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Commission Regulation (EU) No 350/2011 of 11 April 2011 amending Regulation (EC) No 1251/2008 as regards the placing on the market requirements for consignments of Pacific oysters intended for Member States or parts thereof with national measures regarding ostreid herpes virus 1 μνar (OsHV-1 μνar) approved by Decision 2010/221/EU Text with EEA relevance
Verordnung (EU) Nr. 350/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 hinsichtlich der Vorschriften für das Inverkehrbringen von Sendungen mit Pazifischen Austern, die für Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten bestimmt sind, in denen mit dem Beschluss 2010/221/EU genehmigte nationale Maßnahmen in Bezug auf das Ostreide Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar) gelten Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) Nr. 350/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 hinsichtlich der Vorschriften für das Inverkehrbringen von Sendungen mit Pazifischen Austern, die für Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten bestimmt sind, in denen mit dem Beschluss 2010/221/EU genehmigte nationale Maßnahmen in Bezug auf das Ostreide Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar) gelten Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 97 vom 12.4.2011, pp. 9–19
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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Sonderausgabe in kroatischer Sprache: Kapitel 03 Band 031 S. 287 - 297
No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R2236
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 hinsichtlich der Vorschriften für das Inverkehrbringen von Sendungen mit Pazifischen Austern, die für Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten bestimmt sind, in denen mit dem Beschluss 2010/221/EU genehmigte nationale Maßnahmen in Bezug auf das Ostreide Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar) gelten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (1), insbesondere auf Artikel 61 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (2) enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen, einschließlich Vorschriften für Tiergesundheitsbescheinigungen, für die Verbringung von Tieren in Aquakultur in Gebiete, für die nationale Maßnahmen gelten, die mit dem Beschluss 2010/221/EU der Kommission vom 15. April 2010 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und wild lebenden Wassertieren im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (3) genehmigt wurden.
(2)
Seit 2008 ist in mehreren Gebieten in Irland, in Frankreich und im Vereinigten Königreich eine erhöhte Mortalität bei Pazifischen Austern (Crassostrea gigas) zu verzeichnen. Die im Jahr 2009 durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen legten den Schluss nahe, dass ein neu entdeckter Stamm des Ostreiden Herpesvirus 1 (OsHV-1), OsHV-1 μνar, im Zusammenhang mit dieser erhöhten Mortalität eine wesentliche Rolle spielt.
(3)
Die Verordnung (EU) Nr. 175/2010 der Kommission vom 2. März 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich Maßnahmen zur Überwachung der erhöhten Mortalität bei Austern der Art Crassostrea gigas im Zusammenhang mit der Entdeckung des Ostreiden Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar) (4) wurde mit dem Ziel erlassen, die weitere Ausbreitung von OsHV-1 μνar zu verhindern. Die Verordnung enthält Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung dieser Krankheit und gilt bis 30. April 2011.
(4)
Gemäß dem Beschluss 2010/221/EU, der vor kurzem durch den Beschluss 2011/187/EU der Kommission (5) geändert wurde, können die in dessen Anhang III aufgeführten Mitgliedstaaten Bedingungen für das Inverkehrbringen Pazifischer Austern in Gebieten vorschreiben, die genehmigten Überwachungsprogrammen unterliegen, um die Einschleppung von OsHV-1 μνar in diese Gebiete zu verhindern. Im Interesse der Klarheit und der Vereinfachung des Unionsrechts sollten die entsprechenden Vorschriften für das Inverkehrbringen in der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 festgelegt werden.
(5)
Damit die Einschleppung von OsHV-1 μνar in im Anhang III des Beschlusses 2010/221/EU aufgeführte Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten verhindert wird, sollten Sendungen mit Pazifischen Austern, die für Zuchtbetriebe oder Umsetzungsgebiete sowie vor dem menschlichen Verzehr für Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe bestimmt sind und in solche Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten verbracht werden, aus einem Gebiet mit einem gleichwertigen Gesundheitsstatus stammen.
(6)
Um die Erfüllung dieser Vorschriften zu gewährleisten, sollte solchen Sendungen eine Tiergesundheitsbescheinigung mit den erforderlichen Erklärungen beigefügt werden.
(7)
Die Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 ist daher entsprechend zu ändern.
(8)
Es sollten Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden, damit Mitgliedstaaten und Unternehmen die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um die Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu erfüllen.
