruhezustand, Aus-Zustand und Niedrigstverbrauchszustand:
2.1. |
Bei einem zulässigen Stromverbrauch von mehr als 1,00 W oder bei in TEC ausgedrückten Anforderungen, die bei mindestens einem Verbrauchsmodus zu einem zulässigen Stromverbrauch von mehr als 1,00 W führen, testen die Behörden der Mitgliedstaaten ein Exemplar des Geräts wie folgt: Die Anforderungen des Anhangs II Abschnitte 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 2.3 gelten für die Konfiguration eines Modells als erfüllt, wenn der Test für die geltenden Grenzwerte keine Überschreitungen von mehr als 7 % ergibt. Die Anforderungen des Anhangs II Abschnitt 2.2 gelten für die Konfiguration eines Modells als erfüllt, wenn der Test für die geltenden Grenzwerte keine Überschreitungen von mehr als 7 % ergibt. Zu den Testergebnissen kann ein zusätzlicher Toleranzwert nach Anhang II Abschnitt 2.4 addiert werden, wenn die Konfiguration des Modells mit einer im Ruhezustand aktivierten WOL-Funktion in Verkehr gebracht wird. Die Konfiguration des Modells muss sowohl mit aktivierter als auch mit deaktivierter WOL-Funktion getestet werden und beide Anforderungen erfüllen. Wird eine nicht ethernetfähige Konfiguration eines Modells in Verkehr gebracht, so wird diese ohne WOL-Funktion getestet. Werden die obengenannten Testergebnisse nicht erreicht, so sind drei weitere Geräte des jeweiligen Modells mit derselben Konfiguration zu testen. Wurden drei weitere Geräte desselben Modells mit derselben Konfiguration getestet, gelten die Anforderungen des Anhangs II Abschnitte 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 2.2 und 2.3 für die Konfiguration des Modells als erfüllt, wenn der Durchschnitt der Testergebnisse für die geltenden Grenzwerte bei den drei Geräten keine Überschreitungen von mehr als 7 % ergibt. Werden die obengenannten Testergebnisse nicht erreicht, gelten die Anforderungen des Anhangs II Abschnitte 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 2.2 und 2.3 für die Konfiguration des Modells sowie für alle unter denselben Produktinformationen aufgeführten Modelle (siehe Anhang II Abschnitte 7.1.2 und 7.3.2) als nicht erfüllt. |
2.2. |
Bei einem zulässigen Stromverbrauch von bis zu 1,00 W testen die Behörden der Mitgliedstaaten ein Exemplar des Geräts wie folgt: Die Anforderungen des Anhangs II Abschnitt 3.1 gelten für die Konfiguration eines Modells als erfüllt, wenn der Test für die geltenden Grenzwerte keine Überschreitungen von mehr als 0,10 W ergibt. Auf die Testergebnisse kann ein zusätzlicher Toleranzwert nach Anhang II Abschnitt 3.3 angewandt werden, wenn die Konfiguration des Modells mit einer „Informations- oder Statusanzeige“ in Verkehr gebracht wird. Die Anforderungen des Anhangs II Abschnitt 4.1 gelten für die Konfiguration eines Modells als erfüllt, wenn der Test für die geltenden Grenzwerte keine Überschreitungen von mehr als 0,10 W ergibt. Zu den Testergebnissen kann ein zusätzlicher Toleranzwert nach Anhang II Abschnitt 4.3 addiert werden, wenn die Konfiguration des Modells mit einer im Aus-Zustand aktivierten WOL-Funktion in Verkehr gebracht wird. Die Konfiguration des Modells muss sowohl mit aktivierter als auch mit deaktivierter WOL-Funktion getestet werden und beide Anforderungen erfüllen. Wird eine nicht ethernetfähige Konfiguration eines Modells in Verkehr gebracht, so wird diese ohne WOL-Funktion getestet. Werden die obengenannten Testergebnisse nicht erreicht, so sind drei weitere Geräte des jeweiligen Modells mit derselben Konfiguration zu testen. Wurden drei weitere Geräte desselben Modells mit derselben Konfiguration getestet, gelten die Anforderungen des Anhangs II Abschnitte 3.1 und 4.1 für die Konfiguration des Modells als erfüllt, wenn der Durchschnitt der Testergebnisse für die geltenden Grenzwerte bei den drei Geräten keine Überschreitungen von mehr als 0,10 W ergibt. Werden die obengenannten Testergebnisse nicht erreicht, gelten die Anforderungen des Anhangs II Abschnitte 3.1 und 4.1 für die Konfiguration des Modells sowie für alle unter denselben Produktinformationen aufgeführten Modelle (siehe Anhang II Abschnitte 7.1.2 und 7.3.2) als nicht erfüllt. |
Effizienz interner Netzteile
2.3. |
Die Behörden der Mitgliedstaaten testen ein Exemplar des Geräts. Die Bestimmungen des Anhangs II Abschnitt 5 gelten für das Modell als erfüllt, wenn
Werden die obengenannten Ergebnisse nicht erreicht, so sind drei weitere Geräte desselben Modells zu testen. Wurden drei weitere Geräte desselben Modells getestet, gelten die in Anhang II Abschnitt 5 genannten Bestimmungen für das Modell als erfüllt, wenn
