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Document 32003D0912
2003/912/EC: Council Decision of 17 December 2003 amending Decision 95/408/EC on the conditions for drawing up, for an interim period, provisional lists of third-country establishments from which Member States are authorised to import certain products of animal origin, fishery products or live bivalve molluscs, as regards the extension of its validity
2003/912/EG: Entscheidung des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 95/408/EG über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit
2003/912/EG: Entscheidung des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 95/408/EG über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit
ABl. L 345 vom 31.12.2003, p. 112–112
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005
2003/912/EG: Entscheidung des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 95/408/EG über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit
Amtsblatt Nr. L 345 vom 31/12/2003 S. 0112 - 0112
Entscheidung des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 95/408/EG über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit (2003/912/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf die Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit(1), insbesondere auf Artikel 9, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Entscheidung 95/408/EG läuft am 31. Dezember 2003 aus. (2) Der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Vorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs ("die Verordnung über die amtliche Überwachung") sieht ein neues Verfahren für die Erstellung von Listen von Drittlandbetrieben vor, das die Bestimmungen der Entscheidung 95/408/EG ersetzten soll. (3) Die Geltungsdauer der Entscheidung 95/408/EG sollte verlängert werden, um die Zeit zwischen dem Auslaufen dieser Entscheidung und dem Inkrafttreten der Verordnung über die amtliche Überwachung zu überbrücken. (4) Die Entscheidung 95/408/EG ist daher entsprechend zu ändern - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 9 der Entscheidung 95/408/EG wird das Datum "31. Dezember 2003" durch das Datum "31. Dezember 2005" ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2003. Im Namen des Rates Der Präsident G. Alemanno (1) ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 17. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).