(9)
Damit die weitere Verbreitung von OsHV-1 μνar verhindert wird, sollte diese Verordnung unmittelbar nach Ablauf der Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 175/2010 anwendbar sein.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 1 Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung:
„ii)
Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer, offene Einrichtungen für Ziertiere und zur Wiederaufstockung sowie vor dem menschlichen Verzehr für Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe in Mitgliedstaaten und Teilen von Mitgliedstaaten bestimmt sind, in denen mit dem Beschluss 2010/221/EU der Kommission (*1) genehmigte nationale Maßnahmen gelten;
In Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe a wird folgende Ziffer iii angefügt:
„iii)
Anhang III des Beschlusses 2010/221/EU als Gegenstand eines Überwachungsprogramms für eine oder mehrere der in der ersten Spalte der genannten Tabelle aufgelisteten Krankheiten aufgeführt sind;“.
3.
Folgender Artikel 8b wird angefügt:
„Artikel 8b
Lebende Muscheln, die vor dem menschlichen Verzehr für Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe in Mitgliedstaaten und Teilen von Mitgliedstaaten bestimmt sind, in denen mit dem Beschluss 2010/221/EU genehmigte nationale Maßnahmen gelten
(1) Sendungen mit lebenden Muscheln, die vor dem menschlichen Verzehr für Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe bestimmt sind, muss eine Tiergesundheitsbescheinigung beiliegen, die entsprechend dem Muster in Anhang II Teil B und den Erläuterungen in Anhang V ausgefüllt ist, wenn die Tiere
a)
in Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten verbracht werden, die in der zweiten und vierten Spalte der Tabelle in Anhang III des Beschlusses 2010/221/EU als Gegenstand eines Überwachungsprogramms für eine oder mehrere der in der ersten Spalte der genannten Tabelle aufgelisteten Krankheiten aufgeführt sind;
b)
Arten angehören, die in Anhang II Teil C als Arten aufgeführt sind, die für diejenige(n) Krankheit(en) empfänglich sind, für die ein Überwachungsprogramm gemäß dem Beschluss 2010/221/EU gilt, wie unter Buchstabe a beschrieben.
(2) Sendungen mit lebenden Muscheln nach Absatz 1 müssen den in der Mustertiergesundheitsbescheinigung und den Erläuterungen aufgeführten Tiergesundheitsvorschriften gemäß Absatz 1 entsprechen.
(3) Dieser Artikel gilt nicht für Sendungen, die für Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe bestimmt sind, welche über eine von der zuständigen Behörde validierte Abwasseraufbereitungsanlage verfügen, die
a)
umhüllte Viren inaktiviert oder
b)
das Risiko einer Übertragung von Krankheiten auf natürliche Gewässer auf ein annehmbares Maß senkt.“.
4.
Anhang II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
(1) Während eines Übergangszeitraums bis zum 15. Mai 2011 dürfen Sendungen mit Pazifischen Austern, denen Tiergesundheitsbescheinigungen beiliegen, die vor den mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen gemäß Anhang II Teil A oder B der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 ausgestellt wurden, und denen außerdem eine Tiergesundheitsbescheinigung gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 175/2010 beiliegt, in Verkehr gebracht werden, sofern sie vor dem genannten Datum an ihrem endgültigen Bestimmungsort eintreffen.
(2) Während eines Übergangszeitraums bis zum 1. Juli 2012 dürfen Sendungen mit Tieren in Aquakultur, denen Tiergesundheitsbescheinigungen beiliegen, die vor den mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen gemäß Anhang II Teil A oder B der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 ausgestellt wurden, weiterhin in Verkehr gebracht werden, sofern die in Teil II dieser Bescheinigungen enthaltenen Erklärungen zur Tiergesundheit bezüglich OsHV-1 μνar nicht anwendbar sind und die Sendungen vor dem genannten Datum an ihrem endgültigen Bestimmungsort eintreffen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Mai 2011.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Muster der Tiergesundheitsbescheinigung für das Inverkehrbringen von Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind
Inverkehrbringen von Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind
II. Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b.