Werden die obengenannten Testergebnisse nicht erreicht, gelten die Anforderungen des Anhangs II Abschnitt 5 für die Konfiguration des Modells sowie für alle unter denselben Produktinformationen aufgeführten Modelle (siehe Anhang II Abschnitte 7.1.2 und 7.3.2) als nicht erfüllt. |
Verbrauchsminderungsfunktion
2.4. |
Hinsichtlich der Anforderungen des Anhangs II Abschnitt 6.1 wenden die Behörden der Mitgliedstaaten die geltenden Verfahren zur Messung des Stromverbrauchs nach dem Zeitpunkt an, zu dem die Verbrauchsminderungsfunktion oder eine ähnliche Funktion das Gerät in den jeweiligen Verbrauchsmodus versetzt hat. |
2.5. |
Für die Zwecke der Anforderungen des Anhangs II Abschnitte 6.2.1 bis 6.2.6 testen die Behörden der Mitgliedstaaten ein Exemplar des Geräts wie folgt: Die Anforderungen des Abschnitts 6.2.1 gelten für die Konfiguration des Modells als erfüllt, wenn die Geschwindigkeit aller aktiven 1-Gb/s-Ethernet-Verbindungen verringert wird, wenn ein Desktop-Computer, integrierter Desktop-Computer oder Notebook-Computer in den Ruhezustand oder in den Aus-Zustand mit WOL-Funktion wechselt. Die Anforderungen des Abschnitts 6.2.2 gelten für die Konfiguration des Modells als erfüllt, wenn ein im Ruhezustand befindlicher Desktop-Computer, integrierter Desktop-Computer oder Notebook-Computer innerhalb von 5 Sekunden nach einem Weckereignis voll einsatzfähig ist, wozu auch die Darstellung auf dem Anzeigegerät gehört. Die Anforderungen des Abschnitts 6.2.3 gelten für die Konfiguration des Modells als erfüllt, wenn ein an einen Desktop-Computer, integrierten Desktop-Computer oder Notebook-Computer angeschlossenes Anzeigegerät nach 10 Minuten Inaktivität des Benutzers in den Ruhezustand wechselt. Die Anforderungen des Abschnitts 6.2.4 gelten für die Konfiguration des Modells als erfüllt, wenn eine WOL-Funktion für den Ruhezustand und den Aus-Zustand aktiviert und deaktiviert werden kann. Die Anforderungen des Abschnitts 6.2.5 gelten für die Konfiguration des Modells als erfüllt, wenn ein Desktop-Computer, integrierter Desktop-Computer oder Notebook-Computer nach 30 Minuten Inaktivität des Benutzers in den Ruhezustand wechselt. Die Anforderungen des Abschnitts 6.2.6 gelten für die Konfiguration des Modells als erfüllt, wenn Benutzer drahtlose Netzverbindungen problemlos aktivieren und deaktivieren können und ihnen durch ein Symbol, eine Leuchtanzeige oder ein gleichwertiges Signal gut sichtbar angezeigt wird, dass drahtlose Netzverbindungen aktiviert bzw. deaktiviert sind. Werden die obengenannten Testergebnisse nicht erreicht, so sind drei weitere Geräte des jeweiligen Modells mit derselben Konfiguration zu testen. Wurden drei weitere Geräte desselben Modells mit derselben Konfiguration getestet, gelten die Anforderungen des Anhangs II Abschnitte 6.2.1 bis 6..2.6 für die Konfiguration des Modells als erfüllt, wenn jedes der drei zusätzlichen Geräte die Anforderungen erfüllt. Werden die obengenannten Testergebnisse nicht erreicht, gelten die Anforderungen des Anhangs II Abschnitte 6.2.1 bis 6.2.2 für die Konfiguration des Modells sowie für alle unter denselben Produktinformationen aufgeführten Modelle (siehe Anhang II Abschnitte 7.1.2 und 7.3.2) als nicht erfüllt. Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und sind vom Hersteller nicht als zulässige Toleranz für die Werte in den technischen Unterlagen heranzuziehen, um eine Übereinstimmung mit den Anforderungen zu erreichen. Die angegebenen Werte dürfen für den Hersteller nicht günstiger sein als die in den technischen Unterlagen vermerkten Werte. |
ANHANG IV
Unverbindliche Referenzwerte
Die folgenden Werte werden als unverbindliche Referenzwerte im Sinne des Anhangs I Teil 3 Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG festgelegt.
Sie beziehen sich auf die zum Zeitpunkt des Entwurfs dieser Verordnung beste verfügbare Technologie.
Die derzeit besten Energieverbrauchswerte für Computer auf dem Markt sind:
— |
ETEC je nach Kategorie — siehe nachstehende Tabelle; |
— |
Ruhezustand: 0,4 W; |
— |
Aus-Zustand 0,0 W. |
Tabelle
Derzeit beste ETEC-Werte
|
ETEC (kWh/Jahr) (1) |
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Desktop-Computer und integrierte Desktop-Computer |
Kategorie A |
33,4 |
Kategorie B |
28,7 |
|
Kategorie C |
75,8 |
|
Kategorie D |
63,5 |
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Notebook-Computer |
Kategorie A |
10,9 |
Kategorie B |
18,1 |
|
Kategorie C |
26,3 |
(1) Aktuelle Daten vom 20. März 2012.