EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32011L0085

Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten

OJ L 306, 23.11.2011, p. 41–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 01 Volume 009 P. 122 - 128

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/85/oj

23.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/41


RICHTLINIE 2011/85/EU DES RATES

vom 8. November 2011

über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 14 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es besteht die Notwendigkeit, auf den im ersten Jahrzehnt der Wirtschafts- und Währungsunion gewonnenen Erfahrungen aufzubauen. Angesichts der jüngsten wirtschaftlichen Entwicklungen stellen sich unionsweit neue Herausforderungen für die Haushaltspolitik, wobei insbesondere die Notwendigkeit deutlich wird, die nationale Eigenverantwortung zu stärken und über einheitliche Anforderungen in Bezug auf die Vorschriften und Verfahren zu verfügen, die die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten bilden. Vor allem muss im Einzelnen festgelegt werden, was die nationalen Behörden zu unternehmen haben, um den Bestimmungen des dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, insbesondere dessen Artikel 3, nachzukommen.

(2)

In den Mitgliedstaaten werden für den Sektor Staat und dessen Teilsektoren Systeme des öffentlichen Rechnungswesens geführt, die sich aus verschiedenen Elementen zusammensetzen, wie Buchführung, interne Kontrolle, Finanzberichterstattung und Rechnungsprüfung. Diese Systeme des öffentlichen Rechnungswesens sollten von statistischen Daten, die mit Hilfe statistischer Methoden gewonnen werden und über die Ergebnisse der öffentlichen Finanzen Aufschluss geben, und von Prognosen oder Budgetierungsmaßnahmen, die sich auf die künftigen öffentlichen Finanzen beziehen, unterschieden werden.

(3)

Vollständige und zuverlässige Systeme des öffentlichen Rechnungswesens für alle Teilsektoren des Staates sind Voraussetzung für die Erstellung von Statistiken von hoher Qualität, die die Vergleichbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten gewährleisten. Durch die interne Kontrolle sollte sichergestellt werden, dass die bestehenden Regelungen durchweg in den gesamtstaatlichen Teilsektoren durchgesetzt werden. Eine unabhängige Prüfung, die durch öffentliche Institutionen, wie etwa Rechnungshöfe, oder private Prüfungseinrichtungen durchgeführt wird, sollte bewährte internationale Verfahren fördern.

(4)

Die Verfügbarkeit von Finanzdaten ist für das ordnungsgemäße Funktionieren der haushaltspolitischen Überwachung auf Unionsebene von entscheidender Bedeutung. Die regelmäßige Vorlage zeitnaher, verlässlicher Finanzdaten ist der Schlüssel für eine ordnungsgemäße, zeitgerechte Überwachung, die ihrerseits bei unerwarteten Haushaltsentwicklungen ein sofortiges Handeln ermöglicht. Ein für die Qualität der Finanzdaten wesentlicher Faktor ist Transparenz; Transparenz erfordert, dass regelmäßig entsprechende Daten öffentlich verfügbar gemacht werden.

(5)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (3) wurde mit Blick auf die Formulierung, Anwendung, Überwachung und Bewertung der Unionspolitik ein Rechtsrahmen für die Erstellung europäischer Statistiken geschaffen. In dieser Verordnung wurden auch die Grundsätze für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken — fachliche Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Objektivität, Zuverlässigkeit, statistische Geheimhaltung und Kostenwirksamkeit — niedergelegt und jeweils genau definiert. Durch die Verordnung (EG) Nr. 479/2009 vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (4) wurden die Befugnisse der Kommission zur Überprüfung der im Rahmen des Defizitverfahrens herangezogenen statistischen Daten gestärkt.

(6)

Die Begriffe „öffentlich“, „Defizit“ und „Investitionen“ werden im Protokoll (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit unter Bezugnahme auf das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) definiert, das durch das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft ersetzt wurde; letzteres wurde angenommen durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (5) (im Folgenden „ESVG 95“).