II.1 Allgemeine Vorschriften
Der unterzeichnete amtliche Inspektor/Die unterzeichnete amtliche Inspektorin bescheinigt hiermit Folgendes in Bezug auf die in Teil I dieser Bescheinigung bezeichneten Tiere in Aquakultur:
II.1.1 entweder (1)[Sie wurden binnen (1)(2)[72] (1)[24] Stunden vor dem Verladen untersucht und zeigten keine klinischen Krankheitsanzeichen;]
oder (1))[Handelt es sich um Eier und Weichtiere, so stammen sie aus einem Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebiet, in dem es laut Protokoll aus dem Betrieb bzw. Zuchtgebiet keine Anhaltspunkte für Probleme in Bezug auf Krankheiten gibt;]
oder (1)(3))[Handelt es sich um wild lebende Wassertiere, so sind sie nach bestem Wissen klinisch gesund;]
II.1.2 sie unterliegen keinen tierseuchenrechtlichen Verboten infolge ungeklärter erhöhter Mortalität;
II.1.3 sie sind nicht zur Vernichtung oder Schlachtung im Rahmen der Tilgung von Krankheiten bestimmt;
II.1.4 sie erfüllen die Vorschriften über das Inverkehrbringen gemäß der Richtlinie 2006/88/EG;
II.1.5 (1)[handelt es sich um Weichtiere, so wurde jede Teilsendung einer individuellen Sichtprüfung unterzogen, und es wurden keine anderen als die in Teil I dieser Bescheinigung bezeichneten Weichtierarten festgestellt.]
II.2 (1)(4)(5)[Vorschriften für Arten, die empfänglich sind für die virale hämorrhagische Septikämie (VHS), die infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN), die infektiöse Anämie der Lachse (ISA), die Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV), Marteilia refringens, Bonamia ostreae und/oder die Weißpünktchenkrankheit
Der unterzeichnete amtliche Inspektor/Die unterzeichnete amtliche Inspektorin bescheinigt hiermit Folgendes in Bezug auf die vorstehend bezeichneten Tiere in Aquakultur:
entweder (1)(6)[Sie stammen aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, der/die/das gemäß Kapitel VII der Richtlinie 2006/88/EG für frei von (1)[VHS] (1)[IHN] (1)[ISA] (1)[KHV] (1)[Marteilia refringens] (1)[Bonamia ostreae] (1)[der Weißpünktchenkrankheit] erklärt wurde.]
oder (1)(5)(6)[Handelt es sich um wild lebende Wassertiere, so wurden diese gemäß der Entscheidung 2008/946/EG unter Quarantäne gestellt.]]
II.3 (1)(7)[Vorschriften für Arten, die Überträger sind für die virale hämorrhagische Septikämie (VHS), die infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN), die infektiöse Anämie der Lachse (ISA), die Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV), Marteilia refringens, Bonamia ostreae und/oder die Weißpünktchenkrankheit
Der unterzeichnete amtliche Inspektor/Die unterzeichnete amtliche Inspektorin bescheinigt hiermit Folgendes in Bezug auf die vorstehend bezeichneten Tiere in Aquakultur, die als mögliche Überträger von (1)[VHS] (1)[IHN] (1)[ISA] (1)[KHV] (1)[Marteilia refringens] (1)[Bonamia ostreae] (1)[der Weißpünktchenkrankheit] gelten, da sie zu den in Spalte 2 der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 aufgeführten Arten gehören und die Bedingungen in Spalte 3 der genannten Tabelle erfüllen:
entweder (1)(6)[Sie stammen aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, der/die/das gemäß Kapitel VII der Richtlinie 2006/88/EG für frei von (1)[VHS] (1)[IHN] (1)[ISA] (1)[KHV] (1)[Marteilia refringens] (1)[Bonamia ostreae] (1)[der Weißpünktchenkrankheit] erklärt wurde.]
oder (1)(6)(7)[Sie wurden gemäß der Entscheidung 2008/946/EG unter Quarantäne gestellt.]]
II.4 Beförderungs- und Etikettierungsvorschriften
Der unterzeichnete amtliche Inspektor/Die unterzeichnete amtliche Inspektorin bescheinigt hiermit Folgendes:
II.4.1 Die vorstehend bezeichneten Tiere in Aquakultur
i) werden unter Bedingungen — dies schließt die Wasserqualität mit ein — befördert, die keine Änderung ihres Gesundheitsstatus bewirken,
ii) erfüllen gegebenenfalls die allgemeinen Bedingungen für den Transport von Tieren nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005;
Inverkehrbringen von Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind
II. Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b.
