EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32009D1017
Council Decision of 22 December 2009 on the granting of State aid by the authorities of the Republic of Hungary for the purchase of agricultural land between 1 January 2010 and 31 December 2013
Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2009 über die Gewährung einer staatlichen Beihilfe durch die Behörden der Republik Ungarn für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2013
Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2009 über die Gewährung einer staatlichen Beihilfe durch die Behörden der Republik Ungarn für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2013
OJ L 348, 29.12.2009, p. 55–56
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 29/12/2009
29.12.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 348/55 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 22. Dezember 2009
über die Gewährung einer staatlichen Beihilfe durch die Behörden der Republik Ungarn für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2013
(2009/1017/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 3,
auf Antrag der Regierung der Republik Ungarn vom 27. November 2009,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Republik Ungarn (nachstehend „Ungarn“ genannt) hat dem Rat am 27. November 2009 einen Antrag auf Erlass einer Entscheidung nach Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgelegt, der die Absicht Ungarns betrifft, ungarischen Landwirten eine staatliche Beihilfe für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen zu gewähren. |
(2) |
Der von Ungarn zu Beginn der 90er Jahre eingeleitete Prozess der Flächenprivatisierung hat in vielen Fällen hinsichtlich der Besitzverhältnisse zu zersplittertem oder ungeteiltem gemeinsamem Eigentum an landwirtschaftlichen Flächen geführt, was zu einer ungünstigen Flächennutzungsstruktur und einer geringen Rentabilität der landwirtschaftlichen Betriebe führt. |
(3) |
Angesichts des fehlenden Eigenkapitals der Landwirte, der hohen Zinsen für kommerzielle Darlehen zum Erwerb von landwirtschaftlichen Nutzflächen und der in der derzeitigen Krise immer strikteren Kriterien der Banken für die Kreditvergabe an Landwirte haben diese, insbesondere wenn sie einen kleineren Betrieb besitzen, kaum Aussichten auf kommerzielle Kredite für Investitionen wie den Kauf von Flächen. Im Zuge der Finanz- und Wirtschaftskrise sind die Jahreszinssätze bei kommerziellen Krediten für den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen von durchschnittlich 9,5 % im Juli 2008 auf 15,5 % im Mai 2009 gestiegen, während sich der Wert der für solche Kredite geforderten Sicherheiten im selben Zeitraum nahezu verdoppelt hat. |
(4) |
In dieser Situation ist mit einer Zunahme des spekulativen Landerwerbs durch Wirtschaftsteilnehmer zu rechnen, die keiner landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen und leichter Zugang zu Kapital haben. |
(5) |
Staatliche Beihilfen für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen sollten dazu beitragen, die Existenz zahlreicher landwirtschaftlicher Familienbetriebe in der gegenwärtigen Krise zu sichern, indem sie die Bedingungen dafür schaffen, die Produktionskosten zu senken und die Wirtschaftlichkeit der landwirtschaftlichen Produktion zu erhöhen und dadurch der zunehmenden Armut und Arbeitslosigkeit in ländlichen Gebieten entgegenzuwirken. Tatsächlich ist die Arbeitslosigkeit in Ungarn infolge der Krise von 7,7 % im Zeitraum August 2008 bis Oktober 2008 auf 10,4 % im gleichen Zeitraum des Jahres 2009 gestiegen, während das ungarische Bruttoinlandsprodukt (BIP) zwischen dem dritten Quartal 2008 und dem dritten Quartal 2009 um 7,2 % gesunken ist. Darüber hinaus ist Ungarns nominales BIP in Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei zwischen dem ersten Halbjahr 2008 und dem ersten Halbjahr 2009 um ungefähr 33 % gefallen (von 410 828Mrd. ungarischen Forint (HUF) auf 275 079 Mrd. HUF). |
(6) |
Die zu gewährende staatliche Beihilfe beläuft sich auf insgesamt 4 Mrd. HUF und sollte etwa 5 000 Landwirten zugute kommen. Sie sollte sich wie folgt zusammensetzen:
|
(7) |
Es ist nicht zulässig, für den Erwerb ein und derselben landwirtschaftlichen Fläche staatliche Beihilfen in Form einer Zinsvergünstigung und eines Direktzuschusses miteinander zu kombinieren. |
(8) |
Die Kommission hat bislang zur Art und Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Unionsrecht kein Verfahren eingeleitet und keine Stellungnahme abgegeben. |
(9) |
Es liegen demnach außergewöhnliche Umstände vor, aufgrund deren diese Beihilfe ausnahmsweise und soweit es für die Bekämpfung der Armut im ländlichen Raum in Ungarn unbedingt erforderlich ist als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden kann – |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Eine außergewöhnliche staatliche Beihilfe der ungarischen Regierung in Höhe von bis zu 4 000 Mio. HUF, die zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2013 als Zinsvergünstigung und Direktzuschuss für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen gewährt wird, wird als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Republik Ungarn gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. CARLGREN
(1) Ungarische Maßeinheit für die Qualität landwirtschaftlicher Flächen.