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Document 22004A0123(01)
Agreement between the European Union and the Former Yugoslav Republic of Macedonia on the status and activities of the European Union Police Mission in the Former Yugoslav Republic of Macedonia (EUPOL Proxima)
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über den Status und die Tätigkeit der Polizeimission der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (EUPOL Proxima)
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über den Status und die Tätigkeit der Polizeimission der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (EUPOL Proxima)
ABl. L 16 vom 23.1.2004, p. 66–73
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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No longer in force, Date of end of validity: 14/12/2005
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über den Status und die Tätigkeit der Polizeimission der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (EUPOL Proxima)
Amtsblatt Nr. L 016 vom 23/01/2004 S. 0066 - 0073
ÜBERSETZUNG Abkommen zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über den Status und die Tätigkeit der Polizeimission der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (EUPOL Proxima) DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend "EU" genannt, einerseits und DIE EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN, nachstehend "Aufnahmepartei" genannt, andererseits, gemeinsam nachstehend "Parteien" genannt - UNTER BERÜCKSICHTIGUNG a) des Schreibens des Ministerpräsidenten der Aufnahmepartei, Crvenkovski, vom 16. September 2003, in dem die EU ersucht wird, eine beratende Polizeimission durchzuführen und ein Abkommen zwischen der Regierung der Aufnahmepartei und der EU vorzubereiten, b) der Antwort des Generalsekretärs/Hohen Vertreters vom 24. Oktober 2003, mit der diesem Ersuchen stattgegeben wird, c) der Tatsache, dass der Rat der Europäischen Union am 29. September 2003 die Gemeinsame Aktion 2003/681/GASP über die Polizeimission der EU in der Aufnahmepartei angenommen hat, d) der Tatsache, dass die Dauer von EUPOL Proxima zwischen den Parteien zu vereinbaren ist, e) der Tatsache, dass Polizeiexperten der EU im Rahmen der Polizeimission die Polizei der Aufnahmepartei überwachen, betreuen und beraten werden, f) des am 9. April 2001 unterzeichneten Stabilitäts- und Assoziationsabkommens zwischen der Aufnahmepartei und den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten, das Bestimmungen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres enthält, g) der positiven Entwicklung der Sicherheitslage in der Aufnahmepartei und des Beitrags, der durch die erfolgreiche Durchführung der militärischen Operation der EU in der Aufnahmepartei (Concordia) dazu geleistet wurde, h) der mit Unterstützung der EU und der Staatengemeinschaft durchgeführten laufenden Bemühungen der Aufnahmepartei, die Rechtsstaatlichkeit - insbesondere durch die Förderung der Reform des Strafrechts - zu stärken sowie weitere Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität zu treffen und Standards für die Polizeiarbeit zu entwickeln, die international anerkannten Standards entsprechen, i) des gemeinsamen Anliegens, dass die Aufnahmepartei einen erfolgreichen Weg im Hinblick auf das spätere Ziel einer EU-Mitgliedschaft beschreiten soll, j) der Tatsache, dass die Vorrechte und Immunitäten nach diesem Abkommen nicht Einzelpersonen begünstigen sollen, sondern dazu dienen, die effiziente Durchführung der EU-Operation sicherzustellen, k) der Tatsache, dass die Rechte und Pflichten der Parteien im Rahmen von internationalen Übereinkünften und anderen internationalen Rechtsinstrumenten zur Einrichtung von internationalen Gerichtshöfen, einschließlich des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, von den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens nicht berührt werden - SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und alle von der Aufnahmepartei eingegangenen Verpflichtungen sowie alle Vorrechte, Immunitäten, Vergünstigungen oder Zugeständnisse, die der EUPOL Proxima oder dem EUPOL-Proxima-Personal gewährt werden, finden nur im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei Anwendung. (2) Im Sinne dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) "EUPOL Proxima": die Polizeimission der Europäischen Union im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei, die vom Rat in der Gemeinsamen Aktion 2003/681/GASP vom 29. September 2003 eingesetzt wurde und die Folgendes einschließt: die verschiedenen Teilstreitkräfte, die Einsatzkräfte, die Einheiten, das Hauptquartier und das Personal, das im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei eingesetzt wird und der EUPOL Proxima zugewiesen ist; b) "Leiter der Mission": der Leiter der Mission/Polizeichef der EUPOL Proxima, der vom Rat der Europäischen Union ernannt wird; c) "EUPOL-Proxima-Personal": der Leiter der Mission, das abgeordnete Personal sowohl aus den EU-Mitgliedstaaten als auch aus den Nicht-EU-Mitgliedstaaten, die von der EU eingeladen wurden, sich an der EUPOL Proxima zu beteiligen, sowie das internationale Personal, das von der EUPOL Proxima auf Vertragsbasis eingestellt und für die Vorbereitung, Unterstützung und Durchführung der Mission eingesetzt wird; ausgenommen hiervon sind kommerzielle Auftragnehmer oder Ortskräfte; d) "Hauptquartier": das zentrale EUPOL-Hauptquartier in Skopje und die Hauptquartiere oder Einsatzpunkte an Ort und Stelle; e) "Entsendestaat": jeder EU-Mitgliedstaat oder Nicht-EU-Mitgliedstaat, der im Rahmen der EUPOL Proxima Personal abgeordnet hat; f) "Einrichtungen": alle Bauwerke, Anlagen und Grundstücke, die für die Durchführung der EUPOL Proxima und für die Unterbringung des EUPOL-Proxima-Personals erforderlich sind. Artikel 2 Allgemeine Bestimmungen (1) EUPOL Proxima und das EUPOL-Proxima-Personal beachten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Aufnahmepartei, einschließlich derer zum Schutz von Umwelt und Natur und zum Schutz des kulturellen Erbes, und enthalten sich jeder Maßnahme oder Tätigkeit, die mit dem unparteiischen und internationalen Charakter ihrer Pflichten unvereinbar ist oder nicht mit den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens in Einklang steht. (2) Die EUPOL Proxima nimmt ihre Aufgaben im Rahmen dieses Abkommens unabhängig wahr. Die Aufnahmepartei respektiert den einheitlichen und internationalen Charakter der EUPOL Proxima. (3) Der Leiter der Mission teilt der Regierung der Aufnahmepartei den Standort des Hauptquartiers mit. (4) Der Leiter der Mission teilt der Regierung der Aufnahmepartei regelmäßig und rechtzeitig mit, wie viele Angehörige des EUPOL-Proxima-Personals im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei stationiert sind; er teilt ferner deren Namen, Dienstgrad (gegebenenfalls) und Staatsangehörigkeit mit; diese Mitteilung erfolgt durch Übergabe eines entsprechenden Verzeichnisses an das Außenministerium der Aufnahmepartei. Artikel 3 Identifizierung (1) Die Angehörigen des EUPOL-Proxima-Personals erhalten eine EUPOL-Proxima-Ausweiskarte, mit der sie sich ausweisen und die sie ständig mit sich führen. Die zuständigen Behörden der Aufnahmepartei erhalten ein Muster der EUPOL-Proxima-Ausweiskarte. (2) Das Außenministerium der Aufnahmepartei stattet die Angehörigen des EUPOL-Proxima-Personals mit Ausweiskarten entsprechend ihrem Status gemäß Artikel 6 des vorliegenden Abkommens aus. (3) Fahrzeuge und andere Transportmittel der EUPOL Proxima sind mit einer EUPOL-Proxima-Kennzeichnung versehen, von der den zuständigen Behörden der Aufnahmepartei ein Muster zu übermitteln ist. (4) EUPOL Proxima darf - nach entsprechender Entscheidung des Leiters der Mission - die Flagge der Europäischen Union allein oder zusammen mit der Flagge der Aufnahmepartei an ihrem zentralen Hauptquartier