II.4.2 der Transportcontainer oder das Bünnschiff wurde vor dem Beladen gereinigt und desinfiziert, oder er/es wurde vorher nicht genutzt; und
II.4.3 die Sendung wurde durch ein lesbares Etikett an der Außenseite des Containers oder im Fall der Beförderung per Bünnschiff im Schiffsmanifest identifiziert, wobei die einschlägigen Informationen gemäß den Feldern I.8 bis I.13 in Teil I dieser Bescheinigung sowie folgende Angabe enthalten sind:
entweder (1)[‚(1)[Wildtiere] (1)[Fische] (1)[Weichtiere] (1)[Krebstiere] zur Zucht innerhalb der Europäischen Union‘],
oder (1)[‚(1)[Wildtiere] (1)[Weichtiere] zur Umsetzung innerhalb der Europäischen Union‘],
oder (1)[‚(1)[Wildtiere] (1)[Fische] (1)[Weichtiere] (1)[Krebstiere] für Angelgewässer innerhalb der Europäischen Union‘],
oder (1)[‚(1)[Wildtiere] (1)[Zierfische] (1)[Weichtiere zu Zierzwecken] (1)[Krebstiere zu Zierzwecken] für offene Einrichtungen für Ziertiere innerhalb der Europäischen Union‘],
oder (1)[‚(1)[Fisch] (1)[Weichtiere] (1)[Krebstiere] zur Wiederaufstockung innerhalb der Europäischen Union‘],
oder (1)[‚(1)[Wildtiere] (1)[Fisch] (1)[Weichtiere] (1)[Krebstiere] zur Quarantäne innerhalb der Europäischen Union‘],
II.5 (1)(8)[Bescheinigung für Sendungen aus einem Gebiet, das Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Kapitel V Abschnitte 3 bis 6 der Richtlinie 2006/88/EG unterliegt
Der unterzeichnete amtliche Inspektor/Die unterzeichnete amtliche Inspektorin bescheinigt hiermit Folgendes:
II.5.1 Die vorstehend bezeichneten Tiere stammen aus einem Gebiet, das Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt in Bezug auf (1)[das epizootische ulzerative Syndrom (EUS)] (1)[die epizootische hämatopoetische Nekrose (EHN)] (1)[die virale hämorrhagische Septikämie (VHS)] (1)[die infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)] (1)[die infektiöse Anämie der Lachse (ISA)] (1)[die Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV)] (1)[Bonamia exitiosa] (1)[Perkinsus marinus] (1)[Mikrocytos mackini] (1)[Marteilia refringens] (1)[Bonamia ostreae] (1)[das Taura-Syndrom] (1)[die Yellowhead-Disease] (1)[die Weißpünktchenkrankheit] (1)(9)[folgende neu auftretende Krankheit: …];
II.5.2 die vorstehend bezeichneten Tiere dürfen gemäß den geltenden Bekämpfungsmaßnahmen in Verkehr gebracht werden; und
II.5.3 die Sendung wurde durch ein lesbares Etikett an der Außenseite des Containers oder im Fall der Beförderung per Bünnschiff im Schiffsmanifest identifiziert, wobei die einschlägigen Informationen gemäß den Feldern I.8 bis I.13 in Teil I dieser Bescheinigung sowie folgende Angabe enthalten sind:
‚(1)[Wildtiere] (1)[Fisch] (1)[Weichtiere] (1)[Krebstiere] aus einem Gebiet, das Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt‘.]
II.6 (1)(10)[Vorschriften für Arten, die empfänglich sind für die Frühjahrsvirämie der Karpfen (SVC), die bakterielle Nierenerkrankung (BKD), die infektiöse Pankreasnekrose (IPN) und die Infektion mit Gyrodactylus salaris (GS)
Der unterzeichnete amtliche Inspektor/Die unterzeichnete amtliche Inspektorin bescheinigt hiermit Folgendes in Bezug auf die vorstehend bezeichneten Tiere in Aquakultur:
entweder (1)[Sie stammen aus einem Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats,
a) in dem (1)[SVC] (1)[GS] (1)[BKD] (1)[IPN] der zuständigen Behörde gemeldet werden müssen und Meldungen von Verdachtsfällen einer solchen Krankheit unverzüglich von der zuständigen Behörde zu untersuchen sind,
b) in dem alle in diesen Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats verbrachten Aquakulturtiere von Arten, die für die betreffenden Krankheiten empfänglich sind, die Vorschriften gemäß Teil II.6 dieser Bescheinigung erfüllen,
c) in dem für die einschlägigen Krankheiten empfängliche Arten nicht gegen die betreffenden Krankheiten geimpft werden, und
Inverkehrbringen von Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind
II. Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b.
