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Document 32011D0294

2011/294/EU: Beschluss des Rates vom 13. Mai 2011 über den Abschluss eines Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren

ABl. L 134 vom 21.5.2011, p. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/294/oj

21.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. Mai 2011

über den Abschluss eines Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren

(2011/294/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. Oktober 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1563/2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren angenommen (1). Diesem Abkommen ist ein Protokoll beigefügt.

(2)

Die Europäische Union hat mit der Union der Komoren (im Folgenden „Komoren“) ein neues Protokoll ausgehandelt, mit dem den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern eingeräumt werden, die in Fischereifragen der Hoheit und Gerichtsbarkeit der Komoren unterliegen.

(3)

Im Anschluss an diese Verhandlungen wurde am 21. Mai 2010 ein neues Protokoll paraphiert, das am 16. September 2010 im Wege eines Briefwechsels geändert wurde.

(4)

Gemäß des Beschlusses 2010/783/EU des Rates (2) wurde dieses neue Protokoll am 31. Dezember 2010 im Namen der Europäsichen Union unterzeichnet und vorläufig angewandt.

(5)

Das neue Protokoll sollte geschlossen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), die Notifizierung nach Artikel 14 des Protokolls im Namen der Europäischen Union vorzunehmen, um der Zustimmung der Europäischen Union zu der vertraglichen Bindung (3) Ausdruck zu verleihen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MARTONYI J.


(1)  ABl. L 290 vom 20.10.2006, S. 6.

(2)  ABl. L 355 vom 18.12.2010, S. 1.

(3)  Das Generalsekretariat des Rates veröffentlicht das Datum des Inkrafttretens des Protokolls im Amtsblatt der Europäischen Union.


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