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Document 32012R0245
Commission Implementing Regulation (EU) No 245/2012 of 20 March 2012 amending Regulation (EC) No 1187/2009 as regards exports of milk and milk products to the Dominican Republic
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 245/2012 der Kommission vom 20. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 hinsichtlich der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen nach der Dominikanischen Republik
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 245/2012 der Kommission vom 20. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 hinsichtlich der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen nach der Dominikanischen Republik
OJ L 81, 21.3.2012, p. 37–38
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 061 P. 155 - 156
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0760
21.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/37 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 245/2012 DER KOMMISSION
vom 20. März 2012
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 hinsichtlich der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen nach der Dominikanischen Republik
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 170 und Artikel 171 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (2) werden die Ausfuhrlizenzen im Rahmen des von der Dominikanischen Republik eröffneten Ausfuhrkontingents für Milchpulver vorrangig für Erzeugnisse bestimmter Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur gewährt. Diese Einschränkung wurde eingeführt, um zu vermeiden, dass zu viele Lizenzen beantragt werden, was eine Fragmentierung des Marktes und die Gefahr von Marktanteilseinbußen durch die EU-Ausführer zur Folge haben könnte. |
(2) |
Die für das Kontingentsjahr 2011/2012 beantragten Mengen lagen zum ersten Mal unter den verfügbaren Kontingentsmengen. Es empfiehlt sich, die Restmengen denjenigen Antragstellern zuzuteilen, die höhere als die beantragten Mengen erhalten möchten, sofern die Sicherheit entsprechend erhöht wird. |
(3) |
Mit Blick auf eine maximale Ausschöpfung des Kontingents in den folgenden Jahren empfiehlt es sich, den Geltungsbereich der Lizenzanträge auf alle Erzeugnisse auszudehnen, die unter das Zollkontingent gemäß dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (3) fallen, dessen Unterzeichnung und vorläufige Anwendung mit dem Beschluss 2008/805/EG des Rates (4) genehmigt worden ist. Außerdem sollte die Abweichung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen nicht nur auf Erzeugnisse beschränkt sein, die derselben in Anhang I festgelegten Erzeugniskategorie angehören, sondern sich auf alle unter das Zollkontingent fallenden Erzeugnisse erstrecken. |
(4) |
Da die Ausfuhrerstattungen seit 2008 auf Null festgesetzt sind, sollten in den Ausfuhrlizenzanträgen und den Lizenzen anstelle der Erzeugniscodes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur die Codes der Kombinierten Nomenklatur aufgeführt werden. Die diesbezüglichen Bestimmungen sind entsprechend anzupassen. |
(5) |
Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung muss der Kommission bereits vor dem 31. August mitgeteilt werden, für welche Mengen Lizenzen erteilt worden sind. Dagegen ist die Mitteilung der zugeteilten Mengen überflüssig und kann gestrichen werden. |
(6) |
Gemäß Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 sind die Ausfuhrlizenzanträge nur zulässig, wenn der Antragsteller eine Sicherheit gemäß Artikel 9 leistet. Daher steht die in Artikel 33 Absatz 1 derselben Verordnung festgelegte Ausnahme von Artikel 9 dazu im Widerspruch. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 ist daher entsprechend zu ändern. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Lizenzanträge können für alle Erzeugnisse der KN-Codes 0402 10, 0402 21 und 0402 29 gestellt werden.“ |
2. |
Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Es darf nur ein einziger Ausfuhrlizenzantrag je Erzeugniscode der Kombinierten Nomenklatur gestellt werden, und alle Anträge müssen gleichzeitig bei der zuständigen Behörde eines einzigen Mitgliedstaats eingereicht werden.“ |
3. |
Artikel 31 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Artikel 32 wird wie folgt geändert:
|
5. |
Artikel 33 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Bestimmungen des Kapitels II finden mit Ausnahme der Artikel 7 und 10 Anwendung.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Kontingentsjahr 2012/2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. März 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 318 vom 4.12.2009, S. 1.
(3) ABl. L 289 vom 30.10.2008, S. 3.
(4) ABl. L 289 vom 30.10.2008, S. 1.