d) entweder (1)[der in Bezug auf (1)[IPN] (1)[BKD] Vorschriften zur Seuchenfreiheit erfüllt, die denen des Kapitels VII der Richtlinie 2006/88/EG gleichwertig sind.]
und/oder (1)[der in Bezug auf (1)[SVC] (1)[GS] die in der einschlägigen OIE-Norm festgelegten Vorschriften zur Seuchenfreiheit erfüllt.]
und/oder (1)[in dem in Bezug auf (1)[SVC] (1)[IPN] (1)[BKD] ein einzelner Zuchtbetrieb betroffen ist, der unter Aufsicht der zuständigen Behörde
i) geräumt, gereinigt und desinfiziert sowie mindestens sechs Wochen lang stillgelegt wurde,
ii) mit Tieren aus Gebieten wiederaufgestockt wurde, die von der zuständigen Behörde für frei von der betreffenden Krankheit erklärt wurden.]]
und/oder (1)[Handelt es sich um wild lebende Wassertiere, die für (1)[SVC] (1)[IPN] (1)[BKD] empfänglich sind, so wurden die Tiere unter Bedingungen in Quarantäne gehalten, die denen der Entscheidung 2008/946/EG mindestens gleichwertig sind.]
und/oder (1)[Handelt es sich um Sendungen, für die die Vorschriften bezüglich GS gelten, so wurden die Tiere unmittelbar vor dem Inverkehrbringen während eines kontinuierlichen Zeitraums von mindestens 14 Tagen in Wasser mit einem Salzgehalt von mindestens 25 Teilen pro Tausend (ppt) gehalten, wobei während dieses Zeitraums keine anderen lebenden Wassertiere der Arten eingebracht wurden, die für die Infektion mit GS empfänglich sind.]
und/oder (1)[Handelt es sich um angebrütete Fischeier, für die die Vorschriften bezüglich GS gelten, so wurden diese mittels einer Methode desinfiziert, die sich hierfür als effektiv erwiesen hat.]]
II.7 (1)(11)[Vorschriften für Arten, die für OsHV-1 μνar empfänglich sind
Der unterzeichnete amtliche Inspektor/Die unterzeichnete amtliche Inspektorin bescheinigt hiermit Folgendes in Bezug auf die vorstehend bezeichneten Tiere in Aquakultur:
entweder (1)[Sie stammen aus einem Mitgliedstaat oder einem Kompartiment,
a) in dem OsHV-1 μνar der zuständigen Behörde gemeldet werden muss und Meldungen von Verdachtsfällen der betreffenden Krankheit unverzüglich von der zuständigen Behörde zu untersuchen sind,
b) in dem alle in diesen Mitgliedstaat oder dieses Kompartiment verbrachten Aquakulturtiere von Arten, die für OsHV-1 μνar empfänglich sind, die Vorschriften gemäß Teil II.7 dieser Bescheinigung erfüllen,
c) entweder (1)[der/das Vorschriften zur Seuchenfreiheit erfüllt, die denen des Kapitels VII der Richtlinie 2006/88/EG gleichwertig sind,]
und/oder (1)[der/das im Fall von Sendungen, die für einen Mitgliedstaat oder ein Kompartiment bestimmt sind, in dem ein mit dem Beschluss 2010/221/EU genehmigtes Programm gilt, selbst ebenfalls einem mit dem Beschluss 2010/221/EU genehmigten Überwachungsprogramm unterliegt,]
und/oder (1)[sie wurden unter Bedingungen in Quarantäne gehalten, die denen der Entscheidung 2008/946/EG mindestens gleichwertig sind.]
Erläuterungen
Teil I:
Feld I.12: Gegebenenfalls die Zulassungsnummer des betreffenden Zuchtbetriebs oder Weichtierzuchtgebiets angeben. Im Fall wild lebender Wassertiere ‚Andere‘ angeben.
Feld I.13: Gegebenenfalls die Zulassungsnummer des betreffenden Zuchtbetriebs oder Weichtierzuchtgebiets angeben. Wenn die Tiere zur Wiederaufstockung bestimmt sind, ‚Andere‘ angeben.
