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Document 32007D0788
2007/788/EC: Commission Decision of 13 September 2007 relating to a proceeding pursuant to Article 81 of the EC Treaty (Case COMP/E-2/39.140 — DaimlerChrysler) (notified under document number C(2007) 4275)
2007/788/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. September 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/E-2/39.140 — DaimlerChrysler) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4275)
2007/788/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. September 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/E-2/39.140 — DaimlerChrysler) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4275)
OJ L 317, 5.12.2007, p. 76–78
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
5.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 317/76 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 13. September 2007
in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag
(Sache COMP/E-2/39.140 — DaimlerChrysler)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4275)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(2007/788/EG)
(1) |
Diese gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) erlassene Entscheidung ist an die DaimlerChrysler AG (nachfolgend „DaimlerChrysler“) gerichtet; Gegenstand der Entscheidung ist die Bereitstellung technischer Informationen für die Reparatur von Fahrzeugen der Marken Mercedes-Benz und Smart. |
(2) |
„Technische Informationen“ sind Daten, Prozesse und Unterweisungen, die für die Wartung, die Reparatur und den Austausch von fehlerhaften/defekten/gebrauchten Teilen eines Kraftfahrzeugs oder die Fehlerbehebung bei einem der Systeme des Kraftfahrzeugs erforderlich sind. Sie lassen sich in sieben Hauptkategorien unterteilen:
|
(3) |
Im Dezember 2006 leitete die Kommission ein Verfahren ein und übermittelte DaimlerChrysler eine vorläufige Würdigung, in der sie vorläufig die Auffassung vertrat, dass die Vereinbarungen von DaimlerChrysler mit seinen Kundendienstpartnern Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag aufwerfen. |
(4) |
Die vorläufige Würdigung der Kommission ergab, dass DaimlerChrysler es weit nach Ablauf des in der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission (2) vorgesehenen Übergangszeitraums unterlassen hat, bestimmte Kategorien technischer Reparaturinformationen zur Verfügung zu stellen. Nach der vorläufigen Würdigung der Kommission hatte DaimlerChrysler zudem zum Zeitpunkt der Einleitung der Kommissionsuntersuchung noch immer kein wirksames System eingerichtet, welches es unabhängigen Werkstätten ermöglicht, Zugang zu technischen Reparaturinformationen in ungebündelter Form zu bekommen. Zwar hat DaimlerChrysler im Verlauf der Kommissionsuntersuchung den Zugang zu seinen technischen Informationen verbessert und zu diesem Zweck insbesondere im Juni 2005 eine entsprechende Website (im Folgenden „TI-Website“) eingerichtet, doch erschienen die Informationen, die unabhängigen Werkstätten zur Verfügung standen, weiterhin unvollständig. |
(5) |
Der vorläufigen Würdigung zufolge waren die von der in Rede stehenden Verhaltensweise betroffenen relevanten Märkte der Markt für Reparatur- und Wartungsdienste für Pkw und der Markt für die Bereitstellung technischer Informationen an Werkstätten. Die Netze zugelassener Mercedes-Benz- und Smart-Werkstätten hatten auf dem ersteren dieser Märkte sehr hohe Marktanteile, wohingegen DaimlerChrysler auf dem letzteren der einzige Anbieter war, der alle technischen Informationen bereitstellen konnte, die von den Werkstätten für die Reparatur seiner Fahrzeuge benötigt wurden. |
(6) |
