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Document JOL_2007_205_R_0035_01
Council Regulation (EC) No 894/2007 of 23 July 2007 on the conclusion of a Fisheries Partnership Agreement between the Democratic Republic of São Tomé and Príncipe and the European Community# Fisheries Partnership Agreement between the Democratic Republic of São Tomé and Príncipe and the European Community
Verordnung (EG) Nr. 894/2007 des Rates vom 23. Juli 2007 über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft
Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft
Verordnung (EG) Nr. 894/2007 des Rates vom 23. Juli 2007 über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft
Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft
OJ L 205, 7.8.2007, p. 35–58
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
7.8.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 205/35 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 894/2007 DES RATES
vom 23. Juli 2007
über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Gemeinschaft und die Demokratische Republik São Tomé und Príncipe haben ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt und paraphiert, das den Fischern aus der Gemeinschaft in den Gewässern unter der Hoheit oder der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe Fangmöglichkeiten einräumt. |
(2) |
Die Genehmigung dieses Abkommens liegt im Interesse der Gemeinschaft. |
(3) |
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte festgelegt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.
Artikel 2
Die in dem Protokoll des Abkommens festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:
Fischereikategorie |
Schiffstyp |
Mitgliedstaat |
Zahl der Lizenzen oder Quote |
Thunfischfang |
Thunfischwadenfänger/Froster |
Spanien |
13 |
Frankreich |
12 |
||
Thunfischfang |
Oberflächen-Langleinenfischer |
Spanien |
13 |
Portugal |
5 |
Schöpfen die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die in dem Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Abkommens Fischfang betreiben, teilen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See (1) vorgesehenen Modalitäten die Mengen mit, die aus den einzelnen Beständen in der santomeeischen Fischereizone gefangen wurden.
Artikel 4
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. AMADO
(1) ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.
PARTNERSCHAFTLICHES FISCHEREIABKOMMEN
zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft
DIE DEMOKRATISCHE REPUBLIK SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE,
nachstehend „São Tomé und Príncipe“ genannt,
und
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,
nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,
nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —
IN ANBETRACHT der engen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und São Tomé und Príncipe, insbesondere im Rahmen des Abkommens von Cotonou, sowie des beiderseitigen Wunsches, diese Zusammenarbeit zu vertiefen,
IN ANBETRACHT des Wunsches beider Vertragsparteien, die verantwortungsvolle Bewirtschaftung der Fischereiressourcen durch eine verstärkte Zusammenarbeit zu fördern,
GESTÜTZT auf die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen,
ENTSCHLOSSEN, die Beschlüsse und Empfehlungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (nachstehend „ICCAT“ genannt) umzusetzen,
IN DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der 1995 auf der FAO-Konferenz angenommen wurde,
ENTSCHLOSSEN, im beiderseitigen Interesse im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei mit dem Ziel der langfristigen Bestandserhaltung und einer nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit auf die Komplementarität der Initiativen und Maßnahmen gestützt sein muss, die, ob nun gemeinsam oder allein durchgeführt, einander ergänzen, in Einklang mit der Zielsetzung stehen und Synergie gewährleisten,
ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck einen Dialog über die von der Regierung von São Tomé und Príncipe festgelegten fischereipolitischen Maßnahmen einzurichten und geeignete Mittel zu bestimmen, durch die diese Maßnahmen unter Mitwirkung der Wirtschaftsbeteiligten und der Bürgergesellschaft wirksam umgesetzt werden,
IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in den Gewässern von São Tomé und Príncipe und für die Ausübung einer verantwortungsvollen Fischerei in jenen Gewässern durch die Gemeinschaft festzulegen,
IN DEM FESTEN WILLEN, durch die Errichtung und Weiterentwicklung von gemischten Gesellschaften, an denen Unternehmen beider Vertragsparteien beteiligt sind, eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fischwirtschaft sowie in den vor- und nachgelagerten Bereichen zu erreichen —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Geltungsbereich
Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für
— |
die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Fischerei mit dem Ziel, in den Gewässern von São Tomé und Príncipe eine verantwortungsvolle Fischerei zu fördern, um die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen sicherzustellen und den santomeeischen Fischereisektor auszubauen; |
— |
die Bedingungen, unter denen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Zugang zu den Gewässern von São Tomé und Príncipe haben; |
— |
die Zusammenarbeit hinsichtlich der Regelungen zur Fischereiüberwachung in den Gewässern von São Tomé und Príncipe, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die genannten Bedingungen eingehalten werden, die Maßnahmen für eine wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Wirkung zeigen und illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei verhindert wird; |
— |
die Partnerschaften zwischen Unternehmen, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche zu fördern. |
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Behörden von São Tomé und Príncipe“ die Regierung von São Tomé und Príncipe; |
b) |
„Gemeinschaftsbehörden“ die Europäische Kommission; |
c) |
„Fischereizone von São Tomé und Príncipe“ die Gewässer, die im Bereich der Fischerei der Hoheit oder Gerichtsbarkeit von São Tomé und Príncipe unterstehen; |
d) |
„Fischereifahrzeug“ jedes Schiff, das für die gewerbliche Nutzung von lebenden aquatischen Ressourcen ausgerüstet ist; |
e) |
„Gemeinschaftsschiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führt und in der Gemeinschaft registriert ist; |
f) |
„gemischter Ausschuss“ einen Ausschuss, der sich aus Vertretern der Gemeinschaft und von São Tomé und Príncipe zusammensetzt und dessen Aufgaben in Artikel 9 dieses Abkommens festgelegt sind; |
g) |
„Umladung“ das Umladen bestimmter oder aller Fangmengen von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes Fischereifahrzeug im Hafen oder auf See; |
h) |
„außergewöhnliche Umstände“ von den Vertragsparteien nicht zu vertretende Umstände, Naturereignisse ausgenommen, die die Ausübung der Fangtätigkeiten in den Gewässern von São Tomé und Príncipe verhindern können; |
i) |
„AKP-Seeleute“ jeden Seemann, der aus einem nichteuropäischen Unterzeichnerstaat des Abkommens von Cotonou stammt. In diesem Sinne ist ein Seemann aus São Tomé und Príncipe ein AKP-Seemann; |
j) |
„Beifang“ jede gefangene Menge von Arten, die nicht in Anhang 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgelistet sind. |
Artikel 3
Grundsätze und Ziele der Durchführung dieses Abkommens
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die verantwortungsvolle Fischerei in den Gewässern von São Tomé und Príncipe nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten und unbeschadet der Abkommen zwischen Entwicklungsländern desselben geografischen Raums, einschließlich gegenseitiger Fischereiabkommen, zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Ergebnisse der Umsetzung der von der Regierung von São Tomé und Príncipe festgelegten fischereipolitischen Maßnahmen zu überwachen, und richten einen politischen Dialog über die notwendigen Reformen ein. Sie konsultieren einander vor Einleitung eventueller Maßnahmen in diesem Bereich.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten außerdem bei gemeinsamen oder einseitigen Ex-ante-, begleitenden und Ex-post-Bewertungen von aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen, Programme und Aktionen zusammen.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich die Durchführung dieses Abkommens im wirtschaftlichen und sozialen Bereich nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen staatlichen Handelns und unter Beachtung des Zustands der Fischereiressourcen sicherzustellen.
(5) Insbesondere erfolgt die Beschäftigung von AKP-Seeleuten auf Gemeinschaftsschiffen gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die uneingeschränkt für die entsprechenden Verträge und allgemeinen Beschäftigungsbedingungen gilt. Dabei handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.
Artikel 4
Wissenschaftliche Zusammenarbeit
(1) Die Gemeinschaft und die Behörden von São Tomé und Príncipe beobachten während der Laufzeit des Abkommens die Entwicklung der Bestandslage in der santomeeischen Fischereizone.