Feld I.19: Den entsprechenden HS-Code auswählen: 0301, 0306, 0307, 030110 oder 030270.
Felder I.20 und I.31: Bei der Menge die Gesamtzahl angeben.
Feld I.25: Die Angaben wie folgt wählen: ‚Zucht‘, falls zur Zucht bestimmt, ‚Umsetzung‘, falls zur Umsetzung bestimmt, ‚Heimtiere‘, falls für offene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt, ‚Wiederaufstockung‘, falls zur Wiederaufstockung bestimmt, ‚Quarantäne‘, falls die Aquakulturtiere für eine Quarantäneeinrichtung bestimmt sind, und ‚Andere‘, falls für Angelgewässer bestimmt.
Teil II:
(1) Nicht Zutreffendes streichen.
(2) Die 24-Stunden-Option gilt nur für Sendungen mit Aquakulturtieren, denen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 eine Bescheinigung beiliegen muss und für die entsprechend den Vorschriften der Richtlinie 2006/88/EG über das Inverkehrbringen von der zuständigen Behörde eine Genehmigung erteilt wurde, dass sie ein Gebiet verlassen dürfen, das Bekämpfungsmaßnahmen gemäß Kapitel V Abschnitte 3 bis 6 der Richtlinie 2006/88/EG unterliegt, oder einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment verlassen dürfen, der/die/das einem Tilgungsprogramm gemäß Artikel 44 Absatz 2 der genannten Richtlinie unterliegt. In allen anderen Fällen findet die 72-Stunden-Option Anwendung.
Inverkehrbringen von Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind
II. Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b.
(3) Nur anwendbar auf Sendungen mit Aquakulturtieren, die in freier Wildbahn gefangen und unverzüglich ohne Zwischenlagerung in einen Zuchtbetrieb oder ein Weichtierzuchtgebiet befördert werden.
(4) Teil II.2 dieser Bescheinigung betrifft Arten, die für eine oder mehrere der im Titel genannten Krankheiten empfänglich sind. Die empfänglichen Arten sind in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführt.
(5) Sendungen mit wild lebenden Wassertieren dürfen ungeachtet der Vorschriften in Teil II.2 dieser Bescheinigung in Verkehr gebracht werden, wenn sie für eine Quarantäneeinrichtung bestimmt sind, die den Anforderungen gemäß der Entscheidung 2008/946/EG entspricht.
(6) Die Verbringung einer Sendung in einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment, der/die/das für frei von VHS, IHN, ISA, KHV, Marteilia refringens, Bonamia ostreae oder der Weißpünktchenkrankheit erklärt wurde oder einem Überwachungs- oder Tilgungsprogramm gemäß Artikel 44 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie 2006/88/EG unterliegt, darf nur dann genehmigt werden, wenn eine dieser Erklärungen zur Verfügung gehalten wird, sofern die Sendung Arten umfasst, die empfänglich oder Überträger für die Krankheit(en) sind, auf die sich die Erklärung über Seuchenfreiheit bzw. das Programm/die Programme bezieht/beziehen. Angaben zum Seuchenstatus sämtlicher Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete in der Union sind abrufbar unter http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/aquaculture/index_en.htm
(7) Teil II.3 dieser Bescheinigung betrifft Arten, die Überträger einer oder mehrerer der im Titel genannten Krankheiten sind. Mögliche Überträgerarten und die Bedingungen, unter denen Sendungen mit solchen Arten als „Überträgerarten“ einzustufen sind, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008. Sendungen mit möglichen Überträgerarten dürfen ungeachtet der Vorschriften in Teil II.3 in Verkehr gebracht werden, wenn die Bedingungen in Spalte 4 der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 nicht erfüllt oder die Sendungen für eine Quarantäneeinrichtung bestimmt sind, die den Anforderungen gemäß der Entscheidung 2008/946/EG entspricht.
(8) Teil II.5 dieser Bescheinigung betrifft Sendungen mit Aquakulturtieren, denen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 eine Bescheinigung beiliegen muss und für die entsprechend den Vorschriften der Richtlinie 2006/88/EG über das Inverkehrbringen von der zuständigen Behörde eine Genehmigung erteilt wurde, dass sie ein Gebiet verlassen dürfen, das Bekämpfungsmaßnahmen gemäß Kapitel V Abschnitte 3 bis 6 der Richtlinie 2006/88/EG unterliegt, oder einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment verlassen dürfen, der/die/das einem Tilgungsprogramm gemäß Artikel 44 Absatz 2 der genannten Richtlinie unterliegt.