(7)

Für das ordnungsgemäße Funktionieren der haushaltspolitischen Überwachung auf Unionsebene sind die Verfügbarkeit und die Qualität der Daten gemäß ESVG 95 von entscheidender Bedeutung. Das ESVG 95 basiert darauf, dass Informationen nach dem Prinzip der Periodenabgrenzung geliefert werden. Diese periodengerecht erstellten Finanzstatistiken basieren jedoch auf der vorherigen Zusammenstellung von Daten auf Kassenbasis oder entsprechenden Daten. Diese können eine wichtige Rolle spielen, wenn es darum geht, die zeitnahe Haushaltsüberwachung zu verbessern, um zu verhindern, dass signifikante Fehler auf budgetärer Ebene zu spät festgestellt werden. Durch statistische Zeitreihen von Daten auf Kassenbasis zu Haushaltsentwicklungen können Muster aufgedeckt werden, die eine strengere Überwachung rechtfertigen. Die zu veröffentlichenden Haushaltsdaten auf Kassenbasis (oder, sollten Haushaltsdaten auf Kassenbasis nicht vorliegen, die gleichwertigen Daten aus dem öffentlichen Rechnungswesen) sollten mindestens eine Gesamtbilanz sowie die Gesamteinnahmen und die Gesamtausgaben umfassen. Im Hinblick auf eine zeitnahe Veröffentlichung der Daten könnten in gerechtfertigten Fällen, wenn beispielsweise eine große Zahl staatlicher Einrichtungen auf lokaler Ebene besteht, geeignete Schätzverfahren zugrunde gelegt werden, die sich auf eine Auswahl von Einrichtungen stützen, wobei die Schätzwerte später anhand der vollständigen Daten revidiert werden.

(8)

Einseitige und unrealistische makroökonomische Prognosen und Haushaltsprognosen können die Effektivität der Haushaltsplanung erheblich beeinträchtigen und damit das Bemühen um Haushaltsdisziplin unterminieren, wohingegen Transparenz und Erörterung von Prognosemethoden zu einer signifikanten Verbesserung der Qualität der für die Haushaltsplanung herangezogenen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen beitragen können.

(9)

Soll gewährleistet werden, dass sich die Haushaltspolitik auf realistische Prognosen stützt, so kommt es entscheidend auf Transparenz an, was eine Veröffentlichung und damit Offenlegung nicht nur der für die Finanzplanung erstellten amtlichen makroökonomischen und Haushaltsprognosen, sondern auch der Methoden, Annahmen und relevanten Parameter mit sich bringen sollte, auf denen solche Prognosen beruhen.

(10)

Mittels Sensitivitätsanalysen und entsprechenden Haushaltsprojektionen, die das wahrscheinlichste makro-finanzpolitische Szenario ergänzen, kann analysiert werden, wie die wichtigsten Haushaltsvariablen sich bei Zugrundelegung unterschiedlicher Annahmen für Wachstumsraten und Zinssätze entwickeln würden, womit sich das Risiko, dass die Haushaltsdisziplin durch Prognosefehler gefährdet wird, erheblich verringern würde.

(11)

Die Prognosen der Kommission und die Informationen über die ihnen zugrunde liegenden Modelle können den Mitgliedstaaten eine nützliche Referenz für ihr wahrscheinlichstes makro-finanzpolitisches Szenario liefern und erhöhen die Validität der für die Haushaltsplanung herangezogenen Prognosen. Es hängt jedoch vom Zeitpunkt der Prognoseerstellung und von der Vergleichbarkeit der Prognosemethoden und -annahmen ab, in welchem Umfang von den Mitgliedstaaten erwartet werden kann, dass sie die für die Haushaltsplanung herangezogenen Prognosen mit den Prognosen der Kommission vergleichen. Auch Prognosen von anderen unabhängigen Einrichtungen können eine nützliche Referenz liefern.

(12)

Signifikante Unterschiede zwischen dem gewählten makro-finanzpolitischen Szenario und den Kommissionsprognosen sollten dargelegt und begründet werden, insbesondere wenn bestimmte Variablen bei außenwirtschaftlichen Annahmen hinsichtlich ihrer Höhe oder ihres Wachstums stark von den in der Prognose der Kommission angenommenen Werten abweichen.

(13)

Wegen der wechselseitigen Abhängigkeit zwischen den Haushalten der Mitgliedstaaten und dem Haushalt der Union sollte die Kommission Prognosen für die Ausgaben der Union erstellen, die auf dem Ausgabenniveau beruhen, das innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens veranschlagt ist, um die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer haushaltspolitischen Prognosen zu unterstützen.