(2) Auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls nach einer wissenschaftlichen Sitzung einvernehmlich Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu verabschieden, die sich auf die Fangtätigkeit der Gemeinschaftsschiffe auswirken.
(3) Die Vertragsparteien konsultieren einander entweder direkt, einschließlich auf subregionaler Ebene im Rahmen des regionalen Fischereiausschusses für den Golf von Guinea (COREP) oder im Rahmen von zuständigen internationalen Organisationen, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Ressourcen im Atlantik sicherzustellen und im Rahmen der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten.
Artikel 5
Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den Fischereien in den Gewässern von São Tomé und Príncipe
(1) São Tomé und Príncipe verpflichtet sich, Gemeinschaftsschiffen in seiner Fischereizone die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen, einschließlich Protokoll und Anhang, zu gestatten.
(2) Die Fangtätigkeiten nach Maßgabe dieses Abkommens unterliegen den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften von São Tomé und Príncipe. Die Behörden von São Tomé und Príncipe teilen der Gemeinschaft jede Änderung dieser Rechtsvorschriften mit.
(3) São Tomé und Príncipe verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen im Hinblick auf eine wirksame Umsetzung der Fischereiüberwachungsbestimmungen des Protokolls zu treffen. Die Gemeinschaftsschiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe zusammen.
(4) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeiten in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit von São Tomé und Príncipe geltenden Rechtsvorschriften halten.
Artikel 6
Lizenzen
(1) Gemeinschaftsschiffe dürfen Fangtätigkeiten in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe nur ausüben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens erteilt wurde.
(2) Das Verfahren zur Beantragung einer Lizenz für ein Fischereifahrzeug, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise sind im Anhang des Protokolls festgelegt.
Artikel 7
Finanzielle Gegenleistung
(1) Die Gemeinschaft gewährt São Tomé und Príncipe eine finanzielle Gegenleistung entsprechend den im Protokoll und in dem Anhang festgelegten Bedingungen. Die finanzielle Gegenleistung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:
a) |
Ausgleichszahlungen für den Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den Gewässern und Fischereiressourcen von São Tomé und Príncipe und |
b) |
Fördermitteln der Gemeinschaft zur Unterstützung einer verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den Gewässern von São Tomé und Príncipe. |
(2) Die Festlegung der Höhe des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Teils der finanziellen Gegenleistung erfolgt anhand von Zielen, die die Vertragsparteien einvernehmlich und im Einklang mit dem Protokoll festgelegt haben und die im Rahmen der Fischereipolitik der Regierung von São Tomé und Príncipe gemäß einem jährlichen sowie einem mehrjährigen Programm zur Umsetzung dieser Politik verwirklicht werden sollen.
(3) Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung der Gemeinschaft erfolgt jährlich gemäß dem Protokoll und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und des Protokolls über mögliche Betragsänderungen aus folgenden Gründen:
a) |
Auftreten außergewöhnlicher Umstände. |
b) |
Die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung einvernehmlich reduziert, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Interesse der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung des jeweiligen Bestands als erforderlich angesehen wird. |
c) |
Die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien einvernehmlich erweitert, nachdem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gezeigt haben, dass die Bestandslage dies zulässt. |
d) |
Die Bedingungen für die finanzielle Förderung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in São Tomé und Príncipe werden neu festgelegt, insoweit die von beiden Vertragsparteien festgestellten Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung dies rechtfertigen. |
e) |
Dieses Abkommen wird gemäß Artikel 13 gekündigt. |
f) |
Die Durchführung dieses Abkommens wird gemäß Artikel 12 ausgesetzt. |
Artikel 8
Förderung der Zusammenarbeit aller Wirtschaftsbeteiligten und Interessengruppen
(1) Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Koordinierung der zu diesem Zweck eingeleiteten Maßnahmen.
(2) Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie industrielle Verfahren zur Verarbeitung der Fischereierzeugnisse.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen ihren Unternehmen auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben.
(4) Die Vertragsparteien unterstützen insbesondere die Errichtung gemischter Gesellschaften von gemeinsamem Interesse unter strikter Einhaltung der santomeeischen und der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.
Artikel 9
Gemischter Ausschuss
(1) Zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Abkommens wird ein gemischter Ausschuss eingesetzt. Der gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:
a) |
Kontrolle der Durchführung, Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und insbesondere der Festlegung und Bewertung der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 7 Absatz 2; |
b) |
Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei, insbesondere der statistischen Auswertung der Fangdaten; |
c) |
gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung oder Anwendung des Abkommens Anlass geben könnten; |
d) |
gegebenenfalls Neubewertung der Fangmöglichkeiten und dementsprechend der finanziellen Gegenleistung; |
e) |
sonstige Aufgaben, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen. |
(2) Der gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in São Tomé und Príncipe und in der Gemeinschaft zusammen; den Vorsitz übernimmt die gastgebende Vertragspartei. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt der Ausschuss zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.
Artikel 10
Geografischer Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet von São Tomé und Príncipe.
Artikel 11
Laufzeit
Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von vier Jahren ab seinem Inkrafttreten; es verlängert sich automatisch um jeweils vier Jahre, wenn es nicht gemäß Artikel 13 gekündigt wird.
Artikel 12
Aussetzung
(1) Die Anwendung dieses Abkommens kann im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Anwendung von Bestimmungen dieses Abkommens auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden. Die Aussetzung setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. Nach Eingang der Mitteilung werden zwischen den Vertragsparteien Konsultationen eingeleitet, um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten herbeizuführen.
(2) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird während des Aussetzungszeitraums zeitanteilig entsprechend gekürzt.
Artikel 13
Kündigung
(1) Dieses Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden, wenn außergewöhnliche Ereignisse wie etwa die Erschöpfung der betroffenen Bestände, die Feststellung einer geringeren Ausschöpfung der den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten oder die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei dies rechtfertigen.
(2) Die kündigende Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor Ablauf des ersten bzw. jedes weiteren Geltungszeitraums von ihrer Absicht, das Abkommen zu kündigen.
(3) Die Benachrichtigung gemäß Absatz 2 führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.
(4) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.
Artikel 14
Protokoll und Anhang
Das Protokoll und der Anhang sind Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 15
Anwendbares nationales Recht
Für die Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den Gewässern von São Tomé und Príncipe gilt santomeeisches Recht, sofern das Abkommen sowie dieses Protokoll mit seinem Anhang und seinen Anlagen nichts anderes vorsehen.
Artikel 16
Aufhebung
Das am 25. Februar 1984 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe wird am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens aufgehoben und durch das vorliegende Abkommen ersetzt.
Das Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 31. Mai 2010 bleibt jedoch während des in Artikel 1 des Protokolls festgelegten Zeitraums in Kraft und ist Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 17
Inkrafttreten
Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.
PROTOKOLL
zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 31. Mai 2010
Artikel 1
Laufzeit und Fangmöglichkeiten
(1) Die in Artikel 5 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten werden ab dem 1. Juni 2006 für einen Zeitraum von vier Jahren wie folgt festgesetzt:
weit wandernde Arten (in Anhang 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgelistete Arten):
— |
Thunfischwadenfänger/Froster: 25 Schiffe; |
— |
Oberflächen-Langleinenfischer: 18 Schiffe. |
(2) Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4 und 5 dieses Protokolls.
(3) Die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft dürfen Fangtätigkeiten in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe nur ausüben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die im Rahmen dieses Protokolls nach den im Anhang beschriebenen Verfahren erteilt wurde.
Artikel 2
Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise
(1) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens für den in Artikel 1 dieses Protokolls genannten Zeitraum besteht einerseits aus einem jährlichen Betrag in Höhe von 552 500 EUR als Gegenleistung für den Fang einer Referenzmenge von 8 500 t Fisch pro Jahr und andererseits aus einem spezifischen Betrag von jährlich 110 500 EUR, der für die Stützung und Durchführung der fischereipolitischen Maßnahmen von São Tomé und Príncipe bestimmt ist. Dieser spezifische Betrag ist integraler Bestandteil der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens.
