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Document 32009D0568

    Entscheidung Nr. 568/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Entscheidung 2001/470/EG des Rates über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen

    ABl. L 168 vom 30.6.2009, p. 35–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/568(1)/oj

    30.6.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 168/35


    ENTSCHEIDUNG Nr. 568/2009/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 18. Juni 2009

    zur Änderung der Entscheidung 2001/470/EG des Rates über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstaben c und d, Artikel 66 und Artikel 67 Absatz 5 zweiter Gedankenstrich,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen zwischen den Mitgliedstaaten („Netz“) durch die Entscheidung 2001/470/EG des Rates (3) lag die Überlegung zugrunde, dass der Aufbau eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts voraussetzt, die wirksame justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie den wirksamen Zugang zum Recht für Personen, die einen Rechtsstreit mit grenzüberschreitenden Bezügen führen, zu verbessern, zu vereinfachen und zu beschleunigen. Diese Entscheidung ist am 1. Dezember 2002 in Kraft getreten.

    (2)

    Gemäß dem vom Europäischen Rat am 4. und 5. November 2004 angenommenen „Haager Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union“ (4) sollten weitere Anstrengungen unternommen werden, um den Zugang zum Recht und die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen zu erleichtern. Der Schwerpunkt liegt dabei insbesondere auf der wirksamen Umsetzung der vom Europäischen Parlament und vom Rat im zivilrechtlichen Bereich angenommenen Rechtsakte sowie auf der Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Angehörigen der Rechtsberufe im Hinblick auf die Herausbildung einer optimalen Vorgehensweise.

    (3)

    Im Einklang mit Artikel 19 der Entscheidung 2001/470/EG hat die Kommission am 16. Mai 2006 einen Bericht über die Tätigkeit des Justiziellen Netzes vorgelegt. In diesem Bericht gelangte sie zu dem Schluss, dass das Netz die ihm 2001 gesetzten Ziele zwar generell erreicht habe, aber noch weit von der Entfaltung seines gesamten Potenzials entfernt sei.

    (4)

    Um die Ziele des Haager Programms in Bezug auf die Intensivierung der justiziellen Zusammenarbeit und die Verbesserung des Zugangs zum Recht verwirklichen und der vorhersehbaren Zunahme der Aufgaben des Netzes in den kommenden Jahren Rechnung tragen zu können, sollte das Netz einen Rechtsrahmen erhalten, der für eine Erweiterung seiner Handlungsmöglichkeiten besser geeignet ist.

    (5)

    Vor allem müssen die Bedingungen für die Arbeit der nationalen Kontaktstellen des Justiziellen Netzes in den Mitgliedstaaten verbessert werden; somit muss dann die Rolle der Kontaktstellen sowohl innerhalb des Netzes als auch gegenüber Richtern und Angehörigen der Rechtsberufe gestärkt werden.

    (6)

    Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten prüfen, welche Ressourcen sie den Kontaktstellen zur Verfügung stellen müssen, damit diese ihre Aufgaben in vollem Umfang wahrnehmen können. Die interne Aufteilung der Zuständigkeiten in den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Finanzierung der Tätigkeiten der nationalen Mitglieder des Netzes sollte von dieser Entscheidung nicht berührt werden.

    (7)

    Zu demselben Zweck muss es in jedem Mitgliedstaat eine oder mehrere Kontaktstellen geben, die in der Lage sind, die ihnen zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen. Bei mehreren Kontaktstellen sollte der betreffende Mitgliedstaat eine wirksame Koordinierung zwischen ihnen sicherstellen.

    (8)

    Wenn aufgrund eines Gemeinschaftsrechtsakts oder einer internationalen Übereinkunft das Recht eines anderen Mitgliedstaats anwendbar ist, sollten die Kontaktstellen des Netzes künftig daran mitwirken, gerichtliche und außergerichtliche Stellen in den Mitgliedstaaten über den Inhalt dieses ausländischen Rechts zu informieren.

    (9)

    Die Bearbeitung von Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit durch die Kontaktstellen sollte so zügig erfolgen, dass sie mit den allgemeinen Zielen der Entscheidung vereinbar ist.

    (10)

    Für die Berechnung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Fristen sollte die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (5) Anwendung finden.

    (11)

    Zweck des elektronischen Registers ist es, Informationen für eine Bewertung der Leistungen des Netzes und die praktische Anwendung der Gemeinschaftsinstrumente zu liefern. Es sollte daher nicht alle zwischen den Kontaktstellen ausgetauschten Informationen enthalten.

