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Document 22006D0067
Decision of the EEA Joint Committee No 67/2006 of 2 June 2006 amending Annex XIII (Transport) to the EEA Agreement
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 67/2006 vom 2. Juni 2006 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 67/2006 vom 2. Juni 2006 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
ABl. L 245 vom 7.9.2006, p. 18–21
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
In force
7.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 245/18 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 67/2006
vom 2. Juni 2006
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 35/2006 vom 10. März 2006 geändert (1). |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum (3) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum (4) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (5) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(6) |
Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein. |
(7) |
Die EFTA-Staaten haben die Erklärung der Mitgliedstaaten zu militärischen Aspekten im Zusammenhang mit dem einheitlichen europäischen Luftraum (6) zur Kenntnis genommen und schließen sich ihr an – |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang XXI des Abkommens werden nach Nummer 66s (Verordnung (EG) Nr. 488/2005 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
„66t. |
32004 R 0549: Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
|
66u. |
32004 R 0550: Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
|
66v. |
32004 R 0551: Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
|
66w. |
32004 R 0552: Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein.“ |
Artikel 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnungen (EG) Nrn. 549/2004, 550/2004, 551/2004 und 552/2004, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (7).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Juni 2006
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
R. WRIGHT
(1) ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 53.
(2) ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.
(3) ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.
(4) ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20.
(5) ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26.
(6) ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 9.
(7) Es wurden verfassungsrechtliche Anforderungen mitgeteilt.
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien
zum Beschluss Nr. 67/2006 zur Aufnahme der Verordnungen (EG) Nrn. 549/2004, 550/2004, 551/2004 und 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in das EWR-Abkommen
In Bezug auf Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 erkennen die Vertragsparteien an, dass sich interessierte Kreise aus den EFTA-Staaten gleichberechtigt mit interessierten Kreisen aus den EU-Mitgliedstaaten an dem „Industry Consultation Body“ beteiligen dürfen.
In Bezug auf Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung des Informationsaustauschs im Einklang mit und unbeschadet der Ziffer 5 des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen sowie der Kenntnisnahme der Kommission von der Leistungsüberprüfung der EFTA-Staaten an.
In Bezug auf die Vereinbarung über gemeinsame Finanzierung, deren Vertragspartei Island ist, sind sich die Vertragsparteien einig, dass eine derartige Regelung Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 entspricht.