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Document 32006R0847
Commission Regulation (EC) No 847/2006 of 8 June 2006 opening and providing for the administration of Community tariff quotas for certain prepared or preserved fish
Verordnung (EG) Nr. 847/2006 der Kommission vom 8. Juni 2006 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte zubereitete oder haltbar gemachte Fische
Verordnung (EG) Nr. 847/2006 der Kommission vom 8. Juni 2006 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte zubereitete oder haltbar gemachte Fische
ABl. L 156 vom 9.6.2006, p. 8–9
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 314M vom 1.12.2007, p. 21–22
(MT)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 14/12/2021
9.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 156/8 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 847/2006 DER KOMMISSION
vom 8. Juni 2006
zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte zubereitete oder haltbar gemachte Fische
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Beschluss 2006/324/EG des Rates vom 27. Februar 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft (1), und insbesondere Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In dem vom Rat mit seinem Beschluss 2006/324/EG genehmigten Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand sind zwei neue jährliche Zollkontingente für bestimmte zubereitete oder haltbar gemachte Fische vorgesehen. |
(2) |
Gemäß dem Abkommen soll eine bestimmte Menge des jeweiligen Zollkontingents dem Königreich Thailand und die Restmenge für Einfuhren aus allen Ländern geöffnet werden. |
(3) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (2) enthält die Vorschriften für die Zuteilung der Zollkontingente in der Reihenfolge der Annahme der entsprechenden Zollanmeldungen. |
(4) |
In der Verordnung (EG) Nr. 683/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 über die Umsetzung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union, zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I zur Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (3) ist vorgesehen, dass die neuen Zollkontingente vier Wochen nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, daher sollte diese Durchführungsverordnung der Kommission ab dem selben Datum gelten. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Für Gemeinschaftseinfuhren von zubereitetem oder haltbar gemachtem Fisch aus Thunfischen, echtem Bonito und anderen Fischen der Euthynnus-Arten, andere als ganz oder in Stücken, des KN-Codes 1604 20 70 wird ein jährliches Zollkontingent von 2 558 Tonnen eröffnet, für das Zollfreiheit gilt.
(2) Für Gemeinschaftseinfuhren von zubereitetem oder haltbar gemachtem Fisch aus Sardinen, Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, Fische der Art Orcynopsis unicolor, andere als ganz oder in Stücken, des KN-Codes 1604 20 50 wird ein jährliches Zollkontingent von 2 275 Tonnen eröffnet, für das Zollfreiheit gilt.
Artikel 2
Die in Artikel 1 festgelegten Zollkontingente werden wie folgt aufgeteilt:
1. |
1 816 Tonnen des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zollkontingents über 2 558 Tonnen sind unter der laufenden Nr. 09.0704 für Einfuhren mit Ursprung in Thailand vorgesehen, die übrige Menge, d. h. 742 Tonnen, sind unter der laufenden Nr. 09.0705 für Einfuhren mit Ursprung in allen Ländern vorgesehen. |
2. |
1 410 Tonnen des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zollkontingents über 2 275 Tonnen sind unter der laufenden Nr. 09.0706 für Einfuhren mit Ursprung in Thailand vorgesehen, die übrige Menge, d. h. 865 Tonnen, sind unter der laufenden Nr. 09.0707 für Einfuhren mit Ursprung in allen Ländern vorgesehen. |
Artikel 3
(1) Der Ursprung wird gemäß den in der Gemeinschaft geltenden Bestimmungen ermittelt.
(2) Eine Einfuhr im Rahmen der für Thailand vorgesehenen Zollkontingente ist an die Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gebunden.
Artikel 4
Die in dieser Verordnung genannten Zollkontingente werden von der Kommission nach Artikel 308a, Artikel 308b und Artikel 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 2. Juni 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Juni 2006
Für die Kommission
Peter MANDELSON
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 120 vom 5.5.2006, S. 17.
(2) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 402/2006 (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 35).
(3) ABl. L 120 vom 5.5.2006, S. 1.