(2) Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 7 dieses Protokolls.
(3) Die Summe der Beträge nach Absatz 1, also der Betrag von 663 000 EUR, wird während der Laufzeit des Protokolls jährlich von der Gemeinschaft gezahlt.
(4) Übersteigt die Gesamtmenge der von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in den Gewässern von São Tomé und Príncipe getätigten Fänge 8 500 Tonnen jährlich, so wird der Betrag der finanziellen Gegenleistung von 552 500 EUR um 65 EUR je zusätzliche Tonne erhöht. Der von der Gemeinschaft gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Absatz 1 genannten Betrags (d. h. 1 105 000 EUR) nicht übersteigen. Übersteigen die Fänge der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft die dem Doppelten des jährlichen Gesamtbetrags entsprechenden Mengen (d. h. 17 000 Tonnen), so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.
(5) Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 1 erfolgt für das erste Jahr bis spätestens zum 15. Mai 2007 und für die Folgejahre bis spätestens zum 31. Juli 2007, 2008 und 2009.
(6) Die Verwendung dieser finanziellen Gegenleistung unterliegt vorbehaltlich des Artikels 6 der ausschließlichen Zuständigkeit der Behörden von São Tomé und Príncipe.
(7) Die finanzielle Gegenleistung wird auf ein einziges Konto des Schatzamtes von São Tomé und Príncipe bei einem von den Behörden von São Tomé und Príncipe benannten Finanzinstitut überwiesen.
Artikel 3
Zusammenarbeit für eine verantwortungsvolle Fischerei — Wissenschaftliche Zusammenarbeit
(1) Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, in den Gewässern von São Tomé und Príncipe eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern.
(2) Die Gemeinschaft und die Behörden von São Tomé und Príncipe beobachten während der Laufzeit des Protokolls die Entwicklung der Bestandslage in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe.
(3) Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, im Hinblick auf die verantwortungsvolle Fischerei auf Ebene der Subregion und insbesondere im COREP verstärkt zusammenzuarbeiten.
(4) Gemäß Artikel 4 des Abkommens konsultieren die Vertragsparteien einander auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls nach einer wissenschaftlichen Sitzung (eventuell auf Ebene der Subregion) einvernehmlich Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu verabschieden, die sich auf die Fangtätigkeit der Gemeinschaftsschiffe auswirken.
Artikel 4
Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten
(1) Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 können einvernehmlich erweitert werden, soweit hierdurch gemäß den Schlussfolgerungen der in Artikel 3 Absatz 4 genannten wissenschaftlichen Sitzung die nachhaltige Bewirtschaftung der Meeresschätze von São Tomé und Príncipe nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall wird der in Artikel 2 Absatz 1 genannte Teil der finanziellen Gegenleistung von 552 500 EUR zeitanteilig entsprechend erhöht. Der Gesamtbetrag der von der Europäischen Gemeinschaft gezahlten finanziellen Gegenleistung, der sich auf die Referenzmenge bezieht, darf jedoch höchstens das Doppelte des Betrags von 552 500 EUR ausmachen. Übersteigen die jährlichen Fänge der Gemeinschaftsschiffe das Doppelte der Menge von 8 500 Tonnen (d. h. 17 000 Tonnen), so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.
(2) Einigen sich die Vertragsparteien dagegen auf eine Verringerung der in Artikel 1 festgelegten Fangmöglichkeiten, so wird die finanzielle Gegenleistung zeitanteilig entsprechend gekürzt.
(3) Die Vertragsparteien können auch die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die unterschiedlichen Kategorien von Fischereifahrzeugen einvernehmlich anpassen, wobei sie etwaige Empfehlungen der wissenschaftlichen Sitzung gemäß Artikel 3 zur Bewirtschaftung der Bestände, die von dieser Umverteilung betroffen sein könnten, berücksichtigen. Die Vertragsparteien vereinbaren eine entsprechende Anpassung der finanziellen Gegenleistung, wenn die Umverteilung der Fangmöglichkeiten dies rechtfertigt.
Artikel 5
Neue Fangmöglichkeiten
Sind die Gemeinschaftsschiffe an Fangtätigkeiten interessiert, die nicht in Artikel 1 genannt sind, konsultiert die Gemeinschaft São Tomé und Príncipe im Hinblick auf eine eventuelle Genehmigung dieser neuen Fangtätigkeiten. Die Vertragsparteien vereinbaren gegebenenfalls die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen und ändern erforderlichenfalls dieses Protokoll und seinen Anhang.
Artikel 6
Aussetzung und Anpassung der Zahlung der finanziellen Gegenleistung wegen außergewöhnlicher Umstände
(1) Verhindern außergewöhnliche Umstände, Naturereignisse ausgenommen, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) von São Tomé und Príncipe, so kann die Europäische Gemeinschaft die Zahlung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten finanziellen Gegenleistung aussetzen. Die Aussetzung wird nach Konsultationen zwischen beiden Vertragsparteien innerhalb von zwei Monaten nach Beantragung der Konsultationen durch eine der Vertragsparteien und unter der Voraussetzung, beschlossen, dass die Europäische Gemeinschaft bis zum Zeitpunkt der Aussetzung alle fälligen Beträge gezahlt hat.
(2) Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, sobald die Vertragsparteien nach Konsultationen einvernehmlich feststellen, dass die Umstände, die zur Einstellung der Fangtätigkeit geführt haben, nicht mehr vorliegen und/oder die Fangtätigkeit wieder aufgenommen werden kann.
(3) Die Geltungsdauer der den Gemeinschaftsschiffen gewährten Lizenzen, die gleichzeitig mit der Zahlung der finanziellen Gegenleistung ausgesetzt wird, wird um den Zeitraum der Aussetzung der Fangtätigkeiten verlängert.
Artikel 7
Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei in den Gewässern von São Tomé und Príncipe
(1) 50 % des Gesamtbetrags der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 (663 000 EUR), also 331 500 EUR, sind jährlich zur Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen der Regierung von São Tomé und Príncipe bestimmt.
Für die Verwaltung des entsprechenden Betrags durch São Tomé und Príncipe legen beide Vertragsparteien einvernehmlich und entsprechend den derzeitigen Prioritäten der Fischereipolitik von São Tomé und Príncipe zur Schaffung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei die Ziele sowie die jährliche und mehrjährige Planung gemäß Absatz 2 fest.
(2) Zur Umsetzung des Absatzes 1 vereinbaren die Gemeinschaft und São Tomé und Príncipe auf Vorschlag von São Tomé und Príncipe in dem in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen gemischten Ausschuss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen:
a) |
die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung des in Absatz 1 genannten Teils der finanziellen Gegenleistung und der spezifischen Beträge für die jährlich durchzuführenden Maßnahmen; |
b) |
die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die letztendlich zur Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten von São Tomé und Príncipe auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Ausübung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist; |
c) |
die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse; |
d) |
eine etwaige Änderung des in Absatz 1 genannten Prozentsatzes des Gesamtbetrags der finanziellen Gegenleistung in den Jahren, die auf das erste Jahr der Anwendung dieses Protokolls folgen. |
(3) Änderungsvorschläge hinsichtlich des mehrjährigen sektoralen Programms oder der Verwendung der spezifischen Beträge für die jährlich durchzuführenden Maßnahmen müssen von beiden Vertragsparteien im gemischten Ausschuss genehmigt werden.
(4) São Tomé und Príncipe beschließt jedes Jahr über die Verwendung des in Absatz 1 genannten Prozentanteils für die Durchführung des mehrjährigen Programms. Im ersten Jahr der Laufzeit des Protokolls ist der Gemeinschaft diese Verwendung zum Zeitpunkt der Genehmigung des mehrjährigen sektoralen Programms im gemischten Ausschuss mitzuteilen. In jedem Folgejahr teilt São Tomé und Príncipe der Gemeinschaft diese Verwendung bis spätestens zum 1. Mai des vorangehenden Jahres mit.