und ihren anderen Einrichtungen anbringen. Die Landesflaggen oder Abzeichen der nationalen Truppenkontingente der EUPOL Proxima dürfen - nach entsprechender Entscheidung des Leiters der Mission - an den Einrichtungen, Fahrzeugen und Uniformen der EUPOL Proxima angebracht werden. (5) Das an den Einrichtungen der EUPOL Proxima angebrachte amtliche Namensschild enthält die Bezeichnung in der Amtssprache der Aufnahmepartei in gleicher Buchstabengröße wie die Bezeichnung in der/den Sprache(n) der EUPOL Proxima. Artikel 4 Überschreiten der Grenzen, Bewegungsfreiheit und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei (1) Personal, Mittel und Verkehrsmittel der EUPOL Proxima überschreiten die Grenze der Aufnahmepartei an den offiziellen Grenzübergangsstellen und durch Nutzung der internationalen Luftkorridore. (2) Die Aufnahmepartei vereinfacht für das EUPOL-Proxima-Personal die Einreise in ihr Hoheitsgebiet sowie das Verlassen ihres Hoheitsgebiets. Mit Ausnahme von Ausweiskontrollen bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei sowie beim Verlassen dieses Hoheitsgebiets unterliegt das EUPOL-Proxima-Personal, das seine Zugehörigkeit zu der Mission nachweisen kann, keinen Pass-, Visum- oder Einwanderungsregelungen und keinen Einwanderungskontrollen. (3) Das EUPOL-Proxima-Personal unterliegt nicht den Vorschriften der Aufnahmepartei über die Registrierung und Kontrolle von Ausländern, erwirbt aber nicht das Recht auf ständigen Aufenthalt oder einen ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei. (4) Die EUPOL Proxima legt eine Freistellungsbescheinigung zusammen mit einem Inventar der Mittel und Transportmittel der EUPOL Proxima, die zur Unterstützung der Mission in das Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei verbracht oder durch dieses Gebiet befördert werden oder es verlassen, vor. Sie sind von der Verpflichtung, andere Zollunterlagen vorzulegen, sowie von allen Kontrollen befreit. Den zuständigen Behörden der Aufnahmepartei wird bei der Ein- und Ausreise eine Kopie der Bescheinigung zugestellt. Die EUPOL Proxima und die zuständigen Behörden der Aufnahmepartei verständigen sich über das Format der Bescheinigung. (5) Fahrzeuge und Luftfahrzeuge, die zur Unterstützung der Mission eingesetzt werden, unterliegen nicht den örtlichen Zulassungs- und Registrierungsvorschriften. Die einschlägigen internationalen Normen und Vorschriften bleiben anwendbar. (6) Die Angehörigen des EUPOL-Proxima-Personals dürfen im Hoheitsgebiet der Aufnahmepartei Kraftfahrzeuge lenken, sofern sie einen gültigen nationalen Führerschein besitzen. Die Aufnahmepartei betrachtet für EUPOL Proxima ausgestellte Führerscheine und Fahrerlaubnisse als gültig, ohne Steuern oder Gebühren zu erheben. (7) EUPOL Proxima und das EUPOL-Proxima-Personal dürfen sich im Hoheitsgebiet und im Luftraum der Aufnahmepartei frei und uneingeschränkt bewegen, das Gleiche gilt für die von ihnen benutzten Fahrzeuge, Luftfahrzeuge, anderen Transportmittel, Ausrüstungen und Lieferungen. Erforderlichenfalls können technische Vereinbarungen im Einklang mit Artikel 17 des vorliegenden Abkommens getroffen werden. (8) Für die Zwecke der Mission dürfen das EUPOL-Proxima-Personal und die von EUPOL Proxima eingestellten Ortskräfte öffentliche Straßen, Brücken und Flughäfen ohne Entrichtung von Zöllen, Gebühren, Mauten, Steuern und ähnlichen Abgaben nutzen, wenn sie dienstlich im Rahmen der Mission unterwegs sind. Artikel 5 Immunitäten und Vorrechte von EUPOL Proxima (1) EUPOL Proxima erhält einen Status, der dem einer diplomatischen Mission im Rahmen des Wiener Übereinkommens für diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 entspricht. (2) Die EU-Mission, ihre Vermögensgegenstände, Finanzmittel und Guthaben genießen Immunität von der Straf-, Zivil und Verwaltungsgerichtsbarkeit der Aufnahmepartei gemäß dem Wiener Übereinkommen für diplomatische Beziehungen. (3) Die Einrichtungen von EUPOL