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Document 32004D0364
2004/364/EC: Commission Decision of 6 April 2004 concerning protection measures in relation to highly pathogenic avian influenza in Canada (Text with EEA relevance) (notified under document number C(2004) 1311)
2004/364/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. April 2004 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hochpathogene Geflügelpest in Kanada (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1311)
2004/364/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. April 2004 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hochpathogene Geflügelpest in Kanada (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1311)
ABl. L 114 vom 21.4.2004, p. 22–24
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 01/10/2004
2004/364/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. April 2004 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hochpathogene Geflügelpest in Kanada (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1311)
Amtsblatt Nr. L 114 vom 21/04/2004 S. 0022 - 0024
Entscheidung der Kommission vom 6. April 2004 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hochpathogene Gefluegelpest in Kanada (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1311) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/364/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG(1), insbesondere auf Artikel 18 Absätze 6 und 7, gestützt auf die Richtlinie 97/78/EWG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(2), insbesondere auf Artikel 22 Absätze 1 und 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Gefluegelpest ist eine hochinfektiöse Viruserkrankung von Gefluegel und Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Gefluegelwirtschaft stark beeinträchtigen kann. (2) Es besteht die Gefahr, dass der Erreger über den internationalen Handel mit lebendem Gefluegel und Gefluegelerzeugnissen eingeschleppt werden kann. (3) Am 9. März 2004 hat Kanada einen ersten Ausbruch hochpathogener Gefluegelpest in einem Gefluegelbestand in der Provinz British Columbia (Fraser Valley) bestätigt. (4) Der nachgewiesene Virusstamm gehört zum Subtyp H7N3 und unterscheidet sich somit von dem Stamm, der derzeit die Gefluegelpestepidemie in Asien verursacht. Nach letzten Erkenntnissen ist dieser Subtyp für die öffentliche Gesundheit weniger riskant als der in Asien zirkulierende Stamm vom Subtyp H5N1. (5) Angesichts des Tiergesundheitsrisikos bei Einschleppung der Seuche in die Gemeinschaft wurde jedoch die Einfuhr von lebendem Gefluegel, Laufvögeln, Federwild und Zuchtfederwild sowie von Bruteiern dieser Arten, von frischem Fleisch von Gefluegel, Laufvögeln, Federwild und Zuchtfederwild, von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die Fleisch dieser Arten enthalten oder daraus hergestellt wurden und von Tieren stammen, die nach dem 17. Februar 2004 geschlachtet wurden, sowie von Konsumeiern aus Kanada in die Gemeinschaft mit Wirkung vom 11. März 2004 mit der Entscheidung 2004/242/EG der Kommission(3) ausgesetzt. (6) Gemäß der Entscheidung 94/984/EG der Kommission vom 20. Dezember 1994 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Tiergesundheitszeugnisse für die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch aus bestimmten Drittländern(4), der Entscheidung 96/482/EG der Kommission vom 12. Juli 1996 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Gefluegel und Bruteiern, ausgenommen Laufvögel (Flachbrustvögel) und ihre Bruteier aus Drittländern, einschließlich der nach der Einfuhr anzuwendenden tierseuchenrechtlichen Maßnahmen(5), der Entscheidung 2000/585/EG der Kommission vom 7. September 2000 zur Festlegung der Liste von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Kaninchenfleisch und bestimmtem Fleisch von freilebendem Wild und Zuchtwild zulassen, sowie der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr dieses Fleisches(6), der Entscheidung 2000/609/EG der Kommission vom 29. September 2000 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen und die Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleisch von Zuchtlaufvögeln(7) sowie der Entscheidung 2001/751/EG der Kommission vom 16. Oktober 2001 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr lebender Laufvögel und ihrer Bruteier aus Drittländern, einschließlich der nach der Einfuhr anzuwendenden tierseuchenrechtlichen Maßnahmen, zur Änderung der Entscheidung 95/233/EG über die Verzeichnisse der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebendem Gefluegel und Bruteiern genehmigen und zur Änderung der Entscheidung 96/659/EG über Schutzvorkehrungen gegen die Einschleppung des Hämorrhagischen Krim-Kongo-Fiebers(8) müssen die kanadischen Veterinärbehörden vor der Versendung von lebendem Gefluegel und seinen Bruteiern, lebenden Laufvögeln und ihren Bruteiern, von frischem Fleisch von Gefluegel, Laufvögeln, Federwild und Zuchtfederwild bescheinigen, dass Kanada frei von Newcastle-Krankheit ist. Infolge des genannten Ausbruchs mussten die kanadischen Veterinärbehörden daher die Bescheinigung aussetzen. (7) Die Bescheinigungen für Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen, die Gefluegelfleisch enthalten oder daraus hergestellt wurden, sind in der Entscheidung 97/221/EG der Kommission vom 28. Februar 1997 vom zur Festlegung der Veterinärbedingungen und des Musters der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus Drittländern(9) und der Entscheidung 2000/572/EG der Kommission vom 8. September 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleischzubereitungen aus Drittländern in die Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 97/29/EG(10) festgelegt und beziehen sich auf die Tiergesundheitsanforderungen gemäß der Entscheidung 94/984/EG für frisches Gefluegelfleisch. (8) In der Entscheidung 97/222/EG der Kommission vom 28. Februar 1997 sind die Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen genehmigen können, sowie die Behandlungen festgelegt,(11) mit denen sich das Risiko der Erregerübertragung über derartige Erzeugnisse verhindern lässt. Welcher Behandlung ein Erzeugnis unterzogen werden muss, hängt vom Gesundheitsstatus des Herkunftslandes in Bezug auf die Tierart ab, von der das Fleisch gewonnen wurde. Um unnötige Handelsstörungen zu vermeiden, sollte die Einfuhr von Gefluegelfleischerzeugnissen mit Ursprung in Kanada, die durch und durch auf eine Temperatur von mindestens 70° Celsius hitzebehandelt wurden, weiterhin zugelassen werden. (9) Aufgrund der Hygienekontrollen, denen Rohmaterial zur Herstellung von Futtermitteln, Arzneimitteln oder technischen Produkten unterzogen werden muss, können überwachte Einfuhren dieser Erzeugnisse vom Geltungsbereich dieser Entscheidung ausgeschlossen werden. (10) Kanada hat ein Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten(12) unterzeichnet. (11) Kanada hat weitere Informationen über die Seuchenlage und die zur Abgrenzung der Seuche getroffenen Bekämpfungsmaßnahmen übermittelt, um zu erreichen, dass die Gemeinschaft die im vorgenannten Veterinärabkommen vorgesehenen Regionalisierungsmaßnahmen trifft. Auf der Grundlage dieser Informationen können Gemeinschaftsmaßnahmen auf ein Gebiet in der Provinz British Columbia begrenzt werden. (12) Die Entscheidung 2002/242/EG sollte aufgehoben werden. (13) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Bestimmungen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Mitgliedstaaten genehmigen aus Kanada nur die Einfuhr von lebendem Gefluegel und seinen Bruteiern, lebenden Laufvögeln und ihren Bruteiern, frischem Fleisch von Gefluegel, Laufvögeln, Federwild und Zuchtfederwild, Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen, die Fleisch der genannten Arten enthalten oder daraus hergestellt wurden, sowie Konsumeiern mit Ursprung in oder Herkunft aus der im Anhang abgegrenzten Region. (2) Einfuhren der Erzeugnisse gemäß Absatz 1 mit Ursprung in oder Herkunft aus anderen Teilen Kanadas sind verboten. Artikel 2 Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr folgender Erzeugnisse: a) Fleischerzeugnisse, die Fleisch von Gefluegel, Laufvögeln, Federwild und Zuchtfederwild enthalten oder daraus hergestellt wurden, soweit das Fleisch dieser Arten