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Document 32010R0837

Verordnung (EU) Nr. 837/2010 der Kommission vom 23. September 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr von bestimmten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Nicht-OECD-Staaten Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 250 vom 24.9.2010, pp. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/837/oj

24.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 837/2010 DER KOMMISSION

vom 23. September 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr von bestimmten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Nicht-OECD-Staaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (1), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

nach Anhörung der betroffenen Staaten,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die Kommission hat von Liberia eine Antwort auf ihre schriftlichen Ersuchen erhalten, in denen dieser Staat um schriftliche Bestätigung gebeten wurde, dass bestimmte Abfälle, die in den Anhängen III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführt sind und deren Ausfuhr nicht nach Artikel 36 der besagten Verordnung verboten ist, aus der Europäischen Union zur Verwertung in den betreffenden Staat ausgeführt werden dürfen, und um Angabe, welches Kontrollverfahren von ihm gegebenenfalls angewandt würde. Die Kommission erhielt auch weitere Informationen bezüglich Andorra, China, Indien und Kroatien. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 (2) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am vierzehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Datum des Inkrafttretens.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.

(2)   ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6.


ANHANG

1.

Die Eintragung für Andorra erhält folgende Fassung:

Andorra

(a)

(b)

(c)

(d)

 

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle“

 

 

2.

Die Eintragung für China erhält folgende Fassung:

China

(a)

(b)

(c)

(d)

unter B1010:

Edelmetalle (außer Gold, Platin)

Molybdänschrott

Kobaltschrott

Manganschrott

Indiumschrott

Thoriumschrott

Schrott von Seltenerdmetallen

Chromschrott

 

 

unter B1010:

Edelmetalle (Gold, Platin)

Eisen- und Stahlschrott

Kupferschrott

Nickelschrott

Aluminiumschrott

Zinkschrott

Zinnschrott

Wolframschrott

Tantalschrott

Magnesiumschrott

Bismutschrott

Titanschrott

Zirconiumschrott

Germaniumschrott

Vanadiumschrott

Hafnium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott

B1020—B1040

 

 

 

 

 

 

B1050

B1060

 

 

 

 

 

 

B1070

B1080—B1100

 

 

 

 

 

 

B1115

unter B1120: alle übrigen Abfälle

 

 

unter B1120: Übergangsmetalle nur, wenn sie > als 10 % V2O5 enthalten, ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder sonstige Katalysatoren) der Liste A

B1130—B1200

 

 

 

 

 

 

B1210

B1220

 

 

 

 

 

 

B1230

B1240

 

 

 

 

 

 

B1250

unter B2010: alle übrigen Abfälle

 

 

unter B2010: Glimmerabfall

B2020

 

 

 

unter B2030: alle übrigen Abfälle

 

 

unter B2030: nur Wolframcarbidschrott

B2040

 

 

 

B2060—B2130

 

 

 

unter B3010: ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte, einschließlich folgender Stoffe:

Harnstoff-Formaldehyd-Harze

Melamin-Formaldehyd-Harze

Epoxidharze

Alkydharze

 

 

unter B3010 — alle anderen thermoplastischen Abfälle

 

 

 

B3020

unter B3030 — alle übrigen Abfälle

 

 

unter B3030:

Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff

Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

B3035

 

 

 

unter B3040 — alle übrigen Abfälle

 

 

unter B3040: nur nichtvulkanisierter Kautschuk

 

 

 

B3050

B3060—B3070

 

 

 

unter B3080 — alle übrigen Abfälle

 

 

unter B3080: nur nichtvulkanisierter Kautschuk

B3090—B4030

 

 

 

unter GB040 — alle übrigen Abfälle

 

 

unter GB040 — nur Konverterschlacke der Kupferverhüttung mit > als 10 % Kupfer

 

 

 

GC010

unter GC020 — alle übrigen Abfälle

 

 

unter GC020 — nur Altkabel und Drähte, Schrott von Elektromotoren

 

 

 

GC030

GC050—GG040

 

 

 

 

 

 

GH013

GN010—GN030“

 

 

 

3.

Die Eintragung für Kroatien erhält folgende Fassung:

Kroatien

(a)

(b)

(c)

(d)

 

 

 

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle“

4.

Die Eintragung für Indien erhält folgende Fassung:

Indien

(a)

(b)

(c)

(d)

 

 

 

alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle“

5.

Im Anschluss an die Eintragung für Libanon wird folgende Eintragung eingefügt:

Liberia

(a)

(b)

(c)

(d)

 

 

 

B3020“


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