EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32005R2182

Verordnung (EG) Nr. 2182/2005 der Kommission vom 22. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen

OJ L 347, 30.12.2005, p. 31–55 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 319M , 29.11.2008, p. 383–407 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 068 P. 110 - 134
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 068 P. 110 - 134

No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/2182/oj

30.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/31


VERORDNUNG (EG) Nr. 2182/2005 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf die Artikel 145 und 155,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 99 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 darf der Betrag der beantragten Saatgutbeihilfen eine von der Kommission festgesetzte Obergrenze nicht überschreiten. Überschreitet der Gesamtbetrag der beantragten Beihilfen die festgesetzte Obergrenze, so wird die Beihilfe je Betriebsinhaber anteilmäßig gekürzt.

(2)

In Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission (2) sind die Bedingungen der Beihilfegewährung für Saatgut festgelegt. Gemäß Artikel 49 der genannten Verordnung wird die Saatgutbeihilfe nur unter der Bedingung gewährt, dass das Saatgut von dem Begünstigten spätestens bis zum 15. Juni des auf die Ernte folgenden Jahres für die Aussaat vermarktet wird.

(3)

Die Tatsache, dass eventuell noch im selben Jahr ein Verringerungskoeffizient anzuwenden ist, erschwert die Durchführung der neuen Regelung erheblich. Die einzige Möglichkeit, der Anwendung eines Verringerungskoeffizienten zuvorzukommen, wäre, grundsätzlich alle Zahlungen erst dann zu gewähren, wenn das gesamte Saatgut vermarktet ist, d. h. wenn die gesamte Saatgutmenge bekannt ist. Hierdurch würden sich die Zahlungen an die Landwirte jedoch erheblich verzögern und sie gegebenenfalls in finanzielle Schwierigkeiten bringen. Um eine solche Situation zu vermeiden, sollte eine Vorschussregelung für die Saatgutbeihilfe eingeführt werden.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 des Rates (3) sind die gekoppelten Stützungsmaßnahmen für Baumwolle, Olivenöl und Rohtabak geregelt worden.

(5)

Gemäß Titel IV Kapitel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können Direktbeihilfen für die Baumwollerzeugung gewährt werden. Es müssen daher Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Beihilfe erlassen werden.

(6)

Gemäß Artikel 110b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist die Gewährung der Hektarbeihilfe für Baumwolle für die Erzeuger an die Auflage geknüpft, zugelassene Sorten zu verwenden und die Baumwolle auf Flächen anzubauen, für die die Mitgliedstaaten eine Genehmigung erteilt haben. Daher müssen die Kriterien für die Zulassung der Sorten und die Genehmigung der für den Baumwollanbau geeigneten Flächen festgelegt werden.

(7)

Um die Hektarbeihilfe für Baumwolle zu erhalten, müssen die Landwirte zugelassene Flächen einsäen. Es sollte ein Kriterium zur Definition der Begriffs Einsaat festgelegt werden. Eine Mindestpflanzdichte dieser Flächen, die von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Boden- und Klimaverhältnisse sowie der regionalen Besonderheiten festgelegt wird, sollte ein objektives Kriterium sein, um festzustellen, ob die Einsaat korrekt ausgeführt wurde.

(8)

Bei Überschreitung der in Artikel 110c Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten nationalen Grundflächen für Baumwolle wird der je Hektar beihilfefähige Fläche zu zahlende Beihilfebetrag gekürzt. Für Griechenland ist zu präzisieren, wie der gekürzte Betrag angesichts der Unterteilung der nationalen Grundfläche in Teilflächen, für die unterschiedliche Beihilfebeträge gelten, zu berechnen ist.

(9)

Die Mitgliedstaaten müssen die Branchenverbände für die Baumwollerzeugung auf der Grundlage objektiver Kriterien anerkennen, die sich auf die Größe des Branchenverbandes, seine Aufgaben sowie auf seine interne Organisation beziehen. Bei der Festlegung der Größe eines Branchenverbandes ist zu berücksichtigen, dass der angeschlossene Entkörnungsbetrieb ausreichende Mengen nicht entkörnter Baumwolle beziehen können muss. Da das Hauptziel eines Branchenverbandes darin besteht, die Qualität der zu liefernden Baumwolle zu verbessern, muss er entsprechende Maßnahmen zugunsten seiner Mitglieder durchführen.

(10)

Um die Verwaltung der Beihilferegelung nicht zu erschweren, kann ein und derselbe Erzeuger nur einem einzigen Branchenverband angehören. Aus demselben Grund kann der einem Branchenverband angeschlossene Erzeuger, der sich zur Lieferung der von ihm erzeugten Baumwolle verpflichtet, diese Baumwolle nur an einen Entkörnungsbetrieb liefern, der Mitglied desselben Branchenverbandes ist.

(11)

Gemäß Artikel 110e der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kann der anerkannte Branchenverband beschließen, die Beihilfe, auf die seine Betriebsinhaber-Mitglieder Anspruch haben, zu staffeln. Die Skala muss Kriterien entsprechen, die insbesondere die Qualität der zu liefernden Baumwolle betreffen, wobei Kriterien, die mit der Erhöhung der Produktion zusammenhängen, auszuschließen sind. Zu diesem Zweck müssen die Branchenverbände Parzellenkategorien festlegen, wobei sie insbesondere Kriterien zugrunde legen, die die Qualität der auf diesen Parzellen angebauten Baumwolle betreffen.

(12)

Im Hinblick auf die Festsetzung des Beihilfebetrags, der den Erzeugern zu zahlen ist, die einem Branchenverband für die Baumwollerzeugung angeschlossen sind, ist im Rahmen der Skala Folgendes vorzusehen: die Methode, nach der der gesamte für die gestaffelte Beihilfe bestimmte Betrag auf die Parzellenkategorien zu verteilen ist, die Verfahren zur Beurteilung der einzelnen Parzellen und für ihre Einstufung in eine dieser Kategorien, die Berechnung des Beihilfebetrags je Hektar beihilfefähige Fläche auf der Grundlage der für die einzelnen Kategorien verfügbaren Mittel und der Gesamthektarzahl in jeder Kategorie.

(13)

Um die Parzellen in eine der Kategorien der Skala einzustufen, kann die gelieferte Baumwolle in Anwesenheit aller beteiligten Parteien analysiert werden.

(14)

Da der einem Branchenverband angeschlossene Erzeuger nicht verpflichtet ist, seine Baumwolle zu liefern, sollte er bei Ausbleiben der Lieferung zumindest Anspruch auf den nicht gestaffelten Teil der Beihilfe haben. Im Hinblick auf eine solche Situation sollte im Rahmen der gestaffelten Skala ein Mindestbeihilfebetrag je Hektar beihilfefähige Fläche festgesetzt werden, der bei Ausbleiben der Lieferung gilt.

(15)

Für die Anwendung der Skala ist der Einfachheit halber davon auszugehen, dass alle Parzellen ein und desselben Erzeugers ein und derselben Parzellenkategorie angehören und dieselbe Baumwollqualität liefern.

(16)

Nachdem die Zahlstelle die Mitteilung des Branchenverbands über die den angeschlossenen Erzeugern zu zahlenden Beihilfebeträge erhalten hat, muss sie die notwendigen Überprüfungen und die Zahlung der Beihilfe vornehmen.

(17)

Die Skala muss vom Mitgliedstaat genehmigt werden. Damit die angeschlossenen Erzeuger rechtzeitig unterrichtet werden können, ist ein Termin vorzusehen, bis zu dem der Mitgliedstaat über die Genehmigung der Skala des Branchenverbands und etwaige anschließende Änderungen der Skala entscheiden muss. Da der Branchenverband nicht verpflichtet ist, eine gestaffelte Skala anzuwenden, muss er selber beschließen können, die Anwendung der Skala auszusetzen, wobei er in diesem Fall den Mitgliedstaat unterrichten muss.

(18)

Im Rahmen der Beihilferegelung für Baumwolle müssen die Mitgliedstaaten den Erzeugern bestimmte Angaben zum Baumwollanbau wie die zugelassenen Sorten, die objektiven Kriterien für die Zulassung der Flächen und die Mindestpflanzdichte mitteilen. Damit die Erzeuger rechtzeitig informiert sind, muss der Mitgliedstaat ihnen diese Angaben vor einem bestimmten Zeitpunkt mitteilen.

(19)

Da die Kommission die ordnungsgemäße Anwendung der Durchführungsbestimmungen für die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle kontrollieren muss, sollten die Mitgliedstaaten ihr rechtzeitig dieselben Angaben sowie Angaben über die Branchenverbände mitteilen.

(20)

Durch die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Beihilferegelung für Baumwolle sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (4) hinfällig geworden. Die genannte Verordnung sollte daher aufgehoben werden.

(21)

Gemäß Titel IV Kapitel 10b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können Direktbeihilfen für Olivenhaine gewährt werden. Es müssen daher Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Beihilfe erlassen werden.

(22)

Gemäß Artikel 110i der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bestimmen die Mitgliedstaaten bis zu fünf Kategorien von Olivenhaingebieten und legen eine Beihilfe je Oliven-GIS-ha für jede dieser Kategorien fest. Zu diesem Zweck muss die Kommission unter Berücksichtigung landschaftlicher und traditioneller Aspekte einen gemeinsamen Rahmen für ökologische und soziale Kriterien festlegen.

(23)

Zur Verbesserung der Kontrollen müssen die Angaben über die Kategorien, zu der die Olivenhaine der einzelnen Erzeuger gehören, im geografischen Informationssystem für den Olivenanbau erfasst werden. Für den Fall, dass sich die ökologischen und sozialen Bedingungen ändern, sollte vorgesehen werden, dass die Kategorien einmal jährlich angepasst werden können.

(24)

Die Beihilfe für Olivenhaine wird je Oliven-GIS-ha gewährt. Folglich muss für jeden Erzeuger die beihilfefähige Fläche nach einer gemeinsamen Methode berechnet werden, wobei die Flächeneinheit ein Oliven-GIS-ha ist. Zur Erleichterung der Verwaltungsverfahren sind für die Ölbaumparzellen, die eine vom Mitgliedstaat festzulegende Mindestgröße haben, sowie für die Ölbaumparzellen, die in einer Verwaltungseinheit liegen, für die der Mitgliedstaat ein alternatives Oliven-GIS festgelegt hat, Ausnahmeregelungen vorzusehen.