(14)

Um die Ausarbeitung der für die Haushaltsplanung herangezogenen Prognosen zu erleichtern und die Unterschiede zwischen den Prognosen der Kommission und denen der Mitgliedstaaten zu erläutern, sollte jeder Mitgliedstaat alljährlich Gelegenheit erhalten, mit der Kommission die Annahmen zu erörtern, die der Ausarbeitung der makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen zugrunde liegen.

(15)

Die Qualität der amtlichen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen lässt sich entscheidend verbessern, wenn sie regelmäßig einer auf objektiven Kriterien beruhenden, unvoreingenommenen und umfassenden Bewertung unterzogen werden. Eine gründliche Bewertung umfasst eine Untersuchung der wirtschaftlichen Annahmen, einen Vergleich mit den von anderen Stellen erstellten Prognosen sowie eine Bewertung der Zuverlässigkeit früherer Prognosen.

(16)

Da auf Regeln beruhende haushaltspolitische Rahmen in den Mitgliedstaaten der Stärkung der nationalen Eigenverantwortung für die Haushaltsregeln der Union und der Haushaltsdisziplin erwiesenermaßen förderlich sind, muss sich die verstärkte haushaltspolitische Überwachung in der Union in erster Linie auf strenge länderspezifische numerische Haushaltsregeln stützen, die, die mit den Haushaltszielen auf Unionsebene in Einklang stehen. Die strengen numerischen Haushaltsregeln sollten genaue Zielvorgaben sowie Mechanismen für eine wirksame und zeitnahe Überwachung enthalten. Diese Regeln sollten auf verlässlichen unabhängigen Analysen beruhen, die von unabhängigen Einrichtungen oder von solchen Einrichtungen vorgenommen werden, deren funktionelle Eigenständigkeit gegenüber den Haushaltsbehörden der Mitgliedstaaten gegeben ist. Im Übrigen hat die Erfahrung gezeigt, dass numerische Haushaltsregeln nur wirksam sind, wenn ihre Missachtung Konsequenzen nach sich zieht, wobei der Preis auch der bloße Ansehensverlust sein kann.

(17)

Gemäß dem dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll (Nr. 15) über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sind die in dem den genannten Verträgen beigefügten Protokoll (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit genannten Referenzwerte für das Vereinigte Königreich nicht unmittelbar verbindlich. Die Verpflichtung, über numerische Haushaltsregeln zu verfügen, die wirksam zur Einhaltung der konkreten Referenzwerte für das übermäßige Defizit beitragen, sowie die damit zusammenhängende Verpflichtung, dass die in den mittelfristigen Haushaltsrahmen vorgesehenen Mehrjahresziele mit diesen Regeln vereinbar sein müssen, sollten daher nicht für das Vereinigte Königreich gelten.

(18)

Die Mitgliedstaaten sollten eine prozyklische Finanzpolitik vermeiden und in Zeiten guter wirtschaftlicher Entwicklung ihre Haushaltskonsolidierungsanstrengungen verstärken. Klar definierte numerische Haushaltsregeln sind der Verwirklichung dieser Ziele förderlich, und die jährlichen Haushaltsgesetze der Mitgliedstaaten sollten ihnen Rechnung tragen.

(19)

Die nationale Haushaltsplanung ist nur dann mit der präventiven und der korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts vereinbar, wenn sie sich über mehrere Jahre erstreckt und insbesondere auf die Erreichung der mittelfristigen Haushaltsziele abzielt. Die Vereinbarkeit der haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten mit den Rechtsvorschriften der Union kann nur durch die Festlegung mittelfristiger Haushaltsrahmen gewährleistet werden. Im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (6) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (7) sollten die präventive und die korrektive Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts nicht isoliert voneinander betrachtet werden.