(5) Wenn die jährliche Bewertung der Ergebnisse bei der Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms es rechtfertigt, kann die Europäische Gemeinschaft eine Anpassung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten finanziellen Gegenleistung vorschlagen, damit der Betrag der tatsächlich für die Durchführung des Programms eingesetzten Mittel an diese Ergebnisse angepasst wird.
Artikel 8
Meinungsverschiedenheiten — Aussetzung der Anwendung des Protokolls
(1) Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 9 kann die Anwendung des Protokolls auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien als schwerwiegend angesehen werden und in den gemäß Absatz 1 geführten Konsultationen im Gemischten Ausschuss nicht gütlich beigelegt werden konnten.
(3) Die Anwendung des Protokolls kann ausgesetzt werden, indem die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt.
(4) Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt.
Artikel 9
Aussetzung der Anwendung des Protokolls wegen Nichtzahlung
Vorbehaltlich des Artikels 6 kann die Anwendung dieses Protokolls unter folgenden Bedingungen ausgesetzt werden, wenn die Gemeinschaft die in Artikel 2 vorgesehenen Zahlungen nicht leistet:
a) |
Die zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe teilen der Europäischen Kommission das Ausbleiben der Zahlung mit. Die Kommission prüft die Angelegenheit und veranlasst die betreffende Zahlung erforderlichenfalls binnen 60 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung. |
b) |
Geht innerhalb der in Artikel 2 Absatz 5 genannten Frist weder die Zahlung noch eine angemessene Begründung für das Ausbleiben der Zahlung ein, so sind die zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe berechtigt, die Anwendung des Protokolls auszusetzen. Sie setzen die Europäische Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis. |
c) |
Die Anwendung des Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die betreffende Zahlung geleistet ist. |
Artikel 10
Anwendbares nationales Recht
Für die Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den Gewässern von São Tomé und Príncipe gilt santomeeisches Recht, sofern das Abkommen sowie dieses Protokoll mit seinem Anhang und seinen Anlagen nichts anderes vorsehen.
Artikel 11
Aufhebung
Der Anhang des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe wird aufgehoben und durch den Anhang dieses Protokolls ersetzt.
Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Dieses Protokoll und der Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.
(2) Sie gelten ab dem 1. Juni 2006.
ANHANG
Bedingungen für die Ausübung der Fangtätigkeit durch Gemeinschaftsschiffe in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe
KAPITEL I
LIZENZANTRÄGE UND LIZENZERTEILUNG
ABSCHNITT 1
Lizenzerteilung
1. Eine Fanglizenz für die Fischereizone von São Tomé und Príncipe können nur zugelassene Schiffe erhalten.
2. Zum Fischfang zugelassen wird nur ein Schiff, über das bzw. dessen Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in São Tomé und Príncipe verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der Behörden von São Tomé und Príncipe offen stehen, d. h. Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in São Tomé und Príncipe aus Fischereitätigkeiten im Rahmen der mit der Gemeinschaft geschlossenen Fischereiabkommen nachgekommen sein.
3. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft beantragen (elektronisch) die Fanglizenz für jedes Schiff, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will, bei den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe mindestens 15 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer.
4. Für die beim Fischereiministerium eingereichten Anträge ist das Formular gemäß dem Muster in Anlage 1 zu verwenden. Die Behörden von São Tomé und Príncipe treffen alle notwendigen Maßnahmen, damit die mit dem Lizenzantrag übermittelten Daten vertraulich behandelt werden. Diese Daten werden ausschließlich im Rahmen der Durchführung des Fischereiabkommens verwendet.
5. Jedem Lizenzantrag ist Folgendes beizufügen:
— |
ein Beleg über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Lizenz; |
— |
(alle sonstigen Unterlagen oder Bescheinigungen, die nach den für den jeweiligen Schiffstyp geltenden besonderen Bestimmungen gemäß diesem Protokoll erforderlich sind.). |
6. Die Gebühren werden auf das von den Behörden von São Tomé und Príncipe nach Artikel 2 Absatz 7 des Protokolls angegebene Konto überwiesen.
7. Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen.
8. Die Lizenzen für sämtliche Fischereifahrzeuge werden den Reedern oder ihren Vertretern über die Delegation der Europäischen Kommission in Gabun durch das santomeeische Fischereiministerium binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang aller unter Nummer 5 genannten Unterlagen zugestellt.
9. Die Lizenz wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar.
10. Auf Antrag der Europäischen Gemeinschaft und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt wird die Lizenz für ein Schiff jedoch durch eine neue Lizenz für ein anderes Schiff derselben Kategorie gemäß Artikel 1 des Protokolls ersetzt, ohne dass eine neue Gebühr zu zahlen ist. In diesem Fall wird bei der Berechnung der Fangmenge zwecks Ermittlung etwaiger zusätzlicher Beträge die Gesamtfangmenge beider Schiffe zugrunde gelegt.
11. Der Reeder des zu ersetzenden Schiffs oder sein Vertreter sendet die ungültig gewordene Lizenz über die Delegation der Europäischen Kommission an das Fischereiministerium von São Tomé und Príncipe zurück.
12. Die neue Lizenz gilt ab dem Tag, an dem der Reeder dem Fischereiministerium von São Tomé und Príncipe die ungültig gewordene Lizenz zurückgibt. Die Delegation der Europäischen Kommission in Gabun wird von der Lizenzübertragung unterrichtet.
13. Die Lizenz ist jederzeit an Bord mitzuführen. Die Europäische Gemeinschaft hält einen Entwurf der Liste der Fischereifahrzeuge, denen eine Lizenz gemäß den Bestimmungen dieses Protokolls ausgestellt wurde, auf dem neuesten Stand. Dieser Entwurf wird den Behörden von São Tomé und Príncipe nach seiner Aufstellung und nach jeder Aktualisierung übermittelt. Unmittelbar nach Eingang des Listenentwurfs sowie der Mitteilung der Europäischen Kommission an die Behörden von São Tomé und Príncipe, dass die Vorauszahlung geleistet wurde, wird das Schiff von der zuständigen santomeeischen Behörde auf eine Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe gesetzt, die den Fischereiüberwachungsbehörden übermittelt wird. In diesem Fall kann der Reeder eine beglaubigte Kopie dieser Liste erhalten, die bis zur Erteilung der Fanglizenz an Bord mitzuführen ist.
ABSCHNITT 2
Lizenzbedingungen — Gebühren und Vorauszahlungen
1. Die Lizenzen gelten für die Dauer eines Jahres. Sie sind erneuerbar.
2. Die Gebühren werden für Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer auf 35 EUR je in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe gefangene Tonne festgesetzt.
3. Die Lizenzen werden erteilt, nachdem folgende Pauschalbeträge an die zuständigen staatlichen Behörden gezahlt worden sind:
— |
5 250 EUR je Thunfischwadenfänger als Gebühr für 150 Tonnen im Jahr; |
— |
1 925 EUR je Oberflächen-Langleinenfischer als Gebühr für 55 Tonnen im Jahr. |
4. Die Mitgliedstaaten teilen der Europäischen Kommission bis zum 15. Juni jedes Jahres die von den wissenschaftlichen Instituten gemäß Nummer 5 bestätigten Fangemengen des abgelaufenen Jahres mit.
5. Die Endabrechnung der für das Jahr n fälligen Gebühren wird von der Europäischen Kommission spätestens am 31. Juli des Jahres n + 1 auf der Grundlage der Fangmeldungen erstellt, die von jedem Reeder mitgeteilt und von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten in den Mitgliedstaaten, wie dem IRD (Institut de Recherche pour le Développement — Forschungsinstitut für Entwicklung), dem IEO (Instituto Español de Oceanografia — Spanisches Ozeanographisches Institut) und dem IPIMAR (Instituto Português de Investigacão Marítima — Portugiesisches Institut für Meeresforschung), über die Delegation der Europäischen Kommission bestätigt worden sind.