(25)

Für die Zahlung der Beihilfe je Oliven-GIS-ha ist es angebracht, dass die Mitgliedstaaten zunächst, um die Landwirte rechtzeitig unterrichten zu können, zu Beginn eines jeden Jahres für jede Olivenhainkategorie einen indikativen Beihilfebetrag je Oliven-GIS-ha festsetzen. Dieser indikative Betrag ist auf der Grundlage der verfügbaren Angaben über die Zahl der Landwirte und die Flächen, für die die Olivenhainbeihilfe gewährt wird, zu berechnen; zu einem späteren Zeitpunkt legt der Mitgliedstaat dann auf der Grundlage genauerer Daten den endgültigen Beihilfebetrag fest.

(26)

Eine Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe für Olivenhaine ist, dass die Anzahl Ölbäume im Olivenhain nicht um mehr als 10 % von der am 1. Januar 2005 erfassten Anzahl abweicht. Im Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmung müssen die Mitgliedstaaten vor diesem Zeitpunkt die erforderlichen Angaben zur Identifizierung der betreffenden Parzellen feststellen. Für Frankreich und Portugal ist vorzusehen, dass die Feststellung der Angaben über die betreffenden Parzellen auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird, um die Flächen zu berücksichtigen, die im Rahmen der gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (5) genehmigten Programme mit Ölbäumen bepflanzt wurden.

(27)

Um es der Kommission zu ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen über die Olivenhainbeihilfe zu kontrollieren, sollten die Mitgliedstaaten ihr regelmäßig Angaben über die beihilfefähigen Ölbaumflächen und die Höhe der für jede Olivenhainkategorie zu zahlenden Beihilfe übermitteln.

(28)

Gemäß Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können Direktbeihilfen für die Tabakerzeugung gewährt werden. Es müssen daher Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Beihilfe erlassen werden.

(29)

Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, bestimmte Begriffe zu definieren.

(30)

Die Tabaksorten sollten je nach Trocknungsmethode und Produktionskosten unter Berücksichtigung der im internationalen Handel verwendeten Bezeichnungen in bestimmte Gruppen eingeteilt werden.

(31)

Es ist vorzusehen, dass die Erstverarbeitungsunternehmen, die Anbauverträge unterzeichnen dürfen, angesichts ihrer Rolle als Vertragspartner zugelassen sein müssen. Die Zulassung sollte entzogen werden können, wenn die Regeln nicht eingehalten werden, und die Mitgliedstaaten sollten die besonderen Bedingungen für die Tabakverarbeitung festlegen.

(32)

Gemäß Artikel 110k der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind als anerkannte Produktionsgebiete im Hinblick auf die Beihilfegewährung für jede Tabaksortengruppe die traditionellen Anbaugebiete zugrunde zu legen. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch ermächtigt werden, die Produktionsgebiete insbesondere zum Zweck der Qualitätsverbesserung enger zu begrenzen.

(33)

Um Kontrollen zu ermöglichen und die Auszahlung der Beihilfe wirksam zu regeln, sollte der Tabak im Rahmen von zwischen Erzeugern und Erstverarbeitungsunternehmen geschlossenen Anbauverträgen erzeugt werden. Die wichtigsten Angaben, die für jede Ernte im Anbauvertrag enthalten sein müssen, sind zu präzisieren. Die Termine für den Abschluss und die Registrierung der Verträge sind so frühzeitig anzusetzen, dass vom Beginn des Erntejahres an den Erzeugern ein sicherer Absatz für ihre kommende Ernte und den Verarbeitungsunternehmen eine regelmäßige Versorgung garantiert werden kann.

(34)

Wird der Anbauvertrag mit einer Erzeugergemeinschaft geschlossen, so müssen zur effektiven Kontrolle auch die wichtigsten Angaben aller Einzelerzeuger mitgeteilt werden. Um Wettbewerbsverzerrungen und Kontrollschwierigkeiten zu vermeiden, sollte festgelegt werden, dass eine Erzeugervereinigung die Erstverarbeitung nicht vornehmen darf. Aus Gründen, die mit der Marktstruktur zusammenhängen, sollte ein Erzeuger nur einer einzigen Erzeugervereinigung angehören dürfen.

(35)

Der beihilfefähige Rohtabak muss von gesunder, handelsüblicher Qualität und für eine normale Vermarktung geeignet sein.

(36)

Angesichts der Besonderheiten der Beihilferegelung ist die Lösung etwaiger Streitfälle durch paritätisch besetzte Ausschüsse vorzusehen.

(37)

Im Hinblick auf eine angemessene Verwaltung der Mittel für den Rohtabaksektor sollten die Mitgliedstaaten einen indikativen Beihilfebetrag je Sorte oder Sortengruppe zu Beginn des Erntejahres festlegen und den endgültigen Beihilfebetrag bestimmen, nachdem sämtliche Lieferungen erfolgt sind. Der endgültige Beihilfebetrag sollte nicht über dem Prämienniveau von 2005 liegen.

(38)

Um die Qualitätsverbesserung und den Wert der Tabakerzeugung zu fördern, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, den für jede Sorte oder Tabaksortengruppe festgesetzten Beihilfebetrag entsprechend der Qualität des gelieferten Tabaks zu staffeln.

(39)

Die Beihilfe sollte für die vom Erzeuger an das Erstverarbeitungsunternehmen gelieferte Menge Tabakblätter gezahlt werden, sofern die Mindestqualitätsanforderungen eingehalten werden. Die Beihilfe ist anzupassen, wenn der Feuchtigkeitsgehalt des gelieferten Tabaks von dem Feuchtigkeitsgehalt abweicht, der für die jeweilige Sortengruppe nach angemessenen qualitativen Ansprüchen festgesetzt wird. Um die Kontrolle bei der Lieferung zu vereinfachen, empfiehlt es sich, Umfang und Häufigkeit der Probenahmen sowie die Methode zur Berechnung des angepassten Gewichts festzulegen, die für die Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts vorgesehen sind.

(40)

Der Zeitraum für die Lieferung des Tabaks an die Verarbeitungsunternehmen muss begrenzt werden, um betrügerischen Übertragungen von einer Ernte auf die andere vorzubeugen. In mehreren Mitgliedstaaten wird der Tabak üblicherweise nicht dort kontrolliert, wo er verarbeitet, sondern wo er angeliefert wird. Es sind die Lieferorte des Tabaks und außerdem die durchzuführenden Kontrollen festzulegen. Die Mitgliedstaaten sollten diese Ankaufsstellen zulassen.

(41)

Die Bedingungen für die Zahlung der Beihilfe sind im Hinblick auf die Betrugsverhütung zu regeln. Ansonsten obliegt es den Mitgliedstaaten, die entsprechenden Verwaltungs- und Kontrollbestimmungen zu erlassen.

(42)

Die Beihilfe darf erst nach Kontrolle der Lieferungen der gesamten Tabakerzeugung in einem Mitgliedstaat gezahlt werden, um die Richtigkeit der Vorgänge zu gewährleisten. Allerdings sollte die Zahlung von Vorschüssen an die Erzeuger in Höhe von 50 % des indikativen Beihilfebetrags gegen Leistung einer ausreichenden Sicherheit vorgesehen werden.

(43)

Aus verwaltungstechnischen Gründen sollte die Beihilfe in jedem Mitgliedstaat nur für Erzeugnisse gewährt werden, die auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats hergestellt werden. Es sind Bestimmungen vorzusehen, um der Verarbeitung des Tabaks in einem anderen als dem Erzeugermitgliedstaat Rechnung tragen zu können. In diesem Fall ist die betreffende Rohtabakmenge den Erzeugern im Erzeugungsmitgliedstaat anzurechnen.

(44)

Als Folge der Tabakreform wird das Programm für den Rückkauf von Tabakquoten nicht länger angewendet werden. Die Erzeuger, die in den Jahren 2002 und 2003 am Programm teilgenommen haben, werden jedoch weiterhin Zahlungen des Rückkaufpreises bis zum Jahr 2007 bzw. 2008 erhalten. Zurzeit ist der Rückkaufpreis als Prozentssatz der Tabakprämie in einem bestimmten Erntejahr festgesetzt. Da die geltende Tabakprämienregelung ab 1. Januar 2006 nicht länger bestehen wird, muss als Übergangsmaßnahme eine neue Berechnungsgrundlage für den künftigen Quotenrückkaufpreis festgelegt werden. Das Prämienniveau für Rohtabak hat sich in den Erntejahren 2002 bis 2005 nicht verändert. Im Interesse der Kontinuität ist es daher sinnvoll, das Prämienniveau von 2005 als Grundlage für die Berechnung des Rückkaufpreises heranzuziehen.

(45)

Die Verordnung (EG) Nr. 2848/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich der Prämienregelung, der Produktionsquoten und der Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor (6) sollte nach der Abschaffung der in der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates (7) vorgesehenen Garantieschwelle und Prämienregelung aufgehoben werden. Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 85/93 der Kommission vom 19. Januar 1993 über die Kontrollstellen im Tabaksektor (8) sind hinfällig und sollten daher aufgehoben werden.

(46)

Die Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(47)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 1 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

„q)

kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß Titel IV Kapitel 10a der genannten Verordnung;

r)

Beihilfe für Olivenhaine gemäß Titel IV Kapitel 10b der genannten Verordnung;

s)

Tabakbeihilfe gemäß Titel IV Kapitel 10c der genannten Verordnung.“

2.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

bis spätestens 15. September des betreffenden Jahres die Flächen oder — im Fall der Milchprämie, der Ergänzungszahlungen, der Saatgutbeihilfe und der Tabakbeihilfe gemäß den Artikeln 95, 96, 99 und 110k der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 — die Mengen, für die die Beihilfe für das betreffende Kalenderjahr beantragt wurde, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Teilgrundflächen;“.

3.

Artikel 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird die Beihilfe für Stärkekartoffeln von dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Betrieb ansässig ist, der die Kartoffeln für die Herstellung der Kartoffelstärke liefert, den Betriebsinhabern für die den Stärkeunternehmen gelieferten Mengen innerhalb von vier Monaten nach dem Tag gezahlt, an dem der Nachweis gemäß Artikel 20 der vorliegenden Verordnung erbracht wurde, sofern die Bedingungen gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung eingehalten wurden.“

4.

Folgender Artikel 49b wird eingefügt:

„Artikel 49b

Vorschusszahlungen

Die Mitgliedstaaten können den Saatguterzeugern ab 1. Dezember des Wirtschaftsjahres Vorschüsse gewähren. Diese Zahlungen stehen im Verhältnis zu der bereits für die Aussaat vermarktete Menge im Sinne von Artikel 49 und setzen voraus, dass alle Bedingungen von Kapitel 10 erfüllt sind.“

5.

Folgendes Kapitel 17a wird eingefügt:

„KAPITEL 17a

KULTURSPEZIFISCHE ZAHLUNG FÜR BAUMWOLLE

Artikel 171a

Zulassung der landwirtschaftlichen Flächen für die Baumwollerzeugung

Die Mitgliedstaaten legen objektive Kriterien fest, anhand derer die Flächen für die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß Artikel 110a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zugelassen werden.

