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Document 32006R1888

Verordnung (EG) Nr. 1888/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand

ABl. L 364 vom 20.12.2006, p. 68–91 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 314M vom 1.12.2007, p. 597–620 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/06/2007

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1888/oj

20.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 364/68


VERORDNUNG (EG) Nr. 1888/2006 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2006

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Einleitung des Verfahrens

(1)

Am 13. Februar 2006 erhielt die Kommission einen Antrag betreffend die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand; der Antrag wurde von der „Association Européenne des Transformateurs de Maïs Doux“ (AETMD, nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die ein größerer Teil, in diesem Fall rund 70 %, der gesamten Gemeinschaftsproduktion an zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais entfällt.

(2)

Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung. Diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

(3)

Das Verfahren wurde am 28. März 2006 im Wege der Veröffentlichung einer entsprechenden Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union eingeleitet (2).

2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(4)

Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller, die Einführer, die bekanntermaßen betroffenen Verwender sowie deren Verbände, die Verbraucherverbände, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung des Antidumpingverfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(5)

Angesichts der Vielzahl von der Untersuchung betroffener ausführender Hersteller, Gemeinschaftshersteller und Einführer war in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen.

(6)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die ausführenden Hersteller, die Gemeinschaftshersteller und die Einführer bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung die darin aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Bezug auf die betroffene Ware zu übermitteln.

(7)

Nach Prüfung der übermittelten Informationen und angesichts der relativ geringen Zahl an Gemeinschaftsherstellern und Einführern, die sich zu einer weiteren Mitarbeit bereit erklärten, ergab sich nur im Hinblick auf die Ausführer die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens. Die Kommission bildete eine Stichprobe von vier ausführenden Herstellern.

(8)

Sie holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, daraus resultierender Schädigung und Interesse der Gemeinschaft als notwendig erachtete, und prüfte sie. Zu diesem Zweck sandte sie den für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Herstellern Fragebogen zu. Des Weiteren erhielten alle Gemeinschaftshersteller und Einführer einen Fragebogen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist gemeldet hatten, da eine Stichprobe als nicht erforderlich erachtet wurde. Schließlich wurden auch allen im Antrag aufgeführten Einzelhändlern und Verbraucherverbänden in der Gemeinschaft Fragebogen zugesandt.

(9)

Antworten gingen von fünf ausführenden Herstellern in Thailand, sechs Gemeinschaftsherstellern, einem unabhängigen Einführer in der Gemeinschaft und einem Einzelhändler in der Gemeinschaft ein. Auch die thailändischen Behörden nahmen Stellung.

(10)

In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Hersteller in der Gemeinschaft:

Bonduelle Conserve International SAS, Renescure, Frankreich,

Bonduelle Nagykoros Kft., Nagykoros, Ungarn,

Compagnie Générale de Conserve SICA SA, Theix, Frankreich,

Conserve Italia SCA, San Lazzaro di Savena, Italien.

b)

Ausführende Hersteller in Thailand:

Malee Sampran Public Co., Ltd, Pathumthani,

Karn Corn Co., Ltd, Bangkok,

River Kwai International Food Industry Co., Ltd, Bangkok,

Sun Sweet Co., Ltd, Chiangmai.

(11)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

3.   Untersuchungszeitraum

(12)

Die Dumping- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“ genannt). Zur Prüfung der für die Schadensuntersuchung relevanten Entwicklungen analysierte die Kommission Daten für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(13)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, der gemeinhin unter dem KN-Code ex 2001 90 30 eingereiht wird, und um Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen die Waren der Position 2006, der gemeinhin unter dem KN-Code ex 2005 80 00 eingereiht wird, mit Ursprung in Thailand.

(14)

Die Untersuchung ergab, dass alle Typen der betroffenen Ware ungeachtet gewisser Unterschiede bei der Konservierung dieselben biologischen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen.

2.   Gleichartige Ware

(15)

Der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und in der Gemeinschaft verkaufte Zuckermais und der in Thailand hergestellte und verkaufte Zuckermais wiesen den Untersuchungsergebnissen zufolge dieselben materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen auf wie der in Thailand hergestellte und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkaufte Zuckermais. Daher wurden sie vorläufig als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   DUMPING

1.   Stichprobenverfahren

(16)

Wie unter Randnummer 5 erwähnt, wurde in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung ein Stichprobenverfahren für die ausführenden Hersteller in Thailand vorgesehen. Insgesamt füllten 20 Unternehmen den Stichprobenfragebogen fristgerecht aus und übermittelten die angeforderten Informationen. Von einem dieser Unternehmen wurde die betroffene Ware allerdings weder hergestellt noch ausgeführt, da es sich um einen inländischen Händler und keinen ausführenden Hersteller handelte. Dieses Unternehmen konnte bei der Stichprobenbildung nicht berücksichtigt werden. Drei weitere Unternehmen führten die betroffene Ware im UZ nicht in die Gemeinschaft aus. Insgesamt wurden 16 Unternehmen als kooperierend eingestuft.

(17)

Die Stichprobe der Ausführer wurde gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage des größten repräsentativen Ausfuhrvolumens aus Thailand in die Gemeinschaft gebildet, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte.

(18)

Die Kommission konsultierte gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung die thailändischen Behörden und die Ausführer zu der von ihr beabsichtigen Stichprobe von vier Unternehmen, auf die 52 % der thailändischen Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft entfielen. Die thailändischen Behörden und einige Ausführer erhoben Einwände und beantragten, mehr Unternehmen in die Stichprobe einzubeziehen. Die Kommission vertrat jedoch die Auffassung, dass im Interesse einer höchstmöglichen Repräsentativität der Stichprobe und angesichts der für die Untersuchung festgesetzten Frist lediglich diese vier Unternehmen in die Stichprobe einbezogen werden sollten, da dadurch i) ein größeres Ausfuhrvolumen untersucht und ii) die Untersuchung fristgerecht abgeschlossen werden kann.

2.   Individuelle Ermittlungen

(19)

Die nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen stellten Anträge auf Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne. In Anbetracht der Vielzahl von Anträgen und der großen Zahl der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, wurde gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung jedoch die Auffassung vertreten, dass individuelle Ermittlungen eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würden. Die Anträge auf Ermittlung individueller Spannen werden daher zurückgewiesen.

(20)

Eines der nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, das die Berechnung einer individuellen Spanne beantragt hatte, erhob Einwände gegen die Ablehnung einer individuellen Behandlung. Das Unternehmen stellte die Repräsentativität der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in Frage, da kleine Unternehmen darin nicht vertreten seien und die Stichprobe darüber hinaus die geografische Verteilung der Unternehmen in Thailand nicht wiedergebe. Es übermittelte der Kommission innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist sogar einen vollständig ausgefüllten Fragebogen. Wie unter Randnummer 18 erläutert, wurde die Stichprobe auf der Grundlage des Ausfuhrvolumens als repräsentativ erachtet. Hierzu ist anzumerken, dass bei dieser Untersuchung die Stichprobe anhand des Kriteriums des Volumens (d. h. des Volumens der Ausfuhren der ausführenden Hersteller in die Gemeinschaft) gebildet wurde und nicht anhand des in Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung als Alternative genannten Kriteriums, also einer Stichprobe, die nach den normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen gebildet wird. Wie unter Randnummer 18 bereits erwähnt, war es außerdem nicht möglich, mehr Unternehmen zu untersuchen, da dies eine zu große Belastung dargestellt und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindert hätte. Daher wurde der Antrag des Unternehmens auf individuelle Ermittlungen zurückgewiesen.

3.   Normalwert

(21)

Zur Bestimmung des Normalwerts untersuchte die Kommission zunächst für jeden ausführenden Hersteller, ob die gesamten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware im Vergleich zu den gesamten Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 erste Satz der Grundverordnung wurden die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware für lediglich eines der Unternehmen in der Stichprobe als repräsentativ angesehen, da die Inlandsverkäufe dieses Unternehmens mehr als 5 % seiner Gesamtverkäufe zur Ausfuhr in die Gemeinschaft ausmachten.

(22)

Anschließend ermittelte die Kommission für dieses Unternehmen die auf dem Inlandsmarkt verkauften Typen der gleichartigen Ware, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren. Für jeden Typ wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe hinreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Davon wurde ausgegangen, wenn ein bestimmter Typ auf dem Inlandsmarkt im UZ insgesamt in Mengen verkauft wurde, die 5 % oder mehr der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Mengen des vergleichbaren Typs entsprachen.

(23)

Danach prüfte die Kommission für jeden auf dem Inlandsmarkt in repräsentativen Mengen verkauften Warentyp, ob die Inlandsverkäufe gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten. Hierzu wurde für jeden ausgeführten Warentyp der Anteil der gewinnbringenden Inlandsverkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt.

