Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32003R0004

    Verordnung (EG) Nr. 4/2003 der Kommission vom 3. Januar 2003 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

    ABl. L 1 vom 4.1.2003, p. 34–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/4/oj

    32003R0004

    Verordnung (EG) Nr. 4/2003 der Kommission vom 3. Januar 2003 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

    Amtsblatt Nr. L 001 vom 04/01/2003 S. 0034 - 0035


    Verordnung (EG) Nr. 4/2003 der Kommission

    vom 3. Januar 2003

    zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

    (2) In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 4. Januar 2003 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 3. Januar 2003

    Für die Kommission

    J. M. Silva Rodríguez

    Generaldirektor für Landwirtschaft

    (1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66.

    (2) ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17.

    ANHANG

    zu der Verordnung der Kommission vom 3. Januar 2003 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Top