Diese Kriterien stützen sich auf eines oder mehrere der folgenden Elemente:

a)

die Agrarwirtschaft der Gebiete, in denen die Baumwollerzeugung von Bedeutung ist,

b)

die für die betreffenden Flächen zu berücksichtigenden Boden- und Klimaverhältnisse,

c)

die Bewirtschaftung des für die Bewässerung zur Verfügung stehenden Wassers,

d)

die Fruchtfolgen und Anbautechniken, die zum Schutz der Umwelt beitragen könnten.

Artikel 171aa

Zulassung der Sorten für die Aussaat

Die Mitgliedstaaten lassen die im Gemeinsamen Sortenkatalog aufgeführten Sorten zu, die dem Marktbedarf entsprechen.

Artikel 171ab

Beihilfebedingungen

Die Flächen gelten als eingesät gemäß Artikel 110b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, wenn eine vom Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Boden- und Klimaverhältnisse sowie gegebenenfalls der regionalen Besonderheiten festzusetzende Mindestpflanzdichte erreicht ist.

Artikel 171ac

Anbauverfahren

Die Mitgliedstaaten können besondere Vorschriften für die zur Pflege der Kulturen unter normalen Wachstumsbedingungen erforderlichen Anbauverfahren festsetzen, mit Ausnahme der Ernteverfahren.

Artikel 171ad

Berechnung des Beihilfebetrags je Hektar beihilfefähige Fläche

(1)   Überschreitet die beihilfefähige Baumwollanbaufläche in Spanien und Portugal die in Artikel 110c Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzte nationale Grundfläche, so wird unbeschadet des Artikels 171ag der vorliegenden Verordnung der in Artikel 110c Absatz 2 vorgesehene Beihilfebetrag mit einem Verringerungskoeffizienten multipliziert, den man erhält, indem man die Grundfläche durch die beihilfefähige Fläche teilt.

(2)   Unbeschadet des Artikels 171ag der vorliegenden Verordnung gilt für Griechenland Folgendes: Ist die beihilfefähige Baumwollanbaufläche größer als 300 000 ha, so erhält man den je Hektar zu zahlenden Beihilfebetrag, indem man die Summe aus 594 EUR, multipliziert mit 300 000 ha, und einem Ergänzungsbetrag, multipliziert mit der über 300 000 ha hinausgehenden Fläche, durch die beihilfefähige Gesamtfläche teilt.

Der Ergänzungsbetrag gemäß Unterabsatz 1 beläuft sich auf

342,85 EUR, wenn die beihilfefähige Fläche mehr als 300 000 ha, aber höchstens 370 000 ha beträgt;

342,85 EUR, multipliziert mit einem Verringerungskoeffizienten von 70 000, geteilt durch die über 300 000 hinausgehende beihilfefähige Hektarzahl, wenn die beihilfefähige Fläche mehr als 370 000 ha beträgt.

Article171ae

Anerkennung der Branchenverbände

Bis zum 31. Dezember jedes Jahres erkennen die Mitgliedstaaten für die Aussaat im folgenden Jahr auf Antrag jeden Branchenverband der Baumwollerzeuger an, der die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)

Der Verband setzt sich zusammen aus Erzeugern mit einer Gesamtfläche, die mehr als die vom Mitgliedstaat festgelegte Mindestfläche von 10 000 ha beträgt und den Zulassungskriterien gemäß Artikel 171a genügt, und umfasst mindestens einen Entkörnungsbetrieb.

b)

Er führt konkrete Maßnahmen insbesondere zu den folgenden Zielen durch:

verbesserte Verwertung der erzeugten nicht entkörnten Baumwolle,

Verbesserung der Qualität der nicht entkörnten Baumwolle entsprechend den Bedürfnissen der Entkörnungsbetriebe,

Verwendung umweltfreundlicher Produktionsmethoden.

c)

Er hat interne Funktionsvorschriften festgelegt, und zwar insbesondere

die Beitrittsbedingungen und die Mitgliedsbeiträge im Einklang mit den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Regelungen,

gegebenenfalls eine Skala für die Staffelung der Beihilfe nach Parzellenkategorien; eine solche Staffelung hat sich insbesondere auf die Qualität der zu liefernden nicht entkörnten Baumwolle zu gründen.

Für das Jahr 2006 erkennen die Mitgliedstaaten die Branchenverbände der Baumwollerzeuger jedoch bis zum 28. Februar 2006 an.

Artikel 171af

Verpflichtungen der Erzeuger

(1)   Ein Erzeuger kann nicht Mitglied mehrerer Branchenverbände sein.

(2)   Erzeuger, die einem Branchenverband angeschlossen sind, sind verpflichtet, die von ihnen erzeugte Baumwolle an einen Entkörnungsbetrieb zu liefern, der Mitglied desselben Branchenverbandes ist.

(3)   Die Mitgliedschaft der Erzeuger in einem anerkannten Branchenverband muss auf freiwilliger Basis beruhen.

Artikel 171ag

Staffelung der Beihilfe

(1)   Unter Berücksichtigung des erhöhten Betrags gemäß Artikel 110f Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird im Rahmen der Skala gemäß Artikel 110e der genannten Verordnung (nachstehend ‚die Skala‘ genannt) Folgendes festgesetzt:

a)

die Beihilfebeträge je Hektar beihilfefähige Fläche, die einem angeschlossenen Erzeuger aufgrund der Einstufung seiner Parzellen in die gemäß Absatz 2 festgelegten Kategorien zu zahlen sind;

b)

die Methode, nach der der gesamte für die Staffelung der Beihilfe bestimmte Betrag auf die gemäß Absatz 2 festgelegten Parzellenkategorien zu verteilen ist.

Für die Anwendung von Buchstabe a entspricht der Grundbetrag mindestens dem nicht gestaffelten Teilbetrag der in Artikel 110c Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 je Hektar beihilfefähige Fläche festgesetzten Beihilfe, die gegebenenfalls gemäß Absatz 3 des genannten Artikels angepasst wird.

Die Berechnung gemäß Buchstabe a gilt auch, wenn keine Baumwolle an den Entkörnungsbetrieb geliefert wird. In diesem Fall entspricht der Mindestbeihilfebetrag je Hektar beihilfefähige Fläche, der dem betreffenden angeschlossenen Erzeuger zu zahlen ist, mindestens dem nicht gestaffelten Teilbetrag der in Artikel 110c Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 je Hektar beihilfefähige Fläche festgesetzten Beihilfe, die gegebenenfalls gemäß Absatz 3 des genannten Artikels angepasst wird.

(2)   Die Parzellen sind in mehrere Kategorien eingeteilt, die von den Branchenverbänden unter Berücksichtigung mindestens eines der folgenden Qualitätskriterien festgelegt werden:

a)

Faserlänge der erzeugten Baumwolle,

b)

Feuchtigkeitsgehalt der erzeugten Baumwolle,

c)

durchschnittlicher Gehalt der erzeugten Baumwolle an Fremdbestandteilen.

Im Rahmen der Skala werden die Verfahren zur Beurteilung der einzelnen Parzellen anhand dieser Kriterien und für ihre Einstufung in eine der festgelegten Kategorien aufgestellt.

Die Skala darf in keinem Fall Kriterien umfassen, die mit der Erhöhung der Baumwollerzeugung oder der Vermarktung der Baumwolle zusammenhängen.

Für die Anwendung der Skala kann davon ausgegangen werden, dass alle Parzellen ein und desselben Erzeugers ein und derselben durchschnittlichen Parzellenkategorie angehören und dieselbe Baumwollqualität liefern.

(3)   Im Hinblick auf die Einstufung in eine Parzellenkategorie der Skala wird die nicht entkörnte Baumwolle erforderlichenfalls bei ihrer Lieferung an einen Entkörnungsbetrieb in Anwesenheit aller beteiligten Parteien anhand repräsentativer Stichproben analysiert.

(4)   Der Branchenverband teilt der Zahlstelle den sich aus der Anwendung der Skala ergebenden Betrag mit, der an jeden seiner angeschlossenen Erzeuger zu zahlen ist. Die Zahlstelle nimmt die Zahlung vor, nachdem sie überprüft hat, ob die betreffenden Beihilfebeträge den Vorschriften entsprechen und zuschussfähig sind.

Artikel 171ah

Genehmigung und Änderung der Skala

(1)   Die Skala wird dem betreffenden Mitgliedstaat das erste Mal vor dem 28. Februar 2006 im Hinblick auf die Aussaat im Jahr 2006 zur Genehmigung vorgelegt.

Der Mitgliedstaat beschließt binnen eines Monats nach der Mitteilung über die Genehmigung der Skala.

(2)   Die anerkannten Branchenverbände teilen dem betreffenden Mitgliedstaat vor dem 31. Januar die im Hinblick auf die Aussaat im laufenden Jahr vorgenommenen Änderungen der Skala mit.

Die an der Skala vorgenommenen Änderungen gelten als genehmigt, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat macht innerhalb eines Monats nach dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt Einwände geltend.

Werden die Änderungen abgelehnt, so wird die zu zahlende Beihilfe ungeachtet dieser Änderungen auf der Grundlage der genehmigten Skala berechnet.

(3)   Beschließt ein Branchenverband, die Anwendung der Skala auszusetzen, so teilt er dies dem Mitgliedstaat mit. Die Aussetzung wird für die Aussaat des folgenden Jahres wirksam.

Artikel 171ai

Mitteilungen an die Erzeuger und an die Kommission

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen den Baumwollerzeugern und der Kommission vor dem 31. Januar des betreffenden Jahres Folgendes mit:

a)

die zugelassenen Sorten; die Sorten, die nach diesem Zeitpunkt gemäß Artikel 171aa zugelassen werden, sind den Landwirten jedoch vor dem 15. März desselben Jahres mitzuteilen;

b)

die Kriterien für die Zulassung der Flächen;

c)

die Mindestpflanzdichte für Baumwollpflanzen gemäß Artikel 171ab;

d)

die vorgeschriebenen Anbauverfahren.

(2)   Wird die Zulassung einer Sorte entzogen, so teilen die Mitgliedstaaten dies den Landwirten bis spätestens 31. Januar im Hinblick auf die Aussaat im folgenden Jahr mit.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a)

bis spätestens 30. April des betreffenden Jahres die Namen der anerkannten Branchenverbände und ihre Hauptmerkmale in Bezug auf die Flächen, das Erzeugungspotenzial, die Zahl der angeschlossenen Erzeuger, die Zahl der angeschlossenen Entkörnungsbetriebe und die Entkörnungskapazität;

b)

bis spätestens 15. September des betreffenden Jahres die eingesäten Flächen, für die die kulturspezifische Beihilfe für Baumwolle beantragt wurde;

c)

bis spätestens 31. Juli des darauf folgenden Jahres die endgültigen Angaben zu den eingesäten Flächen, für die die kulturspezifische Beihilfe für Baumwolle im Berichtsjahr tatsächlich ausgezahlt wurde, gegebenenfalls nach Abzug der Flächenkürzungen gemäß Teil II Titel IV Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 796/2004.“

6.