6. Diese Abrechnung wird dem Fischereiministerium von São Tomé und Príncipe und den Reedern gleichzeitig zugestellt.
7. Die Reeder überweisen den zuständigen staatlichen Behörden von São Tomé und Príncipe etwaige Zusatzzahlungen (für über die Menge von 150 Tonnen bei Thunfischwadenfängern bzw. 55 Tonnen bei Oberflächen-Langleinenfischern hinausgehende Fangmengen) auf der Grundlange von 35 EUR je Tonne bis spätestens zum 31. August des Jahres n + 1 auf das in Abschnitt 1 Nummer 6 dieses Kapitels genannte Konto.
8. Fällt die endgültige Abrechnung allerdings niedriger aus als der unter Nummer 3 genannte Vorschussbetrag, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet.
KAPITEL II
FISCHEREIZONEN
1. Die Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer der Gemeinschaft dürfen außerhalb des Küstenstreifens von 12 Seemeilen ab den Basislinien fischen.
2. Jegliche Fangtätigkeit in dem zur gemeinsamen Nutzung durch São Tomé und Príncipe und Nigeria bestimmten Gebiet, dessen Abgrenzungen in Anlage 3 wiedergegeben sind, ist unterschiedslos untersagt.
KAPITEL III
FANGMELDUNGEN
1. Im Sinne dieses Anhangs ist die Dauer einer Fangreise eines Gemeinschaftsschiffs in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe wie folgt definiert:
— |
die Zeit zwischen einer Einfahrt in die und Ausfahrt aus der Fischereizone von São Tomé und Príncipe; |
— |
die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone von São Tomé und Príncipe und Umladung und/oder einer Anlandung in São Tomé und Príncipe. |
2. Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreiben dürfen, müssen ihre Fänge dem Fischereiministerium von São Tomé und Príncipe melden, damit dieses die Fangmengen kontrollieren kann, die von den zuständigen wissenschaftlichen Instituten nach dem in Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 4 dieses Anhangs genannten Verfahren validiert wurden. Die Fangmeldungen werden wie folgt übermittelt:
2.1. |
Für jedes Gültigkeitsjahr der Lizenz im Sinne von Kapitel I Abschnitt 2 dieses Anhangs werden Fangmeldungen erstellt, in denen die Fangmengen aufgeführt sind, die das Schiff auf jeder seiner Fangreisen erzielt hat. Die auf einem physischen Träger angebrachten Originale der Meldungen werden dem Fischereiministerium von São Tomé und Príncipe binnen 45 Tagen nach Abschluss der letzten Fangreise in dem betreffenden Zeitraum übermittelt. |
2.2. |
Die Fischereifahrzeuge melden ihre Fänge mithilfe des Logbuch-Formulars nach dem Muster in Anlage 2. Für die Zeiten, in denen sich das Schiff nicht in den Gewässern von São Tomé und Príncipe aufgehalten hat, ist im Logbuch „Außerhalb der Fischereizone von São Tomé und Príncipe“ einzutragen. |
2.3. |
Diese Formulare werden leserlich ausgefüllt und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet. |
3. Auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien kann der gemischte Ausschuss in einer Sitzung die Daten zu den Fangtätigkeiten vergleichen.
4. Bei Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels behält sich die Regierung von São Tomé und Príncipe vor, die Lizenz des betreffenden Schiffes bis zur Erfüllung der Förmlichkeit auszusetzen und gegen den Reeder des betreffenden Schiffes die in den geltenden Vorschriften von São Tomé und Príncipe vorgesehene Strafe zu verhängen. Die Europäische Kommission und der Flaggenmitgliedstaat werden hiervon unterrichtet.
KAPITEL IV
UMLADUNGEN UND ANLANDUNGEN
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Möglichkeiten für Umladungen und Anlandungen in den Häfen von São Tomé und Príncipe zu verbessern.
1. Umladungen:
Thunfischfänger der Gemeinschaft, die ihre Fänge freiwillig in einer Reede oder einem Hafen in São Tomé und Príncipe umladen, erhalten auf den in Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 2 des Anhangs angegebenen Betrag eine Ermäßigung in Höhe von 5 EUR pro in den Gewässern von São Tomé und Príncipe gefischter Tonne.
Diese Regelung gilt für alle Gemeinschaftsschiffe für bis zu 50 % der in der Endabrechnung angegebenen Fangmenge (im Sinne des Kapitels III des Anhangs) ab dem ersten Geltungsjahr des Protokolls.
2. Die Durchführungsbestimmungen für die Kontrolle der umgeladenen Fangmengen werden auf der ersten Sitzung des gemischten Ausschusses festgelegt.
3. Bewertung:
Die Höhe der finanziellen Anreize und der höchstmögliche Prozentanteil an den Fangmengen gemäß Endabrechnung werden vom gemischten Ausschuss nach Auswertung der sozioökonomischen Auswirkungen der in dem betreffenden Jahr vorgenommenen Umladungen angepasst.
KAPITEL V
ANHEUERUNG VON SEELEUTEN
1. Reeder von Thunfischfängern und Oberflächen-Langleinenfischern verpflichten sich, im Rahmen nachstehender Bedingungen und Grenzen Staatsangehörige von AKP-Staaten zu beschäftigen:
— |
Die Flotte der Thunfischwadenfänger beschäftigt für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone des Drittlandes mindestens 20 % AKP-Seeleute. |
— |
Die Flotte der Oberflächen-Langleinenfischer beschäftigt für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone des Drittlandes mindestens 20 % AKP-Seeleute. |
2. Die Reeder bemühen sich, weitere Seeleute aus São Tomé und Príncipe an Bord zu nehmen.
3. Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.
4. Die Arbeitsverträge der AKP-Seeleute, von denen die Unterzeichner eine Kopie erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen (also lebens-, kranken- und unfallversichert).
5. Die Heuer der AKP-Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist von den Reedern oder ihren Vertretern und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der AKP-Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die von Besatzungen der betreffenden Länder und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen.
6. Die von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint der Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit.
7. Werden aus anderen als den im vorstehenden Absatz genannten Gründen keine AKP-Seeleute angeheuert, so haben die Reeder der betreffenden Gemeinschaftsschiffe für jeden Tag der Fangreise in den Gewässern von São Tomé und Príncipe einen Pauschalbetrag von 20 USD pro Tag zu zahlen. Dieser Betrag ist innerhalb der in Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 7 dieses Anhangs festgesetzten Frist zu zahlen.
KAPITEL VI
TECHNISCHE MASSNAHMEN
1. Die Fischereifahrzeuge halten die von der ICCAT für die Region verabschiedeten Maßnahmen und Empfehlungen in Bezug auf Fanggeräte, ihre technischen Spezifikationen und alle anderen für ihre Fangtätigkeit geltenden technischen Maßnahmen ein.
2. Die Thunfischwadenfänger stellen etwaige Beifänge nach Möglichkeit der Fischereidirektion von São Tomé und Príncipe zur Verfügung, die sich um Übernahme und Anlandung kümmert.
3. Die Vertragsparteien vereinbaren, sich einvernehmlich auf eine Regelung, die die tatsächliche Durchführung der vorstehenden Bestimmung gewährleistet, oder bei der ersten Sitzung des gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens auf eine alternative Lösung zu einigen. Zu diesem Zweck prüft der gemischte Ausschuss jede Lösungsmöglichkeit, einschließlich der Verpflichtung für die betreffenden Oberflächen-Langleinenfischer, an einen Fonds der Fischereidirektion von São Tomé und Príncipe zur Unterstützung der handwerklichen Fischerei einen Jahresbeitrag zu zahlen, der einem Teil des Wertes des Beifangs entspricht.