    (12)

    Die Berufskammern, die die Angehörigen der Rechtsberufe, insbesondere die Rechtsanwälte, Notare und Gerichtsvollzieher, die unmittelbar an der Anwendung von Gemeinschaftsrechtsakten und internationalen Übereinkünften im Bereich Ziviljustiz beteiligt sind, vertreten, können über ihre nationalen Organisationen als Mitglieder in das Netz aufgenommen werden, um zusammen mit den Kontaktstellen an einigen bestimmten Aufgaben und Tätigkeiten des Netzes mitzuwirken.

    (13)

    Im Hinblick auf den weiteren Ausbau der Aufgaben des Netzes in Bezug auf den Zugang zum Recht sollten die Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten außerdem dazu beitragen, der Öffentlichkeit unter Verwendung der geeignetsten technischen Mittel allgemeine Informationen zugänglich zu machen, indem sie zumindest auf der Webseite der Justizministerien der Mitgliedstaaten einen Link zur Webseite des Netzes und der für die konkrete Anwendung dieser Instrumente zuständigen Stellen vorsehen. Diese Entscheidung ist nicht als Verpflichtung für die Mitgliedstaaten zu verstehen, den direkten Zugang der Öffentlichkeit zu den Kontaktstellen zu ermöglichen.

    (14)

    Bei der Durchführung dieser Entscheidung ist der schrittweisen Einführung des europäischen e-Justiz-Systems Rechnung zu tragen, mit dem insbesondere die justizielle Zusammenarbeit und der Zugang zum Recht erleichtert werden sollen.

    (15)

    Um das gegenseitige Vertrauen zwischen den Richtern in der Union und die Synergien zwischen den einschlägigen europäischen Netzen zu stärken, sollte das Netz ständige Beziehungen zu anderen europäischen Netzen, die dieselben Ziele verfolgen, unterhalten, insbesondere zu Netzen von Justizorganen und Richtern.

    (16)

    Damit das Netz einen Beitrag zur Förderung der internationalen justiziellen Zusammenarbeit leisten kann, sollte es weltweit Kontakt zu anderen Netzen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit sowie zu internationalen Organisationen, die die internationale justizielle Zusammenarbeit fördern, aufnehmen können.

    (17)

    Damit die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der Entscheidung 2001/470/EG in der durch diese Entscheidung geänderten Fassung regelmäßig kontrolliert werden können, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss Berichte über die Tätigkeiten des Netzes vorlegen.

    (18)

    Die Entscheidung 2001/470/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (19)

    Da das Ziel dieser Entscheidung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Entscheidung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    (20)

    Das Vereinigte Königreich und Irland haben gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft schriftlich mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Entscheidung beteiligen möchten.

    (21)

    Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht an der Annahme dieser Entscheidung und ist weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet —

    HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 2001/470/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    i)

    Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    den Verbindungsrichtern im Sinne der Gemeinsamen Maßnahme 96/277/JI vom 22. April 1996 betreffend den Rahmen für den Austausch von Verbindungsrichtern/-staatsanwälten zur Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (6), die Zuständigkeiten im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen besitzen;

    ii)

    Folgender Buchstabe wird angefügt:

    „e)

    den Berufskammern, die in den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene die Angehörigen von Rechtsberufen vertreten, die unmittelbar an der Anwendung von Gemeinschaftsrechtsakten und internationalen Übereinkünften über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen beteiligt sind.“

    b)

    In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Handelt es sich bei der gemäß diesem Absatz benannten Kontaktstelle nicht um einen Richter, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat für eine wirksame Verbindung zu den nationalen Justizbehörden. Unterstützend kann ein Mitgliedstaat zu diesem Zweck einen Richter bestimmen. Dieser Richter ist Mitglied des Netzes.“

    c)

    Folgender Absatz wird eingefügt:

    „(2a)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kontaktstellen über eine ausreichende und angemessene Ausstattung mit Personal, Ressourcen und modernen Kommunikationsmitteln verfügen, damit sie ihre Aufgaben als Kontaktstellen angemessen wahrnehmen können.“

    d)

    Folgender Absatz wird eingefügt:

    „(4a)   Die Mitgliedstaaten bestimmen die Berufskammern gemäß Absatz 1 Buchstabe e. Hierzu holen sie die Zustimmung der betreffenden Berufskammern zu ihrer Beteiligung am Netz ein.