Folgendes Kapitel 17b wird eingefügt:

„KAPITEL 17b

BEIHILFE FÜR OLIVENHAINE

Artikel 171b

Olivenhainkategorien

(1)   Die Mitgliedstaaten bestimmen die Olivenhaine, die für die Beihilfe gemäß Artikel 110i der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Betracht kommen, und teilen diese anhand von Kriterien, die sie unter den folgenden Kriterien auswählen, in bis zu fünf Kategorien ein:

a)

ökologische Kriterien:

i)

schwer zugängliche Parzellen,

ii)

von physikalischer Degradation bedrohte Böden,

iii)

besondere Merkmale des Olivenhains: alte Ölbäume; kultureller und landschaftlicher Wert; Hanglage; Vorhandensein traditioneller oder seltener Sorten; Standort in geschützten Naturräumen;

b)

soziale Kriterien:

i)

sehr starke Abhängigkeit der Gebiete vom Olivenanbau,

ii)

Gebiete mit traditionellem Olivenanbau,

iii)

Gebiete mit ungünstigen wirtschaftlichen Indikatoren,

iv)

Betriebe, bei denen die Gefahr besteht, dass sie den Olivenanbau aufgeben,

v)

Größe der zum Betrieb gehörenden Olivenhaine,

vi)

Gebiete mit besonderen Merkmalen wie z. B. Erzeugung von Produkten mit g.U. oder g.g.A., biologische und integrierte Erzeugung.

(2)   Die Mitgliedstaaten bestimmen für jeden Landwirt, zu welcher der Kategorien gemäß Absatz 1 seine einzelnen beihilfefähigen Ölbaumparzellen gehören. Diese Information wird im geografischen Informationssystem (GIS) für den Olivenanbau erfasst.

(3)   Die Mitgliedstaaten können die festgelegten Olivenhainkategorien einmal jährlich gemäß Absatz 1 anpassen.

Hat die Anpassung der Kategorien eine Neueinteilung der Olivenhaine zur Folge, so gilt diese ab dem Jahr, das auf das Jahr der Anpassung folgt.

Artikel 171ba

Flächenberechnung

(1)   Die Mitgliedstaaten berechnen für jeden Erzeuger die beihilfefähige Fläche nach der gemeinsamen Methode in Anhang XXIV.

Die Flächen werden in Oliven-GIS-ha mit zwei Dezimalstellen ausgedrückt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 findet die gemeinsamen Methode von Anhang XXIV keine Anwendung, wenn

a)

die Ölbaumparzelle eine Mindestgröße hat, die vom Mitgliedstaat festzusetzen ist, aber nicht mehr als 0,1 Hektar betragen darf;

b)

die Ölbaumparzelle in einer Verwaltungseinheit liegt, die nicht in der Referenzdatenbank des geografischen Informationssystems für den Olivenanbau aufgeführt ist.

In diesen Fällen setzt der Mitgliedstaat die beihilfefähige Ölbaumfläche nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Landwirte fest.

Artikel 171bb

Beihilfebetrag

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen alljährlich vor dem 31. Januar für jede Olivenhainkategorie den indikativen Beihilfebetrag je Oliven-GIS-ha fest.

(2)   Die Mitgliedstaaten setzen vor dem 31. Oktober des betreffenden Jahres für jede Olivenhainkategorie den Beihilfebetrag je Oliven-GIS-ha fest.

Zur Berechnung dieses Betrags wird der indikative Betrag gemäß Absatz 1 mit einem Koeffizienten multipliziert, der berechnet wird, indem der in Artikel 110i Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzte Beihilfehöchstbetrag, gegebenenfalls gekürzt gemäß Absatz 4 des genannten Artikels, geteilt wird durch das Produkt, das sich ergibt, indem man den für jede Kategorie festgesetzten indikativen Beihilfebetrag gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels mit der entsprechende Fläche multipliziert.

(3)   Die Mitgliedstaaten können die Absätze 1 und 2 auf regionaler Ebene anwenden.

Artikel 171bc

Feststellung der Basisdaten

(1)   Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 110h Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 stellen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der im GIS für den Olivenanbau erfassten Daten und der Angaben der Landwirte für jede Ölbaumparzelle die am 1. Januar 2005 bestehende Situation in Bezug auf die Anzahl und den Standort der beihilfefähigen Ölbäume, die Anzahl und den Standort der nicht beihilfefähigen Ölbäume, die Ölbaumfläche und die beihilfefähige Fläche der Ölbaumparzelle sowie die Kategorie, zu der die Parzelle gemäß Artikel 171bb gehört, fest.

(2)   Im Falle der vor dem 1. Januar 2007 im GIS für den Olivenanbau erfassten Flächen, die im Rahmen der von der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates (9) genehmigten Neuanpflanzungsprogramme Frankreichs und Portugals mit Ölbäumen bepflanzt wurden, stellen die Mitgliedstaaten die Angaben gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels für die im Jahr 2005 bepflanzten Flächen zum 1. Januar 2006 und für die im Jahr 2006 bepflanzten Flächen zum 1. Januar 2007 fest. Diese Angaben werden den Landwirten spätestens im Rahmen des Sammelantrags für 2007 mitgeteilt.

Artikel 171bd

Mitteilungen

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich Folgendes mit:

a)

bis spätestens 15. September: die nach Kategorien aufgeschlüsselten Angaben zu den Olivenhainflächen, für die die Beihilfe für das laufende Jahr beantragt wurde;

b)

bis spätestens 31. Oktober:

i)

die Angaben zu den Flächen gemäß Buchstabe a, die als beihilfefähig gelten, unter Berücksichtigung der Kürzungen bzw. Berichtigungen gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004,

ii)

die Höhe der für jede Olivenhainkategorie zu gewährenden Beihilfe;

c)

bis spätestens 31. Juli: die endgültigen, nach Kategorien aufgeschlüsselten Angaben zu den Olivenhainflächen, für die die Beihilfe im Vorjahr tatsächlich ausgezahlt wurde.

7.

Folgendes Kapitel 17c wird eingefügt:

„KAPITEL 17c

TABAKBEIHILFE

Artikel 171c

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels sind

a)

‚Lieferung‘: jeglicher Vorgang, der an einem bestimmten Tag stattfindet und die Übergabe des Rohtabaks durch einen Erzeuger oder eine Erzeugervereinigung an ein Verarbeitungsunternehmen im Rahmen eines Anbauvertrags betrifft;

b)

‚Kontrollbescheinigung‘: von der zuständigen Kontrollstelle ausgestellte Unterlage, mit der die Übernahme der betreffenden Tabakmenge durch das Erstverarbeitungsunternehmen, die Lieferung dieser Menge im Rahmen eines registrierten Vertrags und die Übereinstimmung der Transaktionen mit den Artikeln 171cj und 171ck dieser Verordnung bescheinigt werden;

c)

‚Erstverarbeitungsunternehmen‘: jede zugelassene natürliche oder juristische Person, die die Erstverarbeitung von Rohtabak vornimmt und in eigenem Namen und auf eigene Rechnung einen oder mehrere Betriebe zur Erstverarbeitung von Rohtabak betreibt und über die dazu geeigneten Anlagen und Ausrüstungen verfügt;

d)

‚Erstverarbeitung‘: die Verarbeitung des von einem Erzeuger gelieferten Rohtabaks zu einem haltbaren, lagerfähigen und in qualitativ einheitlichen Ballen oder Packstücken aufgemachten Erzeugnis, das den Anforderungen der Endverwender (Fabriken) entspricht;

e)

‚Erzeugervereinigung‘: eine Vereinigung, die Tabakerzeuger vertritt.

Artikel 171ca

Sortengruppen von Rohtabak

Die Rohtabaksorten werden in folgende Gruppen eingeteilt:

a)

Flue cured: heißluftgetrockneter Tabak, wobei Luftzirkulation, Temperatur und Luftfeuchtigkeit einer genauen Kontrolle unterliegen;

b)

Light air cured: unter Dach getrockneter Tabak;

c)

Dark air cured: unter Dach getrockneter Tabak, der vor der Vermarktung einer Fermentation unterworfen wird;

d)

Fire cured: feuergetrockneter Tabak;

e)

Sun cured: sonnengetrockneter Tabak;

f)

Basmas (sun-cured);

g)

Katerini (sun-cured);

h)

Klassischer Kaba Kulak und ähnliche Sorten (sun-cured).

Die verschiedenen Sorten jeder Gruppe sind in Anhang XXV aufgeführt.

Artikel 171cb

Erstverarbeitungsunternehmen

(1)   Die Mitgliedstaaten nehmen die Zulassung der Erstverarbeitungsunternehmen vor, die in ihrem Hoheitsgebiet ihren Sitz haben, und legen angemessene Zulassungsbedingungen fest.

Ein zugelassenes Erstverarbeitungsunternehmen ist befugt, Anbauverträge zu unterzeichnen, sofern es mindestens 60 % des Tabaks mit Ursprung in der Gemeinschaft, den es vermarktet, ohne weitere Be- oder Verarbeitung direkt oder indirekt an Tabakfabrikanten verkauft.

(2)   Verstößt das Verarbeitungsunternehmen vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Bestimmungen im Rohtabaksektor, so entzieht ihm der Mitgliedstaat die Zulassung.

Artikel 171cc

Produktionsgebiete

Die Produktionsgebiete nach Artikel 110k Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind für jede Sortengruppe in Anhang XXVI der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Die Mitgliedstaaten legen enger begrenzte Produktionsgebiete insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien fest. Die enger begrenzten Produktionsgebiete dürfen die Fläche einer Verwaltungsgemeinde oder, in Frankreich, eines Kantons nicht überschreiten.

Artikel 171cd

Anbauvertrag

(1)   Der Anbauvertrag nach Artikel 110k Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird geschlossen zwischen einem Erstverarbeitungsunternehmen einerseits und einem Einzelerzeuger bzw. einer Erzeugergemeinschaft, die ihn vertritt, andererseits, sofern die Erzeugergemeinschaft in dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt ist.