(24)

Wurden bei einem Warentyp auf dem Inlandsmarkt mehr als 80 % der Mengen zu einem mindestens den ermittelten Produktionskosten entsprechenden Nettopreis verkauft und entsprach der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis mindestens den Produktionskosten, so wurde sein Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Preises aller Inlandsverkäufe dieses Typs ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

(25)

Wurden bei einem Warentyp auf dem Inlandsmarkt mindestens 10 %, jedoch nicht mehr als 80 % der Mengen nicht unter den Produktionskosten verkauft, so wurde sein Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Preises nur der Inlandsverkäufe dieses Typs ermittelt, deren Preis den Untersuchungsergebnissen zufolge mindestens den Produktionskosten entsprach.

(26)

Wurden bei einem Warentyp weniger als 10 % der Mengen auf dem Inlandsmarkt nicht unter den Produktionskosten verkauft, so wurde davon ausgegangen, dass der betreffende Warentyp nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wurde.

(27)

Für nicht im normalen Handelsverkehr verkaufte Warentypen und für die Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft wurden, musste der Normalwert rechnerisch ermittelt werden. Für das betreffende Unternehmen wurde der Normalwert für rund 80 % der in die Gemeinschaft verkauften Mengen rechnerisch ermittelt.

(28)

Für die unter Randnummer 27 genannten Warentypen wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt, und zwar anhand der Herstellkosten jedes in die Gemeinschaft ausgeführten Typs zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten“ genannt) und für Gewinne. Gemäß Artikel 2 Absatz 6 erster Satz der Grundverordnung stützt sich dieser Betrag auf die entstandenen VVG-Kosten und auf den von dem Unternehmen beim Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr erzielten Gewinn.

(29)

Für die anderen drei ausführenden Hersteller der Stichprobe musste der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden, da keiner von ihnen repräsentative Inlandsverkäufe zu verzeichnen hatte. Für alle diese ausführenden Hersteller wurde der Normalwert je in die Gemeinschaft ausgeführtem Warentyp anhand der gegebenenfalls berichtigten (vgl. Randnummer 32) Fertigungskosten zuzüglich eines angemessenen Betrags für VVG-Kosten und für Gewinne ermittelt. Der Betrag für die VVG-Kosten und die Gewinne konnte nicht gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a der Grundverordnung festgesetzt werden, da nur ein Unternehmen repräsentative Inlandsverkäufe zu verzeichnen hatte.

(30)

Für zwei Unternehmen wurden die VVG-Kosten und die Gewinne gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b ermittelt, da diese Ausführer repräsentative Verkäufe von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe im normalen Handelsverkehr aufzuweisen hatten (d. h. andere Konserven einschließlich Obstkonserven und Maiskölbchen in Dosen).

(31)

Für das verbleibende Unternehmen wurden die VVG-Kosten und die Gewinne gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung festgelegt, d. h. anhand des gewogenen Durchschnitts der entstandenen VVG-Kosten und der Gewinne, die die beiden Unternehmen, die Verkäufe dieser Waren im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt verzeichneten, bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe erzielten.

(32)

Soweit erforderlich wurden die angegebenen Herstell- und VVG-Kosten berichtigt, bevor sie bei der Prüfung der Frage, ob die Verkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, und bei der rechnerischen Ermittlung der Normalwerte zugrunde gelegt wurden.

4.   Ausfuhrpreis

(33)

Alle Ausfuhren der betroffenen ausführenden Hersteller wurden direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft. Der entsprechende Ausfuhrpreis wurde gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

(34)

Ein Ausführer kaufte einen erheblichen Teil der in die Gemeinschaft verkauften betroffenen Ware auf. Er beantragte, diese Aufkäufe als Teil eines von dem Unternehmen eingesetzten Abgabensystems anzusehen. Die aufgekauften Fertigerzeugnisse waren jedoch vollständig von anderen unabhängigen Herstellern der betroffenen Ware hergestellt worden. Dementsprechend wurden bei der Festlegung der Dumpingspanne für dieses Unternehmen lediglich die Verkäufe aus der unternehmenseigenen Herstellung in die Gemeinschaft berücksichtigt.

5.   Vergleich

(35)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorgenommen, die die Preisvergleichbarkeit beeinflussen. Sofern erforderlich und gerechtfertigt wurden Berichtigungen vorgenommen für Unterschiede bei Transportkosten, Seefracht- und Versicherungskosten, Bereitstellungskosten, Verlade- und Nebenkosten, Provisionen, Kreditkosten und Bankgebühren im Zusammenhang mit Währungsumrechnungen, die erforderlichenfalls gebührend angepasst wurden.

(36)

Die beiden unter Randnummer 30 genannten ausführenden Hersteller beantragten gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d Ziffern i und ii oder alternativ gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung eine Berichtigung für die Unterschiede bei der Handelsstufe. Diese ausführenden Hersteller führten an, dass für eigene Markenwaren andere Preise gelten als für Einzelhandelsmarken. Da in die Gemeinschaft lediglich Einzelhandelsmarken ausgeführt wurden, während die Inlandsverkäufe der allgemeinen Warengruppe sowohl eigene Markenwaren als auch Einzelhandelsmarken umfassen, wurde gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d der Grundverordnung eine Berichtigung vorgenommen. Die Höhe der Berichtigung wurde anhand des Verhältnisses der Gewinnspannen geschätzt, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit seinen eigenen Markenwaren und mit allen Waren erzielte.

6.   Dumpingspanne

(37)

Zur Ermittlung der individuellen Dumpingspanne für jeden ausführenden Hersteller der Stichprobe wurde gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen.

(38)

Auf dieser Grundlage belaufen sich die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz der cif-Preise frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, auf folgende Werte:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Karn Corn

4,3 %

Malee Sampran

17,5 %

River Kwai

15,0 %

Sun Sweet

11,2 %

(39)

Für die nicht in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Unternehmen wurde die Dumpingspanne gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung auf der Grundlage der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ermittelt. Diese gewogene durchschnittliche Dumpingspanne beträgt, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, 13,2 %.

(40)

Für die nichtkooperierenden ausführenden Hersteller wurde die Dumpingspanne gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten festgelegt. Zu diesem Zweck wurde zunächst das Niveau der Mitarbeit ermittelt. Ein Vergleich der Eurostat-Daten über die Einfuhren mit Ursprung in Thailand mit den Antworten auf den Stichprobenfragebogen zeigte, dass die Mitarbeit gut war (mehr als 92 %). Aus diesem Grund und da keine Anhaltspunkte dafür gefunden wurden, dass die nicht kooperierenden Unternehmen in geringerem Maße dumpten, wurde es als angemessen erachtet, die Dumpingspanne für die übrigen Unternehmen, die nicht an der Untersuchung mitgearbeitet hatten, in Höhe der höchsten für die Unternehmen in der Stichprobe festgestellten Dumpingspanne festzusetzen. Diese Vorgehensweise steht mit der gängigen Praxis der Gemeinschaftsorgane im Einklang und wurde auch als notwendig erachtet, um keinen Anreiz zur Verweigerung der Mitarbeit zu bieten. Daher wurde die residuale Dumpingspanne in Höhe von 17,5 % festgesetzt.

D.   SCHÄDIGUNG

1.   Gemeinschaftsproduktion und Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(41)

In der Gemeinschaft stellen 18 Hersteller die gleichartige Ware her. Die Produktion dieser 18 Gemeinschaftshersteller wurde daher als Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung angesehen.

(42)

Sechs dieser 18 Hersteller sind Mitglied des antragstellenden Verbandes. Diese sechs Unternehmen bekundeten innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens festgesetzten Frist ihr Interesse, an dem Verfahren mitzuarbeiten. Sie unterstützten die Untersuchung in vollen Umfang. Auf diese sechs Hersteller entfiel den Untersuchungsergebnissen zufolge ein größerer Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware, in diesem Fall rund 70 %. Daher werden sie als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen und nachstehend als „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ bezeichnet. Die übrigen 12 Gemeinschaftshersteller werden nachstehend als „andere Gemeinschaftshersteller“ bezeichnet. Keiner dieser 12 anderen Gemeinschaftshersteller erhob Einwände gegen den Antrag.

2.   Gemeinschaftsverbrauch

(43)

Der Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Warenmengen und der Eurostat-Daten zu den in die Gemeinschaft eingeführten Mengen ermittelt. Für die anderen Gemeinschaftshersteller wurden Angaben aus dem kurzen Stichprobenfragebogen oder Informationen des Antragstellers herangezogen.