(9) Gilt, wenn Maßnahmen nach Artikel 41 der Richtlinie 2006/88/EG getroffen werden.
(10) Teil II.6 dieser Bescheinigung betrifft ausschließlich Sendungen, die für einen Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats bestimmt sind, der in Bezug auf SVC, BKD, IPN oder GS für seuchenfrei erklärt wurde oder einem mit dem Beschluss 2010/221/EU genehmigten Programm unterliegt, wobei die Sendung Arten umfasst, die in Anhang II Teil C als empfänglich für die Krankheit(en) aufgelistet sind, auf die sich die Erklärung über Seuchenfreiheit bzw. das Programm/die Programme bezieht/beziehen.
Teil II.6 gilt auch für Sendungen aller Fischarten, die aus Gewässern stammen, in denen sich Arten befinden, die in Anhang II Teil C als für die GS-Infektion empfängliche Arten aufgeführt sind, sofern diese Sendungen für einen Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats bestimmt sind, der in Anhang I des Beschlusses 2010/221/EU als frei von GS aufgeführt ist.
Sendungen mit wild lebenden Wassertieren, für die die Vorschriften bezüglich SVC, IPN und/oder BKD gelten, dürfen ungeachtet der Vorschriften in Teil II.6 dieser Bescheinigung in Verkehr gebracht werden, wenn sie für eine Quarantäneeinrichtung bestimmt sind, die den Anforderungen gemäß der Entscheidung 2008/946/EG entspricht.
(11) Teil II.7 dieser Bescheinigung betrifft ausschließlich Sendungen, die für einen Mitgliedstaat oder ein Kompartiment bestimmt sind, der/das in Bezug auf OsHV-1 μνar für seuchenfrei erklärt wurde oder einem mit dem Beschluss 2010/221/EU genehmigten Programm unterliegt, wobei die Sendung Arten umfasst, die in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 als empfänglich für OsHV-1 μνar aufgelistet sind.
Die Anforderungen in Teil II.7 gelten nicht für Sendungen, die für eine Quarantäneeinrichtung bestimmt sind, die Anforderungen genügt, welche denen der Entscheidung 2008/946/EG mindestens entsprechen.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin oder amtlicher Inspektor/amtliche Inspektorin
Name (in Großbuchstaben):
Qualifikation und Amtsbezeichnung:
Lokale Veterinäreinheit:
Nr. der lokalen Veterinäreinheit:
Datum:
Unterschrift:
Stempel:
TEIL B
Muster der Tiergesundheitsbescheinigung für das Inverkehrbringen von Tieren in Aquakultur oder Aquakulturerzeugnissen, die vor dem menschlichen Verzehr zur Weiterverarbeitung, für Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe bestimmt sind
Inverkehrbringen von Tieren in Aquakultur oder Aquakulturerzeugnissen zum menschlichen Verzehr
II. Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b.
II.1 Allgemeine Vorschriften
Der unterzeichnete amtliche Inspektor/Die unterzeichnete amtliche Inspektorin bescheinigt hiermit Folgendes in Bezug auf die in Teil I dieser Bescheinigung bezeichneten Tiere in Aquakultur oder Aquakulturerzeugnisse:
II.1.1 Sie erfüllen die Vorschriften über das Inverkehrbringen gemäß der Richtlinie 2006/88/EG des Rates.
II.2 (1)(2)[Vorschriften für Arten, die empfänglich sind für die virale hämorrhagische Septikämie (VHS), die infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN), die infektiöse Anämie der Lachse (ISA), die Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV), Marteilia refringens, Bonamia ostreae und/oder die Weißpünktchenkrankheit
Der unterzeichnete amtliche Inspektor/Die unterzeichnete amtliche Inspektorin bescheinigt hiermit Folgendes in Bezug auf die vorstehend bezeichneten Tiere in Aquakultur oder Aquakulturerzeugnisse:
II.2.1 (1)Sie stammen aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, der/die/das gemäß Kapitel VII der Richtlinie 2006/88/EG für frei von (1)[VHS] (1)[IHN] (1)[ISA] (1)[KHV] (1)[Marteilia refringens] (1)[Bonamia ostreae] (1)[der Weißpünktchenkrankheit] erklärt wurde.]