Proxima sind unverletzlich. Die Bediensteten der Aufnahmepartei dürfen sie nur mit Zustimmung des Leiters der Mission betreten. (4) Die Einrichtungen von EUPOL Proxima, ihre dort befindlichen Einrichtungsgegenstände und sonstigen Gegenstände sowie ihre Transportmittel dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, gepfändet oder im Wege der Zwangsvollstreckung eingezogen werden. (5) Die Archive und Unterlagen von EUPOL Proxima sind zu jeder Zeit unverletzlich. (6) Der Korrespondenz von EUPOL Proxima wird ein Status gewährt, der dem Status der amtlichen Korrespondenz im Rahmen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 gleichwertig ist. (7) In Bezug auf ihre Einrichtungen ist EUPOL Proxima von allen nationalen und kommunalen Gebühren, Steuern und ähnlichen Abgaben auf eingeführte Güter und Dienstleistungen befreit, sofern diese den Zwecken der Mission dienen. (8) In Bezug auf die auf dem einheimischen Markt erworbenen Güter und in Auftrag gegebenen Dienstleistungen wird EUPOL Proxima durch die Aufnahmepartei von allen nationalen und kommunalen Gebühren, Steuern, einschließlich der MWSt., und ähnlichen Abgaben nach ihrem einzelstaatlichen Recht befreit bzw. erhält sie zurückerstattet, sofern die Güter und Dienstleistungen den Zwecken der Mission dienen. (9) Die Aufnahmepartei gestattet die Einfuhr von für die Mission benötigten Gegenständen und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben, sofern es sich nicht um Lagerungs-, Transport- und ähnliche Dienstleistungen handelt. Artikel 6 Immunitäten und Vorrechte des EUPOL Proxima-Personals (1) Das EUPOL-Proxima-Personal mit Ausnahme des Verwaltungs- und technischen Personals genießt sämtliche Immunitäten und Vorrechte, die Diplomaten im Rahmen des Wiener Übereinkommens für diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 gewährt werden, nach dessen Maßgabe die vorrangige gerichtliche Zuständigkeit bei den EU-Mitgliedstaaten und sonstigen Entsendestaaten liegt. Diese Vorrechte und Immunitäten stehen dem EUPOL-Proxima-Personal während und nach seiner Mission in Bezug auf Amtshandlungen zu, die es zuvor im Rahmen seiner Mission ausgeführt hat. (2) Das Verwaltungs- und technische Personal von EUPOL Proxima genießt im Einklang mit dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen den gleichen Status wie das Verwaltungs- und technische Personal der Entsendestaaten in diplomatischen Vertretungen. Diese Vorrechte und Immunitäten stehen dem Verwaltungs- und technischen Personal von EUPOL PROXIMA während und nach seiner Mission in Bezug auf Amtshandlungen zu, die es zuvor im Rahmen seiner Mission ausgeführt hat. (3) Der Generalsekretär/Hohe Vertreter der EU hebt mit der ausdrücklichen Zustimmung der zuständigen Behörde des Entsendestaats die Immunität von Angehörigen des EUPOL-Proxima-Personals in allen Fällen auf, in denen die Immunität verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und sie unbeschadet der Interessen der EU aufgehoben werden kann. (4) Die Angehörigen des EUPOL-Proxima-Personals sind berechtigt, zu ihrem persönlichen Gebrauch benötigte Gegenstände zollfrei bzw. ohne andere Beschränkungen einzuführen und diese auszuführen. Die Angehörigen des EUPOL-Proxima-Personals mit Ausnahme des Verwaltungs- und technischen Personals sind berechtigt, zu ihrem persönlichen Gebrauch benötigte Gegenstände zollfrei bzw. ohne andere Beschränkungen zu erwerben und diese auszuführen; für die auf dem einheimischen Markt erworbenen Güter und Dienstleistungen erstattet die Aufnahmepartei die MWSt. und andere Steuern nach ihrem einzelstaatlichen Recht zurück. (5) Die Angehörigen des EUPOL-Proxima-Personals werden von Steuern und Abgaben der Aufnahmepartei auf Dienstbezüge und Gehälter befreit, die sie aufgrund ihrer Beschäftigung erhalten. Ist die Besteuerung an den Aufenthalt geknüpft, so gelten die Zeitabschnitte, in denen sich das für EUPOL Proxima abgeordnete Personal und das von der