(44)

Im UZ blieb der Gemeinschaftsmarkt für die betroffene Ware und die gleichartige Ware gegenüber 2002 mit rund 330 000 Tonnen annähernd stabil. Der Verbrauch blieb während des Bezugszeitraums relativ konstant, 2004 lag er allerdings um 5 % über den Werten für 2002 und 2003.

 

2002

2003

2004

UZ

Gemeinschaftsverbrauch insgesamt (in Tonnen)

330 842

331 945

347 752

330 331

Index (2002 = 100)

100

100

105

100

Quelle: Untersuchung, Eurostat, Antrag

3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

a)   Mengen

(45)

Die Menge der Einfuhren der betroffenen Ware aus dem betroffenen Land in die Gemeinschaft stieg von rund 22 000 Tonnen im Jahr 2002 auf rund 42 000 Tonnen im UZ an, was einem Anstieg um 87 % entspricht. 2003 erhöhte sie sich um 58 %, 2004 um weitere 40 Prozentpunkte bevor sie schließlich im UZ um 11 % sank.

 

2002

2003

2004

UZ

Menge der Einfuhren aus Thailand (in Tonnen)

22 465

35 483

44 435

41 973

Index (2002 = 100)

100

158

198

187

Marktanteil der Einfuhren aus Thailand

6,8 %

10,7 %

12,8 %

12,7 %

Preise der Einfuhren aus Thailand (EUR/Tonne)

797

720

690

691

Index (2002 = 100)

100

90

87

87

Quelle: Eurostat

b)   Marktanteil

(46)

Der Marktanteil der Ausführer in dem betroffenen Land stieg im Bezugszeitraum von 6,8 % in 2002 auf 12,7 % im UZ, was rund 6 Prozentpunkten entspricht. Im Einzelnen gewannen die thailändischen Ausführer im Jahr 2003 nahezu 4 Prozentpunkte hinzu, weitere 2 Prozentpunkte im Jahr 2004 und stabilisierten sich auf diesem Niveau während des UZ.

c)   Preise

i)   Preisentwicklung

(47)

Von 2002 bis zum UZ fiel der Durchschnittspreis der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land um 13 %. Im Einzelnen gingen die Preise 2003 um 10 % zurück, 2004 um weitere 3 % und pendelten sich im UZ auf dem erreichten Niveau (rund 690 EUR/Tonne) ein.

ii)   Preisunterbietung

(48)

Zur Ermittlung der Preisunterbietung wurden für vergleichbare Warentypen die Verkaufspreise verglichen, die die ausführenden Hersteller und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft in Rechnung stellten. Zu diesem Zweck wurden die Ab-Werk-Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft abzüglich aller Rabatte und Abgaben mit den cif-Preisen frei Grenze der Gemeinschaft der ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land, gebührend berichtigt um vertragsmäßige Zollsätze, Zollabfertigungs- und Entladekosten, verglichen. Der Vergleich ergab, dass die Preise der im UZ in der Gemeinschaft verkauften betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land je nach ausführendem Hersteller zwischen 2 % und 10 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Für zwei ausführende Hersteller der Stichprobe wurde keine Preisunterbietung festgestellt. Der Vergleich nach Typen ergab jedoch, dass die von den betroffenen ausführenden Herstellern angebotenen Preise in einigen Fällen sogar erheblich unter den genannten durchschnittlichen Preisunterbietungsspannen lagen.

4.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(49)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen.

(50)

Charakteristisch für diesen Markt sind u. a. die beiden Absatzkanäle: Die Verkäufe werden zum einen unter dem Markennamen des Herstellers, zum anderen unter einer Einzelhandelsmarke getätigt. Bei Verkäufen über den ersten Absatzkanal werden in der Regel höhere Vertriebskosten (vor allem für Marketing und Werbung) anfallen, die auch höhere Verkaufspreise erforderlich machen.

(51)

Die Untersuchung ergab, dass alle Einfuhren der kooperierenden thailändischen Ausführer über den Absatzkanal der Einzelhandelsmarke erfolgten. Es wurde als angemessen erachtet, bei der Schadensanalyse gegebenenfalls zwischen Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter eigenem Markennamen und unter der Einzelhandelsmarke zu unterscheiden, da die gedumpten Einfuhren in erster Linie mit der unter der Einzelhandelsmarke verkauften gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft konkurrieren. Diese Unterscheidung wurde insbesondere bei der Ermittlung von Verkaufsmengen, Verkaufspreisen und Rentabilität vorgenommen. Der Vollständigkeit halber werden jedoch auch die Gesamtwerte (Verkäufe unter dem eigenen Markennamen und unter der Einzelhandelsmarke) angegeben und kommentiert. Im UZ beliefen sich die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter der Einzelhandelsmarke auf rund 63 % der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (eigener Markenname und Einzelhandelsmarke).

a)   Produktion

(52)

Ausgehend von rund 257 000 Tonnen im Jahr 2002 ging die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft während des Bezugszeitraums nahezu kontinuierlich zurück. Im UZ war sie um 16 % niedriger als 2002. Im Einzelnen ging sie 2003 um 6 % zurück, stieg 2004 um 3 Prozentpunkte geringfügig an und brach im UZ um 13 Prozentpunkte ein.

 

2002

2003

2004

UZ

Produktion (in Tonnen)

257 281

242 341

249 350

216 129

Index (2002 = 100)

100

94

97

84

Quelle: Untersuchung

b)   Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(53)

Die Produktionskapazität betrug 2002 rund 276 000 Tonnen, im UZ rund 293 000 Tonnen. Im Einzelnen stieg sie 2003 zunächst um 9 % an und ging 2004 um 3 Prozentpunkte zurück. Im UZ blieb sie auf diesem Niveau; insgesamt nahm sie zwischen 2002 und dem UZ um 6 % zu. Der Anstieg 2003 war im Wesentlichen auf einen Kapazitätsausbau eines einzelnen Herstellers zurückzuführen, mit dem Märkte außerhalb der EU bedient werden sollten. Dieser Anstieg wurde 2004 in gewisser Weise durch Betriebsschließungen anderer Gemeinschaftshersteller kompensiert.

 

2002

2003

2004

UZ

Produktionskapazität (in Tonnen)

276 360

300 869

293 424

293 424

Index (2002 = 100)

100

109

106

106

Kapazitätsauslastung

93 %

81 %

85 %

74 %

Index (2002 = 100)

100

87

91

79

Quelle: Untersuchung

(54)

Die Kapazitätsauslastung belief sich 2002 auf 93 %. 2003 ging sie auf 81 % zurück, stieg 2004 erneut auf 85 % an und brach im UZ auf 74 % ein. Diese Entwicklung entspricht den sinkenden Produktions- und Verkaufsmengen (vgl. Randnummern 52, 56 und 57).

c)   Lagerbestände

(55)

Die Endbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stiegen 2003 um 2 %, 2004 um weitere 10 Prozentpunkte und gingen im UZ um 14 Prozentpunkte zurück. Im UZ beliefen sich die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf rund 170 000 Tonnen. Insgesamt gesehen waren die Lagerbestände im UZ mit denjenigen des Jahres 2002 nahezu identisch. Hierzu ist allerdings anzumerken, dass die Lagerbestände keinen aussagekräftigen Indikator darstellen, da in diesem Wirtschaftszweig auf Bestellung produziert wird. Die hohen Lagerbestände jeweils zum Jahresende (rund 75 % der Jahresproduktion) sind darauf zurückzuführen, dass Ernte und Konservierung in der Regel bis Ende Oktober abgeschlossen sind. Bei den Lagerbeständen handelt es sich daher um Waren, die von November bis Juli zur Auslieferung bereitstehen.

 

2002

2003

2004

UZ

Endbestand (in Tonnen)

173 653

177 124

194 576

169 693

Index (2002 = 100)

100

102

112

98

Quelle: Untersuchung

d)   Verkaufsmengen

(56)

Die Menge der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft für die Einzelhandelsmarke hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt an unabhängige Abnehmer verkauften Waren nahm 2003 zunächst um 4 % zu, sank 2004 um 11 Prozentpunkte und blieb im UZ konstant auf diesem Wert. Von 2002 (rund 125 000 Tonnen) bis zum UZ gingen die Verkäufe um rund 7 % zurück.