KAPITEL VII
BEOBACHTER
1. Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreiben dürfen, nehmen unter den nachstehenden Bedingungen die von der zuständigen regionalen Fischereiorganisation benannten Beobachter an Bord:
1.1. |
Die Thunfischfänger nehmen auf Antrag der zuständigen Behörde einen von dieser benannten Beobachter zur Kontrolle der in den Gewässern von São Tomé und Príncipe getätigten Fänge an Bord. |
1.2. |
Die zuständige Behörde erstellt die Liste der Fischereifahrzeuge, die gehalten sind, einen Beobachter an Bord zu nehmen, und die Liste der an Bord zu nehmenden Beobachter. Diese Listen werden auf dem neuesten Stand gehalten. Sie werden sofort nach ihrer Aufstellung und anschließend alle drei Monate mit eventuellen Aktualisierungen an die Europäische Kommission weitergeleitet. |
1.3. |
Die zuständige Behörde teilt den betreffenden Reedern oder ihren Vertretern den Namen des an Bord des jeweiligen Fischereifahrzeugs zu nehmenden Beobachters bei der Lizenzerteilung oder spätestens 15 Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin des Beobachters mit. |
2. Der Beobachter bleibt für eine Fangreise an Bord. Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe kann dieser Aufenthalt an Bord je nach der durchschnittlichen Dauer der Fangreisen des betreffenden Fischereifahrzeugs auf mehrere Fangreisen aufgeteilt werden. Die zuständige Behörde äußert dieses Ersuchen, wenn sie den Namen des Beobachters mitteilt, der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs gehen soll.
3. Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord werden vom Reeder oder seinem Vertreter und der zuständigen Behörde einvernehmlich festgelegt.
4. Der Beobachter geht zu Beginn der ersten Fangreise in den Fischereigewässern von São Tomé und Príncipe nach Übermittlung der Liste der ausgewählten Schiffe in dem vom Reeder bestimmten Hafen an Bord.
5. Die Reeder teilen binnen zwei Wochen und zehn Tage im Voraus die für die Übernahme der Beobachter vorgesehenen Termine und Häfen der Subregion mit.
6. Wird der Beobachter in einem Hafen außerhalb der Subregion an Bord genommen, so werden seine Reisekosten vom Reeder übernommen. Verlässt ein Fischereifahrzeug die regionale Fischereizone mit einem regionalen Beobachter an Bord, so wird für dessen unverzügliche Rückkehr auf Kosten des Reeders gesorgt.
7. Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.
8. Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Wenn das Schiff in den Gewässern von São Tomé und Príncipe fischt, erfüllt er folgende Aufgaben:
8.1. |
Er beobachtet die Fangtätigkeiten der Schiffe; |
8.2. |
er überprüft die Position der Schiffe beim Fischfang; |
8.3. |
er nimmt im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Probenahmen vor; |
8.4. |
er erstellt eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte; |
8.5. |
er überprüft die Angaben zu den in den Fischereigewässern von São Tomé und Príncipe getätigten Fängen im Logbuch; |
8.6. |
er überprüft den Anteil der Beifänge und nimmt eine Schätzung der zurückgeworfenen Mengen an marktfähigen Fischen vor; |
8.7. |
er übermittelt der zuständigen Behörde mit jeglichem geeigneten Mittel die Fangangaben einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen. |
9. Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters bei der Ausübung seiner Aufgaben zu gewährleisten.
10. Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Der Kapitän gewährt ihm Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteln der Nachrichtenübertragung, zu den Unterlagen, die in direktem Zusammenhang mit der Fangtätigkeit des Schiffes stehen, insbesondere dem Logbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss.
11. Während seines Aufenthalts an Bord
11.1. |
trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern; |
11.2. |
geht er mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes. |
12. Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellt der Beobachter einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen Behörden mit Kopie an die Europäische Kommission übersandt wird. Er unterzeichnet ihn in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen oder hinzufügen lassen kann und diese anschließend unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn der Beobachter von Bord geht.
13. Der Reeder sorgt im Rahmen der Möglichkeiten des Schiffes auf seine Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Beobachter, die wie Offiziere behandelt werden.
14. Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der zuständigen Behörde.
15. Die beiden Vertragsparteien nehmen so bald wie möglich Konsultationen mit den interessierten Drittländern auf, um ein System von regionalen Beobachtern zu errichten und die zuständige regionale Fischereiorganisation auszuwählen. Bis zur Errichtung des Systems von regionalen Beobachtern nehmen die Schiffe, die im Rahmen des Abkommens in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe Fischfang betreiben dürfen, anstelle von regionalen Beobachtern sonstige Beobachter an Bord, die von den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe nach den obigen Regeln benannt wurden.
KAPITEL VIII
ÜBERWACHUNG
1. Gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 13 hält die Europäische Gemeinschaft einen Entwurf der Liste der Fischereifahrzeuge, denen eine Lizenz gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls ausgestellt wurde, auf dem neuesten Stand. Diese Liste wird den für die Fischereiüberwachung zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe nach ihrer Aufstellung und nach jeder Aktualisierung übermittelt.
2. Unmittelbar nach Eingang des Listenentwurfs sowie der Mitteilung der Europäischen Kommission an den Küstenstaat, dass die Vorauszahlung (gemäß Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 3 dieses Anhangs) geleistet wurde, wird das Schiff von der zuständigen Behörde von São Tomé und Príncipe auf eine Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe gesetzt, die den Fischereiüberwachungsbehörden übermittelt wird. In diesem Fall kann der Reeder eine beglaubigte Kopie dieser Liste erhalten, die bis zur Erteilung der Fanglizenz an Bord mitzuführen ist.
