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Document 32009D0393

    2009/393/EG: Beschluss des Rates vom 18. Mai 2009 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Gemeinschaft im Internationalen Getreiderat in Bezug auf die Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 zu vertreten ist

    ABl. L 124 vom 20.5.2009, p. 63–63 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/393/oj

    20.5.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 124/63


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 18. Mai 2009

    zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Gemeinschaft im Internationalen Getreiderat in Bezug auf die Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 zu vertreten ist

    (2009/393/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehenden Grundes:

    (1)

    Das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 wurde mit dem Beschluss 96/88/EG des Rates (1) von der Gemeinschaft geschlossen und regelmäßig um jeweils zwei Jahre verlängert. Zuletzt wurde es durch Beschluss des Internationalen Getreiderates vom Juni 2007 verlängert und gilt nun bis 30. Juni 2009. Eine weitere Verlängerung ist im Interesse der Gemeinschaft. Daher sollte die Kommission, die die Europäische Gemeinschaft im Getreidehandels-Übereinkommen vertritt, ermächtigt werden, einer solchen Verlängerung zuzustimmen —

    BESCHLIESST:

    Einziger Artikel

    Der Standpunkt der Gemeinschaft im Internationalen Getreiderat besteht darin, dass sie einer Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 um einen weiteren Zeitraum von bis zu zwei Jahren zustimmt.

    Die Kommission wird ermächtigt, diesen Standpunkt im Internationalen Getreiderat zum Ausdruck zu bringen.

    Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 2009.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. KOHOUT


    (1)  ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 47.


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