 

2002

2003

2004

UZ

Verkaufsmengen der Gemeinschaft (Einzelhandelsmarke) an unabhängige Abnehmer (in Tonnen)

124 878

130 145

116 703

116 452

Index (2002 = 100)

100

104

93

93

Verkaufsmengen der Gemeinschaft (eigene Marke und Einzelhandelsmarke) an unabhängige Abnehmer (in Tonnen)

193 657

198 147

189 090

184 645

Index (2002 = 100)

100

102

98

95

Quelle: Untersuchung

(57)

Die Gesamtmenge (eigene Marke und Einzelhandelsmarke) der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt an unabhängige Abnehmer verkauften Waren wies eine ähnliche, wenn auch etwas weniger ausgeprägte Entwicklung auf. Von einem Ausgangsniveau von rund 194 000 Tonnen im Jahr 2002 stieg sie 2003 zunächst um 2 % an, ging 2004 um 4 Prozentpunkte zurück und sank im UZ um weitere 3 Prozentpunkte. Insgesamt nahm das Verkaufsvolumen von 2002 bis zum UZ um rund 5 % ab.

e)   Marktanteil

(58)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vergrößerte sich von 58,5 % im Jahr 2002 auf 59,7 % im Jahr 2003, bevor er 2004 auf 54,4 % zurückging. Im UZ erholte er sich etwas und erreichte 55,9 %. Im Bezugszeitraum verringerte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 2,6 Prozentpunkte.

 

2002

2003

2004

UZ

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (eigene Marke und Einzelhandelsmarke)

58,5 %

59,7 %

54,4 %

55,9 %

Index (2002 = 100)

100

102

93

95

Quelle: Untersuchung

f)   Wachstum

(59)

Zwischen 2002 und dem UZ ging bei gleich bleibendem Gemeinschaftsverbrauch die Menge der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft für die Einzelhandelsmarke hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Waren um rund 7 % zurück, während die Menge der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft für die eigene Marke und die Einzelhandelsmarke hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Ware um rund 5 % abnahm. Von 2002 bis zum UZ büßte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft rund 2,6 Prozentpunkte seines Marktanteils ein, während die gedumpten Einfuhren ihren Marktanteil um rund 6 Prozentpunkte ausbauten, was einem Anstieg der Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt von rund 20 000 Tonnen entsprach. Daraus ist zu schließen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keinerlei Wachstum zu verzeichnen hatte.

g)   Beschäftigung

(60)

Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stieg von 2002 bis 2003 zunächst um 9 %, sank dann 2004 um 11 Prozentpunkte und ging im UZ um weitere 4 Prozentpunkte zurück. Insgesamt ging die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwischen 2002 und dem UZ um 6 % zurück, was einem Rückgang von 1 520 auf 1 420 Beschäftigten entspricht. Angesichts sinkender Verkaufsmengen (vgl. Randnummern 56 und 57), hatte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine andere Wahl, als einen Teil der Beschäftigten zu entlassen, wenn er wettbewerbsfähig bleiben wollte.

 

2002

2003

2004

UZ

Beschäftigung (in Personen)

1 518

1 649

1 482

1 420

Index (2002 = 100)

100

109

98

94

Quelle: Untersuchung

h)   Produktivität

(61)

Die Produktivität im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, ausgedrückt als Output (Tonnen) je Beschäftigten und Jahr, nahm von 169 Tonnen je Beschäftigten 2003 zunächst um 13 % ab, erhöhte sich 2004 um 12 Prozentpunkte und ging schließlich im UZ um 9 Prozentpunkte zurück. Diese Entwicklung ist darauf zurückzuführen, dass die Produktion stärker abnahm als die Zahl der Beschäftigten.

 

2002

2003

2004

UZ

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

169

147

168

152

Index (2002 = 100)

100

87

99

90

Quelle: Untersuchung

i)   Löhne

(62)

Von 2002 bis zum UZ stieg der Durchschnittslohn je Beschäftigten um 19 %. Im Einzelnen nahm er 2003 um 4 % zu, 2004 um weitere 9 Prozentpunkte und im UZ nochmals um 6 Prozentpunkte. Der Lohnzuwachs 2004 und im UZ erscheint überdurchschnittlich hoch. Dies hat folgenden Grund: Die Daten der beiden größten kooperierenden Hersteller wurden durch das Auslaufen einer nationalen Subventionsregelung für Sozialversicherungsbeiträge verfälscht. Als Folge davon wurden die Sozialversicherungskosten 2002 und 2003 nach unten korrigiert.

 

2002

2003

2004

UZ

Jährliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

22 283

23 141

25 152

26 585

Index (2002 = 100)

100

104

113

119

Quelle: Untersuchung

j)   Faktoren, die die Verkaufspreise beeinflussen

(63)

Die Stückpreise für Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter der Einzelhandelsmarke an unabhängige Abnehmer gingen im gesamten Bezugszeitraum kontinuierlich zurück. Ausgehend von rund 1 050 EUR/Tonne im Jahr 2002 nahmen sie 2003 um 4 % ab, 2004 dann um weitere 9 Prozentpunkte und stiegen im UZ wieder geringfügig um 2 % auf 928 EUR/Tonne an. Insgesamt verringerten sich die Stückpreise von 2002 bis zum UZ um 11 %.

 

2002

2003

2004

UZ

Stückpreis auf dem Gemeinschaftsmarkt (Einzelhandelsmarke) (in EUR/Tonne)

1 047

1 010

914

928

Index (2002 = 100)

100

96

87

89

Stückpreis auf dem Gemeinschaftsmarkt (eigene Marke und Einzelhandelsmarke) (in EUR/Tonne)

1 151

1 126

1 060

1 064

Index (2002 = 100)

100

98

92

92

Quelle: Untersuchung

(64)

Die Verkaufspreise insgesamt (eigene Marke und Einzelhandelsmarke) der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt an unabhängige Abnehmer verkauften Waren wiesen eine ähnliche Entwicklung auf. Von rund 1 150 EUR/Tonne im Jahr 2002 sanken die Verkaufspreise 2003 zunächst um 2 %, 2004 dann um weitere 6 Prozentpunkte und pendelten sich im UZ um diesen Wert ein. Mit rund 1 060 EUR/Tonne lagen diese Verkaufspreise um 8 % unter denjenigen des Jahres 2002.

(65)

In Anbetracht der Mengen und der Preisunterbietungsspanne der betroffenen Einfuhren stellten diese zweifellos einen die Preise beeinflussenden Faktor dar.

k)   Rentabilität und Kapitalrendite (RoI)

(66)

Während des Bezugszeitraums nahm die Rentabilität der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt unter der Einzelhandelsmarke verkauften Waren, ausgedrückt in Prozent der Nettoverkäufe ab, von 17 % im Jahr 2002 auf rund 11 % im Jahr 2003, im Jahr 2004 waren es rund 5 % und im UZ nur noch rund 3 %.

 

2002

2003

2004

UZ

Rentabilität der Gemeinschaftsverkäufe an unabhängige Abnehmer (Einzelhandelsmarke) (in % der Nettoverkäufe)

17,0 %

11,1 %

4,6 %

2,9 %

Index (2002 = 100)

100

66

27

17

Rentabilität der Gemeinschaftsverkäufe an unabhängige Abnehmer (eigene Marke und Einzelhandelsmarke) (in % der Nettoverkäufe)

21,4 %

17,3 %

13,6 %

10,7 %

Index (2002 = 100)

100

81

64

50

RoI (eigene Marke und Einzelhandelsmarke) (Gewinn in % des Nettobuchwerts der Investitionen)

59,8 %

43,2 %

32,3 %

25,1 %

Index (2002 = 100)

100

72

54

42

Quelle: Untersuchung

(67)

Die Rentabilität der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt unter der eigenen Marke und der Einzelhandelsmarke verkauften Waren ging ebenfalls zurück: von rund 21 % im Jahr 2002 auf rund 17 % im Jahr 2003, 2004 betrug sie rund 14 % und im UZ nur noch rund 11 %. Damit ist der Rückgang weniger ausgeprägt als allein für die Verkäufe unter der Einzelhandelsmarke.

(68)

Die Entwicklung der Kapitalrendite (RoI), ausgedrückt als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen (für die eigene Marke und die Einzelhandelsmarke), folgte im Wesentlichen dem vorstehend dargelegten Rentabilitätstrend. Sie verringerte sich von rund 60 % im Jahr 2002 auf rund 43 % im Jahr 2003; 2004 waren es rund 32 % und im UZ schließlich nur noch rund 25 %, was einem Rückgang um 58 Prozentpunkte im Bezugszeitraum entspricht.

l)   Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(69)

Der Nettocashflow aus dem operativen Geschäft belief sich 2002 auf rund 46 Mio. EUR. Er ging 2003 auf rund 32 Mio. EUR und 2004 auf 17 Mio. EUR zurück und erholte sich im UZ leicht (rund 22 Mio. EUR). Keiner der kooperierenden Gemeinschaftshersteller gab Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung an.