II.3 Beförderungs- und Etikettierungsvorschriften
Der unterzeichnete amtliche Inspektor/Die unterzeichnete amtliche Inspektorin bescheinigt hiermit Folgendes:
II.3.1 Die vorstehend bezeichneten Tiere in Aquakultur oder Aquakulturerzeugnisse
i) werden unter Bedingungen — dies schließt die Wasserqualität mit ein — befördert, die keine Änderung ihres Gesundheitsstatus bewirken,
ii) erfüllen gegebenenfalls die allgemeinen Bedingungen für den Transport von Tieren nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates;
II.3.2 der Transportcontainer oder das Bünnschiff wurde vor dem Beladen gereinigt und desinfiziert, oder er/es wurde vorher nicht genutzt; und
II.3.3 die Sendung wurde durch ein lesbares Etikett an der Außenseite des Containers oder im Fall der Beförderung per Bünnschiff im Schiffsmanifest identifiziert, wobei die einschlägigen Informationen gemäß den Feldern I.8 bis I.13 in Teil I dieser Bescheinigung sowie folgende Angabe enthalten sind:
‚(1)[Fische] (1)[Weichtiere] (1)[Krebstiere], bestimmt (1)[zur Weiterverarbeitung] (1)[für Versandzentren oder ähnliche Betriebe] (1)[für Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe] vor dem menschlichen Verzehr in der Europäischen Union‘.
II.4 (1)(3)[Bescheinigung für Sendungen aus einem Gebiet, das Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt
Der unterzeichnete amtliche Inspektor/Die unterzeichnete amtliche Inspektorin bescheinigt hiermit Folgendes:
II.4.1 entweder (1)[Die vorstehend bezeichneten Tiere wurden binnen 24 Stunden vor dem Verladen untersucht und zeigten keine klinischen Krankheitsanzeichen;]
oder (1)[Handelt es sich um Eier und Weichtiere, so stammen sie aus einem Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebiet, in dem es laut Protokoll aus dem Betrieb bzw. Zuchtgebiet keine Anhaltspunkte für Probleme in Bezug auf Krankheiten gibt;]
II.4.2 Die vorstehend bezeichneten Tiere stammen aus einem Gebiet, das Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt in Bezug auf (1)[das epizootische ulzerative Syndrom (EUS)] (1)[die epizootische hämatopoetische Nekrose (EHN)] (1)[die virale hämorrhagische Septikämie (VHS)] (1)[die infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)] (1)[die infektiöse Anämie der Lachse (ISA)] (1)[die Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV)] (1)[Bonamia exitiosa] (1)[Perkinsus marinus] (1)[Mikrocytos mackini] (1)[Marteilia refringens] (1)[Bonamia ostreae] (1)[das Taura-Syndrom] (1)[die Yellowhead-Disease] (1)[die Weißpünktchenkrankheit] (1)(4)[folgende neu auftretende Krankheit: …];
II.4.3 die vorstehend bezeichneten Tiere dürfen gemäß den geltenden Bekämpfungsmaßnahmen in Verkehr gebracht werden; und
II.4.4 die Sendung wurde durch ein lesbares Etikett an der Außenseite des Containers oder im Fall der Beförderung per Bünnschiff im Schiffsmanifest identifiziert, wobei die einschlägigen Informationen gemäß den Feldern I.8 bis I.13 in Teil I dieser Bescheinigung sowie folgende Angabe enthalten sind:
‚(1)[Fisch] (1)[Weichtiere] (1)[Krebstiere] aus einem Gebiet, das Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt‘]
II.5 (1)(5)[Vorschriften für Arten, die für OsHV-1 μνar empfänglich sind
Der unterzeichnete amtliche Inspektor/Die unterzeichnete amtliche Inspektorin bescheinigt hiermit Folgendes in Bezug auf die vorstehend bezeichneten Tiere in Aquakultur:
entweder (1)[Sie stammen aus einem Mitgliedstaat oder einem Kompartiment,
a) in dem OsHV-1 μνar der zuständigen Behörde gemeldet werden muss und Meldungen von Verdachtsfällen der betreffenden Krankheit unverzüglich von der zuständigen Behörde zu untersuchen sind,