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Document 32012R1221
Commission Implementing Regulation (EU) No 1221/2012 of 12 December 2012 amending Regulation (EC) No 684/2009 as regards the data to be submitted under the computerised procedure for the movement of excise goods under suspension of excise duty
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1221/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 in Bezug auf die Daten, die im EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung einzureichen sind
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1221/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 in Bezug auf die Daten, die im EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung einzureichen sind
OJ L 349, 19.12.2012, p. 9–34
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 09 Volume 002 P. 284 - 309
No longer in force, Date of end of validity: 12/02/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32022R1636
19.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 349/9 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1221/2012 DER KOMMISSION
vom 12. Dezember 2012
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 in Bezug auf die Daten, die im EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung einzureichen sind
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Wenn ein Eingabefeld im Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission (2) nur mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ausgefüllt werden kann, sollte die maximale Feldlänge der maximalen Feldlänge der von den Mitgliedstaaten vergebenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern entsprechen. |
(2) |
Da festinstallierte Transporteinrichtungen nicht immer ein einmaliges Kennzeichen haben, sollte die Vorschrift in Anhang I, der zufolge die verwendeten Beförderungsmittel/Container anhand ihres einmaligen Kennzeichens zu identifizieren sind, nur dann gelten, wenn ein solches Kennzeichen vorhanden ist. |
(3) |
Die Struktur der Tabellen 1, 2 und 5 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 sollte geändert werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass für einige der darin enthaltenen Datengruppen mehr als ein Eintrag erforderlich sein kann. |
(4) |
Die Drittländercodes, die für das Datenelement Ursprungsdrittland in der Datenuntergruppe WEINBAUERZEUGNIS in Anhang I Tabelle 1 verwendet werden, sollten weder die in der Codeliste der Mitgliedstaaten in Anhang II aufgeführten Codes noch den für Griechenland in der ISO-Norm 3166 verwendeten Code „GR“ umfassen. Anhang I sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die Codeliste für die Beförderungsart in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 enthält einen Code für andere als in der Liste aufgeführte Beförderungsarten (sonstige). Wird der Code für sonstige Beförderungsarten verwendet, muss die betreffende Beförderungsart in Worten beschrieben werden. Anhang I sollte entsprechend geändert werden. |
(6) |
Um Änderungen des Bestimmungsorts oder Aufteilungen der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Sinne der Artikel 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zu kennzeichnen, sollte die fortlaufende Nummer jedes dieser Vorgänge in das elektronische Verwaltungsdokument eingetragen werden. Anhang I Tabelle 4 sollte entsprechend geändert werden. |
(7) |
Aus der Meldung über die Aufteilung der Beförderung gemäß Anhang I Tabelle 5 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 sollte hervorgehen, in welchem Mitgliedstaat die Beförderung aufgeteilt wird. Daher sollte die Tabelle geändert werden, indem eine gesonderte Datengruppe mit diesen Angaben eingefügt wird. |
(8) |
Die Codeliste für den Grund der Beanstandung in Anhang I Tabelle 6 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 enthält Code 6 „unrichtige Kennziffern in einem oder mehreren Datensätzen“; in diesem Code wird jedoch kein bestimmter Grund für die unrichtigen Kennziffern genannt, und damit enthält er auch keine anderweitig nicht genannten Angaben. Er sollte daher gestrichen werden. |
(9) |
Nach Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG können die Mitgliedstaaten Personen für einen beschränkten Zeitraum ermächtigen, als registrierter Empfänger zu handeln. In dieser Ermächtigung kann für jede Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die empfangen werden können, eine zulässige Höchstmenge festgelegt werden. Es sollte möglich sein, anzugeben, ob eine Sendung die Höchstmenge überschreitet. Daher sollte die Codeliste für den Grund der Beanstandung in Anhang I Tabelle 6 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 geändert werden, indem ein neuer Code für diesen Zweck eingefügt wird. |