EU-Mission auf Vertragsbasis eingestellte internationale Personal im Aufnahmestaat aufhält, für die Zwecke einer solchen Besteuerung nicht als Aufenthaltszeiten. Artikel 7 Von EUPOL Proxima beschäftigtes örtliches Personal Angehörige des von EUPOL Proxima beschäftigten örtlichen Personals, die die Staatsangehörigkeit der Aufnahmepartei besitzen bzw. ihren ständigen Wohnsitz in dem Land haben, genießen den gleichen Status, wie ihn das örtliche Personal in den diplomatischen Vertretungen der Aufnahmepartei gemäß dem Wiener Übereinkommen für diplomatische Beziehungen genießt. Artikel 8 Sicherheit (1) Die Aufnahmepartei trägt die uneingeschränkte Verantwortung für die Sicherheit des Personals von EUPOL Proxima und stützt sich dabei auf ihre eigenen Fähigkeiten. (2) Zu diesem Zweck ergreift die Aufnahmepartei alle erforderlichen Maßnahmen für den Schutz und die Sicherheit von EUPOL Proxima und ihrem Personal. Alle einschlägigen Vorkehrungen, die die Aufnahmepartei vorschlägt, werden vor ihrer Durchführung mit dem Leiter der Mission vereinbart. Die Aufnahmepartei gestattet und unterstützt unentgeltlich Maßnahmen in Verbindung mit der medizinischen Evakuierung von Angehörigen des EUPOL-Proxima-Personals. Bei Bedarf sind ergänzende Vereinbarungen im Sinne von Artikel 17 zu schließen. (3) EUPOL Proxima ist berechtigt, im Rahmen der Mission eine bewaffnete Schutzeinheit von etwa 30 Polizeibeamten aufzustellen, deren Aufgabe es ist, für die Bewältigung von Zwischenfällen in Ausnahmesituationen bereitzustehen, um den Schutz und die mögliche Rettung des EUPOL-Proxima-Personals, des von der Mission beschäftigten örtlichen Personals sowie des Personals der EUMM oder der OSZE zu gewährleisten. (4) Diese bewaffnete Schutzeinheit ist berechtigt, alle Mittel einschließlich Waffen zu nutzen, die für die Ausführung ihrer Aufgaben nach von der EU festzulegenden Regeln erforderlich sind. Sie nimmt keine polizeilichen Vollzugsaufgaben wahr. (5) Die Aufnahmepartei gestattet hiermit dieser bewaffneten Schutzeinheit, in ihrem Hoheitsgebiet Operationen im Einklang mit diesem Artikel durchzuführen. (6) Der Leiter der Mission arbeitet mit den zuständigen Verwaltungsbehörden der Aufnahmepartei technische Vereinbarungen aus, um die praktischen Modalitäten für die Tätigkeiten der oben genannten bewaffneten Schutzeinheit festzulegen. Artikel 9 Uniform und Waffen (1) Die Angehörigen des EUPOL-Proxima-Personals können ihre nationale Uniform oder Zivilkleidung mit einem EUPOL-Proxima-Erkennungszeichen tragen. (2) Das Tragen von Uniformen richtet sich nach Regeln, die der Leiter der Mission festlegt. (3) Die Angehörigen der bewaffneten Schutzeinheit von EUPOL Proxima dürfen Waffen und Munition mit sich führen, sofern sie durch Befehl dazu ermächtigt sind. Artikel 10 Zusammenarbeit und Zugang zu Informationen (1) Die Aufnahmepartei arbeitet uneingeschränkt mit EUPOL Proxima und dem Personal von EUPOL Proxima zusammen und leistet uneingeschränkte Unterstützung. (2) Sofern dies zur Erfuellung der Mission von EUPOL Proxima verlangt wird und erforderlich ist, gewährt die Aufnahmepartei dem EUPOL-Proxima-Personal effektiven Zugang zu - Gebäuden, Anlagen, Örtlichkeiten und offiziellen Fahrzeugen, die der Kontrolle der Aufnahmepartei unterliegen, - Dokumenten, Material und Informationen, über die sie verfügt und die für das Mandat der EUPOL-Mission relevant sind. (3) Der Missionsleiter und die Aufnahmepartei konsultieren sich regelmäßig und treffen geeignete Maßnahmen, um eine enge, wechselseitige Verbindung auf allen geeigneten Ebenen sicherzustellen. Die Aufnahmepartei kann einen Verbindungsbeamten für EUPOL Proxima ernennen. Artikel 11 Unterstützung seitens der Aufnahmepartei und Auftragsvergabe (1) Die Aufnahmepartei erklärt sich bereit, EUPOL Proxima auf deren Ersuchen hin bei der Suche nach geeigneten Einrichtungen zu unterstützen. (2) Im Besitz der Aufnahmepartei befindliche Einrichtungen werden bei Bedarf und