(2)   Der Anbauvertrag wird nach Tabaksorten oder Sortengruppen abgeschlossen. Er verpflichtet das Erstverarbeitungsunternehmen, die Vertragsmenge Tabakblätter abzunehmen, und den Einzelerzeuger bzw. die Erzeugergemeinschaft, die ihn vertritt, diese Menge im Rahmen seiner bzw. ihrer tatsächlichen Erzeugung dem Erstverarbeitungsunternehmen zu liefern.

(3)   Der Anbauvertrag muss für jede Ernte mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

Namen und Anschrift der Vertragsparteien;

b)

die Tabaksorte und Sortengruppe, die Gegenstand des Vertrags sind;

c)

die zu liefernde Höchstmenge;

d)

den genauen Anbauort des Tabaks: Produktionsgebiet nach Artikel 190, Kreis, Gemeinde, Benennung des Flurstücks auf der Grundlage des integrierten Kontrollsystems;

e)

die Fläche des betreffenden Flurstücks, ohne Wirtschaftswege und Umfriedung;

f)

den der Qualität entsprechenden Kaufpreis ohne Beihilfe, etwaige Dienstleistungen und Abgaben;

g)

die vereinbarten Mindestqualitätsanforderungen nach Qualitätsklassen bei einer Mindestanzahl von drei Klassen je Erntestufe sowie die Verpflichtung des Erzeugers, dem Verarbeitungsunternehmen nach Qualitätsklassen sortierten Rohtabak zu liefern, der zumindest diesen Qualitätsanforderungen genügt;

h)

die Verpflichtung des Erstverarbeitungsunternehmens, dem Erzeuger den der Qualität entsprechenden Kaufpreis zu zahlen;

i)

die Frist für die Zahlung des Kaufpreises, die dreißig Tage ab Ende jeder Lieferung nicht überschreiten darf;

j)

die Verpflichtung des Erzeugers, den Tabak spätestens am 20. Juni des Erntejahres auf die betreffende Parzelle umzupflanzen.

(4)   Jegliche Verspätung bei der Umpflanzung über den 20. Juni hinaus muss der Erzeuger dem Verarbeiter sowie der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats vor diesem Zeitpunkt per Einschreiben unter Angabe der Gründe und gegebenenfalls der Änderung der Parzelle mitteilen.

(5)   Die Vertragsparteien eines Anbauvertrags können die ursprünglich darin aufgeführten Mengen durch einen schriftlichen Zusatzvertrag erhöhen. Der Zusatzvertrag ist der der zuständigen Behörde spätestens am vierzigsten Tag nach der Frist für den Abschluss der Anbauverträge gemäß Artikel 192 Absatz 1 zur Registrierung vorzulegen.

Artikel 171ce

Vertragsabschluss und -registrierung

(1)   Die Anbauverträge müssen, außer im Fall höherer Gewalt, bis spätestens 30. April des Erntejahres geschlossen werden. Die Mitgliedstaaten können einen früheren Zeitpunkt festlegen.

(2)   Außer im Fall höherer Gewalt müssen die geschlossenen Anbauverträge der zuständigen Stelle spätestens fünfzehn Tage nach dem für ihren Abschluss festgesetzten Termin gemäß Absatz 1 zur Registrierung vorgelegt werden.

Zuständig ist die Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Verarbeitung stattfindet.

Findet die Verarbeitung nicht in dem Mitgliedstaat statt, in dem der Tabak angebaut wurde, so übermittelt die zuständige Stelle des Verarbeitungsmitgliedstaats der zuständigen Stelle des Erzeugermitgliedstaats umgehend eine Abschrift des registrierten Vertrags. Nimmt die zuständige Stelle die Kontrolle der Beihilferegelung nicht selbst wahr, so übermittelt sie der mit der Kontrolle beauftragten Stelle eine Abschrift der registrierten Verträge.

(3)   Wird die Frist für die Vertragsunterzeichnung nach Absatz 1 bzw. für die Vorlage des Anbauvertrags nach Absatz 2 um höchstens fünfzehn Tage überschritten, so wird die zu zahlende Beihilfe um 20 % gekürzt.

Artikel 171cf

Verträge mit einer Erzeugervereinigung

(1)   Wird der Anbauvertrag zwischen einem Erstverarbeitungsunternehmen und einer Erzeugervereinigung geschlossen, so ist ihm eine Namensliste der Erzeuger mit Angabe der jeweiligen zu liefernden Höchstmenge, der genauen Lage des Flurstücks und der Fläche des betreffenden Flurstücks gemäß Artikel 191 Absatz 3 Buchstaben c, d und e beizufügen.

Die Liste ist der zuständigen Stelle spätestens am 15. Mai des Erntejahres zur Registrierung vorzulegen.

(2)   Erzeugervereinigungen gemäß Absatz 1 dürfen keine Erstverarbeitung von Tabak vornehmen.

(3)   Ein Tabakerzeuger darf nicht Mitglied mehrerer Erzeugervereinigungen sein.

Artikel 171cg

Mindestqualitätsanforderungen

Der an das Verarbeitungsunternehmen gelieferte Tabak muss von gesunder, handelsüblicher Qualität sein und darf keines der Beschaffenheitsmerkmale von Anhang XXVII aufweisen. Es können strengere Qualitätsanforderungen vom Mitgliedstaat festgelegt oder von den Vertragsparteien vereinbart werden.

Artikel 171ch

Streitigkeiten

Die Mitgliedstaaten können bei Streitigkeiten über die Qualität des an das Erstverarbeitungsunternehmen gelieferten Tabaks die Anrufung einer Schlichtungsstelle vorsehen. Sie regeln die Zusammensetzung und die Beratungen dieser Stellen; diese müssen sich aus jeweils einem oder mehreren Vertretern der Erzeuger und der Verarbeiter in gleicher Anzahl zusammensetzen.

Artikel 171ci

Beihilfeniveau

Für die Anwendung von Artikel 110k Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 setzen die Mitgliedstaaten vor dem 15. März des Erntejahres den indikativen Beihilfebetrag je kg Tabaksorte oder Tabaksortengruppe fest. Die Mitgliedstaaten können das Beihilfeniveau entsprechend der Qualität des gelieferten Tabaks staffeln. Für jede Tabaksorte oder Tabaksortengruppe darf das Beihilfeniveau nicht über dem Prämienbetrag je Sortengruppe liegen, der mit der Verordnung (EG) Nr. 546/2002 des Rates (10) für die Ernte 2005 festgesetzt wurde.

Die Mitgliedstaaten setzen für jede Tabaksorte oder Tabaksortengruppe den endgültigen Beihilfebetrag je kg innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Tag fest, an dem der gesamte Tabak für die betreffende Ernte geliefert wurde. Überschreitet der in einem Mitgliedstaat insgesamt beantragte Beihilfebetrag die in Artikel 110l der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzte nationale Obergrenze, angepasst gemäß Artikel 110m der genannten Verordnung, so nimmt der Mitgliedstaat eine lineare Kürzung der an die einzelnen Erzeuger gezahlten Beträge vor.

Artikel 171cj

Berechnung der Beihilfe

(1)   Die den Erzeugern zu zahlende Beihilfe berechnet sich nach dem Gewicht der Menge Tabakblätter der betreffenden Sortengruppe, die den Mindestqualitätsanforderungen entspricht und vom Erstverarbeitungsunternehmen übernommen wurde.

(2)   Liegt der Feuchtigkeitsgehalt über oder unter dem in Anhang XXVIII für die betreffende Sorte festgesetzten Wert, so wird das Gewicht je Punkt der Differenz innerhalb der in diesem Anhang festgelegten Toleranzgrenzen angepasst.

(3)   Die Verfahren zur Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts, von Umfang und Häufigkeit der Probenahmen sowie zur Berechnung des angepassten Gewichts sind in Anhang XXIX festgelegt.

Artikel 171ck

Lieferung

(1)   Außer im Falle höherer Gewalt verliert der Erzeuger seinen Beihilfeanspruch, wenn er seine gesamte Erzeugung nicht bis spätestens 30. April des auf das Erntejahr folgenden Jahres an das Erstverarbeitungsunternehmen geliefert hat. Die Mitgliedstaaten können einen früheren Zeitpunkt festlegen.

(2)   Die Lieferung erfolgt unmittelbar an den Ort der Tabakverarbeitung oder, wenn der Mitgliedstaat dieses erlaubt, an eine zugelassene Ankaufsstelle. Die zuständige Kontrollstelle lässt diese Ankaufsstellen zu, die sowohl über geeignete Einrichtungen und Waagen als auch über angemessene Räumlichkeiten verfügen müssen.

(3)   Wurde der nicht verarbeitete Tabak nicht an die Orte gemäß Absatz 2 geliefert oder verfügt der Beförderer bei der Verbringung von getrennten Tabakmengen von der Ankaufsstelle zum Verarbeitungsbetrieb nicht über eine Beförderungsgenehmigung, so muss das Erstverarbeitungsunternehmen, das den betreffenden Tabak übernommen hat, dem Mitgliedstaat einen Betrag in Höhe der Beihilfe für die betreffende Tabakmenge zahlen. Dieser Betrag wird dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) gutgeschrieben.

Artikel 171cl

Zahlung

Die zuständige Stelle des Mitgliedstaats zahlt die Beihilfe an den Erzeuger auf der Grundlage einer Kontrollbescheinigung, die von der die Tabaklieferung bescheinigenden zuständigen Kontrollstelle ausgestellt wird.

Artikel 171cm

Vorschüsse

(1)   Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 können die Mitgliedstaaten eine Vorschussregelung für die Beihilfe zugunsten von Tabakerzeugern anwenden.

(2)   Die Vorschussanträge der Erzeuger können nach dem 16. September des Erntejahres eingereicht werden. Den Anträgen sind folgende Unterlagen beizufügen, es sei denn der Mitgliedstaat schreibt etwas anderes vor, da er bereits im Besitz der Unterlagen ist:

a)

eine Kopie des Anbauvertrags oder seine Registriernummer;

b)

eine schriftliche Erklärung des betreffenden Erzeugers mit Angabe der Tabakmengen, die er während der laufenden Ernte liefern kann.

(3)   Die Zahlung des Vorschusses in Höhe von maximal 50 % des Beihilfebetrags, der auf der Grundlage des gemäß Artikel 171ci festgesetzten indikativen Beihilfeniveaus zu zahlen ist, erfolgt gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe des Vorschusses zuzüglich 15 % des Vorschussbetrags.

Die Sicherheit wird freigegeben, sobald der gesamte Beihilfebetrag gemäß Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 gezahlt wurde.

(4)   Der Vorschuss wird ab 16. Oktober des Erntejahres gezahlt und muss spätestens 30 Tage nach Einreichung des in Absatz 2 genannten Antrags und nach Vorlage des Nachweises für die Leistung der Sicherheit gemäß Absatz 3 gezahlt werden.

