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Document 32010R0837
Commission Regulation (EU) No 837/2010 of 23 September 2010 amending Regulation (EC) No 1418/2007 concerning the export for recovery of certain waste to certain non-OECD countries Text with EEA relevance
Verordnung (EU) Nr. 837/2010 der Kommission vom 23. September 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr von bestimmten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Nicht-OECD-Staaten Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) Nr. 837/2010 der Kommission vom 23. September 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr von bestimmten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Nicht-OECD-Staaten Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 250 vom 24.9.2010, pp. 1–4
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
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24.9.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 250/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 837/2010 DER KOMMISSION
vom 23. September 2010
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr von bestimmten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Nicht-OECD-Staaten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (1), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,
nach Anhörung der betroffenen Staaten,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die Kommission hat von Liberia eine Antwort auf ihre schriftlichen Ersuchen erhalten, in denen dieser Staat um schriftliche Bestätigung gebeten wurde, dass bestimmte Abfälle, die in den Anhängen III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführt sind und deren Ausfuhr nicht nach Artikel 36 der besagten Verordnung verboten ist, aus der Europäischen Union zur Verwertung in den betreffenden Staat ausgeführt werden dürfen, und um Angabe, welches Kontrollverfahren von ihm gegebenenfalls angewandt würde. Die Kommission erhielt auch weitere Informationen bezüglich Andorra, China, Indien und Kroatien. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 (2) sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am vierzehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Datum des Inkrafttretens.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. September 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
ANHANG
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1. |
Die Eintragung für Andorra erhält folgende Fassung: „Andorra
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2. |
Die Eintragung für China erhält folgende Fassung: „China
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3. |
Die Eintragung für Kroatien erhält folgende Fassung: „Kroatien
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4. |
Die Eintragung für Indien erhält folgende Fassung: „Indien
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5. |
Im Anschluss an die Eintragung für Libanon wird folgende Eintragung eingefügt: „Liberia
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