(10) |
Zur Angabe der Dienststellenschlüsselnummer im elektronischen Verwaltungsdokument sollten die aus zwei Buchstaben bestehenden Ländercodes der ISO-Norm 3166 verwendet werden. Anhang II sollte entsprechend geändert werden. |
(11) |
Es sollte möglich sein, in den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments eine Aufzeichnung über die Verwendung einer festinstallierten Transporteinrichtung als Beförderungsmittel/Container für verbrauchsteuerpflichtige Waren aufzunehmen. Daher sollte die Codeliste für die Beförderungsmittel/Container in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 geändert werden, indem ein neues Element eingefügt wird. |
(12) |
Gemäß dem Durchführungsbeschluss 2012/209/EU der Kommission vom 20. April 2012 zur Anwendung der Kontroll- und Beförderungsbestimmungen der Richtlinie 2008/118/EG des Rates auf bestimmte Additive gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates (3) sollen bestimmte Erzeugnisse, die als Kraftstoffzusätze verwendet werden sollen, den Kontroll- und Beförderungsbestimmungen der Richtlinie 2008/118/EG unterliegen. Daher sollte die Liste der Verbrauchsteuer-Produktcodes in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 geändert werden, indem für diese Erzeugnisse ein neuer Verbrauchsteuer-Produktcode eingefügt wird. |
(13) |
Die Verordnung (EG) Nr. 684/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(14) |
Die Änderung der Liste der Verbrauchsteuer-Produktcodes in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 sollte ab dem Datum gelten, ab dem gemäß Durchführungsbeschluss 2012/209/EU bestimmte Erzeugnisse, die als Kraftstoffzusätze verwendet werden sollen, den Kontroll- und Beförderungsbestimmungen der Richtlinie 2008/118/EG unterliegen. Zudem muss den Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsbeteiligten genügend Zeit gelassen werden, um sich auf die neuen Anforderungen einzustellen, bevor die vorliegende Verordnung angewendet wird. |
(15) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 684/2009 wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
2. |
Anhang II wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Dezember 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12.
(2) ABl. L 192 vom 24.7.2009, S. 13.
(3) ABl. L 110 vom 24.4.2012, S. 41.
ANHANG I
Anhang I wird wie folgt geändert:
1. |
Tabelle 1 erhält folgende Fassung: „Tabelle 1 Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments und elektronisches Verwaltungsdokument (gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1)
|
2. |
Tabelle 2 erhält folgende Fassung: „Tabelle 2 Annullierungsmeldung (gemäß Artikel 4 Absatz 1)
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3. |
Tabelle 3 erhält folgende Fassung: „Tabelle 3 Änderung des Bestimmungsorts (gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2)
|
4. |
In Tabelle 4 wird folgende Zeile 1d eingefügt:
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5. |
Tabelle 5 erhält folgende Fassung: „Tabelle 5 Aufteilung der Beförderung (gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2)
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6. |
Tabelle 6 wird wie folgt geändert:
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ANHANG II
Anhang II wird wie folgt geändert:
1. |
In Punkt 2 wird nach der Tabelle zwischen dem Text „In Feld 1 werden die letzten beiden Ziffern des Jahres angegeben, in dem die Beförderung förmlich genehmigt wird.“ und dem Text „In Feld 3 ist für jede Beförderung im Rahmen des EMCS eine einmalige Kennung anzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist Sache der Verwaltungen der Mitgliedstaaten, aber jede Beförderung im Rahmen des EMCS bedarf einer eigenen Nummer.“ der neue Text „Der Eintrag in Feld 2 ist der Liste ‚MITGLIEDSTAATEN‘ (Codeliste 3) zu entnehmen.“ eingefügt. |
2. |
Punkt 5 erhält folgende Fassung: „5. DIENSTSTELLENSCHLÜSSELNUMMER (COR) Die Dienststellenschlüsselnummer besteht aus dem Ländercode des Mitgliedstaats (aus Codeliste 4), gefolgt von einer aus sechs Zeichen gebildeten alphanumerischen nationalen Kombination, Beispiel IT0830AB.“ |
3. |
In Punkt 8 wird folgende Zeile 5 eingefügt:
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4. |
In Punkt 11 wird folgende Zeile eingefügt:
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