Der gezahlte Vorschuss wird von dem gemäß Artikel 199 zu zahlenden Betrag der Tabakbeihilfe abgezogen.

(5)   Die Mitgliedstaaten legen ergänzende Bedingungen für die Vorschussgewährung fest, insbesondere die Frist für die Einreichung der Anträge. Nach Beginn der Lieferungen kann ein Erzeuger keinen Vorschuss mehr beantragen.

Artikel 171cn

Grenzüberschreitende Verarbeitung

(1)   Die Beihilfe wird von dem Mitgliedstaat gezahlt bzw. vorgeschossen, in dem der Tabak erzeugt wurde.

(2)   Wird der Tabak nicht im Erzeugermitgliedstaat verarbeitet, so übermittelt der Verarbeitungsmitgliedstaat dem Erzeugermitgliedstaat nach erfolgter Kontrolle alle für die Zahlung der Beihilfe bzw. die Freigabe der Sicherheit erforderlichen Angaben.

Artikel 171co

Mitteilungen an die Kommission

(1)   Jeder betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens 31. Januar eines jeden Erntejahres Folgendes mit:

a)

die Namen und Anschriften der für die Registrierung der Anbauverträge zuständigen Stellen;

b)

die Namen und Anschriften der zugelassenen Erstverarbeitungsunternehmen.

Die Kommission veröffentlicht die Liste der für die Registrierung der Anbauverträge zuständigen Stellen und der zugelassenen Erstverarbeitungsunternehmen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.

(2)   Jeder betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission unverzüglich die zur Anwendung dieses Kapitels getroffenen einzelstaatlichen Maßnahmen mit.

Artikel 171cp

Übergangsmaßnahme

Unbeschadet künftiger Änderungen haben die Erzeuger, deren Produktionsquoten für die Ernten 2002 und 2003 gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 zurückgekauft wurden, ab dem 1. Januar 2006 während der fünf aufeinander folgenden Ernten, die auf die Ernte des Rückkaufs ihrer Quote folgen, Anspruch auf die Zahlung eines Betrags, der einem Prozentsatz der für die Ernte 2005 gewährten Prämie entspricht, der in den Tabellen in Anhang XXX aufgeführt ist. Diese Beträge werden vor dem 31. Mai eines jeden Jahres gezahlt.

8.

Artikel 172 wird wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Absätze 3a und 3b werden eingefügt:

„(3a)   Die Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 wird aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für das Wirtschaftsjahr 2005/06.

(3b)   Die Verordnungen (EWG) Nr. 85/93 und (EG) Nr. 2848/98 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2006 aufgehoben. Sie gelten jedoch weiterhin für die Ernte 2005.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Verweise auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung, ausgenommen im Fall der Verordnung (EWG) Nr. 85/93.“

9.

Der Wortlaut im Anhang dieser Verordnung wird als Anhänge XXIV bis XXX angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2006 mit Ausnahme von Artikel 1 Absatz 4, der ab dem 1. Januar 2005 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 15).

(2)  ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2005 (ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 76).

(3)  ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 48; berichtigte Fassung in ABl. L 206 vom 9.6.2004, S. 20.

(4)  ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 (ABl. L 223 vom 20.8.2002, S. 3).

(5)  ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97); berichtigte Fassung in ABl. L 206 vom 9.6.2004, S. 37).

(6)  ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1679/2005 (ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 1).

(7)  ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 17. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1809/2004 (ABl. L 318 vom 19.10.2004, S. 18).

(8)  ABl. L 12 vom 20.1.1993, S. 9.

(9)  ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97; berichtigte Fassung in ABl. L 206 vom 9.6.2004, S. 37).“

(10)  ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 4.“


ANHANG

ANHANG XXIV

Gemeinsame Methode zur Berechnung der Olivenhainfläche in GIS-ha

Die gemeinsame Methode basiert auf einem Algorithmus (1), bei dem die Olivenhainfläche anhand des Standorts der beihilfefähigen Ölbäume durch automatische Datenverarbeitung mit Hilfe des GIS (geografisches Informationssystem) ermittelt wird.

1.   DEFINITIONEN

Im Sinne dieses Anhangs gelten folgende Definitionen:

a)

‚Ölbaumparzelle‘: eine zusammenhängende Fläche, die mit einer Gruppe von im Ertrag stehenden beihilfefähigen Ölbäumen bestanden ist, deren jeweils benachbarter beihilfefähiger Ölbaum in einer festgelegten Höchstentfernung steht;

b)

‚beihilfefähiger Ölbaum‘: ein vor dem 1. Mai 1998, bzw. in Zypern und Malta vor dem 31. Dezember 2001 gepflanzter Ölbaum, ein als Ersatz angepflanzter Ölbaum oder ein Ölbaum, der im Rahmen eines von der Kommission genehmigten Programms gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 angepflanzt wurde und im GIS registriert ist;

c)

‚einzeln stehender beihilfefähiger Ölbaum‘: im Ertrag stehender beihilfefähiger Ölbaum, der nicht die Bedingungen für Ölbaumgruppen auf Ölbaumparzellen erfüllt;

d)

‚im Ertrag stehender beihilfefähiger Ölbaum‘: ein als Kulturart eingestufter, lebender, an seinem Dauerstandort angepflanzter Ölbaum, unabhängig von seinem Zustand, der gegebenenfalls mehrere Stämme aufweist, die an der Basis nicht mehr als zwei Meter entfernt sind.

2.   SCHRITTE DES ALGORITHMUS FÜR DIE OLIVENHAINBEIHILFE

1. Schritt: Nachbarschaftsanalyse

Der Parameter für die Nachbarschaftsanalyse (P1) gibt den Höchstabstand zwischen benachbarten beihilfefähigen Ölbäumen an und ist somit die Größe, die bestimmt, ob die Ölbäume einzeln stehen oder ob sie zu ein und derselben Ölbaumparzelle gehören. P1 ist der Radius, der um einen beihilfefähigen Ölbaum herum einen Kreis beschreibt, in dem sich andere beihilfefähige Ölbäume befinden müssen, um demselben ‚Ölbaumperimeter‘ zugerechnet zu werden.

P1 ist auf 20 m festgesetzt, was für die meisten Regionen einen agronomischen Höchstwert darstellt. In einigen vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Gebieten mit extensivem Olivenanbau, wo der durchschnittliche Pflanzabstand mehr als 20 m beträgt, kann der Mitgliedstaat beschließen, P1 auf das Zweifache des durchschnittlichen Pflanzabstands in der Region festzulegen. In diesem Fall bewahrt der Mitgliedstaat die Unterlagen über die Anwendung dieser Ausnahmeregelung auf.

Die zu einem Olivenhain gehörenden beihilfefähigen Ölbäume, die in einem größeren Abstand als P1 stehen, gelten als einzeln stehende beihilfefähige Ölbäume.

Zunächst wird durch Anwendung des Parameters P1 die Nähe der beihilfefähigen Ölbäume zueinander bestimmt. Um alle Punkte (Baryzentren der Ölbäume) werden Puffer gelegt. Die so entstandenen Polygone werden zusammengefasst, und dann wird durch Untersuchung der Größe dieser Polygone ermittelt, welche beihilfefähigen Ölbäume einzeln stehen.

2. Schritt: Zuweisung einer Standardfläche für die einzeln stehenden beihilfefähigen Ölbäume

Nach Anwendung von P1 werden die beihilfefähigen Ölbäume in zwei Klassen unterteilt:

zu einem Ölbaumperimeter gehörende beihilfefähige Ölbäume,

einzeln stehende Ölbäume.

Die einem einzeln stehenden beihilfefähigen Ölbaum zugewiesene Fläche P2 beträgt 100 m2, das entspricht einem Kreis mit einem Radius von 5,64 m und dem einzeln stehenden beihilfefähigen Ölbaum im Mittelpunkt.

3. Schritt: Anwendung des Innenpuffers P3

Dem Ölbaumperimeter muss eine Fläche zugewiesen und es muss ein Polygon bestimmt werden, das die Form des Olivenhains wiedergibt.

Zunächst wird ein Liniennetz gezeichnet, das alle beihilfefähigen Ölbäume der Gruppe miteinander verbindet, die näher als im Abstand P1 zueinander stehen.

Anschließend wird jede dieser Linien mit einer als ‚Innenpuffer‘ bezeichneten Fläche überlagert. Der Innenpuffer ist definiert als eine Reihe von Punkten, die nicht weiter als in einer bestimmten Entfernung (Innenpufferbreite) zu den Netzlinien liegen. Um zu verhindern, dass in einem gleichförmigen Olivenhain Inseln entstehen, die als ‚nicht mit Ölbäumen bepflanzt‘ eingestuft würden, muss die Innenpufferbreite der Hälfte des Abstands P1 entsprechen.

Durch die Kombination aller Innenpuffer erhält man eine erste Annäherung an die der Ölbaumgruppe zuzuweisenden Fläche, d h. die Fläche des Olivenhains.

4. Schritt: Anwendung des Außenpuffers P4

Die endgültige Fläche des Olivenhains und die endgültige Form des Polygons, die diese Fläche wiedergibt, werden durch Anwendung eines zweiten Puffers, des Außenpuffers, bestimmt.

Ein Außenpuffer wird an der Außenseite des Netzes der Linien angelegt, die alle beihilfefähigen Ölbäume am Rand des Olivenhains miteinander verbinden. Der Außenpuffer besteht aus einer Reihe von Punkten, die nicht weiter als in einer bestimmten Entfernung (Außenpufferbreite) zur Grenzlinie des Netzes liegen. Der Außenpuffer wird nur auf der Außenseite der Grenzlinie des Netzes erstellt, während auf der Innenseite weiterhin mit dem Innenpuffer gearbeitet wird.

Der Außenpuffer entspricht der Hälfte des durchschnittlichen Pflanzabstands in der Ölbaumparzelle (δ) bei einem Mindestabstand von 2,5 m.

Dieser durchschnittliche Abstand zwischen den beihilfefähigen Ölbäumen wird mit Hilfe der folgenden Formel berechnet:

Durchschnittlicher Pflanzabstand Formula

wobei A = Fläche der Ölbaumgruppe und N = Anzahl der Ölbäume.

Der durchschnittliche Pflanzabstand wird durch sukzessive Annäherung (Iterationsmethode) berechnet:

Der erste durchschnittliche Pflanzabstand δ1 wird anhand der Fläche (A1) berechnet, die man erhält, wenn nur P3 (Innenpuffer) angewendet wird.

Dann wird eine neue Fläche A2 durch Anwendung von δ2 = δ1/2 als Außenpuffer berechnet.

Auf diese Weise erhält man An, wenn die Differenz zwischen An-1 und An nur noch unwesentlich ist.