sofern sie zur Verfügung stehen, kostenlos bereitgestellt. (3) Die Aufnahmepartei leistet im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten Hilfe und Unterstützung bei der Vorbereitung, Einsetzung, Durchführung und Unterstützung der Mission. Sie leistet diese Hilfe und Unterstützung für die Mission unter denselben Bedingungen wie für ihre eigenen Polizeikräfte. (4) EUPOL Proxima bemüht sich, im Rahmen der Erfordernisse der Mission in größtmöglichem Umfang Dienstleistungs- und Lieferaufträge örtlich zu vergeben und Ortskräfte zu beschäftigen. Artikel 12 Verstorbene Angehörige des Personals von EUPOL Proxima (1) Der Missionsleiter ist befugt, für die Rückführung verstorbener Angehöriger des Personals von EUPOL Proxima sowie aller persönlichen Gegenstände des Verstorbenen zu sorgen und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. (2) Eine Autopsie verstorbener Mitglieder von EUPOL Proxima darf nur mit Zustimmung des Entsendestaates oder bei internationalem Personal mit Zustimmung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die verstorbene Person besitzt, und in Anwesenheit eines Vertreters von EUPOL Proxima und/oder des betreffenden Staates erfolgen. Artikel 13 Kommunikation (1) EUPOL Proxima hat vorbehaltlich von gemäß Artikel 17 dieses Abkommens zu treffenden Vereinbarungen das Recht, Funksende- und -empfangsanlagen sowie Satellitensysteme einzurichten und zu betreiben und entsprechende Funkfrequenzen zu nutzen. (2) EUPOL Proxima hat das Recht auf uneingeschränkte Kommunikation durch Funk (einschließlich Satellitenfunk, Mobilfunk oder Handfunk), Telefon, Fernschreiber, Telefax oder andere Mittel sowie das Recht, im Einklang mit den Bestimmungen der Aufnahmepartei die für die Zwecke der Mission erforderlichen Anlagen zur Aufrechterhaltung einer solchen Kommunikation innerhalb und zwischen EUPOL-Proxima-Einrichtungen zu installieren, einschließlich der Verlegung von Kabeln und Erdleitungen. Artikel 14 Ansprüche wegen Todes, Körperverletzungen, Schäden oder Verlusten (1) Die Mitgliedstaaten, andere Staaten, die an EUPOL Proxima teilnehmen, und EU-Institutionen sind nicht verpflichtet, Ansprüche, die sich aus Maßnahmen im Zusammenhang mit Unruhen in der Bevölkerung, dem Schutz der EU-Mission oder ihres Personals oder operativen Erfordernissen ergeben, zu befriedigen. (2) Alle anderen Ansprüche zivilrechtlicher Art, einschließlich Ansprüche von vor Ort von EUPOL Proxima eingestelltem Personal, bei denen die Mission oder eines ihrer Mitglieder eine Partei bildet, die aufgrund einer Bestimmung dieses Abkommens nicht der Gerichtsbarkeit der Aufnahmepartei unterliegen, werden durch die Behörden der Aufnahmepartei dem Missionsleiter unterbreitet und aufgrund von gesonderten Vereinbarungen gemäß Artikel 17 behandelt, wobei Verfahren für die Regulierung und Geltendmachung von Ansprüchen festzulegen sind. Die Regulierung der Ansprüche erfolgt nach Zustimmung des betreffenden Staates. Artikel 15 Streitbeilegung (1) Alle Probleme, die sich in Bezug auf die Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden von einer Gemeinsamen Koordinierungsgruppe erörtert. Diese Gruppe setzt sich aus Vertretern von EUPOL Proxima und den zuständigen Behörden der Aufnahmepartei zusammen. (2) Kann ein Streit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht beigelegt werden, so wird er zwischen der Aufnahmepartei und Vertretern der EU auf diplomatischen Wege beigelegt. Artikel 16 Sonstige Bestimmungen (1) Soweit in diesem Abkommen auf die Immunitäten, Vorrechte und Rechte von EUPOL Proxima oder des Personals von EUPOL Proxima Bezug genommen wird, ist die Regierung der Aufnahmepartei für die Anwendung und Achtung dieser Immunitäten, Vorrechte und Rechte durch die entsprechenden örtlichen Behörden der Aufnahmepartei verantwortlich. (2) Dieses Abkommen soll in keiner Weise die aus anderen Abkommen herrührenden Rechte eines EU-Mitgliedstaates oder irgendeines anderen