3. Einfahrt in die Fischereizone und Ausfahrt
3.1. |
Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft teilen den für die Fischereiüberwachung zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe mindestens 3 Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die Fischereizone von São Tomé und Príncipe einzufahren oder diese zu verlassen, wobei sie angeben, welche Arten sie in welchen Mengen insgesamt an Bord mitführen. |
3.2. |
Die Mitteilung über das Verlassen der Fischereizone ist mit einer Positionsmeldung verbunden. Diese Mitteilungen erfolgen vorrangig per Fax (++ 239 222 828) oder E-Mail (dpescas1@cstome.net) oder bei fehlendem Faxgerät per Funk (Rufzeichen morgens von 8.00 bis 10.00 Uhr: 12.00 Hz, nachmittags von 14.00 bis 17.00 Uhr 8 634 Hz). |
3.3. |
Betreibt ein Schiff Fischfang, ohne die zuständige Behörde von São Tomé und Príncipe entsprechend unterrichtet zu haben, so wird dies als Verstoß angesehen. |
3.4. |
Die Fax- und Telefonnummern sowie die E-Mail-Adresse werden auch bei Erteilung der Fanglizenz mitgeteilt. |
4. Kontrollverfahren
4.1. |
Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe, die in den Gewässern von São Tomé und Príncipe Fischfang betreiben, gestatten jedem mit Kontrollen und der Überwachung der Fischereitätigkeiten beauftragten santomeeischen Beamten, an Bord zu kommen, und unterstützen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. |
4.2. |
Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten. |
4.3. |
Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt. |
5. Satellitenüberwachung
5.1. |
Alle im Rahmen des Abkommens fischenden Gemeinschaftsschiffe werden nach den in Anlage 4 genannten Bedingungen per Satellit überwacht. Diese Bestimmungen treten am zehnten Tag nach der Benachrichtigung der Regierung von São Tomé und Príncipe an die Delegation der Europäischen Kommission in Gabun über die Inbetriebnahme des Fischereiüberwachungszentrums von São Tomé und Príncipe in Kraft. |
6. Aufbringung
6.1. |
Die zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe benachrichtigen den Flaggenstaat und die Europäische Kommission binnen 24 Stunden, wenn ein Gemeinschaftsschiff in den Fischereigewässern von São Tomé und Príncipe aufgebracht wurde oder eine Sanktion gegen ein Gemeinschaftsschiff verhängt wurde. |
6.2. |
Gleichzeitig ist dem Flaggenstaat und der Europäischen Kommission ein kurzer Bericht über die Umstände und Gründe der Aufbringung zu übermitteln. |
7. Aufbringungsprotokoll
7.1. |
Nach Aufnahme des Tatbestands in dem Protokoll, das von der zuständigen Behörde von São Tomé und Príncipe erstellt wird, muss der Kapitän des Schiffes dieses Dokument unterzeichnen. |
7.2. |
Diese Unterschrift beeinträchtigt nicht die Rechte und die Mittel der Verteidigung, die der Kapitän gegen den mutmaßlichen Verstoß geltend machen kann. Weigert er sich, das Dokument zu unterzeichnen, so muss er dies schriftlich begründen, und der Inspektor bringt den Vermerk „Verweigerung der Unterschrift“ an. |
7.3. |
Der Kapitän muss sein Schiff in den von den santomeeischen Behörden bezeichneten Hafen bringen. Bei einem geringfügigen Verstoß kann die zuständige Behörde von São Tomé und Príncipe dem Schiff die Fortsetzung seiner Fangtätigkeiten gestatten. |
8. Konzertierungssitzung im Fall einer Aufbringung
8.1. |
Bevor etwaige Maßnahmen gegenüber dem Schiffskapitän oder der Besatzung oder hinsichtlich der Ladung und Ausrüstung des Schiffes ergriffen werden, ausgenommen Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen für den mutmaßlichen Verstoß, findet binnen einem Arbeitstag nach Eingang der oben genannten Informationen zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe eine Konzertierungssitzung statt, an der auch ein Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats teilnehmen kann. |
8.2. |
Im Laufe dieser Konzertierung tauschen die Vertragsparteien untereinander sämtliche Dokumente und Angaben aus, die dazu beitragen können, den Sachverhalt zu klären. Der Reeder oder sein Stellvertreter wird über das Ergebnis dieser Konzertierung sowie über alle aufgrund der Aufbringung getroffenen Maßnahmen informiert. |
9. Regelung
9.1. |
Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte wird versucht, den mutmaßlichen Verstoß im Wege eines Vergleichs zu regeln. Dieses Verfahren ist innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Aufbringung abzuschließen. |
9.2. |
Im Falle eines Vergleichs wird die Höhe des Bußgeldes nach den Fischereivorschriften von São Tomé und Príncipe festgesetzt. |
9.3. |
Konnte der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei einer zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder bei einer von den zuständigen santomeeischen Behörden bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung sowie der Geldstrafen und Entschädigungen festgesetzt wird, die von den Verantwortlichen zu leisten sind. |
9.4. |
Die Banksicherheit kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht aufgehoben werden. Sie wird im Falle der Beendigung des Verfahrens ohne Verurteilung freigegeben. Ebenso wird bei einer Verurteilung mit Verhängen einer Geldstrafe, die niedriger ausfällt als die hinterlegte Kaution, der Restbetrag von den zuständigen santomeeischen Behörden freigegeben. |
9.5. |
Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung gestattet, den Hafen zu verlassen, sobald
|
10. Umladungen
10.1. |
Alle Schiffe der Gemeinschaft, die Fänge in den Gewässern von São Tomé und Príncipe umladen wollen, führen diese Umladungen in den Häfen und/oder Ankerplätzen der Häfen von São Tomé und Príncipe durch. |
10.2. |
Die Reeder dieser Schiffe teilen den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe mindestens 24 Stunden im Voraus Folgendes mit:
|
10.3. |
Das Umladen gilt als Verlassen der Fischereizone von São Tomé und Príncipe. Die Schiffe müssen den zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe folglich die Fangmeldungen aushändigen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die Fischereizone von São Tomé und Príncipe zu verlassen. |
10.4. |
Alle Umladevorgänge, die nicht den vorstehenden Bestimmungen entsprechen, sind in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der in São Tomé und Príncipe geltenden Rechtsvorschriften geahndet. |
11. Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe, die in einem Hafen von São Tomé und Príncipe anlanden oder umladen, gestatten die Kontrolle dieser Tätigkeiten durch die Inspektoren von São Tomé und Príncipe und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Nach Abschluss der Kontrolle im Hafen wird dem Schiffskapitän eine Kopie des Kontrollberichts oder eine Bescheinigung ausgehändigt.
Anlagen
1. |
Formular für den Lizenzantrag |
2. |
ICCAT-Logbuch |
3. |
Koordinaten des Gebiets, in dem der Fischfang verboten ist |
4. |
Durchführungsbestimmungen zur Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen (VMS) und Koordinaten der Fischereizone von São Tomé und Príncipe |
Anlage 1
Anlage 2
ICCAT-LOGBUCH THUNFISCHFANG
Anlage 3
Länge |
Breite |
||||||
Grade |
Minuten |
Sekunden |
Grade |
Minuten |
Sekunden |
||
03 |
02 |
22 |
N |
07 |
07 |
31 |
E |
02 |
50 |
00 |
N |
07 |
25 |
52 |
E |
02 |
42 |
38 |
N |
07 |
36 |
25 |
E |
02 |
20 |
59 |
N |
06 |
52 |
45 |
E |
01 |
40 |
12 |
N |
05 |
57 |
54 |
E |
01 |
09 |
17 |
N |
04 |
51 |
38 |
E |
01 |
13 |
15 |
N |
04 |
41 |
27 |
E |
01 |
21 |
29 |
N |
04 |
24 |
14 |
E |
01 |
31 |
39 |
N |
04 |
06 |
55 |
E |
01 |
42 |
50 |
N |
03 |
50 |
23 |
E |
01 |
55 |
18 |
N |
03 |
34 |
33 |
E |
01 |
58 |
53 |
N |
03 |
53 |
40 |
E |
02 |
02 |
59 |
N |
04 |
15 |
11 |
E |
02 |
05 |
10 |
N |
04 |
24 |
56 |
E |
02 |
10 |
44 |
N |
04 |
47 |
58 |
E |
02 |
15 |
53 |
N |
05 |
06 |
03 |
E |
02 |
19 |
30 |
N |
05 |
17 |
11 |
E |
02 |
22 |
49 |
N |
05 |
26 |
57 |
E |
02 |
26 |
21 |
N |
05 |
36 |
20 |
E |
02 |
30 |
08 |
N |
05 |
45 |
22 |
E |
02 |
33 |
37 |
N |
05 |
52 |
58 |
E |
02 |
36 |
38 |
N |
05 |
59 |
00 |
E |
02 |
45 |
18 |
N |
06 |
15 |
57 |
E |
02 |
50 |
18 |
N |
06 |
26 |
41 |
E |
02 |
51 |
29 |
N |
06 |
29 |
27 |
E |
02 |
52 |
23 |
N |
06 |
31 |
46 |
E |
02 |
54 |
46 |
N |
06 |
38 |
07 |
E |
03 |
00 |
24 |
N |
06 |
56 |
58 |
E |
03 |
01 |
19 |
N |
07 |
01 |
07 |
E |
03 |
01 |
27 |
N |
07 |
01 |
46 |
E |
03 |
01 |
44 |
N |
07 |
03 |
07 |
E |
03 |
02 |
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N |
07 |
07 |
31 |
E |
Anlage 4
VMS-Protokoll
mit Durchführungsbestimmungen zur Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die in der AWZ von São Tomé und Príncipe Fischfang betreiben
1. Die Bestimmungen dieses Protokolls ergänzen das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 31. Mai 2010 und gelten gemäß „Kapitel VIII — Überwachung“ Nummer 5 des Anhangs jenes Protokolls.
