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Document 32010D0233

2010/233/: Beschluss der Kommission vom 26. April 2010 zur Einsetzung einer Expertengruppe für einen gemeinsamen Referenzrahmen im Bereich des europäischen Vertragsrechts

OJ L 105, 27.4.2010, p. 109–111 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

No longer in force, Date of end of validity: 26/04/2012

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/233/oj

27.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 105/109


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. April 2010

zur Einsetzung einer Expertengruppe für einen gemeinsamen Referenzrahmen im Bereich des europäischen Vertragsrechts

(2010/233/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hatte die Kommission auf seiner Tagung vom Oktober 1999 in Tampere aufgefordert zu prüfen, ob eine Harmonisierung des materiellen Zivilrechts erforderlich ist.

(2)

Die Kommission legte 2001 die Mitteilung zum Europäischen Vertragsrecht (1) vor und leitete damit eine Konsultation zu möglichen vertragsrechtlichen Problemen und Maßnahmen ein; daraus ging ein eindeutiger Konsens darüber hervor, dass das Vertragsrecht der Union kohärenter werden muss, um sicherzustellen, dass das Recht einheitlich angewendet wird und der Binnenmarkt reibungslos funktionieren kann.

(3)

Die Kommission veröffentlichte 2003 einen Aktionsplan mit dem Titel „Ein kohärenteres Europäisches Vertragsrecht“ (2) und schlug darin vor, durch die Erstellung eines gemeinsamen Referenzrahmens die Qualität und Kohärenz des Vertragsrechts der Union zu verbessern; so könnte die Union bei der Überarbeitung der geltenden Rechtsvorschriften der Union und der Ausarbeitung neuer Rechtsvorschriften im Bereich des Vertragsrechts auf ein unverbindliches Referenzinstrument mit Grundsätzen, Definitionen und Mustervorschriften zurückgreifen.

(4)

Im Hinblick darauf stellte die Kommission 2005 aus dem 6. Forschungsrahmenprogramm eine Finanzhilfe für ein europäisches akademisches Netz von Rechtswissenschaftlern zur Verfügung; ihre Aufgabe bestand in einer eingehenden Untersuchung des Rechtssystems, die den theoretischen Entwurf eines gemeinsamen Referenzrahmens (nachstehend „Entwurf des gemeinsamen Referenzrahmens“) zum Ergebnis hatte.

(5)

Im Stockholmer Programm für 2010-2014 wird die Kommission aufgefordert, einen Vorschlag für einen gemeinsamen Referenzrahmen für das europäische Vertragsrecht vorzulegen; dieser soll ein nicht verbindliches Paket von Grundprinzipien, Begriffsbestimmungen und Mustervorschriften sein, das von den Gesetzgebern auf Unionsebene herangezogen werden soll, um mehr Kohärenz und Qualität im Gesetzgebungsprozess zu gewährleisten.

(6)

In der Strategie „Europa 2020“ für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (3) wird anerkannt, dass es für Unternehmen und Verbraucher leichter und billiger werden muss, Verträge mit Geschäftspartnern in anderen EU-Ländern zu schließen, wozu u. a. Vorarbeiten für ein fakultatives einheitliches europäisches Vertragsrecht durchgeführt werden.

(7)

Daher muss eine Gruppe von Zivilrechtsexperten mit Fachgebiet Vertragsrecht eingesetzt werden, deren Aufgaben und Struktur festzulegen sind.

(8)

Ausgehend vom Entwurf des gemeinsamen Referenzrahmens sollte die Gruppe die Kommission bei der Ausarbeitung eines Vorschlags für einen gemeinsamen Referenzrahmen für das europäische Vertragsrecht und zwar sowohl für das Verbraucher- als auch für das Handelsvertragsrecht unterstützen, wobei auch anderen einschlägigen wissenschaftlichen Untersuchungen und dem Besitzstand der Union Rechnung zu tragen ist. Die Gruppe sollte insbesondere der Kommission bei der Auswahl der Teile des Entwurfs des gemeinsamen Referenzrahmens, die unmittelbar oder mittelbar für das Vertragsrecht von Belang sind, sowie bei Neustrukturierung, der Änderung und Ergänzung der ausgewählten Teile helfen.

(9)

Die Gruppe sollte sich aus hochqualifizierten, ad personam berufenen Zivilrechtsexperten mit Fachgebiet Vertragsrecht zusammensetzen.

(10)

Unbeschadet der Sicherheitsvorschriften der Kommission im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission (4) sollten Regeln für die Weitergabe von Informationen durch Mitglieder der Gruppe festgelegt werden.

(11)

Die personenbezogenen Daten der Mitglieder der Gruppe sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) verarbeitet werden.

(12)

Es ist zweckmäßig, die Geltungsdauer dieses Beschlusses zu begrenzen. Die Kommission wird zu gegebener Zeit prüfen, ob eine Verlängerung sinnvoll ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Expertengruppe für den gemeinsamen Referenzrahmen im Bereich des europäischen Vertragsrechts

Die Expertengruppe für den gemeinsamen Referenzrahmen im Bereich des europäischen Vertragsrechts, nachstehend „die Gruppe“ genannt, wird hiermit eingesetzt.

Artikel 2

Auftrag

Auftrag der Gruppe ist es, die Kommission bei der Ausarbeitung eines Vorschlags für einen gemeinsamen Referenzrahmen für das europäische Vertragsrecht und zwar sowohl für das Verbraucher- als auch für das Handelsvertragsrecht zu unterstützen, indem sie insbesondere

a)

die Teile des Entwurfs des gemeinsamen Referenzrahmens auswählt, die unmittelbar oder mittelbar für das Vertragsrecht von Belang sind, und

b)

unter Berücksichtigung anderer einschlägiger wissenschaftlicher Untersuchungen und des Besitzstands der Union die ausgewählten Teile des Entwurfs des gemeinsamen Referenzrahmens neu gliedert, ändert und ergänzt.

Artikel 3

Konsultation

Die Kommission kann die Gruppe zu sämtlichen Fragen der Ausarbeitung eines Vorschlags für einen gemeinsamen Referenzrahmen im Bereich des europäischen Vertragsrechts konsultieren.

Artikel 4

Zusammensetzung — Ernennung

(1)   Die Gruppe besteht aus bis zu 20 Mitgliedern.

(2)   Die Mitglieder der Gruppe, die aufgrund ihrer außerordentlichen Kenntnisse im Zivilrecht, insbesondere im Vertragsrecht, ausgewählt werden, werden vom Generaldirektor der GD „Justiz, Freiheit und Sicherheit“ ernannt. Bei der Berufung der Mitglieder wird — soweit möglich — auf eine ausgewogene Zusammensetzung der Gruppe hinsichtlich Kompetenzen, geografischer Herkunft und Geschlecht geachtet.

(3)   Die Mitglieder werden ad personam berufen; sie handeln unabhängig und im öffentlichen Interesse.

(4)   Die Gruppe setzt sich zusammen aus:

Experten, die in Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen oder Hochschulen tätig sind,

Angehörigen der Rechtsberufe,

Experten, die die Bürgergesellschaft vertreten.

(5)   Die Amtszeit der Mitglieder der Gruppe endet am 26. April 2012.

(6)   Die Mitglieder dürfen nur mit Zustimmung der Kommission einen Vertreter bestimmen.

(7)   Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder die gegen die Auflagen des Absatzes 3 dieses Artikels oder des Artikels 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen, können für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit ersetzt werden.

(8)   Die Mitglieder unterzeichnen eine Verpflichtung, im öffentlichen Interesse zu handeln, sowie eine Erklärung über das Vorliegen oder das Nichtvorliegen etwaiger Interessen, die ihrer Unparteilichkeit abträglich sein könnten.

(9)   Die Namen der Mitglieder werden im Verzeichnis der Expertengruppen der Kommission und auf der Website der GD „Justiz, Freiheit und Sicherheit“ veröffentlicht. Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung der Namen der Mitglieder erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

(10)   Mitglieder, die Einwände gegen die Veröffentlichung ihres Namens haben, können eine Ausnahmeregelung beantragen. Der Antrag auf Ausnahme von der Veröffentlichung des Namens eines Mitglieds der Expertengruppe gilt als berechtigt, wenn die Veröffentlichung eine Gefahr für dessen Sicherheit oder Integrität darstellen oder seine Privatsphäre in unangemessener Weise beeinträchtigen könnte.

Artikel 5

Arbeitsweise

(1)   Den Vorsitz in der Gruppe führt die Kommission.

(2)   Für die Prüfung besonderer Fragen können in Abstimmung mit der Kommission und auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats Untergruppen eingesetzt werden. Diese werden aufgelöst, sobald sie ihr Mandat erfüllt haben.

(3)   Der Vertreter der Kommission kann, soweit dies sinnvoll und/oder notwendig ist, weitere nicht der Gruppe angehörende Experten mit besonderer Sachkenntnis in einem der auf der Tagesordnung stehenden Themen, oder Beobachter, insbesondere aus dem Europäischen Parlament oder dem Rat, bitten, an den Arbeiten der Gruppe oder Untergruppen teilzunehmen.

(4)   Im Rahmen der Gruppe oder der Untergruppen erhaltene Informationen dürfen nicht weitergegeben werden, wenn diese nach Ansicht der Kommission Angelegenheiten vertraulicher Art betreffen.

(5)   Die Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen finden im Regelfall in den Dienstgebäuden der Kommission zu den von dieser festgelegten Modalitäten und Terminen statt. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere an den Arbeiten interessierte Beamte der Kommission können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.

(6)   Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung für Expertengruppen.

(7)   Die Kommission kann Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen, Auszüge aus Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen der Gruppe in der Originalsprache des betreffenden Dokuments veröffentlichen.

Artikel 6

Sitzungskosten

(1)   Die Tätigkeit der Mitglieder der Expertengruppe wird nicht vergütet.

(2)   Die den Mitgliedern im Rahmen der Tätigkeit der Gruppe entstehenden Reise- und gegebenenfalls Aufenthaltskosten werden von der Kommission gemäß den für externe Sachverständige geltenden Bestimmungen erstattet.

(3)   Aufwendungen für die Arbeitssitzungen werden im Rahmen der Mittel erstattet, welche der Gruppe durch die zuständigen Kommissionsstellen jährlich zugewiesen werden.

Artikel 7

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis 26. April 2012.

Brüssel, den 26. April 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. C 255 vom 13.9.2001, S. 1.

(2)  ABl. C 63 vom 15.3.2003, S. 1.

(3)  KOM(2010) 2020 endg., S. 23.

(4)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.

(5)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


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