    Gibt es in einem Mitgliedstaat mehrere Berufskammern, die auf nationaler Ebene einen Rechtsberuf vertreten, so hat dieser Mitgliedstaat für eine geeignete Vertretung des betreffenden Berufes im Netz Sorge zu tragen.“

    e)

    Absatz 5 wird wie folgt geändert:

    i)

    Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

    „(5)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß Artikel 20 den Namen und die vollständige Anschrift der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Behörden und Kontaktstellen mit und geben dabei Folgendes an:“.

    ii)

    Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    gegebenenfalls die spezifischen Aufgaben dieser Behörden und Stellen im Rahmen des Netzes sowie — falls mehr als eine Kontaktstelle besteht — ihre konkreten Zuständigkeiten.“

    2.

    Artikel 3 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    die Erleichterung eines wirksamen Zugangs zum Recht durch Maßnahmen zur Information über Inhalt und die Anwendung der Gemeinschaftsrechtsakte und der internationalen Übereinkünfte über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen.“

    b)

    In Absatz 2 erhalten die Buchstaben b und c folgende Fassung:

    „b)

    die wirksame und praktische Anwendung von Gemeinschaftsrechtsakten oder zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten geltenden Übereinkünften, vor allem im Falle der Anwendbarkeit des Rechts eines anderen Mitgliedstaats.

    In diesem Fall können sich die in dieser Sache angerufenen Gerichte oder Behörden an das Justizielle Netz wenden, um sich Informationen über den Inhalt jenes Rechts zu verschaffen;

    c)

    die Einrichtung, Unterhaltung und Förderung eines Informationssystems für die Öffentlichkeit, das über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen in der Europäischen Union, die einschlägigen Gemeinschaftsrechtsakte und internationalen Übereinkünfte und das nationale Recht der Mitgliedstaaten insbesondere hinsichtlich des Zugangs zum Recht informiert.

    Zentrale Informationsquelle ist die Webseite des Netzes, die aktuelle Informationen in allen Amtssprachen der Organe der Union enthält.“

    3.

    Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Die Kontaktstellen erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:

    a)

    Sie gewährleisten, dass die örtlichen Justizbehörden allgemeine Informationen über die Gemeinschaftsrechtsakte und internationalen Übereinkünfte über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen erhalten. Insbesondere sorgen sie dafür, dass bei den örtlichen Justizbehörden das Netz sowie dessen Webseite besser bekannt werden.

    b)

    Sie stellen den anderen Kontaktstellen, den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b bis d bezeichneten Behörden und den örtlichen Justizbehörden ihres Mitgliedstaats alle Informationen zur Verfügung, die für die reibungslose justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 notwendig sind, um ihnen dabei zu helfen, ein zweckdienliches Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit effizient vorzubereiten und möglichst zweckdienliche Direktkontakte herzustellen.

    c)

    Sie stellen alle Informationen zur Verfügung, die die Anwendung des Rechts eines anderen Mitgliedstaats erleichtern, das nach Maßgabe eines Gemeinschaftsrechtsakts oder einer internationalen Übereinkunft anwendbar ist. Zu diesem Zweck kann sich die Kontaktstelle, an die ein entsprechendes Ersuchen gerichtet wurde, an die anderen in Artikel 2 genannten Behörden ihres Mitgliedstaats wenden, um dem Ersuchen nachzukommen. Die in der Antwort enthaltenen Informationen binden weder die Kontaktstellen noch diese Behörden noch die Behörde, die das Ersuchen formuliert hat.

    d)

    Sie versuchen, unbeschadet des Absatzes 4 und des Artikels 6 Lösungen für Probleme zu finden, die sich im Zusammenhang mit einem Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit stellen können.

    e)

    Sie erleichtern die Koordinierung der Bearbeitung von Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit im betreffenden Mitgliedstaat, insbesondere in Fällen, in denen mehrere Ersuchen der Justizbehörden dieses Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat erledigt werden müssen.

    f)

    Sie leisten über die Webseite des Netzes einen Beitrag zur allgemeinen Information der Öffentlichkeit über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen in der Europäischen Union, die maßgeblichen Gemeinschaftsrechtsakte und internationalen Übereinkünfte und das nationale Recht der Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich des Zugangs zum Recht.

    g)

    Sie arbeiten bei der Veranstaltung der Sitzungen nach Artikel 9 zusammen und nehmen an diesen Sitzungen teil.

    h)

    Sie tragen nach Maßgabe von Titel III zur Einrichtung und Aktualisierung der in jenem Titel genannten Informationen und insbesondere des Informationssystems für die Öffentlichkeit bei.

    i)

    Sie gewährleisten die Koordinierung zwischen den Mitgliedern des Justiziellen Netzes auf nationaler Ebene.

    j)

    Sie erstellen einen Zweijahresbericht über ihre Tätigkeiten, in den gegebenenfalls auch bewährte Verfahren im Netz aufgenommen werden, und legen ihn in einer Sitzung der Mitglieder des Netzes vor, wobei sie mögliche Verbesserungen des Netzes besonders hervorheben.“

    4.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 5a

    Berufskammern

    (1)   Als Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 nehmen die Kontaktstellen nach Maßgabe der von jedem Mitgliedstaat festzulegenden Regeln geeignete Kontakte zu den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e genannten Berufskammern auf.

    (2)   Die Kontakte nach Absatz 1 können insbesondere folgende Tätigkeiten umfassen:

    a)

    Erfahrungs- und Informationsaustausch in Bezug auf die wirksame und praktische Anwendung von Gemeinschaftsrechtsakten und internationalen Übereinkünften;

    b)

    Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung und Aktualisierung der Merkblätter nach Artikel 15;

    c)

    Teilnahme der Berufskammern an relevanten Sitzungen.

    (3)   Die Berufskammern dürfen an die Kontaktstellen keine Informationsersuchen richten, die sich auf Einzelfälle beziehen.“

    5.

    In Artikel 6 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Zu diesem Zweck trägt jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe der von ihm beschlossenen Modalitäten dafür Sorge, dass die Kontaktstelle bzw. Kontaktstellen des Justiziellen Netzes und die zuständigen Behörden über ausreichende Mittel verfügen, um regelmäßig zusammenzukommen.“

    6.

    Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Zur Erleichterung der Funktionsweise des Netzes stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass seine Kontaktstellen über ausreichende Kenntnisse in einer Amtssprache der Organe der Europäischen Union verfügen, die nicht zugleich die eigene ist, um die Kommunikation mit den Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten zu ermöglichen.“

    7.

    Artikel 8 erhält folgende Fassung

    „Artikel 8

    Bearbeitung von Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit

    (1)   Die Kontaktstellen beantworten jedes an sie gerichtete Ersuchen unverzüglich und spätestens binnen 15 Tagen nach seinem Eingang. Ist eine Kontaktstelle nicht in der Lage, einem Ersuchen innerhalb dieser Frist nachzukommen, so setzt sie die ersuchende Stelle unter Angabe der für die Antwort für erforderlich erachteten Bearbeitungszeit, die grundsätzlich 30 Tage nicht überschreiten darf, kurz hiervon in Kenntnis.

    (2)   Um die Ersuchen gemäß Absatz 1 so effizient und rasch wie möglich beantworten zu können, nutzen die Kontaktstellen die am besten geeigneten technischen Mittel, die ihnen die Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen.

    (3)   Die Kommission führt ein sicheres elektronisches Register mit begrenztem Zugang zur Erfassung der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b, c, d und e genannten Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit und der Antworten. Die Kontaktstellen tragen dafür Sorge, dass die für die Einrichtung und das Funktionieren dieses Registers erforderlichen Informationen regelmäßig der Kommission mitgeteilt werden.

    (4)   Die Kommission stellt den Kontaktstellen mindestens einmal halbjährlich statistische Angaben zu den in Absatz 3 genannten Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit und den Antworten zur Verfügung.“

    8.

    Artikel 9 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 9

    Treffen der Kontaktstellen

    (1)   Die Kontaktstellen des Netzes treten mindestens einmal halbjährlich nach Maßgabe von Artikel 12 zusammen.

    (2)   Jeder Mitgliedstaat wird bei diesen Sitzungen durch eine Kontaktstelle oder mehrere Kontaktstellen vertreten, die sich von anderen Mitgliedern des Netzes begleiten lassen können; die Zahl von sechs Vertretern je Mitgliedstaat darf jedoch nicht überschritten werden.“

    9.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 11a

    Teilnahme von Beobachtern an den Sitzungen des Netzes

    (1)   Unbeschadet Artikel 1 Absatz 2 kann sich Dänemark in den Sitzungen nach den Artikeln 9 und 11 vertreten lassen.

    (2)   Die Beitrittsländer und die Bewerberländer können zu diesen Sitzungen als Beobachter eingeladen werden. Drittländer, die Vertragsparteien der von der Gemeinschaft geschlossenen internationalen Übereinkünfte über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen sind, können ebenfalls eingeladen werden, an bestimmten Sitzungen des Netzes als Beobachter teilzunehmen.

    (3)   Jeder Beobachterstaat kann sich in diesen Sitzungen durch eine oder mehrere Personen vertreten lassen; unter keinen Umständen dürfen es mehr als drei Vertreter pro Staat sein.“

    10.

    Folgender Artikel wird am Ende des Titels II eingefügt:

    „Artikel 12a

    Beziehungen zu anderen Netzen und internationalen Organisationen

    (1)   Das Netz unterhält Beziehungen zu anderen europäischen Netzen, die dieselben Ziele verfolgen, wie etwa dem Europäischen Justiziellen Netz für Strafsachen, und tauscht mit diesen Netzen Erfahrungen und bewährte Verfahren aus. Zudem unterhält das Netz derartige Beziehungen zum Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten, um entsprechend dem Bedarf und unbeschadet nationaler Praktiken die Durchführung von Schulungsveranstaltungen über justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen für die örtlichen Justizbehörden des jeweiligen Mitgliedstaats zu fördern.

    (2)   Das Netz unterhält Beziehungen zum Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren (ECC-NET). Vor allem im Hinblick auf die Bereitstellung von allgemeinen Informationen über die Anwendung der Gemeinschaftsrechtsakte und der internationalen Übereinkünfte, die den Zugang der Verbraucher zum Recht erleichtern sollen, stehen die Kontaktstellen des Netzes den Mitgliedern des ECC-NET zur Verfügung.

    (3)   Im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 in Bezug auf internationale Übereinkünfte über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen unterhält das Netz Kontakte zu den anderen zwischen Drittstaaten eingerichteten Netzen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit und zu internationalen Organisationen, die die internationale justizielle Zusammenarbeit fördern, und tauscht mit diesen Netzen und Organisationen Erfahrungen aus.

    (4)   Die Kommission ist für die Durchführung dieses Artikels in enger Zusammenarbeit mit dem Ratsvorsitz und den Mitgliedstaaten zuständig.“

    11.

    Die Überschrift des Titels III erhält folgende Fassung:

    12.

    In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

    „c)

    die Informationen nach Artikel 8.“

    13.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 13a

    Allgemeine Information der Öffentlichkeit

    Unter Verwendung der am besten geeigneten technischen Mittel leistet das Netz einen Beitrag zur allgemeinen Information der Öffentlichkeit über Inhalt und Anwendung der Gemeinschaftsrechtsakte und internationalen Übereinkünfte über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen.

    Zu diesem Zweck und unbeschadet Artikel 18 sorgen die Kontaktstellen für die Bewerbung des Informationssystems nach Artikel 14 gegenüber der Öffentlichkeit.“

    14.

    Artikel 17 Nummer 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    sorgt für die Übersetzung der Informationen über die einschlägigen Aspekte des Gemeinschaftsrechts und der Gemeinschaftsverfahren, einschließlich der Rechtsprechung der Gemeinschaft, sowie der allgemeinen Seiten des Informationssystems und der Merkblätter nach Artikel 15 in die Amtssprachen der Organe der Union und setzt diese auf die Webseite des Netzes.“

    15.

    In Artikel 18 Nummer 4 wird das Wort „schrittweise“ gestrichen.

    16.

    Artikel 19 erhält folgende Fassung

    „Artikel 19

    Berichterstattung

    Spätestens am 1. Januar 2014 und danach alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Tätigkeiten des Netzes vor. Diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung dieser Entscheidung beigefügt, und er enthält Informationen über die Tätigkeiten des Netzes, um Fortschritte bei der Gestaltung, Entwicklung und Anwendung von e-Justiz zu erzielen, insbesondere unter dem Aspekt der Erleichterung des Zugangs zum Recht.“

    17.

    Artikel 20 erhält folgende Fassung

    „Artikel 20

    Mitteilung

    Spätestens am 1. Juli 2010 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Informationen nach Artikel 2 Absatz 5 mit.“

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2011, mit Ausnahme von Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 17, der ab dem Zeitpunkt der Mitteilung dieser Entscheidung an die Mitgliedstaaten, an die sie gerichtet ist, gilt.

    Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 18. Juni 2009.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    H.-G. PÖTTERING

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    Š. FÜLE


    (1)  Stellungnahme vom 3. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. Juni 2009.

    (3)  ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25.

    (4)  ABl. C 53 vom 3.3.2005, S. 1.

    (5)  ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.

    (6)  ABl. L 105 vom 27.4.1996, S. 1.“;


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