2. Alle Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 15 m, die im Rahmen des Fischereiabkommens EG/São Tomé und Príncipe Fischfang betreiben, werden während ihres Aufenthalts in der AWZ von São Tomé und Príncipe per Satellit überwacht.
Die Behörden von São Tomé und Príncipe teilen der Gemeinschaft für die Satellitenüberwachung die Koordinaten (Breiten- und Längengrade) der Fischereizone von São Tomé und Príncipe mit.
Die Behörden von São Tomé und Príncipe übermitteln diese Angaben in elektronischer Form, ausgedrückt in Dezimalgraden im WGS-84-Format.
3. Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die X.25-Adressen und die Spezifikationen für die elektronische Kommunikation zwischen ihren Kontrollzentren gemäß den unter den Nummern 5 und 7 festgelegten Bedingungen aus. Diese Angaben umfassen, soweit möglich, die Namen, Telefon-, Telex- und Faxnummern und die elektronischen Adressen (Internet oder X.400), die für die allgemeinen Mitteilungen zwischen den Kontrollzentren verwendet werden können.
4. Die Position der Fischereifahrzeuge wird auf 500 m genau und mit einem Vertrauensintervall von 99 % bestimmt.
5. Wenn ein Fischereifahrzeug, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt und nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften satellitengestützt überwacht wird, in die AWZ von São Tomé und Príncipe einläuft, übermittelt das Kontrollzentrum des Flaggenstaats die anschließenden Positionsmeldungen (Schiffsidentifizierung, Längen- und Breitengrad, Kurs und Geschwindigkeit) unverzüglich und mindestens einmal alle drei Stunden an das Fischereiüberwachungszentrum (FMC) von São Tomé und Príncipe. Diese Mitteilungen werden als Positionsmeldungen gekennzeichnet.
6. Die unter Nummer 5 genannten Mitteilungen werden elektronisch im Format X.25 oder in einem anderen gesicherten Protokoll übermittelt. Die Übermittlung dieser Mitteilungen erfolgt in Echtzeit gemäß dem Format der Tabelle II.
7. Bei technischen Störungen oder dauerhaftem Ausfall des satellitengestützten Überwachungsgeräts an Bord des Fischereifahrzeugs übermittelt der Kapitän dieses Schiffs die unter Nummer 5 vorgesehenen Angaben baldmöglichst an das Kontrollzentrum des Flaggenstaats und an das Fischereiüberwachungszentrum (FMC) von São Tomé und Príncipe. In diesem Fall ist alle neun Stunden eine Positionsmeldung zu übermitteln. Sie umfasst auch die vom Kapitän aufgezeichneten dreistündlichen Positionsmeldungen gemäß Nummer 5.
Das Kontrollzentrum des Flaggenstaats leitet diese Meldungen unverzüglich an das Fischereiüberwachungszentrum von São Tomé und Príncipe weiter. Das defekte Gerät ist spätestens innerhalb eines Monats zu reparieren oder auszutauschen. Nach Ablauf dieser Frist muss das Schiff die AWZ von São Tomé und Príncipe verlassen.
8. Die Kontrollzentren der Flaggenstaaten überwachen die Bewegungen ihrer Fischereifahrzeuge in den Gewässern von São Tomé und Príncipe. Werden die Fischereifahrzeuge nicht wie vorgeschrieben überwacht, so ist das Fischereiüberwachungszentrum von São Tomé und Príncipe unverzüglich zu unterrichten, und das Verfahren gemäß Nummer 7 findet Anwendung.
9. Stellt das Fischereiüberwachungszentrum von São Tomé und Príncipe fest, dass der Flaggenstaat die unter Nummer 5 vorgesehenen Angaben nicht übermittelt, werden die zuständigen Dienststellen der Europäische Kommission unverzüglich unterrichtet.
10. Die gemäß den vorliegenden Bestimmungen an die andere Vertragspartei übermittelten Überwachungsangaben sind ausschließlich zur Kontrolle und Überwachung der Gemeinschaftsschiffe, die im Rahmen des Abkommens EG/São Tomé und Príncipe Fischfang betreiben, durch die Behörden von São Tomé und Príncipe bestimmt. Die Angaben dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
11. Die Hardware- und Softwarekomponenten des satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems müssen gegen Manipulationen geschützt sein, d. h. es darf nicht möglich sein, falsche Positionen ein- oder auszugeben oder das System manuell zu umgehen.
Das System muss vollautomatisch und unabhängig von den Umgebungs- bzw. Witterungsbedingungen jederzeit in Betrieb sein. Das Satellitenüberwachungsgerät darf nicht zerstört, beschädigt, außer Betrieb gesetzt oder auf andere Weise beeinträchtigt werden.
Die Schiffskapitäne sorgen dafür, dass
— |
die Daten nicht manipuliert werden, |
— |
die Antenne(n) für die Verbindung mit den Satellitenüberwachungsgeräten nicht beeinträchtigt wird/werden, |
— |
die Stromversorgung der Satellitenüberwachungsgeräte nicht unterbrochen wird und |
— |
die zur Satellitenüberwachung erforderlichen Geräte nicht abmontiert werden. |
12. Die Vertragsparteien tauschen auf Antrag Informationen über die zur Satellitenüberwachung verwendeten Geräte aus, um sicherzustellen, dass alle Geräte für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen in vollem Umfang mit den Anforderungen der anderen Vertragspartei kompatibel sind.
13. Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Bestimmungen finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens statt.
14. Die Vertragsparteien aktualisieren diese Bestimmungen bei Bedarf.
Übermittlung von VMS-Meldungen an São Tomé und Príncipe
Positionsmeldung
Datenfeld |
Code |
Obligatorisch/Fakultativ |
Bemerkungen |
Aufzeichnungsbeginn |
SR |
O |
Systemangabe — gibt den Beginn der Aufzeichnung an |
Empfänger |
AD |
O |
Angabe Meldung — Empfänger. ISO-Alpha-3-Code des Landes |
Absender |
FR |
O |
Angabe Meldung — Absender. ISO-Alpha-3-Code des Landes |
Flaggenstaat |
FS |
F |
|
Art der Meldung |
TM |
O |
Angabe Meldung — Art der Meldung „POS“ |
Rufzeichen |
RC |
O |
Angabe zum Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffs |
Interne Referenznummer der Vertragspartei |
IR |
F |
Angabe zum Schiff — Nummer der Vertragspartei (ISO-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer) |
Externe Kennnummer |
XR |
O |
Angabe Schiffsregistrierung — die außen angebrachte Nummer des Schiffs |
Breitengrad |
LA |
O |
Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad und Minuten N/S GG.mmm (WGS84) |
Längengrad |
LO |
O |
Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad und Minuten O/W GGG.mmm (WGS84) |
Kurs |
CO |
O |
Schiffskurs 360°-Einteilung |
Geschwindigkeit |
SP |
O |
Schiffsgeschwindigkeit in Zehntelknoten |
Daten |
DA |
O |
Angabe zur Position des Schiffes — Datum der Aufzeichnung UTC (JJJJMMTT) |
Uhrzeit |
TI |
O |
Angabe zur Position des Schiffes — Uhrzeit der Aufzeichnung UTC (HHMM) |
Aufzeichnungsende |
ER |
O |
Systemangabe — gibt das Ende der Aufzeichnung an |
Zeichensatz: ISO 8859.1
Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:
— |
Ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfelds; |
— |
ein Schrägstrich (/) trennt den Feldcode und die Daten. |
Die fakultativen Datenfelder sind zwischen Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen.
Abgrenzung der AWZ von São Tomé und Príncipe
Koordinaten der AWZ
Koordinaten der AWZ von São Tomé und Príncipe
Name des Fischereiüberwachungszentrums:
Tel. VMS:
Fax VMS:
E-Mail VMS:
Tel. DSPG:
Fax DSPG:
Adresse X25 =
Ein- und Ausfahrmeldungen: