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Document 32002R1865

Verordnung (EG) Nr. 1865/2002 der Kommission vom 17. Oktober 2002 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

OJ L 280, 18.10.2002, p. 23–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1865/oj

32002R1865

Verordnung (EG) Nr. 1865/2002 der Kommission vom 17. Oktober 2002 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

Amtsblatt Nr. L 280 vom 18/10/2002 S. 0023 - 0024


Verordnung (EG) Nr. 1865/2002 der Kommission

vom 17. Oktober 2002

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 kann der Unterschied zwischen den Preisen im internationalen Handel für die in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Erzeugnisse in Form von Waren, die im Anhang dieser Verordnung verzeichnet sind, ausgeführt werden. In der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1052/2002(4), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(2) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 muss der Erstattungssatz für je 100 kg der erwähnten Grunderzeugnisse für einen Zeitraum festgesetzt werden, der gleich dem Zeitraum für die Festsetzung der Erstattung für die gleichen Erzeugnisse ist, die in verarbeitetem Zustand ausgeführt werden.

(3) Gemäß Artikel 11 des im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde abgeschlossenen Landwirtschaftsübereinkommens darf die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährte Erstattung die Erstattung für das in verarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen.

(4) Da jedoch unbedingt sichergestellt sein muß, daß die peinlich genaue Verwaltung keine Unterbrechung erfährt, muß sowohl den Ausgabenvorausschätzungen als auch den verfügbaren Haushaltsmitteln Rechnung getragen werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Gefluegelfleisch und Eier -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungssätze für die Grunderzeugnisse im Sinne des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 und des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75, die in Form von in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 genannten Waren ausgeführt werden, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Oktober 2002 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 2002

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49.

(2) ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 7.

(3) ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1.

(4) ABl. L 160 vom 18.6.2002, S. 16.

ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 17. Oktober 2002 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren

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