Staates, der einen Beitrag zu EUPOL Proxima leistet, oder des Personals dieser Staaten berühren und kann auch nicht in diesem Sinne ausgelegt werden. Artikel 17 Ergänzende Vereinbarungen Der Missionsleiter und die Verwaltungsbehörden der Aufnahmepartei schließen die ergänzenden Vereinbarungen ab, die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich sein könnten. Artikel 18 Inkrafttreten und Beendigung (1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Parteien schriftlich mitgeteilt haben, dass die internen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfuellt sind. (2) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Parteien geändert werden. (3) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis EUPOL Proxima und ihr gesamtes Personal das Land endgültig verlassen. (4) Dieses Abkommen kann durch eine an die andere Vertragspartei gerichtete schriftliche Notifikation gekündigt werden. Die Kündigung wird 60 Tage nach ihrem Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam. (5) Die Beendigung oder Kündigung dieses Abkommens berührt keine der Rechte oder Pflichten, die vor der Beendigung oder Kündigung aus der Durchführung dieses Abkommens erwachsen sind. A. Letter from the European Union Skopje, 11 December 2003 The Government of the former Yugoslav Republic of Macedonia Dear Sir, I have the honour to propose that, if it is acceptable to your Government, this letter and your confirmation shall together take the place of signature of the Agreement between the European Union and the former Yugoslav Republic of Macedonia on the status and activities of the European Union Police Mission in the former Yugoslav Republic of Macedonia (EUPOL Proxima). The text of the aforementioned Agreement, herewith annexed, has been approved by decision of the Council of the European Union on 11 December 2003. This letter also constitutes the notification, on behalf of the European Union, in accordance with Article 18.1 of the Agreement. Please accept, Sir, the assurance of my highest consideration. For the European Union >PIC FILE= "L_2004016DE.007101.TIF"> Alexis Brouhns EU Special Representative B. Letter from the Former Yugoslav Republic of Macedonia >PIC FILE= "L_2004016DE.007201.TIF"> (courtesy translation) Skopje, December 11, 2003 Dear Sir, On behalf of the Government of the Republic of Macedonia I have the honor to acknowledge receipt of your letter of today's date regarding the signature of the Agreement between the Republic of Macedonia and the European Union on the status and activities of the European Union Police Mission in the Republic of Macedonia (EUPOL Proxima), together with the attached text of the Agreement. I consider this Exchange of Letters as equivalent of signature. However, I declare that the Republic of Macedonia does not accept the denomination used for my country in the abovementioned Agreement, having in mind that the constitutional name of my country is the Republic of Macedonia. Please accept, Sir, the assurances of my highest consideration. Igor Dzundev C. Letter from the European Union Skopje, 11 December 2003 Dear Sir, I have the honour to acknowledge receipt of your letter of today's date. The European Union notes that the Exchange of Letters between the European Union and the Former Yugoslav Republic of Macedonia, which takes the place of signature of the Agreement between the European Union and the former Yugoslav Republic of Macedonia on the status and activities of the European Union Police Mission in the former Yugoslav Republic of Macedonia (EUPOL Proxima), has been accomplished and that this cannot be interpreted as acceptance or recognition by the European Union in whatever form or content of a denomination other than the "former Yugoslav Republic of Macedonia". Please accept, Sir, the assurance of my highest consideration. For the European Union >PIC FILE= "L_2004016DE.007301.TIF"> Alexis Brouhns EU Special Representative