P4 wird somit:

P4 = max [2,5 m; 1/2 δn]

mit Formula

5. Schritt: Bestimmung der Ölbaumfläche

—   Schritt 5a: Bestimmung des Voronoï-Polygons

Die Innen- und Außenpuffer (P3 und P4) werden kombiniert, um das Endergebnis zu ermitteln. Das Ergebnis ist eine grafische Schicht, deren Größen (Ölbaumperimeter und Ölbaumfläche) in der GIS-Datenbank für den Olivenanbau erfasst werden müssen.

Das Ergebnis kann in Voronoï-Polygone umgewandelt werden, die jedem beihilfefähigen Ölbaum eine Fläche zuweisen. Ein Voronoï-Polygon ist definiert als ‚ein Polygon, dessen Fläche aus der Menge aller Punkte in der Ebene besteht, die näher zu einem bestimmten Punkt des Netzes sind als zu allen anderen Punkten‘.

—   Schritt 5b: Ausschließen der Teile, die außerhalb der Referenzparzelle liegen

Zunächst werden die Umrisse der Ölbaumperimeter über die der Referenzparzellen gelegt.

Anschließend werden die Teile der Ölbaumperimeter, die außerhalb der Referenzparzelle liegen, weggelassen.

—   Schritt 5c: Einbeziehung der Inseln mit einer Fläche von weniger als 100 m2

Eine Toleranz in Form eines Schwellenwertes für die Größe der Inseln (d. h. Parzellenteile, die nach Anwendung der Methode als nicht mit beihilfefähigen Ölbäumen bepflanzte Flächen angesehen werden) ist vorzugeben, damit keine Inseln von unscheinbarer Größe entstehen. Alle Inseln von weniger als 100 m2 können zur Fläche zugerechnet werden. Die zu berücksichtigenden Inseln sind

die ‚internen Inseln‘ (innerhalb des mit OLIAREA generierten Ölbaumperimeters), die sich aus der Anwendung der Parameter P1 und P3 ergeben;

die ‚externen Inseln‘ (innerhalb der Referenzparzelle, jedoch außerhalb der Ölbaumparzelle), die sich aus der Anwendung von P4 und der Verschneidung der Referenzparzellen und der Ölbaumperimeter ergeben.

6. Schritt: Ausschluss der nicht beihilfefähigen Ölbäume

Für den Fall, dass nichtbeihilfefähige Ölbäume auf der Ölbaumparzelle stehen, wird die nach Schritt 5 ermittelte Fläche mit der Anzahl der beihilfefähigen Ölbäume multipliziert und durch die Gesamtanzahl der Ölbäume auf der Parzelle geteilt. Die so berechnete Fläche ist die Ölbaumfläche, die für die Olivenhainbeihilfe in Betracht kommt.

3.   SCHRITTE DES ALGORITHMUS FÜR DIE BETRIEBSPRÄMIENREGELUNG

Zur Ermittlung der für die Anwendung von Artikel 43 Absatz 1 und Anhang VII Buchstabe H der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Berechnung der Zahlungsansprüche) zu berücksichtigenden Hektarzahl werden die Schritte 1 bis 5 des oben beschriebenen Algorithmus angewendet, Schritt 6 dagegen nicht. Die in Schritt 2 vorgesehene Fläche der einzeln stehenden Olivenbäume muss jedoch nicht berücksichtigt werden.

In diesem Fall können die Mitgliedstaaten nach Schritt 5 beschließen, in die Ölbaumfläche die Inseln von mehr als 100 m2 einzubeziehen, die aus landwirtschaftlichen Flächen bestehen, für die im Bezugszeitraum kein Anspruch auf die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782//2003 aufgeführten Direktzahlungen bestand, mit Ausnahme der für Dauerkulturen und Wälder genutzten Flächen. Wird diese Regelung gewählt, so gilt sie für alle Landwirte in dem betreffenden Mitgliedstaat.

Die Mitgliedstaaten führen im Oliven-GIS Aufzeichnungen über diese Abweichungsregelung und die durchgeführten Kontrollen.

Bei der Berechnung der Hektarzahl der beihilfefähigen Fläche gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Nutzung der Zahlungsansprüche) wird auf dieselbe Weise vorgegangen.

4.   UMSETZUNG

Die Mitgliedstaaten übernehmen diesen Algorithmus als Funktionalität in ihr Oliven-GIS und passen ihn dabei an ihr eigenes Informatiksystem an. Die Ergebnisse der einzelnen Schritte des Algorithmus müssen für jede Parzelle im Oliven-GIS erfasst werden.

ANHANG XXV

EINTEILUNG DER TABAKSORTEN IN SORTENGRUPPEN

gemäß Artikel 171ca

I.   FLUE-CURED

 

Virginia

 

Virginia D und Hybriden

 

Bright

 

Wiślica

 

Virginia SCR IUN

 

Wiktoria

 

Wiecha

 

Wika

 

Wala

 

Wisła

 

Wilia

 

Waleria

 

Watra

 

Wanda

 

Weneda

 

Wenus

 

DH 16

 

DH 17

II.   LIGHT AIR-CURED

 

Burley

 

Badischer Burley und Hybriden

 

Maryland

 

Bursan

 

Bachus

 

Bożek

 

Boruta

 

Tennessee 90

 

Baca

 

Bocheński

 

Bonus

 

NC 3

 

Tennessee 86

III.   DARK AIR-CURED

 

Badischer Geudertheimer, Pereg, Korso

 

Paraguay und Hybriden

 

Dragon Vert und Hybriden

 

Philippin

 

Petit Grammont (Flobecq)

 

Semois

 

Appelterre

 

Nijkerk

 

Misionero und Hybriden

 

Rio Grande und Hybriden

 

Forchheimer Havanna IIc

 

Nostrano del Brenta

 

Resistente 142

 

Goyano

 

Hybriden von Geudertheimer

 

Beneventano

 

Brasile Selvaggio und ähnliche Sorten

 

Fermented Burley

 

Havanna

 

Prezydent

 

Mieszko

 

Milenium

 

Małopolanin

 

Makar

 

Mega

IV.   FIRE-CURED

 

Kentucky und Hybriden

 

Moro di Cori

 

Salento

 

Kosmos

V.   SUN-CURED

 

Xanthi-Yaka

 

Perustitza

 

Samsun

 

Erzegovina und ähnliche Sorten

 

Myrodata Smyrnis, Trapezous und Phi I

 

Nicht klassischer Kaba Kulak

 

Tsebelia

 

Mavra

VI.   BASMAS

VII.   KATERINI UND ÄHNLICHE SORTEN

VIII.   KLASSISCHER KABA KULAK

 

Elassona

 

Myrodata Agrinion

 

Zichnomyrodata

ANHANG XXVI

ANERKANNTE PRODUKTIONSGEBIETE

gemäß Artikel 171cc

Sortengruppe gemäß Anhang I

Mitgliedstaat

Produktionsgebiete

I.

Flue cured

Deutschland

Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Bayern, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Hessen, Saarland, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen

Griechenland

 

Frankreich

Aquitanien, Midi-Pyrénées, Auvergne, Limousin, Champagne-Ardenne, Elsass, Lothringen, Rhône-Alpes, Franche-Comté, Provence-Alpes-Côte d'Azur, Pays-de-la-Loire, Centre, Poitou-Charentes, Bretagne, Languedoc-Rouissillon, Normandie, Burgund, Nord-Pas-de-Calais, Picardie, Île-de-France

Italien

Friaul, Venetien, Lombardei, Piemont, Toskana, Marken, Umbrien, Latium, Abruzzen, Molise, Kampanien, Basilicata, Apulien und Kalabrien

Spanien

Estremadura, Andalusien, Kastilien-León, Kastilien-La Mancha

Portugal

Beiras, Ribatejo Oeste, Alentjo, autonome Region Azoren

Österreich

 

II.

Light air-cured

Belgien

 

Deutschland

Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Hessen, Saarland, Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen

Griechenland

 

Frankreich

Aquitanien, Midi-Pyrénées, Languedoc-Roussillon, Auvergne, Limousin, Poitou-Charentes, Bretagne, Pays-de-la-Loire, Centre, Rhône-Alpes, Provence-Alpes-Côte d'Azur, Franche-Comté, Elsass, Lothringen, Champagne-Ardenne, Picardie, Nord-Pas-de-Calais, Haute-Normandie, Basse-Normandie, Burgund, Réunion, Île-de-France

Italien

Venetien, Lombardei, Piemont, Umbrien, Emilia-Romagna, Latium, Abruzzen, Molise, Kampanien, Basilicata, Sizilien, Friaul, Toskana, Marken

Spanien

Estremadura, Andalusien, Kastilien-León, Kastillen-La Mancha

Portugal

Beiras, Ribatejo Oeste, Entre Douro e Minho, Trás-os-Montes, autonome Region Azoren

Österreich

 

III.

Dark air-cured

Belgien

 

Deutschland

Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Hessen, Saarland, Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen

Frankreich

Aquitanien, Midi-Pyrénées, Languedoc-Roussillon, Auvergne, Limousin, Poitou-Charentes, Bretagne, Pays-de-la-Loire, Centre, Rhône-Alpes, Provence-Alpes-Côte d'Azur, Franche-Comté, Elsass, Lothringen, Champagne-Ardenne, Picardie, Nord-Pas-de-Calais, Haute-Normandie, Basse-Normandie, Burgund, Réunion

Italien

Friaul, Trente, Venetien, Toskana, Latium, Molise, Kampanien, Sizilien

Spanien

Estremadura, Andalusien, Kastilien-León, Kastillen-La Mancha, Region Valencia, Navarra, Rioja, Katalonien, Madrid, Galicien, Asturien, Kantabrien, Campezo/Baskenland, La Palma (Kanarische Inseln)

Österreich

 

IV.

Fire-cured

Italien

Venetien, Toskana, Umbrien, Latium, Kampanien, Marken

Spanien

Estremadura, Andalusien

V.

Sun-cured

Griechenland

 

Italien

Latium, Abruzzen, Molise, Kampanien, Basilicata, Sizilien

VI.

Basmas

Griechenland

 

VII.

Katerini und ähnliche Sorten

Griechenland

 

Italien

Latium, Abruzzen, Kampanien, Basilicata

VIII.