Gemäß den von DaimlerChrysler geschlossenen Vereinbarungen über Kundendienst und Teilevertrieb sind die Mitglieder des zugelassenen Netzes verpflichtet, eine vollständige Palette markenspezifischer Reparaturarbeiten durchzuführen und als Ersatzteilgroßhändler aufzutreten. Die Kommission hatte die Befürchtung, etwaige nachteilige Auswirkungen solcher Vereinbarungen könnten dadurch verstärkt werden, dass DaimlerChrysler unabhängigen Werkstätten keinen angemessenen Zugang zu technischen Informationen gewährt und dadurch Unternehmen, die Reparaturarbeiten im Rahmen eines anderen Geschäftsmodells durchführen wollten und könnten, ausgeschlossen würden. |
(7) |
Die Kommission kam zu dem vorläufigen Ergebnis, dass die Bereitstellung markenspezifischer technischer Informationen durch DaimlerChrysler an unabhängige Werkstätten deren Erfordernissen sowohl in Bezug auf den Umfang der verfügbaren Informationen als auch in Bezug auf die Zugangsmöglichkeiten zu diesen Informationen nicht entspricht und dass eine solche Verhaltensweise in Verbindung mit ähnlichen Verhaltensweisen anderer Kfz-Hersteller zu einer Schwächung der Marktposition unabhängiger Werkstätten beigetragen haben könnte. Dadurch wiederum könnten den Verbrauchern beträchtliche Nachteile in folgender Form entstanden sein: erhebliche Einschränkung des Angebots an Ersatzteilen, höhere Preise für Reparaturarbeiten, Verringerung des Angebots an Reparaturwerkstätten, mögliche Sicherheitsbeeinträchtigungen, unzureichender Zugang zu innovativen Werkstätten. |
(8) |
Das offensichtliche Versäumnis von DaimlerChrysler, unabhängigen Werkstätten einen angemessenen Zugang zu technischen Informationen zu geben, könnte zudem zur Folge haben, dass die Vereinbarungen mit seinen Kundendienstpartnern nicht unter die Freistellung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 fallen, da gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung die Freistellung nicht gilt, wenn der Kraftfahrzeuglieferant unabhängigen Marktbeteiligten den Zugang zu den für die Instandsetzung und Wartung seiner Kraftfahrzeuge erforderlichen technischen Informationen, Diagnose- und anderen Geräten und Werkzeugen nebst einschlägiger Software oder die fachliche Unterweisung verweigert. Wie in Erwägungsgrund 26 der Verordnung dargelegt, darf bei den Zugangsbedingungen nicht zwischen zugelassenen und unabhängigen Marktbeteiligten unterschieden werden. |
(9) |
Schließlich kam die Kommission auch vorläufig zu dem Schluss, dass die Vereinbarungen zwischen DaimlerChrysler und seinen zugelassenen Werkstätten angesichts des mangelnden Zugangs zu technischen Reparaturinformationen wahrscheinlich nicht unter Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag fallen. |
(10) |
Am 14. Februar 2007 hat DaimlerChrysler der Kommission Verpflichtungen angeboten, um die in der vorläufigen Würdigung mitgeteilten wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen. |
(11) |
Gemäß diesen Verpflichtungen ergibt sich der Umfang der zur Verfügung zu stellenden Informationen aus dem Grundsatz, dass es zu keinerlei Diskriminierung zwischen unabhängigen und zugelassenen Werkstätten kommen darf. In dieser Hinsicht wird DaimlerChrysler sicherstellen, dass alle für die Instandsetzung und Wartung seiner Kraftfahrzeuge erforderlichen technischen Informationen, Werkzeuge und Geräte nebst einschlägiger Software sowie fachliche Unterweisungen, die zugelassenen Werkstätten und/oder unabhängigen Importeuren seiner Fahrzeuge der Marken Mercedes-Benz und Smart in einem der EU-Mitgliedstaaten von oder im Namen von DaimlerChrysler zur Verfügung gestellt werden, auch für unabhängige Werkstätten bereitgestellt werden. |
(12) |