(20)

Auch wenn die Verabschiedung der jährlichen Haushaltsgesetze im Haushaltsprozess der entscheidende Schritt ist, mit dem die Mitgliedstaaten wichtige Haushaltsentscheidungen treffen, haben die meisten dieser Maßnahmen doch weit über den jährlichen Haushaltszyklus hinausreichende budgetäre Auswirkungen. Eine Einjahresperspektive stellt somit keine ausreichende Basis für eine solide Haushaltspolitik dar. Um der Mehrjahresperspektive der haushaltspolitischen Überwachung auf Unionsebene Rechnung zu tragen, sollte sich die Planung der jährlichen Haushaltsgesetze auf eine mehrjährige Finanzplanung stützen, die sich am mittelfristigen Haushaltsrahmen ausrichtet.

(21)

Dieser mittelfristige Haushaltsrahmen sollte unter anderem unter Annahme einer unveränderten Politik vorgenommene Projektionen für jeden Hauptausgaben- und Haupteinnahmenposten für das betreffende Haushaltsjahr und darüber hinaus enthalten. Jeder Mitgliedstaat sollte diese unveränderte Politik in geeigneter Weise definieren können; diese Definition sollte zusammen mit den zugrunde liegenden Annahmen, Methoden und relevanten Parametern öffentlich zugänglich gemacht werden.

(22)

Diese Richtlinie sollte es einer neuen Regierung eines Mitgliedstaats nicht untersagen, den mittelfristigen Haushaltsrahmen zu ändern, um ihn an die neuen politischen Prioritäten anzupassen. In diesem Fall sollte die neue Regierung angeben, inwieweit sich dieser Haushaltsrahmen von dem vorherigen mittelfristigen Haushaltsrahmen unterscheidet.

(23)

Die Bestimmungen des durch den AEUV und insbesondere durch den Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgegebenen Rahmens für die haushaltspolitische Überwachung gelten für den Sektor Staat als Ganzes, der gemäß der in der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 enthaltenen Definition die Teilsektoren Bund (Zentralstaat), Länder, Gemeinden und Sozialversicherung umfasst.

(24)

In einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten hat im Zuge der Verlagerung von Haushaltsbefugnissen auf die subnationale Ebene eine starke Dezentralisierung der Finanzpolitik stattgefunden. Die Rolle, die den subnationalen Regierungsebenen bei der Gewährleistung der Einhaltung des Stabilitäts- und Wachstumspakts zukommt, hat damit beträchtlich an Bedeutung gewonnen, weshalb besonderes Augenmerk darauf gerichtet werden sollte, sicherzustellen, dass bei der Festlegung der Verpflichtungen und Verfahren in den nationalen haushaltspolitischen Rahmen alle Teilsektoren des Sektors Staat angemessen erfasst werden, vor allem — aber nicht ausschließlich — in stärker dezentralisierten Mitgliedstaaten.

(25)

Um die Haushaltsdisziplin wirksam zu stärken und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen wirksam zu verbessern, sollten die haushaltspolitischen Rahmen die öffentlichen Finanzen umfassend abdecken. Daher sollte den Transaktionen, die von den staatlichen Einrichtungen und Fonds durchgeführt werden, die in den regulären Haushalten auf Teilsektorenebene nicht erfasst sind, und die sich kurz- oder mittelfristig auf die Haushaltslage der Mitgliedstaaten auswirken, besondere Beachtung geschenkt werden. Die kombinierten Auswirkungen dieser Einrichtungen und Fonds auf die gesamtstaatlichen Haushaltssalden und den Schuldenstand sollten im Rahmen der jährlichen Haushaltsprozesse und der mittelfristigen Haushaltspläne erläutert werden.

(26)

Auch dem Bestehen von Eventualverbindlichkeiten sollte gebührende Aufmerksamkeit gewidmet werden. Eventualverbindlichkeiten beinhalten insbesondere mögliche Verpflichtungen, die vom Eintreten oder Nichteintreten eines mehr oder weniger unsicheren künftigen Ereignisses abhängen, oder gegenwärtige Verpflichtungen, bei denen eine Zahlung nicht wahrscheinlich ist oder bei deren wahrscheinlicher Zahlung deren Höhe nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden kann. Dazu zählen beispielsweise relevante Informationen über Staatsbürgschaften, notleidende Kredite sowie Verbindlichkeiten aus der Tätigkeit öffentlicher Körperschaften, gegebenenfalls einschließlich von Wahrscheinlichkeit und potenziellem Fälligkeitstermin der Eventualverbindlichkeiten. Den Sensibilitäten der Märkte sollte gebührend Rechnung getragen werden.

