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Document 32011D0720

Beschluss des Rates vom 26. November 2007 über die Unterzeichnung — im Namen der Gemeinschaft — des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt

OJ L 291, 9.11.2011, p. 45–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 118 P. 66 - 66

In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/720/oj

9.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/45


BESCHLUSS DES RATES

vom 26. November 2007

über die Unterzeichnung — im Namen der Gemeinschaft — des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt

(2011/720/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 133 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss des Rates, mit dem die Kommission zur Aufnahme entsprechender Verhandlungen ermächtigt wurde, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt (nachstehend „Abkommen“ genannt) ausgehandelt.

(2)

Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses unterzeichnet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt (nachstehend „Abkommen“ genannt) wird vorbehaltlich eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre in Beilage 1 zu dem Abkommen aufgeführten bilateralen Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika beim Inkrafttreten des Abkommens geändert bzw. gekündigt werden können.

Geschehen zu Brüssel am 26. November 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SILVA


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