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Document 32009E0769

Gemeinsame Aktion 2009/769/GASP des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2007/405/GASP betreffend die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo)

ABl. L 274 vom 20.10.2009, p. 45–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/02/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2009/769/oj

20.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/45


GEMEINSAME AKTION 2009/769/GASP DES RATES

vom 19. Oktober 2009

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2007/405/GASP betreffend die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. Juni 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/405/GASP betreffend die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo) (1) angenommen.

(2)

Der Rat hat am 23. Juni 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/485/GASP (2) zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2007/405/GASP bis zum 30. Juni 2009 angenommen.

(3)

Der Rat hat am 15. Juni 2009 die Gemeinsame Aktion 2009/466/GASP (3) zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2007/405/GASP bis zum 30. Juni 2010 angenommen. Die Gemeinsame Aktion 2009/466/GASP sieht vor, dass der Rat einen neuen finanziellen Bezugsrahmen zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission im Zeitraum vom 1. November 2009 bis zum 30. Juni 2010 festlegt.

(4)

Es sind neue und verstärkte Bemühungen erforderlich, um die in der Demokratischen Republik Kongo — vor allem in deren östlicher Region — fortbestehende sexuelle Gewalt und Straflosigkeit zu bekämpfen. Hierzu sollte vorgesehen werden, dass die Mission spezialisiertes Personal einsetzt, um den Kampf gegen sexuelle Gewalt und Straflosigkeit zu verstärken.

(5)

Das Mandat dieser Mission wird in einem Sicherheitsumfeld umgesetzt, das sich verschlechtern und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), wie sie in Artikel 11 des Vertrags definiert sind, abträglich sein könnte.

(6)

Die Gemeinsame Aktion 2007/405/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2007/405/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mission unterstützt die Reform des Sicherheitssektors im Bereich der Polizei und ihrer Schnittstelle zur Justiz. Die EUPOL RD Congo hat die Aufgabe, durch Beobachtung, Begleitung und Beratung und unter Betonung der strategischen Dimension

die Reform und die Umstrukturierung der kongolesischen Nationalpolizei (PNC) zu fördern, indem sie die Errichtung einer dauerhaften, professionellen, multiethnischen/integrierten Polizeistruktur unterstützt, wobei der Bedeutung einer bürgernahen Polizeiarbeit im gesamten Land Rechnung getragen wird und die kongolesischen Behörden an diesem Prozess unmittelbar beteiligt werden;

zu einem besseren Zusammenwirken von Polizei und Strafjustiz im weitesten Sinne beizutragen;

dazu beizutragen, dass die Sicherstellung der Kohärenz aller Anstrengungen im Bereich der Reform des Sicherheitssektors umfassend erfolgt, wozu auch die Unterstützung des Kampfes gegen sexuelle Gewalt und Straflosigkeit gehört;

in engem Zusammenwirken mit EUSEC RD Congo und den Projekten der Kommission vorzugehen und ihr Handeln mit den anderen internationalen Bemühungen im Bereich der Reform der Polizei und der Strafjustiz abzustimmen;

zu den Aspekten des Friedensprozesses im östlichen Teil der DR Kongo beizutragen, die sich auf die Polizei, die Geschlechterfrage, die Menschenrechte sowie Kinder und bewaffnete Konflikte beziehen, und hierbei vor allem auf die Verknüpfung des Friedensprozesses mit dem Reformprozess der PNC zu achten.“

2.

Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mission verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung der Projekte. Die Mission berät die Mitgliedstaaten und Drittstaaten und koordiniert und erleichtert unter deren Verantwortung die Durchführung der Projekte der Mitgliedstaaten und Drittstaaten in den Bereichen, die für die Mission von Interesse und ihren Zielen förderlich sind.“

3.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mission richtet eine ständige Präsenz in Goma und Bukavu im östlichen Teil der DR Kongo ein, um den Stabilisierungsprozess im Osten der DR Kongo durch Hilfeleistung und Expertise zu unterstützen. Zusätzliches spezialisiertes Personal im Bereich der strafrechtlichen Ermittlung einschließlich der Bekämpfung der sexuellen Gewalt, wird in Goma und Bukavu eingesetzt, aber für das gesamte Hoheitsgebiet der DR Kongo zuständig sein und den Dienstort wechseln, wenn sich die örtliche Lage und die örtlichen Sicherheitsbedingungen ändern. Das betreffende Personal unterliegt der direkten Aufsicht des stellvertretenden Missionsleiters, der für die Einsätze zuständig ist.“

4.

In Artikel 3 Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

„g)

Experten, denen strafrechtliche Ermittlung einschließlich der Bekämpfung der sexueller Gewalt zugewiesen wird.“

5.

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission im Zeitraum vom 1. November 2009 bis 30. Juni 2010 beläuft sich auf 5 150 000 EUR.“

Artikel 2

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 19. Oktober 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. ERLANDSSON


(1)  ABl. L 151 vom 13.6.2007, S. 46.

(2)  ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 44.

(3)  ABl. L 151 vom 16.6.2009, S. 40.


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