(27)

Die Kommission sollte die Durchführung dieser Richtlinie regelmäßig überwachen. Bewährte Verfahren, die die Bestimmungen dieser Richtlinie betreffen, die sich mit den verschiedenen Aspekten der nationalen Haushaltsrahmen befassen, sollten ermittelt und weitergegeben werden.

(28)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die durch den AEUV vorgeschriebene einheitliche Einhaltung der Haushaltsdisziplin, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zum Erreichen dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(29)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (8) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Diese Richtlinie legt detaillierte Vorschriften fest, die bestimmen, welchen Anforderungen die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten genügen müssen. Diese Vorschriften sind notwendig, um zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten den vertraglichen Verpflichtungen des AEUV hinsichtlich der Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite entsprechen.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die in Artikel 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit enthaltenen Definitionen der Begriffe „öffentlich“, „Defizit“ und „Investitionen“. Ferner gilt die in der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 Anhang A Nummer 2.70 enthaltene Definition der Teilsektoren des Staates.

Außerdem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Der „haushaltspolitische Rahmen“ ist die Gesamtheit der Regelungen, Verfahren und Institutionen, die die Grundlage für die Durchführung der Haushaltspolitik des Staates bilden, insbesondere:

a)

die Systeme des öffentlichen Rechnungswesens und der statistischen Berichterstattung;

b)

die Vorschriften und Verfahren zur Erstellung von Prognosen für die Haushaltsplanung;

c)

die länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln, die dazu beitragen, dass die Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten mit ihren jeweiligen Verpflichtungen nach dem AEUV in Einklang steht, in Form eines zusammenfassenden Indikators für die Qualität des Haushaltsergebnisses, wie etwa gesamtstaatliches Defizit, Kreditaufnahme, Schuldenstand oder deren maßgebliche Komponenten;

d)

die Haushaltsverfahren, d. h. die den verschiedenen Phasen des Haushaltsprozesses zugrunde liegenden Verfahrensvorschriften;

e)

mittelfristige Haushaltsrahmen als spezifischer Satz nationaler Haushaltsverfahren, die den Zeithorizont der Haushaltspolitik über die jährliche Haushaltsplanung hinaus erweitern, einschließlich der Festlegung politischer Prioritäten und mittelfristiger Haushaltsziele;

f)

die Regelungen für eine unabhängige Überwachung und Durchführung von Analysen zur Erhöhung der Transparenz einzelner Elemente des Haushaltsprozesses;

g)

die Mechanismen und Vorschriften zur Regelung der Finanzbeziehungen zwischen Behörden in den verschiedenen Teilsektoren des Staates.

KAPITEL II

ÖFFENTLICHES RECHNUNGSWESEN UND STATISTIK

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten verfügen über nationale Systeme des öffentlichen Rechnungswesens, die sämtliche Teilsektoren des Staates umfassend und kohärent abdecken und die zur Erhebung von periodengerechten Daten im Hinblick auf die Vorbereitung von Daten nach dem ESVG-95-Standard erforderlichen Informationen liefern. Diese Systeme des öffentlichen Rechnungswesens unterliegen einer internen Kontrolle und unabhängigen Rechnungsprüfung.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Haushaltsdaten für alle Teilsektoren des Staates gemäß der Definition der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zeitnah und regelmäßig öffentlich verfügbar gemacht werden. Insbesondere veröffentlichen die Mitgliedstaaten

a)

Haushaltsdaten auf Kassenbasis (oder, sollten Haushaltsdaten auf Kassenbasis nicht vorliegen, gleichwertige Daten aus dem öffentlichen Rechnungswesen) in folgenden zeitlichen Abständen:

monatlich für die Teilsektoren Bund (Zentralstaat), Länder und Sozialversicherung jeweils vor Ablauf des Folgemonats und

vierteljährlich für den Teilsektor Gemeinden jeweils vor Ablauf des folgenden Vierteljahres;

b)

eine detaillierte Überleitungstabelle, aus der das Verfahren hervorgeht, nach dem Daten auf Kassenbasis (oder, sollten Haushaltsdaten auf Kassenbasis nicht vorliegen, gleichwertige Daten aus dem öffentlichen Rechnungswesen) in Daten nach dem ESVG-95-Standard umgerechnet werden.