Klassischer Kaba Kulak,

Elassona, Myrodata d’Agrinion, Zichnomyrodata

Griechenland

 

ANHANG XXVII

MINDESTQUALITÄTSANFORDERUNGEN

gemäß Artikel 171cg

Beihilfefähig im Sinne von Artikel 171ci ist Tabak von gesunder, handelsüblicher Qualität und sortentypischen Eigenschaften, der keines der folgenden Merkmale aufweist:

a)

Stücke von Blättern,

b)

durch Hagel sehr zerstörte Blätter,

c)

Blätter mit erheblichen Beschädigungen, deren Oberfläche zu mehr als einem Drittel verletzt ist,

d)

Blätter, die auf mehr als 25 % der Oberfläche durch Krankheiten oder den Einfluss von Insekten angegriffen sind,

e)

Blätter mit Rückständen von Pflanzenschutzmitteln,

f)

unreife oder völlig grüne Blätter,

g)

frostgeschädigte Blätter,

h)

verschimmelte oder verfaulte Blätter,

i)

Blätter mit nicht getrockneten, feuchten oder durch Fäule angegriffenen Adern oder mit schwammigen oder nicht verringerten Adern,

j)

Geiz und Nachtabak,

k)

Blätter mit einem für die betreffende Sorte fremdartigen Geruch,

l)

Blätter mit anhaftender Erde,

m)

Blätter, deren Feuchtigkeitsgehalt die in Anhang XXVIII festgelegten Toleranzgrenzen übersteigt.

ANHANG XXVIII

FEUCHTIGKEITSGEHALT

gemäß Artikel 171cj

Sortengruppe

Feuchtigkeitsgehalt (%)

Toleranz (%)

I.

Flue-cured

16

4

II.   

Light air-cured

Deutschland, Frankreich, Belgien, Österreich, Portugal — autonome Region Azoren

22

4

Andere Mitgliedstaaten und andere anerkannte Produktionsgebiete Portugals

20

6

III.   

Dark air-cured

Belgien, Deutschland, Frankreich, Österreich

 

 

Andere Mitgliedstaaten

26

6

IV.

Fire-cured

22

6

V.

Sun-cured

22

4

VI.

Basmas

16

4

VII.

Katerini

16

4

VIII.   

Klassischer Kaba Kulak

Elassona, Myrodata

16

4

Agrinion, Zichnomyrodata

16

4

ANHANG XXIX

GEMEINSCHAFTSMETHODEN ZUR BESTIMMUNG DES FEUCHTIGKEITSGEHALTS VON ROHTABAK

gemäß Artikel 171cj

I.   VERFAHREN

A.   Verfahren nach Beaudesson

1.   Geräte

Beaudesson-Trockenofen EM 10

Elektrischer Heißlufttrockner mit Luftumwälzung, in dem der Feuchtigkeitsgehalt durch Wiegen vor und nach der Trocknung festgestellt wird, wobei die Federwaage so eingeteilt ist, dass die Anzeige von 10 g Masse, mit der gearbeitet wird, dem Wert des Feuchtigkeitsgehalts in Prozent entspricht.

2.   Verfahren

Eine Dosis von 10 g wird in eine Schale mit Siebboden eingewogen und sodann in eine Trocknungssäule gebracht, wo sie durch einen Ring gehalten wird. Der Trockenofen wird fünf Minuten lang angestellt, in welcher Zeit die Probe durch Heißluft von etwa 100 °C getrocknet wird.

Nach fünf Minuten schaltet sich das Gerät selbsttätig aus. Die nach Beendigung der Trocknung erreichte Lufttemperatur wird von einem eingebauten Thermometer abgelesen. Die Probe wird gewogen. Ihr Feuchtigkeitsgehalt wird sofort festgestellt und gegebenenfalls an Hand einer am Gerät angebrachten Skala je nach der ermittelten Temperatur um einige Zehntelprozent mehr oder weniger berichtigt.

B.   Verfahren nach Brabender

1.   Geräte

Brabender-Trockenofen:

Elektrischer Trockner, der aus einem zylindrischen Körper mit thermostatischer Regelung und Luftumwälzung besteht, in den gleichzeitig zehn Metallschalen mit je 10 g Tabak eingesetzt werden. Die Schalen werden auf eine Drehscheibe mit zehn Positionen gesetzt, von wo aus sie nacheinander nach der Trocknung durch zentrale Lenkung zum Wiegen gebracht werden können; ein System von Hebeln ermöglicht es, die Schalen nacheinander auf einen eingebauten Waagebalken umzusetzen, ohne sie aus dem zylindrischen Körper herausnehmen zu müssen. Die Waage hat einen optischen Anzeiger und gestattet das unmittelbare Ablesen des Feuchtigkeitsgehalts.

Dem Gerät angeschlossen ist eine zweite Waage, auf der die Ausgangsmengen abgewogen werden.

2.   Verfahren

Einstellung des Thermometers auf 110 °C,

Vorwärmen des Trockenapparats während mindestens 15 Minuten,

Herstellung von 10 Proben von je 10 g,

Einsetzung der Proben in den Trockner,

Trocknung während 50 Minuten,

Ablesen des Gewichts zur Bestimmung des Bruttofeuchtigkeitsgehalts.

C.   Andere Verfahren

Die Mitgliedstaaten können andere Verfahren, insbesondere durch Messung des elektrischen Widerstands bzw. der dielektrischen Beschaffenheit der betreffenden Partie, anwenden, sofern diese Messungen auf die Ergebnisse der Untersuchung einer repräsentativen Probe nach dem Verfahren A oder B bezogen werden.

II.   PROBENAHME

Die Probenahme von Tabakblättern zur Bestimmung ihres Feuchtigkeitsgehalts nach Abschnitt I Buchstabe A oder B wird wie folgt vorgenommen:

1.   Schichtweise Erfassung der Partie

Jedem Packstück wird eine seinem Gewicht entsprechende Anzahl von Blättern entnommen. Die Zahl der Blätter muss ausreichend groß sein, um das Packstück genau zu repräsentieren.

Es ist eine gleiche Anzahl von Randblättern, Innenblättern und Zwischenblättern zu entnehmen.

2.   Mischen

Alle entnommenen Blätter werden in einem Plastiksack vermischt und einige Kilogramm des Gemisches klein geschnitten (Schnittgröße 0,4 bis 2 mm).

3.   Entnahme

Nach dem Zerkleinern wird der klein geschnittene Tabak sorgfältig gemischt; entnommen wird eine repräsentative Probe.

4.   Messen

Die Messungen erfolgen an der gesamten, in vorstehend beschriebener Weise reduzierten Probe, wobei darauf zu achten ist, dass

keine Feuchtigkeitsschwankungen eintreten können (Behältnis bzw. Sack muss luftdicht sein);

keine Zerstörung der Homogenität durch Klärung (Trümmerteilchen) eintritt.

III.   UMFANG UND HÄUFIGKEIT DER PROBENAHMEN UND METHODE ZUR BERECHNUNG DES ANGEPASSTEN GEWICHTS

Für die Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts des Rohtabaks müssen bei jeder Lieferung mindestens 3 Proben je Erzeuger und Sortengruppe entnommen werden. Der Erzeuger und das Erstverarbeitungsunternehmen können bei der Lieferung des Tabaks eine Erhöhung der zu entnehmenden Anzahl Proben beantragen.

Das Gewicht des im Laufe eines einzigen Tages gelieferten Tabaks je Sortengruppe wird auf der Grundlage des durchschnittlichen gemessenen Feuchtigkeitsgehalts angepasst. Das prämienberechtigte Gewicht wird nicht angepasst, wenn der durchschnittliche gemessene Feuchtigkeitsgehalt um weniger als einen Punkt unter oder über dem Referenzfeuchtigkeitsgehalt liegt.

Das angepasste Gewicht ist folgendes: Nettogesamtgewicht des an einem einzigen Tag gelieferten Tabaks je Sortengruppe × (100 – durchschnittlicher Feuchtigkeitsgehalt)/(100 – Referenzfeuchtigkeitsgehalt für die betreffende Sorte). Beim durchschnittlichen Feuchtigkeitsgehalt muss es sich um eine ganze Zahl handeln, die bei Dezimalstellen zwischen 0,01 und 0,49 nach unten und bei Dezimalstellen zwischen 0,50 und 0,99 nach oben aufgerundet wird.

ANHANG XXX

QUOTENRÜCKKAUF FÜR DIE ERNTEN 2002 UND 2003

gemäß Artikel 171cp

Erzeuger, deren Produktionsquote weniger als 10 Tonnen beträgt

Sortengruppe

Jahr

1

2

3

4

4

Quoten der Gruppe I

25 %

25 %

25 %

15 %

10 %

Quoten der Gruppe II

25 %

25 %

25 %

15 %

10 %

Quoten der Gruppe III

— Ernte 2002

40 %

40 %

25 %

25 %

20 %

— Ernte 2003

75 %

75 %

50 %

25 %

25 %

Quoten der Gruppe IV

25 %

25 %

25 %

15 %

10 %

Quoten der Gruppe V

100 %

100 %

75 %

50 %

50 %

Quoten der Gruppe VI

25 %

25 %

25 %

15 %

10 %

Quoten der Gruppe VII

25 %

25 %

25 %

15 %

10 %

Quoten der Gruppe VIII

25 %

25 %

25 %

15 %

10 %


Erzeuger, deren Produktionsquote mindestens 10 Tonnen und weniger als 40 Tonnen beträgt

Sortengruppe

Jahr

1

2

3

4

5

Quoten der Gruppe I

25 %

25 %

20 %

10 %

10 %

Quoten der Gruppe II

25 %

25 %

20 %

10 %

10 %

Quoten der Gruppe III

— Ernte 2002

35 %

35 %

20 %

20 %

20 %

— Ernte 2003

75 %

50 %

40 %

20 %

20 %

Quoten der Gruppe IV

25 %

25 %

20 %

10 %

10 %

Quoten der Gruppe V

90 %

90 %

50 %

50 %

50 %

Quoten der Gruppe VI

25 %

25 %

20 %

10 %

10 %

Quoten der Gruppe VII

25 %

25 %

20 %

10 %

10 %

Quoten der Gruppe VIII

25 %

25 %

20 %

10 %

10 %


Erzeuger, deren Produktionsquote mindestens 40 Tonnen beträgt

Sortengruppe

Jahr

1

2

3

4

5

Quoten der Gruppe I

20 %

20 %

20 %

10 %

10 %

Quoten der Gruppe II

20 %

20 %

20 %

10 %

10 %

Quoten der Gruppe III

— Ernte 2002

30 %

30 %

20 %

15 %

15 %

— Ernte 2003

65 %

65 %

20 %

20 %

20 %

Quoten der Gruppe IV

20 %

20 %

20 %

10 %

10 %

Quoten der Gruppe V

75 %

75 %

40 %

40 %

40 %

Quoten der Gruppe VI

20 %

20 %

20 %

10 %

10 %

Quoten der Gruppe VII

20 %

20 %

20 %

10 %

10 %

Quoten der Gruppe VIII

20 %

20 %

20 %

10 %

10 %


(1)  Von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission ausgearbeitete Methode mit der Bezeichnung OLIAREA.


Top