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Document 32006R1444

Verordnung (EG) Nr. 1444/2006 der Kommission vom 29. September 2006 zur Zulassung von Bacillus subtilis C-3102 (Calsporin) als Futtermittelzusatzstoff (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 271 vom 30.9.2006, p. 19–21 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 314M vom 1.12.2007, p. 242–244 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/06/2019; Aufgehoben durch 32019R0893

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1444/oj

30.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 1444/2006 DER KOMMISSION

vom 29. September 2006

zur Zulassung von Bacillus subtilis C-3102 (Calsporin) als Futtermittelzusatzstoff

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung vor.

(2)

Im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang dargelegten Zubereitung vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung verlangten Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung der zur Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ zählenden Zubereitung Bacillus subtilis C-3102 (Calsporin) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner.

(4)

Die im Antrag auf Zulassung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 genannte Analysemethode dient der Bestimmung des Wirkstoffs des Futtermittelzusatzstoffes im Futtermittel. Die im Anhang zur vorliegenden Verordnung genannte Analysemethode ist daher nicht als gemeinschaftliches Analyseverfahren im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (2) zu verstehen.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 8. März 2006 zu dem Schluss, dass Bacillus subtilis C-3102 (Calsporin) sich nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt (3). Ferner schloss sie, dass Bacillus subtilis C-3102 keine anderweitigen Risiken aufweist, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Zulassung ausschließen würden. Gemäß diesem Gutachten führt die Verwendung dieser Zubereitung zu einer Verbesserung der zootechnischen Parameter bei Masthühnern. Die Behörde hält keine speziellen Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen für notwendig. Im Hinblick auf die Anwendersicherheit empfiehlt sie zweckdienliche Maßnahmen. Für das Gutachten wurde außerdem der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, der von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichteten gemeinschaftlichen Referenzlabor vorgelegt worden ist. Die Bewertung dieser Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Die Verwendung dieser Zubereitung sollte daher gemäß den Spezifikationen im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

(2)  ABl. L 165 vom 30.4.2004. Berichtigt im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 776/2006 der Kommission (ABl. L 136 vom 24.5.2006, S. 3).

(3)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung über die Sicherheit und Wirksamkeit des Produkts Calsporin, eines Präparats aus Bacillus subtilis C-3102, als Futterzusatzstoff für Masthühner gemäß Verordnung (EG) Nr. 1831/2003. Gutachten angenommen am 8. März 2006. EFSA Journal (2006) 336, S. 1-15.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffes

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

(Handelsbezeichnung)

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie der zootechnischen Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren.

4b1820

Calpis Co. Ltd

In der Gemeinschaft vertreten durch Orffa International Holding BV

Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544)

(Calsporin)

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544) mit mindestens 1.15 × 1010 KBE/g Zusatzstoff-Zubereitung (25—30 %)

Calciumcarbonat (70—75 %)

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Sporen (KBE) von Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544)

 

Analysemethode  (1)

Auszählung nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von Trypton-Soya-Agar als Nährboden mit Vorwärmung von Futtermittelproben

Masthühner

1 × 109

1 × 109

Zur Sicherheit der Anwender: Atemschutz bei der Handhabung und Schutzbrille

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagerungstemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

Darf in Mischfutter mit folgenden zulässigen Kokzidiostatika verwendet werden: Monensinnatrium, Salinomyzinnatrium, Semduramicinnatrium, Lasalozidnatrium, Maduramyzinammonium, Narasin/Nicarbazin, Diclazuril

20. Oktober 2016


(1)  Die Erläuterung der Analysemethoden ist unter folgender Internet-Adresse des Gemeinschaftlichen Referenzlabors zu finden: www.irmm.jrc.be/html/crlfaa/


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