In den Verpflichtungen wird ausgeführt, dass „technische Informationen“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 alle Informationen umfassen, die zugelassenen Werkstätten für die Instandsetzung und Wartung von Kraftfahrzeugen der Marken Mercedes-Benz und Smart zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehören unter anderem Software, Fehlercodes und sonstige Parameter einschließlich entsprechender Updates, die erforderlich sind, um in Ecu von DaimlerChrysler empfohlene Einstellungen vorzunehmen oder wiederherzustellen, Fahrzeug-Identifizierungsmethoden, Teilekataloge, Arbeitslösungen, die sich aus praktischen Erfahrungen ergeben und sich auf typische Probleme bei einem bestimmten Modell oder einer bestimmten Serie beziehen, sowie Rückrufanzeigen und sonstige Mitteilungen über Reparaturarbeiten, die innerhalb des zugelassenen Werkstattnetzes kostenlos durchgeführt werden können. |
(13) |
Der Zugang zu Geräten umfasst den Zugang zu elektronischen Diagnose- und sonstigen Reparaturgeräten, einschließlich einschlägiger Software und regelmäßiger Updates, sowie Kundendienstleistungen für solche Geräte. |
(14) |
Die Verpflichtungen sind für DaimlerChrysler und die mit ihm verbundenen Unternehmen bindend, während sie für unabhängige Importeure von Kraftfahrzeugen der Marken Mercedes-Benz und Smart nicht unmittelbar verbindlich sind. Daher hat DaimlerChrysler zugesagt sich nach Kräften zu bemühen, in denjenigen Mitgliedstaaten, in denen es Fahrzeuge der Marken Mercedes-Benz und/oder Smart über unabhängige Importeure vertreibt, die unabhängigen Importeure vertraglich dazu zu verpflichten, über ihre nationalen geschäftlichen Websites unabhängigen Werkstätten kostenlos und in nicht diskriminierender Weise alle technischen Informationen bzw. Sprachfassungen dieser technischen Informationen, die sie zugelassenen Werkstätten in dem Mitgliedstaat, für den sie zuständig sind, zur Verfügung gestellt haben und die unabhängigen Werkstätten nicht über die TI-Website zugänglich sind, zur Verfügung zu stellen. |
(15) |
Gemäß Erwägungsgrund 26 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 ist DaimlerChrysler nicht verpflichtet, unabhängigen Werkstätten technische Informationen zur Verfügung zu stellen, die Dritten die Umgehung oder Ausschaltung eingebauter Diebstahlschutzvorrichtungen, die Neueichung (3) elektronischer Anlagen oder die Manipulierung von Leistungsbegrenzungsvorrichtungen ermöglichen könnten. Erwägungsgrund 26 ist wie alle vom EU-Recht vorgesehenen Ausnahmen eng auszulegen. Sollte DaimlerChrysler diese Ausnahmebestimmung als Grund dafür anführen, unabhängigen Werkstätten bestimmte technische Informationen vorzuenthalten, so hat sich DaimlerChrysler gemäß den Verpflichtungen verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sich die vorenthaltenen Informationen auf das Maß beschränken, welches zur Gewährleistung des unter Erwägungsgrund 26 beschriebenen Schutzes notwendig ist, und dass die vorenthaltenen Informationen unabhängige Werkstätten nicht daran hindern, andere als unter Erwägungsgrund 26 aufgeführte Arbeiten durchzuführen, einschließlich Arbeiten an Geräten wie Motorsteuergeräten, Airbags, Gurtstraffern oder Zentralverriegelungen. |
(16) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 müssen die technischen Informationen in einer Weise zur Verfügung gestellt werden, die gemessen an den Bedürfnissen unabhängiger Werkstätten verhältnismäßig ist. Dies beinhaltet, dass die Informationen in ungebündelter Form zur Verfügung zu stellen sind und dass zugleich bei der Preisgestaltung zu berücksichtigen ist, in welchem Umfang unabhängige Werkstätten die Informationen verwenden. |
(17) |