 

2002

2003

2004

UZ

Cashflow (eigene Marke und Einzelhandelsmarke) (in 1 000 EUR)

46 113

31 750

17 057

22 051

Index (2002 = 100)

100

69

37

48

Quelle: Untersuchung

m)   Investitionen

(70)

Die jährlichen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in die Produktion der gleichartigen Ware gingen von 2002 bis 2003 um 55 % zurück, stiegen 2004 um 18 % und im UZ um weitere 13 % an. Insgesamt verringerten sich die Investitionen im Bezugszeitraum um 24 %. Abgesehen von einem kooperierenden Gemeinschaftshersteller (vgl. Randnummer 53) verwendete der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Investitionen für die Wartung und Erneuerung vorhandener Anlagen und nicht für den Ausbau der Kapazitäten.

 

2002

2003

2004

UZ

Nettoinvestitionen (in 1 000 EUR)

12 956

5 864

8 101

9 858

Index (2002 = 100)

100

45

63

76

Quelle: Untersuchung

n)   Höhe der Dumpingspanne

(71)

Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft können angesichts der Menge, des Marktanteils und der Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht als unerheblich angesehen werden.

o)   Erholung von früherem Dumping

(72)

In Ermangelung von Informationen über ein etwaiges Dumping vor dem im Rahmen dieses Verfahrens untersuchten Zeitraum wurde dieser Aspekt als nicht relevant angesehen.

5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(73)

Von 2002 bis zum UZ hatte sich die Menge der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land nahezu verdoppelt, ihr Anteil am Gemeinschaftsmarkt stieg um rund 6 Prozentpunkte. Die Durchschnittspreise der gedumpten Einfuhren lagen im Bezugszeitraum konstant unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Im UZ lagen die Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land im Durchschnitt sogar ganz erheblich unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Außer für zwei kooperierende ausführende Hersteller ergab ein Vergleich der Verkaufspreise für die einzelnen Modelle Preisunterbietungsspannen zwischen 2 % und 10 % im UZ.

(74)

Nur für sehr wenige Indikatoren wurde von 2002 bis zum UZ eine positive Entwicklung beobachtet. Die Produktionskapazität stieg um 6 Prozentpunkte und die jährlichen Arbeitskosten um rund 19 %. Allerdings waren diese atypischen Entwicklungen auf besondere Gründe zurückzuführen (vgl. Randnummern 53 und 62).

(75)

Die Untersuchung ergab, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum eindeutig verschlechterte. Die meisten Schadensindikatoren entwickelten sich von 2002 bis zum UZ negativ: Die Produktionsmenge nahm um 16 % ab, die Kapazitätsauslastung büßte 19 Prozentpunkte ein, die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter der Einzelhandelsmarke gingen um 7 % zurück, die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter der eigenen Marke und unter der Einzelhandelsmarke sanken um 5 %, der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verringerte sich um 2,6 Prozentpunkte, die Beschäftigung ging um 6 % zurück, die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sanken (sowohl für die Einzelhandelsmarke als auch für alle Marken) um rund 10 %, die Investitionen verringerten sich um 24 %, die Rentabilität der Verkäufe unter der Einzelhandelsmarke sank von 17 % auf rund 3 %, während die Rentabilität der Verkäufe unter der eigenen Marke und unter der Einzelhandelsmarke von 21 % auf rund 11 % zurückging, und auch die Kapitalrendite und der Cashflow verringerten sich.

(76)

In Anbetracht des Vorstehenden wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

E.   SCHADENSURSACHE

1.   Einleitung

(77)

Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die gleichzeitig zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geführt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(78)

Der mit 87 % beträchtliche mengenmäßige Anstieg der gedumpten Einfuhren von 2002 bis zum UZ und der damit einhergehende Anstieg des Anteils am Gemeinschaftsmarkt um rund 6 Prozentpunkte sowie die festgestellte Preisunterbietung (je nach Ausführer zwischen 2 % und 10 %, wobei für zwei ausführende Hersteller der Stichprobe keine Preisunterbietung festgestellt wurde) fielen zeitlich mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen. Von 2002 bis zum UZ nahm die Produktionsmenge um 16 % ab, die Kapazitätsauslastung büßte rund 20 Prozentpunkte ein, die unter der Einzelhandelsmarke verkauften Mengen, die in erster Linie der Konkurrenz der gedumpten Einfuhren ausgesetzt waren, gingen um 7 % zurück, der Marktanteil der Gemeinschaft verringerte sich um 2,6 Prozentpunkte, die Beschäftigung sank um 6 %, der Stückpreis der unter der Einzelhandelsmarke verkauften Waren ging um 11 % zurück, die Investitionen wurden um 24 % zurückgefahren, die Rentabilität der Verkäufe nahm beträchtlich ab und der Cashflow ging um die Hälfte zurück. Daher wird vorläufig davon ausgegangen, dass sich die gedumpten Einfuhren in erheblichem Maße nachteilig auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirkten.

3.   Auswirkungen anderer Faktoren

a)   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(79)

Mehrere interessierte Parteien behaupteten, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei durch ihre schlechte Ausfuhrleistung begründet.

(80)

Wie der folgenden Tabelle zu entnehmen ist, stiegen die Ausfuhrverkäufe (unter der eigenen Marke und unter der Einzelhandelsmarke) im Bezugszeitraum um 17 % an. Der Stückpreis dieser Verkäufe erhöhte sich im Bezugszeitraum um 7 % und ereichte im UZ einen Betrag von über 1 000 EUR. Sowohl die Mengen- als auch die Preisentwicklung stehen in scharfem Kontrast zu den negativen Entwicklungen der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt (vgl. Randnummern 63, 64, 66 und 67).

 

2002

2003

2004

UZ

Ausfuhrverkäufe (eigene Marke und Einzelhandelsmarke) (in Tonnen)

48 478

48 170

51 062

56 821

Index (2002 = 100)

100

99

105

117

Quelle: Untersuchung

(81)

Darüber hinaus ist anzumerken, dass sich der Rentabilitätstrend (vgl. Randnummern 66 und 67) ausschließlich auf die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft innerhalb der Gemeinschaft bezieht. Die angegebene Rentabilität betrifft nicht die Ausfuhrverkäufe. Daher wird die Auffassung vertreten, dass die Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in keiner Weise zu seiner Schädigung beigetragen haben kann.

b)   Rückläufiger Verbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt

(82)

Mehrere interessierte Parteien behaupteten, dass jegliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den rückläufigen Verbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt zurückzuführen sei.

(83)

Der Verbrauch ist im Bezugszeitraum konstant geblieben (vgl. Randnummer 44. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

c)   Anstieg der Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(84)

Mehrere interessierte Parteien brachten vor, jegliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stehe im Zusammenhang mit dem Anstieg der Produktionskosten, insbesondere der Kosten für eingesetztes Kapital und der Arbeitskosten.

(85)

Die Lohnstückkosten stiegen im Bezugszeitraum tatsächlich um 19 % an (vgl. Randnummer 62). Die Gründe hierfür wurden unter Randnummer 62 erläutert.

(86)

Die folgende Tabelle zeigt, dass die jährliche Abschreibung von unmittelbar zur Produktion der gleichartigen Ware genutzten Anlagen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum um rund 10 % zurückging. Die Produktionsstückkosten insgesamt nahmen im Bezugszeitraum um lediglich 5 % zu. In Anbetracht der folgenden Fakten erscheint dieser Anstieg moderat: Ein wichtiger Kostenfaktor ist die Konservendose, auf die rund 40 % der Herstellungskosten der Gemeinschaftshersteller entfallen. Der Preis je Dose stieg im Bezugszeitraum um rund 15 %. Nun ist Stahl ein Rohstoff, der international notiert ist und sowohl der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft als auch seine thailändischen Konkurrenten kaufen die leeren Dosen zu ähnlichen Preisen ein. Daher ist davon auszugehen, dass sich diese Entwicklung auf die thailändischen Hersteller in ähnlicher Weise auswirkte wie auf die Gemeinschaftshersteller und dass beide — sofern kein Dumping vorlag und Preiserhöhungen nicht verhindert wurden — die Preiserhöhung auf die Verkaufspreise hätten weitergeben müssen. Unter Randnummer 47 wurde jedoch dargelegt, dass die ausführenden Hersteller in Thailand die Preise für ihre Ausfuhrverkäufe im Bezugszeitraum nicht anhoben, sondern sogar um 13 % senkten. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass die Gesamtkosten für Ausfuhren und Transport nahezu den Gesamtproduktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entsprachen. Gedumpte Einfuhren sind daher nicht kostengünstiger als die Waren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

 

2002

2003

2004

UZ

Abschreibung von Anlagen (in 1 000 EUR)

10 356

11 501

10 953

9 286

Index (2002 = 100)

100

111

106

90

Produktionsstückkosten (EUR/Tonne)

904

930

916

950

Index (2002 = 100)

100

103

101

105

Quelle: Untersuchung

(87)

Die Verschlechterung der Rentabilität von 2002 bis zum UZ ist daher nicht auf einen Anstieg der Produktionskosten, sondern auf den Rückgang der Verkaufspreise zurückzuführen. Die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft fielen nämlich von 2002 bis zum UZ um 11 %, weil die gedumpten Einfuhren Druck auf die Preise ausübten und Preiserhöhungen verhinderten. Der Anstieg der Produktionskosten spielte daher, wenn überhaupt, bei der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nur eine so geringe Rolle, dass er den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht entkräftete.

d)   Währungsschwankungen

(88)

Eine interessierte Partei brachte vor, jegliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei durch ungünstige Wechselkursschwankungen bedingt.

(89)

Wie bereits bekannt, wird im Rahmen der Untersuchung geprüft, ob dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch die Preise und Mengen der gedumpten Einfuhren eine bedeutende Schädigung zugefügt wurde oder ob eine derartige Schädigung anderen Faktoren zuzuschreiben ist. In diesem Zusammenhang ist nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung der Nachweis zu führen, dass das Preisniveau der gedumpten Einfuhren eine Schädigung verursacht. Wichtig ist daher nur die Differenz zwischen den Preisniveaus, eine Analyse der Faktoren, die diese Preisniveaus beeinflussen, ist nicht erforderlich.

(90)

Bei der Untersuchung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird geprüft, ob Preisunterbietung, Preisdruck oder Verhinderung von Preiserhöhungen vorliegen. Zu diesem Zweck werden die Preise der gedumpten Ausfuhren mit den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verglichen. Um vergleichbar zu sein, müssen die entsprechenden Ausfuhrpreise im Rahmen der Schadensberechnungen gegebenenfalls in eine andere Währung umgerechnet werden. Die Wechselkurse sind in diesem Zusammenhang also nur von Belang, weil sie die Vergleichbarkeit der Preise sicherstellen. Somit liegt auf der Hand, dass die Wechselkurse grundsätzlich kein weiterer Schadensfaktor sein können.

(91)

Das wird auch in Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung bestätigt, der sich auf andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren bezieht. Keiner der in diesem Artikel genannten anderen bekannten Faktoren ist für das Preisniveau der gedumpten Einfuhren ausschlaggebend. Sollten die Ausfuhren gedumpt sein und von einer günstigen Entwicklung der Wechselkurse profitiert haben, so ist trotzdem nicht einzusehen, warum die Entwicklung des Wechselkurses ein weiterer Schadensfaktor sein sollte.

(92)

Eine Analyse der Faktoren, die das Preisniveau der gedumpten Einfuhren beeinflussen, seien es Wechselkursschwankungen oder andere Faktoren, wäre daher nicht beweiskräftig und würde über die Anforderungen der Grundverordnung hinausgehen. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

e)   Einfuhren aus anderen Drittländern

(93)

Die Einfuhren aus anderen Drittländern als Thailand gingen im Bezugszeitraum von rund 23 000 Tonnen im Jahr 2002 auf rund 13 000 Tonnen im UZ zurück, was einem Rückgang um rund 44 % entsprach. Ihr Marktanteil verringerte sich ebenfalls von rund 7 % auf rund 3,8 %. Ausgehend von Eurostat-Daten lagen die Durchschnittspreise der Einfuhren aus anderen Drittländern erheblich über den Preisen der Einfuhren aus dem betroffenen Land und auch denjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Die Preise beliefen sich 2002 auf rund 1 100 EUR/Tonne und stiegen von 2002 bis zum UZ um 2 % an. Keines der Drittländer wies im UZ einen Markanteil von über 2 % auf. Die Einfuhrpreise lagen im UZ in keinem dieser Länder unterhalb der Preise des betroffenen Landes und unterhalb der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Es wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass eines der Drittländer die gleichartige Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt zu gedumpten Preisen absetzte.

(94)

Aus dem Rückgang der Verkaufsmengen und des Marktanteils der vorgenannten Drittländer sowie aus der Tatsache, dass ihre Durchschnittspreise erheblich über den Preisen des betroffenen Landes und des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, wird der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern nicht zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen. Im Gegenteil, sie dürften durch die gedumpten Einfuhren eher negativ beeinflusst worden sein.

 

2002

2003

2004

UZ

Einfuhrmengen aus der übrigen Welt (in Tonnen)

22 698

15 764

19 683

12 643

Index (2002 = 100)

100

69

87

56

Marktanteil der Einfuhren aus der übrigen Welt

6,9 %

4,7 %

5,7 %

3,8 %

Preise der Einfuhren aus der übrigen Welt (in EUR/Tonne)

1 098

1 084

1 020

1 125

Index (2002 = 100)

100

99

93

102

Quelle: Eurostat

f)   Konkurrenz durch andere Gemeinschaftshersteller

(95)

Wie unter Randnummer 42 erwähnt, arbeiteten die anderen Gemeinschaftshersteller an der Untersuchung nicht mit. Für diese Hersteller wurden anhand von Informationen, die sich aus der Untersuchung ergaben, Schätzungen vorgenommen. Diesen Schätzungen zufolge beliefen sich 2002 die Mengen ihrer Verkäufe in der Gemeinschaft auf rund 92 000 Tonnen, verringerten sich 2003 um rund 10 %, nahmen 2004 um 13 Prozentpunkte zu und gingen schließlich im UZ um 4 Prozentpunkte auf einen Wert zurück, der nahezu dem Wert von 2002 entsprach. Auch der Marktanteil lag im UZ mit knapp 28 % nahe bei dem Wert von 2002. Folglich erzielten die anderen Hersteller keine Steigerung ihrer Verkaufsmengen oder eine Vergrößerung ihres Markanteils, der zulasten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gegangen wäre. Zu den Preisen der anderen Gemeinschaftshersteller standen keine Angaben zur Verfügung.

(96)

Aus diesen Gründen und da keine Informationen vorliegen, die auf das Gegenteil hindeuten, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die anderen Gemeinschaftshersteller nicht zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben.

 

2002

2003

2004

UZ

Verkaufsmengen anderer Gemeinschaftshersteller innerhalb der Gemeinschaft (in Tonnen)

92 022

82 552

94 544

91 070

Index (2002 = 100)

100

90

103

99

Marktanteil anderer Gemeinschaftshersteller

27,8 %

24,9 %

27,2 %

27,6 %

Index (2002 = 100)

100

89

98

99

Quelle: Untersuchung, Antrag

4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(97)

Die vorstehende Analyse zeigt, dass die Menge und der Marktanteil der Einfuhren mit Ursprung in Thailand von 2002 bis zum UZ erheblich zunahmen, während gleichzeitig ihre Verkaufspreise beträchtlich zurückgingen und im UZ eine hohe Preisunterbietungsspanne zu verzeichnen war. Dieser Anstieg des Marktanteils der Billigeinfuhren aus Thailand fiel zeitlich mit dem Rückgang von Marktanteil, Verkaufsstückpreis, Rentabilität, RoI und Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen.

(98)

Andererseits ergab die Untersuchung der anderen Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auch geschädigt haben könnten, dass keiner davon nennenswerte nachteilige Auswirkungen gehabt haben konnte.

(99)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

F.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

(100)

Die Kommission prüfte, ob ungeachtet der Feststellungen zu Dumping, Schädigung und Schadensursache zwingende Gründe für die Schlussfolgerung sprachen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt. Deshalb wurde gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung untersucht, welche Auswirkungen die Einführung von bzw. der Verzicht auf Maßnahmen für alle vom Verfahren betroffenen Parteien hätte.

1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(101)

Wie unter Randnummer 42 erläutert, umfasst der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sechs Unternehmen. Rund 1 400 Beschäftigte sind unmittelbar in Produktion, Vertrieb und Verwaltung der gleichartigen Ware tätig. Werden Maßnahmen eingeführt, dürften die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt sowie sein Marktanteil steigen und der Wirtschaftszweig könnte auch von Größenvorteilen profitieren. Es wird davon ausgegangen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft das Nachlassen des durch die gedumpten Einfuhren verursachten Preisdrucks zu einer moderaten Anhebung seiner Verkaufspreise nutzen wird, denn mit den vorgeschlagenen Maßnahmen wird insbesondere die im UZ festgestellte Preisunterbietung beseitigt. Aufgrund der zu erwartenden positiven Entwicklungen wird der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Finanzlage verbessern können.

(102)

Sollten hingegen keine Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, wird sich die negative Entwicklung für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft voraussichtlich fortsetzen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft würde vermutlich noch mehr Marktanteile einbüßen und seine Rentabilität würde sich weiter verschlechtern. Dies würde aller Wahrscheinlichkeit nach zu Einschnitten bei Produktion und Investitionen sowie zur Schließung weiterer Produktionsstätten und einem anhaltenden Beschäftigungsabbau in der Gemeinschaft führen.

(103)

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in die Lage versetzen würde, sich von den Auswirkungen des festgestellten schädigenden Dumpings zu erholen.

2.   Interesse der übrigen Gemeinschaftshersteller

(104)

Da diese Hersteller nicht zur Mitarbeit bereit waren und somit keine genauen Daten zu ihrer Tätigkeit vorliegen, kann die Kommission lediglich anhand des Antrags und der ausgefüllten kurzen Stichprobenfragebogen entsprechende Schätzungen vornehmen. Diesen Schätzungen zufolge belief sich die Produktionsmenge der übrigen Hersteller im UZ auf circa 100 000 Tonnen bei rund 640 Beschäftigten. Sollten Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, sind für die übrigen Gemeinschaftshersteller dieselben positiven Entwicklungen für Verkaufsmengen, Preise und Rentabilität zu erwarten wie für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft (vgl. Randnummer 101).

(105)

Die übrigen Gemeinschaftshersteller würden also sicherlich von der Einführung von Antidumpingmaßnahmen profitieren.

3.   Interesse der unabhängigen Einführer in der Gemeinschaft

(106)

Hierzu ist zunächst anzumerken, dass sich ein Interessenverband deutscher Einführer gegen jegliche Antidumpingmaßnahmen aussprach, ohne jedoch seinen Standpunkt näher zu erläutern.

(107)

Wie unter Randnummer 9 bereits erwähnt, arbeitete lediglich ein Einführer ordnungsgemäß an der Untersuchung mit. Auf dieses Unternehmen entfielen im UZ rund 4 % der Gesamtmenge der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Thailand in die Gemeinschaft. Diese kooperierende Partei bezog zu dem vom Antragsteller eingereichten Antrag keine eindeutige Stellung. Auf den Weiterverkauf der betroffenen Ware mit Ursprung in Thailand entfiel nur ein geringer Anteil (weniger als 1 %) des gesamten Unternehmensumsatzes. Der Einführer beschäftigte weniger als 1 Person im Bereich Handel und Weiterverkauf der betroffenen Ware.

(108)

Angesichts i) der mangelnden Mitarbeit, ii) des nicht eindeutigen Standpunkts dieses unabhängigen Einführers in diesem Verfahren und iii) des geringen Anteils, den der Bereich Weiterverkauf der betroffenen Ware in der Gemeinschaft am Umsatz und an der Belegschaft des Unternehmens ausmacht, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen generell vermutlich keine wesentlichen Auswirkungen auf die Lage der unabhängigen Einführer in der Gemeinschaft hätte.

4.   Interesse der Einzelhändler und Verbraucher

(109)

Aufgrund der Spezifizität des Marktes, um den es in diesem Verfahren geht, wurden Einzelhändler und Verbraucherverbände zur Mitarbeit aufgefordert, die dieser Aufforderung allerdings nur in sehr geringem Maße nachkamen. Lediglich ein Einzelhändler erklärte sich zur Mitarbeit bereit. Er bezog zu dem vom Antragsteller eingereichten Antrag keine Stellung. Im UZ machten seine Weiterverkäufe der betroffenen Ware mit Ursprung in Thailand weniger als 2 % der Gesamteinfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land in die Gemeinschaft aus. Der mit dem Weiterverkauf der betroffenen Ware erzielte Umsatz fiel mit 0,01 % am Gesamtumsatz des Einzelhändlers nicht ins Gewicht. Dies gilt auch, wenn nicht nur der Weiterverkauf der betroffenen Ware, sondern auch der Weiterverkauf der gleichartigen Ware, ausgedrückt als Prozentsatz des Unternehmensumsatzes, berücksichtigt wird. Ausgehend von den jeweiligen Umsatzanteilen entfielen bei dem kooperierenden Einzelhändler im UZ rund fünf Arbeitsplätze auf den Bereich der betroffenen Ware.

(110)

Die Verbraucherpreise dürften sich wie folgt entwickeln: Die cif-Preise frei Gemeinschaftsgrenze der thailändischen Ausfuhren unterlägen einem gewogenen duchschnittlichen Antidumpingzoll in Höhe von rund 10 % zuzüglich eines vertragsmäßigen Zollsatzes (einschließlich eines speziellen Agrarteilbetrags) von rund 16 %. Zwischen dieser cif-Stufe und dem Preis für den Endabnehmer kämen darüber hinaus weitere Kosten hinzu (einschließlich u. a. der Kosten für die Lieferung an die Einführer und deren Preisaufschlag sowie der Kosten für die Lieferung an die Einzelhändler und deren Preisaufschlag), die die Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die endgültigen Einzelhandelspreise absorbieren würden.

(111)

In Anbetracht der ungenutzten Produktionskapazitäten und der Wettbewerbssituation ist davon auszugehen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von etwaigen Antidumpingmaßnahmen in erster Linie über einen Anstieg der Verkaufsmengen profitieren wird. Aus diesem Grund sowie angesichts der geringen Bedeutung des Zuckermaisverbrauchs im Durchschnittswarenkorb dürften die Auswirkungen eines Antidumpingzolls auf die Finanzlage des Durchschnittsverbrauchers kaum ins Gewicht fallen.

(112)

Angesichts des Vorstehenden sowie der insgesamt geringen Mitarbeit wird der Schluss gezogen, dass die Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die Einzelhändler und Verbraucher in der Gemeinschaft vermutlich unerheblich sind.

5.   Einschränkung des Wettbewerbs auf dem Gemeinschaftsmarkt und Risiko von Lieferengpässen

(113)

Mehrere interessierte Parteien brachten vor, dass Antidumpingmaßnahmen den Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt einschränken würden, auf dem bereits zwei marktbeherrschende französische Hersteller eine Oligopolstellung hätten. Außerdem werde ein Ausschluss der thailändischen Hersteller vom Gemeinschaftsmarkt mit großer Wahrscheinlichkeit zu Lieferengpässen für Einzelhändler und Verbraucher führen.

(114)

Zunächst ist daran zu erinnern, dass Antidumpingmaßnahmen nicht darauf abzielen, Einfuhren, für die Maßnahmen eingeführt werden, den Zugang zum Gemeinschaftsmarkt zu verwehren, sondern vielmehr darauf, die Auswirkungen der Marktverzerrungen zu beseitigen, die durch gedumpte Einfuhren verursacht werden.

(115)

Es ist zwar möglich, dass Verkaufsmenge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren nach der Einführung von Maßnahmen zurückgehen, doch stünden in diesem Fall immer noch die Einfuhren aus anderen Drittländern als wichtige alternative Versorgungsquelle zur Verfügung. Außerdem dürfte die Wiederherstellung normaler Marktbedingungen den Gemeinschaftsmarkt für diese alternativen Anbieter attraktiver machen.

(116)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft belief sich im UZ auf rund 60 %, derjenige der übrigen Gemeinschaftshersteller auf rund 28 %, die gedumpten Einfuhren aus Thailand machten rund 13 % aus und auf Einfuhren aus der übrigen Welt entfiel ein Marktanteil von rund 4 %. Wie unter Randnummer 41 vermerkt, gibt es in der Gemeinschaft insgesamt 18 Hersteller der gleichartigen Ware. Randnummer 54 ist zu entnehmen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ seine Produktionskapazitäten bei weitem nicht ausgeschöpft hatte. Andere Gemeinschaftshersteller verfügen vermutlich ebenfalls über ungenutzte Kapazitäten. Daher können die Produktionsmengen in der Gemeinschaft noch in erheblichem Umfang gesteigert werden, bevor es zu Kapazitätsengpässen kommt.

(117)

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen, der genannten Marktanteile sowie der angegebenen Zahl unabhängiger Lieferanten der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware werden die Einwände in Bezug auf Wettbewerbseinschränkung und Lieferengpässe zurückgewiesen.

6.   Schlussfolgerungen zum Interesse der Gemeinschaft

(118)

Abschließend ist davon auszugehen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sowie andere Gemeinschaftshersteller von der Einführung der Maßnahmen insofern profitieren werden, als sie eingebüßte Verkaufsmöglichkeiten und Marktanteile zurückgewinnen und ihre Rentabilität steigern können. Zwar kann es zu nachteiligen Auswirkungen auf den Endabnehmer in Form eines begrenzten Preisanstiegs kommen, diese werden jedoch durch die voraussichtlich positiven Auswirkungen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufgewogen. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass im vorliegenden Fall keine zwingenden Gründe gegen die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen sprechen und dass die Anwendung dieser Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft läge.

G.   VORGESCHLAGENE VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(119)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(120)

Die vorläufigen Antidumpingzölle sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausreicht, ohne dass die ermittelten Dumpingspannen überschritten werden. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, einen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der nach allem Dafürhalten unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, hätte erzielt werden können.

