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Document 22003D0464
2003/464/EC: Decision No 1/2003 of the Association Council, association between the European Communities and their Member States, of the one part, and the Republic of Estonia, of the other part of 28 February 2003 amending, through the setting up of a Joint Consultative Committee between the Committee of the Regions and the Estonian Liaison Committee for Cooperation with the Committee of the Regions, Decision No 1/98 adopting the Rules of Procedure of the Association Council
2003/464/EG: Beschluss Nr. 1/2003 des Assoziationsrates der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits vom 28. Februar 2003 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/98 zur Annahme der Geschäftsordnung des Assoziationsrates durch Einsetzung eines Gemischten Beratenden Ausschusses des Ausschusses der Regionen und des Estnischen Verbindungsausschusses für die Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen
2003/464/EG: Beschluss Nr. 1/2003 des Assoziationsrates der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits vom 28. Februar 2003 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/98 zur Annahme der Geschäftsordnung des Assoziationsrates durch Einsetzung eines Gemischten Beratenden Ausschusses des Ausschusses der Regionen und des Estnischen Verbindungsausschusses für die Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen
ABl. L 156 vom 25.6.2003, p. 46–47
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force
2003/464/EG: Beschluss Nr. 1/2003 des Assoziationsrates der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits vom 28. Februar 2003 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/98 zur Annahme der Geschäftsordnung des Assoziationsrates durch Einsetzung eines Gemischten Beratenden Ausschusses des Ausschusses der Regionen und des Estnischen Verbindungsausschusses für die Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen
Amtsblatt Nr. L 156 vom 25/06/2003 S. 0046 - 0047
Beschluss Nr. 1/2003 des Assoziationsrates der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits vom 28. Februar 2003 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/98 zur Annahme der Geschäftsordnung des Assoziationsrates durch Einsetzung eines Gemischten Beratenden Ausschusses des Ausschusses der Regionen und des Estnischen Verbindungsausschusses für die Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen (2003/464/EG) DER ASSOZIATIONSRAT - gestützt auf das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits(1), insbesondere auf Artikel 114, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Regional- und Kommunalbehörden in der Europäischen Gemeinschaft und denen der Republik Estland können einen wichtigen Beitrag zum Ausbau ihrer Beziehungen und zur Integration Europas leisten. (2) Es erscheint zweckmäßig, diese Zusammenarbeit auf der Ebene des Ausschusses der Regionen einerseits und des Estnischen Verbindungsausschusses für die Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen andererseits durch Einsetzung eines Gemischten Beratenden Ausschusses zu organisieren. (3) Die mit Beschluss Nr. 1/98 angenommene Geschäftsordnung des Assoziationsrates muss daher entsprechend geändert werden - BESCHLIESST: Artikel 1 In der Geschäftsordnung des Assoziationsrates werden folgende Artikel hinzugefügt: "Artikel 18 Zur Unterstützung des Assoziationsrates wird ein Gemischter Beratender Ausschuss (im Folgenden 'Ausschuss' genannt) eingesetzt, um Dialog und Zusammenarbeit zwischen den Regional- und Kommunalbehörden in der Europäischen Gemeinschaft und denen der Republik Estland zu fördern. Ziel dieses Dialogs und dieser Zusammenarbeit ist es insbesondere, 1. die estnischen Regional- und Kommunalbehörden auf ihre Tätigkeit im Rahmen der künftigen Mitgliedschaft in der Europäischen Union vorzubereiten; 2. die estnischen Regional- und Kommunalbehörden auf ihre Teilnahme an der Arbeit des Ausschusses der Regionen nach dem Beitritt der Republik Estland vorzubereiten; 3. einen Informationsaustausch über aktuelle Fragen von beiderseitigem Interesse abzuhalten, insbesondere über den Stand der Regionalpolitik der Europäischen Union und des Beitrittsprozesses sowie die Vorbereitung der estnischen Regional- und Kommunalbehörden auf diese Politik; 4. den multilateralen strukturierten Dialog zwischen a) den estnischen Regional- und Kommunalbehörden und b) den Regional- und Kommunalbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu fördern, unter anderem durch Vernetzung in bestimmten Bereichen, in denen direkte Kontakte und direkte Zusammenarbeit zwischen Regional- und Kommunalbehörden der Republik Estland und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union der effizienteste Weg zur Lösung bestimmter Probleme sein könnten; 5. einen regelmäßigen Informationsaustausch über die interregionale Zusammenarbeit zwischen den Regional- und Kommunalbehörden der Republik Estland und der Mitgliedstaaten abzuhalten; 6. den Austausch von Erfahrung und Wissen im Bereich der Regionalpolitik und der strukturpolitischen Interventionen zwischen a) den estnischen Regional- und Kommunalbehörden und b) den Regional- und Kommunalbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu fördern, insbesondere von Know-how und Techniken für die Ausarbeitung regionaler und kommunaler Entwicklungspläne oder -strategien und den möglichst effizienten Einsatz von Strukturfondsmitteln; 7. den estnischen Regional- und Kommunalbehörden im Wege des Informationsaustauschs bei der praktischen Anwendung des Subsidiaritätsprinzips in allen Lebensbereichen auf regionaler und kommunaler Ebene zu helfen; 8. von einer Seite vorgeschlagene sonstige relevante Fragen zu erörtern, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung des Europa-Abkommens und im Rahmen der Heranführungsstrategie stellen könnten. Artikel 19 Der Ausschuss setzt sich aus acht Vertretern des Ausschusses der Regionen einerseits und acht Vertretern des Estnischen Verbindungsausschusses für die Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen andererseits zusammen. Es wird die gleiche Zahl von stellvertretenden Mitgliedern bestimmt. Der Ausschuss wird tätig, wenn er vom Assoziationsrat gehört wird, oder, soweit es sich um die Förderung des Dialogs zwischen den Regional- und Kommunalbehörden handelt, von sich aus. Der Ausschuss kann Empfehlungen an den Assoziationsrat aussprechen. Durch die Auswahl der Mitglieder ist zu gewährleisten, dass der Ausschuss ein möglichst getreues Abbild der verschiedenen Ebenen der Regional- und Kommunalbehörden sowohl in der Europäischen Gemeinschaft als auch in der Republik Estland ist. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Ausschuss tritt in Abständen zusammen, die er selbst in seiner Geschäftsordnung bestimmt. Der Vorsitz im Ausschuss wird von einem Mitglied des Ausschusses der Regionen der Europäischen Gemeinschaften und einem Mitglied des Estnischen Verbindungsausschusses für die Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen gemeinsam geführt. Artikel 20 Der Ausschuss der Regionen einerseits und der Estnische Verbindungsausschuss für die Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen andererseits tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses entstehen. Die Kosten für den Dolmetscherdienst in den Sitzungen sowie für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen trägt der Ausschuss der Regionen, mit Ausnahme der Kosten für das Dolmetschen und die Übersetzung ins Estnische und aus dem Estnischen, die vom Estnischen Verbindungsausschuss für die Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen getragen werden. Die sonstigen Kosten für die praktische Organisation der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet." Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2003. Im Namen des Assoziationsrates Die Präsidentin K. Ojuland (1) ABl. L 68 vom 9.3.1998, S. 3.