Im Einklang mit diesem Grundsatz ist den Verpflichtungen zu entnehmen, dass DaimlerChrysler auf der TI-Website alle technischen Informationen über die nach 1996 auf den Markt gebrachten Modelle einstellen und gewährleisten wird, dass alle aktualisierten technischen Informationen stets auf der TI-Website bzw. etwaigen Nachfolger-Websites verfügbar sind. Sollten bestimmte technische Informationen über nach 1996 auf den Markt gebrachte Modelle oder bestimmte Sprachfassungen solcher Informationen, die DaimlerChrysler oder seine verbundenen Unternehmen zugelassenen Werkstätten in einem bestimmten Mitgliedstaat zur Verfügung stellen, nicht auf der TI-Website eingestellt sein, wird dennoch davon ausgegangen, dass DaimlerChrysler seinen einschlägigen Verpflichtungen nachkommt, sofern es die entsprechenden Daten unabhängigen Werkstätten kostenlos und ohne unnötige Verzögerung auf seiner geschäftlichen Website in dem betreffenden Mitgliedstaat zugänglich macht. |
(18) |
DaimlerChrysler wird stets dafür Sorge tragen, dass die Website leicht gefunden werden kann und ähnlich leistungsfähig ist wie die Methoden, nach denen Mitgliedern seiner zugelassenen Netze technische Informationen zur Verfügung gestellt werden. Stellt DaimlerChrysler oder ein im Namen von DaimlerChrysler handelndes Unternehmen zugelassenen Werkstätten bestimmte technische Informationen in einer bestimmten EU-Sprache zur Verfügung, so gewährleistet DaimlerChrysler, dass die entsprechende Sprachfassung ohne unnötige Verzögerung auf die IT-Website eingestellt wird. |
(19) |
DaimlerChrysler hat die Jahresgebühr für den Zugang zur TI-Website auf 1 254 EUR festgesetzt (1 239 EUR für den Zugang zum Hauptteil, auch „WIS net“ genannt; für den kostenlos angebotenen elektronischen Teilekatalog fallen lediglich Verwaltungskosten in Höhe von 15 EUR pro Jahr an). Zur Wahrung des in der vorgenannten Verordnung niedergelegten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erklärt sich DaimlerChrysler dazu bereit, die Gebühren für den Zugang zu WIS net nach Monaten, Wochen, Tagen und Stunden zu staffeln und 180 EUR, 70 EUR, 20 EUR bzw. 4 EUR in Rechnung zu stellen. DaimlerChrysler sagt zu, diese Gebührenstruktur für den Zugang zur Website beizubehalten und die Gebühren während der gesamten Geltungsdauer der Verpflichtungen nicht über die durchschnittliche Inflationsrate innerhalb der EU hinaus zu erhöhen. |
(20) |
Die Verpflichtungszusagen von DaimlerChrysler gelten unbeschadet derzeitiger oder künftiger gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, denen zufolge DaimlerChrysler unabhängigen Marktbeteiligten möglicherweise mehr technische Informationen zur Verfügung stellen muss und/oder in denen möglicherweise vorteilhaftere Mittel und Wege für die Bereitstellung solcher Informationen festgelegt sind. |
(21) |
DaimlerChrysler hat sich verpflichtet, auf Antrag einer unabhängigen Werkstatt oder eines Verbandes solcher Werkstätten einem Schiedsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung technischer Informationen zuzustimmen. Dieses Schiedsverfahren wird nach den einschlägigen einzelstaatlichen Regeln und den materiellrechtlichen Vorschriften durchgeführt, die DaimlerChrysler mit seinen zugelassenen Werkstätten in dem Mitgliedstaat, in dem die antragstellende Partei ihren Sitz hat, vertraglich vereinbart hat. DaimlerChrysler verpflichtet sich, auf Antrag Informationen über diese Regeln zur Verfügung zu stellen. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen, die gemäß diesen Regeln bestellt werden. Das Schiedsverfahren lässt das Recht auf Klage beim zuständigen einzelstaatlichen Gericht unberührt. |
(22) |
In dieser Entscheidung wird festgestellt, dass angesichts der eingegangenen Verpflichtungen kein Anlass mehr für ein Tätigwerden der Kommission besteht. Die Verpflichtungszusagen sind bis zum 31. Mai 2010 bindend. |
(23) |
Am 9. Juli 2007 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen eine befürwortende Stellungnahme ab. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 (ABl. L 269 vom 28.9.2006, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 30).
(3) D. h. die Veränderung der ursprünglichen Einstellungen einer ECU in einer Weise, die nicht von DaimlerChrysler empfohlen ist.