einer der spezifischen Behandlungen gemäß Teil IV Buchstaben B, C oder D des Anhangs der Entscheidung 97/222/EG unterzogen wurde; b) frisches Fleisch von Gefluegel, Laufvögeln, Federwild und Zuchtfederwild, Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen, die Fleisch der genannten Arten enthalten oder daraus hergestellt wurden, sofern das Fleisch von Tieren gewonnen wurde, die vor dem 17. Februar 2004 geschlachtet wurden. Artikel 3 (1) Die Veterinärbescheinigungen, die Sendungen der in Artikel 2 genannten Erzeugnisse nach Maßgabe der a) Entscheidung 94/984/EG in Bezug auf frisches Gefluegelfleisch aus Kanada, b) Entscheidung 96/482/EG in Bezug auf lebendes Gefluegel bzw. Bruteier aus Kanada, c) Entscheidung 97/221/EG in Bezug auf Fleischerzeugnisse, die Fleisch von Gefluegel, Laufvögeln, Federwild und Zuchtfederwild enthalten oder daraus hergestellt wurden, aus Kanada, d) Entscheidung 2000/572/EG in Bezug auf Fleischzubereitungen, die Fleisch von Gefluegel, Laufvögeln, Federwild und Zuchtfederwild enthalten oder daraus hergestellt wurden, aus Kanada, e) Entscheidung 2000/585/EG in Bezug auf frisches Fleisch von Federwild und Zuchtfederwild aus Kanada, f) Entscheidung 2000/609/EG in Bezug auf frisches Fleisch von Laufvögeln aus Kanada, g) Entscheidung 2001/751/EG in Bezug auf lebende Laufvögel bzw. ihre Bruteier aus Kanada begleiten müssen, sind je nach Tierart und Erzeugnis wie folgt zu ergänzen: a) "Frisches Gefluegelfleisch gemäß der Entscheidung 2004/364/EG der Kommission"; b) "Lebendes Gefluegel bzw. Bruteier gemäß der Entscheidung 2004/364/EG der Kommission"; c) "Fleischerzeugnisse gemäß der Entscheidung 2004/364/EG der Kommission"; d) "Fleischzubereitung gemäß der Entscheidung 2004/364/EG der Kommission"; e) "Frisches Fleisch von Zuchtfederwild/Federwild (nicht Zutreffendes streichen) gemäß der Entscheidung 2004/364/EG der Kommission"; f) "Frisches Fleisch von Laufvögeln gemäß der Entscheidung 2004/364/EG der Kommission"; g) "Lebende Laufvögel bzw. Bruteier gemäß der Entscheidung 2004/364/EG der Kommission". (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Freisein von Gefluegelpest in diesen Tiergesundheitsbescheinigungen durch Eintrag des Gebietscodes "CA-1" bestätigt wird. Artikel 4 Die Mitgliedstaaten ändern ihre Einfuhrvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen, und geben die erlassenen Maßnahmen unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon. Artikel 5 Diese Entscheidung wird in Anbetracht der Entwicklung der Gefluegelpestsituation in Kanada überprüft. Artikel 6 Die Entscheidung 2004/242/EG wird aufgehoben. Artikel 7 Diese Entscheidung gilt bis zum 1. Oktober 2004. Artikel 8 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 6. April 2004 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1). (2) ABl. L 24 vom 31.1.1998, S. 9. (3) ABl. L 74 vom 12.3.2004, S. 21. (4) ABL. L 378 vom 31.12.1994, S. 11. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/118/EG (ABL. L 36 vom 7.2.2004, S. 34). (5) ABL. L 196 vom 7.8.1996, S. 13. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/118/EG. (6) ABL. L 251 vom 6.10.2000, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/245/EG (ABL. L 77 vom 13.3.2004, S. 62). (7) ABL. L 258 vom 12.10.2000, S. 49. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/118/EG. (8) ABL. L 281 vom 25.10.2001, S. 24. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/118/EG. (9) ABl. L 89 vom 4.4.1997, S. 32. (10) ABL. L 240 vom 23.9.2000, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/212/EG (ABL. L 73 vom 11.3.2004, S. 11). (11) ABL. L 98 vom 4.4.1997, S. 39. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/245/EG. (12) Entscheidung 1999/201/EG des Rates vom 14. Dezember 1998, ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 3. ANHANG CA-1: Das Hoheitsgebiet Kanadas, ausgenommen das wie folgt abgegrenzte Gebiet in der Provinz British Columbia: im Westen: Georgia Strait im Süden: Grenze zu den USA im Norden: North Shore Mountain Range des Fraser River im Osten: eine nordsüdlich durch den Hunter Creek Weigh Scale in der Provinz British Columbia verlaufende Linie