(121)

Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung festgestellt, dass eine Gewinnspanne von 14 % des Umsatzes als der angemessene Mindestgewinn angesehen werden konnte, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping voraussichtlich erzielen könnte. Aus Randnummer 67 geht hervor, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Jahr 2002, als die Menge der gedumpten Einfuhren aus Thailand am niedrigsten war, einen Gesamtgewinn von 21,4 % aus ihren Verkäufen unter der Eigenmarke und der Einzelhandelsmarke erzielte. Wie unter Randnummer 51 erwähnt, werden die gedumpten Einfuhren aus Thailand jedoch ausschließlich unter der Einzelhandelsmarke abgesetzt. Um den unterschiedlichen Absatzkanälen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und Thailands Rechnung zu tragen, wurde eine Anpassung der vorgenannten Rentabilität (21,4 %) als angemessen erachtet. Hierzu wurde ein Gewinn (ohne gedumpte Einfuhren) in Höhe von 14 % festgesetzt.

(122)

Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend für jeden Warentyp anhand eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung bestimmten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nichtschädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften gleichartigen Ware ermittelt. Zur Ermittlung des nichtschädigenden Preises wurde der Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft dahingehend angepasst, dass er die vorgenannte Gewinnspanne berücksichtigt. Die Differenz, die sich aus diesem Vergleich ergab, wurde anschließend als Prozentsatz des gesamten cif-Einfuhrwerts ausgedrückt.

(123)

Der vorgenannte Preisvergleich ergab die folgenden Schadensspannen:

Karn Corn

31,3 %

Malee Sampran

12,8 %

River Kwai

12,8 %

Sun Sweet

18,6 %

Nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende Ausführer

17,7 %

Alle übrigen Unternehmen

31,3 %

(124)

Für zwei Unternehmen (Malee Sampran und River Kwai) lag die Schadensbeseitigungsschwelle unterhalb der festgestellten Dumpingspanne, daher sollten sich die vorläufigen Maßnahmen auf Erstere stützen. Da für die beiden übrigen Unternehmen die Schadensbeseitigungsschwelle über der festgestellten Dumpingspanne lag, sollten sich die vorläufigen Maßnahmen auf die Dumpingspanne stützen.

2.   Vorläufige Maßnahmen

(125)

Der vorläufige Antidumpingzoll sollte gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung (Regel des niedrigeren Zolls) in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen festgesetzt werden.

(126)

Da das Niveau der Mitarbeit sehr hoch war, wurde es als angemessen erachtet, den Zollsatz für die übrigen Unternehmen, die an der Untersuchung nicht mitgearbeitet hatten, in Höhe des höchsten Zollsatzes festzusetzen, der für die an der Untersuchung beteiligten Unternehmen einzuführen ist. Aus diesem Grund wurde der residuale Antidumpingzoll auf 13,2 % festgesetzt.

(127)

Dementsprechend sollten die folgenden vorläufigen Antidumpingzölle festgesetzt werden:

In die Stichprobe einbezogene Ausführer

Vorgeschlagener Antidumpingzoll

Karn Corn

4,3 %

Malee Sampran

12,8 %

River Kwai

12,8 %

Sun Sweet

11,2 %

Nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende Ausführer

13,2 %

Alle übrigen Unternehmen

13,2 %

(128)

Die in der vorliegenden Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beruhen auf den Feststellungen dieser Untersuchung. Sie spiegeln somit die Lage dieser Unternehmen während der Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in Thailand haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Für eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen, einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen, hergestellt wurden, können diese unternehmensspezifischen Zollsätze nicht gewährt werden, sie unterliegen dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(129)

Es wird darauf hingewiesen, dass eines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen erhebliche Mengen der Fertigware von anderen thailändischen Herstellern bezieht und an die Gemeinschaft weiterverkauft (vgl. Randnummer 34). Diesem Unternehmen wird lediglich für Waren aus seiner eigenen Produktion ein individueller Zollsatz gewährt. Bedingung hierfür ist, dass sich das Unternehmen verpflichtet, bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft dem Zoll eine Bescheinigung vorzulegen, die die Herstellung der Ware in dem betreffenden Unternehmen belegt.

(130)

Anträge auf Anwendung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes (z. B. infolge einer Umfirmierung oder der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über alle mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehenden Änderungen der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Ausfuhrverkäufe. Sofern erforderlich, wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(131)

Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls gewährleistet ist, sollte der residuale Zollsatz nicht nur für die nichtkooperierenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im UZ keine Ausfuhren in die Gemeinschaft tätigten.

3.   Schlussbestimmung

(132)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb derer die interessierten Parteien, die sich gemäß der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung fristgerecht meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass alle Feststellungen bezüglich der Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig und im Hinblick auf etwaige endgültige Zölle möglicherweise zu überprüfen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, der gemeinhin unter dem KN-Code ex 2001 90 30 (TARIC-Code 2001903010) eingereiht wird, und von Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen die Waren der Position 2006, der gemeinhin unter dem KN-Code ex 2005 80 00 (TARIC-Code 2005800010) eingereiht wird, mit Ursprung in Thailand.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten die folgenden vorläufigen Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Unternehmen

Antidumpingzollsatz (%)

TARIC-Zusatzcode

Karn Corn Co. Ltd, 278 Krungthonmuangkeaw, Sirinthon Rd, Bangplad, Bangkok, Thailand

4,3

A789

Malee Sampran Public Co., Ltd, Abico Bldg. 401/1 Phaholyothin Rd., Lumlookka, Pathumthani 12130, Thailand

12,8

A790

River Kwai International Food Industry Co., Ltd, 52 Thaniya Plaza, 21st. Floor, Silom Rd., Bangrak, Bangkok 10500, Thailand

12,8

A791

Sun Sweet Co., Ltd., 9 M 1, Sanpatong-Bankad Rd., T. Toongsatok, Sanpatong, Chiangmai, Thailand

11,2

A792

In Anhang I aufgeführte Hersteller

13,2

A793

Alle übrigen Unternehmen

13,2

A999

(3)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Voraussetzung für die Anwendung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten unternehmensspezifischen Zollsatzes für das Unternehmen River Kwai ist die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Bestimmungen des Anhangs II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

Artikel 3

Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bemerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2006

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. C 75 vom 28.3.2006, S. 6.


ANHANG I

Liste der in Artikel 1 Absatz 2 genannten kooperierenden Hersteller unter dem TARIC-Zusatzcode A793:

Unternehmen

Anschrift

Agro-On (Thailand) Co., Ltd

50/499-500 Moo 6, Baan Mai, Pakkret, Monthaburi 11120, Thailand

B.N.H. Canning Co., Ltd

425/6-7 Sathorn Place Bldg., Klongtonsai, Klongsan, Bangkok 10600, Thailand

Boonsith Enterprise Co., Ltd

7/4 M.2, Soi Chomthong 13, Chomthong Rd., Chomthong, Bangkok 10150, Thailand

Erawan Food Public Company Limited

Panjathani Tower 16th floor, 127/21 Nonsee Rd., Chongnonsee, Yannawa, Bangkok 10120, Thailand

Great Oriental Food Products Co., Ltd

888/127 Panuch Village, Soi Thanaphol 2, Samsen-Nok, Huaykwang, Bangkok 10310, Thailand

Kuiburi Fruit Canning Co., Ltd

236 Krung Thon Muang Kaew Bldg., Sirindhorn Rd., Bangplad, Bangkok 10700, Thailand

Lampang Food Products Co., Ltd

22K Building, Soi Sukhumvit 35, Klongton Nua, Wattana, Bangkok 10110, Thailand

O.V. International Import-Export Co., Ltd

121/320 Soi Ekachai 66/6, Bangborn, Bangkok 10500, Thailand

Pan Inter Foods Co., Ltd

400 Sunphavuth Rd., Bangna, Bangkok 10260, Thailand

Siam Food Products Public Co., Ltd

3195/14 Rama IV Rd., Vibulthani Tower 1, 9th Fl., Klong Toey, Bangkok 10110, Thailand

Viriyah Food Processing Co., Ltd

100/48 Vongvanij B Bldg, 18th Fl, Praram 9 Rd., Huay Kwang, Bangkok 10310, Thailand

Vita Food Factory (1989) Ltd

89 Arunammarin Rd., Banyikhan, Bangplad, Bangkok 10700, Thailand


ANHANG II

Der gültigen Handelsrechnung im Sinne des Artikels 3 muss eine unterzeichnete Erklärung eines Vertreters des Unternehmens nach folgendem Muster beigefügt sein:

Name und Funktion des Vertreters des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt hat.

Folgende Erklärung: „Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in (betroffenes Land) hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“.

Datum und Unterschrift


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