KAPITEL III

PROGNOSEN

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzplanung auf realistischen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen beruht, die sich auf aktuellste Informationen stützen. Die Haushaltsplanung muss auf dem wahrscheinlichsten makro-finanzpolitischen Szenario oder auf einem vorsichtigeren Szenario basieren. Die makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen sind mit den aktuellsten Prognosen der Kommission und gegebenenfalls mit den Prognosen anderer unabhängiger Einrichtungen zu vergleichen. Signifikante Unterschiede zwischen dem gewählten makro-finanzpolitischen Szenario und den Prognosen der Kommission werden dargelegt und begründet, insbesondere wenn bestimmte Variablen bei außenwirtschaftlichen Annahmen hinsichtlich ihrer Höhe oder ihres Wachstums stark von den in der Prognose der Kommission angenommenen Werten abweichen.

(2)   Die Kommission veröffentlicht die Methoden, Annahmen und relevanten Parameter, auf die sich ihre makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen stützen.

(3)   Zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer haushaltspolitischen Prognosen erstellt die Kommission Prognosen für die Ausgaben der Union, die auf dem Ausgabenniveau basieren, das innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens veranschlagt ist.

(4)   Bei der Durchführung von Sensitivitätsanalysen ist in den makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen die Entwicklung der wichtigsten finanzpolitischen Variablen unter Zugrundelegung unterschiedlicher angenommener Wachstumsraten und Zinssätze zu untersuchen. Die Bandbreite der bei makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen zugrunde gelegten alternativen Annahmen orientiert sich an der Zuverlässigkeit früherer Prognosen und berücksichtigt nach Möglichkeit die speziellen Risikoszenarien.

(5)   Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Institution für die Erstellung der makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen zuständig ist, und veröffentlichen die für die Finanzplanung erstellten amtlichen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen, einschließlich der Methoden, Annahmen und relevanten Parameter, die diesen Prognosen zugrunde liegen. Mindestens einmal pro Jahr führen die Mitgliedstaaten und die Kommission einen technischen Dialog über die Annahmen, die der Erstellung der makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen zugrunde liegen.

(6)   Die für die Finanzplanung herangezogenen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen werden regelmäßig einer auf objektiven Kriterien beruhenden, unvoreingenommenen umfassenden Bewertung, einschließlich einer Ex-post-Bewertung, unterzogen. Das Ergebnis dieser Bewertung wird veröffentlicht und bei zukünftigen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen entsprechend berücksichtigt. Ergibt die Bewertung einen erheblichen systematischen Fehler, der Auswirkungen auf die makroökonomischen Prognosen über einen Zeitraum von mindestens vier aufeinanderfolgenden Jahren hat, so ergreift der betreffende Mitgliedstaat die notwendigen Maßnahmen und veröffentlicht sie.

(7)   Der Verschuldungsgrad und die Höhe des Defizits der Mitgliedstaaten werden mindestens vierteljährlich von der Kommission (Eurostat) veröffentlicht.

KAPITEL IV

NUMERISCHE HAUSHALTSREGELN

Artikel 5

Jeder Mitgliedstaat verfügt über numerische Haushaltsregeln, die für ihn spezifisch sind und die wirksam zur Einhaltung ihrer jeweiligen aus dem AEUV im Bereich der Haushaltspolitik erwachsenden Verpflichtungen über einem Zeithorizont von mehreren Jahren durch den Staat als Ganzes beitragen. Diese Regeln dienen insbesondere

a)

der Einhaltung der im Einklang mit dem AEUV festgelegten Referenzwerte für das Defizit und den Schuldenstand;

b)

der Einführung eines mehrjährigen Finanzplanungshorizonts, der die mittelfristigen Haushaltsziele des Mitgliedstaats verfolgt.

Artikel 6

(1)   Unbeschadet der Bestimmungen des AEUV zur haushaltspolitischen Überwachung in der Union enthalten die länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln genaue Angaben zu Folgendem:

a)

Zielvorgaben und Anwendungsbereich der Regeln;

b)

effektive und zeitnahe Überwachung der Einhaltung der Regeln, die auf verlässlichen unabhängigen Analysen beruhen, die von unabhängigen Einrichtungen oder Einrichtungen vorgenommen werden, deren funktionelle Eigenständigkeit gegenüber den Haushaltsbehörden des Mitgliedstaats gegeben ist;

c)

Folgen im Falle einer Nichteinhaltung.

(2)   Enthalten die numerischen Haushaltsregeln Ausnahmeklauseln, so ist in diesen Klauseln im Einklang mit den aus dem AEUV erwachsenden Pflichten des Mitgliedstaats im Bereich der Haushaltspolitik und strengen Verfahren eine begrenzte Anzahl spezifischer Umstände und stringente Verfahren zu benennen, unter denen eine vorübergehende Nichteinhaltung der Regeln zulässig ist.

Artikel 7

Die jährlichen Haushaltsgesetze der Mitgliedstaaten tragen ihren länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln Rechnung.

Artikel 8

Die Artikel 5 bis 7 gelten nicht für das Vereinigte Königreich.

KAPITEL V

MITTELFRISTIGER HAUSHALTSRAHMEN

Artikel 9

(1)   Die Mitgliedstaaten legen einen glaubwürdigen, effektiven mittelfristigen Haushaltsrahmen fest, der einen Finanzplanungshorizont von mindestens drei Jahren vorsieht, um sicherzustellen, dass die nationale Finanzplanung einer mehrjährige Planungsperspektive folgt.

(2)   Der mittelfristige Haushaltsrahmen umfasst auch Verfahren zur

a)

Festlegung umfassender und transparenter mehrjähriger Haushaltsziele in Bezug auf gesamtstaatliches Defizit, Schuldenstand und andere zusammenfassende Finanzindikatoren, wie etwa Ausgaben, wobei die Kohärenz dieser Indikatoren mit den in Kapitel IV vorgesehenen numerischen Haushaltsregeln zu gewährleisten ist;

b)

Erstellung von auf der Annahme einer unveränderten Politik basierenden Projektionen für jeden Hauptausgaben- und Haupteinnahmenposten des Staates mit detaillierteren Angaben zu den Teilsektoren Bund (Zentralstaat) und Sozialversicherung für das laufende Haushaltsjahr und darüber hinaus;

c)

Erstellung einer Beschreibung der mittelfristig geplanten Maßnahmen, die Auswirkung auf die gesamtstaatlichen Finanzen haben, aufgeschlüsselt nach Haupteinnahmen- und Hauptausgabenposten, wobei darzulegen ist, wie die Anpassung an die mittelfristigen Haushaltsziele gegenüber den Projektionen unter Annahme einer unveränderten Politik erreicht werden soll;

d)

Einschätzung der Frage, wie die geplanten politischen Maßnahmen im Hinblick auf ihre unmittelbare langfristige Auswirkung auf die gesamtstaatlichen Finanzen wahrscheinlich die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen beeinflussen werden.

(3)   Die im mittelfristigen Haushaltsrahmen zugrunde gelegten Projektionen müssen auf realistischen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen gemäß Kapitel III beruhen.

Artikel 10

Die jährlichen Haushaltsgesetze müssen mit den Bestimmungen des mittelfristigen Haushaltsrahmens in Einklang stehen. Insbesondere die sich aus dem mittelfristigen Haushaltsrahmen gemäß Artikel 9 Absatz 2 ergebenden Einnahmen- und Ausgabenprojektionen und Prioritäten bilden die Grundlage für die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans. Jede Abweichung von diesen Bestimmungen ist ausreichend zu erläutern.

Artikel 11

Diese Richtlinie untersagt einer neuen Regierung eines Mitgliedstaats nicht, den mittelfristigen Haushaltsrahmen zu ändern, um ihn an ihre neuen politischen Prioritäten anzupassen. In diesem Fall gibt die neue Regierung an, inwieweit sich dieser Haushaltsrahmen von dem vorherigen mittelfristigen Haushaltsrahmen unterscheidet.

KAPITEL VI

TRANSPARENZ DER ÖFFENTLICHEN FINANZEN UND UMFASSENDER ANWENDUNGSBEREICH DES HAUSHALTSRAHMENS

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sämtliche Maßnahmen, die ergriffen werden, um den Bestimmungen der Kapitel II, III und IV nachzukommen, alle Teilsektoren des Staates umfassend und in kohärenter Weise abdecken. Dies erfordert insbesondere Kohärenz der Rechnungslegungsvorschriften und -verfahren und die Integrität der zugrunde liegenden Datenerhebungs- und -verarbeitungssysteme.

Artikel 13

(1)   Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete Mechanismen für eine sämtliche Teilsektoren des Staates umfassende Koordinierung, um eine umfassende und kohärente Erfassung aller Teilsektoren des Staates bei der Finanzplanung, den länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln, der Erstellung der Haushaltsprognosen und bei der Mehrjahresplanung insbesondere gemäß dem mehrjährigen Haushaltsrahmen zu gewährleisten.

(2)   Zur Stärkung der finanziellen Rechenschaftspflicht werden die Haushaltszuständigkeiten der Behörden in verschiedenen Teilsektoren des Staates klar festgelegt.

Artikel 14

(1)   Im Rahmen der jährlichen Haushaltsprozesse sind alle staatlichen Einrichtungen und Fonds, die in den regulären Haushalten auf Teilsektorenebene nicht erfasst werden, zusammen mit anderen relevanten Informationen von den Mitgliedstaaten zu identifizieren und darzustellen. Die kombinierten Auswirkungen dieser staatlichen Einrichtungen und Fonds auf die gesamtstaatlichen Haushaltssalden und den Schuldenstand sind im Rahmen der jährlichen Haushaltsprozesse und der mittelfristigen Finanzplanung zu erläutern.

(2)   Die Mitgliedstaaten veröffentlichen detaillierte Informationen darüber, wie sich entgangene Steuereinnahmen auf die Einnahmen auswirken.

(3)   Die Mitgliedstaaten veröffentlichen für alle Teilsektoren des Staates die relevanten Informationen über Eventualverbindlichkeiten, die sich erheblich auf die öffentlichen Finanzen auswirken können, darunter Staatsbürgschaften, notleidende Darlehen und Verbindlichkeiten aus der Tätigkeit öffentlicher Körperschaften, einschließlich Angaben zu deren Umfang. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen ferner Informationen über Beteiligungen des Staates am Kapital privater oder öffentlicher Unternehmen bezüglich wirtschaftlich erheblicher Beträge.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2013 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Der Rat fordert die Mitgliedstaaten auf, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union eigene Entsprechungstabellen zu erstellen, die so weit wie möglich die Entsprechungen zwischen der Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen deutlich machen, und diese zu veröffentlichen.

(2)   Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(3)   Die Kommission erstellt einen Zwischenbericht über die Fortschritte bei der Durchführung der wichtigsten Bestimmungen dieser Richtlinie auf der Grundlage einschlägiger Informationen aus den Mitgliedstaaten, der dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 14. Dezember 2012 vorgelegt wird.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 16

(1)   Bis 14. Dezember 2018 veröffentlicht die Kommission eine Überprüfung der Frage, ob diese Richtlinie geeignet ist.

(2)   In dieser Überprüfung wird unter anderem die Eignung der folgenden Aspekte bewertet:

a)

der statistischen Anforderungen für alle Teilsektoren des Staates;

b)

der Konzipierung und Wirksamkeit der numerischen Haushaltsregeln in den Mitgliedstaaten;

c)

des allgemeinen Niveaus der Transparenz der öffentlichen Finanzen in den Mitgliedstaaten.

(3)   Bis 31. Dezember 2012 nimmt die Kommission eine Bewertung der Frage vor, ob die internationalen Rechnungsführungsgrundsätze für den öffentlichen Sektor („International Public Sector Accounting Standards“) für die Mitgliedstaaten geeignet sind.

Artikel 17

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 18

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VINCENT-ROSTOWSKI


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 28. September 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 150 vom 20.5.2011, S. 1.

(3)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(4)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

(5)  ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.

(6)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.

(7)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(8)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.


Top